{"status":"available","doknr":"OLD487821","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-20","aktenzeichen":"6 A 947/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 947/19.A \n \n3 K 3247/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald und die Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und Dr. John \n \nam 20. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. \nJuli 2019 - 3 K 3247/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem \nOberverwaltungsgericht. \nGründe \nDer Antrag des Klägers hat keinen Erfolg, weil er den geltend gemachten \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht \ndargelegt hat (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). \nDie Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfordert neben \nanderem, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die \nsowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für \nein Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. \nEine \ni. \nd. \nS. \nverallgemeinerungsfähige, \ngrundsätzlich \nbedeutsame \nTatsachenfrage liegt vor, wenn sich nach Auswertung verfügbarer Erkenntnismittel \nklärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel keine klare \nund eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Demzufolge verlangt das \nDarlegungserfordernis auch eine entsprechende inhaltliche Auseinandersetzung mit \nden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und eine Darlegung warum ein \nallgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll. \nDer Kläger hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob ein homosexueller \nAusländer darauf verwiesen werden kann, durch Vermeidungsverhalten den Eintritt \neines Schadens zu vermeiden, da homosexuelle Handlungen im Herkunftsstaat unter \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nStrafe gestellt sind, weiter, ob die strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher \nsexueller Handlungen zwischen erwachsenen Männern einen Verstoß gegen Art. 8 \nEMRK darstellt, ferner, ob ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK vorliegt, wenn \nHomosexuelle zu andauernder Wachsamkeit, Diskretion und Heimlichkeit gezwungen \nwerden, und schließlich, ob eine demütigende Behandlung Homosexueller infolge der \nVoreingenommenheit der heterosexuellen Mehrheit gegenüber der homosexuellen \nMinderheit den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet. Diese Fragen seien \nentscheidungserheblich und bedürften einer obergerichtlichen Klärung. Bei einer \nanderen Beantwortung der Fragen hätte dem Klageantrag stattgegeben werden \nmüssen. Sollte bereits eine obergerichtliche Klärung erfolgt sein, werde hilfsweise die \nBerufungszulassung aufgrund einer Divergenzrüge beantragt. \nMit diesem Vorbringen legt der Kläger nicht die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dar. \n1. Dass der Kläger nicht darauf verwiesen werden kann, sich in seinem Heimatstaat \nK...... entgegen seiner Veranlagung homosexueller Betätigung zu enthalten oder sich \nnur im engsten privaten Umfeld zu betätigen, ist in der Rechtsprechung geklärt. Die \nsexuelle Ausrichtung eines Menschen, zu der auch seine etwaige Homosexualität \ngehört, stellt regelmäßig einen konstitutiven Bestandteil seiner Persönlichkeit dar (vgl. \nEuGH, Urt. v. 7. November 2013 - C-199/12 -, juris Rn. 45). Wird der Betroffene \ngezwungen, zur Vermeidung etwaiger unverhältnismäßiger oder diskriminierender \nstrafrechtlicher Verfolgung oder anderer Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a AsylG \ndiesen wesentlichen Bestandteil seiner Persönlichkeit grundsätzlich zu negieren oder \njedenfalls weitgehend zu verheimlichen, beeinträchtigt ihn dies in seiner durch Art. 1 \nAbs. 1 GG geschützten Menschenwürde (vgl. EuGH a. a. O., juris Rn. 70 ff.). Der \nKläger legt nicht dar, dass die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage weiter geklärt \nwerden \nmüsste. \nSoweit \nder \nKläger \nsich \ngegen \ndie \nEinschätzung \ndes \nVerwaltungsgerichts wendet, sein Vortrag lasse nicht erkennen, dass die bei ihm \nangenommene homosexuelle Veranlagung ihn so sehr präge, dass sie sich nur \nbegrenzt verheimlichen ließe, wirft er keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. \nVielmehr wendet er sich im Gewand der Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts und macht damit der Sache nach den \nZulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n4 \n5 \n\n \n \n4\ngeltend; er bezieht sich somit auf einen Zulassungsgrund, der wegen der speziellen \nZulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG in Asylverfahren nicht anwendbar ist \n(SächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2016 - 3 A 32/15.A -, juris Rn. 9, st. Rspr.).. \n2. Die weitere Frage, ob die strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher \nhomosexueller Handlungen zwischen erwachsenen Männern ein Verstoß gegen Art. 8 \nEMRK darstellt, ist nach den Darlegungen des Klägers ebenfalls nicht \nklärungsbedürftig. Der Kläger vermisst insoweit eine Prüfung durch das \nVerwaltungsgericht, das ein Abschiebungsverbot i. S. v. § 60 Abs. 5 AufenthG \nlediglich anhand von Art. 3 EMRK und nicht auch anhand von Art. 8 EMRK \nvorgenommen habe. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Der durch Art. 8 Abs. \n1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wirkt - \njedenfalls soweit es um das Zusammenleben im Bundesgebiet geht - grundsätzlich \nnicht zielstaatsbezogen. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK begründet \nim Falle einer Trennung demgemäß regelmäßig allenfalls ein inlandsbezogenes \nAbschiebungshindernis, auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im \nZielstaat handelt. Etwaige durch Art. 8 EMRK geschützte Bindungen des Klägers im \nBundesgebiet sind allein von der Ausländerbehörde im aufenthaltsrechtlichen \nVerfahren zu prüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13. Dezember 2012 - A 2 S \n1995/12 -, juris Rn. 15 = AuAS 2013, 118). \n3. Aus dem gleichen Grund ist auch die weitere Frage nicht klärungsbedürftig, ob ein \nVerstoß \ngegen \ndas \ndurch \nArt. \n10 \nEMRK \ngeschützte \nRecht \nder \nMeinungsäußerungsfreiheit \nvorliegt, \nwenn \nHomosexuelle \nzu \nandauernder \nWachsamkeit, Diskretion und Heimlichkeit gezwungen werden. Unabhängig hiervon \nist zum diesbezüglichen Vorbringen des Klägers darauf hinzuweisen, dass der \nEuropäische \nGerichtshof \nfür \nMenschenrechte \nzwar \neine \nEröffnung \ndes \nAnwendungsbereichs des Art. 10 EMRK nicht ausgeschlossen hat (EGMR, Urt. v. 27. \nSeptember 1999 - 33985/96, 33986/96 - Smith und Grady gegen Vereinigtes \nKönigreich -, Rn. 127 f., https://hudoc.echr.coe.int). Hierzu hatte er allerdings nur \nwegen der Besonderheit des zu entscheidenden Falls Anlass, die in der Obliegenheit \nder klagenden Militärangehörigen begründet war, über ihre sexuelle Orientierung zur \nVermeidung von Disziplinarmaßnahmen und Entlassungen aus dem Dienst \nStillschweigen zu bewahren (EGMR a. a. O. Rn. 65 ff.). Wegen des im zu \n6 \n7 \n\n \n \n5\nentscheidenden Fall bereits festgestellten Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK hat \nder Gerichtshof die Frage einer Verletzung von Art. 10 Abs. 1 EMRK durch derartige \nStillschweigegebote offen gelassen (EGMR a. a. O., Rn. 128). \n4. Ob schließlich eine demütigende Behandlung von Homosexuellen wegen der \nVoreingenommenheit der heterosexuellen Mehrheit gegen über der homosexuellen \nMinderheit den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet, entzieht sich einer \ngrundsätzlichen Klärung, weil diese Frage jeweils von den Umständen des Einzelfalls \nabhängt \nund \ndeshalb \nnicht \nüber \nden \nEntscheidungsfall \nhinaus \nin \nverallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann. Auch insoweit macht der \nKläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO geltend und beruft sich auf einen Zulassungsgrund, der in Verfahren nach dem \nAsylgesetz gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht gegeben ist. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \n \ngez.: \nDrehwald \n \n \nGroschupp \n \n \nJohn\n \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-20/6-a-947-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-20/6-a-947-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487821","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.298399+00:00"}}