{"status":"available","doknr":"OLD487824","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-16","aktenzeichen":"9 A 386/19.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n9 A 386/19.PL \n \n9 K 2230/18.PL \n \nVerkündet am 16.01.2020 \n \ngez.: \nSchubert \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \n1. des Herrn \n \n2. des Herrn \n \n3. des Herrn \n \n4. des Herrn \n \n5. des Herrn \n \n6. des Herrn \n \n7. des Herrn \n \n8. des Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n\n \n \n2\nbeteiligt \n \n \n 1. der Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung L \n \n \n2. der Oberbürgermeister der Stadt L \n \n \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWahlanfechtung Gesamtpersonalrat \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober sowie die ehrenamtlichen Richter Dick und Wenzel \n \nam 16. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2019 - 9 K 2230/18.PL - geändert, \nsoweit die Wahl für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt wird. Die \nAnträge der Antragsteller zu 1 bis 8 werden insoweit abgelehnt. \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht \nDresden die Wahl für die Gruppe der Beamten für ungültig erklärt. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n\n \n \n3\nGründe \nI \nDie Beteiligten wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die auf Antrag der \nAntragsteller zu 1 bis 8 ergangene Feststellung des Verwaltungsgerichts Dresden, dass \ndie Wahl zum Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung L...... vom 12. bis 14. \nSeptember 2018 ungültig ist. \nDer Beteiligte zu 1 ist der Gesamtpersonalrat der Stadt L......, der Beteiligte zu 2 ihr \nOberbürgermeister. Die Antragsteller zu 1 bis 8 sind Beschäftigte der Stadt L....... \n1. Die Antragsteller zu 1 bis 8 haben sich am 28. September 2018 an das \nVerwaltungsgericht Dresden mit dem Begehren gewandt, die Wahl zum Beteiligten zu \n1 für unwirksam zu erklären. Zur Begründung führen sie aus, die Wahl sei fehlerhaft \ndurchgeführt worden: \nEs habe keine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 21 \nSächsPersVG stattgefunden, sondern nur eine zur Wahl des örtlichen Personalrats. \nDamit sei gegen das Recht der Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands \nverstoßen worden. Der Wahlvorstand sei aus Personen gebildet worden, bei denen \ngegen das Neutralitätsgebot verstoßen worden sei und Interessenkollisionen \nvorgelegen hätten. Die Mitglieder des Wahlvorstands seien nämlich zugleich \nKandidaten für die Wahl des Beteiligten zu 1 sowie des örtlichen Personalrats \ngewesen. Damit sei etwa die Vorsitzende des Wahlvorstands „Richterin in eigener \nSache“ gewesen. Derartige Interessenkollisionen im Wahlverfahren stellten einen \ngravierenden Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dar. Entgegen § 23 Abs. 1 \nSächsPersVG habe die Wahl nicht binnen acht Wochen stattgefunden. Das \nWahlausschreiben sei fehlerhaft, weil die Zahl der Gesamtbeschäftigten nicht \nzutreffend errechnet sei. Zudem sei die Berechnung der Verteilung der Sitze im \nGesamtpersonalrat auf die Gruppe der Beamten gemäß § 17 Abs. 3 SächsPersVG \nfalsch gewesen. Die Aushändigung oder Versendung von Briefwahlunterlagen sei \nvom Wahlvorstand von der Angabe von Gründen abhängig gemacht worden. Die vom \nAntragsteller zu 8 erbetene Übersendung von Briefwahlunterlagen sei vom \nWahlvorstand mit dem Hinweis auf anzugebende Gründe formlos abgelehnt und der \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n4\nAntrag nebst einem Zettel zurückgesandt worden. Die Liste 5 (ver.di) habe mit einem \nFlyer geworben, der einen Antrag auf Briefwahl mit der vorgedruckten Begründung \n„wegen Abwesenheit verhindert“ enthalten habe. Damit sei gegen § 17 Abs. 1 \nSächsPersVWVO verstoßen worden. Zudem verstoße der Wahlvorstand gegen seine \nNeutralitätspflicht, wenn er zugleich vorgedruckte Anträge mit seiner Wahlwerbung \nmit vorgedruckten Erklärungen verteile. Der Antragsteller zu 1 habe seine Stimme am \n13. September 2018 abgegeben, als kein Mitglied des zuständigen Wahlvorstands \nanwesend gewesen sei. Die bei der Wahl verwendete Urne sei nicht versiegelt, \nsondern lediglich mit einem Schloss versehen gewesen. Sie hätte jederzeit mithilfe \neines Schlüssels geöffnet werden können, ohne dass dies nachvollziehbar gewesen \nwäre. Bei der Stimmabgabe sei die Identität des Wählenden nicht geprüft und nicht \nfestgestellt worden. Die Behandlung der Briefwahlunterlagen sei fehlerhaft gewesen. \nDie Öffnung der Briefwahlunterlagen am 14. September 2018 habe entgegen § 18 \nAbs. 1 SächsPersVWVO nicht unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe, sondern \num 8.23 Uhr stattgefunden. Die Briefwahlstimmen hätten sich in einer nicht \ngesiegelten Wahlurne befunden. Es sei nicht für jede Wahl (Örtlicher Personalrat, \nGesamtpersonalrat) eine eigene Urne verwandt worden. Die Briefwahlumschläge für \ndie beiden Wahlen seien nicht vom Wahlvorstand für die Neuwahl des \nGesamtpersonalrats in Empfang und Besitz genommen, sondern in einer \n„gemeinsamen“ Urne aufbewahrt worden. Bei der Öffnung der Briefwahlunterlagen \num 8.23 Uhr hätten sich keine Briefwahlunterlagen mit den ursprünglich zur \nVersendung gebrachten fehlerhaften Stimmzetteln befunden. Damit habe der \nWahlvorstand einen Teil der Briefwahlunterlagen der Briefwahlurne vorenthalten. \nOffensichtlich seien jedenfalls nicht alle Briefwahlunterlagen in die Briefwahlurne \neingelegt worden. Die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen mit fehlerhaften \nStimmzetteln hätten geöffnet und als ungültig gewertet werden müssen. Es sei auch \nnicht auszuschließen, dass mit den offensichtlich vernichteten, ursprünglich zur \nVersendung gebrachten Freiumschlägen auch auf dem berichtigten Stimmzettel \nabgegebene Stimmen vernichtet und nicht mitgezählt worden seien. Die Stimmen \nseien entgegen § 20 Abs. 1 SächsPersVWVO nicht öffentlich ausgezählt worden. Die \nÖffentlichkeit habe keinen Zugang zum Wahllokal gehabt. Sie hätte das Zimmer nicht \nbetreten dürfen. Vom Gang aus durch die Türöffnung sei nicht das ganze Wahllokal \neinsehbar gewesen. \n\n \n \n5\nDie Antragsteller zu 1 bis 8 haben beantragt, \ndie Wahl zum Gesamtpersonalrat der Stadt L...... vom 12. September 2018 bis \n14. September 2018 für ungültig zu erklären. \nDie Beteiligten haben beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDie Beteiligten haben hierzu angeführt: \nDer Wahlvorstand habe gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 SächsPersVG vom Leiter der \nDienststelle bestimmt werden müssen. Aus den Ausführungen des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1. März 2018 - 9 A 53/17.PL -, juris Rn. 34) \nergebe sich, dass auch Wahlkandidaten im Wahlvorstand mitwirken dürften. Es gebe \nkeine entsprechenden Unvereinbarkeitsregelungen. Die Festlegung eines Wahltermins \nim September 2018 sei aus praktischen Gründen gerechtfertigt gewesen. Es treffe zu, \ndass es statt 11.018 insgesamt 11.144 Wahlberechtigte gegeben hätte. Allerdings habe \nsich dadurch die Zahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats nicht geändert; die \nKausalität der fehlerhaften Angabe sei daher nicht gegeben. Die in § 17 Abs. 3 \nSächsPersVG vorgegebene Staffelung gelte gemäß § 54 Abs. 6 SächsPersVG für den \nGesamtpersonalrat nicht. Die Berechnung der Gruppen sei daher zutreffend. Der \nWahlvorstand habe sich darauf verständigt, dass, sofern auf einen Briefwahlantrag \nkein Verhinderungsgrund angegeben worden sei, vor der Beschlussfassung über die \nAnerkennung des Verhinderungsgrundes bei dem Beschäftigten nachzufragen sei. Der \nbetroffene Mitarbeiter habe an der Wahl teilgenommen. Die Wahlwerbung sei nicht \ndurch den Wahlvorstand, sondern durch die Kandidaten oder die betreffende Liste \nerfolgt. Dies entspreche der oben dargelegten Rechtsprechung des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts. Die Wahl des Gesamtpersonalrats führe der örtliche \nWahlvorstand nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVWVO durch. Die Wahlurnen seien \nnach § 16 SächsPersVWVO ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Während der \nNacht seien die Wahlurnen versiegelt worden. Es habe keinerlei Anhaltspunkte für \neine \nmissbräuchliche \nAusübung \ndes \nWahlrechts \ngegeben; \ndaher \nsei \ndie \nVorgehensweise zutreffend (SächsOVG, a. a. O. Rn. 36). Der Wahlvorstand habe \naufgrund der Anzahl der Briefwahlumschläge den Zeitaufwand hierfür mit ca. drei \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\nStunden geschätzt und daher um 8.23 Uhr mit der Öffnung begonnen. Dies sei \nunmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe gewesen. Es habe auch zwei \nverschiedene Briefwahlurnen gegeben. Die Briefwahlumschläge für die Wahl zum \nGesamtpersonalrat und für die Wahl zum Örtlichen Personalrat seien farblich \nunterschiedlich gestaltet gewesen. Sie seien in separate Briefwahlurnen eingelegt \nworden. Nach Abschluss der Prüfung der Briefwahlrückumschläge um 12.15 Uhr habe \nder Wahlvorstand getrennt die beiden verschlossenen Briefwahlunterlagen geöffnet, \ndie Stimmzettel entnommen und sie in die entsprechenden Wahlurnen geworfen. Dies \nhabe unter den Augen der Öffentlichkeit stattgefunden. Es sei von der Tür aus möglich \ngewesen, die Stimmauszählung zu beobachten. Jedes Ergebnis sei laut verkündet und \nvor dem Wahllokal auf einer Pinnwand angeschrieben worden. Die Behauptung, es sei \nnicht möglich gewesen, die Auszählung zu beobachten, werde ausdrücklich bestritten. \nIn dem Parallelverfahren 9 A 380/19.Pl haben sie darüber hinaus angeführt: Es sei \nrichtig, dass die ursprünglichen Stimmzettel fehlerhaft gewesen seien. Alle \nBriefwähler hätten allerdings korrekte Stimmzettel erhalten. Nachdem der \nWahlvorstand hierüber von dem betreffenden Kandidaten informiert worden sei, habe \nder Wahlvorstand beschlossen, den fehlerhaften Stimmzettel für die Gruppe der \nBeamten zu korrigieren und allen Wählern dieser Gruppe einen neuen korrekten \nStimmzettel zu übermitteln. Dies sei zusammen mit einem gelb markierten \nFreiumschlag sowie einer Erläuterung vom 5. September 2018 geschehen. Alle \nbetroffenen 134 verbeamteten Briefwähler hätten daher einen korrekten Stimmzettel \nerhalten. Bei der Auszählung der Stimmen seien ausschließlich die korrekten \nStimmzettel zur Verwendung gelangt. Die fehlerhaften Wahlbriefe seien für ungültig \nerklärt worden. Sie seien mit Rücklauf separat aufbewahrt und nicht ausgezählt \nworden. Damit hätten auch in der Gruppe der Beamten nur korrekte Stimmzettel \nvorgelegen. \nDie Antragsteller sind den Ausführungen der Beteiligten entgegengetreten und haben \ngerügt, dass das Ergebnis der Vorabstimmung entgegen § 4 SächsPersVWVO vom \nWahlvorstand nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere sei dem Wahlvorstand \nbekannt gewesen, dass die Abstimmung unter Leitung eines Abstimmungsvorstands in \ngeheimen Abstimmungen erfolgt sei. Die Glaubhaftmachung habe nicht im Rahmen \nder Frist des § 4 Satz 1 SächsPersVWVO erfolgen müssen. An der Abstimmung \n9 \n10 \n\n \n \n7\nhätten \nsämtliche \nWahlberechtigten \nteilnehmen \nkönnen. \nEin \ngrößerer \nAbstimmungsvorstand mache die Abstimmung nicht anfechtbar, da es sich bei § 4 \nSächsPersVWVO nicht um eine zwingende Regelung handele (BVerwG, Beschl. v. \n21. Juli 1980 - 6 P 13/18 -, juris Rn. 30 ff.). Der Abstimmungsaufruf sei nicht zu \nbeanstanden; der Aufruf, sich an der Abstimmung zu beteiligen, stelle keine verbotene \nWahlbeeinflussung dar. \n2. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 1. Februar 2019 (9 K \n2230/18.PL) die Wahl zum Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung L...... für ungültig \nerklärt. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt: \nDie zulässige Wahlanfechtung sei begründet, da gegen wesentliche Vorschriften über \ndas Wahlrecht und das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Es sei gegen eine \nzwingende Bestimmung - „Muss“-Vorschrift - und damit über eine wesentliche \nVorschrift über das Wahlverfahren § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 SächsPersVG verstoßen \nund das aktive Wahlrecht aus § 13 SächsPersVG verletzt worden. \nDer für die Personalratswahl Stadtverwaltung zuständige Wahlvorstand habe im \nErgebnis festgestellt, dass die für den örtlichen Personalrat im Rahmen der \nbeantragten Briefwahl an Beamten versandete Stimmzettel fehlerhaft gewesen seien. \nDie von ihm erlassene Anordnung, die vor der Korrektur zurückgesandten \nBriefwahlunterlagen ungeöffnet als ungültig zu bezeichnen, habe die Unterlagen von \n134 Briefwählern zu beiden Wahlen, also auch zu der Wahl des Gesamtpersonalrats \nbetroffen, da die Unterlagen in einem einzigen Freiumschlag zurückgesandt worden \nseien. Das Gericht könne diesen Umstand heranziehen, auch wenn er ausdrücklich nur \nbei der Anfechtung der Wahl zum örtlichen Personalrat im Parallelverfahren gerügt \nworden sei. Hierzu sei das Gericht nach der Offizialmaxime berechtigt und auch \nverpflichtet. \nGemäß § 19 Abs. 1 SächsPersVG werde der Personalrat unmittelbar, frei, gleich und \ngeheim gewählt. Der in dieser Regelung enthaltene Wahlrechtsgrundsatz der \nGleichheit der Wahl stelle einen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes \naus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Jede Stimme der einzelnen Wahlberechtigten müsse \ngleiches \nGewicht \nhaben. \nIndem \n134 \nBriefwahlstimmen \nzur \nWahl \ndes \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nGesamtpersonalrats nicht berücksichtigt worden seien, weil sie sich zusammen mit \nden vermeintlich ungültigen Briefwahlstimmen zur Wahl des örtlichen Personalrats in \neinem großen Freiumschlag befunden hätten und vorab aussortiert und für ungültig \nerklärt worden seien, sei gegen diesen Grundsatz verstoßen worden. Denn durch die \nNichtberücksichtigung seien zwangsläufig auch gültige Stimmen für die Wahl zum \nGesamtpersonalrat nicht gezählt worden. Auf die Frage der Beeinflussung des \nWahlergebnisses kommt es insoweit nicht an. Denn solche Verstöße zögen \nunmittelbar die Unwirksamkeit der Wahl nach sich. \nAuch dürfe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG niemand die Wahl des Personalrats \nverhindern oder in einer gegen ein Gesetz oder in einer gegen die guten Sitten \nverstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere dürfe kein Wahlberechtigter in der \nAusübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Durch das \nAussortieren der Freiumschläge, die mutmaßlich ungültige Stimmen enthalten hätten, \nsei die Wahl behindert und beeinflusst worden. Diese Vorgehensweise könne nicht als \neine zulässige Berichtigung eines festgestellten Fehlers des Wahlverfahrens angesehen \nwerden. Da die Unterlagen zur Briefwahl des Gesamtpersonalrats nicht fehlerhaft \ngewesen seien, habe es keiner Berichtigung bedurft; sie sei auch nicht zulässig \ngewesen. Dieser Mangel führe ebenfalls zur Ungültigkeit der Wahl, weil durch diesen \nVerstoß das Wahlergebnis habe beeinflusst werden können. Die nichtberücksichtigten \n134 Stimmen beträfen bei 126 Frauen und 542 Männern in der Gruppe der Beamten \n20% der Wahlberechtigten, so dass hier nach allgemeiner Lebenserfahrung von der \nMöglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses auszugehen sei. Denn es sei \nmöglich, dass sich die zur Wiederholung der Wahl aufgeforderten Wähler \numentschieden hätten. Zudem werde dadurch das von § 13 Abs. 1 Satz 1 \nSächsPersVG geschützte aktive Wahlrecht verletzt. \nSchließlich sei ein weiterer Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift i. S. des \n§ 25 Abs. 1 SächsPersVG darin zu sehen, dass der Wahlvorstand durch die \nUngültigkeitserklärung \nder \nbereits \neingegangenen \nUmschläge, \ndie \ndie \nGesamtpersonalratswahl betrafen, in eine Wahl eingegriffen habe, für die er nicht \nzuständig gewesen sei. Es handle sich dabei nicht um eine gemäß §§ 44, 32 Abs. 1 \nSatz 2 SächsPersVWVO die Durchführung der Wahl bei den einzelnen Dienststellen \nbetreffende Entscheidung. \n15 \n16 \n\n \n \n9\nDa somit bereits mehrere wesentliche Verstöße gegen das Wahlrecht und das \nWahlverfahren vorlägen, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, könnten die \nweiteren von den Antragstellern gerügten Verstöße dahinstehen. \n3. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde begründen die Beteiligten mit Schriftsatz \nvom 6. Juli 2019 wie folgt: \nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar. Der vom \nVerwaltungsgericht festgestellte Verstoß, der 13 Briefwähler aus der Gruppe der \nBeamten betroffen habe, wirke sich nicht auf die Gesamtwahl aus. Es hätte nur die \nWahl zur Gruppe der Beamten für ungültig erklärt werden dürfen. Es sei auch nicht \ngegen den Gleichheitssatz verstoßen worden. Alle Briefwähler in der Gruppe der \nBeamten seien vom Wahlvorstand gleich behandelt worden. Auch die übrige \nVorgehensweise des Wahlausschusses sei zulässig gewesen. Die Briefwähler hätten \nein Recht darauf gehabt, rechtzeitig vor der Wahl einen korrekten Stimmzettel zu \nerhalten. Dem sei der Wahlvorstand gerade dadurch nachgekommen, dass er allen \nBriefwählern neue, korrekte Stimmzettel zur Verfügung gestellt habe. 122 Wähler \nhätten dann mit korrekten Stimmzetteln an der Wahl teilgenommen. Da lediglich 12 \nBriefwähler ihre Stimme nicht erneut abgegeben hätten, habe dies auf das \nWahlergebnis keinen Einfluss gehabt. Die gerichtliche Auffassung, dass 134 Stimmen \nnicht berücksichtigt worden seien, sei unzutreffend. Zur Zuständigkeit des \nWahlvorstands für die Wahl zum örtlichen Personalrat bei der Durchführung der Wahl \ngehöre auch die Versendung der Briefwahlunterlagen. \nSie beantragen, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2019 - 9 K \n2230/18.PL - zu ändern und die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 8 \nabzulehnen. \nDie Antragsteller beantragen, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \nZur Begründung wird auf das bisherige Vorbringen sowie die verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung abgehoben. Ergänzend wird ausgeführt: Da die Wahl insgesamt \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n10\nangefochten worden sei, habe das Verwaltungsgericht die Wahl auch zutreffend \ninsgesamt für ungültig erklärt. Es sei gegen mehrere Wahlgrundsätze, wie vom \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt, verstoßen worden. 134 Briefwählern sei \ndas Recht eingeräumt worden, ihr Stimmrecht neu und innerhalb der laufenden Wahl \nein zweites Mal auszuüben. Sie seien daher gegenüber Präsenzwählern und anderen \nBriefwählern ungerechtfertigt bessergestellt worden. 12 Wähler, die nicht nochmals \nabgestimmt hätten, seien unberechtigt von der Wahl ausgeschlossen worden. Die \nBeteiligten müssten sich so behandeln lassen, als hätten alle 134 betroffenen Wähler \nihre Wahlentscheidung mit der zweiten Stimmabgabe geändert. Daher habe der \nVerstoß das Wahlergebnis beeinflussen können. Auch die übrigen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts seien zutreffend. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren 9 K \n2230/18.PL sowie des vorliegenden Verfahrens verwiesen. \nII \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2019 ist auf die \nBeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hin zu ändern. Das Gericht hat auf die Anträge \nder Antragsteller zu 1 bis 8 hin die Wahl zum Personalrat Stadtverwaltung der Stadt \nL...... zu Recht für ungültig erklärt, soweit sie die Gruppe der Beamten betrifft (hierzu \nunter Nr. 2). Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 \nAbs. 1 SächsPersVG liegen insoweit vor. Im Hinblick auf die Wahl für die Gruppe der \nArbeitnehmer sind indes keine Wahlverstöße erkennbar (1.). \nDie Wahlanfechtung umfasst grundsätzlich die Wahl in ihrem gesamten Umfang. Bei \nGruppenwahlen ist es hingegen auch möglich, die Anfechtung auf eine der Gruppen \nzu beschränken. Dies folgt auch unmittelbar aus § 25 Abs. 4 Satz 1 SächsPersVG, \nwonach § 27 Abs. 4 SächsPersVG Anwendung findet, wenn nur die Wahl für eine \nGruppe rechtskräftig angefochten wurde. Voraussetzung ist, dass der die Anfechtung \nbegründende Mangel nur bei dieser Gruppe festzustellen ist (BVerwG, Beschl. v. 6. \nJuni 1991 - 6.P 8.89 -, juris Rn. ff.; Rehak, in: Vogelgesang/Bieler/Gronimus/ders., \nLandespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Kommentar, Stand: \nNovember 2018, § 25 Rn. 6 m. w. N.). \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n11\nDies ist hier der Fall. Denn der festgestellte Mangel schlägt nur bei der Wahl für die \nGruppe der Beamten durch. Die übrigen, von den Antragstellern zu 1 bis 8 \nangeführten Mängel liegen hingegen nicht vor. Zwar haben diese ihre Anträge nicht \nvon vornherein auf die Wahl für die Gruppe der Beamten beschränkt; dies hindert \nindes nicht, bei dem Erfolg des Anfechtungsbegehrens danach zu unterscheiden, \nwelche Gruppe betroffen ist. Da die Antragsteller zu 1 bis 8, was sie in der \nmündlichen Anhörung vor dem Senat nochmals bestätigt haben, auch einen Teilerfolg \nihres Anfechtungsbegehren in Kauf nehmen, kann der Senat die Anträge in \nsachgerechter Auslegung (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 21 ff.) so verbescheiden, dass nur \ndie Wahl für eine Gruppe für ungültig erklärt wird. \nGemäß § 25 Abs. 1 SächsPersVG kann die Wahl eines Personalrats von mindestens \ndrei Wahlberechtigten angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften \nüber das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und \neine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das \nWahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Voraussetzungen für \ndie Anfechtung der Wahlen zur Personalvertretung sind in § 25 SächsPersVG \nabschließend geregelt (Rehak, a. a. O. Rn. 10). \nDas Wahlanfechtungsbegehren ist mithin erfolgreich, wenn \n- \ngegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das \nWahlverfahren verstoßen wurde, \n- \neine zulässige und beantragte Berichtigung unterblieben ist und \n- \nder Verstoß so erheblich ist, dass durch ihn das Wahlergebnis geändert oder \nbeeinflusst worden ist. \nEin Berichtigungsbegehren als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wahlanfechtung \nist nur zu fordern, wenn die Mängel oder Fehler ohne weiteres wieder behoben werden \nkönnen, ohne dass hierzu eine Wiederholung der gesamten Wahl erforderlich ist. \nDavon kann hier nicht ausgegangen werden, so dass ein Berichtigungsverlangen hier \nfür die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsbegehrens keine Voraussetzung ist. \nLiegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg \nder Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des \nWahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung \n \n \n \n \n \n \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n12\noder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d. h. ob der Verstoß \ngeeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, \nbeantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des \nkonkreten Sachverhalts. Eine nur denkbare Möglichkeit genügt nur dann nicht, die \nAnfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung nicht in Betracht zu \nziehen ist (grundlegend SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 - 9 A 53/17.PL -, juris \nRn. 19 ff. m. w. N.). \n1. Dies zu Grunde gelegt begründen weder die von den Antragstellern gerügten \nMängel noch weitere vom Senat herangezogene Umstände den Erfolg des \nWahlanfechtungsbegehrens im Hinblick auf die Wahl für die Gruppe der \nArbeitnehmer. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: \n1.1 Nach § 54 Abs. 3 SächsPersVG ist der Wahlvorstand für die Durchführung der \nWahl zum Gesamtpersonalrat nicht durch eine Personalversammlung i. S. v. § 21 \nSächsPersVG zu bestimmen. § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsPersVG verweist nicht auf diese \nMöglichkeit. Vielmehr ergibt sich aus § 54 Abs. 3 Satz 3 SächsPersVG, dass der \nLeiter der Dienststelle den Wahlvorstand zu bestimmen hat. Diese Vorschrift gilt nach \n§ 57 SächsPersVG auch für die Wahl des Gesamtpersonalrats. Daher ist die \nVorgehensweise bei der Bestimmung des Wahlvorstands nicht zu beanstanden \ngewesen. \n1.2 Die von den Beteiligten übereinstimmend festgestellte fehlerhafte Berechnung der \nWahlberechtigten führte, worauf die Beteiligten zu Recht hingewiesen haben, gemäß \n§ 54 Abs. 6 SächsPersVG nicht zu einer Veränderung der Mitgliederzahl des \nGesamtpersonalrats. Denn die in § 17 Abs. 3 SächsPersVG vorgegebene Staffelung \ngilt für den Gesamtpersonalrat nicht. \n1.3 Die übrigen, die gesamte Wahl betreffenden und von den Antragstellern zu 1 bis 8 \nauch insoweit gerügten Wahlverstöße liegen ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf die \nAusführungen in dem Beschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren 9 A \n380/19.PL (Nrn. 1, 2, 4, 5.1-5.4, 6-8) verwiesen. \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n13\n2. Soweit allerdings die Wahl für die Gruppe der Beamten angegriffen wird, ist sie für \nungültig zu erklären gewesen, weil bei ihr gegen eine wesentliche Vorschrift des \nWahlrechts verstoßen wurde. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n2.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft im Ergebnis zu, dass mit der \nNichtberücksichtigung von gültigen, von Briefwählern abgegebenen Stimmen für die \nWahl des Gesamtpersonalrats die Wahlrechtsgrundsätze verletzt worden sind. \nDer Senat hat in seinem Beschluss in dem Parallelverfahren 9 A 380/19.PL (hier Nr. \n5.5) hierzu wie folgt ausgeführt: \n„Das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die mit dem \nNamen einer nicht kandidierenden Person auf einer Vorschlagsliste versehenen \nStimmzettel ungültig sind. Wann eine Ungültigkeit gegeben ist, ergibt sich aus \n§ 15 Abs. 4 SächsPersVWVO. Der Fall, dass der Name einer nicht \nkandidierenden Person auf dem Stimmzettel steht, ist hiervon zwar nicht \nausdrücklich erfasst. Der Stimmzettel entspricht damit zwar den Erfordernissen \ndes § 15 Abs. 2 SächsPersVWVO, soweit diese bei Gruppenwahl jeweils \ngesondert für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl sämtlich dieselbe Farbe, \nBeschaffenheit und Beschriftung haben müssen. Allerdings müssen auch die \nNamen, Bezeichnungen und Zugehörigkeiten der Bewerber (ordnungsgemäß) \ngenannt sein (Gronimus, a. a. O. § 15 SächsPersVWVO Rn. 18). Dies war hier \nunstrittig nicht der Fall. Da der Begriff der schlichten „Unrichtigkeit“ eines \nStimmzettels im Gesetz nicht vorgesehen ist, bedarf es - trotz der in der Literatur \nund Rechtsprechung befürworteten engen Auslegung der entsprechenden \nVorschriften (sh. nur Nachweise bei Ilbertz u. a., BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 15 \nBPersVWO Rn. 9 m. w. N.) - einer Möglichkeit, zur Durchsetzung der \nWahlgrundsätze nicht sehenden Auges Stimmzettel im Umlauf zu lassen, in \ndenen eine Stimme an eine Person vergeben wird, die nicht kandidiert. Auch die \nRegelung in § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO zeigt mit dem dort verwendeten \nBegriff der „Unbrauchbarmachung“, dass die Wahlordnung neben dem Begriff \nder „Ungültigkeit“ auch andere Arten der Ungültigkeit eines Stimmzettels kennt. \nAllerdings mussten die zu dem Zeitpunkt, in dem dieser Fehler vom \nWahlausschuss entdeckt und mit Beschluss vom 5. September 2018 (hier TOP \n1) korrigiert wurde, bereits eingegangenen ungültigen Stimmzettel nicht nach § \n20 Abs. 4 SächsPersVWVO behandelt werden. Hiernach sind Stimmzettel, über \nderen Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu \nZweifeln Anlass geben, von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den \nWahlunterlagen aufzubewahren. Gemäß § 20 Abs. 3 SächsPersVWVO werden \nnur die gültigen Stimmen zusammengezählt. Denn gemäß dem Rechtsgedanken \ndes § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO konnten die ungültigen Stimmzettel nach \nRücksendung vernichtet und den betroffenen Briefwählern ein neuer, gültiger \nStimmzettel zur Verfügung gestellt werden. \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n14\nGemäß § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO ist dem Wähler, hat er einen Stimmzettel \nunbrauchbar gemacht, auf Verlangen nach Rückgabe und Vernichtung ein neuer \nStimmzettel \nauszuhändigen. \nEine \nsolche \nVerfahrensweise, \ndie \neiner \nDurchsetzung des Wahlrechts des Wahlberechtigten dient (vgl. auch Gronimus, \na. a. O. Rn. 35 ff.; Ilbertz u. a., a. a. O. Rn. 13), verbietet sich erst dann, wenn \nder unbrauchbare oder ungültige Stimmzettel bereits in die Wahlurne geworfen \nworden ist. Dann muss der Stimmzettel nach § 20 SächsPersVWVO behandelt \nwerden. Zur weitgehenden Durchsetzung des Wählerwillens muss die von § 15 \nAbs. 5 SächsPersVWVO vorgesehenen Vorgehensweise aber auch dann - und \nerst recht - möglich sein, wenn der Makel, der den Stimmzettel unbrauchbar \noder ungültig gemacht hat, nicht durch den Wahlberechtigten, sondern durch den \nOrganisator der Wahl herbeigeführt worden ist. Denn dieser Vorschrift wohnt \ndie Ratio inne, dass erkannte Mängel, die den Stimmzettel ungültig machen, \nnoch korrigiert werden können müssen, solange die Wahlhandlung noch nicht \nabgeschlossen ist. \nAnders als die Antragsteller meinen, war die Wahlhandlung in diesem Sinn noch \nnicht abgeschlossen, als die Freiumschläge, die ungültige Stimmzettel enthielten, \nbeim Wahlvorstand eingegangen waren. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, \nwenn die Freiumschläge gemäß §18 SächsPersVWVO geöffnet und die darin \nenthaltenen Stimmzettel in die Wahlurne zu den übrigen Stimmzetteln gelegt \nworden wären. Ob die Wahlhandlung schon dann irreversibel wäre, wenn der \nungeöffnete Wahlumschlag in die Briefwahlurne eingelegt worden wäre, kann \nangesichts der Tatsache, dass die Stimmzettel vorher ausgetauscht worden \nwaren, offen bleiben. \nDass die so ausgetauschten Stimmzettel bislang nicht gemäß § 15 Abs. 5 \nSächsPersVWVO vernichtet worden sind, ändert hieran nichts. Angesichts des \nabsehbaren Streits über die richtige Vorgehensweise war es vielmehr sinnvoll \nund rechtlich nicht zu beanstanden, die ungültigen Stimmzettel in den \ndazugehörigen Freiumschlägen solange zu den Akten zu nehmen, bis Klarheit \nüber deren weitere Behandlung bestand. Insoweit wurde auch nicht gegen das \nWahlgeheimnis verstoßen. Die engeren Regelungen des § 15 Abs. 6 BPersVWO \n„unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten“ und „gegen Rückgabe \n(…) auszuhändigen“ sind nicht heranzuziehen. \nDie von den Antragstellern und vom Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossene \nfehlerhafte Nichtberücksichtigung gültiger Stimmzettel ist aus Sicht des Senats \nrein hypothetisch und würde angesichts einer verschwindend geringen Zahl die \nWahl nicht beeinflussen können: \nZwar ist es theoretisch denkbar, dass Briefwähler die ihnen zugesandten \nkorrekten und damit gültigen Stimmzettel entgegen den Handlungsanweisungen \ndes Wahlvorstands nicht in den gelb markierten, sondern den ursprünglich \nübersandten Freiumschlag gelegt und diesen Freiumschlag an den Wahlvorstand \nzurückgesandt haben könnten. Dies nötigt aber nicht zu einer anderen \nBetrachtungsweise. \n\n \n \n15\nLaut der Niederschrift über den Beschluss vom 5. September 2018 waren an \ndiesem Tag insgesamt acht Freiumschläge eingegangen. Die darin enthaltenen \nStimmzettel mussten, da die betroffenen Briefwähler noch nicht über den \ngültigen Stimmzettel verfügen konnten, die ungültigen Stimmzettel enthalten. \nDie Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Anhörung festgestellt, dass \nnach dem 5. September 2018 noch weitere 71 nicht gelb markierte \nFreiumschläge beim Wahlvorstand eingegangen waren. Allerdings ist mit dem \nWahlvorstand davon auszugehen, dass auch diese Freiumschläge ungültige \nStimmzettel und - wenn überhaupt - nur vereinzelt versehentlich eingelegte \ngültige Stimmzettel enthielten. Denn davon, dass die betroffenen Briefwähler \nregelmäßig \nentgegen \nden \nHandlungsanweisungen \ndes \nWahlvorstands \nvorgegangen sein könnten und in dem Wissen, dass ihre Stimme dann nicht \ngezählt werden würde, die ihnen zugesandten gültigen Stimmzettel in den nicht \nmarkierten Freiumschlag gelegt haben könnten, ist weder auszugehen noch sind \nhierfür irgendwelche Hinweise ersichtlich oder vorgetragen. Bei demgemäß \nallenfalls \nvereinzelten \nIrrtümern \nkönnte \nvon \nder \ndann \nfehlerhaften \nNichtberücksichtigung eines gültigen Stimmzettels angesichts der vom \nVerwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Stimmverhältnisse keine \nBeeinflussung des Wahlergebnisses ausgehen. Einer gesonderten Überprüfung \njeder der 71 Freiumschläge bedurfte es daher mangels entsprechender \nAnhaltspunkte nicht. Daher kann hier nicht von der Verletzung einer \nwesentlichen Verfahrensvorschrift ausgegangen werden, durch die das \nWahlergebnis geändert oder beeinflusst worden sein kann (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 1. März 2018, a. a. O. Rn. 30 f.).“ \n2.2 Hiervon ausgehend ist im Gegensatz zu den Ausführungen in dem \nParallelverfahren vorliegend von einem Verstoß auszugehen, der das Wahlergebnis \nbeeinflussen konnte. \nDenn insgesamt 79 Stimmzettel, die sich in den aussortieren Freiumschlägen befanden \nund die Wahl zu der Gruppe der Beamten betrafen, waren gültig, wurden aber \ngleichwohl nicht gezählt, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gab. Die Tatsache \nallein, dass sie sich in Freiumschlägen befanden, in denen sich auch die ungültigen \nStimmzettel für die Wahl des Personalrats der Stadtverwaltung (Gruppe der Beamten) \nbefanden, ändert daran nichts. Denn es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die \nWahlumschläge mit den darin befindlichen gültigen Stimmzetteln unmittelbar vor \nAbschluss der Stimmabgabe herauszunehmen und gemäß § 18 Abs. 1 \nSächsPersVWVO dem weiteren Wahlgang zuzuführen. Damit wurde gegen die vom \nVerwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Wahlgrundsätze verstoßen; auf die \ndiesbezüglichen Ausführungen des Gerichts wird verwiesen. \n38 \n39 \n\n \n \n16\nDer Verstoß ist auch nicht unbeachtlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass \nhierdurch das Wahlergebnis beeinflusste werden konnte. Die nichtberücksichtigten 79 \nStimmen betrafen bei den vom Verwaltungsgericht unwidersprochen seiner \nEntscheidung zu Grunde gelegten 126 wahlberechtigte Frauen und 542 Männern in \nder Gruppe der Beamten knapp 12 % der Wahlberechtigten. Auch ergibt sich aus der \nBekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Gesamtwahlvorstand vom 17. \nSeptember 2018, dass in der Gruppe der Beamten 273 gültige Stimmen abgegeben \nworden waren. Dies zu Grunde gelegt betrug der Anteil derjenigen, deren gültige \nStimmzettel nicht berücksichtigt worden waren, beinahe 30%. Nachdem die beiden \nerstplatzierten Kandidaten der Listen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts mit 161 und 112 (insgesamt 273) Stimmen gewählt worden \nwaren, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die unterlassene Berücksichtigung \nvon 79 gültigen Stimmzetteln das Abstimmungsergebnis erheblich hätte verschieben \nkönnen. Die verwaltungsgerichtliche Auffassung trifft daher im Ergebnis zu. \n2.3 Auch der weitere, vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß gegen das \nVerfahren trifft zu. \nWerden in einem Geschäftsbereich der örtliche Personalrat und der Gesamtpersonalrat \ngleichzeitig gewählt (dies ist der Regelfall), so führen die in den Teildienststellen \nbestehenden Wahlvorstände die Wahl des Gesamtpersonalrats im Auftrag des \nGesamtwahlvorstands nach dessen Richtlinien durch (§§ 44, 32 Abs. 1 Satz 2 \nSächsPersVWVO). Zu diesen in Amtshilfe vorzunehmenden Aufgaben gehört, worauf \ndas Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, aber nicht die Entscheidung, wie \nmit den Briefwahlunterlagen umzugehen ist (vgl. auch § 40 Abs. 1 SächsPersVWVO). \nDenn dabei handelt es sich um eine wesentliche, das weitere Verfahren insgesamt \nbetreffende Entscheidung. \nDass der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats eine solche Entscheidung \nnicht getroffen hat, wurde in der mündlichen Anhörung vor dem Senat bestätigt: Eine \ndem Beschluss des Wahlvorstands für die Wahl des Personalrats der Stadtverwaltung \nentsprechende Entscheidung ist weder protokolliert noch augenscheinlich auch \ngetroffen worden. Dass die Wahlvorstände partiell personenidentisch sind, ändert \nnichts daran, dass es an einer Entscheidung des zuständigen Wahlvorstands fehlt. \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n17\nEine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a \nAbs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). \nDie Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 \nSatz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gegeben ist. \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde \nangefochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes, \nvon \neiner \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \noder, \nsolange \neine \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer \nEntscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs \nabweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht (§ 88 Abs. 2 \nSächsPersVG i.V.m.§§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 bis 5 \nArbGG). \n \nDie Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses \nschriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der \nBundesregierung \nüber \nden \nelektronischen \nRechtsverkehr \nbeim \nBundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom \n26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine \nAusfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses beigefügt werden. \nInnerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die \nBeschwerde zu begründen. In der Begründung muss die Entscheidung, von der dieser \nBeschluss abweicht, bezeichnet werden. \n \n \ngez.: \n \nv. Welck Kober Dick Wenzel \n \n \n44 \n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-16/9-a-386-19-pl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVWO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-16/9-a-386-19-pl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487824","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.396251+00:00"}}