{"status":"available","doknr":"OLD487826","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-10","aktenzeichen":"6 B 297/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 297/19 \n \n2 L 549/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder Firma \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nFahrtenbuchauflage; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht \nDrehwald, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \n \nam 10. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 15. Oktober 2019 - 2 L 549/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 1.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat \nkeinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren \nPrüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), ergibt sich nicht, \ndass die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre. \nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gegen die durch Bescheid vom 7. \nAugust 2019 angeordnete Fahrtenbuchauflage keine rechtlichen Bedenken bestehen. \nNach \nÜberschreitung \nder \ninnerhalb \ngeschlossener \nOrtschaften \nzulässigen \nHöchstgeschwindigkeit am 12. November 2018 mittels eines Firmenfahrzeugs der \nAntragstellerin sei die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 \nStVZO unmöglich gewesen. Für die unterbliebene Ermittlung des Täters sei nicht die \nverzögerte \nAnhörung \nder \nAntragstellerin, \nsondern \nderen \nfehlende \nMitwirkungsbereitschaft ursächlich gewesen. Die Antragstellerin habe sich nicht auf \neine bloße Botenstellung bei der Weiterleitung des Ermittlungsbogens an ihre 58 \nMitarbeiter \nbeschränken \ndürfen. \nBei \neinem \nVerkehrsverstoß \nmit \neinem \nFirmenfahrzeug \nträfen \ndie \nGeschäftsleitung \nweitergehende \nMitwirkungs-\nobliegenheiten, denen der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht genügt habe. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDie vom Verwaltungsgericht dabei zugrunde gelegten Maßstäbe sind in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt und werden von der \nAntragstellerin auch nicht in Frage gestellt. Danach ist es bei mit Firmenfahrzeugen \nbegangenen \nVerkehrsverstößen \nnicht \nAufgabe \nder \nermittelnden \nBehörde, \ninnerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näher \nsteht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein \norganisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche \nPerson zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt hat, \noder jedenfalls der Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere \nFirmenangehörige zu benennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern \nzugeordnet ist (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. Oktober 2017 - 3 A 37/17 -, \njuris Rn. 9 m. w. N.). Es entspricht - unabhängig von der Reichweite gesetzlicher \nBuchführungspflichten - sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die mit einem \nFirmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren. Selbst die \nverzögerte Anhörung des Halters eines Firmenfahrzeugs begründet daher für diesen \neine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen \nVerkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist (OVG \nNRW, Beschl. v. 10. September 2019 – 8 B 774/19 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG \nRh.-Pf., Beschl. v. 4. August 2015 - 7 B 10540/15 -, juris Rn. 13). \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, die Identifikation des Fahrers sei aufgrund \nder schlechten Qualität des Beweisfotos objektiv weder für die Ermittlungsbehörde \nnoch für ihren Geschäftsführer noch einen anderen Mitarbeiter ihres Unternehmens \nmöglich gewesen, lässt der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - dahinstehen, \nob das von der Seite aufgenommene Messbild tatsächlich derart unscharf ist, dass kein \nMitarbeiter erkennbar wäre. Jedenfalls ist die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten \nnicht nachgekommen, weil sie nach eigener Behauptung über keinerlei Einsatzpläne \noder sonstige betrieblichen Interna verfügt, aus denen sich erschließen würde, wer \nzum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt haben könnte. Der vom Verwaltungsgericht \ngeforderten Eingrenzung des Personenkreises vermag die Klägerin nicht mit \nBenennung aller 58 ihrer Mitarbeiter zu genügen. Die zeitraubende Befragung eines \nderart großen Personenkreises ist der Behörde innerhalb des Laufs der \nVerfolgungsverjährung nicht zumutbar. Auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, sie habe \nden ermittelnden Bediensteten angeboten, alle Mitarbeiter spontan zusammenzurufen, \n3 \n4 \n\n \n \n4\ndessen Ernsthaftigkeit das Verwaltungsgericht unter Verweis auf deren bundesweiten \nEinsatz zutreffend verneint hat, ist sie im Rahmen der Beschwerde selbst nicht mehr \neingegangen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung- und -abänderung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 und \n§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.11 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für Fahrtenbuch-\nauflagen 400,00 € je Monat festzusetzen sind und der sich daraus hier für fünf Monate \nergebende Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die \nvom Verwaltungsgericht vorgenommene Reduzierung um den bei Verfahrenseingang \nbereits verstrichenen Monat erscheint - wie auch sonst in Fällen der (Teil-)Erledigung \n- nicht sachgerecht. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n \nJohn \n5 \n6 \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-10/6-b-297-19","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-10/6-b-297-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487826","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.450546+00:00"}}