{"status":"available","doknr":"OLD487835","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-08-18","aktenzeichen":"Vf. 122-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 122-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn C., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und \nStefan Ansgar Strewe \n \n \nam 18. August 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \n \nMit seiner am 1. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Okto-\nber 2021 (07 O 1355/21) und den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 25. November \n2021 (07 O 1355/21). \n \nDer Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren die Erklärung der Unzulässigkeit der \nZwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig im \nVerfahren 07 O 3146/17 über einen Betrag in Höhe von 490,91 EUR plus Zinsen, den der \nFreistaat Sachsen gegen den Beschwerdeführer erwirkt hatte. \n \nAm 21. September 2020 überwies ein Dritter für den Beschwerdeführer 494,39 EUR auf das \nKonto der Landesjustizkasse Sachsen mit der IBAN DE56 8700 0000 0087 0015 00 unter \nAngabe des Verwendungszwecks „KFB LG Leipzig 7 O 3146/17“. \n \nDie Landesjustizkasse überwies den Betrag am 9. Oktober 2020 an den Dritten zurück. Mit \nSchreiben des Landesamts für Steuern und Finanzen vom 1. Dezember 2020 forderte der \nFreistaat Sachsen als Gläubiger des Festsetzungsbeschlusses (im Weiteren: Gläubiger) den \nBeschwerdeführer auf, den festgesetzten Betrag von 490,91 EUR auf das Konto der Deut-\nschen Bundesbank mit der IBAN DE06 8600 0000 0086 0015 19 zu zahlen. \n \nNachdem keine Zahlung erfolgte, erwirkte der Gläubiger beim Amtsgericht Leipzig am \n19. April 2021 einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer zur Abgabe der \nVermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher lud ihn zum 15. Juni 2021 zur Abgabe der Ver-\nmögensauskunft. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Vollstreckungsabwehrklage zum \nLandgericht Leipzig mit dem Einwand der Erfüllung gemäß § 362 BGB. \n \nAm 6. Oktober 2021 fand die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Leipzig statt, an \nwelcher der Beschwerdeführer nicht teilnahm. Er sei im Eingangsbereich des Landgerichts \naufgefordert worden, eine Ladung vorzuzeigen, sich auszuweisen und körperlich durchsuchen \nzu lassen. Nachdem er dies verweigert habe, sei er mehrfach – zuletzt auch unter Androhung \nkörperlicher Gewalt – aufgefordert worden, den (baulich abgesperrten) Eingang freizugeben. \nSchließlich habe er das Gerichtsgebäude verlassen. \n \nMit angegriffenem Urteil vom 27. Oktober 2021 wies das Landgericht die Vollstreckungsab-\nwehrklage ab. Der Beschwerdeführer habe den Betrag in Höhe von 493,39 EUR nicht auf das \nKonto des Gläubigers überwiesen. Die Überweisung sei auf das Konto der Landesjustizkasse \nerfolgt, für das allein das Oberlandesgericht Dresden die Abrufpräsenz habe, nicht aber der \n\n \n3 \nGläubiger als Exekutive. Aus diesem Grund sei keine Erfüllung eingetreten und der Be-\nschwerdeführer schulde weiterhin den Geldbetrag. \n \nGegen das Urteil erhob der Beschwerdeführer am 15. November 2021 Gehörsrüge, welche \nmit Beschluss des Landgerichts vom 25. November 2021 zurückgewiesen wurde. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 3 \nSatz 1, Art. 15 i.V.m. Art. 78 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 SächsVerf. \n \nDie Einlasskontrolle beim Landgericht sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, weil sie ledig-\nlich auf einer Verwaltungsanweisung des Präsidenten des Landgerichts beruhe. Die im Rah-\nmen einer solchen Einlasskontrolle – teilweise durch beauftragte Dritte – durchgeführten kör-\nperlichen Durchsuchungen und Datenerhebungen durch Personalausweis- sowie Ladungskon-\ntrollen und –speicherungen stellten Eingriffe in seine Grundrechte aus Art. 15 i.V.m. Art. 36, \nArt. 20 SächsVerf und Art. 78 Abs. 3 SächsVerf dar. Dies gelte ebenso, soweit Justizbediens-\ntete oder beauftragte Dritte Personen, die dies nicht duldeten, auch unter Einsatz körperlicher \nGewalt am Betreten des Gebäudes hinderten bzw. sie entfernten. Dies habe eine derart ab-\nschreckende Wirkung, dass die Öffentlichkeit auf die Teilnahme an Verhandlungen verzichte. \nAus diesem Grund habe die Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung stattgefunden. Die \nGrundrechtseingriffe im Zusammenhang mit der Einlasskontrolle könnten nicht auf das Haus-\nrecht gestützt werden, weil es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Grundlage handele. \n \nDie Begründung des Urteils des Landgerichts übergehe seinen Vortrag, es handele sich bei \ndem Konto der Landesjustizkasse um ein Konto des Gläubigers. Dadurch verletze das Urteil \nihn auch in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Gestalt des Willkürverbots. \nDas Landgericht missdeute § 362 BGB unter mehreren Gesichtspunkten in derart krasser \nWeise, dass sich der Schluss aufdränge, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägun-\ngen. Die Rechtsprechung zur Abrufpräsenz, auf die sich das Gericht berufe, betreffe – anders \nals der vorliegende Fall – Überweisungsrückruf-Fälle. Weiterhin trete die Erfüllungswirkung \ndes § 362 BGB bereits dann ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt \nwerde. Diese Rechtsfolge hänge jedoch nicht davon ab, in welcher Eigenschaft der Gläubiger \n– als rechtsprechende Gewalt, Exekutive oder fiskalisch – auf die Leistung zugreife. Eine \nVerletzung des aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf folgenden Willkürverbots liege darin, dass das \nLandgericht die Nichtabführung des überwiesenen Betrags durch die Landesjustizkasse an die \nHauptkasse und die Rücküberweisung an den Dritten als der Aufrechterhaltung der Funktion \nund der Kontrolle der Zahlungsströme in der Verwaltung dienend bezeichnet habe. Dies sei \nentscheidungsunerheblich, weil beide Varianten der Zahlungsweiterleitung mit dem gleichen \nAufwand verbunden seien. Die Erfüllungswirkung der Zahlung sei hiervon jedoch nicht be-\ntroffen. Die Unterstellung des Landgerichts, der Gläubiger habe auf den überwiesenen Betrag \nkeinen Zugriff gehabt, übergehe in gehörsverletzender Weise den Vortrag des Beschwerde-\nführers, der Gläubiger habe durch die Rücküberweisung des Betrages an den Dritten tatsäch-\nlich Zugriff genommen. Darüber hinaus verletze das Urteil den Anspruch des Beschwerdefüh-\nrers auf rechtliches Gehör, soweit es die Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung zu-\nrückweise, der Gläubiger habe keinen Zugriff auf den überwiesenen Betrag gehabt, weil es \n\n \n4 \nsich bei Zahlungen auf das durch die Landesjustizkasse geführten Konto um Zahlungen für \ndas Oberlandesgericht und nicht für den Gläubiger handele. Er habe ausdrücklich vorgetra-\ngen, die Landesjustizkasse sei die Staatskasse des Gläubigers. Dies habe das Landgericht ge-\nhörsverletzend übergangen, indem es die Landesjustizkasse und den Gläubiger als unter-\nschiedliche juristische Personen behandelt habe. \n \nDer Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 30. Dezember \n2021 auf den ihm nach seinen Angaben am 1. Dezember 2021 zugestellten Beschluss des \nLandgerichts vom 25. November 2021 erweitert. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden \nBeschluss des Landgerichts vom 25. November 2021 wendet, fehlt ihr schon das Rechts-\nschutzbedürfnis. \n \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom \n9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Be-\nschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR \n1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Vortrag \nzur Nichtteilnahme aufgrund der Einlasskontrolle im Rahmen der Anhörungsrüge sei im \nBeschluss vom 25. November 2021 nicht berücksichtigt worden, macht er in der Sache \nkeine eigenständige Beschwer im Anhörungsrügeverfahren geltend. Tatsächlich rügt er \ndamit einen Gehörsverstoß im Ausgangsverfahren durch die Nichtteilnahme an der münd-\nlichen Verhandlung. Eine eigenständige Beschwer ist vor diesem Hintergrund nicht darge-\ntan. \n2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts \nzur Durchführung von Einlasskontrollen als solche wendet, hat er die Möglichkeiten fach-\ngerichtlichen Rechtsschutzes nicht erschöpft (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). \nDie Anordnung zur Durchführung von Einlasskontrollen erlässt der Präsident als Behör-\ndenleiter. Diese stellt damit einen Verwaltungsakt des Gerichtspräsidenten als Behörde im \n\n \n5 \nfunktionellen Sinne dar, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden kann \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2011 – 1 BvR 2377/11 – juris Rn. 6 m.w.N.). \n3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts vom 27. Oktober \n2021 wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen \nder § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein \nGrundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und \nanzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus dar-\nzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungs-\nbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewie-\nsenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu ent-\nscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grund-\nrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich feh-\nlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – Vf. \n45-IV-21; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli \n2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). \n \nb) Diesen Maßstäben genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. \n \naa) Der Verfassungsbeschwerde lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung des An-\nspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht entnehmen. \n(1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Ver-\nfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit \nentscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n16. Juni 2022 – Vf. 88-IV-21; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 84-IV-18 \n[HS]/Vf. 85-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Pro-\nzessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern \nergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichti-\ngung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ver-\nwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus \nGründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Auch \nwenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts \nenthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses \nVorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be-\n\n \n6 \nrücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Be-\nschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 27. Mai 2010 – \nVf. 6-IV-10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher erst dann verletzt, \nwenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten \nentweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht \nerwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Be-\nschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-15). \n(2) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die angegriffene Entscheidung diesen \nverfassungsrechtlichen Vorgaben nicht Rechnung trüge. \n(a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe aufgrund der durchgeführten Einlass-\nkontrolle nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können, legt er einen \nVerstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht substantiiert dar. Dem \nBeschwerdevorbringen ist schon nicht hinreichend zu entnehmen, weshalb die Ein-\nlasskontrolle verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Auch genügt grund-\nsätzlich die Verschaffung rechtlichen Gehörs durch einen Rechtsanwalt (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 29. November 1989, BVerfGE 81, 123 [126]; Degenhart \nin: Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 103 Rn. 23), sofern nicht besondere Umstände des \nEinzelfalles die persönliche Äußerung eines Beteiligten erforderlich erscheinen \nlassen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2000 – 3 Bf 264/00 – juris \nRn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 – 2 B 106/90 – juris \nRn. 2). Der Beschwerdeführer hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, \ndass sein Prozessbevollmächtigter nicht an der mündlichen Verhandlung vom \n6. Oktober 2021 teilgenommen hätte. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerde-\nschrift entnehmen, inwieweit hier die persönliche Äußerung des Beschwerdefüh-\nrers erforderlich gewesen wäre. \n \n(b) Im Übrigen ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass das Gericht \nmöglicherweise den Kern der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Be-\nschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte. Insbesondere hat das Landgericht seine \nAnsicht, das Konto der Landesjustizkasse sei ein Konto des Gläubigers, weshalb \ndurch eine Überweisung auf deren Konto eine Zahlung mit Erfüllungswirkung \neingetreten sei, aufgegriffen, allerdings eine hiervon abweichende Rechtsauffas-\nsung vertreten. Im Kern handelt es sich bei den Einwendungen des Beschwerde-\nführers gegen das Urteil um solche, die die Anwendung einfachen Rechts betref-\nfen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs legt er damit nicht dar. \n \nbb) Die Verfassungsbeschwerde legt die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht substantiiert dar. \n(1) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits vor, wenn Gerichte einfa-\nches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Feh-\nlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der \n\n \n7 \nVerfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr \nvereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entschei-\ndung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom \n24. März 2022 – Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 \n[HS]; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit wird ein Be-\nschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verstän-\ndiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-\nständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 29. Januar \n2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). \n(2) Gemessen hieran hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die behauptete \nFehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung mit den Vorgaben der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar sei. Soweit \nder Beschwerdeführer eine Missdeutung des § 362 BGB durch das Landgericht \nrügt, ist nicht festzustellen, dass das angegriffene Urteil auf sachfremden Erwä-\ngungen beruht und deswegen offensichtlich unhaltbar ist. \ncc) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf \nrügt, erschöpft sich sein Vorbringen in der pauschalen Behauptung, die Öffentlichkeit \nwerde durch die Durchführung von Einlasskontrollen von der Teilnahme an öffentli-\nchen Gerichtsverhandlungen abgeschreckt. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerde-\nführer bereits nicht vorgetragen hat, dass andere Personen am Zutritt gehindert worden \nseien, wird der öffentliche Charakter einer Verhandlung nicht schon dadurch berührt, \ndass sich mögliche Zuschauer etwa bestimmten Identitätsüberprüfungen und mögli-\nchen Sicherheitsüberprüfungen unterziehen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n14. März 2012 – 2 BvR 2405/11 – juris Rn. 38). Dass der Beschwerdeführer selbst \nnicht eingelassen worden ist, reicht – unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit – \njedenfalls nicht aus, um die Möglichkeit einer Verletzung des Grundsatzes der Öffent-\nlichkeit von Verhandlungen zu begründen, weil er Partei des Verfahrens und nicht Teil \nder Öffentlichkeit war. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n8 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-122-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2022-08-18/vf-122-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487835","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.654200+00:00"}}