{"status":"available","doknr":"OLD487834","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-08-18","aktenzeichen":"Vf. 71-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 71-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und \nStefan Ansgar Strewe \n \n \nam 18. August 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 6. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Mai 2021 (333 F 1263/21) und den Beschluss des \nOberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2021 (23 WF 554/21), der ihm nach eigenen Anga-\nben am 5. August 2021 zuging. \n \nAusgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist ein vor dem Amtsgericht Leipzig geführtes \nVerfahren, in dem das Jobcenter L. den Beschwerdeführer auf Zahlung rückständigen Unter-\nhalts aus übergegangenem Recht für seine zwei minderjährigen Kinder in Anspruch nahm. \nDas Amtsgericht wies die Anträge des Jobcenters mit Beschluss vom 26. März 2018 ([342] \n341 F 1675/17) als derzeit unbegründet ab; zugleich sprach es aus, dass die außergerichtlichen \nKosten nicht zu erstatten seien. Die vom Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung \neingelegte Beschwerde zum Oberlandesgericht Dresden (23 WF 447/18) sowie eine sich hie-\nran anschließende Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof (Vf. 78-IV-18) blie-\nben erfolglos. \n \nAm 17. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Leipzig Verfahrens-\nkostenhilfe für ein beabsichtigtes Restitutionsklageverfahren. Mit dem angegriffenen Be-\nschluss vom 21. Mai 2021 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab. Die beabsichtigte Rechts-\nverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 580 ZPO nicht \nvorlägen. Auch bei Vorliegen der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Unterlagen \nwäre keine andere Kostenentscheidung veranlasst gewesen. \n \nDie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit dem angegrif-\nfenen Beschluss vom 29. Juli 2021 zurück. Im Ergebnis wolle der Beschwerdeführer erneut \neine Abänderung der Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts vom \n26. März 2018 erreichen; dies sei bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 23 WF \n447/18 gewesen. Das Restitutionsklageverfahren sei insofern nach dem Rechtsgedanken des \n§ 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. \n \nEine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des \nOberlandesgerichts vom 29. März 2022 zurückgewiesen. Mit seinem Vorbringen habe der \nBeschwerdeführer eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Der Senat habe bereits mit Be-\nschluss vom 21. Juni 2018 (23 WF 447/18) die Kostenbeschwerde zurückgewiesen und aus-\ngeführt, dass die Kostenentscheidung auch unter Berücksichtigung der Auffassung des Be-\nschwerdeführers nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer begehre im Wege der Resti-\ntutionsklage erneut eine Abänderung der Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsge-\nrichts vom 26. März 2018 ([342] 341 F 1675/17) dahingehend, dass er seine außergerichtli-\nchen Kosten nicht zu tragen habe. Diese Restitutionsklage sei unzulässig, worauf er in der \nEntscheidung des Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2021 ausdrücklich hingewiesen worden \n\n \n3\nsei. Zu der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers habe der Senat bereits umfassend mit \nBeschluss vom 21. Juni 2018 Stellung genommen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf \nund der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 SächsVerf sowie sinngemäß des Rechts auf recht-\nliches Gehör. Mit der beabsichtigten Restitutionsklage wolle er den Rechtsfehler aus dem \nUrsprungsverfahren beseitigen. Das Jobcenter habe gegenüber dem Gericht nicht angegeben, \ndass ihm die Geburtsurkunden der Kinder vorgelegen hätten, in denen kein Vater eingetragen \nsei und später hierzu noch gelogen; er habe erst später hiervon Kenntnis erlangt. Wegen des \nAnwaltszwangs könne er ohne Prozesskostenhilfe seine Rechte nicht durchsetzen. Die Ge-\nrichte hätten seine Anträge dem erkennbaren Rechtsschutzziel entsprechend auslegen oder \nentsprechende Hinweise geben müssen. Mit der fehlerhaften Auslegung seines Antrags sei \nihm der Rechtsweg verwehrt worden. Das Amtsgericht trage Behauptungen vor, die rechtlich \nnicht haltbar seien. Das Oberlandesgericht stelle fehlerhaft darauf ab, dass er nur gegen die \nKosten vorgehen wolle. Damit überspannten die Fachgerichte die Anforderungen an die Be-\ngründung eines Prozesskostenhilfeantrages. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nWird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden \nund anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus dar-\nzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbe-\nschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen \nNormenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden \nFrage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder \nseine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missach-\n\n \n4\ntet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom \n14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. \na) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf \nGleichbehandlung i.V.m. dem Rechtstaatsgrundsatz durch die Ablehnung des Antrags \nauf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht hinreichend dar. \n \naa) Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 \nSächsVerf) gebietet zwar eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten \nund Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 15. Juni 2017 – \nVf. 79-IV-17; st. Rspr.). Die Rechtsverfolgung eines unbemittelten Beteiligten soll im \nVergleich zu einem bemittelten Beteiligten nicht unverhältnismäßig erschwert werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 100-IV-21). Danach ist es zwar \nverfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskos-\ntenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder \nRechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig er-\nscheint. Der Entscheidungsspielraum, der den Fachgerichten bei der Auslegung und \nAnwendung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, ist \njedoch überschritten, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt wer-\nden und dadurch der Zweck der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe verfehlt wird \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 207-IV-20; Beschluss vom \n27. April 2017 – Vf. 43-IV-17; Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 142-IV-15; \nst. Rspr.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll insbesondere nicht dazu dienen, die \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der \nProzess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Haupt-\nsacheverfahrens treten zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – \nVf. 207-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, BVerfGE 81, 347 [357]). \n \nbb) Gemessen hieran lässt die Beschwerdebegründung nicht – auch nicht aus der einem \nnicht Rechtskundigen möglichen und abzuverlangenden „laienhaften“ Perspektive – \nerkennen, dass und inwiefern die Fachgerichte die Anforderungen an die Gewährung \nvon Verfahrenskostenhilfe in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt, \ninsbesondere ihren Entscheidungsspielraum bei der Auslegung und Anwendung des \nTatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht überschritten haben könnten. \nDer Beschwerdeführer setzt sich schon nicht mit den durch die Fachgerichte in Bezug \ngenommenen Voraussetzungen der Restitutionsklage nach § 580 ZPO auseinander. Im \nKern wiederholt er seine einfach-rechtliche Sichtweise, dass die unterbliebene Erstat-\ntung seiner außergerichtlichen Kosten im Beschluss vom 26. März 2018 rechtswidrig \ngewesen sei, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler \naufzuzeigen. \n \n\n \n5\nb) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 38 Abs. 1 \nSächsVerf durch die angegriffenen Entscheidungen nicht dargetan. \n \naa) Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzel-\nnen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Be-\nreitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber \nhinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven \nRechtsschutzes in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 64-\nIV-18; Beschluss vom 28. August 2008 – Vf. 93-IV-08; st. Rspr.). Nach Art. 38 Satz 1 \nSächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in \nunzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit ob-\njektiv willkürlich erschwert werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 \n– Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 9-IV-11; st. Rspr.; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]). \n \nbb) Ausgehend hiervon lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennen, \nin welcher Weise die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in diese Garantien eingrei-\nfen könnte bzw. dass der Zugang zu den Gerichten willkürlich erschwert worden sein \nsoll. Vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der unsubstantiierten Be-\nhauptung, die Gerichte hätten sein Rechtsschutzbegehren verkannt. \n \nc) Ebenso hat der Beschwerdeführer eine sinngemäß gerügte Verletzung des Anspruchs \nauf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht hinreichend dargelegt. \n \naa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die \nGerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er-\nwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll \nals Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern \nergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung \ndes Sachvortrages eines Beteiligten haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai \n2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines \nVerfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Be-\ntracht zu lassen. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimm-\nten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das \nGericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Ent-\nscheidung berücksichtigt hat. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst verletzt, wenn \nbesondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten \nentweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht \nerwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 78-IV-18; \nBeschluss vom 30. August 2018 – Vf. 84-IV-18 [HS]/Vf. 85-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). \n \nbb) Derartige besondere Umstände hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Mit der \nBehauptung, die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe sei verfassungs-\nwidrig, macht er in der Sache die vermeintlich fehlerhafte Anwendung einfachen \n\n \n6\nRechts geltend; eine Verletzung rechtlichen Gehörs legt er damit nicht dar. Es ist nicht \nAufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Entscheidungen der Fachgerichte allge-\nmein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung einfachen \nRechts im konkreten Fall zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein \nRechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen \nRechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 28. Mai 2020 – Vf. 16-IV-20; Beschluss vom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 \n[HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. 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