{"status":"available","doknr":"OLD487838","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-08-18","aktenzeichen":"Vf. 30-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 30-IV-22 \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn S., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und \nStefan Ansgar Strewe \n \n \nam 18. August 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 27. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Medien-\nfreiheit im „Internet-Zeitalter“ geltend. \n \nDem ging eine von dem Beschwerdeführer am 5. November 2021 eingereichte Verfassungs-\nbeschwerde – Vf. 101-IV-21 – voraus. Der Verfassungsgerichtshof verwarf diese mit Be-\nschluss vom 2. Dezember 2021 als unzulässig. \n \nDer hier gegenständlichen Beschwerdeschrift kann im Wesentlichen entnommen werden, dass \nsich der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Rund-\nfunks sowie gegen eine seiner Auffassung nach durch den Medienstaatsvertrag angeordnete \nZensur wendet. Zur Begründung verweist er unter Bezugnahme auf die vorangegangene Ver-\nfassungsbeschwerde auf die beigefügte – etwa 200 Seiten umfassende – Abhandlung „Rechts-\nrahmen Medienfreiheit“ mit Stand vom 2. April 2022 sowie die – etwa 990 Seiten umfassende \n– sogenannte „Metastudie LIBRA (Freiheits- und Medienzukunft)“ mit Stand vom 1. April \n2022, deren Autoren jeweils nicht angegeben sind und die sich unter anderem gegen das Sys-\ntem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, seine Finanzierung durch Rundfunkbeiträge sowie \ndie Rundfunkbeitragspflicht auch für Geringverdiener und Nichtnutzer richten. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art. 5 GG in seiner Gestalt der Informations-\nfreiheit und des Zensurverbots sowie eine Verletzung weiterer Grundrechte des Grundgeset-\nzes, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechte-Charta in Bezug \nauf verschiedene Teilbeschwerden, die im Wesentlichen bereits Gegenstand der Verfassungs-\nbeschwerde – Vf. 101-IV-21 – gewesen sind. \n \nWeiterhin fordert er „mehr Landesverfassungsgericht“ mit dem Anliegen, ausreichende ge-\nrichtliche Ressourcen für die Bearbeitung seiner Thematik zu gewährleisten. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht \ngenügt (§ 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG). \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\n\n3 \n \nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. \n87-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \n2. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht. \n \nDer Beschwerdeführer hat schon nicht den Lebenssachverhalt, aus dem er die gerüg-\nten Grundrechtsverletzungen ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergegeben, \nsondern lediglich abstrakt allgemeine Erwägungen zur Recht- und Verfassungsmäßig-\nkeit der Rundfunkbeitragspflicht, der Vollstreckung von Beiträgen durch die Landes-\nrundfunkanstalten sowie zum Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \nangestellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt damit nicht hinreichend er-\nkennen, durch welchen konkreten Akt öffentlicher Gewalt er in welchem Grundrecht \nverletzt sein soll. Eine Zusammenstellung von Texten gegen die Rundfunkbeitrags-\npflicht allein genügt den Begründungsanforderungen nicht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 2. Dezember 2021 – Vf. 102-IV-21; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. \n87-IV-21; vgl. auch BbgVerfG, Beschluss vom 29. April 2022 – VfGBbg 71/21; Be-\nschluss vom 17. September 2021 – VfGBbg 32/21). \n \nSoweit sich der Beschwerdeführer der Sache nach auch gegen Regelungen in ver-\nschiedenen (rundfunkrechtlichen) Staatsverträgen der Länder wenden will, fehlt es an \nder Angabe derjenigen Landesgesetze, durch welche diese Regelungen gemäß Art. 65 \nAbs. 2 SächsVerf in das sächsische Landesrecht transformiert worden sind; nur diese \nkönnen Gegenstand einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde zum Verfassungsge-\nrichtshof sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 102-IV-21; Be-\nschluss vom 10. November 2021 – Vf. 87-IV-21). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n4 \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-30-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-30-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487838","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.716578+00:00"}}