{"status":"available","doknr":"OLD487840","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-08-18","aktenzeichen":"Vf. 32-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 32-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn D., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und \nStefan Ansgar Strewe \n \n \nam 18. August 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 6. Juni 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde, zu der er mit verschiedenen E-Mails weitere Anlagen ein-\nreichte, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft \nDresden vom 31. Mai 2022 (11 Ausl S 228/21) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts \nDresden vom 9. Mai 2022 (OLGAusl 228/21). \n \nWie sich aus der angegriffenen Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft ergibt, ist Gegen-\nstand des Ausgangsverfahrens die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2021 \ngegen die Bewilligungen der Rechtshilfe durch die Staatsanwaltschaft C. vom 25. August und \n6. September 2021 auf Grundlage der Europäischen Ermittlungsanordnungen der polnischen \nKreisstaatsanwaltschaft in B. vom 22. Juni und 10. August 2021. \n \nDas Oberlandesgericht, dem die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt wurde, entschied \nmit angegriffenem Beschluss, dass der Rechtsweg nicht eröffnet sei. Die Generalstaatsanwalt-\nschaft gab mit dem ebenfalls angegriffenen Bescheid der Beschwerde des Beschwerdeführers \nkeine Folge. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 \nAbs. 3 GG sowie des Art. 5 Abs. 4 EMRK. Er trägt vor, dass die Europäische Ermittlungsan-\nordnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend im Lichte des Rechts auf ef-\nfektive Verteidigung umgesetzt sei. Dies verletze die Rechte der Beschuldigten. In seinem \nFall geschehe dies durch „dubiose“ und unberechtigte Ermittlungsanordnungen, die als politi-\nsche Verfolgung durch die polnische Justiz gesehen werden könnten. Dagegen könne man \nsich in Deutschland nicht ausreichend zur Wehr setzen. Der Europäische Gerichtshof habe \nbereits festgestellt, dass Polen derzeit kein vertrauenswürdiges System habe und viele Richter \nnicht rechtmäßig ernannt seien. Polen könne nicht das gegenseitige Vertrauen ausgesprochen \nwerden. \n \nDer Beschwerdeführer beantragt zudem die Aussetzung der Verfahren „bis die Gesetzgeber \ndie Möglichkeit geschaffen haben, dass der Beschuldigte sich durch Rechtsbehelf verteidigen \nkann“. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n \n\n \n3 \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes und \ndie Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsge-\nrichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben \nwerden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen \nniedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 \n– Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. Septem-\nber 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n2. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten nur auf in der \nVerfassung des Freistaates Sachsen einschlägige Grundrechte bezieht, genügt die Verfas-\nsungsbeschwerde den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG \nnicht. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 88-\nIV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Febru-\nar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \nb) Gemessen hieran genügt das Beschwerdevorbringen den Substantiierungserfordernis-\nsen nicht. Der Beschwerdeführer legt weder den der Verfassungsbeschwerde zugrun-\ndeliegenden Lebenssachverhalt aus sich heraus verständlich dar, noch zeigt er in \nAuseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen auf, welchen verfassungs-\nrechtlichen Anforderungen diese nicht gerecht werden sollen. Insbesondere wird die \nMöglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 \nSächsVerf) nicht hinreichend dargetan. Diesbezüglich erschöpft sich das Beschwerde-\nvorbringen in der pauschalen Behauptung mangelnder Rechtsschutzmöglichkeiten. \n \n3. Soweit der Beschwerdeführer die Aussetzung der dem Verfassungsbeschwerdeverfahren \nzugrundeliegenden Ausgangsverfahren beantragt, ist der Verfassungsgerichtshof hierzu \nnicht berufen. \n \n \n \n\n \n4 \n \nIII. \n \nSollte das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass auch ein Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung gestellt wurde, erledigt sich dieser mit der Entschei-\ndung über die Verfassungsbeschwerde. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-32-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-32-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487840","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.753557+00:00"}}