{"status":"available","doknr":"OLD487836","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-08-18","aktenzeichen":"Vf. 28-IV-22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 28-IV-22 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn W., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und \nStefan Ansgar Strewe \n \n \nam 18. August 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 23. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schreiben vom 30. Juni und 4. Juli 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des 7. Sächsischen Landtages vom \n23. Juni 2021, in dem entschieden wurde, dass seiner Petition nicht abgeholfen werde. \n \nMit seiner am 19. August 2019 eingereichten Petition (06/03225/8) begehrte der Beschwerde-\nführer „den Abschluss des Wiederaufgreifens des Genehmigungsverfahrens“ nach der Ver-\nordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 \nS. 73) mit dem Ziel der Wiedererlangung seines Wohnhauses in L. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Petitionsrechts (Art. 35 SächsVerf). Die \ndem beanstandeten Beschluss zugrundliegende Beschlussempfehlung des Petitionsausschus-\nses (Drs. 7/6774) sei zur Begründung der ablehnenden Entscheidung nicht geeignet und ver-\nfassungswidrig. Das Petitum sei „verdreht“ worden und entspreche nicht mehr dem Vortrag \ndes Beschwerdeführers. Der Sachverhalt sei an entscheidenden Stellen wahrheitswidrig dar-\ngestellt worden. Die übrigen Ausführungen seien ausschließlich beschreibender, nicht aber \nbegründender Natur. Ihm sei unterstellt worden, Rechtsmittel missbraucht und den Behörden \nwillkürlich Vertuschungsaktionen vorgeworfen zu haben. \n \nDer Sächsische Landtag hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil der Beschwer-\ndeführer den vorgesehenen Rechtsweg nicht beschritten habe. Darüber hinaus sei der Be-\nschwerdeführer nicht antragsbefugt. Er habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Erledigung \nder Petition oder eine bestimmte Entscheidung in der Sache. \n \nAuf die Stellungnahme des Landtages hin trägt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom \n30. Juni 2022 ergänzend vor, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung \nsei, weil der angegriffene Beschluss das Petitionsrecht gröblich verletze. Zudem entstünde für \nihn durch den Verweis auf den Rechtsweg ein schwerer Nachteil, weil er 74 Jahre alt sei und \nsich die Inanspruchnahme der Gerichte nicht leisten könne. Ferner sei er bereits über Jahre \nhinweg Behördenwillkür ausgesetzt gewesen. \n \nWeiterhin ergänzt der Beschwerdeführer seine Ausführungen mit Schreiben vom 4. Juli 2022 \ndahingehend, dass ihm die Petitionsausschussvorsitzende in ihrem Schreiben vom 14. Sep-\ntember 2021 mitgeteilt habe, dass die Einlegung eines Widerspruchs bzw. das Anstreben einer \nKlage gegen das Petitionsergebnis nicht möglich sei. Dies vermittle den Eindruck, als gehe es \ndem Landtag darum, die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Landtagsbeschluss mit \nallen Mitteln zu verhindern. Es sei mit einer ordnungsgemäßen Bearbeitung nicht zu verein-\nbaren, wenn in der Beschlussempfehlung das Petitum entstellt werde und anschließend sach-\nlich und rechtlich unzutreffende Informationen vorgetragen würden. Die gesetzliche Pflicht, \neinen begründeten Bescheid über den Landtagsbeschluss zu erteilen, sei auch deshalb nicht \n\n \n3 \nerfüllt, weil die Beschlussempfehlung ausnahmslos vergangene Vorgänge beschreibe. Die \nBeschlussempfehlung enthalte keinen Satz dazu, warum der Petition nicht abgeholfen werden \nkönne. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Petition sei nicht ordnungsgemäß beschieden \nworden, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil es der Be-\nschwerdeführer entgegen den Anforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGH un-\nterlassen hat, den für sein Anliegen einschlägigen Rechtsweg zu erschöpfen. Danach \nmuss der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle bestehen-\nden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern \noder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 29-IV-21; Be-\nschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 118-IV-19; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. \n180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den \nFachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöp-\nfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 \n– Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). \n \nWendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition, \nist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom \n29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; \nBeschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61-IV-08). Der Beschwerdeführer hat den Ver-\nwaltungsrechtsweg nicht beschritten. Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG, vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs vorliegend aus-\nnahmsweise abzusehen, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Dem \nBeschwerdeführer entsteht durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechts-\nweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil; ebenso wenig ist seine Verfassungs-\nbeschwerde von allgemeiner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinn. Der pau-\nschale Verweis auf die behauptete Verletzung des Petitionsrechts genügt insoweit \nnicht. \n \nDie Beschreitung des Rechtswegs ist für den Beschwerdeführer auch nicht deshalb \nunzumutbar, weil die Petitionsausschussvorsitzende in ihrem Schreiben vom 14. Sep-\ntember 2021 mitgeteilt hat, dass ein gerichtliches Vorgehen gegen das Petitionsergeb-\nnis nicht möglich sei. Art. 35 S. 2 SächsVerf garantiert einen Anspruch auf begründe-\nten Bescheid. „Bescheid“ ist dabei als Antwort auf die Petition zu verstehen, nicht als \njustiziabler Verwaltungsakt; ein Rechtsmittel gegen das Petitionsergebnis gibt es nicht \n(Baumann-Hasske in: Baumann-Hasske, die Verfassung des Freistaates Sachsen, \n\n \n4 \n4. Aufl., Art. 35 Rn. 9), weshalb die Aussage der Petitionsausschussvorsitzenden in-\nsoweit nicht zu beanstanden ist. \n \n2. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass das Petitionser-\ngebnis angegriffen wird, ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt (§ 27 \nAbs. 1 SächsVerfGHG). \n \nDie Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 \nAbs. 1 SächsVerfGHG eine der öffentlichen Gewalt zuzurechnende Handlung oder \nUnterlassung voraus, die ihrer Struktur und ihrem Inhalt nach zumindest objektiv ge-\neignet erscheint, rügefähige Grundrechte zu verletzen. Lässt sich die behauptete \nGrundrechtsverletzung hingegen von vornherein ausschließen, fehlt es an einem \nschützenswerten Interesse des Beschwerdeführers, das Verfassungsbeschwerdeverfah-\nren durchzuführen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – Vf. 97-IV-21 \n[HS]/Vf. 136-IV-21 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1975, BVerfGE 40, \n141 [156]). \n \nNach Art. 35 SächsVerf hat ein Petent Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, \nauf sachliche Prüfung seines Anliegens und auf einen begründeten Bescheid \n(Baumann-Hasske in: Baumann-Hasske, die Verfassung des Freistaates Sachsen, \n4. Aufl., Art. 35 Rn. 2; vgl. auch Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand \nNovember 2021, Art. 17 Rn. 84). Das Petitionsgrundrecht verleiht hingegen keinen \nAnspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung (vgl. Wolff in: Hömig/Wolff, GG, \n13. Aufl., Art. 17 Rn. 7). Es verbürgt die Durchführung eines Verfahrens, nicht jedoch \ndie Durchsetzung des mit der Petition verfolgten Anliegens (vgl. zu Art. 17 GG: \nBVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 2 BvR 1306/20 – juris Rn. 20). Soweit der Be-\nschwerdeführer somit der Sache nach das „falsche“ Ergebnis rügt, ist die Möglichkeit \neiner Verletzung des Art. 35 SächsVerf von vornherein ausgeschlossen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n\n \n5 \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-28-iv-22","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-28-iv-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487836","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.677119+00:00"}}