{"status":"available","doknr":"OLD487823","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-16","aktenzeichen":"9 A 380/19.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n9 A 380/19.PL \n \n9 K 2229/18.PL \n \nVerkündet am 16.01.2020 \n \ngez.: \nSchubert \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \n1. des Herrn \n \n2. des Herrn \n \n3. des Herrn \n \n4. des Herrn \n \n5. des Herrn \n \n6. des Herrn \n \n7. des Herrn \n \n8. des Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n\n \n \n2\nbeteiligt \n \n \n 1. der Personalrat der Stadtverwaltung L \n \n \n2. der Oberbürgermeister der Stadt L \n \n \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \nRechtsanwälte \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWahlanfechtung Örtlicher Personalrat \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober sowie die ehrenamtlichen Richter Dick und Wenzel \n \nam 16. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2019 - 9 K 2229/18.PL - geändert. Die \nAnträge der Antragsteller zu 1 bis 8 werden abgelehnt. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \nI \nDie Beteiligten wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die auf Antrag der \nAntragsteller zu 1 bis 8 ergangene Feststellung des Verwaltungsgerichts Dresden, dass \n1 \n\n \n \n3\ndie Wahl zum Örtlichen Personalrat der Stadtverwaltung L...... vom 12. bis 14. \nSeptember 2018 ungültig ist. \nDer Beteiligte zu 1 ist der Örtliche Personalrat der Stadt L......, der Beteiligte zu 2 ihr \nOberbürgermeister. Die Antragsteller zu 1 bis 8 sind Beschäftigte der Stadt L....... \n1. In der Branddirektion der Stadt L...... fand am 21. März 2018 die Vorabstimmung \nüber eine Verselbständigung statt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2019 informierte der \nAbstimmungsvorstand den Wahlvorstand hierüber. Der Wahlvorstand lehnte mit \nSchreiben vom 4. Juli 2018 eine Berücksichtigung ab. In der Zeit vom 12. bis 14. \nSeptember 2018 wurden Wahlen zum Beteiligten zu 1 durchgeführt. Das \nWahlergebnis wurde am 17. September 2018 bekanntgegeben. \nDie Antragsteller zu 1 bis 8 haben sich am 28. September 2018 an das \nVerwaltungsgericht Dresden mit dem Begehren gewandt, die Wahl zum Beteiligten zu \n1 für unwirksam zu erklären. Zur Begründung führen sie aus, die Wahl sei fehlerhaft \ndurchgeführt worden: \nBei der Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 21 SächsPersVG \nam 18. Mai 2018 hätten keinerlei Einlasskontrollen stattgefunden. Es sei nicht \nsichergestellt gewesen, dass an der Personalversammlung nur Beschäftigte der Stadt \nL...... teilgenommen hätten. Die Anzahl der Teilnehmer sei nur nachträglich aus der \nAnzahl der abgegebenen Stimmen ermittelt worden. Der Wahlvorstand sei aus \nPersonen gebildet worden, bei denen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen worden \nsei und Interessenkollisionen vorgelegen hätten. Die Mitglieder des Wahlvorstands \nseien nämlich zugleich Kandidaten für die Wahl des Beteiligten zu 1 sowie des \nGesamtpersonalrats gewesen. Damit sei etwa die Vorsitzende des Wahlvorstands \n„Richterin in eigener Sache“ gewesen. Derartige Interessenkollisionen im \nWahlverfahren stellten einen gravierenden Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze \ndar. Die Mitglieder des Wahlvorstands seien fehlerhaft bekanntgemacht worden. Die \nBekanntmachung vom 22. Mai 2018 sei nicht von jedem Wahlvorstandsmitglied \nmitgezeichnet worden. Entgegen § 23 Abs. 1 SächsPersVG habe die Wahl nicht \nbinnen acht Wochen stattgefunden. Die Aushändigung oder Versendung von \nBriefwahlunterlagen sei vom Wahlvorstand von der Angabe von Gründen abhängig \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\ngemacht worden. Die vom Antragsteller zu 8 erbetene Übersendung von \nBriefwahlunterlagen sei vom Wahlvorstand mit dem Hinweis auf anzugebende \nGründe formlos abgelehnt und der Antrag nebst einem Zettel zurückgesandt worden. \nDie Liste 5 (ver.di) habe mit einem Flyer geworben, der einen Antrag auf Briefwahl \nmit der vorgedruckten Begründung „wegen Abwesenheit verhindert“ enthalten habe. \nDamit sei gegen § 17 Abs. 1 SächsPersVWVO verstoßen worden. Zudem verstoße der \nWahlvorstand gegen seine Neutralitätspflicht, wenn er zugleich vorgedruckte Anträge \nmit seiner Wahlwerbung mit vorgedruckten Erklärungen verteile. Der Wahlvorstand \nhabe für die Gruppe der Beamten fehlerhafte Briefwahlunterlagen versandt. Auf den \nzunächst den Briefwahlunterlagen beigefügten Stimmzetteln sei ein nicht existenter \nKandidat aufgeführt worden. Der nicht aufgeführte Kandidat habe dem Wahlvorstand \nden Fehler angezeigt. Dieser habe die Wahl nicht aufgehoben, sondern stattdessen \neinen Teil der Wahlberechtigten, die an der Briefwahl hätten teilnehmen wollen, \ninformiert und sie gebeten, noch einmal neu zu wählen. Zu diesem Zweck seien \nBriefwahlunterlagen mit geänderten Stimmzetteln übersandt worden. Diese \nUnterlagen seien im Freiumschlag auf dem Ausdruck „Briefwahlunterlagen“ durch \nMarkierung mit einem gelben Textmarker gekennzeichnet worden. Mit den äußerlich \ngekennzeichneten Briefwahlunterlagen hätten Wahlberechtigte damit fürchten müssen, \ndass ihr Wahlgeheimnis nicht gewahrt würde. Die bei der Wahl verwendete Urne sei \nnicht versiegelt, sondern lediglich mit einem Schloss versehen gewesen. Sie hätte \njederzeit mit Hilfe eines Schlüssels geöffnet werden können, ohne dass dies \nnachvollziehbar gewesen wäre. Bei der Stimmabgabe sei die Identität des Wählenden \nnicht geprüft und nicht festgestellt worden. Die Behandlung der Briefwahlunterlagen \nsei fehlerhaft gewesen. Die Öffnung der Briefwahlunterlagen am 14. September 2018 \nhabe entgegen § 18 Abs. 1 SächsPersVWVO nicht unmittelbar vor Abschluss der \nStimmabgabe, sondern um 8.23 Uhr stattgefunden. Die Briefwahlstimmen hätten sich \nin einer nicht gesiegelten Wahlurne befunden. Es sei nicht für jede Wahl (Örtlicher \nPersonalrat, \nGesamtpersonalrat) \neine \neigene \nUrne \nverwandt \nworden. \nDie \nBriefwahlumschläge für die beiden Wahlen seien nicht vom Wahlvorstand für die \nNeuwahl des Gesamtpersonalrats in Empfang und Besitz genommen, sondern in einer \n„gemeinsamen“ Urne aufbewahrt worden. Entgegen § 18 Abs. 1 SächsPersVWVO \nseien Stimmzettel von zwei Personen, die nicht dem Wahlvorstand angehört hätten, \nnoch nach Abschluss der Stimmabgabe in die Wahlurne eingeworfen worden. Bei der \nÖffnung der Briefwahlunterlagen um 8.23 Uhr hätten sich keine Briefwahlunterlagen \n\n \n \n5\nmit den ursprünglich zur Versendung gebrachten fehlerhaften Stimmzetteln befunden. \nDamit habe der Wahlvorstand einen Teil der Briefwahlunterlagen der Briefwahlurne \nvorenthalten. Offensichtlich seien jedenfalls nicht alle Briefwahlunterlagen in die \nBriefwahlurne eingelegt worden. Die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen mit \nfehlerhaften Stimmzetteln hätten geöffnet und als ungültig gewertet werden müssen. \nEs sei auch nicht auszuschließen, dass mit den offensichtlich vernichteten, \nursprünglich zur Versendung gebrachten Freiumschlägen auch auf dem berichtigten \nStimmzettel abgegebene Stimmen vernichtet und nicht mitgezählt worden seien. Die \nStimmen seien entgegen § 20 Abs. 1 SächsPersVWVO nicht öffentlich ausgezählt \nworden. Die Öffentlichkeit habe keinen Zugang zum Wahllokal gehabt. Sie hätte das \nZimmer nicht betreten dürfen. Vom Gang aus durch die Türöffnung sei nicht das \nganze Wahllokal einsehbar gewesen. Der Wahlvorstand habe die Vorabstimmung i. S. \nd. § 4 SächsPersVWVO in der Dienststelle Branddirektion L...... über deren \nVerselbständigung nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG nicht beachtet. \nDie Antragsteller zu 1 bis 8 haben beantragt, \ndie Wahl zum Personalrat Stadtverwaltung der Stadt L...... vom 12. September \n2018 bis 14. September 2018 für ungültig zu erklären. \nDie Beteiligten haben beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDie Beteiligten haben hierzu angeführt: \nDer Wahlvorstand habe den Beschluss zur Verselbständigung der Branddirektion \nL...... nicht berücksichtigen müssen. Es treffe zu, dass eine Vielzahl von Personen mit \nSchreiben vom 19. Mai 2018 an den Wahlvorstand herangetreten sei. In diesem \nSchreiben hätten mindestens sieben Beschäftigte dem Wahlvorstand mitgeteilt, dass es \neine Vorabstimmung zur Verselbständigung der Branddirektion gegeben habe. \nWeitergehende Unterlagen seien zur Glaubhaftmachung nicht beigefügt gewesen. Auf \ndie schriftliche Bitte hin, das Ergebnis der Vorabstimmung glaubhaft zu machen, sei \ndies vom Abstimmungsvorstand der Branddirektion L...... mit Schreiben vom 2. Juni \n2018 abgelehnt worden. Daher habe der Wahlvorstand mit Schreiben vom 4. Juni \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\n2018 mitgeteilt, dass die Vorabstimmung nicht anerkannt werden könne. So lasse sich \nschon nicht feststellen, ob der Abstimmungsvorstand aus drei Wahlberechtigten und \nnicht aus mehr Personen bestanden habe. Auch die Zugehörigkeit zu den Gruppen sei \nweder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass eine \nnach Gruppen getrennte Abstimmung zustande gekommen sei. Schließlich sei nicht \nglaubhaft gemacht worden, dass die Abstimmung in geheimen Wahlen zustande \ngekommen sei. Es seien keine geeigneten Unterlagen übersandt worden. Auch sei dies \nnicht durch eidesstattliche Erklärung bestätigt worden. Dies könne nicht nachgeholt \nwerden, da binnen der Frist von acht Arbeitstagen keine Glaubhaftmachung erfolgt \nsei. Darüber hinaus habe es an der Möglichkeit gefehlt, dass sämtliche \nWahlberechtigten an der Abstimmung hätten teilnehmen können und dass die \nAbstimmung geheim gewesen sei. Nach den vorliegenden Unterlagen stehe mit großer \nWahrscheinlichkeit fest, dass voraussichtlich eine Vielzahl von Beschäftigten von der \nDurchführung einer Vorabstimmung zu einer Verselbständigung der Branddirektion \nkeine Kenntnis erlangt haben könnten. Die Tatsache, dass immerhin 240 Mitarbeiter \nkeine Stimme abgegeben hätten, könne damit zusammenhängen. Es habe kein \nwirksamer Abstimmungsvorstand bestanden. Der Abstimmungsvorstand habe gegen \ndas Gebot der Neutralität verstoßen. In dem Aufruf zur Vorabstimmung sei offen \nKritik an der Arbeit des Personalrats der Stadtverwaltung L...... ausgesprochen \nworden. Darüber hinaus hätte es andere Mängel gegeben. \nDie Personalversammlung zur Bildung des Wahlvorstands am 18. Mai 2018 sei nicht \nöffentlich zugänglich gewesen. Dass Touristen oder sonstige Dritte keinen freien \nZugang hatten, sei durch geeignete Maßnahmen sichergestellt worden. Aus den \nAusführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1. März 2018 - 9 \nA 53/17.PL -, Rn. 34) ergebe sich, dass auch Wahlkandidaten im Wahlvorstand \nmitwirken dürften. Es gebe keine entsprechenden Unvereinbarkeitsregelungen. Zum \nZeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Wahlvorstands habe sich das \nordentliche Mitglied, dessen Unterschrift vermisst werde, in einem geplanten und \ngenehmigten Urlaub befunden. Um die Frist von spätestens sieben Wochen vor dem \nTag der Stimmabgabe in § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVWVO nicht zu unterschreiten, \nhätte der Zeitraum für den Wahltermin korrigiert werden müssen. Die Festlegung \neines Wahltermins im September 2018 sei aus praktischen Gründen gerechtfertigt \ngewesen. Der Wahlvorstand habe sich darauf verständigt, dass, sofern auf einen \n10 \n\n \n \n7\nBriefwahlantrag kein Verhinderungsgrund angegeben worden sei, vor der \nBeschlussfassung über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes bei dem \nBeschäftigten nachzufragen sei. Der betroffene Mitarbeiter habe an der Wahl \nteilgenommen. Die Wahlwerbung sei nicht durch den Wahlvorstand, sondern durch \ndie Kandidaten oder die betreffende Liste erfolgt. Dies entspreche der oben \ndargelegten Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Es sei richtig, \ndass die ursprünglichen Stimmzettel fehlerhaft gewesen seien. Alle Briefwähler hätten \nallerdings korrekte Stimmzettel erhalten. Nachdem der Wahlvorstand hierüber von \ndem betreffenden Kandidaten informiert worden sei, habe der Wahlvorstand \nbeschlossen, den fehlerhaften Stimmzettel für die Gruppe der Beamten zu korrigieren \nund allen Wählern dieser Gruppe einen neuen korrekten Stimmzettel zu übermitteln. \nDies sei zusammen mit einem gelb markierten Freiumschlag sowie einer Erläuterung \nvom 5. September 2018 geschehen. Alle betroffenen 134 verbeamteten Briefwähler \nhätten daher einen korrekten Stimmzettel erhalten. Bei der Auszählung der Stimmen \nseien ausschließlich die korrekten Stimmzettel zur Verwendung gelangt. Die \nfehlerhaften Wahlbriefe seien für ungültig erklärt worden. Sie seien mit Rücklauf \nseparat aufbewahrt und nicht ausgezählt worden. Damit hätten auch in der Gruppe der \nBeamten nur korrekte Stimmzettel vorgelegen. Die Wahlurnen seien nach § 16 \nSächsPersVWVO ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Während der Nacht seien \ndie Wahlurnen versiegelt worden. Es habe keinerlei Anhaltspunkte für eine \nmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts gegeben; daher sei die Vorgehensweise \nzutreffend (SächsOVG, a. a. O. Rn. 36). Der Wahlvorstand habe aufgrund der Anzahl \nder Briefwahlumschläge den Zeitaufwand hierfür mit ca. drei Stunden geschätzt und \ndaher um 8.23 Uhr mit der Öffnung begonnen. Dies sei unmittelbar vor Abschluss der \nStimmabgabe gewesen. Es habe auch zwei verschiedene Briefwahlurnen gegeben. Die \nBriefwahlumschläge für die Wahl zum Gesamtpersonalrat und für die Wahl zum \nÖrtlichen Personalrat seien farblich unterschiedlich gestaltet gewesen. Sie seien in \nseparate Briefwahlurnen eingelegt worden. Nach Abschluss der Prüfung der \nFreiumschläge um 12.15 Uhr habe der Wahlvorstand getrennt die beiden \nverschlossenen Briefwahlunterlagen geöffnet, die Stimmzettel entnommen und sie in \ndie entsprechenden Wahlurnen geworfen. Dies habe unter den Augen der \nÖffentlichkeit stattgefunden. Es sei von der Tür aus möglich gewesen, die \nStimmauszählung zu beobachten. Jedes Ergebnis sei laut verkündet und vor dem \n\n \n \n8\nWahllokal auf einer Pinnwand angeschrieben worden. Die Behauptung, es sei nicht \nmöglich gewesen, die Auszählung zu beobachten, werde ausdrücklich bestritten. \nDie Antragsteller sind den Ausführungen der Beteiligten entgegengetreten und haben \ngerügt, dass das Ergebnis der Vorabstimmung entgegen § 4 SächsPersVWVO vom \nWahlvorstand nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere sei dem Wahlvorstand \nbekannt gewesen, dass die Abstimmung unter Leitung eines Abstimmungsvorstands in \ngeheimen Abstimmungen erfolgt sei. Die Glaubhaftmachung habe nicht im Rahmen \nder Frist des § 4 Satz 1 SächsPersVWVO erfolgen müssen. An der Abstimmung \nhätten \nsämtliche \nWahlberechtigten \nteilnehmen \nkönnen. \nEin \ngrößerer \nAbstimmungsvorstand mache die Abstimmung nicht anfechtbar, da es sich bei § 4 \nSächsPersVWVO nicht um eine zwingende Regelung handele (BVerwG, Beschl. v. \n21. Juli 1980 - 6 P 13/18 -, juris Rn. 30 ff.). Der Abstimmungsaufruf sei nicht zu \nbeanstanden; der Aufruf, sich an der Abstimmung zu beteiligen, stelle keine verbotene \nWahlbeeinflussung dar. \n2. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 17. Juli 2018 (9 L \n479/18.PL) den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Abstimmungsvorstands zur \nVerselbständigung der Branddirektion der Stadt L...... abgelehnt, dass der \nWahlvorstand das Ergebnis der Abstimmung über die Verselbständigung zu \nberücksichtigen habe, hilfsweise, dem Wahlvorstand aufzugeben, die Wahl zum \nÖrtlichen Personalrat nicht weiter fortzuführen. \n3. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 1. Februar 2019 (9 K \n2229/18.PL) die Wahl zum Örtlichen Personalrat der Stadtverwaltung L...... für \nungültig erklärt. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt: \nDie zulässige Wahlanfechtung sei begründet, da gegen wesentliche Vorschriften über \ndas Wahlrecht und das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Es sei gegen eine \nzwingende Bestimmung - „Muss“-Vorschrift - und damit über eine wesentliche \nVorschrift über das Wahlverfahren i. S. v. § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 SächsPersVG \nverstoßen und das aktive Wahlrecht aus § 13 SächsPersVG verletzt worden. Gemäß § \n19 Abs. 1 SächsPersVG werde der Personalrat unmittelbar, frei, gleich und geheim \ngewählt. Der in dieser Regelung enthaltene Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n9\nWahl stelle einen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 \nGG dar. Jede Stimme der einzelnen Wahlberechtigten müsse gleiches Gewicht haben. \nIndem 134 Briefwähler aus der Gruppe der Beamten wegen fehlerhafter Stimmzettel \nzur erneuten Stimmabgabe aufgefordert worden seien und ein Teil der so betroffenen \nBeamten seien Stimme nicht abgegeben habe und damit nicht berücksichtigt worden \nsei, sei gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit jeder Stimme verstoßen worden. 13 \nder 134 betroffenen briefwahlberechtigten Beamten hätten im Ergebnis ihre Stimme \nnicht abgeben können, weil sie der Hinweis auf den fehlerhaften Stimmzettel und die \nBitte des Wahlvorstands, erneut auf dem korrekten Stimmzettel zu wählen, nicht mehr \nerreicht habe. Ihre bereits abgegebene Stimme sei als ungültig aussortiert worden und \nhabe kein Gewicht gehabt. Eine erneute Stimmabgabe auf einen gültigen Stimmzettel \nsei ihnen tatsächlich nicht möglich gewesen. Bei einem solchen Fehler komme es \nnicht darauf an, ob das Wahlergebnis hiervon hätte beeinflusst werden können. Durch \ndas Aussortieren von 134 Freiumschlägen sei zudem gegen wesentliche Vorschriften \nüber das Wahlverfahren verstoßen worden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG \ndürfe niemand die Wahl des Personalrats verhindern oder in einer gegen ein Gesetz \noder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere \ndürfe kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts \nbeschränkt werden. Durch das Aussortieren der Freiumschläge, die mutmaßlich \nungültige Stimmen enthalten hätten, sei die Wahl behindert und beeinflusst worden. \nDiese Vorgehensweise könne nicht als eine zulässige Berichtigung eines festgestellten \nFehlers des Wahlverfahrens angesehen werden. Dieser Mangel führe ebenfalls zur \nUngültigkeit der Wahl, weil durch diesen Verstoß das Wahlergebnis habe beeinflusst \nwerden können. Auch sei nicht auszuschließen, dass durch das Aussortieren der nicht \nmit einem gelben Marker kenntlich gemachten zurückgesandten Freiumschläge auch \ngültige Stimmen vernichtet worden seien. Denn aus den in der Liste der Briefwähler \naufgeführten Daten über die Versendung der Briefwahlunterlagen sei ersichtlich, dass \neine erhebliche Anzahl der als ungültig erachteten Briefwahlunterlagen von den \nBriefwählern erst zu einem Zeitpunkt zurückgesandt worden seien, als bereits neue \nBriefwahlunterlagen an die Betroffenen übersandt worden sowie zeitgleich gültige und \nungültige Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand eingegangen seien. Daher sei nicht \nauszuschließen, dass die Freiumschläge durch die Wahlberechtigten vertauscht und \nversehentlich gültige Stimmen in dem nicht gelb markierten Freiumschlag \nzurückgeschickt und für ungültig erklärt worden seien. Zudem werde dadurch das von \n\n \n \n10\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG geschützte aktive Wahlrecht verletzt. Schließlich sei \ndurch das Aussortieren der „fehlerhaften Wahlumschläge“ gegen § 18 Abs. 1 \nSächsPersVWVO verstoßen worden. Entgegen dieser Vorschrift seien „fehlerhafte“ \nWahlbriefe für ungültig erklärt worden, ohne dass dies zunächst in die Briefwahlurne \neingelegt, anschließend geöffnet, geprüft und zu den übrigen Stimmzetteln in die \nWahlurne gelegt worden seien. Vielmehr seien die nicht gelb markierten \nWahlumschläge separat aufbewahrt worden, ohne dass hierfür eine gesetzliche \nGrundlage ersichtlich sei. Diese Stimmen seien nach Rücklauf auch nicht mit \nausgezählt worden. Durch dieses Verhalten des Wahlvorstands sei gleich mehrfach \ngegen die wesentliche Wahlvorschrift des § 18 Abs. 1 SächsPersVWVO verstoßen \nworden. Diese Vorschrift eröffne dem Wahlvorstand nicht das Recht, einzelne \nWahlumschläge vorab auszusortieren und die darin enthaltenen Stimmzettel nicht \nauszuzählen. Es sei bereits für das erneute Versenden der Briefwahlunterlagen mit der \nAufforderung einer erneuten Stimmabgabe keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Dieses \nrechtswidrige Verhalten setze sich in der Behandlung der „fehlerhaften“ \nWahlumschläge fort. Vielmehr hätten sämtliche Wahlbriefe nach der Vorschrift über \ndie durch Briefwahl abgegebenen Stimmen behandelt und die auf einem fehlerhaften \nStimmzettel abgegebenen Stimmen als ungültig gewertet werden müssen. Dabei \nhandelt es sich nicht um die Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift. \nDa somit bereits mehrere wesentliche Verstöße gegen das Wahlrecht und das \nWahlverfahren vorlägen, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, könnten die \nweiteren von den Antragstellern gerügten Verstöße dahinstehen. \n4. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde begründen die Beteiligten mit Schriftsatz \nvom 6. Juli 2019 wie folgt: \nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar. Der vom \nVerwaltungsgericht festgestellte Verstoß, der 13 Briefwähler aus der Gruppe der \nBeamten betroffen habe, wirke sich nicht auf die Gesamtwahl aus. Es hätte nur die \nWahl zur Gruppe der Beamten für ungültig erklärt werden dürfen. Es sei auch nicht \ngegen den Gleichheitssatz verstoßen worden. Alle Briefwähler in der Gruppe der \nBeamten seien vom Wahlvorstand gleich behandelt worden. Auch die übrige \nVorgehensweise des Wahlausschusses sei zulässig gewesen. Die Briefwähler hätten \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n11\nein Recht darauf gehabt, rechtzeitig vor der Wahl einen korrekten Stimmzettel zu \nerhalten. Dem sei der Wahlvorstand gerade dadurch nachgekommen, dass er allen \nBriefwählern neue, korrekte Stimmzettel zur Verfügung gestellt habe. 122 Wähler \nhätten dann mit korrekten Stimmzetteln an der Wahl teilgenommen. Da lediglich 12 \nBriefwähler ihre Stimme nicht erneut abgegeben hätten, habe dies auf das \nWahlergebnis keinen Einfluss gehabt. Das Gericht hätte von Amts wegen seine \nAnnahme prüfen müssen, ob bei den nicht berücksichtigten, bereits zurückgesandten \nFreiumschlägen korrekte, gültige Stimmzettel eingelegt seien. Unstreitig seien bei der \nAuszählung der Stimmzettel keine fehlerhaften Stimmzettel festgestellt worden. Die \nfehlende Beeinflussung der Wahl bei dem Ausschluss von 12 Wählern sei von der \nobergerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Es sei entscheidend, ob bei einer \nhypothetischen \nBetrachtungsweise \neine \nWahl \nohne \nden \nVerstoß \nunter \nBerücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis \ngeführt hätte. Daher hätte sich ein Verstoß im Hinblick auf 12 Briefwähler nicht auf \ndas Ergebnis auswirken können. Die Rechtsgrundlage für das erneute Versenden der \nkorrekten Briefwahlunterlagen liege darin, dass jeder Wähler, der Briefwahl beantragt \nhabe, das Recht habe, korrekte Briefwahlunterlagen zu erhalten. Dem habe der \nWahlvorstand Genüge getan. \nSie beantragen, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2019 - 9 K \n2229/18.PL - zu ändern und die Anträge der Antragsteller zu 1 und 8 \nabzulehnen, \nDie Antragsteller beantragen, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \nZur Begründung wird auf das bisherige Vorbringen sowie die verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung abgehoben. Ergänzend wird ausgeführt: Da die Wahl insgesamt \nangefochten worden sei, habe das Verwaltungsgericht die Wahl auch zutreffend \ninsgesamt für ungültig erklärt. Es sei gegen mehrere Wahlgrundsätze, wie vom \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt, verstoßen worden. 134 Briefwählern sei \ndas Recht eingeräumt worden, ihr Stimmrecht neu und innerhalb der laufenden Wahl \nein zweites Mal auszuüben. Sie seien daher gegenüber Präsenzwählern und anderen \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n12\nBriefwählern ungerechtfertigt bessergestellt worden. 13 Wähler, die nicht nochmals \nabgestimmt hätten, seien unberechtigt von der Wahl ausgeschlossen worden. Darauf \nhinzuweisen sei, dass die neu versandten Briefwahlunterlagen gelb markiert und damit \näußerlich unterscheidbar von den sonstigen Wahlbriefen gewesen seien. Dadurch sei \ndie Vertraulichkeit der Stimmabgabe und das Wahlgeheimnis nicht gewahrt worden. \nDie Möglichkeit des Vertauschens von Freiumschlägen könne nicht ausgeschlossen \nwerden. Die Beteiligten müssten sich so behandeln lassen, als hätten alle 134 \nbetroffenen Wähler ihre Wahlentscheidung mit der zweiten Stimmabgabe geändert. \nDaher habe der Verstoß das Wahlergebnis beeinflussen können. Auch die übrigen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts seien zutreffend. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren 9 K \n2229/18.PL sowie des vorliegenden Verfahrens verwiesen. \nII \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2019 ist auf die \nBeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hin zu ändern. Das Gericht hat auf die Anträge \nder der Antragsteller zu 1 bis 8 hin die Wahl zum Personalrat Stadtverwaltung der \nStadt L...... zu Unrecht für ungültig erklärt. Denn die Voraussetzungen für eine \nerfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 Abs. 1 SächsPersVG liegen nicht vor. \nGemäß § 25 Abs. 1 SächsPersVG kann die Wahl eines Personalrats von mindestens \ndrei Wahlberechtigten angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften \nüber das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und \neine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das \nWahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Voraussetzungen für \ndie Anfechtung der Wahlen zur Personalvertretung sind in § 25 SächsPersVG \nabschließend \ngeregelt \n(Rehak, \nin: \nVogelgesang/Bieler/Gronimus/ders., \nLandespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Kommentar, Stand: \nNovember 2018, § 25 Rn. 10). \nDas Wahlanfechtungsbegehren ist mithin erfolgreich, wenn \n \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n13\n- \ngegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das \nWahlverfahren verstoßen wurde, \n- \neine zulässige und beantragte Berichtigung unterblieben ist und \n- \nder Verstoß so erheblich ist, dass durch ihn das Wahlergebnis geändert oder \nbeeinflusst worden ist. \nEin Berichtigungsbegehren als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wahlanfechtung \nist nur zu fordern, wenn die Mängel oder Fehler ohne weiteres wieder behoben werden \nkönnen, ohne dass hierzu eine Wiederholung der gesamten Wahl erforderlich ist. \nDavon kann hier nicht ausgegangen werden, so dass ein Berichtigungsverlangen hier \nfür die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsbegehrens keine Voraussetzung ist. \nLiegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg \nder Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des \nWahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung \noder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d. h. ob der Verstoß \ngeeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, \nbeantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des \nkonkreten Sachverhalts. Eine nur denkbare Möglichkeit genügt nur dann nicht, die \nAnfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung nicht in Betracht zu \nziehen ist (grundlegend SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 - 9 A 53/17.PL -, juris \nRn. 19 ff. m. w. N.). \nDies zu Grunde gelegt begründen weder die von den Antragstellern gerügten Mängel \nnoch \nweitere \nvom \nSenat \nherangezogene \nUmstände \nden \nErfolg \ndes \nWahlanfechtungsbegehrens. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: \n1. Die Vorabstimmung über die Verselbständigung der Branddirektion L...... nach § \n6 Abs. 3 SächsPersVG musste nicht gemäß § 4 Satz 1 SächsPersVWVO \nberücksichtigt werden. \nDies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn deren Ergebnis dem Wahlvorstand binnen \nacht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe des Namens der Mitglieder und der Vertreter \ndes Wahlvorstands nach § 1 Abs. 3 SächsPersVWVO vorgelegen und dem \nWahlvorstand glaubhaft gemacht worden wäre, dass das Ergebnis unter Leitung eines \naus drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimer \n \n \n \n \n \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n14\nAbstimmung zustande gekommen ist. Hat der Wahlvorstand durch geeignete \nTatsachen begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der \nAbstimmung, ist er berechtigt, die für die Glaubhaftmachung erforderlichen \nNachweise einzufordern. \nAuch die Glaubhaftmachung hat innerhalb der Frist zu erfolgen. Dazu reicht es in der \nRegel aus, dass die Namen der Mitglieder des Abstimmungsvorstands mitgeteilt \nwerden und mit der Übergabe des Ergebnisses dienstlich versichert wird, dass \nentsprechend den Voraussetzungen nach § 4 SächsPersVWVO i. V. m. den jeweiligen \nRegelungen im Sächsischen Personalvertretungsgesetz abgestimmt worden ist. Hierbei \nmuss auch dargelegt werden, dass die Grundsätze einer demokratischen Wahl \neingehalten sind (Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit, geheime Wahl). Hat der \nWahlvorstand Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Abstimmung, \nmüssen diese durch geeignete Tatsachen begründet sein. Ein nach Ablauf der Frist \neingegangenes - oder glaubhaft gemachtes - Vorabstimmungsergebnis muss \nunberücksichtigt bleiben, da die Frist eine Ausschlussfrist ist (Gronimus, in: \nVogelsang/Bieler/Gronimus/Rehak, a. a. O. § 4 SächsPersVWVO Rn. 8 ff. m. w. N.). \nHiervon ausgehend ist die Weigerung des Wahlvorstands, das Ergebnis der \nVorabstimmung zu berücksichtigten, nicht zu beanstanden. Dies hat das \nVerwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 17. Juli 2018 (9 L 479/18.PL) auch \nzutreffend bejaht. Die Einhaltung der wesentlichen Wahlgrundsätze war weder durch \ndie Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung noch mit sonstigen Unterlagen \n(Niederschrift etc.) innerhalb der gebotenen Frist glaubhaft gemacht worden. Zu den \nvom Wahlvorstand mit Schreiben vom 4. Juni 2018 zu Recht angesprochenen \nZweifeln gehörte insbesondere die Tatsache, dass zwischen der Ankündigung der \nVorabstimmung und deren Ende gerade einmal sieben Tage lagen und daher Einiges \ndafür sprach, dass in diesem sehr kurzen Zeitraum viele Mitarbeiter von der \nMöglichkeit der Vorabstimmung überhaupt keine Kenntnis erlangen konnten. Daran \nändert nichts, dass sich von den 641 Mitarbeitern 62,87 % an der Abstimmung \nbeteiligt hatten. Denn diese Zahl sagt nichts darüber aus, ob die übrigen Mitarbeiter \nKenntnis und Gelegenheit hatten, ihr Wahlrecht wahrzunehmen. Angesichts der \nTatsache, dass von den Wählern immerhin gut 12 % gegen die Verselbständigung \ngestimmt hatten, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein \n30 \n31 \n\n \n \n15\nmöglicher Wahlverstoß das Wahlergebnis nicht hätte beeinflussen können. Damit \nkönnte gegen die Voraussetzung verstoßen worden sein, dass sämtliche \nWahlberechtigten an der Abstimmung teilnehmen konnten (vgl. hierzu SächsOVG, \nBeschl. v. 6. April 2017 - 9 A 393/16.PL -, juris Rn. 34). Auch wenn die Sächsische \nPersonalratswahlverordnung für den Ablauf der Abstimmung keine näheren Regelung \nenthält, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVWVO zu entnehmen, dass zwischen dem \nWahlausschreiben und dem Tag der Stimmabgabe eine zeitlich angemessene Frist \nliegen muss, um allen Wahlberechtigten die Möglichkeit einer Teilnahme zu geben. \nOb das hier geschehen war, konnte zu Recht bezweifelt werden. Auf die übrigen \nRügen des Wahlvorstands in dem vorbezeichneten Schreiben kommt es daher nicht \nmehr an. \nZudem hat das Gericht in dem vorbezeichneten Beschluss zutreffend darauf abgestellt, \ndass die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands nicht größer und nicht kleiner \nals drei sein darf (Gronimus, a. a. O. Rn. 5). Dies erhellt ein Vergleich mit der \nentsprechenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO, der im Gegensatz zu der \nRegelung in § 4 Satz 1 SächsPersVWVO das Wort „mindestens“ enthält. Daher wäre \nglaubhaft zu machen gewesen, wer von den denjenigen, die das Schreiben vom 19. \nMai 2018 unterschrieben hatten (insgesamt sechs oder sieben Unterschriften), den \nAbstimmungsvorstand gebildet hatten, zumal dem Abstimmungsvorstand gemäß § 4 \nSatz 1 SächsPersVWVO ein Mitglied jeder in der Nebenstelle oder des Teils der \nDienststelle vertretenen Gruppe angehören muss. \n2. Die von den Antragstellern bemängelte Personenidentität zwischen Wahlvorstand \nund Wahlkandidat ist zulässig und führt nicht zu einem Wahlverstoß (SächsOVG, \nBeschl. v. 1. März 2018 a. a. O. Rn. 34). \nDafür, dass dies hier ausnahmsweise deshalb anders sein könnte, weil die \nGewerkschaft, auf deren Vorschlagsliste ein Wahlvorstandsmitglied stand, für \nGewerkschaftsmitglieder ein Formular anbot, mit dem Briefwahl beantragt werden \nkonnte, und ein Wahlvorstandsmitglied auf der Rückseite dieses Formulars als \nMitglieder der „Liste 5“ namentlich und mit Bild angeführt wurde, ist nichts \nersichtlich. Denn abgesehen davon, dass es - hierauf hat der Senat bereits in der \nzitierten Entscheidung hingewiesen - anders als etwa § 38 Abs. 3 SächsPersVG für \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n16\nPersonalratsmitglieder keine Regelungen für einen Ausschluss gibt, ist nichts dafür \nersichtlich, warum hier etwa im Sinn einer Befangenheit dem Wahlvorstandsmitglied \neine Tätigkeit dort verboten werden müsste. Anhaltspunkte dafür, dass dieser seine \nPosition als Wahlvorstandsmitglied ausnutzen würde, um seine Wahlaussichten zu \nverbessern, sind weder angeführt noch irgend ersichtlich. \n3. Dass die Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung nach § 21 \nSächsPersVG entgegen den hierzu geltenden Vorschriften (Einberufung einer \nPersonalversammlung, Wahl durch die Personalversammlung) vorgenommen wurde, \nweil angeblich Touristen oder sonstige unbefugte Dritte hätten Eingang in den Raum \nhaben können, ist angesichts des Vortrags der Beteiligten nicht belegt. \n4. Das Wahlausschreiben war nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVWVO rechtzeitig \nerlassen worden. \nNach dieser Vorschrift hat der Wahlvorstand spätestens sieben Wochen vor dem Tag \nder \nStimmabgabe \nein \nWahlausschreiben \nzu \nerlassen. \nDabei \nmuss \ndas \nWahlausschreiben von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterschrieben \nwerden, bei Verhinderung - wie hier - von einem Ersatzmitglied. Hierbei handelt es \nsich um eine wesentlichen Vorschrift i. S. d. § 25 Abs. 1 SächsPersVG (Gronimus, a. \na. O. § 6 SächsPersVWVO Rn. 1 ff. m. w. N.). Berichtigungen können in einem bei \nGronimus (a. a. O. Rn. 42 ff.) näher beschriebenen Verfahren vorgenommen werden. \nDie Berichtigung muss für alle Beschäftigten ersichtlich sein. \nDies ist durch den Aushang des Beschlusses des Wahlvorstands am 11. Juni 2018, das \nursprüngliche Wahlausschreiben aufzuheben, geschehen. Das neue Wahlausschreiben \nist ab dem 15. Juni 2018 ausgehangen worden. Hierin ist der Wahltermin für den \nZeitraum \nvom \n12.-14. \nSeptember \n2018 \nfestgelegt \nworden \n(S. \n2 \ndes \nWahlausschreibens). Das neue Schreiben wurde am Datum seines Erlasses (15. Juni \n2018) bekannt gegeben. Gegen die Modalitäten des Aushangs wurde hier nichts \neingewandt (näher dazu Gronimus, a. a. O. Rn. 47 ff.). Zwischen dem Erlass des \nWahlausschreibens und dem Tag der Stimmabgabe lagen hier beinahe drei Monate. \nDies verstieß nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVWVO, denn diese Vorschrift \nenthält nur eine Mindestfrist, die nicht unterschritten werden darf („spätestens sieben \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n17\nWochen vor dem Tag der Stimmabgabe“), sieht aber kein Verbot vor, das \nWahlausschreiben auch früher zu erlassen. Die Gründe für die längere Frist haben die \nBeteiligten auch im Einzelnen erläutert (vgl. Schreiben vom 19. November 2018). \nEin möglicher Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 2. HS \nSächsPersVG zieht keinen Anfechtungsgrund nach sich, da es sich nicht um eine \nwesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens handelt. Diese Vorschrift bestimmt, dass \ndie Wahl spätestens acht Wochen nach Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands \nstattfinden soll. Als Sollvorschrift kann sie aber keinen Wahlverstoß nach sich ziehen \n(näher Rehak, a. a. O. § 25 SächsPersVG Rn. 13 m. w. N. sowie § 23 SächsPersVG \nRn. 6 m. w. N.). \n5. Rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden ist das vom Wahlvorstand gewählte \nVerfahren bei der Abgabe und Zählung der Briefwahlstimmen. \nHierzu ist im Einzelnen auszuführen: \n5.1 Unproblematisch ist es, dass der Wahlvorstand, der über die Zulässigkeit der \nBriefwahl in jedem Einzelfall entscheidet (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVWVO), \nprüfen können muss, ob der angegebene Grund der Verhinderung ausreichend ist. \nDenn er muss sonst die Briefwahl ablehnen, da sie nur demjenigen Wahlberechtigten \nzusteht, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben. \nDer Begriff der Verhinderung ist weit auszulegen. Von einem Wähler kann im \nEinzelfall eine Glaubhaftmachung des von diesem behaupteten Verhinderungsgrund \nverlangt werden (Gronimus, a. a. O. § 17 SächsPersVWVO Rn. 2 ff. m. w. N.). Die \nhiesige Vorgehensweise ist mithin vom Gesetz gedeckt gewesen. \n5.2 Die Öffnung der Freiumschläge ist hier auch unmittelbar vor Abschluss der \nStimmabgabe in öffentlicher Sitzung erfolgt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVWVO). \nEs kann zeitlich nicht genau festgelegt werden, wann die Freiumschläge zu öffnen \nsind. Dies hängt entscheidend von der Zahl der eingegangenen Freiumschläge ab. Ist \neine größere Anzahl eingegangen, benötigt der Wahlvorstand eine längere Zeit zur \nÖffnung. Daher muss der Wahlvorstand einschätzen, welche Zeit die Öffnung dieser \nUmschläge in Anspruch nehmen wird und so rechtzeitig mit der Öffnung der \n39 \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n18\nUmschläge beginnen, dass voraussichtlich der letzte Umschlag noch vor dem Ablauf \nder Zeit zur Stimmabgabe geöffnet und der entsprechende Wahlumschlag in die \nWahlurne gelegt werden kann. Verzögert sich die Öffnung der bereits eingegangenen \nUmschläge, sind diese auch noch nach dem Ablauf der Zeit zur Stimmabgabe in die \nUrne zu legen, denn der Wähler hat alles getan, damit seine Stimme Berücksichtigung \nfindet. Dies kann nicht durch eine schlechte Zeitplanung des Wahlvorstands verhindert \nwerden (Gronimus, a. a. O. § 18 SächsPersVWVO Rn. 8). Dass gegen diese \nGrundsätze verstoßen sein könnte, ist nicht ersichtlich. \n5.3 Die Öffnung muss in Gegenwart des gesamten Wahlvorstands von einem seiner \nMitglieder geschehen. Die Öffnung der Freiumschläge durch einen Wahlhelfer ist \nnicht zulässig; der Wahlvorstand kann sich allerdings Unterstützung durch eine \nentsprechende Anzahl von Wahlhelfern sichern (SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 \na. a. O. Rn. 30; hierzu näher Gronimus, a. a. O. Rn. 10). Der Vorwurf, dass die \nÖffnung von in diesem Sinn unberechtigten Personen vorgenommen worden sein \nkönnte, ist, nachdem die Beteiligten dies qualifiziert in Abrede gestellt haben, von den \nAntragstellern nicht mehr weiterverfolgt worden. \n5.4 Bei einer Gruppenwahl (§ 5 Satz 1 SächsPersVG) ist die Stimmabgabe nach \nGruppen getrennt durchzuführen und es sind daher auch getrennte Wahlurnen \naufzustellen (§ 16 Abs. 4 SächsPersVWVO). Ob für Briefwahlurnen die gleichen \nVoraussetzungen wie für die Wahlurnen gelten, ist in § 18 SächsPersVWVO nicht \ngeregelt; die Vorschrift spricht von einer „Briefwahlurne“. Angesichts der Tatsache, \ndass diese Urne nur sicherstellen soll, dass die unmittelbar vor Abschluss der \nStimmabgabe aus den Freiumschlägen entnommenen und für ordnungsgemäß \nbefundenen Wahlumschläge bis zu ihrer Öffnung sicher aufbewahrt werden sollen, \nspricht nichts dafür, für jeden der hier farblich unterschiedlich gekennzeichneten \nWahlumschlag eine eigene Briefwahlurne vorzusehen (unklar Gronimus, a. a. O. Rn. \n16). Daher ist auch insoweit kein Verstoß feststellbar. Die davon abweichende \nRegelung in § 18 BPersVWO etwa sieht überhaupt keine Briefwahlurne vor. \n5.5 Auch die Vorgehensweise bei der Korrektur der fehlerhaften Stimmzettel für die \nBriefwahl für die Gruppe der Beamten ist im Ergebnis, anders als es das \n44 \n45 \n46 \n\n \n \n19\nVerwaltungsgericht Dresden meint, nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus \nFolgendem: \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die mit dem Namen \neiner nicht kandidierenden Person auf einer Vorschlagsliste versehenen Stimmzettel \nungültig sind. Wann eine Ungültigkeit gegeben ist, ergibt sich aus § 15 Abs. 4 \nSächsPersVWVO. Der Fall, dass der Name einer nicht kandidierenden Person auf dem \nStimmzettel steht, ist hiervon zwar nicht ausdrücklich erfasst. Der Stimmzettel \nentspricht damit zwar den Erfordernissen des § 15 Abs. 2 SächsPersVWVO, soweit \ndiese bei Gruppenwahl jeweils gesondert für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl \nsämtlich dieselbe Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben müssen. Allerdings \nmüssen auch die Namen, Bezeichnungen und Zugehörigkeiten der Bewerber \n(ordnungsgemäß) genannt sein (Gronimus, a. a. O. § 15 SächsPersVWVO Rn. 18). \nDies war hier unstrittig nicht der Fall. Da der Begriff der schlichten „Unrichtigkeit“ \neines Stimmzettels im Gesetz nicht vorgesehen ist, bedarf es - trotz der in der Literatur \nund Rechtsprechung befürworteten engen Auslegung der entsprechenden Vorschriften \n(s. nur Nachweise bei Ilbertz u. a., BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 15 BPersVWO Rn. 9 \nm. w. N.) - einer Möglichkeit, zur Durchsetzung der Wahlgrundsätze nicht sehenden \nAuges Stimmzettel im Umlauf zu lassen, in denen eine Stimme an eine Person \nvergeben wird, die nicht kandidiert. Auch die Regelung in § 15 Abs. 5 \nSächsPersVWVO \nzeigt \nmit \ndem \ndort \nverwendeten \nBegriff \nder \n„Unbrauchbarmachung“, dass die Wahlordnung neben dem Begriff der „Ungültigkeit“ \nauch andere Arten der Ungültigkeit eines Stimmzettels kennt. \nAllerdings mussten die zu dem Zeitpunkt, in dem dieser Fehler vom Wahlausschuss \nentdeckt und mit Beschluss vom 5. September 2018 (hier TOP 1) korrigiert wurde, \nbereits eingegangenen ungültigen Stimmzettel nicht nach § 20 Abs. 4 \nSächsPersVWVO behandelt werden. Hiernach sind Stimmzettel, über deren Gültigkeit \noder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, \nvon den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. \nGemäß § 20 Abs. 3 SächsPersVWVO werden nur die gültigen Stimmen \nzusammengezählt. Denn gemäß dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 5 \nSächsPersVWVO konnten die ungültigen Stimmzettel nach Rücksendung vernichtet \n47 \n48 \n\n \n \n20\nund den betroffenen Briefwählern ein neuer, gültiger Stimmzettel zur Verfügung \ngestellt werden. \nGemäß § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO ist dem Wähler, hat er einen Stimmzettel \nunbrauchbar gemacht, auf Verlangen nach Rückgabe und Vernichtung ein neuer \nStimmzettel auszuhändigen. Eine solche Verfahrensweise, die einer Durchsetzung des \nWahlrechts des Wahlberechtigten dient (vgl. auch Gronimus, a. a. O. Rn. 35 ff.; \nIlbertz u. a., a. a. O. Rn. 13), verbietet sich erst dann, wenn der unbrauchbare oder \nungültige Stimmzettel bereits in die Wahlurne geworfen worden ist. Dann muss der \nStimmzettel nach § 20 SächsPersVWVO behandelt werden. Zur weitgehenden \nDurchsetzung des Wählerwillens muss die von § 15 Abs. 5 SächsPersVWVO \nvorgesehenen Vorgehensweise aber auch dann - und erst recht - möglich sein, wenn \nder Makel, der den Stimmzettel unbrauchbar oder ungültig gemacht hat, nicht durch \nden Wahlberechtigten, sondern durch den Organisator der Wahl herbeigeführt worden \nist. Denn dieser Vorschrift wohnt die Ratio inne, dass erkannte Mängel, die den \nStimmzettel ungültig machen, noch korrigiert werden können müssen, solange die \nWahlhandlung noch nicht abgeschlossen ist. \nAnders als die Antragsteller meinen, war die Wahlhandlung in diesem Sinn noch nicht \nabgeschlossen, als die Freiumschläge, die ungültige Stimmzettel enthielten, beim \nWahlvorstand eingegangen waren. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn die \nFreiumschläge gemäß §18 SächsPersVWVO geöffnet und die darin enthaltenen \nStimmzettel in die Wahlurne zu den übrigen Stimmzetteln gelegt worden wären. Ob \ndie Wahlhandlung schon dann irreversibel wäre, wenn der ungeöffnete Wahlumschlag \nin die Briefwahlurne eingelegt worden wäre, kann angesichts der Tatsache, dass die \nStimmzettel vorher ausgetauscht worden waren, offen bleiben. \nDass die so ausgetauschten Stimmzettel bislang nicht gemäß § 15 Abs. 5 \nSächsPersVWVO vernichtet worden sind, ändert hieran nichts. Angesichts des \nabsehbaren Streits über die richtige Vorgehensweise war es vielmehr sinnvoll und \nrechtlich nicht zu beanstanden, die ungültigen Stimmzettel in den dazugehörigen \nFreiumschlägen solange zu den Akten zu nehmen, bis Klarheit über deren weitere \nBehandlung bestand. Insoweit wurde auch nicht gegen das Wahlgeheimnis verstoßen. \nDie engeren Regelungen des § 15 Abs. 6 BPersVWO „unverzüglich in Gegenwart des \n49 \n50 \n51 \n\n \n \n21\nWählers zu vernichten“ und „gegen Rückgabe (…) auszuhändigen“ sind nicht \nheranzuziehen. \nDie von den Antragstellern und vom Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossene \nfehlerhafte Nichtberücksichtigung gültiger Stimmzettel ist aus Sicht des Senats rein \nhypothetisch und würde angesichts einer verschwindend geringen Zahl die Wahl nicht \nbeeinflussen können: \nZwar ist es theoretisch denkbar, dass Briefwähler die ihnen zugesandten korrekten und \ndamit gültigen Stimmzettel entgegen den Handlungsanweisungen des Wahlvorstands \nnicht in den gelb markierten, sondern den ursprünglich übersandten Freiumschlag \ngelegt und diesen Freiumschlag an den Wahlvorstand zurückgesandt haben könnten. \nDies nötigt aber nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. \nLaut der Niederschrift über den Beschluss vom 5. September 2018 waren an diesem \nTag insgesamt acht Freiumschläge eingegangen. Die darin enthaltenen Stimmzettel \nmussten, da die betroffenen Briefwähler noch nicht über den gültigen Stimmzettel \nverfügen konnten, die ungültigen Stimmzettel enthalten. \nDie Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Anhörung festgestellt, dass nach \ndem 5. September 2018 noch weitere 71 nicht gelb markierte Freiumschläge beim \nWahlvorstand eingegangen waren. Allerdings ist mit dem Wahlvorstand davon \nauszugehen, dass auch diese Freiumschläge ungültige Stimmzettel und - wenn \nüberhaupt - nur vereinzelt versehentlich eingelegte gültige Stimmzettel enthielten. \nDenn davon, dass die betroffenen Briefwähler regelmäßig entgegen den \nHandlungsanweisungen des Wahlvorstands vorgegangen sein könnten und in dem \nWissen, dass ihre Stimme dann nicht gezählt werden würde, die ihnen zugesandten \ngültigen Stimmzettel in den nicht markierten Freiumschlag gelegt haben könnten, ist \nweder auszugehen noch sind hierfür irgendwelche Hinweise ersichtlich oder \nvorgetragen. Bei demgemäß allenfalls vereinzelten Irrtümern könnte von der dann \nfehlerhaften Nichtberücksichtigung eines gültigen Stimmzettels angesichts der vom \nVerwaltungsgericht \nzutreffend \nwiedergegebenen \nStimmverhältnisse \nkeine \nBeeinflussung des Wahlergebnisses ausgehen. Einer gesonderten Überprüfung jeder \nder 71 Freiumschläge bedurfte es daher mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht. \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n \n \n22\nDaher kann hier nicht von der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift \nausgegangen werden, durch die das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden \nsein kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018, a. a. O. Rn. 30 f.). \n6. Eine Identitätskontrolle bei der Abgabe der Stimme ist gesetzlich nicht vorgesehen \nund im Übrigen grundsätzlich nicht erforderlich, solange keine Anhaltspunkte für eine \nmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts vorliegen (SächsOVG, a. a. O. Rn. 36). \n7. Die Sicherung der Wahlurne muss in der Weise erfolgen, dass sie verschließbar ist. \nEs ist aber nicht notwendig, dass die Urne „sicher wie ein Tresor“ ist (Gronimus, a. a. \nO. § 16 SächsPersVWVO Rn. 19 m. w. N.). Ausreichend ist hiernach, wenn der \nVerschluss so beschaffen ist, dass ein unbefugtes Öffnen der Urne nachträglich \nbemerkt werden kann (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 7 SächsPersVWVO). Dies ist mit \nder Sicherung durch Schlüssel und entsprechender Versiegelung der Einwurfschlitze \nin den Zeiten der Wahlunterbrechung ausreichend geschehen. Dass auch während der \nWahlhandlung die Urne gegen unbefugtes Öffnen so gesichert werden müsste, dass sie \nan geeigneter Stelle zu versiegeln wäre, ist hingegen nicht erforderlich. Denn auch mit \neiner solchen Maßnahme ließe sich nicht verhindern, dass etwa über den \nEinwurfschlitz manipulativ auf die Wahl eingewirkt werden könnte. Dem steht schon \nentgegen, dass die Wahlhandlung öffentlich ist und unter der Aufsicht des gesamten \nWahlvorstands steht. \n8. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Auszählung der Stimmen (§ 20 \nAbs. 1 SächsPersVWVO) waren gewahrt. \nDie Öffentlichkeit der Auszählung ist dann gegeben, wenn jeder Beschäftigte die \nMöglichkeit hat, an der Sitzung teilzunehmen. Der Wahlvorstand hat sich darauf \neinzurichten und zweckmäßigerweise bereits für den Ort der Stimmenauszählung \neinen Raum zu bestimmen, der ausreichend groß ist. Öffentlichkeit bedeutet dabei \nnicht, dass jedermann an der Sitzung teilnehmen kann. Steht ein genügend großer \nRaum nicht zur Verfügung oder wird durch einen möglichen Umzug die Feststellung \ndes Wahlergebnisses gefährdet, kann der Wahlvorstand den weiteren Zutritt \nuntersagen (Gronimus, a. a. O. § 20 SächsVWVO Rn. 7 f.). \n56 \n57 \n58 \n59 \n\n \n \n23\nHierzu hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Anhörung unter Analyse der \ndort überreichten Fotografien des Auszählraums im Einzelnen die Tatsachen \nfestgestellt. Hierauf kann verweisen werden. Auch haben die Beteiligten in der \nmündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass \nInteressierte in den Auszählungsraum hätten eintreten können. Der Antragsteller zu 1 \nsei insgesamt zwei Stunden von Beginn der Auszählung an anwesend gewesen. \nSoweit Stühle vor dem Raum gestanden hatten, konnte dies von Interessierten nicht so \nverstanden werden, dass ihnen damit ein Zutritt untersagt wurde. Denn in der \nmündlichen Anhörung vor dem Senat haben die Beteiligten klargestellt, dass die \nStühle nicht auf der Schwelle zum Wahllokal standen, sondern in dem Gang davor. \nHieraus konnte für einen objektiven Betrachter nur gefolgert werden, dass die Stühle \nzum Ausruhen oder für andere Zwecke angeboten worden waren; eine darüber \nhinausgehende konkludente Erklärung, dass das Wahllokal nicht betreten werden \ndurfte, lag hierin nicht. \nEine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a \nAbs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). \nDie Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 \nSatz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gegeben ist. \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde \nangefochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes, \nvon \neiner \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \noder, \nsolange \neine \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer \nEntscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs \nabweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht (§ 88 Abs. 2 \nSächsPersVG i. V. m.§§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 bis 5 \nArbGG). \n \nDie Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses \nschriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der \nBundesregierung \nüber \nden \nelektronischen \nRechtsverkehr \nbeim \nBundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom \n26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine \n60 \n61 \n62 \n\n \n \n24\nAusfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses beigefügt werden. \nInnerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die \nBeschwerde zu begründen. In der Begründung muss die Entscheidung, von der dieser \nBeschluss abweicht, bezeichnet werden. \n \n \n \n \ngez.: \n \nv. 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