{"status":"available","doknr":"OLD487825","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-13","aktenzeichen":"4 A 653/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 653/17 \n \n1 K 1315/12 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nbeigeladen: \n \n1. \n \n2. \n \n \n \nwegen\n\n \n \n2\n Forderung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \n \nam 13. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Chemnitz vom 5. April 2017 - 1 K 1315/12 - wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. \n \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.637.862,21 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das \nDarlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren \nzumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und her-\nausarbeitet, \naus \nwelchen \nGründen \ndie \nVoraussetzungen \ndes \nbezeichneten \nZulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner \nEntscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der \nvon dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb \nder Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte \nzu prüfen. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat die \nKlägerin nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinandersetzung \ndes \nZulassungsantrags \nmit \nden \ntragenden \nRechtssätzen \noder \nerheblichen \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts, \ndie \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nBerufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. \n20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). Der Antragsteller muss sich mit \nden Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung \noder \nSachverhaltsdarstellung \nund \n-würdigung \nangeführt \nhat, \ninhaltlich \nauseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind \n(Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2019 - 4 A 10/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). \nDer Vortrag des Zulassungsantrags, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon \nausgegangen, dass die Mitglieder des Gemeinderats der Klägerin die Verletzung ihrer \nRechte aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO in der Sitzung des Gemeinderats am \n24. November 1994 hätten geltend machen müssen, begründet keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Ausführungen der Klägerin, wonach sich \ndie Frage aufdränge, wer vorliegend „durch die Anwendung des Rechtsgrundsatzes \ndes venire contra factum proprium geschützt werden solle“, gehen bereits deshalb an \nder Sache vorbei, weil das Verwaltungsgericht sich an der vom Zulassungsantrag in \nBezug genommenen Stelle des Urteils (UA S. 89 f.) für die Begründung seiner \nRechtsauffassung nicht auf den Rechtsgrundsatz der Unzulässigkeit widersprüchlichen \nVerhaltens gestützt hat. Es hat insbesondere auch nicht die Auffassung vertreten, dass \ndie Beschlussfassung infolge der fehlenden Rüge durch die Gemeinderäte rechtmäßig \ngewesen sei, sondern aus dieser fehlenden Rüge den Schluss gezogen, dass die \nanwesenden Gemeinderäte sich in ihrer Willensbildung nicht beeinträchtigt gesehen \nund daher auf der Grundlage der ihnen in der Sitzung vorliegenden Unterlagen \nBeschlüsse gefasst haben. Darlegungen zur Unrichtigkeit dieser Rechtsauffassung \nenthält der Zulassungsantrag nicht. Dieser verkennt insbesondere, dass das \nVerwaltungsgericht an dieser Stelle die Frage, ob die Beschlüsse des Gemeinderats \nformell oder materiell rechtswidrig waren, nicht geprüft hat und auch nicht prüfen \nmusste, da es allein darüber zu befinden hatte, ob die Einbeziehung der „H-O-K-\nGrundstücke“ in das Verbandsgebiet dem tatsächlichen Willen des Gemeinderats in \nder Sitzung vom 24. November 1994 entsprochen hatte. \nDer \nvom \nZulassungsantrag \nkonstruierte \nWiderspruch \nim \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts, das einerseits davon ausgehe, die Gemeinderatsmitglieder hätten \ndie Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte rügen müssen, andererseits aber hinsichtlich \ndes in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags Nr. 2 als wahr \n4 \n5 \n\n \n \n4\nunterstelle, dass die Absicht einer Erweiterung des Zweckverbandsgebiets um die \nsogenannten „H-O-K-Grundstücke“ weder offengelegt, erläutert, die Konsequenzen \naufgezeigt und diskutiert worden seien, liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat \nausgeführt, dass der Gemeinderat der Klägerin in seiner Sitzung vom 24. November \n1994 nicht nur die Verbandssatzung beschlossen habe, sondern auch eine \nZusatzvereinbarung, in der die „H-O-K-Unternehmen“ ausdrücklich erwähnt und \ndiese (nur) für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren von der Steuerverteilung \nnach § 16 der Verbandssatzung ausgenommen worden seien. Dies habe im \nUmkehrschluss vorausgesetzt, dass sich deren Betriebsstätten bzw. Grundstücke im \nVerbandsgebiet befunden hätten. Ergab sich aber aus der vom Gemeinderat der \nKlägerin \nin \nderselben \nSitzung \nbeschlossenen \nZusatzvereinbarung \nzur \nVerbandssatzung, dass die „H-O-K-Grundstücke“ sich im Verbandsgebiet befanden, \nweil es ansonsten dieser Zusatzvereinbarung nicht bedurft hätte, so kann offensichtlich \ndahinstehen, ob die von der Klägerin im Beweisantrag Nr. 2 unter Beweis gestellten \nTatsachen zutreffen. Denn der Beweisantrag Nr. 2 bezieht sich ausschließlich darauf, \ndass die Anlage 4 der Verbandssatzung (2. Änderungssatzung, Erweiterung des \nVerbandsgebiets um den Teil „A....“) bestimmte Flächen nicht mitumfasst habe, \ndarunter auch die Grundstücke der „H-O-K-Unternehmen“. Hiervon geht das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil sogar ausdrücklich aus (UA S. 89). \nDer \nZulassungsantrag \nnimmt \nauch \nhier \nnicht \nzur \nKenntnis, \ndass \ndas \nVerwaltungsgericht aufgrund der von den Gemeinderäten der Klägerin beschlossenen \nZusatzvereinbarung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Erweiterung des \nVerbandsgebiets auch um die „H-O-K-Grundstücke“ Gegenstand der Beratung und \nEntscheidung gewesen ist und damit dem tatsächlichen Willen des Gemeinderats der \nKlägerin am 24. November 1994 entsprochen hat. Soweit die Klägerin mit dem \nVortrag, ihre damaligen Gemeinderatsmitglieder bestritten vehement, jemals einer \nErweiterung des Verbandsgebiets um die „H-O-K-Grundstücke“ zugestimmt zu \nhaben, sinngemäß geltend macht, die damaligen Ratsmitglieder hätten sich bei der \nAbstimmung über den Umfang der Erweiterung des Verbandsgebiets im Irrtum \nbefunden, ändert dies nichts daran, dass sich aus der Zusatzvereinbarung eindeutig \nergibt, dass die „H-O-K-Grundstücke“ Teil des Verbandsgebiets werden sollten, und \nim Hinblick auf die unterbliebene Rüge zur Verletzung der Mitwirkungsrechts aus \n§ 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO davon ausgegangen werden muss, dass die \nGemeinderatsmitglieder sich in der Lage gesehen haben, auf der Grundlage der \n\n \n \n5\nSitzungsunterlagen die vorgenannten Beschlüsse zu fassen. Der Senat hat keine \nZweifel daran, dass Gemeinderäte gerade im Hinblick auf eine - wie hier - fehlende \nausreichende Vorbereitungsmöglichkeit diese Beschlüsse nicht gefasst hätten, wenn \nsie die Sitzungsunterlagen und deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen hätten. Ob \ndas subjektive Verständnis dieser Unterlagen mit deren objektiver Bedeutung in \nEinklang stand, kann jedenfalls dann keine Bedeutung haben, wenn das \nFehlverständnis auf einer unzureichenden, dem einzelnen Gemeinderatsmitglied \nzuzurechnenden Beschäftigung mit dem Beschlussgegenstand beruht. Anhaltspunkte \ndafür, dass der damalige Bürgermeister der Klägerin diesen behaupteten Irrtum \nerkannt hätte oder hätte erkennen müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \nDer Zulassungsantrag stützt seine diesbezügliche Behauptung allein auf den Umstand, \ndass eine Verletzung der Mitwirkungsrechte der Gemeinderatsmitglieder aus § 36 \nAbs. 3 Satz 1 SächsGemO vorgelegen habe, nimmt aber die Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil nicht zur Kenntnis, dass die Beschlussfassung im Rahmen einer \nmehrstündigen Ratssitzung erfolgt sei und von einem der Gemeinderäte gleich zwei \nÄnderungsanträge zur Verbandssatzung 1994 gestellt worden seien (UA S. 90). \nOhne jeden Bezug zu dem angefochtenen Urteil sind die Ausführungen des \nZulassungsantrags, soweit dieser ausführt, es gebe für den Gemeinderat „keine \nRügepflicht gegenüber sich selbst“. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass das Recht aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO, rechtzeitig die für \ndie Beratung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, den einzelnen Ratsmitgliedern \nzusteht. Diese trifft, sofern sie einen Verstoß gegen diese Vorschrift geltend machen \nwollen, daher auch eine Rügepflicht. Die Ausführungen des Zulassungsantrags, „der \nGemeinderat“ habe den Mangel nicht gekannt und daher auch nicht auf die Rüge \nverzichten können, übersieht nicht nur, dass es sich bei § 36 Abs. 3 Satz 1 \nSächsGemO um Rechte der Mitglieder des Gemeinderats handelt, sondern auch, dass \ndie Frage, ob die für die Abstimmung erforderlichen Beratungsunterlagen rechtzeitig \nübermittelt worden waren, offen zu Tage lag, wenn in der Sitzung über eine \nsogenannte „Tischvorlage“ abgestimmt worden ist. \nDie Rechtsauffassung der Klägerin, Beschlüsse, die unter Verstoß gegen § 36 Abs. 3 \nSatz 1 SächsGemO zustande gekommen sind, seien nichtig, so dass es auf eine Rüge \ndes Verstoßes durch ein Gemeinderatsmitglied nicht ankäme, vermag ernstliche \n6 \n7 \n\n \n \n6\nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht zu begründen, \nweil der Zulassungsantrag erneut die erforderliche Auseinandersetzung mit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen lässt. In dieser wird eine Divergenz \nzwischen der innergemeindlichen Willensbildung und der Außenvertretung durch den \nfrüheren Bürgermeister der Klägerin verneint, so dass es auf die Frage, ob die vom \nGemeinderat der Klägerin am 24. November 1994 beschlossene Verbandssatzung \nformell oder materiell rechtswidrig war, nicht entscheidungserheblich ankommt, \nsondern allein darauf, ob die Einbeziehung der „H-O-K-Grundstücke“ dem wirklichen \nWillen des Gemeinderats der Klägerin entsprochen hat (UA S. 89). Das \nVerwaltungsgericht hat dem Umstand, dass die anwesenden Gemeinderäte in Bezug \nauf die Beratungsunterlagen keine Rüge nach § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO erhoben \nhaben, dahingehend gewertet, dass diese in der Sitzung und auf Grundlage der ihnen \ndort zur Verfügung stehenden Unterlagen entscheiden wollten. Der damalige \nBürgermeister der Klägerin hatte daher auch keine Veranlassung, einen aus der \nunzureichenden Vorbereitungszeit folgenden Mangel bei der Willensbildung der \nGemeinderäte anzunehmen. Ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht unter \nBezugnahme auf die Zusatzvereinbarung zur Verbandssatzung angenommen hat - aus \ndiesen Unterlagen, dass die „H-O-K-Grundstücke“ Teil des Verbandsgebiets waren, \ndurfte der damalige Bürgermeister der Klägerin davon ausgehen, dass die Mitglieder \ndes Gemeinderats bei der Abstimmung den Willen hatten, der Erweiterung des \nVerbandsgebiets auch um diese Grundstücke zuzustimmen. Die von der Klägerin \naufgestellte Behauptung, die Mitglieder des Gemeinderats der Klägerin hätten bei der \nBeschlussfassung nicht erkannt, worüber sie abgestimmt hätten, wäre - wie oben \nbereits ausgeführt - nur dann entscheidungserheblich, wenn der damalige \nBürgermeister dies gewusst hätte oder hätte wissen müssen. Die Klägerin hat hierzu \nvorgetragen, der damalige Bürgermeister habe nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, \ndass eine Erweiterung des Verbandsgebiets um die „H-O-K-Grundstücke“ stattfinde. \nSelbst wenn dieser Vortrag - wie vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil unterstellt - zutreffen sollte, ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass die Mitglieder \ndes Gemeinderats sich über diesen Umstand nicht im Klaren waren. Das \nVerwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Zusatzvereinbarung diese \nErweiterung des Verbandsgebiets zu entnehmen ist, so dass für den damaligen \nBürgermeister der Klägerin weder Veranlassung bestand, hierauf gesondert \nhinzuweisen noch er Zweifel daran haben musste, ob die Ratsmitglieder diese \n\n \n \n7\nUnterlage möglicherweise nicht oder fehlerhaft verstehen würden. Dies gilt sinngemäß \nfür den im Zulassungsantrag in Bezug genommenen damaligen Bürgermeister der \nBeklagten, der bei der Sitzung am 24. November 1994 anwesend gewesen sein soll. \nDie Ausführungen des Zulassungsantrags, das angefochtene Urteil habe aus dem \nUmstand, dass ein kleineres Verbandsgebiets - gemeint ist: insbesondere ohne die „H-\nO-K-Grundstücke“ - sich auf den Verband selbst nicht auswirkte, die falschen \nSchlüsse gezogen, legen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. \nDie von der Klägerin in Bezug genommene Passage des Urteils (UA S. 80) beschäftigt \nsich mit der Frage, ob die Klägerin auf der Grundlage von § 16 der Verbandssatzung \n1994 i. V. m. der Zusatzvereinbarung die Zahlung von Steuern beanspruchen könne \nund verneint dies, weil die Zusatzvereinbarung unwirksam sei. Ein Bezug zu der \nBehauptung der Klägerin, die Erweiterung des Verbandsgebiets insbesondere um die \n„H-O-K-Grundstücke“ habe nicht dem Willen der damaligen Mitglieder ihres \nGemeinderats entsprochen, ist dabei nicht ersichtlich. Sollte den damaligen \nGemeinderäten - wie vom Zulassungsantrag sinngemäß behauptet - vor Augen \ngestanden sein, dass eine Erweiterung des Verbandsgebiets insbesondere um die „H-\nO-K-Grundstücke“ keine Auswirkungen auf den Verband, wohl aber auf die \nSteuerverteilung zwischen der Klägerin und der Beklagten haben würde, so müsste \nihnen erst recht klar gewesen sein, dass die Zusatzvereinbarung eine abweichende \nAufteilung des Steueraufkommens für einen Teil des Verbandsgebiets beinhaltete, und \ndieses Steueraufkommen sich auf die Gewerbesteuer und die Grundsteuer B der \nausdrücklich benannten „H-O-K“-Unternehmen bzw. deren Niederlassungen bezog. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt die Klägerin auch \nnicht mit ihrem Vortrag dar, das Verwaltungsgericht habe die Vorschriften des \nHeilungsgesetzes nicht ordnungsgemäß angewandt. Entgegen den Ausführungen des \nZulassungsantrags ist das Verwaltungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, dass \nder Gemeinderat der Klägerin nicht über die sog. „H-O-K-Grundstücke“ abgestimmt \nhat, sondern es hat unter Bezugnahme auf den Wortlaut der mit der Verbandssatzung \nbeschlossenen Zusatzvereinbarung angenommen, dass der Gemeinderat den Willen \ngehabt habe, das Verbandsgebiet auch um die sog. „H-O-K-Grundstücke“ zu \nerweitern, so dass eine „nicht ordnungsgemäße“ Anwendung der Regelungen des \nGesetzes \nzur \nOrdnung \nder \nRechtsverhältnisse \nder \nVerwaltungsverbände, \n8 \n9 \n\n \n \n8\nVerwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar \n1998 (SächsGVBl. S. 2; vom Verwaltungsgericht als „Heilungsgesetz“ bezeichnet), \ninsbesondere der in Art. 2 dieses Gesetzes enthaltenen Heilungsregelung durch das \nVerwaltungsgericht nicht ansatzweise erkennbar ist. \nSoweit die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht habe das Gesetz zur \nNeuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz - GemFinRefG) \nübersehen und der Beklagten und Widerklägerin zu Unrecht das nicht um die \nGewerbesteuerumlage reduzierte Bruttogewerbesteuereinkommen zugesprochen, \nerfüllt der Zulassungsantrag nicht die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Er beschränkt sich auf die \nBehauptungen, die Klägerin könne die auf die an die Beklagte auszukehrenden \nGewerbesteuereinnahmen gezahlte Umlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GemFinRefG nicht \nzurückerlangen, und die Beklagte sei nicht abgabenpflichtig, weil sie keine \nGewerbesteuer erhebe. Für die Richtigkeit beider Behauptungen ist nichts erkennbar. \nAus der Erstattungsregelung in § 6 Abs. 6 GemFinRefG ergibt sich vielmehr, dass \nGewerbesteuererstattungen bei der Gewerbesteuerumlage Berücksichtigung finden. \nFerner verkennt die Klägerin, dass die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nGemFinRefG in der Weise ermittelt wird, dass der von der Gemeinde für das jeweilige \nJahr festgesetzte Hebesatz der Steuer als Quotient Berücksichtigung findet, so dass die \nGewerbesteuerumlage, die von der Klägerin auf die vereinnahmte Gewerbesteuer \nabgeführt worden ist, nicht dem Betrag entsprechen muss, der von der Beklagten nach \nErstattung des vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten Gewerbesteuerbetrags als \nGewerbesteuerumlage \nzu \nentrichten \nsein \nwird. \nDie \nBehauptung \ndes \nZulassungsantrags, die Beklagte erhebe keine Gewerbesteuer und sei daher nicht \nabgabenpflichtig, ist offensichtlich unzutreffend, auch wenn der Vortrag der Klägerin \ndahingehend zu verstehen ein sollte, dass sie im Auskehren der zu Unrecht \nvereinnahmten Gewerbesteuer an die Beklagte keine „Erhebung“ von Gewerbesteuer \ndurch die Beklagte zu erkennen vermag. Es liegt nach Ansicht des Senats auf der \nHand, dass die Klägerin gegenüber dem Finanzamt eine Erstattung der Gewerbesteuer \nan die Beklagte geltend machen kann, und die Beklagte diesen Zufluss als Einnahmen \naus Gewerbesteuer zu verbuchen hat. Für das Verwaltungsgericht bestand vor diesem \nHintergrund keine Veranlassung, den ausgeurteilten Betrag für die von der Klägerin \n10 \n\n \n \n9\nzu Unrecht vereinnahmten Gewerbesteuern um die von dieser entrichtete \nGewerbesteuerumlage zu reduzieren. \n2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung weist \neine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, \ndie sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch \nfür die Berufungsinstanz erheblich sein würde und im Sinne der Rechtseinheit einer \nKlärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit \nder Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, \nwas dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den \nEinzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Im \nAntrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt ist, ist die \nRechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. \nDabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und \nklärungsbedürftig \ngehalten \nwird, \nferner, \nweshalb \ndie \nRechtsfrage \nentscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. \nSenatsbeschl. v. 2. Oktober 2019 a. a. O. Rn. 7). \nDiesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die dort aufgeworfene \nFrage, „ob in einem wie hier beschriebenen Fall tatsächlich ein Rügerecht oder eine \nRügepflicht des Gemeinderats bestanden hätte, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass \ndie Beschlussfassung rechtswidrig war“, ist bereits nicht klärungsfähig, weil sie sich \nweder dem Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise gestellt hat noch in \neinem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat nicht - wie die \nKlägerin suggeriert - eine Rügepflicht „des Gemeinderats“ postuliert, um bei der \nVerletzung der Vorschrift aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO von einem nicht \nordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss ausgehen zu können, sondern es hat \ndarauf hingewiesen, dass „die Gemeinderäte“ (UA S. 89 unten) in ihren Rechten aus § \n36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO verletzt worden seien, diese sich in der Sitzung aber \nnicht auf diese Mitwirkungsrechte berufen, sondern über die Zusatzvereinbarung \nabgestimmt hätten, aus der sich die Erweiterung des Verbandsgebiets um die „H-O-K-\nGrundstücke“ eindeutig ergab. Das Verwaltungsgericht hat dabei nicht den Rechtssatz \naufgestellt, dass die Beschlussfassung infolge der fehlenden Rüge durch die \n11 \n12 \n\n \n \n10\nanwesenden Gemeinderäte rechtmäßig gewesen sei, sondern es hat aus dieser \nfehlenden Rüge den Schluss gezogen, dass die anwesenden Gemeinderäte sich in ihrer \nWillensbildung nicht beeinträchtigt gesehen und daher auf der Grundlage der ihnen in \nder \nSitzung \nvorliegenden \nUnterlagen \nBeschlüsse \ngefasst \nhaben. \nEntscheidungserheblich war auch an dieser Stelle - wie oben bereits ausgeführt - \ngerade nicht, ob die Beschlüsse des Gemeinderats formell oder materiell rechtswidrig \nwaren, sondern ob die Einbeziehung der „H-O-K-Grundstücke“ in das Verbandsgebiet \ndem tatsächlichen Willen des Gemeinderats zum Zeitpunkt der Beschlussfassung \nentsprochen hatte. \n3. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil dieser offensichtlich nicht vorliegt. \nEine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt \ninsbesondere nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag Nr. 2 \nder Klägerin nicht nachgegangen ist, sondern zu deren Gunsten unterstellt hat, dass die \ndort unter Beweis gestellten Tatsachen zutreffen. Das Verwaltungsgericht musste den \nbeantragten Beweis nicht erheben, weil es nach seiner - hier allein maßgeblichen - \nRechtsauffassung hierauf nicht entscheidungserheblich ankam. Es hat aus dem klaren \nund eindeutigen Wortlaut der Zusatzvereinbarung geschlossen, dass die Gemeinderäte \nbei der Abstimmung hierüber wussten oder wissen mussten, dass die sog. „H-O-K-\nGrundstücke“ Teil der Erweiterung des Verbandsgebiets waren, so dass die \nRichtigkeit der mit dem Beweisantrag Nr. 2 der Klägerin vorgetragenen Tatsachen \ndahinstehen konnte. Der Zulassungsantrag setzt sich auch hier nicht mit dem \nangefochtenen Urteil auseinander, sondern beschränkt sich auf die Darstellung seiner \ngegenteiligen Ansichten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, \ndas Verwaltungsgericht sei in Übereinstimmung mit ihr davon ausgegangen, die \nGemeinderäte \nhätten \nnicht \ngewusst, \n„dass \ndie \nH-O-K-Grundstücke \nSatzungsgegenstand werden sollten“, ist dies ersichtlich unzutreffend, so dass auch die \nweiteren, hierauf basierenden Ausführungen einen Verfahrensmangel nicht darzulegen \nvermögen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu \n13 \n14 \n\n \n \n11\nerklären, weil sie weder einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko \nausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) noch das Verfahren gefördert haben. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich dabei \nan der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht orientiert, gegen die \ndie Beteiligten Einwendungen nicht erhoben haben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n \n Dr. John \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-13/4-a-653-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GemFinRefG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-13/4-a-653-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487825","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.426791+00:00"}}