{"status":"available","doknr":"OLD487833","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-08-18","aktenzeichen":"Vf. 53-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 53-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn Dr. F., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und \nStefan Ansgar Strewe \n \n \nam 18. August 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 31. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Gesetz zum \nDreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 (SächsGVBl. \nS. 194), das am 13. Mai 2020 in Kraft getreten ist. \n \nArt. 1 dieses Gesetzes enthält die Zustimmung des Sächsischen Landtages zu dem im Okto-\nber 2019 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Dreiund-\nzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwan-\nzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), durch den wiederum der Rundfunkbeitragsstaats-\nvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 (RBStV) mit Wirkung ab 1. Juni 2020 geändert wur-\nde. Unter anderem wurde in § 11 RBStV (Verarbeitung personenbezogener Daten) nachste-\nhender Absatz 5 neu aufgenommen: \n \n(5) 1Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebe-\nhörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen \nStichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfol-\ngenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrund-\nfunkanstalt: \n1. Familienname, \n2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, \n3. frühere Namen, \n4. Doktorgrad, \n5. Familienstand, \n6. Tag der Geburt, \n7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließ-\nlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und \n8. Tag des Einzugs in die Wohnung. \n2Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung \neinen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden \nPersonen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. 3Im \nÜbrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Woh-\nnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt \nentsprechend. 4Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktu-\nalisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. 5Zur \nWahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz \npersönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die \nKommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ih-\nrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, \ndass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. 6Diese Beurteilung nimmt die KEF \nunter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger \nFaktoren vor. \n \nMit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf \nDatenschutz gemäß Art. 33 SächsVerf. Zwar sei ein möglicher Rechtsweg über die Verwal-\ntungsgerichte nicht erschöpft; die Anrufung der Fachgerichte sei jedoch nicht angezeigt, weil \nder zu prüfende Sachverhalt allein verfassungsrechtliche Fragen aufwerfe, ohne dass von ei-\nner vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu \nerwarten wären. Die Verfassungsbeschwerde sei von allgemeiner Bedeutung. Dies ergebe \n\n3 \n \nsich nicht allein aus der großen Anzahl der betroffenen Personen, sondern auch aus der Re-\ngelmäßigkeit der Übermittlung der Datensätze. \n \nDie angegriffene Regelung sei formell verfassungswidrig, weil es durch die staatsvertragliche \nGesetzgebung nach Art. 65 Abs. 2 SächsVerf zu einem Machtverlust des Parlaments komme. \nEs finde im Rahmen des Verfahrens zum Abschluss von Rundfunkstaatsverträgen zwar eine \nUnterrichtung der Parlamente statt, es sei jedoch keine Beteiligung an den Vertragsverhand-\nlungen vorgesehen. Diese werde von der Exekutive geführt, während die Länder lediglich \neine „Ratifikationsfunktion“ hätten. Die angegriffene Regelung unterfalle dem Meldewesen \nnach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG und damit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das Mel-\ndewesen sei die multifunktionale Informationsgrundlage für nahezu alle Bereiche der Verwal-\ntung und Rechtspflege. Die angegriffene Norm erteile den gesetzlichen Befehl, bundesweit an \neinem Stichtag den gesamten Meldedatenbestand zu selektieren, zum Abruf bereit zu halten \nund an einem festgelegten Datum an den Beitragsservice zu übermitteln. Damit regele diese \nobjektiv das Meldewesen und nicht das Rundfunkbeitragsrecht. Die Gesetzgebungskompetenz \ndes Bundes bestehe kraft Sachzusammenhangs, weil der Bund die ausdrücklich ihm zugewie-\nsene Materie des Meldewesens nicht regeln könne, ohne die ihm nicht zugewiesene Materie \ndes Rundfunkrechts mit zu regeln. Dies ergebe sich auch aus § 48 Bundesmeldegesetz \n(BMG). Der Bund habe mit dem Erlass des BMG von seiner ausschließlichen Gesetzge-\nbungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG Gebrauch gemacht und dabei auch abschlie-\nßend gesetzliche Regelungen unter anderem zur bundesweiten Meldedatenübermittlung erlas-\nsen. Eine solche Regelung finde sich in § 42 Abs. 4a BMG. \n \nWeiterhin sei die Regelung des § 11 Abs. 5 RBStV materiell verfassungswidrig. Problema-\ntisch sei, dass durch die Regelung des § 11 Abs. 5 RBStV der Kommission zur Ermittlung des \nFinanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) die Prüfung der Verhältnismäßig-\nkeit überlassen werde, obwohl dies durch den Gesetzgeber selbst zu regeln sei. Der legitime \nZweck der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sei bereits durch den ersten bundeswei-\nten Meldedatenabgleich nicht erreicht worden. \n \nDarüber hinaus sei der automatisierte und wiederholende Abgleich der Meldedaten nicht ge-\neignet. Die Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung sei aufgrund des Aufbaus \nder Datenbank und des Grundkonzepts des Beitragsservice zur Meldedatenverarbeitung un-\nmöglich. \n \nDie Maßnahme sei auch nicht erforderlich, weil die – nun nicht mehr geregelten – Einzelab-\nfragen oder die Vermieter- bzw. Verwalterauskunft weniger beeinträchtigend gewesen seien. \nInsbesondere bestehe keine Erforderlichkeit für die Übermittlung einzelner Daten zu Neben-\nwohnungen, weil diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ent-\nrichtung des Rundfunkbeitrags außer Betracht zu bleiben hätten. Durch die automatisierte \nAbfrage und in der Folge gegebenenfalls automatische Anmeldung, Zahlungsaufforderung, \nMahnung und Einleitung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens liege ein Verstoß gegen \nArt. 22 Abs. 1 DSGVO vor. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass zu Unrecht „Direktange-\nmeldete“ mit belastenden Vollstreckungsverfahren bedroht seien. Durch die Verlagerung der \n\n4 \n \nBeurteilung auf die KEF bleibe im Unklaren, welche Faktoren bei der Prüfung der Verhält-\nnismäßigkeit berücksichtigt würden. Soweit § 11 Abs. 5 RBStV den Verwendungszweck der \ndurch den Meldedatenabgleich erhobenen Meldedaten begrenze, bestehe die Gefahr, dass der \nBeitragsservice eine „zentrale Schattenmeldedatenbank“ aufbaue. Mit einer zu Unrecht er-\nfolgten Direktanmeldung werde auch die Löschungspflicht umgangen. Mit Blick auf die Ein-\nschränkung der Auskunftsrechte nach § 11 Abs. 8 Satz 2 RBStV sei zu befürchten, dass das \nAusmaß der tatsächlichen „Schattenmeldedatenbank“ verschleiert werden solle. Aus dem \n14. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg \nergebe sich, dass bis Ostern 2018 alle nicht mehr benötigten Daten aus der alten Rundfunkge-\nbührenwelt bis 2012 gelöscht werden sollten. Aus dem folgenden 15. Tätigkeitsbericht ergebe \nsich, dass die historisierten Daten zwar im Archiv vorhanden, aber ohne Kenntnis einer Bei-\ntragsnummer nicht mehr auffindbar seien. Wegen der auf unterschiedlichsten Weise ausge-\nstalteten technischen Abhängigkeiten der Daten untereinander stelle sich die Erstellung eines \nLöschkonzepts als äußerst komplexes Thema dar. Die mit der Verfassungsbeschwerde darge-\nlegten Mängel bei der Datenverarbeitung des Beitragsservice stünden im unmittelbaren Zu-\nsammenhang mit einer völlig unzureichenden Kontrolle durch die Rundfunkdatenschutzbe-\nauftragten als Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 DSGVO. Es sei eine gesetzliche Rege-\nlung der Kontrolle durch Landesdatenschutzbehörden und die Bestimmung einer federführen-\nden Aufsichtsbehörde erforderlich. Darüber hinaus liege ein sich aus dem Recht auf informa-\ntionelle Selbstbestimmung ableitender Verstoß gegen die „informationelle Gewaltenteilung“ \nvor. Es entstehe ein zentrales Melderegister an nur einem Ort, das nicht der Fachaufsicht un-\nterliege und personenbezogene Meldedaten an verschiedene Stellen verteilen könne. Durch \ndie gleichzeitige Regelung des vollständig automatischen Erlasses von Bescheiden handele es \nsich um das erste zentrale Rechenzentrum, das Bescheide vollständig automatisiert für die \ngesamte Bundesrepublik erstelle. \n \nDer Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und \nGleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde gegen die durch Art. 1 des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten \nRundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 eingefügte Regelung des § 11 Abs. 5 \nRBStV ist unzulässig, weil sie nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges bzw. dem \nGrundsatz der Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) genügt. \n1. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann, wenn gegen die behauptete Grundrechts-\nverletzung der Rechtsweg zulässig ist, die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach \nErschöpfung dieses Rechtsweges erhoben werden. Hieraus folgt zugleich der Grundsatz \nder Subsidiarität der unmittelbar gegen eine Rechtsnorm erhobenen Verfassungsbe-\nschwerde (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-\nIV-17 [e.A.]). Diese ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer schon \ndurch die Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betrof-\n\n5 \n \nfen ist. Daran fehlt es in der Regel, wenn zur Umsetzung der Rechtsnorm ein Verwal-\ntungsakt erforderlich ist oder in der Rechtswirklichkeit ergeht, welchen der Beschwerde-\nführer sodann in einer dem Gebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 \nSatz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) genügenden Weise zur gerichtlichen Überprüfung \nstellen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. \n173-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 119-IV-14; Beschluss vom \n23. Oktober 2014 – Vf. 66-IV-13, m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember \n2012 – 1 BvR 2550/12 – juris). Das Prinzip der Subsidiarität erfordert grundsätzlich, vor \nErhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Mög-\nlichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung \nzu erwirken (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom \n9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR \n1296/21 – juris Rn. 9 m.w.N.). Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar ge-\ngen ein Gesetz, kann daher auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungskla-\nge zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Ausschlaggebend ist, ob die \nfachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die verfassungsrechtliche \nÜberprüfung auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage erfolgt. Dies ist in der \nRegel dann der Fall, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -\nfähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich ab-\nhängt, inwieweit der Beschwerdeführer durch die angegriffene Vorschrift tatsächlich und \nrechtlich beschwert ist (so BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – ju-\nris Rn. 11). \n2. Danach hätte der Beschwerdeführer zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg beschrei-\nten müssen. Gegen die in § 11 Abs. 5 RBStV angeordnete Datenübermittlung durch die \nfür den Beschwerdeführer zuständige Meldebehörde an den Mitteldeutschen Rundfunk \nhätte dem Beschwerdeführer zunächst die Anrufung der Verwaltungsgerichte oblegen, um \nmittelbaren Rechtsschutz – etwa durch eine (negative) Feststellungsklage oder eine (vor-\nbeugende) Unterlassungsklage – zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar \n2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 13). Weiterhin steht dem Beschwerdeführer offen, ge-\ngen einen Beitragsbescheid bzw. den Meldedatenabgleich über die Beschreitung des Ver-\nwaltungsrechtswegs eine inzidente Kontrolle der von ihm angegriffenen Regelungen zu \nerreichen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2021 – 81/21.VB-3 – juris \nRn. 5). \nDer angegriffene regelmäßige und automatisierte Meldedatenabgleich ist im Zusammen-\nspiel mit den Anzeigepflichten und Erhebungsmethoden in den §§ 8, 9 und 11 Abs. 4 \nRBStV zu sehen. Sowohl der Sachverhalt als auch die einfachrechtliche Rechtslage sind \ninsofern zunächst durch die Fachgerichte aufzuarbeiten, um eine verfassungsrechtliche \nEntscheidung auf gesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage zu ermöglichen. So erge-\nben sich aus § 8 RBStV umfangreiche Anzeigepflichten der Beitragsschuldner und aus § 9 \nRBStV Auskunftsrechte der Landesrundfunkanstalten. Insbesondere ist hierbei zu berück-\nsichtigen, dass § 11 Abs. 4 Satz 5 RBStV Voraussetzungen für die Meldedatenerhebung \nformuliert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 15). \n\n6 \n \nNach diesen Erwägungen erscheint die Erschließung des Ausmaßes und der Effektivität \ndieser Anzeigepflichten und Erhebungsmethoden für die Prüfung der Erforderlichkeit des \nregelmäßigen und automatisierten Meldedatenabgleichs notwendig (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 16). \nDie verfassungsrechtliche Beurteilung der Bestimmtheit und Angemessenheit des regel-\nmäßigen und automatisierten Meldedatenabgleichs hängt weiterhin von der Auslegung der \ndarin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe in § 11 Abs. 5 Satz 5 und 6 RBStV ab. So \nergibt sich aus § 11 Abs. 5 Satz 5 RBStV, dass der automatisierte Meldedatenabgleich \ndann nicht erfolgen soll, wenn der Datenbestand nach Prüfung der KEF „hinreichend ak-\ntuell“ ist, wobei die „Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstige Faktoren“ zu be-\nrücksichtigen sind. Den Bedeutungsinhalt dieser Tatbestandsmerkmale zu erschließen, ob-\nliegt den für die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts primär zuständigen Fach-\ngerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 17). \n3. Eine Vorabentscheidung entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ist nicht veran-\nlasst. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof über eine \nvor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, \nwenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und \nunabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. \nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \na) Eine Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, wenn über den Einzelfall \nhinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle geschaffen \nwerden soll und wenn eine fachgerichtliche Vorklärung in rechtlicher und tatsächli-\ncher Hinsicht nicht erforderlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. \n50-IV-20 [HS]; vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, \nStand Februar 2018, § 90 Rn. 398; Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 \nRn. 398; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992, BVerfGE 86, 382 \n[386 ff.]). Das entspricht dem Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes, der auch \neiner sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und \nden Fachgerichten dient; danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrecht-\nliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen \nErmittlungen sowie die Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni \n1992, BVerfGE 86, 382 [388]). \n \nb) Gemessen daran ist eine Vorabentscheidung nicht geboten. Zwar betreffen die ange-\ngriffenen Regelungen eine Vielzahl von Personen. Wie dargelegt, wirft die Verfas-\nsungsbeschwerde jedoch nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfas-\nsungsgerichtshof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen \nund rechtlichen Entscheidungsgrundlagen – insbesondere im Hinblick auf Ausmaß \nund Effektivität der weiteren Erhebungsmethoden sowie der Erschließung der unbe-\n\n7 \n \nstimmten Rechtsbegriffe – beantworten könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Ja-\nnuar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 15 ff.). \n \nc) Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer die Beschreitung des fachgerichtlichen \nRechtsweges nicht zugemutet werden könnte, sind weder vorgebracht noch sonst er-\nsichtlich. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. 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