{"status":"available","doknr":"OLD487828","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-08","aktenzeichen":"2 A 158/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 158/19 \n \n3 K 1369/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern \nWilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsteller - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nÜbernahme der Kosten der Rechtsverteidigung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 8. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2018 - 3 K 1369/16 - wird abgelehnt. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.028,85 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n1. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten seiner Verteidigung \nin einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der Kläger stand als Polizeipräsident \nund Leiter der PD C im Dienst des Beklagten. Am 21. Juli 2014 erstattete der Leiter \ndes Direktionsbüros der PD Z gegen den Kläger und einen weiteren Polizeipräsidenten \nAnzeige wegen des Vorwurfs, anlässlich des jährlich stattfindenden Motorrad Grand \nPrix am Sachsenring seit 2010 vom Veranstalter kostenlos VIP-Karten im Wert von \njeweils rund 500 € bezogen zu haben. Der Kläger beauftragte am 22. Juli 2014 \nRechtsanwalt Dr. P mit seiner Verteidigung und schloss mit diesem am 17. August \n2014 \neine \nVergütungsvereinbarung \nab. \nDas \nErmittlungsverfahren \nwegen \nVorteilsannahme wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 mangels hinreichenden \nTatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger begehrte die Erstattung \nder ihm in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten i. H. v. 6.047,28 €. Der Beklagte \ngewährte mit Bescheid vom 24. September 2015 eine Erstattung i. H. v. 808,49 €. Der \nWiderspruch des Klägers blieb erfolglos. \nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 K \n1369/16 - unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Neubescheidung \nverpflichtet. Rechtsgrundlage sei die dem Dienstherrn nach § 45 BeamtStG obliegende \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nFürsorgepflicht, zu deren Ausgestaltung der Beklagte die VwV Rechtsschutz vom \n11. Januar 2007 erlassen habe. Nach Ziffer II Nr. 3a, Ziffer VI VwV Rechtsschutz \nkönnten dem Bediensteten die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Kosten der \nRechtsverteidigung ganz oder teilweise erstattet werden; eine Notwendigkeit liege bei \nAbschluss einer Vergütungsvereinbarung vor, wenn dies nach der Bedeutung der \nAngelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit \ngerechtfertigt erscheine. Der Beklagte habe den unbestimmten Rechtsbegriff der \nNotwendigkeit im Wege der Prognoseentscheidung aus der ex-ante-Sicht im Zeitpunkt \nder Beauftragung des Verteidigers auszufüllen; hierbei seien alle zu diesem Zeitpunkt \nerkennbaren Umstände einzustellen, nicht aber solche, die erst nach Abschluss des \nVerfahrens erkennbar gewesen seien. Hiervon ausgehend sei neben der \nherausragenden Bedeutung des Verfahrens für das Ansehen der sächsischen Polizei \nund den Kläger selbst zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger zusammen mit \neinem weiteren Beschuldigten einem erheblichen Tatvorwurf ausgesetzt und der \nAnzeigeerstatter ein Polizeibeamter gewesen sei. Von besonderer Bedeutung sei \ndaneben, \ndass \ndie \nBeauftragung \nvon \nRechtsanwalt \nDr. \nP \nnach \ndem \nunwidersprochenen Vorbringen des Klägers auf Intervention des Beklagten erfolgt sei. \nDie Honorarvereinbarung sei ausgehend von dem veranschlagten Stundensatz von \n250,00 € nicht unangemessen; auch hierbei sei zu berücksichtigen, dass der \nVerteidiger auf Veranlassung des Beklagten ausgewählt worden sei. Weil der Beklagte \nauf \nGrundlage \nder \nneu \nzu \ntreffenden \nPrognoseentscheidung \nnoch \nein \nAuswahlermessen hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten vorzunehmen \nhabe, sei er nur zur Neubescheidung zu verpflichten. \nDer Beklagte macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts stellten die geltend gemachten Anwaltskosten keine notwendigen \nKosten nach Ziffer VI Nr. 2 VwV Rechtsschutz dar. Das Verwaltungsgericht stelle zu \nUnrecht auf eine unwidersprochen gebliebene Intervention des damaligen \nStaatssekretärs des Sächsischen Staatsministeriums des Innern ab. Hierin liege ein \nVerstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO, weil dem Beklagtenvertreter eine belastbare \nÄußerung hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei. Selbst \nwenn es eine solche Empfehlung gegeben haben sollte, sei dies für die Frage der \nAngemessenheit der Honorarvereinbarung unerheblich. Abzustellen sei insoweit auf \n4 \n\n \n \n4\ndie kurze Dauer des Ermittlungsverfahrens und die Überschaubarkeit des \nErmittlungsvorgangs von 478 Seiten. Es seien lediglich vier Zeugen vernommen \nworden; Dr. P habe lediglich einen Schriftsatz von vier Seiten zuzüglich Anlagen \ngefertigt. Eine Vernehmung des Klägers habe nicht stattgefunden. All dies rechtfertige \nkeine fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren. Es sei keine ex-\nante-Betrachtung vorzunehmen. Vielmehr sei der VwV Rechtsschutz immanent, dass \nbei einem erst nach Abschluss des Verfahrens gestellten Antrag auf Kostenerstattung \nauch der Ausgang des Verfahrens mit in die Entscheidung einfließe. Der Bedienstete \nhabe die Möglichkeit, durch einen Antrag auf Zuschussgewährung im Vorhinein \nklären lassen, ob die Kosten für eine Vergütungsvereinbarung als notwendig \nangesehen würden. Zudem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO). \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nzuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel-\nfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver-\nwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags \nergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver-\nanlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs-\ngrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne \nsind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-\nsätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi-\ngen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \nzumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, \nNVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran \nfehlt es hier. \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausübung der \nFürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG grundsätzlich im freien und pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn stehe. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz \neingeräumte \nGestaltungsfreiheit \nin \nAusübung \nseiner \nFürsorgepflicht \ndurch \n 5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nVerwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine \neinheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 9. Juli \n1984 \n- \n2 B 45.84 -, juris; Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 -, juris Rn. 19). Eine solche \ngenerelle \nErmessenshandhabung \ndurch \nEinhaltung \neiner \nbestimmten \nVerwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung \nder vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern \nzur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht \nwerden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. \nNovember 1992 a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 1984 a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. \nv. 9. Dezember 1994 - 2 A 12593/94 -, juris). \nVor diesem Hintergrund hat auch der Beklagte zur näheren Ausgestaltung der \nBeistandspflicht in Straf- und anderen Verfahren die Verwaltungsvorschrift über den \nRechtsschutz für Bedienstete des Freistaates Sachsen in Straf- und anderen Verfahren \n(VwV Rechtsschutz) vom 11. Januar 2007 (SächsABl. 2007, S. 171 ff) erlassen. \nDanach kann Landesbediensteten des Freistaates Sachsen wegen einer dienstlichen \nTätigkeit oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren \nZusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet, die \nöffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§ 374 StPO) \nerhoben, der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder ein Bußgeldbescheid erlassen \nworden \nist, \nauf \nAntrag \nzur \nBestreitung \nder \nnotwendigen \nKosten \nder \nRechtsverteidigung ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden (Ziffer II Nr. \n1 VwV Rechtsschutz). Wurde indes - wie im vorliegenden Fall - bis zum Abschluss \ndes Verfahrens ein solcher Zuschuss nicht gewährt, können bei Vorliegen der \njeweiligen Voraussetzungen die dem Bediensteten erwachsenen notwendigen Kosten \nder Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung aus dem Staatshaushalt getragen \nwerden (Ziffer VIII Nr. 5 VwV Rechtsschutz). Dabei müssen, wie der Vorschrift \nbereits durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Zuschussgewährung zu \nentnehmen ist, dieselben Voraussetzungen wie bei der Zuschussgewährung nach \nZiffer II Nr. 2 a bis e vorliegen. Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung der \nnachträglichen \nKostenerstattung \nwürde \ndem \nRecht \nder \nBediensteten \nauf \nGleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf mangels sachlich \n8 \n\n \n \n6\ngerechtfertigtem Grund und damit der vorgenannten Intention des Verordnungsgebers \nwidersprechen (so Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - a. a. O. Rn. 20). \nDieser Maßstab, an dem der Senat weiter festhält, gilt gleichermaßen für die rechtliche \nBewertung \nder \nhier \nim \nStreit \nstehenden \nVergütungsvereinbarung. \nDeren \nNotwendigkeit beurteilt sich nach den in Ziffer VI Nr. 2 VwV Rechtsschutz geregelten \nVoraussetzungen. Hiernach darf eine Vergütungsvereinbarung i. S. v. § 4 RVG nur \ndann als notwendig anerkannt und bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt \nwerden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und \nSchwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. Auch hier gilt, wie \nder \nVorschrift \nbereits \ndurch \ndie \nausdrückliche \nBezugnahme \nauf \ndie \nZuschussgewährung zu entnehmen ist, für die Frage der Notwendigkeit derselbe \nBeurteilungsmaßstab wie bei der Zuschussgewährung, wenn es um eine nachträgliche \nKostenerstattung geht. \nGemessen daran begegnet die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des \nAntrags auf Kostenübernahme keinen Bedenken, denn die Ablehnung der (weiteren) \nKostenerstattung stellt sich als rechtsfehlerhaft dar. \nNach Ziffer II Nr. 3a VwV Rechtsschutz können die Kosten in Strafverfahren ganz \noder teilweise übernommen werden, wenn das Verfahren - wie hier - nicht nur \nvorläufig eingestellt wird. Zwar hat der Beklagte zutreffend das Vorliegen der \nVoraussetzungen nach Ziffer II Nr. 2 a bis e VwV Rechtsschutz bejaht (vgl. Bescheid \nvom 24. September 2015, S. 5 bis 7). Indes hat er bei der nach Ziffer VI Nr. 2 VwV \nRechtsschutz \nvorzunehmenden \nBeurteilung \nder \nNotwendigkeit \nder \nVergütungsvereinbarung den Sinn und Zweck dieser Bestimmung insoweit verkannt, \nals er auf eine Betrachtung ex post abgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu \nauf das im Parallelverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n19. April 2018 - 11 K 1300/16 - verwiesen, in dem ausgeführt wird: \n„Zweck der Ermächtigung ist es, dass der Dienstherr dem Beamten bei \ndienstbezogenen \nSonderbelastungen \naufgrund \nstrafrechtlicher \nVerfahren \naus \nFürsorgegründen den erforderlichen Beistand leistet. Der Beamte soll über die im \nEinzelfall notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um sich schnell und effektiv \ngegen dienstbezogene strafrechtliche Vorwürfe verteidigen zu können; dem \nBetroffenen soll eine nach Art und Umfang der erhobenen Vorwürfe angemessene \nRechtsverteidigung zur Verfügung stehen. Sieht sich der Beamte bereits \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nstrafrechtlichen Ermittlungen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, wird \ner anwaltliche Hilfe zeitnah benötigen, obwohl er u. U. noch gar nicht sicher absehen \nkann, welchen Verlauf die Ermittlungen nehmen werden und ob sich die erforderliche \nanwaltliche Tätigkeit später einmal als umfänglich und schwierig darstellen wird. \nDiese Ungewissheit wird insbesondere dann bestehen, wenn sich der Beamte als \njuristischer Laie mehreren strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sieht, die sich zudem \ngegen mehrere Beschuldigte reichten. Dann kann zu Beginn der strafrechtlichen \nErmittlungen nur eine Prognose getroffen werden, ob - wie es bereits im Wortlaut der \nErmessensregelung zum Ausdruck kommt - eine Vergütungsvereinbarung nach \nUmfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt „erscheint“. \nZur rechtlichen Überprüfung dieser Prognoseentscheidung können daher nur die \nmaßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung in den Blick \ngenommen werden. Insoweit wird maßgeblich darauf abzustellen sein, ob ein \nverständiger \nBeamter \nnach \nden \nim \nZeitpunkt \ndes \nAbschlusses \nder \nVergütungsvereinbarung erkennbaren Umständen die Vergütungsvereinbarung für \nnotwendig erachten durfte, weil absehbar mit der erforderlichen Rechtsverteidigung \neine umfangreiche und schwierige anwaltliche Tätigkeit verbunden sein wird. \nEs liegt nicht nur nahe, sondern ist auch rechtlich geboten, diesen Maßstab auch der \n(nachträglichen) \nEntscheidung \ndarüber \nzugrunde \nzu \nlegen, \nob \neine \nVergütungsvereinbarung wegen des Umfangs und der Schwierigkeiten der \nanwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erschien. Eine davon abweichende rechtliche \nBeurteilung der nachträglichen Kostenerstattung (Ziffer VIII Nr. 5 VwV \nRechtsschutz) - etwa im Sinne einer „ex-post-Betrachtung“ - würde dem Recht der \nBediensteten auf Gleichbehandlung mangels sachlich gerechtfertigtem Grund und \ndamit der oben genannten Intention des Verordnungsgebers widersprechen (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 12. Juni 2012 a. a. O.). \nAusgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Ermessensentscheidung des \nBeklagten als rechtswidrig. Denn der Beklagte hat seine Entscheidung im \nangefochtenen Bescheid, im Widerspruchsbescheid und auch noch in der mündlichen \nVerhandlung auf Umstände gestützt, die erst im nachhinein, d. h. nach Abschluss des \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und deutlich nach dem Zeitpunkt des \nAbschlusses der Vergütungsvereinbarung bekannt geworden sind. Diese Umstände \nkonnten daher bei der hier vorzunehmenden rechtlichen Überprüfung der \nPrognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden.“ \nEs hat sich diesen inhaltlichen Erwägungen angeschlossen und festgestellt, dass die \nEntscheidung des Beklagten zur Notwendigkeit der Vergütungsvereinbarung nicht auf \ndie gebotene ex-ante-Betrachtung abstellt, sondern eine ex-post-Betrachtung unter \nunzulässiger Einbeziehung erst nachträglich erkennbar gewordener Umstände \nvornimmt. Dies begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens \nkeinen rechtlichen Bedenken. \nSoweit der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, wonach \nwegen \nder \nkurzen \nDauer \nder \nErmittlungsverfahrens, \ndes \nüberschaubaren \n12 \n13 \n\n \n \n8\nAktenumfangs sowie der geringen Anzahl vernommener Zeugen und der \nunterbliebenen Vernehmung des Klägers die Vergütungsvereinbarung nach Umfang \nund Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht geboten gewesen sei, kommt es \nhierauf nach den vorstehenden Ausführungen zur gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht \nan. Denn die genannten Umstände waren sämtlich erst lange nach Abschluss der \nVergütungsvereinbarung bekannt. \nSoweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht darauf abstellen dürfen, \ndass der Kläger zur Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. P durch Intervention des \ndamaligen Staatssekretärs des SMI bewogen worden sei, legt er damit keinen Verstoß \ngegen die richterliche Hinweispflicht dar. Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) \nkonkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser \nFunktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Aus \ndem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in \n§ 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den \nBeteiligten vorab mitzuteilen, wie es das Vorbringen der Beteiligten rechtlich \nbewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst \naufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. September \n2011 - 5 B 11/11 -, juris, Rn. 3). Zudem war die Einbeziehung des betreffenden \nKlägervortrags im Rahmen einer ergänzenden Urteilsbegründung für den Beklagten \nnicht überraschend. Denn bereits mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 (S. 4) hatte der \nKlägervertreter ausgeführt, dass der Kläger, der ursprünglich einen anderen \nVerteidiger gewählt gehabt habe, durch den seinerzeitigen Staatssekretär im SMI, Dr. \nW, dringend darauf orientiert worden sei, die Kanzlei H und P zu beauftragen, zum \neinen wegen deren ausgewiesenen Renommees und zum anderen wegen des \nUmstands, dass diese Kanzlei in gleichgelagerten Verfahren vom SMI regelmäßig \nbeauftragt werde. Dieser Vortrag wurde vom Beklagten zu keiner Zeit bestritten, auch \nnicht \nin \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nam \n4. Oktober \n2018. \nAus \nder \nSitzungsniederschrift ergibt sich vielmehr ausdrücklich, dass das entsprechende \nVorbringen Gegenstand der Erörterung war und auch in diesem Rahmen seitens des \nBeklagtenvertreters unwidersprochen blieb. \nSchließlich begründet auch das Vorbringen zu einer möglichen Sittenwidrigkeit der \ngetroffenen Vergütungsvereinbarung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des \n14 \n15 \n\n \n \n9\nBundesgerichtshofs \nkeine \nernstlichen \nZweifel \nan \nder \nEntscheidung. \nDas \nVerwaltungsgericht hat diese Frage entgegen der Ansicht des Beklagten unter \nAuswertung der vorhandenen Rechtsprechung geprüft und im Ergebnis die Höhe der \nvereinbarten Vergütung nicht beanstandet (vgl. UA S. 10). Soweit es auch hier \nergänzend darauf abgestellt hat, dass die Initiative für die Wahl gerade des \nbeauftragten Rechtsanwalts vom Beklagten ausging, begegnet dies ebenfalls keinen \nrechtlichen Bedenken. Solche zeigt auch der Beklagte nicht auf. \n3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zu. \nEine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige \nGeltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis \nauf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). \nDie vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, \nob bei einem nach Abschluss des Verfahrens eingereichten Antrag auf Erstattung \nder Kosten der Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über den Antrag die \nmaßgeblichen Umstände bei der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung \nmaßgebend sind, \nerfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil \nbereits mit Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 - a. a. O. \ngeklärt ist, dass eine (vom Zeitpunkt der Zuschussgewährung) abweichende rechtliche \nBeurteilung der nachträglichen Kostenerstattung dem Recht der Bediensteten auf \nGleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf widersprechen \nwürde. Zudem mangelt es an der Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung. \n \n \n \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n10\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, \n§ 52 Abs. 3 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die \nBeteiligten keine Einwände vorgebracht haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n20 \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-08/2-a-158-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-08/2-a-158-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487828","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.496425+00:00"}}