{"status":"available","doknr":"OLD487827","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-09","aktenzeichen":"3 A 748/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 748/16 \n \n5 K 3197/14 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Studentenwerk Dresden \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Geschäftsführer \nFritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \n \n \nwegen \n \nRückforderung von BAföG \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nam 9. Januar 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n19. August 2016 - 5 K 3197/14 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Beklagte wendet sich mit der vom Senat zugelassenen Berufung gegen die \nAufhebung seines gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheids auf Rückzahlung von \ngeleisteter Ausbildungsförderung. \nDer Kläger besuchte von August 2011 bis Juli 2012 eine Fachoberschule. Hierfür \nbeantragte er am 9. Juni 2011 beim Landratsamt Meißen Ausbildungsförderung. \nMit Bescheid vom 30. September 2011 wurde ihm für diesen Zeitraum \nAusbildungsförderung i. H. v. 391,- € monatlich und mit Bescheid vom 28. Oktober \n2011 ab Oktober 2011 bis Juli 2012 i. H. v. 464,- € monatlich bewilligt. \nMit Schreiben vom 30. Oktober 2011 teilte der Kläger dem Landkreis Meißen mit, \ndass er auf einen erfolgreichen Rechtsstreit hin ab November 2011 eine monatliche \nBerufsunfähigkeitsrente \ni. \nH. \nv. \n652,70 \n€ \nbeziehe \nund \neine \neinmalige \nRentennachzahlung und Beitragsrückerstattung i. H. v. 37.923,38 € erhalten habe. Er \nbat um Korrektur des Bewilligungsbescheids oder um Ausstellung eines \n„Nullbescheids“. Ab April 2012 betrug die monatliche Berufsunfähigkeitsrente 670,90 \n€. \nMit Bescheid vom 30. November 2011 bewilligte der Landkreis Meißen dem Kläger \nfür den Zeitraum von August bis September 2011 Ausbildungsförderung i. H. v. \n1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n3\nmonatlich 391,- € und für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Juli 2012 i. H. v. \nmonatlich \n464,- \n€. \nIm \nAnschluss \nan \ndie \nFestsetzung \ndes \nmonatlichen \nFörderungsbetrags unter A. enthielt der Bescheid den Zusatz: \"Dieser Bescheid \nberücksichtigt ihre Berufsunfähigkeitsrente.\" Die Zahlung von 37.923,38 € bewertete \nder Landkreis intern als Vermögen, welches dem Kläger erst nach Antragstellung zur \nVerfügung gestanden habe. \nAm 1. Oktober 2012 nahm der Kläger ein Bachelorstudium Soziale Arbeit an der \nHochschule Z...../ G...... auf und beantragte hierfür Ausbildungsförderung. Auf diesen \nAntrag hin erließ der Beklagte am 31. Mai 2013 für den Zeitraum August 2011 bis Juli \n2012 einen Änderungsbescheid, mit dem er unter Aufhebung der vorhergehenden \nBescheide die Bewilligung von Ausbildungsförderung ablehnte und gezahlte 5.422,- € \nzurückforderte. Der Betrag des anzurechnenden Einkommens übersteige den \nGesamtbedarf des Klägers. Sein Einkommen sei i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBAföG nicht berücksichtigt worden und deshalb zurückzufordern. \nZur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, alle \nerforderlichen Angaben gemacht und im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der \nergangenen Bewilligungsbescheide Vermögensdispositionen getroffen zu haben. Einer \nRücknahme stehe deshalb sein schutzwürdiges Vertrauen entgegen. \nDiesen Widerspruch wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid \nvom 10. Juni 2014 zurück. Bei der Nachzahlung von Rentenbeträgen handele es sich \num Einkommen i. S. v. § 21 Abs. 1 BAföG, welches anzurechnen sei, wenn es dem \nAuszubildenden im Bewilligungszeitraum zufließe. Zwar habe der Kläger dem Amt \ndie Änderung seiner Einkommensverhältnisse mitgeteilt. Seine Einkünfte aus der \nNachzahlung seien jedoch bei der Bewilligung vom 30. November 2011 gleichwohl \nnicht berücksichtigt worden, so dass die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 3 \nBAföG vorlägen. Daneben sei eine Anwendung von § 45 SGB X ausgeschlossen. Es \nfinde weder eine Verschuldensprüfung statt noch sei ein Vertrauen in den Bestand \neines zuvor erlassenen Bewilligungsbescheids schutzwürdig. Dies gelte auch, wenn \ndie Leistungen bereits verbraucht seien. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n4\nAuf seine hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Änderungsbescheid \ndes Beklagten aufgehoben, da ihm Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstünden. \nAllerdings seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG \nerfüllt. Diese Norm sei auch dann einschlägig und schließe eine Anwendung der \nallgemeinen Rücknahmeermächtigung des § 45 SGB X aus, wenn der Behörde - wie \nhier - das Einkommen des Auszubildenden in vollem Umfang bekannt gewesen sei, \nsie dieses aber rechtsfehlerhaft zu niedrig angesetzt habe. Der Landkreis Meißen habe \nEinkommen des Klägers nicht berücksichtigt, durch das dessen Bedarf im \nBewilligungszeitraum insgesamt gedeckt gewesen sei. Die Berufsunfähigkeitsrente sei \nberücksichtigungsfähiges Einkommen und auch im Bedarfszeitraum zugeflossen. \nDiese Rente sei auch nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei zu \nstellen. Zwar könnten hierzu auch zur Abwendung einer Notlage eingegangene \nDarlehen Berücksichtigung finden. Hier fehle es gemäß § 23 Abs. 5 BAföG hingegen \nschon an einem für die Berücksichtigung erforderlichen Antrag, der vor Ende des \nBewilligungszeitraums zu stellen sei. Einer Aufhebung des Bewilligungsbescheids \nvom 30. November 2011 und einer Erstattung der mit diesem Bescheid bewilligten \nAusbildungsförderung \nstünden \nhier \njedoch \ndurchgreifende \nGründe \ndes \nVertrauensschutzes entgegen. Mit den - näher dargelegten - verfassungsrechtlichen \nMaßstäben stehe es in Einklang, dass die Sonderregelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBAföG grundsätzlich das Vertrauen des Auszubildenden auf das Behalten dürfen einer \nrechtswidrigen Förderung nicht schütze. Jedoch sei auch in den Fällen, in denen das \nGesetz - wie hier § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG - kein Ermessen einräume und die \nGewährung \nvon \nVertrauensschutz \nnicht \nausdrücklich \nvorsehe, \nnach \nder \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nachteiligen Änderung eines \nBescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an \nVertrauensschutz, der verfassungsrechtlich geboten sei, zu wahren. Hiervon \nausgehend sei vorliegend in Rechnung zu stellen, dass der Fall des Klägers vom \ngesetzlich \nvertypten \nRegelsachverhalt \neiner \nnicht \nvorhersehbaren \nEinkommensentwicklung im Bewilligungszeitraum in einem Maß abweiche, dass eine \nabweichende \nverfassungsrechtliche \nBewertung \nder \nSchutzwürdigkeit \nseines \nVertrauens geboten sei. Für ihn habe der Bestand des Bewilligungsbescheids vom 30. \nNovember 2011 nicht zweifelhaft sein müssen und sei für ihn auch nicht mit einer \ngewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Sein mit Sicherheit vorhersehbares \nEinkommen habe er dem Amt für Ausbildungsförderung mit Schreiben vom 30. \n9 \n\n \n \n5\nOktober 2011 vollständig mitgeteilt. Ihm sei hierauf der hinsichtlich der bewilligten \nAusbildungsförderungshöhe unveränderte Bescheid vom 30. November 2011 \nübermittelt worden, in dem die bezogene Berufsunfähigkeitsrente ausdrücklich als \nberücksichtigt benannt worden sei. Unter dem Gesichtspunkt der Prognostizierbarkeit \nseiner Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum hätten für den Kläger nach \nErhalt dieses Bescheids folglich keine Anhaltspunkte mehr dafür bestanden, dass \nspäter noch rückwirkende Änderungen der Ausbildungsförderung hätten erfolgen \nkönnen. Er habe auch nicht erkennen können, dass ihm tatsächlich kein Anspruch auf \nAusbildungsförderung zugestanden habe. Hier sei festzustellen, dass ihm im Bescheid \nvom 30. November 2011 ausdrücklich bestätigt worden sei, dass seine \nBerufsunfähigkeitsrente berücksichtigt worden sei. Der Bescheid lasse unter Punkt G - \nEinkommensanrechnung - auch erkennen, dass seine Einkünfte aus der monatlichen \nBerufsunfähigkeitsrente in die Berechnung eingeflossen seien. Der Kläger habe sein \nVertrauen in den Bestand des Bescheids vom 30. November 2011 auch betätigt. Er \nhabe nachvollziehbar dargelegt, dass er die Ausbildungsförderungsleistungen \nverbraucht und auch sonst kein Vermögen mehr besessen habe, aus dem er den \nüberzahlten Betrag in zumutbarer Weise hätte zurückzahlen können. \nZur Begründung seiner mit Beschluss vom 6. Mai 2019 - 1 A 748/16 - zugelassenen \nBerufung führt der Beklagte aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nstehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, dass bei der vorliegenden \nFallgestaltung \neine \nvon \nVertrauensschutzgesichtspunkten \nunabhängige \nRückforderungsmöglichkeit bestehe. Insofern liege mit § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBAföG eine den §§ 45 ff. SGB X vorgehende Sonderregelung und damit eine \neigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage vor, bei welcher \nsubjektive Vorstellungen keine Rolle spielten, insbesondere auch nicht auf Seiten der \nBehörde. Wenn diese trotz Kenntnis von vorhandenem Einkommen eine Anrechnung \nunterlasse, könne sie dies später noch zu Lasten des Auszubildenden korrigieren, ohne \ndass jener mit Aussicht auf Erfolg Vertrauensschutzgesichtspunkte ins Feld führen \nkönne. \nDer \nvom \nVerwaltungsgericht \nangeführte \nverfassungsrechtliche \nMindestvertrauensschutz lasse den Schluss zu, dass § 20 BAföG verfassungswidrig \nsein könnte. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht bereits 1981 \nfestgestellt, dass für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs aus § 20 Abs. 1 Satz \n10 \n\n \n \n6\n1 Nr. 3 BAföG subjektive Elemente weder auf Seiten des Auszubildenden noch auf \nSeiten der Behörde eine Rolle spielten. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. August 2016 - 5 K \n3197/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Zulassungsverfahren, mit \ndem er den Ausführungen des Beklagten unter Berufung auf Vertrauensschutz \nentgegen getreten ist. \nFür die näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge \nverwiesen. Diese waren Gegenstand der \nmündlichen \nVerhandlung. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Änderungs- \nbescheid des Beklagten vom 31. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nLandesdirektion Sachsen vom 10. Juni 2014 im Ergebnis zu Recht aufgehoben, da \ndieser rechtswidrig ist. Dem Kläger wurde nämlich verbindlich zugesichert, dass sein \nAnspruch auf Ausbildungsförderung von der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente \nunberührt bleibt, wogegen der Änderungsbescheid mit der Folge seiner zur Aufhebung \nführenden Rechtswidrigkeit verstößt. \n1. Dem Kläger wurde eine konkludente Zusicherung (zur Zulässigkeit vgl. BVerwG, \nUrt. v. 15. August 2019 - 1 C 23/18 -, juris Rn. 27 f.; SG Kassel, Beschl. v. 5. März \n2014 - S 6 AS 10/14 ER -, juris Rn. 63 m. w. N.; Ramsauer, in: Kopp/ders., VwVfG, \n20. Aufl. 2019, § 35 Rn. 61) gegeben, dass der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente der \nRechtmäßigkeit der ihm bewilligten Ausbildungsförderung nicht entgegensteht und \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\ninfolge dessen auch kein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wegen des \nBezugs dieser Rente ergehen wird. Gegen diese Zusicherung hat der Beklagte durch \nErlass seines Änderungsbescheids vom 31. Mai 2013 verstoßen, so dass dieser zu \nRecht durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist. \nGemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X stellt die von der zuständigen Behörde erteilte \nZusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, eine \nZusicherung dar. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. \nMaßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont. Der Regelungsgehalt eines \nVerwaltungsakts ist entsprechend der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung nach Treu \nund Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes zu ermitteln (st. Rspr., \nvgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Dabei ist \nder erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung \nverstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem \nEmpfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch \ndie Begründung des Verwaltungsakts. Diese bestimmt den Inhalt der getroffenen \nRegel mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 - 8 C 21/12 -, juris Rn. 14 und v. 26. Oktober 2017 \n- 8 C 18/16 -, juris Rn. 14). \nDie Zusicherung erfolgte hier in schlüssiger Form durch den Bescheid des \nLandratsamtes Meißen vom 30. November 2011. Dieser enthält auf die Festsetzung \ndes monatlichen Förderungsbetrags unter A. die ausdrückliche Erklärung: „Dieser \nBescheid berücksichtigt ihre Berufsunfähigkeitsrente“. Aus dieser ausdrücklichen \nErklärung \nfolgt \ndie \nkonkludente \nErklärung, \ndass \nder \nBezug \nder \nBerufsunfähigkeitsrente ohne Einfluss auf die ihm bewilligte Ausbildungsförderung \nist und dass deswegen kein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ergehen wird. \nDies folgt aus der Formulierung in diesem Bewilligungsbescheid, dass der Bezug der \nBerufsunfähigkeitsrente auf die ihm bewilligte Ausbildungsförderung keinen \nnegativen Einfluss hat. Folgende Erwägungen sind hierfür maßgeblich: \nMit Schreiben vom 30. Oktober 2011 teilte der Kläger dem Landkreis Meißen mit, \ndass er auf einen erfolgreichen Rechtsstreit ab November 2011 eine monatliche \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n8\nBerufsunfähigkeitsrente \ni. \nH. \nv. \n652,70 \n€ \nbeziehe \nund \neine \neinmalige \nRentennachzahlung und Beitragsrückerstattung i. H. v. 37.923,38 € erhalten habe. Er \nbat um Korrektur des Bewilligungsbescheids oder um Ausstellung eines \n„Nullbescheids“. Auf diesen Hinweis und die Bitte um Korrektur des bisherigen \nBewilligungsbescheids bewilligte ihm der Landkreis Meißen gleichwohl mit Bescheid \nvom 30. November 2011 Ausbildungsförderung für den Zeitraum von August bis \nSeptember 2011 i. H. v. monatlich 391,- € und für den Zeitraum von Oktober 2011 i. \nH. v. monatlich 464,- € und erklärte im Anschluss hieran, dass für die Bewilligung die \nBerufsunfähigkeitsrente berücksichtigt worden sei. \nDiese Aussage lässt sich vor dem Hintergrund der Mitteilung und Bitte um Korrektur \ndes vorherigen Bewilligungsbescheids nur so verstehen, dass der Landkreis Meißen \nals seinerzeit zuständige Behörde dem Kläger schriftlich bestätigt, dass auch unter \nBerücksichtigung der von ihm mitgeteilten Berufsunfähigkeitsrente sein Anspruch auf \nAusbildungsförderung fortbesteht und hat dementsprechend diese Förderung auch für \ndie weitere Ausbildung bis Juli 2012 bewilligt. Diese ausdrückliche, schriftliche \nErklärung des Landkreises ließ sich für den Kläger im weiteren nur so verstehen, dass \nsie die verbindliche Erklärung enthält, er müsse deshalb auch in der Zukunft keine \nRückforderung der bewilligten Ausbildungsförderung wegen des Bezugs der \nBerufsunfähigkeitsrente erwarten. Sie ist damit als verbindliche Zusage mit \nVerwaltungsaktcharakter zu verstehen, wegen des Bezugs dieser Rente keine \nRückforderung \nder \nbewilligten \nLeistungen \ndurch \neinen \nAufhebungs- \nund \nÄnderungsbescheid zu verlangen. Insoweit sollte ihm hier mittels einer verbindlichen \nZusicherung Gewissheit über das zukünftige Verhalten der Behörde verschaffen \nwerden (vgl. Kepert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 11 \nm. w. N.). \nAnders als der Beklagte meint, handelt es sich bei der Aussage des Landkreises zur \nBerücksichtigung \nder \nBerufsunfähigkeitsrente \nbei \nder \nBerechnung \nder \nAusbildungsförderung nicht lediglich um ein Element der Begründung des Bescheids. \nDies folgt aus dem Umstand, dass sich diese Aussage offensichtlich auf die Mitteilung \ndes Klägers über den eingetretenen Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente und seine \nBitte bezieht, den vorherigen Bewilligungsbescheid im Hinblick hierauf zu überprüfen \nund ggfs. einen „Nullbescheid“ zu erlassen, womit er eine etwaige Neufestsetzung der \n21 \n22 \n\n \n \n9\nAusbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum auf Null anspricht. Auf diese \nMitteilung und Anregung bezieht sich die unmittelbar unter der Neufestsetzung des \nFörderungsbetrags und damit gleichsam im Tenor des Bescheids aufgenommene \nAussage, \ndass \ndie \nBerufsunfähigkeitsrente \nfür \ndie \nBewilligung \nder \nAusbildungsförderung für den laufenden Ausbildungsabschnitt Berücksichtigung \ngefunden \nhabe. \nSie \nkommt \neiner \nausdrücklichen \nFeststellung \nder \nFörderungsunschädlichkeit des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente gleich. \nAn diese Zusicherung ist der Beklagte gebunden. Denn gemäß § 45a Abs. 1 Satz 1 \nBAföG tritt ein für die Ausbildungsförderung neu zuständig gewordenes Amt für \nsämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des \nbisher zuständigen Amts. \nDiese Bindung des Beklagten besteht auch, wenn man die Zusicherung des \nLandkreises Meißen im Hinblick auf die Aufhebungs- und Rückforderungspflicht des \n§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG für rechtswidrig ansehen würde. Wie § 34 Abs. 2 \nSGB X zeigt, hat der Gesetzgeber dem Gedanken des Vertrauensschutzes Vorrang in \nBezug auf eine Rechtswidrigkeit einer Zusicherung dem Grunde nach eingeräumt und \nbindet die Verwaltung grundsätzlich auch an rechtswidrige Zusicherungen. Es gelten \nhierfür - abgesehen von den in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X geregelten Fällen - die \nallgemeinen Regeln über die Nichtigkeit, die Heilung von Mängeln, die Rücknahme \nund den Widerruf von Verwaltungsakten (Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: \nApril 2018, § 34 Rn. 4 m. w. N.). Im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und \nÄnderungsbescheids des Beklagten vom 31. Mai 2013 war die Zusicherung des \nLandkreises Meißen in seinem Bescheid vom 30. November 2011 jedenfalls wirksam \nund stand deshalb ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Zusicherung der \nRechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Änderungsbescheids entgegen. \n2. Ausgehend davon, dass der Änderungsbescheid des Beklagten vom 31. Mai 2013 \nschon wegen einer ihm entgegenstehenden Zusicherung des Landkreises Meißen in \nseinem Bewilligungsbescheid vom 30. November 2011 rechtswidrig und deshalb \naufzuheben ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob für diesen Bescheid des Beklagten \ndie Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG für eine \nRückforderung gegeben sind. \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n10\nDass die Voraussetzungen dieser Norm hier tatbestandlich vorliegen, hat das \nVerwaltungsgericht \nzutreffend \nunter \nBezugnahme \nauf \ndie \neinschlägige \nRechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1989 - 5 C 38.86 -, juris Rn. 15 f., VGH \nBW, Urt. v. 30. April 2015 - 12 S 1871/14 -, juris Rn. 28; jüngst: OVG NRW Beschl. \nv. 26. April 2017 - 12 E 1041/16 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.) dargelegt, so dass mangels \nEntscheidungserheblichkeit zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese \nAusführungen verwiesen wird. \nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie \nVerfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n11\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nv. 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