{"status":"available","doknr":"OLD487832","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2022-08-18","aktenzeichen":"Vf. 41-IV-21 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 41-IV-21 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und \nStefan Ansgar Strewe \n \n \nam 18. August 2022 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 12. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde, die durch Schreiben vom 6. Oktober 2021 erweitert wur-\nde, wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rund-\nfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 (SächsGVBl. S. 194), das am 13. Mai 2020 in \nKraft getreten ist. \n \nArt. 1 dieses Gesetzes enthält die Zustimmung des Sächsischen Landtages zu dem im Okto-\nber 2019 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Dreiund-\nzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwan-\nzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), durch den wiederum der Rundfunkbeitragsstaats-\nvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 (RBStV) mit Wirkung ab 1. Juni 2020 geändert wur-\nde. Unter anderem wurde in § 11 RBStV (Verarbeitung personenbezogener Daten) nachste-\nhender Absatz 5 neu aufgenommen und der vorherige Absatz 7 als Absatz 8 wie folgt neu \ngefasst: \n \n(5) 1Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebe-\nhörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen \nStichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfol-\ngenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrund-\nfunkanstalt: \n1. Familienname, \n2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, \n3. frühere Namen, \n4. Doktorgrad, \n5. Familienstand, \n6. Tag der Geburt, \n7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließ-\nlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und \n8. Tag des Einzugs in die Wohnung. \n2Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung \neinen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden \nPersonen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. 3Im \nÜbrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Woh-\nnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt \nentsprechend. 4Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktu-\nalisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. 5Zur \nWahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz \npersönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die \nKommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ih-\nrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, \ndass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. 6Diese Beurteilung nimmt die KEF \nunter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger \nFaktoren vor. \n \n(8) 1Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrund-\nfunkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen \nüber \n1. die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten, \n2. das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder \nErmäßigung im Sinne der §§ 4 und 4a, \n\n \n3 \n3. sie betreffende Bankverbindungsdaten und \n4. die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat. \n2Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder sat-\nzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder aus-\nschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind \nvom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst. \n \nMit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf \nDatenschutz gemäß Art. 33 SächsVerf. Zwar sei ein möglicher Rechtsweg über die Verwal-\ntungsgerichte nicht erschöpft; die Verfassungsbeschwerde sei aber von allgemeiner Bedeu-\ntung. In der Sache rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung des Zitiergebotes des \nArt. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf bei der Übernahme des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in \ndas sächsische Landesrecht durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsver-\ntrag vom 6. Dezember 2011. Dieser Verfassungsverstoß sei durch das hier angegriffene Ge-\nsetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in welchem dem Zitiergebot \nBeachtung geschenkt worden sei, nicht geheilt worden; vielmehr seien weitere Grundrechts-\nverletzungen hinzugefügt worden. Die Einführung des regelmäßigen Meldedatenabgleichs in \n§ 11 Abs. 5 RBStV sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Datenschutzgrundrecht; dies-\nbezüglich mache sich der Beschwerdeführer die Stellungnahme des Sächsischen Daten-\nschutzbeauftragten aus dem Gesetzgebungsverfahren zu eigen. Der Gesetzgeber habe es ver-\nsäumt, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten, weil zu viele Daten abgeglichen \nwürden; eine sukzessive oder anlassbezogene Übermittlung wäre ausreichend gewesen. Die \nÜbermittlung auch der letzten Anschrift verletze das Recht auf Vergessen, welches Bestand-\nteil des Datenschutzes sei. Die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs wer-\nde durch § 11 Abs. 5 Satz 5 RBStV ohne ausreichende Vorgaben an die Kommission zur Er-\nmittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) delegiert. Im Übrigen habe die Ge-\nsetzesbegründung sich nicht auf den bisherigen Meldedatenabgleich stützen können, weil die-\nser infolge der Verletzung des Zitiergebotes nichtig gewesen sei. Die Beschränkung des Aus-\nkunftsrechts in § 11 Abs. 8 RBStV auf die dort genannten Daten sei unzureichend begründet \nund das Zitiergebot diesbezüglich nicht gewahrt worden. Zudem sei hierdurch der Wesens-\ngehalt \ndes \nDatenschutzgrundrechts \nangetastet. \nSchließlich \nsei \ndie \nDatenschutz-\nGrundverordnung nicht eingehalten worden, wie sich aus der Stellungnahme des Sächsischen \nDatenschutzbeauftragten ergebe. \n \nMit Schreiben vom 6. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde \nerweitert und rügt eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch den neu eingefüg-\nten § 10a RBStV. Dieser lautet: \n \nDie zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide \nvollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurtei-\nlungsspielraum besteht. \n \nIm Gesetzentwurf der Sächsischen Staatsregierung werde nicht dargestellt, dass es sich hier-\nbei um eine neue Regelung handele. Der Gesetzgeber werde darüber im Unklaren gelassen, \ndass eine Rechtsgrundlage für eine bereits existierende Arbeitsweise des Mitteldeutschen \nRundfunks geschaffen werden solle. Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von \nBescheiden seien wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift erst seit dem 1. Juni \n\n \n4 \n2020 gegeben, sodass alle Festsetzungsbescheide bis dahin nichtig seien. Die automatisierte \nErstellung von Bescheiden führe aufgrund der mangelnden Kontrolle zu Fehlern, sodass unter \nanderem die Festsetzung für verjährte Zeiträume erfolge. Mit dem Erlass von vollständig au-\ntomatisierten Bescheiden sei auch gegen § 34 SächsDSG, welcher einen vollständig automati-\nsierten Erlass von Bescheiden ausschließe, sowie gegen Art. 33 SächsVerf verstoßen worden. \nWeiterhin verletze der Gesetzesentwurf Art. 70 SächsVerf sowie die in Art. 39 Abs. 3 Sächs-\nVerf garantierten Beteiligungsrechte der Abgeordneten. Mit der Begründung des Geset-\nzesentwurfs der Sächsischen Staatsregierung sei den Abgeordneten der Hintergrund des neuen \n§ 10a RBStV sowie die Bedeutung der Nutzung der Öffnungsklausel aus Art. 22 Abs. 2b \nDSGVO nicht transparent dargelegt worden. \n \nDen Antrag des Beschwerdeführers, § 11 Abs. 5 und 8 RBStV im Wege der einstweiligen \nAnordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache für nicht anwendbar zu erklären, hat der \nVerfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 42-IV-21 (e.A.) abge-\nlehnt. \n \nDer Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner am 6. Oktober 2021 erweiterten Verfas-\nsungsbeschwerde gegen die durch Art. 1 des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rund-\nfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 eingefügte Regelung des § 10a RBStV \nwendet, ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Einlegungsfrist des § 29 Abs. 3 \nSächsVerfGHG versäumt hat. \na) Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind gemäß § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG bin-\nnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben. Die durch Staatsverträge \nder Länder getroffenen Regelungen bedürfen gemäß Art. 65 Abs. 2 SächsVerf jeweils \nder Transformation durch ein Landesgesetz (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März \n2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23-IV-21; Beschluss vom \n27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]; vgl. Degenhart in: De-\ngenhart/Meissner, Handbuch der Verfassung des Freistaates Sachsen, 1997, § 5 \nRn. 16; Schweiger in: Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Die Verfassung des Frei-\nstaates Bayern, Stand Juli 2008, Art. 72 Rn. 4; Meder, Die Verfassung des Freistaates \nBayern, 4. Auflage, Art. 72 Rn.7). Gegenstand einer Rechtssatzverfassungsbeschwer-\nde gegen Bestimmungen eines Staatsvertrages ist daher das Gesetz, mit dem diese \nTransformation in Landesrecht vorgenommen wird (SächsVerfGH, Beschluss vom \n24. März 2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23-IV-21; Be-\nschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]; vgl. \n\n \n5 \nBVerfG, Urteil vom 4. Mai 1955, BVerfGE 4, 157 [163]; ThürVerfGH, Urteil vom \n19. Juni 1998 – 10/96 – juris Rn. 59; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – \nVf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 54; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 \n– VGH B 35/12 – juris). Soweit ein Beschwerdeführer nach Ablauf der Jahresfrist sei-\nne Verfassungsbeschwerde auf weitere Normen erweitert, für die die Beschwerdefrist \nihrerseits bereits abgelaufen ist, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung \nhinsichtlich dieses neuen Angriffsgegenstandes unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 – juris Rn. 73; Peters in: Barczak, BVerfGG, 2018, \n§ 93 Rn. 150). \nb) Gemessen daran hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der am 6. Oktober 2021 erwei-\nterten Verfassungsbeschwerde die Frist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG nicht gewahrt. \nArt. 1 des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher \nStaatsverträge vom 28. Oktober 2019, der den angegriffenen § 10a RBStV neu einge-\nfügt hat, wurde durch das vom Sächsischen Landtag am 29. April 2020 beschlossene \nund am 13. Mai 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rund-\nfunkänderungsstaatsvertrag in Landesrecht übernommen. Die Frist für die Erhebung \nder Rechtssatzverfassungsbeschwerde endete spätestens am 31. Mai 2021, weil der in \nLandesrecht transformierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 2 Abs. 2 des \nDreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 28. Oktober 2019 am \n1. Juni 2020 in Kraft trat. Es handelt sich bei der Erweiterung der Verfassungsbe-\nschwerde auch nicht lediglich um eine Ergänzung der bereits innerhalb der Frist erho-\nbenen Verfassungsbeschwerde, weil die angegriffene Norm des § 10a RBStV unab-\nhängig von den bereits zur Überprüfung gestellten § 11 Abs. 5 und 8 RBStV gerügt \nworden ist und einen anderen Beschwerdegegenstand betrifft. \n2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen die durch Art. 1 des \nGesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 \neingefügten Regelungen des § 11 Abs. 5 und 8 RBStV richtet. Insoweit genügt sie nicht \ndem Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges bzw. dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 27 \nAbs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). \na) Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann, wenn gegen die behauptete Grund-\nrechtsverletzung der Rechtsweg zulässig ist, die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich \nerst nach Erschöpfung dieses Rechtsweges erhoben werden. Hieraus folgt zugleich der \nGrundsatz der Subsidiarität der unmittelbar gegen eine Rechtsnorm erhobenen Verfas-\nsungsbeschwerde (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 \n[HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]). Diese ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beschwer-\ndeführer schon durch die Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen \nGrundrechten betroffen ist. Daran fehlt es in der Regel, wenn zur Umsetzung der \nRechtsnorm ein Verwaltungsakt erforderlich ist oder in der Rechtswirklichkeit ergeht, \nwelchen der Beschwerdeführer sodann in einer dem Gebot des wirkungsvollen \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) genügenden \nWeise zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom \n\n \n6 \n27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 28. Au-\ngust 2015 – Vf. 119-IV-14; Beschluss vom 23. Oktober 2014 – Vf. 66-IV-13, m.w.N.; \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 – juris). Das Prin-\nzip der Subsidiarität erfordert grundsätzlich, vor Erhebung einer Verfassungsbe-\nschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um \neine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – \nVf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris \nRn. 9 m.w.N.). Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Ge-\nsetz, kann daher auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu \nden zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Ausschlaggebend ist, ob die fach-\ngerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die verfassungsrechtliche \nÜberprüfung auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage erfolgt. Dies ist in der \nRegel dann der Fall, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und \n-fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeb-\nlich abhängt, inwieweit der Beschwerdeführer durch die angegriffene Vorschrift tat-\nsächlich und rechtlich beschwert ist (so BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – \n1 BvR 1296/21 – juris Rn. 11). \nb) Danach hätte der Beschwerdeführer zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg be-\nschreiten müssen. Gegen die in § 11 Abs. 5 RBStV angeordnete Datenübermittlung \ndurch die für den Beschwerdeführer zuständige Meldebehörde an den Mitteldeutschen \nRundfunk sowie zur Durchsetzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs \naus § 11 Abs. 8 RBStV hätte dem Beschwerdeführer zunächst die Anrufung der Ver-\nwaltungsgerichte oblegen, um mittelbaren Rechtsschutz – etwa durch eine (negative) \nFeststellungsklage oder eine (vorbeugende) Unterlassungsklage – zu erreichen (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 13). Weiterhin \nsteht dem Beschwerdeführer offen, gegen einen Beitragsbescheid bzw. den Meldeda-\ntenabgleich über die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs eine inzidente Kontrol-\nle der von ihm angegriffenen Regelungen zu erreichen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss \nvom 27. August 2021 – 81/21.VB-3 – juris Rn. 5). \nDer angegriffene regelmäßige und automatisierte Meldedatenabgleich ist im Zusam-\nmenspiel mit den Anzeigepflichten und Erhebungsmethoden in den §§ 8, 9 und \n11 Abs. 4 RBStV zu sehen. Sowohl der Sachverhalt als auch die einfachrechtliche \nRechtslage sind insofern zunächst durch die Fachgerichte aufzuarbeiten, um eine ver-\nfassungsrechtliche Entscheidung auf gesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage zu \nermöglichen. So ergeben sich aus § 8 RBStV umfangreiche Anzeigepflichten der Bei-\ntragsschuldner und aus § 9 RBStV Auskunftsrechte der Landesrundfunkanstalten. Ins-\nbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 4 Satz 5 RBStV Vorausset-\nzungen für die Meldedatenerhebung formuliert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Ja-\nnuar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 15). Nach diesen Erwägungen erscheint die Er-\nschließung des Ausmaßes und der Effektivität dieser Anzeigepflichten und Erhe-\nbungsmethoden für die Prüfung der Erforderlichkeit des regelmäßigen und automati-\n\n \n7 \nsierten Meldedatenabgleichs notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 \n– 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 16). \nDie verfassungsrechtliche Beurteilung der Bestimmtheit und Angemessenheit des re-\ngelmäßigen und automatisierten Meldedatenabgleichs hängt weiterhin von der Ausle-\ngung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe in § 11 Abs. 5 Satz 5 und 6 \nRBStV ab. So ergibt sich aus § 11 Abs. 5 Satz 5 RBStV, dass der automatisierte Mel-\ndedatenabgleich dann nicht erfolgen soll, wenn der Datenbestand nach Prüfung der \nKEF „hinreichend aktuell“ ist, wobei die „Entwicklung des Beitragsaufkommens und \nsonstige Faktoren“ zu berücksichtigen sind. Den Bedeutungsinhalt dieser Tatbe-\nstandsmerkmale zu erschließen, obliegt den für die Auslegung und Anwendung einfa-\nchen Rechts primär zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Ja-\nnuar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 17). \nc) Eine Vorabentscheidung entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ist nicht \nveranlasst. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof \nüber eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort \nentscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein \nschwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg \nverwiesen würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \n \naa) Eine Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, wenn über den Einzelfall \nhinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle geschaffen \nwerden soll und wenn eine fachgerichtliche Vorklärung in rechtlicher und tatsächli-\ncher Hinsicht nicht erforderlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. \n50-IV-20 [HS]; vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, \nStand Februar 2018, § 90 Rn. 398; Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 \nRn. 398; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992, BVerfGE 86, 382 \n[386 ff.]). Das entspricht dem Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes, der auch \neiner sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und \nden Fachgerichten dient; danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrecht-\nliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen \nErmittlungen sowie die Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni \n1992, BVerfGE 86, 382 [388]). \n \nbb) Gemessen daran ist eine Vorabentscheidung nicht geboten. Zwar betreffen die ange-\ngriffenen Regelungen eine Vielzahl von Personen. Wie dargelegt, wirft die Verfas-\nsungsbeschwerde jedoch nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfas-\nsungsgerichtshof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen \nund rechtlichen Entscheidungsgrundlagen – insbesondere im Hinblick auf Ausmaß \nund Effektivität der weiteren Erhebungsmethoden sowie der Erschließung der unbe-\nstimmten Rechtsbegriffe – beantworten könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Ja-\nnuar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 15 ff.). \n\n \n8 \n \ncc) Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer die Beschreitung des fachgerichtlichen \nRechtsweges nicht zugemutet werden könnte, sind weder vorgebracht noch sonst er-\nsichtlich. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. 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