{"status":"available","doknr":"OLD487829","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-08","aktenzeichen":"2 B 119/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 119/19 \n \n3 L 381/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern \nWilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nWiderrufs der Zulassung zur Aufstiegsausbildung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 8. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 15. April 2019 - 3 L 381/19 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 11. April 2019 wird wiederhergestellt. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 11. April 2019, mit dem dieser unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung die Zulassung der Antragstellerin zur Aufstiegsausbildung \nin die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei widerrufen \nhat, abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit 15. April 2019 - \n2 B 119/19 - zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat \ndie 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20. \nSeptember 2019 - 2 BvR 880/19 - (juris) den Beschluss vom 15. April 2019 \naufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im \nHinblick darauf haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde \nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, \ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der ge-\nrichtlichen Entscheidung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der \n1 \n2 \n\n \n \n3\nHauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Lassen sich diese bei einer im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist der Ausgang des \nVerfahrens in der Hauptsache also offen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen \nInteressenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nbehördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen, vorläufig von \nderen Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. \nAusgehend davon lässt sich beim derzeitigen Verfahrensstand nach summarischer \nPrüfung nach wie vor nicht abschließend sagen, ob sich der auf § 46 Abs. 4 \nSächsAPOPol \ngestützte \nWiderruf \nder \nZulassung \nder \nAntragstellerin \nzur \nAufstiegsausbildung voraussichtlich als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweist. Der \nAusgang des Hauptsacheverfahrens ist vielmehr offen und kann erst nach einer \nweiteren Aufklärung des Sachverhalts beurteilt werden. \nNach § 46 Abs. 4 SächsAPOPol widerruft das Staatsministerium des Innern die \nZulassung zum Aufstieg, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. Der \nAntragsgegner leitet die fehlende Eignung der Antragstellerin für die mit dem \nAufstieg angestrebte Übernahme in ein Amt der ersten Einstiegsebene der \nLaufbahngruppe 2 im Widerrufsbescheid daraus her, dass die Antragstellerin als \nKurssprecherin des Studienkurses 24/3 im Verdacht stehe, von der unrechtmäßigen \nBeschaffung von Prüfungsaufgaben durch einen Kommilitonen im September 2018 \nKenntnis gehabt und die Aufgaben an andere Studenten weitergegeben zu haben. \nDavon, dass sie an diesen Vorgängen beteiligt gewesen sei, sei aufgrund ihrer eigenen \nEinlassungen, den Schilderungen von Prof. Dr. S über die Art und Weise der \nBeschaffung und Weitergabe der Aufgaben sowie der Tatsache, dass gegen sie ein \nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und ihr Mobiltelefon beschlagnahmt \nworden sei, auszugehen. Zwar wurde das Ermittlungsverfahren nach den Angaben der \nAntragstellerin zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft Görlitz nach § 170 Abs. 2 \nStPO eingestellt. Gleichwohl kann der Senat im Zeitpunkt des Ergehens des \nvorliegenden Beschlusses weder davon ausgehen, dass die Antragstellerin für den \nAufstieg geeignet ist, noch davon, dass sie ungeeignet ist. Die Klärung der für die \nRechtmäßigkeit des Widerrufs entscheidenden Frage der Eignung bzw. Nichteignung \n3 \n4 \n\n \n \n4\nder Antragstellerin bleibt vielmehr dem Klageverfahren vorbehalten, dessen Ausgang \noffen ist. \nWie vorstehend ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom \n20. September 2019 festgestellt, dass der Beschluss des Senats vom 15. April 2019 die \nAntragstellerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 \nSatz 1 GG verletzt, den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache an das \nOberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dies hat es damit begründet, dass Art. 19 \nAbs. 4 Satz 1 GG auch im Eilverfahren zu einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen muss. Hieraus folgt regelmäßig die \nPflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und \ntatsächlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen. In Verfahren nach § 80 Abs. 5 \nVwGO dürfen Entscheidungen grundsätzlich auch auf eine Folgenabwägung gestützt \nwerden, bei der dem Gewicht der in Rede stehenden und gegebenenfalls miteinander \nabzuwägenden Grundrechte gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Beschl. v. 20 \nSeptember 2019, Rn. 25, 26). \nAusgehend davon hat der Senat erneut über den Antrag der Antragstellerin auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den vom \nAntragsgegner angeordneten Widerruf ihrer Zulassung zur Aufstiegsausbildung zu \nentscheiden. Hierbei hat er angesichts der (vorstehend dargelegten) offenen \nErfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelfs eine neue \nInteressenabwägung \nvorzunehmen. \nUnter \nEinbeziehung \ndes \nvom \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. September 2019 tragend \nherangezogenen Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 \nGG \nund \nder \ninzwischen \nerfolgten \nEinstellung \ndes \nstrafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens überwiegt dabei das private Interesse der Antragstellerin, die \nAufstiegsausbildung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzusetzen und zu \nbeenden, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der \nZulassung der Antragstellerin zur Aufstiegsausbildung. \nDem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit dem erfolgreichen Bestehen der \nLaufbahnprüfung (§ 28 Satz 1 SächsBG, § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsLVO, § 46 Abs. 3 \nSächsAPOPol) \ndie \nLaufbahnbefähigung \nfür \ndie \nLaufbahngruppe \n2 \nerste \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nEinstiegsebene erwirbt. Laufbahnprüfung und Laufbahnbefähigung können ihr auch \ndann nicht mehr genommen werden, wenn in einem Hauptsacheverfahren wegen der \nihr vom Antragsgegner zur Last gelegten, nach der Zulassung zum Aufstieg während \nder Ausbildung stattgefundenen Vorkommnisse ihre Nichteignung für die höhere \nLaufbahn festgestellt würde. Aus diesem Grund muss der Widerruf der Zulassung zum \nAufstieg, wie der Senat in seinem Beschluss vom 22. Februar 2019 - 2 B 9/19 - (juris, \nRn. 7) ausgeführt hat, vor der Beendigung der Aufstiegsausbildung erfolgen, weil er \nansonsten ins Leere ginge. \nBei dieser Beurteilung kann es im Hinblick auf den aus der Garantie effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) folgenden \nAnspruch der Antragstellerin auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Überprüfung \ndes Widerrufsbescheids vorliegend indessen nicht bleiben. Insbesondere haben sich \ndie tatsächlichen Umstände inzwischen verändert. So wurde das Ermittlungsverfahren \ngegen \ndie \nAntragstellerin \nwegen \ndes \nVerdachts \nder \nVerletzung \ndes \nDienstgeheimnisses und der Anstiftung hierzu, weil sie an der Weitergabe von \nPrüfungsinhalten (Klausuraufgaben und Lösungen) beteiligt gewesen sei, auf das der \nAntragsgegner seine Widerrufsentscheidung maßgeblich gestützt hat, mangels \nhinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dadurch mögen \netwaige \nZweifel \nan \nder \nEignung \nder \nAntragstellerin \nfür \nein \nmit \nder \nAufstiegsausbildung angestrebtes Amt der höheren Laufbahn nicht vollständig und \nendgültig ausgeräumt sein. Nach § 46 Abs. 4 SächsAPOPol ist die Zulassung zum \nAufstieg nur zu widerrufen, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. Das \nVorliegen der mangelnden Eignung im Einzelfall ist vom Antragsgegner in \ntatsächlicher Hinsicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Daran fehlt es hier, \nweil beim derzeitigen Sach- und Streitstand allenfalls noch von einem vagen Verdacht \nder mangelnden Eignung der Antragstellerin ausgegangen werden kann (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 20. September 2019, Rn. 31). Auf den Einwand des Antragsgegners, es \ngelinge in den seltensten Fällen, die Straf- und Verwaltungsverfahren innerhalb von \nzwei Jahren abzuschließen, kommt es sonach ebenso wenig an, wie darauf, dass die \nAntragstellerin - bliebe es beim Sofortvollzug - ihre berufliche Existenz nicht verliere, \noder darauf, dass es weder den Kollegen der Antragstellerin noch der Öffentlichkeit zu \nvermitteln sei, dass eine Polizeibeamtin, die einer Straftat verdächtig sei, weiter an der \nAufstiegsausbildung als personalfördernder Maßnahme teilnehmen könne. Dass § 46 \n8 \n\n \n \n6\nAbs. 4 SächsAPOPol, so der Antragsgegner weiter, „unter Berücksichtigung der \nAuffassung“ des Bundesverfassungsgerichts keinen Anwendungsbereich mehr hätte, \nvermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. \nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass die \nAntragstellerin die Aufstiegsausbildung fortsetzen, an den noch nicht abgelegten \nLeistungsüberprüfungen einschließlich Bachelorarbeit und Verwendungspraktikum \nteilnehmen und die Ausbildung abschließen kann. Eine Beschränkung auf die \nTeilnahme an den im Zeitpunkt des Ergehens des Senatsbeschlusses vom 15. April \n2019 am 16. und 18. April 2019 anstehenden Modulprüfungen M8 und M9 ist nicht \n(mehr) veranlasst. Sollte die Antragstellerin die Laufbahnprüfung bestehen, geht damit \nkeine unmittelbare Statusänderung einher; die Antragstellerin verbleibt vielmehr in \nihrem bisherigen statusrechtlichen Amt (§ 28 Satz 3 SächsBG). Über ihre etwaige \nBeförderung in die nächsthöhere Laufbahn (§ 27 Abs. 1 SächsBG) wäre gesondert zu \nentscheiden. Insoweit kann ein Beförderungsanspruch mit Blick auf den Grundsatz der \nBestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nur unter sehr engen \nVoraussetzungen entstehen, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle \nvorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nBeförderungsantrag \ntatsächlich \nbesetzen \nwill \nund \nbei \nder \ner \nseine \nBeurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein \ndiesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März \n2016, BVerwGE 154, 253 Rn. 19). Letzteres dürfte vorliegend indessen solange nicht \nangenommen werden können, solange im Hinblick auf die hier in Rede stehenden \nVorgänge begründete Zweifel an der Eignung der Antragstellerin bestehen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 \nAbs. 2 GKG. Der Auffangwert ist zu halbieren, weil die Aussetzung der Vollziehung \nlediglich vorläufigen Charakter hat (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Sonderbeilage SächsVBl. 2014 Heft 1). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n Henke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-08/2-b-119-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-08/2-b-119-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487829","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.521541+00:00"}}