{"status":"available","doknr":"OLD487831","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-07","aktenzeichen":"6 D 70/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 70/19 \n \n2 K 1595/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nAnwaltskanzlei \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Fahrerlaubnis \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht \nDrehwald, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \n \nam 7. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 9. September 2019 - 2 K 1595/19 - wird verworfen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten \nwerden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht \nerhoben. \nGründe \nDie Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft, da \nder Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 146 \nAbs. 2 VwGO unanfechtbar ist. \nDer Kläger hatte am 12. August 2019 Klage erhoben und hierfür die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe beantragt. Am 28. August 2018 ging beim Verwaltungsgericht die \nErklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter \nVerwendung des amtlichen Formblatts nebst diversen Belegen ein. Mit Schreiben des \nVerwaltungsgerichts vom 2. September 2019 wurde der Kläger darauf hingewiesen, \ndass sein Bewilligungsantrag der \"Vervollständigung und Klarstellung\" bedürfe. Der \nKläger möge unter anderem seine Bankverbindung klarstellen. Auch fehle der von \nihm für die Wohnung in B........... abgeschlossene Mietvertrag. Aufgrund eines \nrechtlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2019 nahm der \nKläger seine Klage am 3. September 2019 zurück und stellte klar, dass er an seinem \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe festhält. Hierauf stellte das \nVerwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 9. September 2019 gemäß § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO ein. \nZur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nführte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss aus, es könne dahinstehen, \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nob nach der Rücknahme der Klage im vorliegenden Fall die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe noch in Betracht komme. Jedenfalls setze die nachträgliche \nBewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch im \nZeitpunkt der Verfahrensbeendigung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 ZPO \nentscheidungsreif sei. Dies sei hier unter anderem aus den Gründen der \nHinweisverfügung vom 2. September 2019 nicht der Fall. \nDie hiergegen gerichtete Beschwerde ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unzulässig. \nDanach können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das \nGericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der \nProzesskostenhilfe verneint, nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach Sinn \nund Zweck der Regelung, die Möglichkeit von Rechtsbehelfen gegen versagende \nPKH-Entscheidungen nur noch zu eröffnen, wenn die Erfolgsaussichten in der \nHauptsache vom Gericht verneint werden (vgl. BT-Drs.17/11472 S. 48 f.), kommt der \nAusschluss des § 146 Abs. 2 VwGO auch zum Tragen, wenn das Gericht die \npersönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von \nProzesskostenhilfe mangels fristgerechter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht \nprüfen konnte (BayVGH, Beschl. v. 6. Juni 2019 - 10 C 19.701 -, juris Rn. 8; OVG \nBremen, Beschl. v. 23. September 2016 - 1 PA 248/16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 21. Juni 2016 - 3 M 55.16 -, juris Rn. 2). \nSo liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung über die \nVersagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungstragend allein darauf \ngestützt, dass das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers nicht entscheidungsreif war. \nDenn es hat die Frage, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der \nRücknahme der Klage durch den Kläger im vorliegenden Fall überhaupt noch in \nBetracht kommt, ausdrücklich offengelassen. \nIm Übrigen ist das Verwaltungsgericht aber auch zutreffend von einer mangelnden \nBewilligungsreife im Zeitpunkt der Rücknahme ausgegangen. Gemäß § 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Bewilligungsantrag eine Erklärung \nder \nPartei \nüber \nihre \npersönlichen \nund \nwirtschaftlichen \nVerhältnisse \n(Familienverhältnisse, \nBeruf, \nVermögen, \nEinkommen \nund \nLasten) \nsowie \nentsprechende Belege beizufügen. Zu den \"entsprechenden Belegen\", die dem \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nBewilligungsantrag beizufügen sind, zählt auch die Kopie des Mietvertrags, wenn bei \nden Wohnkosten im amtlichen Vordruck unter H Ausgaben für Miete angegeben \nwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 16. November 2017 -IX ZA 21/17 -, juris Rn. 11). \nHierauf wurde der Kläger im verwendeten amtlichen Vordruck in Abschnitt H \n(Wohnkosten) auch ausdrücklich hingewiesen. \nZu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass er Leitungen nach dem SGB II beziehe \nund den aktuellen Leistungsbescheid beigefügt habe. Eine vereinfachte Erklärung \nsieht § 2 Abs. 2 PKHFV - und damit übereinstimmend das amtliche Formular - nur für \nPersonen vor, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen \nzum Lebensunterhalt beziehen. Danach müssen solche Antragsteller die Abschnitte E \nbis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung \nden zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des \nSozialamtes beifügen, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an. Eine \nanaloge Anwendung des § 2 Abs. 2 PKHFV zugunsten von Antragstellern, die \nLeistungen nach dem SGB II beziehen und darüber - wie der Kläger - einen \nBewilligungsbescheid vorlegen, scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage aus \n(BFH, Beschl. v. 8. März 2016 - V S 9/16 [PKH] -, juris Rn. 9). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO und § 21 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. Von einer Erhebung der Gerichtskosten nach \nNr. 5502 KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist hier nach § 21 Abs. 1 Satz 1 \nGKG wegen unrichtiger Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht \nabzusehen. Die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist \nunzutreffend, weil sie entgegen § 146 Abs. 2 VwGO annimmt, dass den Beteiligten \ndie Beschwerde zustehe. Es ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte \ndes Klägers bei zutreffender Belehrung über die Unzulässigkeit der Beschwerde keine \n- offensichtlich erfolglose - Beschwerde erhoben hätte (vgl. auch OVG Berlin-\nBrandenburg a. a. O. Rn. 3). \n \n \n7 \n8 \n\n \n \n5\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nDrehwald \n \n \nGroschupp \n \n \nJohn\n \n \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-07/6-d-70-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"PKHFV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-07/6-d-70-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487831","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.563528+00:00"}}