{"status":"available","doknr":"OLD487819","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-22","aktenzeichen":"5 A 134/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 A 134/18 \n \n7 K 147/14 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Verbraucherschutz \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nbeigeladen: \n1. \n\n \n \n2\n \n2. \n \nprozessbevollmächtigt zu 1.: \n \n \nprozessbevollmächtigt zu 2.: \n \n \n \nwegen \n \nAnfechtung krankenhausplanerischer Feststellungsbescheide \nhier: Berufung \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2020 \n \nam 22. Januar 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wehrt sich gegen die Aufnahme der Beigeladenen in den \nKrankenhausplan \ndes \nFreistaates \nSachsen \nmit \nBetten \nder \nNeurologischen \nFrührehabilitation Phase B. \nDie Klägerin ist eine Reha-Klinik und privates Fachkrankenhaus für Neurologie \n(Neurologische Frührehabilitation Phase B). \n1 \n2 \n\n \n \n3\nIn der 10. Fortschreibung des Krankenhausplans des Freistaates Sachsen 2012 vom \n10. Januar 2012 war für folgende Kliniken die Neurologische Frührehabilitation Phase \nB ausgewiesen: \n- \nKlinik am Tharandter Wald, Niederschöna (Fachkrankenhaus), 30 Betten \n- \nHelios Klinik Schloss Pulsnitz (Fachkrankenhaus), 80 Betten \n- \nElbland Reha- und Präventationsklinik Großenhain (Fachkrankenhaus), 25 Betten \n- \nKlinik Bavaria Kreischa (Fachkrankenhaus), 80 Betten \n- \nNeurologisches Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche Kreischa - OT \nZscheckwitz (Fachkrankenhaus), 15 Betten \n- \nNeurologisches Rehabilitationszentrum Leipzig (Fachkrankenhaus), 60 Betten. \nDie Klägerin beantragte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 die Aufnahme ihrer \nKlinik in die 11. Fortschreibung des Krankenhausplans u. a. mit 250 zusätzlichen \nPlanbetten (bei 100 %-iger Auslastung) bzw. 300 zusätzlichen Planbetten (für den Fall \neiner unterstellten 85 %-igen Auslastung) anstelle der bisherigen 80 Betten für die \nNeurologische Frührehabilitation Phase B. Mit Feststellungsbescheid des Beklagten \nvom 18. Dezember 2013 wurde die Klägerin mit 100 Betten im Fachgebiet \nNeurologie, Neurologische Frührehabilitation Phase B, im Krankenhausplan \naufgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antrag auf Erweiterung der \nKapazitäten sei teilweise stattgegeben worden. Darüber hinaus werde nach erfolgter \nBedarfsprüfung in dieser Region für die Versorgung der sächsischen Patienten kein \nBedarf an einer Erweiterung gesehen. \nMit Feststellungsbescheiden ebenfalls vom 18. Dezember 2013 wurden erstmals auch \ndie Kliniken der Beigeladenen mit Planbetten im Fachgebiet Neurologie, \nNeurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan aufgenommen. Bei der \nKlinik der Beigeladenen zu 1 handelt es sich um ein Fachkrankenhaus in .........., ca. \n190 km von der Klinik der Klägerin entfernt. Sie wurde mit 20 Planbetten für dieses \nFachgebiet aufgenommen. Bei der Klinik der Beigeladenen zu 2 handelt es sich um \nein Allgemeinkrankenhaus der Schwerpunktversorgung in ......., hier am Standort \n........., ca. 130 km von der Klinik der Klägerin entfernt. Die Klinik ist ausgewiesen mit \ninsgesamt 810 Planbetten im somatischen Bereich, eine Planbettenzuordnung zu den \n3 \n \n \n \n \n \n \n4 \n5 \n\n \n \n4\neinzelnen Fachgebieten erfolgt nicht, auf den hier in Rede stehenden Bereich entfallen \ndie von der Beigeladenen zu 2 insoweit beantragten 20 Planbetten. \nDie Klägerin hat am 23. Januar 2014 Klage erhoben. Mit dieser wurde neben weiteren \nVerpflichtungsanträgen u. a. beantragt, die Aufnahme von weiteren 250 Betten für \nNeurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan festzustellen. Weiter \nwurde Anfechtungsklage gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen \nFeststellungsbescheide erhoben, soweit dort die Aufnahme von Planbetten im \nFachgebiet Neurologie / Neurologische Frührehabilitation Phase B in den \nKrankenhausplan festgestellt wurde. \nDie Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin klagebefugt. Der Beklagte \nverkenne mit der Zuordnung eines Versorgungsauftrags mit der Beschreibung \n\"Neurologische Frühreha Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning)\" das \ntatsächliche Leistungsspektrums des Krankenhauses der Klägerin. Tatsächlich \nerbringe das Krankenhaus der Klägerin komplexe, fachgebietsübergreifende \nKrankenhausleistungen im Bereich der chronisch-kritisch Kranken. Der Beklagte \nverkenne weiter die tatsächliche Nachfrage nach Krankenhausleistungen bei der \nKlägerin. Bei der Ermittlung des Bedarfs finde nur ein Ausschnitt der von der Klinik \nder Klägerin erbrachten Krankenhausleistungen Berücksichtigung, denn der Beklagte \nberücksichtige die Behandlungsfälle nicht, die im Rahmen von Modellvorhaben und \nim Rahmen von Verträgen der integrierten Versorgung erbracht werden. Erkennbar \nrechtsfehlerhaft seien auch die Erwägungen des Beklagten zum Einzugsgebiet des \nKrankenhauses der Klägerin. Der Beklagte unterstelle als maßgebliches Einzugsgebiet \ndie Region Ostsachsen. Das Krankenhaus der Klägerin versorge aber die Bevölkerung \nvon Sachsen praktisch flächendeckend. Der Beklagte hätte deshalb von einem \nlandesweiten Einzugsgebiet der Klinik ausgehen müssen. Angesichts konkurrierender \nAnträge der Beigeladenen und eines weitgehend identischen Einzugsgebiets bestehe \ndie Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Sei die \nKonkurrentenklage damit zulässig, müssten die angefochtenen Bescheide aufgehoben \nwerden, weil es an einer fehlerfreien Auswahlentscheidung fehle. Im Übrigen sei das \nAngebot der Klägerin erkennbar dem Angebot der Beigeladenen bei der Behandlung \nchronisch-kritisch Kranker überlegen. \n6 \n7 \n\n \n \n5\nDer Beklagte und die Beigeladenen hielten die Klage für unzulässig, da der Beklagte \nkeine Auswahlentscheidung vorgenommen habe. Zudem handele es sich bei der \nNeurologischen Frührehabilitation Phase B um ein Fachprogramm im Sinne des § 3 \nSächsKHG, weshalb es im Krankenhausplan ausgewiesen werden könne. Die \nErwägungen zum maßgeblichen Einzugsgebiet seien nicht fehlerhaft. Ausweislich der \nEinzugsstatistik des Statistischen Landesamts für das Jahr 2014 stammten 51,9 % der \nPatienten der Klinik der Klägerin aus Sachsen. Diese wiederum stammten zu einem \nweit überwiegenden Teil aus Ostsachsen (29,9 % aller Patienten), zu 4,6% aus \nSüdwestsachsen und zu 17,4 % aus Nordwestsachsen. Im Fachgebiet der \nNeurologischen \nFrührehabilitation \nkönne \nnicht \nvon \neinem \nlandesweiten \nEinzugsbereich ausgegangen werden. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht die \nVerpflichtungsklage abgetrennt, so dass es im vorliegenden Verfahren nur über \nfolgende Anfechtungsanträge zu entscheiden hatte: \n1. den Änderungs-Feststellungsbescheid des Beklagten zugunsten der Beigeladenen \nzu 1 \nvom \n18. \nDezember \n2013 \nsowie \neventuell \nnachfolgend \nergangene \nkrankenhausplanerische Änderungs-Feststellungsbescheide insoweit aufzuheben, \nsoweit dort die Aufnahme zusätzlicher Planbetten im Fachgebiet Neurologie / \nNeurologische Frühreha Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning) in den \nKrankenhausplan festgestellt wurde, \n2. den Änderungs-Feststellungsbescheid des Beklagten zugunsten der Beigeladenen \nzu 2 \nvom \n18. \nDezember \n2013 \nsowie \nhierzu \nnachfolgend \nergangene \nkrankenhausplanerische Änderungs-Feststellungbescheide vom 30. Januar 2014 in \nGestalt des Bescheids vom 3. April 2014 sowie eventuell nachfolgend ergangene \nkrankenhausplanerische Änderungs-Feststellungsbescheide insoweit aufzuheben, \nsoweit dort die Aufnahme zusätzlicher Planbetten im Fachgebiet Neurologie / \nNeurologische Frühreha Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning) in den \nKrankenhausplan festgestellt wurde. \nMit Urteil vom 24. Oktober 2017 - 7 K 147/14 - hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Sie sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klägerin könne nicht \ngeltend machen, die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan 2014 mit \nBetten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B verstoße gegen eine ihren \nSchutz bezweckende Norm. Eine Anfechtungsklage \ngegen einen an ein \nkonkurrierendes Krankenhaus gerichteten Bescheid mit der Behauptung, ihm liege \neine fehlerhafte Auswahlentscheidung zugrunde, komme zwar durchaus in Betracht. \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nDies setze aber voraus, dass eine Auswahlentscheidung getroffen wurde. Daran fehle \nes hier. Zwar erstrebe die Klägerin mit ihrer jetzt unter dem Az. 7 K 5730/17 \ngeführten Klage auch eine Erhöhung ihrer Bettenzahl. Der Beklagte habe bei der \nKrankenhausplanung zur Neurologischen Frührehabilitation Phase B aber gerade \nkeine Auswahl zwischen der Klinik der Klägerin und den Kliniken der Beigeladenen \ngetroffen, sondern diese unabhängig von der Klägerin zur Deckung des Bedarfs in der \nRegion Südwestsachsen herangezogen. Die Ablehnung einer weiteren Erhöhung der \nPlanbetten für die Klinik der Klägerin werde in dem an sie gerichteten Bescheid vom \n18. Dezember 2013 damit begründet, dass kein weitergehender Bedarf \"in der Region\" \nbestehe. Unerheblich sei, ob dieses Vorgehen rechtmäßig sei, es stelle jedenfalls keine \nAuswahlentscheidung dar. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vermittle keinen Anspruch darauf, \ndass die Behörde eine notwendige Auswahlentscheidung trifft. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich eine Klagebefugnis \nunabhängig von der Zurücksetzung in einer Auswahlentscheidung nicht begründen, da \ndie Planaufnahme eines Krankenhauses als solche ein vorhandenes Krankenhaus nicht \nin \nseinen \nRechten \nbetreffe. \nZudem \nsei \nder \nBeklagte \nbei \nErlass \ndes \nÄnderungsbescheides auch nicht verpflichtet gewesen, eine Auswahlentscheidung \nzwischen den Kliniken der Klägerin und der Beigeladenen vorzunehmen. Die Klinik \nder Klägerin sei aufgrund ihres Standortes im Hinblick auf die den Kliniken der \nBeigeladenen zugestandenen Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B \nals nicht bedarfsgerecht anzusehen, da der hierfür maßgebliche Versorgungsbedarf \nnicht in ihrem Einzugsbereich liege. Für die Region Südwestsachsen habe sich ein \nungedeckter Bedarf ergeben. \nDer Beklagte hat mit Bescheiden vom 4. September 2018 zur Aufnahme in den \nKrankenhausplan des Freistaates Sachsen ab 1. September 2018 (12. Fortschreibung) \ndie Klinik der Beigeladenen zu 1 als Fachkrankenhaus mit einer Gesamtkapazität von \n20 Betten mit dem Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B \nund die Klinik der Beigeladenen zu 2 als Krankenhaus der Schwerpunktversorgung \nmit einer Gesamtkapazität von 829 Betten hinsichtlich der somatischen Fachgebiete, \ndarunter \n(ohne \nzahlenmäßige \nAusweisung) \neine \nHauptabteilung \nNeurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B, in den Krankenhausplan \naufgenommen. In der Begründung der Bescheide wird u. a. ausgeführt: \"Es ist \nvorgesehen, dass im Nachgang zur 12. Fortschreibung eine punktuelle Fachplanung \n11 \n\n \n \n7\nfür die Neurologische Frührehabilitation Phase B erfolgt, im Rahmen derer die derzeit \nvon \neinzelnen \nEinrichtungen \naufgeworfenen \nKritikpunkte \n(Überprüfung \nPhasenwechsel B zu C, Überprüfung Aufteilung Phase B in Akut- und \nRehabilitationsphase mit der möglichen Konsequenz einer Bettenreduzierung im \nAkut-Bereich) näher beleuchtet und gemeinsam erörtert werden sollen. Ziel soll sein, \neinen Konsens aller Einrichtungen und Kassen zur Planung der Neurologischen \nFrührehabilitation Phase B herbeizuführen. Die Beplanung der Neurologischen \nFrührehabilitation Phase B im Rahmen der 12. Fortschreibung erfolgte daher zunächst \nausschließlich \nanhand \nder \nvorliegenden \nLeistungszahlen \nder \nbetreffenden \nEinrichtungen.\" Die Klinik der Klägerin wird in der 12. Fortschreibung des \nKrankenhausplans als Fachkrankenhaus mit 150 Betten mit dem Fachgebiet \nNeurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B ausgewiesen. Gegen diesen \nBescheid hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben (7 K \n2269/18). In der Klageschrift wird ausgeführt: \"Die Klägerin akzeptiert grundsätzlich \ndie Anerkennung von 150 Planbetten ab dem 01.09.2018 sowie die Anerkennung der \nAusbildungsstätte. Streitpunkt ist allerdings weiterhin - auch unter Berücksichtigung \nder bereits anhängigen Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 18.12.2013 (VG \nDresden - 7 K 5730/17 -) - die rückwirkende Ausweisung dieser 150 Betten.\" Weiter \nwurde wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Ruhen des Verfahrens beantragt \nund vom Verwaltungsgericht angeordnet. Ein Klageantrag wurde nicht formuliert. \nWeitere Schriftsätze der Klägerin gibt es im Verfahren 7 K 2269/18 nicht. \nZur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die \nKlägerin geltend: Die Klage sei zulässig. Ihre Klagebefugnis ergebe sich bereits \ndaraus, dass die Krankenhäuser der Klägerin und der Beigeladenen um einen \nbestimmten, in weiten Teilen identischen Versorgungsbedarf konkurrieren und der \nBeklagte eine vor diesem Hintergrund rechtlich gebotene Auswahlentscheidung \nrechtswidrig unterlassen habe. Die Auswertung der Herkunftsorte der Patienten der \nKlägerin ergebe das Bild eines überregionalen Einzugsgebiets; etwa 6 % der Patienten \nwohnten im Standortlandkreis ..............................., 3 % im Standortlandkreis der \nBeigeladenen zu 1 (.............) und 4 % im Standortlandkreis der Beigeladenen zu 2 \n(............). Sowohl die Überregionalität der Versorgung der Klinik der Klägerin als \nauch der Umstand, dass das Patientenaufkommen ihren Standortlandkreis wie auch die \nLandkreise der beigeladenen Kliniken - quantitativ etwa gleichmäßig - umfasse, \n12 \n\n \n \n8\nspreche für die konkrete Konkurrenzsituation. Das Verwaltungsgericht gehe deshalb \nzu Unrecht davon aus, dass der maßgebliche Versorgungsbedarf, der von den \nBeigeladenen gedeckt werde, nicht im Einzugsbereich der klägerischen Klinik liege. \nDie krankenhausplanerische Konkurrentenklage sei auch zulässig, wenn eine rechtlich \nnotwendige Auswahlentscheidung rechtswidrig unterblieben sei. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 KHG ließe sich kein Anspruch \nentnehmen, dass die Behörde eine Auswahlentscheidung treffen muss, sei nicht \nüberzeugend. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG spreche ausdrücklich von Fällen \"notwendiger \nAuswahl zwischen mehreren Krankenhäusern\". Es müsse also Fallgestaltungen geben, \nin denen eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern \"notwendig\" ist. Der \nNormwortlaut schweige lediglich zu der Frage, wann die Auswahl zwischen den \nKrankenhäusern notwendig ist. Eine Auswahlentscheidung sei rechtlich stets dann \ngeboten, wenn tatsächlich zwei konkurrierende Krankenhäuser um denselben \nVersorgungsbedarf konkurrieren. In diesen Fällen stelle sich die Aufnahme eines \ndieser Krankenhäuser in den Krankenhausplan implizit auch als eine Entscheidung \ngegen das andere Krankenhaus dar unabhängig davon, ob der unterlegene Bewerber \nausdrücklich \nzurückgesetzt \nworden \nist \noder \nnicht. \nEs \nkönne \nfür \nden \nverfassungsrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG \nnicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte das klagende Krankenhaus im Rahmen \neiner Auswahlentscheidung oder ohne Auswahlentscheidung, demnach ohne das \nAngebot dieser Klinik in den Blick zu nehmen, übergangen hat. Maßgebend sei \ninsoweit lediglich, dass sich die Rechtsstellung des übergangenen Bewerbers mit der \nbegünstigenden Entscheidung zu Gunsten des Dritten wesentlich verschlechtert. \nHiergegen sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht stichhaltig, wonach \ndas Krankenhausrecht der zuständigen Landesbehörde keine begrenzte Anzahl zu \nvergebender Betten vorgebe, die Beigeladenen unabhängig von etwaigen Ansprüchen \nder Klägerin in den Plan aufgenommen würden und eine Überversorgung nach den \nRegelungen des Krankenhausrechts nicht verboten sei. All diese Annahmen seien \nzutreffend, änderten aber nichts daran, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen \neffektiver Rechtsschutz in all den Fällen gewährt sein müsse, in denen tatsächlich eine \nKonkurrenzsituation vorliegt und sich die Rechtsstellung des übergangenen \nKrankenhauses durch die begünstigende Entscheidung tatsächlich maßgeblich \nverschlechtert. Auch in den Fällen unzweifelhaft zulässiger Konkurrentenklagen auf \nGrundlage des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gälten die Feststellungen des \n\n \n \n9\nVerwaltungsgerichts, wonach keine begrenzte Anzahl zu vergebender Betten vorliegt \nund eine Überversorgung dem Krankenhausplanungsrecht nicht entgegensteht. Würde \nman die Frage der Klagebefugnis auf Grundlage des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG \nausschließlich davon abhängig machen, dass tatsächlich eine Auswahlentscheidung \ngetroffen worden ist, würden sich für die betroffenen Krankenhäuser erhebliche \nRechtsschutzlücken ergeben. Die Klage sei auch begründet. Bereits das Unterlassen \nder \nrechtlich \ngebotenen \nAuswahlentscheidung \nmüsse \nzur \nAufhebung \nder \nangefochtenen Bescheide führen. Denn der von den Krankenhäusern der Beigeladenen \ngedeckte Bedarf liege im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin. Auch sei die \nkrankenhausplanerische Bedarfsanalyse fehlerhaft. \nNach einem rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 29. April 2019 auf die \n12. Fortschreibung des Krankenhausplans und der Übersendung der vom Beklagten \nvorgelegten (teilgeschwärzten) Kopien der an die Beigeladenen gerichteten Bescheide \nvom 4. September 2018 an die Klägerin hat die Klägerin diese Bescheide in das \nvorliegende Verfahren einbezogen. Die Klägerin führt aus, die Klageänderung sei \nzulässig, weil die Einbeziehung der Bescheide vom 4. September 2018 sachdienlich \nsei. Die bisher angefochtenen krankenhausplanerischen Feststellungen zu Gunsten der \nBeigeladenen würden fortgeführt und weiter verfestigt. Hierbei bleibe der Streitstoff \nderselbe. Der Klägerin komme auch ein Rechtsschutzbedürfnis auf Einbeziehung der \nneuen Bescheide zu. Die Klägerin mache im Rahmen ihrer \"eigenen\" Klage eine \nErweiterung ihrer Rechtsposition durch Aufnahme zusätzlicher Bettenkapazitäten in \nden Krankenhausplan geltend. Dieses Begehren konkurriere zwangsläufig mit der \nAusweisung von Bettenkapazitäten in demselben Fachgebiet zu Gunsten der \nBeigeladenen. Die weitere Verfestigung der Planposition der Kliniken der \nBeigeladenen schmälere faktisch die Erfolgsaussichten der Klage der Klägerin gegen \nihren \"eigenen Feststellungsbescheid\". Keine andere rechtliche Beurteilung ergebe \nsich daraus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer beim Verwaltungsgericht Dresden \nerhobenen Klage zur 12. Fortschreibung - 7 K 2269/18 - angedeutet habe, ihr \nklägerisches Begehren sei primär auf eine rückwirkende Ausweisung von 150 \nPlanbetten gerichtet. Der dort enthaltene Hinweis, wonach die Klägerin grundsätzlich \ndie Anerkennung von 150 Planbetten für die Zukunft sowie die Anerkennung einer \nAusbildungsstätte akzeptieren könne, stehe ausschließlich im Zusammenhang mit den \ndamaligen Bestrebungen der Klägerin sowie des Beklagten auf künftige gütliche \n13 \n\n \n \n10\nBeilegung der krankenhausplanerischen Streitigkeiten. Mit diesem Hinweis \nsignalisiere die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass sie möglicherweise im \nGroßen und Ganzen mit der erfolgten Anerkennung der Planbetten für die Zukunft \ngrundsätzlich so einverstanden sein könnte. Die Gespräche mit dem Beklagten hätten \nnicht belastet werden sollen. Die Aussage sei auch unter Berücksichtigung der vom \nBeklagten \nangekündigten \nAbsicht \neiner \ngenerellen \nFortschreibung \nder \nKrankenhausplanung im Bereich der Neurologischen Frührehabilitation Phase B \nerfolgt. Diese Fragen dürften für das Rechtsschutzinteresse im Klageverfahren nicht \nentscheidungserheblich sein, weil lediglich zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung gestellte Anträge beachtlich seien. Dies müsse erst Recht gelten, wenn in \nder Klageschrift mit Ausnahme des Ruhens des Verfahrens kein Antrag enthalten sei \nund ausdrücklich auf die noch anstehende Antragstellung in einem kommenden \nSchriftsatz hingewiesen wird. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2017 - 7 K \n147/14 - zu ändern und \n1. die Änderungs-Feststellungsbescheide des Beklagten zu Gunsten der Klinik \nder Beigeladenen zu 1, die unter dem Datum vom 18. Dezember 2013 und \n4. September 2018 ergangen sind, insoweit aufzuheben, soweit dort die \nAufnahme \nvon \nPlanbetten \nim \nFachgebiet \nNeurologie/Neurologische \nFrührehabilitation Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning) in den \nKrankenhausplan des Freistaates Sachsen festgestellt wurde, \n2. die Änderungs-Feststellungsbescheide des Beklagten zu Gunsten der Klinik \nder Beigeladenen zu 2, die unter dem Datum vom 18. Dezember 2013, 30. \nJanuar 2014 in Gestalt des Bescheids vom 3. April 2014 sowie vom 4. \nSeptember 2018 ergangen sind, insoweit aufzuheben, soweit dort die \nAufnahme \nvon \nPlanbetten \nim \nFachgebiet \nNeurologie/Neurologische \nFrührehabilitation Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning) in den \nKrankenhausplan des Freistaates Sachsen festgestellt wurde. \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung macht er geltend, die Klage sei unzulässig. Es fehle an einem \nRechtsschutzbedürfnis und an der Klagebefugnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, \n14 \n15 \n \n16 \n\n \n \n11\nweil die Klägerin effektiven Rechtsschutz durch ihre Klage \"in eigener Sache\" (7 K \n5730/17) \nerlangen \nkönne. \nDenn \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts könne der Klägerin in diesem Verfahren nicht \nentgegengehalten werden, dass der Drittbescheid - auch ihm gegenüber - \nbestandskräftig geworden ist. Auch habe der Dritte bei Konkurrenzsituationen kein \nschutzwürdiges Vertrauen in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung. Zudem \nfehle der Klägerin die Klagebefugnis, weil es an einer Auswahlentscheidung fehle. Es \nbestehe auch kein Anspruch auf eine Auswahlentscheidung. Die \"Notwendigkeit\" \neiner Auswahl im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG könne allenfalls im öffentlichen \nInteresse bestehen. Im Übrigen stehe hier einem Anspruch auf Auswahlentscheidung \ndie fehlende Überschneidung der Einzugsbereiche entgegen. Aus dem ........ stammten \ngemäß der Einzugsstatistik des Statistischen Landesamtes für das Jahr 2014 2,5 % der \nPatienten des Krankenhauses der Klägerin und aus dem Landkreis ....... 3,1 %. Auch \ndie Belange der Raumordnung, die Gliederung in die drei Planungsregionen und die \nentsprechende regionale Planung stützten die Feststellung, dass die Krankenhäuser der \nBeigeladenen und das Krankenhaus der Klägerin nicht um einen einheitlichen \nVersorgungsbedarf konkurrieren. Der Argumentation der Klägerin, ihr Krankenhaus \nweise einen überregionalen bzw. landesweiten Einzugsbereich auf, sei schließlich \nauch entgegenzuhalten, dass mit einer derartigen Argumentation letztlich eine \nVersorgungssituation mit einer unzureichenden Verteilung der Leistungserbringer \nperpetuiert werden könnte. Die Klage sei auch unbegründet. Der Beklagte sei von \neiner zutreffenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen. Die Vornahme einer \nregionalen \nPlanung \nfür \ndie \nRegionen \nOstsachen, \nSüdwestsachsen \nund \nNordwestsachsen sei nicht zu beanstanden. \nMit der Geltung der 12. Fortschreibung des Krankenhausplans und den hierzu \nergangenen Feststellungbescheiden vom 4. September 2018 fehle es den Klagen an \ndem nötigen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der begehrten Aufhebung der \nFeststellungsbescheide zur 11. Fortschreibung. Der Beklagte widerspricht der \nEinbeziehung der an die Beigeladene gerichteten Bescheide vom 4. September 2018. \nDie Änderung sei nicht sachdienlich und deshalb unzulässig. Denn die den beiden \nBescheiden \nzugrunde \nliegenden \ntatsächlichen \nund \nrechtlichen \nVerhältnisse \nunterschieden sich wesentlich voneinander. Unabhängig davon fehle es an einem \nRechtsschutzbedürfnis, da es an einer Klage \"in eigener Sache\" fehle. Die Klägerin \n17 \n\n \n \n12\nhabe gegen den an sie gerichteten Bescheid des Beklagten vom 4. September 2018 nur \nmit Blick auf eine rückwirkende Ausweisung von 150 Planbetten Klage erhoben (7 K \n2269/18). \nDie Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \nI. \nDie \n(ursprünglichen) \nKlagen \nder \nKlägerin \ngegen \ndie \nÄnderungs-\nFeststellungsbescheide des Beklagten zu Gunsten der Klinik der Beigeladenen zu 1 \nvom 18. Dezember 2013 und zu Gunsten der Klinik der Beigeladenen zu 2 vom 18. \nDezember 2013 und 30. Januar 2014 in Gestalt des Bescheids vom 3. April 2014, \nsoweit dort die Aufnahme von Planbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische \nFrührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen \nfestgestellt wurde, sind unzulässig, da insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr \nbesteht. Denn die Aufhebung der Bescheide bringt der Klägerin weder einen \nrechtlichen noch einen tatsächlichen Vorteil. \n1. Bei Streitigkeiten, die die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan \nbetreffen, bietet die Klage \"in eigener Sache\", also die Verpflichtungsklage auf \nAufnahme in den Krankenhausplan bzw. auf weitere Planbetten, grundsätzlich \nvollständigen \nRechtsschutz. \nMit \ndem \nan \nden \nKläger \nselbst \ngerichteten \nFeststellungsbescheid steht die Auswahlentscheidung der Behörde, soweit sie den \nKläger betrifft, vollständig zur gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Überprüfung \nwird nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den \nKläger gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren \nan einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Von dessen rechtlichem Schicksal \n18 \n \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n13\nist sie unabhängig. Dem Kläger könnte insbesondere nicht entgegengehalten werden, \ndass der Drittbescheid - auch ihm gegenüber - bestandskräftig geworden ist. Ebenso \nwenig könnte dem Kläger entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte \nBegünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte \nPlanposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das \nVertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung \nzerstört. Einer zusätzlichen Klage gegen den einen Konkurrenten begünstigenden \nDrittbescheid kommt deshalb lediglich eine Hilfsfunktion zu. Es bedarf deshalb \ngesonderter Prüfung, ob dem Kläger für eine derartige doppelte Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. In diesem \nZusammenhang erlangt der Umstand Bedeutung, dass die Erfolgsaussichten der Klage \ngegen den \"eigenen\" Feststellungsbescheid durch einen zwischenzeitlichen Vollzug \ndes den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden können. \nWenn \ndiese \nGefahr \nbesteht, \nkann \neiner \nzusätzlichen \n- \nflankierenden \n- \nAnfechtungsklage gegen den Drittbescheid das Rechtsschutzbedürfnis nicht \nabgesprochen werden. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der zurückgesetzte \nBewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage \nauf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. \nDenn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein \nsollte, führt diese Verpflichtungsklage nur selten zum vollen Erfolg. Da die \nAuswahlentscheidung keine vollständig rechtlich gebundene Entscheidung ist, wird \ndas Gericht die Behörde vielmehr regelmäßig nur zur Neubescheidung, also zur \nVornahme \neiner \nneuen \nAuswahlentscheidung \nverpflichten. \nDieser \nneuen \nAuswahlentscheidung ist aber die dann gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu \nlegen. Sie muss mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch \nden Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird \ndie Erfolgsaussichten in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der \nDritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich \nfortgesetzt wurde. Wenn der Dritte jedoch ebenfalls Neubewerber war und statt des \nKlägers erstmals in den Plan aufgenommen wurde, führt ein Vollzug der \nPlanaufnahme zu erheblichen Veränderungen, und der zusätzlichen Anfechtungsklage \nwird das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. \nSeptember 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 21 und 22 und BVerfG, Beschl. v. 14. Januar \n2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 19 ff.). \n\n \n \n14\n2. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob für die Anfechtungsklagen ursprünglich ein \nRechtsschutzinteresse bestand. Die die 11. Fortschreibung des Krankenhausplans \nbetreffenden Feststellungbescheide vom 18. Dezember 2013 sind jedenfalls durch die \ndie 12. Fortschreibung des Krankenhausplans betreffenden Feststellungbescheide vom \n4. September 2018 überholt. Durch die Aufhebung der Bescheide vom 18. Dezember \n2013 kann nicht mehr verhindert werden, dass die Erfolgsaussichten der \nVerpflichtungsklage \nfaktisch \ngeschmälert \nwerden. \nDie \nHilfsfunktion \nder \nAnfechtungsklage \nzur \nVerhinderung \nder \nfaktischen \nSchmälerung \nder \nErfolgsaussichten der Verpflichtungsklage besteht darin, dass die Anfechtungsklage \ngegen den einen anderen Krankenhausträger begünstigenden Feststellungsbescheid \ngemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Diese aufschiebende Wirkung \nist zeitlich begrenzt bis zum Wirksamwerden eines neuen Feststellungsbescheides. \nDurch die Aufhebung der Feststellungsbescheide zum jetzigen Zeitpunkt, also nach \ndem Erlass der neuen Feststellungbescheide vom 4. September 2018, kann die \nKlägerin ihre Position weder faktisch zur Verhinderung vollendeter Tatsachen noch \nrechtlich verbessern. \nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unter dem \nGesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes. Die Verfahrensgewährleistung des Art. \n19 Abs. 4 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte \ngegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sie gibt dem Bürger darüber hinaus \neinen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot \neffektiven Rechtsschutzes verlangt daher nicht nur, dass jeder Akt der Exekutive in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist, sondern \ndie Gerichte müssen den betroffenen Grundrechten auch tatsächliche Wirksamkeit \nverschaffen. Vor diesem Hintergrund sind irreparable Entscheidungen soweit wie \nmöglich auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, \njuris Rn. 19). Vorliegend werden etwaige irreparable faktische Folgen der Bescheide \ndurch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage und, abhängig davon, ob die \nBehörde den Sofortvollzug anordnet, ein Verfahren nach §§ 80 und 80a VwGO \nvermieden. Die Aufhebung eines zeitlich abgelaufenen Bescheides verbessert, wie \noben ausgeführt, die tatsächliche oder rechtliche Position des Konkurrenten nicht und \nist deshalb unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. \nEtwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Feststellungsbescheide \n23 \n24 \n\n \n \n15\nstets zeitlich begrenzt sind. Der Krankenhausplan im Freistaat Sachsen wird gemäß \n§ 3 Satz 1 SächsKHG in der Regel im Drei-Jahresrhythmus fortgeschrieben mit der \nFolge neuer Feststellungsbescheide (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SächsKHG). Da, wie unten \ndargelegt, im Falle eines neuen Feststellungsbescheides eine Klageerweiterung im \nSinne des (§ 125 Abs. 1), § 91 Abs. 1 VwGO regelmäßig sachdienlich ist, kann die \nKlärung der Rechtmäßigkeit des an den begünstigten Konkurrenten gerichteten \nFeststellungsbescheids \nim \nHauptsacheverfahren \nhinsichtlich \ndes \naktuellen \nFeststellungsbescheids erfolgen, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen \nvorliegen. \nII. Die Einbeziehung der Änderungs-Feststellungsbescheide des Beklagten zu Gunsten \nder Klinik der Beigeladenen zu 1 vom 4. September 2018 und zu Gunsten der Klinik \nder Beigeladenen zu 2 vom 4. September 2018, soweit dort die Aufnahme von \nPlanbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B inkl. \nBeatmungsentwöhnung (Weaning) in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen \nfestgestellt \nwurde, \nim \nWege \nder \nKlageänderung \nist \nzulässig \n(1.). \nDie \nAnfechtungsklagen sind jedoch mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (2.). \n1. Bei der Einbeziehung der an die Beigeladenen gerichteten Bescheide vom \n4. September 2018 handelt es sich um eine zulässige Klageänderung in Form der \nKlageerweiterung nach § 91 VwGO. \na) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich hinsichtlich \nbeider Beigeladenen in ihrem Anfechtungsantrag formuliert hat \"… sowie eventuell \nnachfolgend ergangene krankenhausplanerische Änderungs-Feststellungsbescheide \ninsoweit aufzuheben, …\". Denn eine Anfechtungsklage, die vor Ergehen des \nVerwaltungsakts erhoben wird, ist unzulässig und wird auch durch das Ergehen des \nVerwaltungsakts nicht nachträglich zulässig (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, \nVwGO, \n25. \nAufl., \n§ 74 \nRn. \n4a \nund \nFunke-Kaiser, \nin: \nBader/Funke-\nKaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 74 Rn. 27). Der Zulässigkeit steht auch \nnicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG eine anderweitige \nRechtshängigkeit entgegen, da die Klägerin gegen die an die beiden beigeladenen \nKliniken gerichteten Feststellungsbescheide vom 4. September 2018 keine \nAnfechtungsklagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat. \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n16\nb) Bei der Einbeziehung der Bescheide vom 4. September 2018 handelt es sich um \neine zulässige Klageerweiterung gemäß § 125 Abs. 1, § 91 Abs. 1 VwGO. Eine solche \nliegt auch vor, wenn - wie hier - die Aufhebung eines weiteren, bisher noch nicht \nangefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, \nVwGO, 24. Aufl., § 91 Rn. 5). Der Beklagte hat zwar nicht in die Klageänderung \neingewilligt, diese ist aber sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe \nbleibt. \nSachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im \nWesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des \nStreits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess \nvermieden wird. Dass sich durch die Klageänderung der Abschluss des Verfahrens \nverzögert, steht der Anerkennung der Änderung als sachdienlich nicht notwendig \nentgegen. Keine Rolle für die Beurteilung der Klageänderung als sachdienlich spielt \ngrundsätzlich die Frage, ob die Klage in der geänderten Form zulässig ist und Aussicht \nauf Erfolg hat. Sachdienlichkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn durch die \nKlageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff in den Prozess eingeführt wird (vgl. \nzum Ganzen W.-R. Schenke, in: Kopp, VwGO, § 91 Rn. 19 und 20). \nHiernach ist die Sachdienlichkeit zu bejahen. Der Prozessstoff ist jeweils im Kern \nderselbe, nämlich die Anfechtung der zugunsten der Beigeladenen erfolgten \nkrankenhausplanerischen Feststellungen hinsichtlich desselben Fachgebiets. Im \nHinblick auf die Wahrung effektiven Rechtsschutzes und unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass durch die Einbeziehung keine Verzögerung eintritt, stehen die vom \nBeklagten herausgearbeiteten Unterschiede der Sachdienlichkeit nicht entgegen. \nDie Klageänderung ist auch im Berufungsverfahren zulässig; unerheblich ist insoweit, \ndass den Beteiligten hierdurch eine Instanz verloren geht (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20. \nJuni 2019 - 5 A 525/16 -, juris R. 29; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. \nAufl., § 91 Rn. 19 und 21). \n2. Die Anfechtungsklagen sind mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. \n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n17\na) Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass es an einer Klage \"in eigener Sache\" \nfehlt. \naa) Die Klägerin hat hinsichtlich des ihr Krankenhaus betreffenden Bescheids des \nBeklagten vom 4. September 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden \nerhoben (7 K 2269/18). In der Klageschrift vom 4. Oktober 2018 wird dort ausgeführt: \n\"Die Klägerin akzeptiert grundsätzlich die Anerkennung von 150 Planbetten ab dem \n01.09.2018 sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätte. Streitpunkt ist allerdings \nweiterhin - auch unter Berücksichtigung der bereits anhängigen Klage gegen den \nFeststellungsbescheid vom 18.12.2013 (VG Dresden - 7 K 5730/17 -) - die \nrückwirkende Ausweisung dieser 150 Betten.\" Weiter wurde wegen außergerichtlicher \nVerhandlungen das Ruhen des Verfahrens beantragt und vom Verwaltungsgericht \nangeordnet. Weitere Schriftsätze der Klägerin gibt es im Verfahren 7 K 2269/18 nicht, \ninsbesondere hat die Klägerin keinen Klageantrag formuliert. \nbb) Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass die Klägerin ausschließlich \nrückwirkend für die Zeit vor dem 1. September 2018, also die Geltungszeit des 11. \nKrankenhausplans, \neine \nErhöhung \nihrer \nPlanbettenzahl \nim \nFachgebiet \nNeurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B begehrt, wie bereits mit der \nunter dem Az. 7 K 5730/17 geführten Klage. \nEiner Auslegung der Klageschrift im vorbenannten Sinne steht entgegen der \nRechtsauffassung der Klägerin nicht entgegen, dass sie beim Verwaltungsgericht noch \nkeinen Klageantrag gestellt hat. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage \nu. a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nsoll sie einen bestimmten Antrag enthalten. Mit der Verwendung des Begriffs des \nKlagebegehrens hat der Gesetzgeber den zuvor verwendeten Begriff des \nStreitgegenstandes ersetzt, um die Vorschrift von den Meinungsstreitigkeiten über den \nStreitgegenstandsbegriff freizuhalten. Der Gegenstand des Klagebegehrens ist schon \ndann hinreichend bezeichnet, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden \nsoll, angegeben wird; die Herausarbeitung eines bestimmten Antrags, den die Klage \ngemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur enthalten soll und der für die Bestimmung des \nStreitgegenstandes erforderlich ist, kann im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris Rn. 12). \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n18\nEntgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie ihr Begehren nicht bis zur \nAntragstellung in der mündlichen Verhandlung offenhalten. Denn ihr Begehren wird \ndurch den zu bezeichnenden Gegenstand der Klage konkretisiert. Die Antragstellung \nist dann, wie sich auch aus § 86 Abs. 3 VwGO ergibt, eher juristisch-technischer \nNatur. Diese Konkretisierung durch die Darstellung des Klagebegehrens ist auch \nerforderlich, um eine etwaige Teilbestandskraft eines Bescheides nach Ablauf der \nKlagefrist feststellen zu können. Im Regelfall wird bei der Verpflichtungsklage das \nKlagebegehren dem (ganz oder teilweise abgelehnten) Antrag, der bei der Behörde \ngestellt wurde, entsprechen. In diesen Fällen bedarf es keiner gesonderten Darstellung \ndes Klagegegenstandes. Wenn aber - wie hier - eine Einschränkung gegenüber dem \nbei der Behörde formulierten Antrag - noch dazu von einem Rechtsanwalt - formuliert \nwird, ist diese Einschränkung bei der Auslegung des Klagebegehrens zu \nberücksichtigen. Der erste Satz, wonach die Klägerin grundsätzlich die Anerkennung \nvon 150 Planbetten akzeptiert, bezieht sich auf die Zukunft, problematisch ist das \nWort \"grundsätzlich\". Der zweite Satz, wonach Streitpunkt weiterhin die \nrückwirkende Ausweisung dieser 150 Betten ist, betrifft die Vergangenheit. Das Wort \n\"grundsätzlich\" stand im Zusammenhang mit den damaligen Bestrebungen um eine \nkünftige gütliche Beilegung der krankenhausplanerischen Streitigkeiten. Die Klägerin \nwollte aufzeigen, dass sie mit diesen 150 Betten einverstanden sein könnte, sich aber \nandere Möglichkeiten offenhalten. Da ein Offenhalten bei der Bestimmung des \nKlagebegehrens in der Klageschrift rechtlich nicht möglich ist, muss sie sich daran \nfesthalten lassen, dass sie für die Zukunft 150 Planbetten akzeptiert. \ncc) Ohne eine Klage \"in eigener Sache\" fehlt das Rechtsschutzinteresse für die \nAnfechtung der an konkurrierende Krankenhäuser gerichtete diese begünstigende \nFeststellungsbescheide (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris \nRn. 14 ff.). \nb) Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der die Beigeladenen begünstigenden \nBescheide des Beklagten vom 4. September 2018 fehlt aber auch dann, wenn die \nKlageschrift der Klägerin im Verfahren 7 K 2269/18 vor dem Verwaltungsgericht \nDresden dahin auszulegen sein sollte, dass die Klägerin in diesem Verfahren für die \nZukunft \nmehr \nals \ndie \n150 \nfestgestellten \nPlanbetten \nim \nFachgebiet \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n19\nNeurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B gerichtlich geltend macht oder \nmachen kann. \naa) Die Anfechtungsklagen wären in diesem Falle nicht bereits deshalb mangels \nKlagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil der Beklagte keine \nAuswahlentscheidung zwischen der Klinik der Klägerin einerseits und den Kliniken \nder Beigeladenen andererseits, sondern im Hinblick auf die damals vorgesehene \nNeuregelung eine Übergangsregelung anhand der Leistungszahlen der Einrichtungen \ngetroffen hat. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. September \n2008 - 3 C 35.07 - aus, dass - erstens - die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage \nvoraussetzt, dass überhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen wurde und - zweitens \n- ein Plankrankenhaus keinen Anspruch darauf hat, dass die Behörde überhaupt eine \nAuswahlentscheidung trifft, selbst wenn diese notwendig sein sollte. Diese \nAusführungen betreffen die dort zu entscheidende Fallkonstellation, in der die Kläger \nkeine eigene Planaufnahme und auch keine weiteren Planbetten erstreiten wollten, \nsondern vorbeugend eine Planherausnahme bzw. Bettenreduzierung abwehren wollten. \nIn dieser Konstellation kommt eine Auswahlentscheidung in dem Sinne, dass mehrere \nKrankenhäuser um die Verteilung zusätzlicher Planbetten konkurrieren, nicht in \nBetracht. Besteht aber eine solche Konkurrenzsituation, ist in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77), \ndes Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris \nRn. 19) und des Senats (Urt. v. 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris Rn. 40) ein \ngerichtlich überprüfbarer Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung und \ndamit das Vorliegen einer Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage anerkannt. Dies \ngilt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG auch dann, wenn der Beklagte Planbetten über \ndem Bedarf feststellt und die konkurrierenden Krankenhäuser in unterschiedlichen \nPlanungsregionen liegen. \nbb) Vorliegend fehlt der Klägerin jedoch das Rechtsschutzinteresse für die \nAnfechtungsklagen. Denn dieses setzt voraus, dass der Vollzug der Planaufnahme zu \nerheblichen Veränderungen zu Lasten der Klägerin führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. \nSeptember 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 22). Hieran fehlt es. Durch den \nFeststellungsbescheid vom 4. September 2018 hat die Beigeladene zu 1 keine \nzusätzlichen Planbetten erhalten. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2 wurde eine \n40 \n41 \n\n \n \n20\ngesonderte \nPlanbettenzahl \nfür \ndas \nhier \nin \nRede \nstehende \nFachgebiet \nNeurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B im Feststellungsbescheid nicht \nausgewiesen, sondern nur die Gesamtkapazität von 829 Planbetten für die somatischen \nFachgebiete. Auszugehen ist hier wiederum von 20 Planbetten im Fachgebiet \nNeurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B. Die Zahl der Planbetten der \nKlägerin wurde jedoch von 100 auf 150 erhöht, weshalb Veränderungen \nausschließlich zu ihren Gunsten erfolgt sind. \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die den Beigeladenen entstandenen Kosten \naufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko \nausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, \n§ 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \n42 \n43 \n\n \n \n21\nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Helmert \n \n \n\n \n \n22\nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 \nGKG i. V. m. Ziffer 23.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \nHiernach ist in einem Planbettenstreit ein Streitwert von 500,00 € pro Bett \nfestzusetzen, eine Verringerung im Hinblick darauf, dass es hier um die Anfechtung \nvon zugunsten anderer Kliniken festgestellten Planbetten geht, ist nicht veranlasst. Die \nBeigeladene zu 1 wurde mit den Bescheiden vom 18. Dezember 2013 und 4. \nSeptember 2018 jeweils mit 20 Planbetten im Krankenhausplan aufgenommen. Bei \nder Streitwertfestsetzung sind beide Bescheide gesondert zu berücksichtigen. \nHinsichtlich der Beigeladenen zu 2 ist eine gesonderte Ausweisung von Planbetten für \ndas \nFachgebiet \nNeurologie/Neurologische \nFrührehabilitation \nPhase \nB \ninkl. \nBeatmungsentwöhnung (Weaning) nicht erfolgt. Maßgeblich ist deshalb, dass die \nBeigeladene zu 2 für das hier in Rede stehende Fachgebiet die Feststellung von 20 \nPlanbetten beantragt hatte. Die Klagen betreffen damit insgesamt 80 Planbetten, so \ndass der Streitwert auf 40.000,00 festzusetzen ist. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n Tischer \n \n Helmert \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-22/5-a-134-18","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-22/5-a-134-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487819","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.242361+00:00"}}