{"status":"available","doknr":"OLD487837","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-08-18","aktenzeichen":"Vf. 29-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 29-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn A., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und \nStefan Ansgar Strewe \n \n \nam 18. August 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 28. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2022 (L 9 SF 40/22 AB). \n \nWie dem angegriffenen Beschluss zu entnehmen ist, betrifft das beim Landessozialgericht \nanhängige Berufungsverfahren (L 9 P 7/20) Ansprüche des Beschwerdeführers auf Gewäh-\nrung über das Pflegegeld hinausgehender Leistungen u.a. aus der sozialen Pflegeversicherung. \n \nMit Schriftsätzen vom 5. und 19. April 2020 lehnte der Beschwerdeführer den Richter am \nLandessozialgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem angegriffenen Be-\nschluss wies das Landessozialgericht das Ablehnungsgesuch zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt, dass er auf die Entscheidung des Landessozialgerichts über das \nAblehnungsgesuch über zwei Jahre habe warten müssen. Die angegriffene Entscheidung be-\nantworte die von ihm aufgeworfenen Fragen nicht, sondern verwende „unverständliche Frag-\nmente“ und „allgemeine Phrasen“. Aufgrund des § 177 SGG sei nur die Möglichkeit der Ver-\nfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof gegeben. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \nDie Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, \n§ 28 SächsVerfGHG. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 88-IV-21; Beschluss vom 10. Septem-\nber 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \n\n \n3 \n2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. \nDer Beschwerdeführer legt weder den der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden \nLebenssachverhalt aus sich heraus verständlich dar noch zeigt er mögliche Verfassungs-\nverstöße hinreichend auf. Selbst dann, wenn zu seinen Gunsten angenommen werden soll-\nte, dass sinngemäß eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter \n(Art. 78Abs. 1 SächsVerf) und des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 \nSatz 1 SächsVerf) gerügt werden sollen, ist der Verfassungsbeschwerde eine ausreichende \nBegründung nicht zu entnehmen. \nInsbesondere muss ein Beschwerdeführer, wenn er meint, eine Entscheidung über ein Ab-\nlehnungsgesuch verletze Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, darlegen, dass dessen Zurück-\nweisung möglicherweise auf willkürlichen Erwägungen beruht, also mit den Vorgaben der \nVerfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verein-\nbar erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli \n2021 – Vf. 39-IV-21; Beschluss vom 8. Dezember 2011 – Vf. 106-IV-11; Beschluss vom \n4. November 2010 – Vf. 83-IV-10 [e.A.]/Vf. 84-IV-10 [HS]; st. Rspr.). Vorliegend be-\nschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den angegriffenen Beschluss als willkürlich \nzu bezeichnen, ohne sich mit dessen Gründen im Einzelnen auseinanderzusetzen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-29-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-29-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487837","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.697054+00:00"}}