{"status":"available","doknr":"OLD487822","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-17","aktenzeichen":"5 A 334/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 A 334/17 \n \n6 K 314/16 \n \n \n \n \n \nÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Versorgungsverband \nvertreten durch den Verbandsvorsitzenden \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \nTrinkwassergebühren \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2020 \n \nam 17. Januar 2020 \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n10. März 2017 - 6 K 314/16 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2010 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben, \nsoweit die \nfestgesetzten Trinkwassergebühren einen Betrag von 387,35 € \neinschließlich Mehrwertsteuer übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen \nund die Berufung zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreck-baren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aufhebung der Festsetzung \nvon Trinkwassermengengebühren durch das Verwaltungsgericht. \nDer Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2010 für das Grundstück \nU................. .., ......, für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 zu \nTrinkwassergebühren von 406,07 €, bestehend aus einer Mengengebühr von 303,35 € \n(283,50 € netto zzgl. 7 % Mwst.) und einer Grundgebühr von 102,72 € (96 € netto \nzzgl. 7 % Mwst.), herangezogen. Der Mengengebühr zugrunde legte der Beklagte eine \nTrinkwassermenge von 162 m³. Eine Zwischenablesung am 27. Januar 2009 hatte \neinen Zählerstand von 245 m³, eine Zwischenablesung am 14. Juli 2010 einen \nZählerstand von 492 m³ ergeben. Diese Werte rechnete der Beklagte zum \n31. Dezember 2008 auf einen Zählerstand von 240 m³ und zum 31. Dezember 2009 \nauf einen Zählerstand von 402 m³ hoch. Am 10. Januar 2011 hatte eine weitere \nZwischenablesung einen Zählerstand von 544 m³ ergeben; der Beklagte ging für den \nfolgenden Bescheid vom 11. Februar 2011 bezüglich der Trinkwassergebühren für den \n1 \n2 \n\n \n \n3\nZeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 aufgrund einer Hochrechnung von \neinem Zählerstand von 402 m³ zum 31. Dezember 2009 und von einem Zählerstand \nvon 541 m³ zum 31. Dezember 2010 aus. \nGegen den Bescheid vom 26. Juli 2010 legte der Kläger am 3. August 2010 \nWiderspruch mit der Begründung ein, dass der Abrechnungszeitraum nicht stimme. \nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Nach § 3 Abs. 4 der Wassergebührensatzung (WGS) \nkönne die \nVerbrauchserfassung um bis zu 30 Tage vom Veranlagungszeitraum abweichen. Die \nHochrechnung zum 31. Dezember 2009 sei auf Grundlage der Zwischenablesung vom \n14. Juli 2010 erfolgt, weil der Anschlussnehmer zum Zeitpunkt der Ablesung nicht \nanzutreffen gewesen sei und den Verbrauch auch später selbst nicht per Ablesekarte \nnachgereicht habe. \nDer Kläger hat am 9. März 2016 Klage erhoben und geltend gemacht, er halte es für \nrechtswidrig, dass aufgrund einer Ablesung zu einem derart späten Zeitpunkt eine \nHochrechnung auf den Jahresbeginn vorgenommen werde. Eine Ablesung müsse in \neiner Zeitspanne von ca. 10 Tagen nach dem Jahreswechsel vorgenommen werden. \nWenn er vom Versorgungsverband eine Karte zum Selbstausfüllen zugeschickt \nbekommen habe, habe er diese auch zurückgeschickt. \nMit Urteil vom 10. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Leipzig der Klage zum Teil \nstattgegeben und den Gebührenbescheid Trinkwasser vom 26. Juli 2010 aufgehoben, \nsoweit er einen Betrag von 102,72 € übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Bescheid sei \nrechtswidrig, soweit der Beklagte eine Mengengebühr von 303,35 € festgesetzt habe. \nDer Beklagte habe die Voraussetzungen für die Erhebung der Mengengebühr nicht \nausreichend dargelegt. Der Beklagte sei zwar nicht verpflichtet, die Zählerstände \njeweils exakt zu Beginn und Ende des Veranlagungszeitraums abzulesen. Dies sei für \nden Beklagten nicht durchführbar. Deshalb erlaube § 3 Abs. 4 WGS, dass die \nVerbrauchserfassung um bis zu 30 Tage vom Veranlagungszeitraum abweichen \nkönne. Der Beklagte habe aber nicht dargelegt, dass er binnen 30 Tagen nach Beginn \ndes Veranlagungszeitraums am 1. Januar 2010 versucht habe, den Zählerstand \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nabzulesen. Sein Vortrag genüge nicht, um davon ausgehen zu können, dass der \nBeklagte zu Recht eine weitergehende Hochrechnung als satzungsrechtlich \nvorgesehen vorgenommen habe. \nDer Senat hat auf den Antrag der Beklagtenseite mit Beschluss vom 4. Juni 2019 die \nBerufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. \nDer Beklagte hat seine Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am \n5. September 2019 begründet. Er macht geltend, die Trinkwassermenge sei rechtmäßig \nauf 162 m³ geschätzt worden. Zum Zeitpunkt der regulären Zählerablesungen in der \nU.................. des Ortsteils ......... in der 1. Kalenderwoche 2010 sei wiederholt \nniemand auf dem Grundstück des Klägers angetroffen worden. Der für das Gebiet \nzuständige Ableser habe deshalb am 7. Januar 2010 eine Selbstablesekarte in den \nBriefkasten des Klägers eingeworfen. Der Kläger sei der Bitte zur Selbstablesung aber \nnicht nachgekommen. Der Beklagte habe sich deshalb erneut um die Erfassung des \nVerbrauchs bemüht und habe schließlich am 14. Juli 2010 eine Zwischenablesung \ndurchgeführt. Die Hochrechnung sei aufgrund der Ableseergebnisse vom \n27. Januar 2009 und vom 14. Juli 2010 erfolgt. Zu einer Schätzung des Verbrauchs sei \ner gemäß § 22 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung i. V. m. § 162 AO berechtigt \ngewesen, weil der Beauftragte das Grundstück zum Zweck der Ablesung nicht habe \nbetreten können; auf ein Verschulden komme es nicht an. Gegenstand des \nGebührenbescheids sei im Übrigen im Ergebnis nur der am Ende des \nVeranlagungszeitraums durch Ablesung festgestellte tatsächliche Verbrauch. Das \nVorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 insbesondere zur \nSelbstablesung der Zählerstände zum Jahreswechsel 2009/2010 und zur telefonischen \nInformation des Beklagten über die Zählerstände werde bestritten. Dieses Vorbringen \nsei unglaubhaft. Die verspätete dahingehende Behauptung des Klägers könne nicht zu \neiner teilweisen Aufhebung des Bescheides führen. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. März 2017 – 6 K 314/16 – \nzu ändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen. \nDer Kläger bestreitet, dass in der ersten Kalenderwoche 2010 wiederholt niemand auf \nseinem Grundstück anzutreffen gewesen sei. Er lebe auf dem Grundstück. Ein \n\"Ablesekärtchen\" sei ihm Anfang 2010 nicht zugegangen. Er vermute, dass der \nBeklagte \nverschiedene \nAblesesachverhalte \nvermenge. \nMit \nSchriftsatz \nvom \n14. Januar 2020 trägt der Kläger weiter vor, der Beklagte habe im Übrigen bereits am \n2. November 2009 auf dem Grundstück des Klägers einen Zählerstand von 374 m³ \n(Hauptwasseruhr) und 159 m³ (Nebenzähler) abgelesen. Hierüber habe er - der Kläger \n- sich eine Notiz gefertigt. Am 31. Dezember 2009 habe er - der Kläger - selbst die \nZähler mit den Ständen 392,563 m³ (Hauptzähler) und 159,906 m³ (Nebenzähler) \nabgelesen. Diese Zählerstände habe er am 4. Januar 2010 dem Verbandsdienstleister \n.... telefonisch gemeldet. Auch hierüber habe er sich eine Notiz gefertigt. Diese \nNotizen habe er während der Vorbereitung auf den Verhandlungstermin vom \n15. Januar 2020 aufgefunden. \nDer Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme zweier Notizbücher und \nzweier mit Notizen versehener Selbstablesekarten des Klägers. Wegen des \nErgebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten der Parallelverfahren 5 A \n333/17, 5 A 336/17, 5 A 337/17 und der beigezogenen Behördenakte des vorliegenden \nVerfahrens sowie der Parallelverfahren 5 A 333/17, 5 A 336/17, 5 A 337/17 \nverwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung des Beklagten ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. Soweit der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2010 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2016 Trinkwassergebühren \nvon 387,35 € einschließlich Mehrwertsteuer festsetzt, ist die zulässige Klage \nunbegründet, so dass sie abzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts \nentsprechend zu ändern ist; der Bescheid des Beklagten ist insoweit nicht aufzuheben, \nweil er rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nSatz 1 VwGO). Soweit im streitbefangenen Bescheid Trinkwassergebühren von mehr \nals 387,35 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt werden, ist der Bescheid \nhingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das \nVerwaltungsgericht hat den Bescheid in diesem Umfang daher zu Recht aufgehoben; \ninsoweit ist die zulässige Klage begründet und die Berufung des Beklagten \nzurückzuweisen. \nI. Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheids ist die wirksame \nWassergebührensatzung des Beklagten vom 1. Oktober 2008 (WGS). Konkrete \nEinwände gegen die Gebührenkalkulation oder sonstige Satzungsmängel hat der \nKläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht; derartige Fehler der Satzung \nsind für den Senat auch sonst nicht erkennbar. \nGemäß § 1 Abs. 1 WGS erhebt der Beklagte für die Vorhaltung von Wasser und für \ndessen Verbrauch Benutzungsgebühren in Form einer Grundgebühr und einer \nMengengebühr, deren Gebührenschuldner der Grundstückseigentümer ist (§ 2 Abs. 1 \nWGS). Nach § 3 Abs. 2 WGS entsteht die Gebührenschuld, soweit dies hier \ninteressiert, jeweils zum Ende des Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum. Die \nGrundgebühr für ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke beträgt pro \nJahr und angeschlossener Wohneinheit 96 € (§ 5 Abs. 2 WGS); die Mengengebühr \nnach dem ermittelten Jahresverbrauch beträgt pro Anschluss bei einem Verbrauch bis \n10.000 m³ 1,75 €/m ³(§ 6 WGS). \nII. Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen weder gegen die \nTrinkwassergebührenpflicht dem Grunde nach noch gegen die festgesetzte \nTrinkwassergrundgebühr, sondern allein gegen die Feststellungen des Beklagten zur \nVerbrauchsmenge des Trinkwassers für das Kalenderjahr 2009, die der Beklagte auf \nder Grundlage einer Schätzung seiner Berechnung der hier im Veranlagungszeitraum \nentstandenen \nMengengebühr \nzugrunde \ngelegt \nhat. \nJene \nFeststellung \nder \nTrinkwassermenge, die der Trinkwassergebührenberechnung zugrunde zu legen ist, ist \njedoch nur in geringem Umfang zu beanstanden. Der Beklagte hat diese behördliche \nTatsachenfeststellung im Verwaltungsverfahren im Einklang mit den gesetzlichen \nVorgaben für die Sachverhaltsaufklärung und den für die Feststellungen erforderlichen \nÜberzeugungsgrad getroffen (hierzu unter Nr. 1). Im Gerichtsverfahren haben sich \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nzwar zur Überzeugung des Senats festgestellte, bessere Erkenntnisse ergeben; diese \nführen im Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung jedoch nur zu einem geringen Teil \nzur Rechtswidrigkeit der behördlichen Tatsachenfeststellung (hierzu unter Nr. 2). \n1. Die im Verwaltungsverfahren getroffenen behördlichen Tatsachenfeststellungen \nentsprechen den gesetzlichen Vorgaben für die Sachverhaltsaufklärung und dem für \nFeststellungen erforderlichen Überzeugungsgrad. \na) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 88 Abs. 1 Satz 1 AO in der \nFassung vom 20. Dezember 2008 und vom 26. Juni 2013, die bis zum Ende des \nVerwaltungsverfahrens galten, muss ein Sachverhalt, der der Abgabenerhebung \nzugrunde gelegt werden soll, grundsätzlich von Amts wegen ermittelt werden. Die \nBehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die \nBeweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten \nrichtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 88 Abs. 1 AO). Dies beinhaltet \ngrundsätzlich die Verpflichtung, die Veranlagungsgrundlagen im Einzelnen \nfestzustellen (Gesetzmäßigkeitsprinzip). Hierbei gilt für den Untersuchungsgrundsatz \nallerdings keine nach Art eines Untersuchungsrichters zu vollziehende \"100 %-\nDoktrin\". Vielmehr ist die Aufklärungspflicht der Behörde von Zumutbarkeits- und \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten begrenzt, die auch ökonomische Grenzen, \ninsbesondere das Kosten-Nutzen-Verhältnis berücksichtigen (Roser, in: Gosch, \nAbgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand September 2019, § 88 Rn. 15; Seer, \nin: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2019, § 88 AO Rn. 8). Dies regelt § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 88 Abs. 2 Satz 2 AO n. F. nunmehr auch \nausdrücklich dahingehend, dass bei der Entscheidung über Art und Umfang der \nErmittlungen allgemeine Erfahrungen der Abgabenbehörden sowie Wirtschaftlichkeit \nund Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können. \nEine zulässige Ausformung dieses auf die zumutbaren Ermittlungen begrenzten \nUntersuchungsgrundsatzes stellt dabei die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 WGS dar, \nwonach die Verbrauchserfassung für das Trinkwasser um bis zu 30 Tage vom \nVeranlagungszeitraum abweichen kann. Denn auch innerhalb eines Monats erfolgende \nAblesungen führen in der Regel zu hinreichend verlässlichen Feststellungen über den \nTrinkwasserverbrauchswert zum Stichtag, während Zumutbarkeitserwägungen es \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nzugleich \ngebieten, \ndem \nEinrichtungsträger \nfür \ndie \nDurchführung \naller \nStichtagsablesungen im Gebiet des Einrichtungsträgers einen auskömmlichen \nZeitraum einzuräumen. Eine solche innerhalb von 30 Tagen erfolgende Ablesung ist \ndamit regelmäßig taugliche Grundlage einer vollgültigen Feststellung des \nTrinkwasserverbrauchswerts als Veranlagungsgrundlage und genügt als solches den \nAnforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 88 AO. Eines \nRückgriffs auf behördliche Schätzungsbefugnisse bedarf es deshalb bezüglich \nbehördlicher Feststellungen, die sich auf solche Ablesungen stützen, regelmäßig nicht. \nDie einschlägigen Satzungen des Beklagten enthalten keine Regelung der Folgen eines \nVerstoßes gegen die satzungsrechtliche Vorgabe des § 3 Abs. 4 Satz 2 WGS, die \nVerbrauchserfassung des Trinkwassers innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Ende \ndes Veranlagungszeitraums vorzunehmen. Unterbleiben solche Ermittlungen, die \nerforderlich sind, um behördlich den Sachverhalt mit hinreichender Gewissheit \nfeststellen zu können, ergeben sich die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen vielmehr \naus der - gegenüber kommunalen Satzungen vorrangigen - Regelung des § 3 Abs. 1 \nNr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 AO. Danach hat die Abgabenbehörde, \nsoweit sie die Abgabenerhebungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, \ndiese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung \nvon Bedeutung sind. Nach dieser Generalklausel können die Abgabengrundlagen \ngeschätzt werden, wenn eine objektive Unmöglichkeit oder ein Unvermögen der \nAbgabenbehörde besteht, die Abgabenerhebungsgrundlagen aufklären zu können \n(Oellerich, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand September \n2019, \n§ 162 \nRn. 100). \nDie \nVorschrift \nbegründet \nbei \nVorliegen \nihrer \nTatbestandsvoraussetzungen nicht nur eine Schätzungsermächtigung, sondern eine \nSchätzungspflicht der Abgabenbehörde bezüglich der Abgabenerhebungsgrundlagen. \nSie beinhaltet kein Entschließungsermessen (vgl. dazu Seer, in: Tipke/Kruse, \nAO/FGO, \nStand \nAugust \n2019, \n§ 162 \nAO \nRn. 9; \nOellerich, \nin: \nGosch, \nAbgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand September 2019, § 162 Rn. 112). \nDie Norm verfolgt das Ziel einer möglichst gleichmäßigen Festsetzung der Abgaben. \nSie ist dabei in erster Linie Ausdruck einer sphärenorientierten Beweisrisikoverteilung \n(Oellerich, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand September \n2019, § 162 Rn. 32, 104, 121; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand August 2019, \n20 \n21 \n\n \n \n9\n§ 162 AO Rn. 4, 15). So sind auf der einen Seite Mitwirkungspflichtverletzungen des \nAbgabenschuldners, die zu der Ungewissheit über den Sachverhalt geführt haben, von \nBedeutung \nfür \ndie \nAusweitung \nder \ntatbestandlichen \nReichweite \nder \nSchätzungsbefugnisse und für eine stärkere Absenkung des Beweismaßes (vgl. auch \n§ 162 Abs. 2 AO), während auf der anderen Seite der Umstand, dass der Grund für \neine Nichterweislichkeit streitiger abgabenbegründender Umstände allein in der \nSphäre der Behörde liegt, spiegelbildlich dazu führen kann, das Beweismaß nicht \nabzusenken und eine Beweislastentscheidung zulasten des Abgabengläubigers zu \ntreffen (BFH, Beschl. v. 5. Februar 2014 - X B 138/13 -; juris; Seer, in: Tipke/Kruse, \nAO/FGO, Stand August 2019, § 162 AO Rn. 3 ff.; Oellerich, in: Gosch, \nAbgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand September 2019, § 162 Rn. 32). \nZu den für eine Schätzung bedeutsamen Umständen, die Einfluss auf das zu fordernde \nBeweismaß haben, zählt es auch, wenn eine Schätzung nach den Umständen des \nEinzelfalls für einen Gebührenschuldner im gesamtschauenden Ergebnis keine \nnachteiligen Auswirkungen hat. Liegen die Dinge so, kann auch ein geringerer \nÜberzeugungsgrad ausreichend sein. Solche Konstellationen können insbesondere bei \neiner Gebührenerhebung in Dauerbenutzungsverhältnissen eintreten, wenn der \nGebührentatbestand - wie hier - für einen mehrere Veranlagungszeiträume \numfassenden Zeitraum mit Anfangs- und Endwert festgestellt wurde, sodass sich die \nSchätzung \"nur\" auf die zeitliche Zuordnung des jeweiligen Benutzungsmaßes und \ndamit der jeweiligen Gebühren zu den jeweiligen Veranlagungszeiträumen auswirkt, \nnicht aber auf die Feststellung des \"Ob\" und die letztliche Gesamthöhe mehrerer in \nRede stehender Gebühren für mehrere Veranlagungszeiträume. Besteht in einem \nsolchen Fall kein schutzwürdiges Interesse des Gebührenschuldners gerade an einer \nmit Gewissheit erfolgenden Zuordnung der Gebührenforderungen zu den jeweiligen \nVeranlagungszeiträumen, und liegt auf der anderen Seite jedenfalls kein generelles \nVerfahrensorganisationsverschulden der Behörde, sondern allenfalls ein vereinzelter \nbehördlicher Missgriff vor, rechtfertigt dies eine Absenkung des Beweismaßes für die \nZuordnung des Maßes der Benutzung einer Einrichtung zu den jeweiligen \nVeranlagungszeiträumen im Wege der Schätzung selbst dann, wenn die Gründe für \ndie insoweit fehlende Aufklärbarkeit von der Behörde gesetzt wurden. Denn bei der \ngemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 AO erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände ist in \neinem solchen Fall zu berücksichtigen, dass mit der bloßen Schätzung von \n22 \n\n \n \n10\n\"Veranlagungsscheiben\" \nals \nAnteile \neiner \nsicher \nfestgestellten \nGesamtveranlagungsmenge bei einer Gesamtbetrachtung in der Sache rechtlich \nerhebliche Nachteile für den Abgabenschuldner nicht verbunden sind und dass auch \nkein grundsätzlich oder systematisch verfahrensrechtswidriges Verhalten der Behörde \neine strenge Bemessung ihrer Beweisrisikosphäre gebietet. Dementgegen streitet \njedoch in einem solchen Fall das gewichtige öffentliche Interesse an der \nGewährleistung der Abgabengleichheit durchgreifend für eine möglichst vollständige \nVeranlagung des Gebührenschuldners für die in Anspruch genommenen Leistungen \nder Einrichtung. Der Gebührenschuldner kann unter diesen Umständen deshalb auch \nim \nFalle \neines \nvom \nGebührengläubiger \nverschuldeten, \nvereinzelten \nAufklärungsmangels nicht beanspruchen, von den in ihrer Gesamthöhe sicher \nnachgewiesenen Gebühren gänzlich oder teilweise verschont zu bleiben. \nEin schutzwürdiges Interesse des Gebührenschuldners daran, dass Unklarheiten \nbezüglich \nder \nVerteilung \neines \nGesamtverbrauchs \nauf \nmehrere \n\"Veranlagungsscheiben\" nicht zu seinen Lasten gehen, kann dabei etwa aus \nunterschiedlichen Abgabensätzen für die betreffenden Veranlagungszeiträume oder \naus rechtlichen oder faktischen Unterschieden in den Refinanzierungsmöglichkeiten \nder Gebühren für einzelne Veranlagungszeiträume, etwa bei der Überwälzung als \nBetriebskosten auf Mieter, resultieren. Ohne Bedeutung sind insoweit hingegen die \nbloßen sich unterscheidenden Fälligkeitszeitpunkte der Gebührenbescheide für \naufeinander folgende Veranlagungszeiträume, auch wenn dies dazu führen kann, dass \nder Schuldner aufgrund der Schätzung bereits mit einer früheren Veranlagung zu \nGebühren herangezogen wird, die tatsächlich erst im folgenden Veranlagungszeitraum \nentstanden sind. Denn eine vom Schuldner so beanspruchte bloße Vorfinanzierung \ngeht bei einer sachgemäßen Schätzung nicht über die ohnehin bestehenden, \nweitreichenden Möglichkeiten eines Gebührengläubigers hinaus, gemäß § 15 \nSächsKAG aufgrund einer noch unsichereren, im Vorhinein anzustellenden Prognose \nangemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Auch ein bloßer Wunsch des \nGebührenschuldners, die genaue Zuordnung der Verbrauchsmengen zu den \nVeranlagungszeiträumen zu kennen und nicht auf der Grundlage einer bloßen \nSchätzung veranlagt zu werden, begründet, wenn er nicht mit realen Nachteilen in \nVerbindung steht, ein solches rechtlich schutzwürdiges Interesse nicht. \n23 \n\n \n \n11\nEine Schätzung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 Abs. 1 \nAO beinhaltet dabei ein Verfahren, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen \ndie Abgabenerhebungsgrundlagen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz \ndes Bemühens um eine Aufklärung nicht möglich ist. Die Schätzung ermöglicht es, \nTatsachenfeststellungen mit einem geringeren Überzeugungsgrad zu treffen, als dies \nfür den Regelfall geboten ist. Der Grad der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit \nverringert \nsich \nsoweit, \ndass \nder \nSachverhalt \naufgrund \nvon \nWahrscheinlichkeitserwägungen \nfestgestellt \nwerden \ndarf \n(Reduzierung \ndes \nBeweismaßes). \nZiel \nder \nSchätzung \nist \nder \nAnsatz \nderjenigen \nAbgabenerhebungsgrundlagen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der \nRichtigkeit für sich haben, der Wirklichkeit am nächsten kommen dürften. \nSchätzungen, die der Wirklichkeit möglichst nahe kommen sollen, müssen insgesamt \nin sich schlüssig, ihre Ergebnisse wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (Seer, in: \nTipke/Kruse, AO/FGO, Stand August 2019, § 162 AO Rn. 15 m. w. N.; Oellerich, in: \nGosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, September 2019, § 162 Rn. 110 ff.). \nEine Schätzung ist deshalb rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 \nNr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 AO vorliegen und sich das Ergebnis als \nschlüssige, wirtschaftlich vernünftige und mögliche Wahrscheinlichkeitsüberlegung \ndarstellt. Eine Schätzung ist dagegen rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände \ndes Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt und das Schätzungsergebnis \nmithin unschlüssig, wirtschaftlich unvernünftig und unwahrscheinlich ist. Als Gründe \nfür die Rechtswidrigkeit eines Schätzungsbescheids kommen etwa in Betracht, dass \ndie Behörde die Schätzungsvoraussetzungen zu Unrecht bejaht, gegen anerkannte \nSchätzungsgrundsätze verstößt, entgegen § 162 Abs. 1 Satz 2 AO nicht alle \nschätzungsrelevanten Umstände berücksichtigt oder Schätzungsmethoden nicht richtig \nanwendet, insbesondere falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen anstellt, \nwesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht lässt oder der Schätzung \nunrichtige Maßstäbe zugrunde legt. Die Rechtmäßigkeit einer Schätzung ist jedoch \nnicht davon abhängig, dass das Ergebnis der Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse \ngenau abbildet (Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2019, § 162 AO \nRn. 98 m. w. N. zur Rspr.; SächsOVG, Urt. v. 10. September 2019 - 4 A 1403/18 -, \njuris Rn. 23 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris \nRn. 19 ff.). \n24 \n25 \n\n \n \n12\nb) Danach war der Beklagte zu einer Schätzung des Trinkwasserverbrauchs für das \nJahr 2009 befugt (hierzu unter Doppelbuchst. aa). Auch seine Ausübung der \nSchätzungsbefugnis litt nicht unter Fehlern (hierzu unter Doppelbuchst. bb). \naa) Der Beklagte konnte im Verwaltungsverfahren die der Trinkwassermengengebühr \nzugrunde zu legenden Wassermengen für das Veranlagungsjahr 2009 nicht mehr \nermitteln, weil er zwar den Anfangsverbrauchswert zum 1. Januar 2009 zeitnah am \n27. Januar 2009, nicht aber den Endverbrauchswert zum 31. Dezember 2009 zeitnah \nabgelesen oder sich auf Anforderung übermitteln lassen hat. \nDem steht nicht entgegen, dass der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom \n14. Januar 2020 erstmals behauptet hat, am 31. Dezember 2009 selbst die Zähler \nabgelesen und am 4. Januar 2010 diese Zählerstände (392,563 m³ für den \n\"Hauptzähler\" und 159,906 m³ für den \"Nebenzähler\") dem Beklagten telefonisch \ngemeldet zu haben. Der Senat ist zwar davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich \njedenfalls am 4. Januar 2010 die Zählerstände mit dem von ihm behaupteten Ergebnis \nselbst abgelesen hat. Hierfür spricht maßgeblich, dass die dahingehenden Vermerke \ndes Klägers Teil von umfangreichen und kontinuierlichen Notizen zu allen mit der \nAbwasser- \nund \nTrinkwasserabrechnung \nzusammenhängenden \nGeschehnissen, \ninsbesondere zu Ablesungen und Zählerständen sind, die vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Diese Notizen lassen erkennen, dass der \nKläger \nseit \nJahren \nden \nEinzelheiten \ndes \nWasserverbrauchs \nund \nder \nVerbrauchsablesung wie etwa auch den Ablesungen seines Stromverbrauchs \nAufmerksamkeit gewidmet, sich hierzu kontinuierlich Notizen gefertigt und auch \neigene Ablesungen vorgenommen und vermerkt hat. Unter diesen Umständen \nerscheint die von ihm nun behauptete Selbstablesung zum Jahreswechsel 2009/2010 \nund der hierüber von ihm gefertigte Ablesevermerk, der sich als solcher ohne Weiteres \nin seine sonstigen Notizen einfügt, plausibel, auch wenn kein schutzwürdiger Grund \nerkennbar ist, warum der Kläger diese selbst abgelesenen Werte erst so spät im \nGerichtsverfahren vorgetragen hat. \nDer Senat hat jedoch nicht zugunsten des Klägers, der für diesen ihm günstigen \nUmstand beweisbelastet ist, die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger die \nvon ihm behauptete telefonische Benachrichtigung des Beklagten vorgenommen hat. \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n13\nEine solche Benachrichtigung wird vom Beklagten bestritten und ist auch nicht in den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen vermerkt. Die vom Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegten Unterlagen belegen zwar, wie ausgeführt, dass sich der \nKläger seit Jahren kontinuierlich alles mit der Abwasser- und Trinkwasserabrechnung \nzusammenhängende, insbesondere Ablesungen und Zählerstände, notiert hat. Seine \ndort an zwei Stellen notierten Angaben, aus denen sich das behauptete Telefonat vom \n4. Januar 2010 ergeben soll, sind jedoch in einem Fall schon nach den eigenen \nAngaben des Klägers erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung niedergelegt \nworden (dies betrifft den auf dem Ablesekärtchen vom 27. Januar 2010 aufgebrachten \nKlebezettel mit dem Vermerk \"Ich abgelesen am 31.12.2009 gemeldet 4.1.2010 an \nVerband. ....\"). Auch im zweiten Fall - der im Notizbuch enthaltenen Notiz \"für 2009 \nIch abgelesen 31.12.09\" - erwecken die räumliche Anordnung des Textes (keine \nfortlaufende Anordnung, wie bei den sonstigen Eintragungen, sondern Einrücken der \nPassage in eine Lücke am Rand), die geringere Schriftgröße verglichen mit den \nangeblich zeitgleichen Eintragungen zu den abgelesenen Zählerständen und das \nBenutzen von Stiften unterschiedlicher Farben für diese Notiz und für die angeblich \nzeitgleichen Notizen zu den abgelesenen Zählerständen den deutlichen Eindruck, dass \ndiese Notiz, aus der sich ergeben soll, dass der Kläger bereits am 31. Dezember 2009 \nabgelesen habe und dementsprechend das weiter vermerkte Datum 4. Januar 2010 sich \nauf ein Telefonat beziehe, vom Kläger erst nachträglich und damit möglicherweise \nauch erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eingefügt worden ist. \nDem Senat erscheint es bereits vor diesem Hintergrund insbesondere ebenfalls \nmöglich, dass der Kläger lediglich am 4. Januar 2010 eine Selbstablesung der \nZählerstände vorgenommen und diese vermerkt hat, ohne die Ableseergebnisse dem \nBeklagten mitzuteilen, und nun durch nachträgliche Ergänzungen seiner Notizen \nversucht, diesen den von ihm jetzt geltend gemachten Sinn zu geben. \nAuch das Verhalten des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren spricht gegen \ndie von ihm nun behauptete telefonische Zählerstandsmitteilung. Hätte der Kläger dem \nBeklagten tatsächlich eine zum Stichtag 31. Dezember 2009 erfolgte Selbstablesung \nim Januar 2010 mitgeteilt, hätte es sich für ihn aufgedrängt, in seinen Widersprüchen \nvom 3. August 2010 bezüglich der Trinkwasser- und Abwassergebührenbescheide für \ndas Veranlagungsjahr 2009 die Abweichung der vom Beklagten festgestellten \nVerbrauchswerte von den vorgeblich im Januar 2010 telefonisch übermittelten \n30 \n\n \n \n14\nselbstabgelesenen Verbrauchswerten zu rügen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. \nIn diesen Widerspruchsverfahren hat er vielmehr lediglich geltend gemacht, dass der \nAbrechnungszeitraum \"nicht stimme\". Auch in den folgenden Widerspruchsverfahren \nbezüglich \nder \nTrinkwasser- \nund \nAbwassergebührenbescheide \nfür \ndas \nVeranlagungsjahr 2010 hat der Kläger lediglich pauschal gerügt, \"Zahlen und Daten\" \nbzw. die \"Angaben\" \"stimmten nicht\", ohne die vorgeblich bereits mitgeteilten, \neigenen konkreten Ablese-daten zu erwähnen. Mit noch größerer Schärfe gilt dies \nauch für das Gerichtsverfahren. Der Kläger hat sich sowohl erstinstanzlich wie auch \nzunächst zweitinstanzlich im vorliegenden Verfahren und in den Parallelverfahren 5 A \n333/17, 5 A 336/17, 5 A 337/17 dagegen gewandt, dass der Beklagte die \nVerbrauchsmengen auf aus Sicht des Klägers zu unsicherer Tatsachengrundlage \ngeschätzt hat. Hätte der Kläger tatsächlich dem Beklagten am 4. Januar 2010 die \ngenauen Verbrauchsmengen zum Stichtag mitgeteilt, hätte es sich für ihn bei dieser \nZielrichtung der Klage unmittelbar aufgedrängt, auf das Vorliegen exakter und dem \nBeklagten auch bekannter Ablesedaten hinzuweisen. Dies hat der Kläger jedoch erst \nam Vortag der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens getan. Noch in \nseinem Schriftsatz vom 11. Oktober 2019, der ausführlich die aus Sicht des Klägers \nverfahrensrelevanten Ablesungen der Vergangenheit aufzählt, wird weder die nun \nbehauptete Ablesung des Beklagten vom 2. November 2009 noch die zum \n31. Dezember 2009 behauptete Selbstablesung und ein folgendes Telefonat erwähnt, \nobwohl dieser Schriftsatz insbesondere auf das Ablesekärtchen vom 26. Januar 2009 \neingeht, auf dem der Kläger die behauptete Selbstablesung vom 31. Dezember 2009 \nnotiert hat; dieses Kärtchen muss dem Kläger bei der Vorbereitung des Schriftsatzes \nvom 11. Oktober 2019 also vorgelegen haben. Soweit der Kläger in diesem \nZusammenhang behauptet, er habe die Notizen erst jetzt, während der Vorbereitung \nauf den Verhandlungstermin, aufgefunden und wieder bemerkt, ist sein Vorbringen \ndeshalb unglaubhaft. Es ist auch sonst lebensfremd, dass dem Kläger die Existenz \ndieser Notizen, insbesondere zu den nun behaupteten Ablesevorgängen entfallen sein \nsollte, wenn er, wie er es in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat und wovon \nauch der Senat anhand der vorgelegten Unterlagen ausgeht, fortlaufend seit Jahren in \nausführlicher Form kontinuierlich alle Ableseereignisse und die entsprechenden \nZählerstände in seinen Notizbüchern erfasst. Lebensnah und plausibel ist es vielmehr \nallein, dass der Kläger zur Kontrolle der Trink- und Abwassergebührenfestsetzungen \nauf seine eigens gefertigten Notizen zu den Zählerständen ohne Weiteres zurückgreift. \n\n \n \n15\nNach alledem hat der Senat die Überzeugung, dass der Kläger den Beklagten am \n4. Januar 2010 über die von ihm selbst abgelesenen Werte informiert hat, nicht \ngewinnen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beklagten im \nVerwaltungsverfahren keine zeitnah zum Stichtag 31. Dezember 2009 durch \nSelbstablesung des Klägers erhobenen Zählerstände bekannt waren. Der Beklagte \nkonnte danach zwar den Anfangsverbrauchswert der Trinkwassermenge zum \n1. Januar 2009 sicher feststellen. Eine sichere Feststellung des damaligen \nEndverbrauchswertes war dem Beklagten aufgrund des Zeitablaufs jedoch objektiv \nunmöglich. Der Anwendungsbereich der Schätzungsermächtigung des § 3 Abs. 1 \nNr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO war damit eröffnet. \nbb) Der Beklagte hatte seine Schätzungsbefugnis im Verwaltungsverfahren auch \nrechtmäßig ausgeübt. \nInsbesondere ist er zu Recht davon ausgegangen, das Beweismaß absenken und die \nVerbrauchsmengen aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen feststellen zu \ndürfen. Hierbei kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der \nBeklagte in der 1. Kalenderwoche 2010 erfolglos Ableseversuche auf dem Grundstück \ndes Klägers unternommen und diesem wegen des Fehlschlags der Versuche am \n7. Januar 2010 eine Selbstablesekarte in den Briefkasten einwerfen lassen hat, nicht \nan. Selbst wenn der Beklagte im Januar 2010 keinen Versuch unternommen haben \nsollte, den Trinkwasserverbrauch zum 31. Dezember 2009 gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 \nWGS innerhalb von 30 Tagen durch eigene Ablesung oder durch Ableseverlangen an \nden \nAnschlussnehmer \n(§ 22 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nWasserversorgungssatzung \nvom \n14. April 2003) festzustellen, und damit die Ursache für die Nichterweislichkeit dieses \nfür die Abgabenhöhe maßgeblichen Umstandes hauptsächlich in der Sphäre des \nBeklagten läge, wäre hier eine Absenkung des Beweismaßes für die Feststellung des \nTrinkwasserverbrauchs unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Schätzung \nvon \nBedeutung \nsind, \ngerechtfertigt. \nDenn \nder \nBeklagte \nhat \nfür \ndas \nDauerbenutzungsverhältnis des Klägers jedenfalls den Anfangsverbrauch zum \n1. Januar 2009 am 27. Januar 2009 und den Endverbrauch zum 31. Dezember 2010 am \n10. Januar 2011 durch Ablesen festgestellt. Nicht abschließend aufklärbar war für ihn \nlediglich \ndie \nBinnenverteilung \ndieses \nGesamtverbrauchs \nauf \ndie \nzwei \nVeranlagungszeiträume 2009 und 2010. Ein schutzwürdiges Interesse an einer \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n16\nsicheren Feststellung der konkreten Trinkwassermenge auch in der Binnenverteilung \nzwischen den beiden Veranlagungszeiträumen hat der Kläger jedoch nicht geltend \ngemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Gebührensatz ist für beide \nVeranlagungszeiträume identisch. Das betreffende Grundstück wird auch vom Kläger \nselbst genutzt, sodass sich Fragen der Abrechenbarkeit von Betriebskosten o. Ä. nicht \nstellen. \nKonkrete \nNachteile, \ndie \neine \nunrichtige \nBinnenverteilung \nder \nVerbrauchsmengen auf die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 für ihn nach sich \nziehen könnte, hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht benannt. Ein \nim Januar 2010 etwa unterbliebener Ableseversuch des Beklagten würde sich darüber \nhinaus auch nicht als Ergebnis allgemeiner Versäumnisse des Beklagten bei der \nsatzungskonformen Organisation der Verwaltungsverfahren oder als Ausprägung \ninsgesamt und generell unzureichender behördlicher Aufklärungsmaßnahmen, sondern \nallenfalls als einmaliger Fehlgriff darstellen, nachdem der Beklagte im Übrigen die \nerforderlichen Ablesungen zeitgerecht durchgeführt hat. Dem Beklagten stand deshalb \nnach den hier gegebenen Umständen ein weit reichender Spielraum zur Schätzung der \nBinnenverteilung der Verbrauchsmengen zu. \nDas vom Beklagten angewandte Schätzungsverfahren, im Rahmen dessen er den ihm \nbekannten Trinkwasserverbrauch für den Zeitraum vom 31. Dezember 2008 bis \n14. Juli 2010 proportional auf den Veranlagungszeitraum 1. Januar 2009 bis \n31. Dezember 2009 \"heruntergerechnet\" hat, war auch in sich schlüssig, plausibel und \nvernünftig und berücksichtigte alle wesentlichen dem Beklagten nachweislich \nbekannten Tatsachen. \n2. Mit den jedenfalls zum 4. Januar 2010 vom Kläger durch Selbstablesung erhobenen \nZählerwerten haben sich jedoch im Gerichtsverfahren zur Überzeugung des Senats \nfestgestellte, bessere Erkenntnisse ergeben. Diese führen im Rahmen der gerichtlichen \nNachprüfung zu einem geringen Teil zur Rechtswidrigkeit der behördlichen \nTatsachenfeststellungen sowie des angegriffenen Bescheides, soweit die dort \nfestgesetzten Trinkwassergebühren 387,35 € brutto übersteigen. \na) Die behördliche Tatsachenfeststellung unterliegt, auch wenn sie auf einer Schätzung \nberuht, grundsätzlich der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Der Senat ist zwar nicht \nberechtigt, eine eigene Schätzung vorzunehmen, denn den Verwaltungsgerichten steht, \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n17\nanders als den Finanzgerichten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), eine eigenständige \nSchätzungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren nicht zu (NdsOVG, Beschl. v. \n19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris). Die durch einen Schätzungsanlass \nausgelöste Befugnis zur Schätzung ist gleichwohl aber nicht gleichbedeutend damit, \ndass sich die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schätzung allein auf den \nErkenntnisstand beschränkt, den die Behörde bei Erlass des Widerspruchsbescheides \nhaben konnte, so dass spätere bessere Erkenntnisse präkludiert wären. Vielmehr \nbesteht auch bei einer Schätzung keine Begrenzung auf den Erkenntnisstand, den die \nBehörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung haben konnte (OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, juris Rn. 17 m. w. N. \nauch zur Gegenauffassung). \nb) \nNach \nden \nvom \nSenat \ngetroffenen \nTatsachenfeststellungen \nliegen \ndie \nVoraussetzungen einer Schätzung von Abgabenerhebungsgrundlagen nicht mehr vor. \nAnhand \ndes \ngerichtlichen \nErkenntnisstandes \nkönnen \nvielmehr \ndie \nAbgabenerhebungsgrundlagen zur vollen Überzeugung des Senats festgestellt werden. \nDer Senat hat - wie oben ausgeführt - aufgrund des Vorbringens des Klägers und der \nvon ihm vorgelegten Notizen die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger jedenfalls \nam 4. Januar 2010 seine Zählerstände selbst abgelesen und hierbei für den \nTrinkwasserzähler einen Stand von 392,563 m³ und für den Zähler der Absetzmenge \neinen Stand von 159,906 m³ ermittelt hat. Der Umstand, dass der Kläger dieses \nVorbringen dem Senat erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung im \nBerufungsverfahren unterbreitet hat, führt entgegen der Auffassung des Beklagten \nnicht dazu, dass es unberücksichtigt zu bleiben hätte, denn weder eine \nverwaltungsprozessuale \nnoch \neine \nverwaltungsverfahrensrechtliche \nPräklusionsvorschrift ist hier einschlägig. Das vom Beklagten beanstandete \nProzessverhalten des Klägers gibt damit - lediglich - Anlass, die Glaubhaftigkeit der \nAngaben des Klägers zu hinterfragen. Auch unter Berücksichtigung jenes nicht durch \nschutzwürdige Gründe erklärbaren Prozessverhaltens des Klägers hat der Senat jedoch \nangesichts der Aussagekraft und Plausibilität dessen mehrjähriger Notizen keine \nZweifel, dass die Angaben des Klägers zur Selbstablesung im Zeitraum des \nJahreswechsels 2009/2010 zutreffen. \n37 \n38 \n\n \n \n18\nDer \nSenat \nkann \ndanach \nauch \ndie \nim \nVeranlagungszeitraum \nverbrauchte \nTrinkwassermenge (§ 6 WGS) zu seiner vollen Überzeugung feststellen. Ausgehend \nvon der keinen Bedenken begegnenden Verwaltungspraxis des Beklagten, die \nZählerstände nicht zu runden, sondern nur ganze Kubikmeter in die Berechnung \neinzubeziehen, ergibt sich hierbei zur Überzeugung des Senats für das \nVeranlagungsjahr 2009 eine Trinkwassermenge von 152 m³ (392 m³ - 240 m³). Der \nvormals gegebene Schätzungsanlass i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. \nm. § 162 AO ist mithin im Ergebnis der gerichtlichen Tatsachenfeststellungen \nentfallen. \nFür die Trinkwassermenge von 152 m³ ist unter Anwendung des gemäß § 6 WGS \neinschlägigen Gebührensatzes von 1,75 €/m³ - zusätzlich zur Trinkwassergrundgebühr \nvon 102,72 € brutto (96 € netto) - eine Trinkwassermengengebühr von 284,63 € brutto \n(266 € netto) festzusetzen. Die festzusetzenden Trinkwassergebühren für das \nVeranlagungsjahr 2009 belaufen sich damit auf 387,35 € brutto (362 € netto); \nhinsichtlich des übersteigenden Betrags von 18,72 € brutto (17,50 € netto) ist der \nangegriffene Bescheid hingegen rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Es obliegt dem \nBeklagten zu prüfen und zu entscheiden, inwieweit dieser Gebührendifferenzbetrag, \nder anhand der nachträglich offen gelegten Selbstablesewerte des Klägers nunmehr \nsicher dem Veranlagungsjahr 2010, nicht mehr aber im Rahmen einer Schätzung dem \nVeranlagungsjahr 2009 zuzuordnen ist, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG, \n§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor Eintritt der Festsetzungsverjährung durch eine Änderung \ndes Trinkwassergebührenbescheides für das Veranlagungsjahr 2010 nacherhoben \nwerden kann und soll. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger \nwurden die Kosten ganz auferlegt, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil \nunterlegen ist. \nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nVwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \n39 \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n19\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \n\n \n \n20\nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Dr. Helmert \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 \nund § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf \n303,35 € \nfestgesetzt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n Dr. Helmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-17/5-a-334-17","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":14},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-17/5-a-334-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487822","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.322751+00:00"}}