{"status":"available","doknr":"OLD487842","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-08-18","aktenzeichen":"Vf. 39-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 39-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \n1) der Frau M., \n \n2) des Herrn M., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und \nStefan Ansgar Strewe \n \n \nam 18. August 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 15. Juni 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit diversen Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wenden sich die \nBeschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. Mai 2022 (S 29 \nSF 103/22 AB), in dem ihr Richterablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde. \n \nWie dem angegriffenen Beschluss zu entnehmen ist, wenden sich die Beschwerdeführer im \nAusgangsverfahren gegen die weitere Befassung des vorsitzenden Richters der 32. Kammer \ndes Sozialgerichts Dresden mit dem Verfahren S 32 AS 3693/17, weil sie dessen Befangen-\nheit besorgen. Unter dem genannten Aktenzeichen führen die Beschwerdeführer einen \nRechtsstreit wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch \nSozialgesetzbuch gegen das Jobcenter D. \n \nDie Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Ihr \nVerlangen nach Gerichtsverfahren nur mit mündlicher Verhandlung und ohne Einzelrichter \nwerde nicht gehört. Der abgelehnte Richter sei der Vorsitzende in vielen der von ihnen ge-\nführten Verfahren vor dem Sozialgericht Dresden. Bereits seit dem Jahr 2005 sei geklärt, dass \ndie Beschwerdeführerin wegen progredienter Multipler Sklerose unbefristet erwerbsgemin-\ndert sei. Nichtsdestotrotz habe das Gericht wider besseres Wissen der Stadt D. Glauben ge-\nschenkt und die Klage auf Leistungen der Grundsicherung im Jahr 2014 abgewiesen. Dass \nihre Tochter – obwohl sie die Betreuerin der Beschwerdeführerin sei – den Gerichtssaal habe \nverlassen müssen, weil man sie als Zeugin habe hören wollen, sei nicht rechtens. Die Aussage \ndes abgelehnten Richters „Wir sehen uns mindestens noch vier Mal vor Gericht.“ sei als Dro-\nhung zu verstehen gewesen und begründe seine Befangenheit. Es handele sich damit weder \num ein faires Verfahren noch um die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dass der Richter \nvon der Anhörungsrüge nichts gewusst haben will, sei nicht richtig. Der Beschwerdeführer \nhabe ihn am 3. Dezember 2021 auf die Befangenheit und die falsche Handlungsweise hinge-\nwiesen. Auch insoweit sei kein Gehör gewährt worden. Der angegriffene Beschluss beruhe \nnicht auf richterlicher Unabhängigkeit, sondern stelle nur einen kollegialen Gefallen dar. Es \nwerde gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verstoßen und die Beschwerdeführerin wegen ihrer Be-\nhinderung benachteiligt. Den Beschwerdeführern die mündliche Verhandlung und der Be-\nschwerdeführerin ihre Vertreterin vorzuenthalten, verstoße gegen das Grundgesetz und die \nEMRK. Da die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet gewesen \nseien, als sich ihre Tochter als Betreuerin außerhalb des Gerichtssaales befunden habe und \nnicht habe mitwirken dürfen, sei auch Art. 104 Abs. 1 GG verletzt. \n \nMit diversen Schreiben machen die Beschwerdeführer ergänzende und vertiefende Ausfüh-\nrungen zu ihrer Verfassungsbeschwerde. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n\n \n3 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, weil die Beschwerdeführer \nausschließlich die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes und Verstöße gegen \ndie EMRK rügen. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf \ni.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG indes nur mit der Behauptung erhoben wer-\nden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen nie-\ndergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 – \nVf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September \n2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Auch wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Gunsten nur auf in der \nVerfassung des Freistaates Sachsen gewährleistete Grundrechte bezieht, ist die Verfas-\nsungsbeschwerde unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführer gegen das \nin § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG verankerte Prinzip der Rechtswegerschöpfung und Subsi-\ndiarität verstoßen haben, genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls den Begründungs-\nanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 88-\nIV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Febru-\nar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \nb) Gemessen hieran haben die Beschwerdeführer mögliche Verfassungsverstöße nicht \nhinreichend dargetan. Sie legen weder den der Verfassungsbeschwerde zugrundelie-\ngenden Lebenssachverhalt aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dar, noch \nzeigen sie in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung auf, welchen \nverfassungsrechtlichen Anforderungen diese nicht gerecht werden soll. \n \nInsbesondere erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Rüge der \nVerletzung rechtlichen Gehörs (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) darin, zu behaupten, „Ge-\nhör“ sei nicht gewährt worden. Indes zeigt es nicht auf, welchen konkreten Vortrag \ndas Gericht im streitgegenständlichen Verfahren übergangen haben könnte bzw. dass \ndie angegriffene Entscheidung hierauf beruhen soll (vgl. insoweit SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 88-IV-21; Beschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11-IV-\n20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; st. Rspr). \n \n\n \n4 \nSoweit die Beschwerdeführer meinen, die angegriffene Entscheidung verletze ihren \nAnspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), wird auf \nGrundlage ihres Vortrags nicht erkennbar, dass die Zurückweisung ihres Ablehnungs-\ngesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruhen, also mit den Vorgaben der Verfas-\nsung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar \nerscheint und daher offensichtlich unhaltbar sein soll (vgl. hierzu SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 39-IV-21; Beschluss vom 8. Dezember 2011 – Vf. 106-\nIV-11; Beschluss vom 4. November 2010 – Vf. 83-IV-10 [HS]/Vf. 84-IV-10 [e.A.]; \nst. Rspr.). \n \nSoweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass ein Verstoß ge-\ngen das Recht auf effektiven Rechtsschutz bzw. ein gerechtes Verfahren (Art. 78 \nAbs. 3 Satz 1 SächsVerf) und eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 18 \nAbs. 3 SächsVerf) sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 Sächs-\nVerf) gerügt werden sollen, genügen die Ausführungen auch insoweit den Substantiie-\nrungsanforderungen nicht. \n \nInwieweit der Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Sächs-\nVerf) betroffen sein soll, ist der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise zu entnehmen. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-39-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-39-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487842","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.784040+00:00"}}