{"status":"available","doknr":"OLD487818","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-22","aktenzeichen":"5 A 97/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 A 97/18 \n \n7 K 1971/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Verbraucherschutz \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n\n \n \n2\n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \nAnfechtung krankenhausplanerischer Feststellungsbescheide \nhier: Berufung \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2020 \n \nam 22. Januar 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wehrt sich gegen die Aufnahme der Beigeladenen in den \nKrankenhausplan mit 15 weiteren Betten der Neurologischen Frührehabilitation Phase \nB ab dem 1. Januar 2014 und weiteren fünf Betten ab dem 1. September 2018. \nDie Klägerin ist eine Reha-Klinik und privates Fachkrankenhaus für Neurologie \n(Neurologische Frührehabilitation Phase B inkl. Beatmungsentwöhnung [Weaning]). \nIn der 10. Fortschreibung des Krankenhausplans des Freistaates Sachsen 2012 vom 10. \nJanuar 2012 war für folgende Kliniken die Neurologische Frührehabilitation Phase B \nausgewiesen: \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n- \nKlinik am Tharandter Wald, Niederschöna (Fachkrankenhaus), 30 Betten \n- \nHelios Klinik Schloss Pulsnitz (Fachkrankenhaus), 80 Betten \n- \nElbland Reha- und Präventationsklinik Großenhain (Fachkrankenhaus), 25 Betten \n- \nKlinik Bavaria Kreischa (Fachkrankenhaus), 80 Betten \n- \nNeurologisches Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche Kreischa - OT \nZscheckwitz (Fachkrankenhaus), 15 Betten \n- \nNeurologisches Rehabilitationszentrum Leipzig (Fachkrankenhaus), 60 Betten. \nIn der 11. Fortschreibung des Sächsischen Krankenhausplans 2014, Stand 1. Januar \n2014, gab es gegenüber der 10. Fortschreibung folgende Änderungen: Die Bettenzahl \nwurde hinsichtlich der Klägerin auf 100 erhöht. Neu aufgenommen wurden \n- \nMediClin Klinik am Brunnenberg, Bad Elster (Fachkrankenhaus), 20 Betten \n- \nHeinrich-Braun-Klinikum, Kirchberg (bei Zwickau), Allgemeinkrankenhaus der \nSchwerpunktversorgung, ohne Bettenzuordnung. \nDie Klägerin beantragte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 die Aufnahme ihrer \nKlinik in die 11. Fortschreibung des Krankenhausplans u. a. mit 250 zusätzlichen \nPlanbetten (bei 100 %-iger Auslastung) bzw. 300 zusätzlichen Planbetten (für den Fall \neiner unterstellten 85 %-igen Auslastung) anstelle der bisherigen 80 Betten für die \nNeurologische Frührehabilitation Phase B. Mit Feststellungsbescheid des Beklagten \nvom 18. Dezember 2013 wurde die Klägerin mit 100 Betten im Fachgebiet \nNeurologie, Neurologische Frührehabilitation Phase B, im Krankenhausplan \naufgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antrag auf Erweiterung der \nKapazitäten sei teilweise stattgegeben worden. Darüber hinaus werde nach erfolgter \nBedarfsprüfung in dieser Region für die Versorgung sächsischer Patienten kein Bedarf \nan einer Erweiterung der Betten gesehen. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht \nVerpflichtungsklage erhoben (jetzt 7 K 5730/17), über die das Verwaltungsgericht \nDresden noch nicht entschieden hat. \nMit Feststellungsbescheid des Beklagten ebenfalls vom 18. Dezember 2013 wurde die \nKlinik der Beigeladenen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wie zuvor in der 10. \nFortschreibung mit einer Bettenzahl von 80 im Fachgebiet Neurologie, Neurologische \nFrührehabilitation Phase B, im Krankenhausplan aufgenommen. Ihr darüber \n \n \n \n \n \n \n4 \n \n \n5 \n6 \n\n \n \n4\nhinausgehender Antrag auf Aufnahme 20 weiterer Betten wurde abgelehnt. Die \nhiergegen erhobene Verpflichtungsklage wurde mit einem gerichtlichen Vergleich \nu. a. des Inhalts beendet, dass sich der Beklagte verpflichtet, die Klinik mit Wirkung \nab dem 1. Januar 2014 mit insgesamt 95 Betten der Neurologische Frührehabilitation \nPhase B im Krankenhausplan aufzunehmen. Der Beklagte kam dem mit \nÄnderungsbescheid vom 16. Juni 2016 nach. \nDie Klägerin hat am 16. September 2016 Anfechtungsklage gegen den zugunsten der \nBeigeladenen ergangenen Änderungsbescheid erhoben mit dem Antrag, den \nÄnderungs-Feststellungsbescheid des Beklagten zugunsten der Beigeladenen vom 16. \nJuni 2016 sowie eventuell nachfolgend ergangene krankenhausplanerische Änderungs-\nFeststellungsbescheide insoweit aufzuheben, soweit dort die Aufnahme zusätzlicher \nPlanbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B in den \nKrankenhausplan festgestellt wurde. \nDie Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin klagebefugt. Sie habe die \nErhöhung ihrer Bettenkapazität im Bereich Neurologische Frührehabilitation Phase B \nund die Aufnahme von Betten im Fachgebiet Neurologie beantragt. Der Antrag sei mit \nBescheid vom 18. Dezember 2013 in wesentlichen Teilen abgelehnt worden. Dieser \nBescheid sei nicht bestandskräftig, da die Klägerin Klage erhoben habe mit dem Ziel \nder Ausweisung zusätzlicher Bettenkapazität im Bereich Frührehabilitation Phase B. \nDa ihr Antrag zum Zeitpunkt des Erlasses des hier streitgegenständlichen Bescheides \nnoch offen gewesen sei, hätte der Beklagte eine notwendige Auswahlentscheidung \nunter Einbeziehung der klägerischen Anträge treffen müssen. Der Umstand, dass die \nAufnahme der 15 zusätzlichen Planbetten aufgrund eines Vergleichs erfolgt sei, \nbefreie den Beklagten nicht von den sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG ergebenden \nVerpflichtungen, wonach er bei einer Antragstellung mehrerer Krankenhausträger, die \nsich \nin \neinem \nKonkurrenzverhältnis \nbefinden, \nin \neine \n„notwendige \nAuswahlentscheidung“ \neintreten \nmüsse. \nFür \ndie \nErforderlichkeit \neiner \nAuswahlentscheidung spreche auch das praktisch identische Einzugsgebiet der \nKliniken der Klägerin und der Beigeladenen, weshalb ein Konkurrenzverhältnis \nbestehe. Beide Krankenhäuser befänden sich in der Planungsregion Ostsachsen. Die \nAuswertung der Herkunftsorte der Patienten des Krankenhauses der Klägerin ergebe \ndas Bild eines überregionalen Krankenhauses. 6% der Patienten kämen aus dem \n7 \n8 \n\n \n \n5\nStandortlandkreis und knapp 4% aus dem Landkreis Bautzen, in dem das Krankenhaus \nder Beigeladenen liege. Gegen die Klagebefugnis spreche nicht, dass es an einer \nAuswahlentscheidung fehle, so dass auf Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts die Klage unzulässig sei. Diese Rechtsmeinung überzeuge \nnicht, weil sie zu Rechtsschutzlücken führen könne. Die Klage sei auch begründet. Die \nRechtswidrigkeit des Bescheides und eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten \nergäben sich bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte eine rechtlich gebotene \nAuswahlentscheidung zwischen den Krankenhäusern unterlassen habe. Weiter sei die \nBedarfsermittlung des Beklagten im Bereich der Frührehabilitation Phase B fehlerhaft. \nDer Beklagte und die Beigeladene hielten die Klage für unzulässig. \nMit Urteil vom 24. Oktober 2017 - 7 K 1971/16 - hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Sie sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klägerin könne \nnicht geltend machen, die rückwirkende Aufnahme der Beigeladenen mit weiteren 15 \nBetten der Neurologischen Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan 2014 \nverstoße gegen eine ihren Schutz bezweckende Norm. Eine Anfechtungsklage gegen \neinen an ein konkurrierendes Krankenhaus gerichteten Bescheid mit der Behauptung, \nihm liege eine fehlerhafte Auswahlentscheidung zugrunde, komme zwar durchaus in \nBetracht. Dies setze aber voraus, dass eine Auswahlentscheidung getroffen wurde. \nDaran fehle es hier. Zwar erstrebe die Klägerin mit ihrer jetzt unter dem Az. 7 K \n5730/17 geführten Klage auch eine Erhöhung ihrer Bettenzahl. Der Beklagte habe die \nKlinik der Beigeladenen mit 15 weiteren Betten aber ausschließlich aufgrund eines \nzwischen ihm und der Beigeladenen geschlossenen gerichtlichen Vergleichs \naufgenommen. Damit liege gerade keine Auswahlentscheidung vor. § 8 Abs. 2 Satz 2 \nKHG vermittle keinen Anspruch darauf, dass die Behörde eine notwendige \nAuswahlentscheidung trifft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nlasse sich eine Klagebefugnis unabhängig von der Zurücksetzung in einer \nAuswahlentscheidung nicht begründen, da die Planaufnahme eines Krankenhauses als \nsolche ein vorhandenes Krankenhaus nicht in seinen Rechten betreffe. Zudem sei der \nBeklagte bei Erlass des Änderungsbescheides auch nicht verpflichtet gewesen, eine \nAuswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vorzunehmen. Der \nBeklagte habe nicht über Anträge mehrerer Anbieter mit identischem oder jedenfalls \nteilweise übereinstimmendem Einzugsbereich zu entscheiden gehabt, sondern sei \n9 \n10 \n\n \n \n6\nseiner im Verfahren 7 K 125/14 im Wege eines Vergleichs übernommenen \nVerpflichtung nachgekommen. \nDer Beklagte hat mit Bescheid vom 4. September 2018 zur Aufnahme in den \nKrankenhausplan des Freistaates Sachsen ab 1. September 2018 (12. Fortschreibung) \ndie Klinik der Beigeladenen mit Wirkung ab dem 1. September 2018 als \nFachkrankenhaus mit einer Gesamtkapazität von 100 Betten mit dem Fachgebiet \nNeurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B in den Krankenhausplan \naufgenommen. In der Begründung des Bescheides wird u. a. ausgeführt: \"Es ist \nvorgesehen, dass im Nachgang zur 12. Fortschreibung eine punktuelle Fachplanung \nfür die Neurologische Frührehabilitation Phase B erfolgt, im Rahmen derer die derzeit \nvon \neinzelnen \nEinrichtungen \naufgeworfenen \nKritikpunkte \n(Überprüfung \nPhasenwechsel B zu C, Überprüfung Aufteilung Phase B in Akut- und \nRehabilitationsphase mit der möglichen Konsequenz einer Bettenreduzierung im \nAkut-Bereich) näher beleuchtet und gemeinsam erörtert werden sollen. Ziel soll sein, \neinen Konsens aller Einrichtungen und Kassen zur Planung der Neurologischen \nFrührehabilitation Phase B herbeizuführen. Die Beplanung der Neurologischen \nFrührehabilitation Phase B im Rahmen der 12. Fortschreibung erfolgt daher zunächst \nausschließlich \nanhand \nder \nvorliegenden \nLeistungszahlen \nder \nbetreffenden \nEinrichtungen.\" Die Klinik der Klägerin wird in der 12. Fortschreibung des \nKrankenhausplans als Fachkrankenhaus mit 150 Betten mit dem Fachgebiet \nNeurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B ausgewiesen. Gegen diesen \nBescheid hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben (7 K \n2269/18). In der Klageschrift wird ausgeführt: \"Die Klägerin akzeptiert grundsätzlich \ndie Anerkennung von 150 Planbetten ab dem 01.09.2018 sowie die Anerkennung der \nAusbildungsstätte. Streitpunkt ist allerdings weiterhin - auch unter Berücksichtigung \nder bereits anhängigen Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 18.12.2013 (VG \nDresden – 7 K 5730/17) - die rückwirkende Ausweisung dieser 150 Betten.\" Weiter \nwurde wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Ruhen des Verfahrens beantragt \nund vom Verwaltungsgericht angeordnet. Ein Klageantrag wurde nicht formuliert. \nWeitere Schriftsätze der Klägerin gibt es im Verfahren 7 K 2269/18 nicht. \nZur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die \nKlägerin geltend: Die Klage sei zulässig. Ihre Klagebefugnis ergebe sich bereits \n11 \n12 \n\n \n \n7\ndaraus, dass die Krankenhäuser der Klägerin und der Beigeladenen um eine \nbestimmten, in weiten Teilen identischen Versorgungsbedarf konkurrieren und der \nBeklagte eine vor diesem Hintergrund rechtlich gebotene Auswahlentscheidung \nrechtswidrig unterlassen habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem \nWortlaut des § 8 Abs. 2 KHG ließe sich kein Anspruch entnehmen, dass die Behörde \neine Auswahlentscheidung treffen muss, sei nicht überzeugend. § 8 Abs. 2 Satz 2 \nKHG spreche ausdrücklich von Fällen \"notwendiger Auswahl zwischen mehreren \nKrankenhäusern\". Es müsse also Fallgestaltungen geben, in denen eine Auswahl \nzwischen mehreren Krankenhäusern \"notwendig\" ist. Der Normwortlaut schweige \nlediglich zu der Frage, wann die Auswahl zwischen den Krankenhäusern notwendig \nist. Eine Auswahlentscheidung sei rechtlich stets dann geboten, wenn tatsächlich zwei \nkonkurrierende Krankenhäuser um denselben Versorgungsbedarf konkurrieren. In \ndiesen Fällen müsse sich die Aufnahme eines dieser Krankenhäuser in den \nKrankenhausplan implizit auch als eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus \ndarstellen unabhängig davon, ob der unterlegene Bewerber ausdrücklich zurückgesetzt \nworden ist oder nicht. Es könne für den verfassungsrechtlich geforderten effektiven \nRechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte das \nklagende Krankenhaus im Rahmen einer Auswahlentscheidung oder ohne \nAuswahlentscheidung, demnach ohne das Angebot dieser Klinik in den Blick zu \nnehmen, übergangen hat. Maßgebend sei insoweit lediglich, dass sich die \nRechtsstellung des übergangenen Bewerbers mit der begünstigenden Entscheidung zu \nGunsten des Dritten wesentlich verschlechtert. Hiergegen sei die Argumentation des \nVerwaltungsgerichts nicht stichhaltig, wonach das Krankenhausrecht der zuständigen \nLandesbehörde keine begrenzte Anzahl zu vergebender Betten vorgebe, die \nBeigeladene unabhängig von etwaigen Ansprüchen der Klägerin in den Plan \naufgenommen werde und eine Überversorgung nach den Regelungen des \nKrankenhausrechts nicht verboten sei. All diese Annahmen seien zutreffend, änderten \naber nichts daran, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen effektiver Rechtsschutz in \nall den Fällen gewährt sein müsse, in denen tatsächlich eine Konkurrenzsituation \nvorliege und sich die Rechtsstellung des übergangenen Krankenhauses durch die \nbegünstigende Entscheidung tatsächlich maßgeblich verschlechtert. Auch in den \nFällen unzweifelhaft zulässiger Konkurrentenklagen auf Grundlage des § 8 Abs. 2 \nSatz 2 KHG gälten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach keine \nbegrenzte Anzahl zu vergebender Betten vorliegt und eine Überversorgung dem \n\n \n \n8\nKrankenhausplanungsrecht nicht entgegensteht. Würde man die Frage der \nKlagebefugnis auf Grundlage des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG ausschließlich davon \nabhängig machen, dass tatsächlich eine Auswahlentscheidung getroffen worden ist, \nwürden sich für die betroffenen Krankenhäuser erhebliche Rechtsschutzlücken \nergeben. Schließlich entbinde der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs den \nBeklagten nicht von seiner Pflicht, eine Auswahlentscheidung vorzunehmen. Zur \nBegründetheit wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. \nNach einem rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 26. April 2019 auf die \n12. Fortschreibung des Krankenhausplans und der Übersendung der vom Beklagten \nvorgelegten (teilgeschwärzten) Kopie des an die Beigeladene gerichteten Bescheides \nvom 4. September 2018 an die Klägerin hat die Klägerin diesen Bescheid in das \nvorliegende Verfahren einbezogen. Die Klägerin führt aus, die Klageänderung sei \nzulässig, weil die Einbeziehung des Bescheides vom 4. September 2018 sachdienlich \nsei. Die bisher angefochtene krankenhausplanerische Feststellung zu Gunsten der \nBeigeladenen werde fortgeführt und weiter verfestigt. Hierbei bleibe der Streitstoff \nderselbe. Der Klägerin komme auch ein Rechtsschutzbedürfnis auf Einbeziehung des \nneuen Bescheides zu. Die Klägerin mache im Rahmen ihrer \"eigenen\" Klage eine \nErweiterung ihrer Rechtsposition durch Aufnahme zusätzlicher Bettenkapazitäten in \nden Krankenhausplan geltend. Dieses Begehren konkurriere zwangsläufig mit der \nAusweisung von Bettenkapazitäten in demselben Fachgebiet zu Gunsten der \nBeigeladenen. Die weitere Verfestigung der Planposition der Klinik der Beigeladenen \nschmälere faktisch die Erfolgsaussichten der Klage der Klägerin gegen ihren \"eigenen \nFeststellungsbescheid\". Keine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich daraus, dass \ndie Klägerin im Rahmen ihrer beim Verwaltungsgericht Dresden erhobenen Klage zur \n12. Fortschreibung - 7 K 2269/18 - angedeutet habe, ihr klägerisches Begehren sei \nprimär auf eine rückwirkende Ausweisung von 150 Planbetten gerichtet. Der dort \nenthaltene Hinweis, wonach die Klägerin grundsätzlich die Anerkennung von 150 \nPlanbetten für die Zukunft sowie die Anerkennung einer Ausbildungsstätte \nakzeptieren könne, stehe ausschließlich im Zusammenhang mit den damaligen \nBestrebungen der Klägerin sowie des Beklagten auf künftige gütliche Beilegung der \nkrankenhausplanerischen Streitigkeiten. Mit diesem Hinweis signalisiere die Klägerin \ngegenüber dem Beklagten, dass sie möglicherweise im Großen und Ganzen mit der \nerfolgten Anerkennung der Planbetten für die Zukunft grundsätzlich so einverstanden \n13 \n\n \n \n9\nsein könnte. Die Gespräche mit dem Beklagten hätten nicht belastet werden sollen. \nDie Aussage sei auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten angekündigten \nAbsicht einer generellen Fortschreibung der Krankenhausplanung im Bereich der \nNeurologischen Frührehabilitation Phase B erfolgt. Diese Fragen dürften für das \nRechtsschutzinteresse im Klageverfahren nicht entscheidungserheblich sein, weil \nlediglich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge beachtlich \nseien. Dies müsse erst Recht gelten, wenn in der Klageschrift mit Ausnahme des \nRuhens des Verfahrens kein Antrag enthalten sei und ausdrücklich auf die noch \nanstehende Antragstellung in einem kommenden Schriftsatz hingewiesen wird. Der \nKlägerin komme im Hinblick auf die beiden Verpflichtungsklagen auch ein \nRechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anfechtung des alten Bescheides zu. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2017 - 7 K \n1971/16 - zu ändern und die Änderungs-Feststellungsbescheide des Beklagten \nzu Gunsten der H............................. in Rechtsträgerschaft der Beigeladenen, \ndie unter dem Datum vom 16. Juni 2016 und 4. September 2018 ergangen sind, \ninsoweit aufzuheben, soweit dort jeweils die Aufnahme von mehr als 80 \nPlanbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase \nB inkl. Beatmungsentwöhnung (Weaning) in den Krankenhausplan des \nFreistaates Sachsen festgestellt wurde. \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung macht er geltend, die Klage sei unzulässig. Es fehle an einem \nRechtsschutzbedürfnis und an der Klagebefugnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, \nweil die Klägerin effektiven Rechtsschutz durch ihre Klage \"in eigener Sache\" (7 K \n5730/17) \nerlangen \nkönne. \nDenn \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts könne der Klägerin in diesem Verfahren nicht \nentgegengehalten werden, dass der Drittbescheid - auch ihm gegenüber - \nbestandskräftig geworden ist. Auch habe der Dritte bei Konkurrenzsituationen kein \nschutzwürdiges Vertrauen in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung. Eine \nFallkonstellation, in der die Erfolgsaussichten der Klage gegen den \"eigenen\" \nFeststellungsbescheid \ndurch \neinen \nzwischenzeitlichen \nVollzug \ndes \n14 \n15 \n \n16 \n\n \n \n10\nFeststellungsbescheids an den Dritten geschmälert werden könnten, liege nicht vor, da \ndie Beigeladene zuvor in den Plan aufgenommen war. Zudem fehle der Klägerin die \nKlagebefugnis, weil es an einer Auswahlentscheidung fehle. Es bestehe auch kein \nAnspruch auf eine Auswahlentscheidung. Die \"Notwendigkeit\" einer Auswahl im \nSinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG könne allenfalls im öffentlichen Interesse bestehen. \nDie Klage sei auch unbegründet. Es bestehe eine geeignete Datengrundlage. \nMit der Geltung der 12. Fortschreibung des Krankenhausplans und den hierzu \nergangenen Feststellungbescheiden vom 4. September 2019 fehle es der Klage an dem \nnötigen \nRechtsschutzinteresse \nhinsichtlich \nder \nbegehrten \nAufhebung \ndes \nFeststellungsbescheids vom 16. Juni 2016. Der Beklagte widerspricht der \nEinbeziehung des an die Beigeladene gerichteten Bescheids vom 4. September 2018. \nDie Änderung sei auch nicht sachdienlich und deshalb unzulässig. Denn die den \nbeiden Bescheiden zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und \nVoraussetzungen unterschieden sich wesentlich voneinander. Dass dem Bescheid vom \n16. Juni 2016 ein gerichtlicher Vergleich zugrunde lag, dass es sich dabei um eine - \nausnahmsweise erfolgte - unterjährige punktuelle Fortschreibung zugunsten der \nBeigeladenen handele, dass hinsichtlich der 11. Fortschreibung des Krankenhausplans \nvor dem Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage anhängig ist, dass die Kapazität \nder Klägerin im Rahmen der 12. Fortschreibung um 50 Planbetten erhöht wurde und \nsie diesbezüglich allerdings keine Versagungsgegenklage erhoben hat, sondern nur \nvorsorglich Klage im Hinblick auf eine die 11. Fortschreibung betreffende \nrückwirkende Kapazitätserhöhung, würdige die Klägerin nicht. Zudem habe die \nBeigeladene den diese betreffenden Feststellungsbescheid vom 4. September 2018 \nbereits vor dem Verwaltungsgericht angefochten (7 K 2116/18). Unabhängig davon \nfehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da es hier an einer Klage \"in eigener Sache\" \nfehle. Die Klägerin habe gegen den an sie gerichteten Bescheid des Beklagten vom \n4. September 2018 nur mit Blick auf eine rückwirkende Ausweisung von 150 \nPlanbetten (für die 11. Fortschreibung des Krankenhausplans) Klage erhoben (7 K \n2269/18). \nDie Beigeladene beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n17 \n18 \n \n\n \n \n11\nSie hält die Klage für unzulässig. Das behauptete Konkurrenzverhältnis bestehe nicht. \nDas Einzugsgebiet der Beigeladenen erstrecke sich im Kern auf die Landkreise \nBautzen und Görlitz sowie die angrenzenden brandenburgischen Regionen Lausitz \nund Spreewald. Die Klägerin orientiere sich überregional bundesweit. Der Beklagte \nhabe keine Auswahlentscheidung zu treffen gehabt. Eine solche sei gemäß § 8 Abs. 2 \nSatz 2 KHG dann zu treffen, wenn weniger Betten bedarfsnotwenig sind als von den \nKrankenhäusern beantragt und es um die Zuordnung dieser bedarfsnotwendigen \nBetten geht. In der Region Ostsachsen gebe es eine deutliche Überversorgung. § 8 \nAbs. 2 Satz 2 KHG lasse sich kein drittschützendes Verbot der Überversorgung \nentnehmen. Aus Sicht des Beklagten seien die aufgrund des Vergleichs festgestellten \n15 zusätzlichen Planbetten keine Betten, die zur Bedarfsdeckung notwendig seien. \nKomme das Gericht hinsichtlich der Verpflichtungsklage der Klägerin zu der \nEinschätzung, dass die Klägerin mehr Planbetten beanspruchen könne, werde sich die \nKlägerin die zusätzlichen 15 Planbetten der Beigeladenen nicht anspruchsmindernd \nentgegen halten lassen müssen. Die Beigeladene willigt in die Klageänderung nicht \nein und hält sie auch nicht für sachdienlich. Großer Profiteur der 12. Fortschreibung \ndes Krankenhausplans im Bereich der neurologischen Frührehabilitation sei allein die \nKlägerin. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \nI. \nDie \n(ursprünglichen) \nKlage \nder \nKlägerin \ngegen \nden \nÄnderungs-\nFeststellungsbescheid des Beklagten zu Gunsten der Klinik der Beigeladenen vom \n16. Juni 2016, soweit dort 15 weitere Planbetten aufgenommen wurden, ist unzulässig, \nda insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Denn die Aufhebung des \nBescheides bringt der Klägerin weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen \nVorteil. \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n12\n1. Bei Streitigkeiten, die die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan \nbetreffen, bietet die Klage \"in eigener Sache\", also die Verpflichtungsklage auf \nAufnahme in den Krankenhausplan bzw. auf weitere Planbetten, grundsätzlich \nvollständigen \nRechtsschutz. \nMit \ndem \nan \nden \nKläger \nselbst \ngerichteten \nFeststellungsbescheid steht die Auswahlentscheidung der Behörde, soweit sie den \nKläger betrifft, vollständig zur gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Überprüfung \nwird nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den \nKläger gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren \nan einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Von dessen rechtlichem Schicksal \nist sie unabhängig. Dem Kläger könnte insbesondere nicht entgegengehalten werden, \ndass der Drittbescheid - auch ihm gegenüber - bestandskräftig geworden ist. Ebenso \nwenig könnte dem Kläger entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte \nBegünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte \nPlanposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das \nVertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung \nzerstört. Einer zusätzlichen Klage gegen den einen Konkurrenten begünstigenden \nDrittbescheid kommt deshalb lediglich eine Hilfsfunktion zu. Es bedarf deshalb \ngesonderter Prüfung, ob dem Kläger für eine derartige doppelte Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. In diesem \nZusammenhang erlangt der Umstand Bedeutung, dass die Erfolgsaussichten der Klage \ngegen den \"eigenen\" Feststellungsbescheid durch einen zwischenzeitlichen Vollzug \ndes den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden können. \nWenn \ndiese \nGefahr \nbesteht, \nkann \neiner \nzusätzlichen \n- \nflankierenden \n- \nAnfechtungsklage gegen den Drittbescheid das Rechtsschutzbedürfnis nicht \nabgesprochen werden. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der zurückgesetzte \nBewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage \nauf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. \nDenn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein \nsollte, führt diese Verpflichtungsklage nur selten zum vollen Erfolg. Da die \nAuswahlentscheidung keine vollständig rechtlich gebundene Entscheidung ist, wird \ndas Gericht die Behörde vielmehr regelmäßig nur zur Neubescheidung, also zur \nVornahme \neiner \nneuen \nAuswahlentscheidung \nverpflichten. \nDieser \nneuen \nAuswahlentscheidung ist aber die dann gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu \nlegen. Sie muss mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch \n23 \n\n \n \n13\nden Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird \ndie Erfolgsaussichten in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der \nDritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich \nfortgesetzt wurde. Wenn der Dritte jedoch ebenfalls Neubewerber war und statt des \nKlägers erstmals in den Plan aufgenommen wurde, führt ein Vollzug der \nPlanaufnahme zu erheblichen Veränderungen, und der zusätzlichen Anfechtungsklage \nwird das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. \nSeptember 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 21 und 22 und BVerfG, Beschl. v. 14. Januar \n2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 19 ff.). \n2. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob für die Anfechtungsklage ursprünglich ein \nRechtsschutzinteresse bestand. Der die 11. Fortschreibung des Krankenhausplans \nbetreffende Feststellungbescheid vom 16. Juni 2016 ist jedenfalls durch den die 12. \nFortschreibung des Krankenhausplans betreffenden Feststellungbescheid vom \n4. September 2018 überholt. Durch die Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2016 \nkann \nnicht \nmehr \nverhindert \nwerden, \ndass \ndie \nErfolgsaussichten \nder \nVerpflichtungsklage \nfaktisch \ngeschmälert \nwerden. \nDie \nHilfsfunktion \nder \nAnfechtungsklage \nzur \nVerhinderung \nder \nfaktischen \nSchmälerung \nder \nErfolgsaussichten der Verpflichtungsklage besteht darin, dass die Anfechtungsklage \ngegen den einen anderen Krankenhausträger begünstigenden Feststellungsbescheid \ngemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Diese aufschiebende Wirkung \nist zeitlich begrenzt bis zum Wirksamwerden eines neuen Feststellungsbescheides. \nDurch die Aufhebung des Feststellungsbescheids zum jetzigen Zeitpunkt, also nach \ndem Erlass des neuen Feststellungbescheids vom 4. September 2018, kann die \nKlägerin ihre Position weder faktisch zur Verhinderung vollendeter Tatsachen noch \nrechtlich verbessern. \nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unter dem \nGesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes. Die Verfahrensgewährleistung des Art. \n19 Abs. 4 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte \ngegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sie gibt dem Bürger darüber hinaus \neinen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot \neffektiven Rechtsschutzes verlangt daher nicht nur, dass jeder Akt der Exekutive in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist, sondern \n24 \n25 \n\n \n \n14\ndie Gerichte müssen den betroffenen Grundrechten auch tatsächliche Wirksamkeit \nverschaffen. Vor diesem Hintergrund sind irreparable Entscheidungen soweit wie \nmöglich auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, \njuris Rn. 19). Vorliegend werden etwaige irreparable faktische Folgen der Bescheide \ndurch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage und, abhängig davon, ob die \nBehörde den Sofortvollzug anordnet, ein Verfahren nach §§ 80 und 80a VwGO \nvermieden. Die Aufhebung eines zeitlich abgelaufenen Bescheides verbessert, wie \noben ausgeführt, die tatsächliche oder rechtliche Position des Konkurrenten nicht und \nist deshalb unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. \nEtwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Feststellungsbescheide \nstets zeitlich begrenzt sind. Der Krankenhausplan im Freistaat Sachsen wird gemäß \n§ 3 Satz 1 SächsKHG in der Regel im Drei-Jahresrhythmus fortgeschrieben mit der \nFolge neuer Feststellungsbescheide (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SächsKHG). Da, wie unten \ndargelegt, im Falle eines neuen Feststellungsbescheides eine Klageerweiterung im \nSinne des (§ 125 Abs. 1), § 91 Abs. 1 VwGO regelmäßig sachdienlich ist, kann die \nKlärung der Rechtmäßigkeit des an den begünstigten Konkurrenten gerichteten \nFeststellungsbescheids \nim \nHauptsacheverfahren \nhinsichtlich \ndes \naktuellen \nFeststellungsbescheids erfolgen, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen \nvorliegen. \nII. Die Einbeziehung des Änderungs-Feststellungsbescheids des Beklagten zu Gunsten \nder Klinik der Beigeladenen vom 4. September 2018 im Wege der Klageänderung ist \nzulässig (1.). Die Anfechtungsklage ist jedoch mangels Rechtsschutzinteresses \nunzulässig (2.). \n1. Bei der Einbeziehung des an die Beigeladene gerichteten Bescheids vom \n4. September 2018 handelt es sich um eine zulässige Klageänderung in Form der \nKlageerweiterung nach § 91 VwGO. \na) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich hinsichtlich \nbeider Beigeladenen in ihrem Anfechtungsantrag formuliert hat \"… sowie eventuell \nnachfolgend ergangene krankenhausplanerische Änderungs-Feststellungsbescheide \ninsoweit aufzuheben, …\". Denn eine Anfechtungsklage, die vor Ergehen des \nVerwaltungsakts erhoben wird, ist unzulässig und wird auch durch das Ergehen des \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n15\nVerwaltungsakts nicht nachträglich zulässig (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, \nVwGO, \n25. \nAufl., \n§ 74 \nRn. \n4a \nund \nFunke-Kaiser, \nin: \nBader/Funke-\nKaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 74 Rn. 27). Der Zulässigkeit steht auch \nnicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG eine anderweitige \nRechtshängigkeit entgegen, da die Klägerin gegen den an die beigeladene Klinik \ngerichteten Feststellungsbescheid vom 4. September 2018 keine Anfechtungsklage vor \ndem Verwaltungsgericht erhoben hat. \nb) Bei der Einbeziehung des Bescheids vom 4. September 2018 handelt es sich um \neine zulässige Klageerweiterung gemäß § 125 Abs. 1, § 91 Abs. 1 VwGO. Eine solche \nliegt auch vor, wenn - wie hier - die Aufhebung eines weiteren, bisher noch nicht \nangefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, \nVwGO, 24. Aufl., § 91 Rn. 5). Der Beklagte und die Beigeladene haben zwar nicht in \ndie Klageänderung eingewilligt, diese ist aber sachdienlich, da der Streitstoff im \nWesentlichen derselbe bleibt. \nSachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im \nWesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des \nStreits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess \nvermieden wird. Dass sich durch die Klageänderung der Abschluss des Verfahrens \nverzögert, steht der Anerkennung der Änderung als sachdienlich nicht notwendig \nentgegen. Keine Rolle für die Beurteilung der Klageänderung als sachdienlich spielt \ngrundsätzlich die Frage, ob die Klage in der geänderten Form zulässig ist und Aussicht \nauf Erfolg hat. Sachdienlichkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn durch die \nKlageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff in den Prozess eingeführt wird (vgl. \nzum Ganzen W.-R. Schenke, in: Kopp, VwGO, § 91 Rn. 19 und 20). \nHiernach ist die Sachdienlichkeit zu bejahen. Der Prozessstoff ist jeweils im Kern \nderselbe, nämlich die Anfechtung der zugunsten der Beigeladenen erfolgten \nkrankenhausplanerischen Feststellungen hinsichtlich desselben Fachgebiets. Im \nHinblick auf die Wahrung effektiven Rechtsschutzes und unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass durch die Einbeziehung keine Verzögerung eintritt, stehen die vom \nBeklagten herausgearbeiteten Unterschiede der Sachdienlichkeit nicht entgegen. \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n16\nDie Klageänderung ist auch im Berufungsverfahren zulässig; unerheblich ist insoweit, \ndass den Beteiligten hierdurch eine Instanz verloren geht (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20. \nJuni 2019 - 5 A 525/16 -, juris R. 29; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. \nAufl., § 91 Rn. 19 und 21). \n2. Die Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. \na) Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass es an einer Klage \"in eigener Sache\" \nfehlt. \naa) Die Klägerin hat hinsichtlich des ihr Krankenhaus betreffenden Bescheids des \nBeklagten vom 4. September 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden \nerhoben (7 K 2269/18). In der Klageschrift vom 4. Oktober 2018 wird dort ausgeführt: \n\"Die Klägerin akzeptiert grundsätzlich die Anerkennung von 150 Planbetten ab dem \n01.09.2018 sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätte. Streitpunkt ist allerdings \nweiterhin - auch unter Berücksichtigung der bereits anhängigen Klage gegen den \nFeststellungsbescheid vom 18.12.2013 (VG Dresden - 7 K 5730/17 -) - die \nrückwirkende Ausweisung dieser 150 Betten.\" Weiter wurde wegen außergerichtlicher \nVerhandlungen das Ruhen des Verfahrens beantragt und vom Verwaltungsgericht \nangeordnet. Weitere Schriftsätze der Klägerin gibt es im Verfahren 7 K 2269/18 nicht, \ninsbesondere hat die Klägerin keinen Klageantrag formuliert. \nbb) Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass die Klägerin ausschließlich \nrückwirkend für die Zeit vor dem 1. September 2018, also die Geltungszeit des 11. \nKrankenhausplans, \neine \nErhöhung \nihrer \nPlanbettenzahl \nim \nFachgebiet \nNeurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B begehrt, wie bereits mit der \nunter dem Az. 7 K 5730/17 geführten Klage. \nEiner Auslegung der Klageschrift im vorbenannten Sinne steht entgegen der \nRechtsauffassung der Klägerin nicht entgegen, dass sie beim Verwaltungsgericht noch \nkeinen Klageantrag gestellt hat. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage \nu. a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nsoll sie einen bestimmten Antrag enthalten. Mit der Verwendung des Begriffs des \nKlagebegehrens hat der Gesetzgeber den zuvor verwendeten Begriff des \n32 \n33 \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n17\nStreitgegenstandes ersetzt, um die Vorschrift von den Meinungsstreitigkeiten über den \nStreitgegenstandsbegriff freizuhalten. Der Gegenstand des Klagebegehrens ist schon \ndann hinreichend bezeichnet, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden \nsoll, angegeben wird; die Herausarbeitung eines bestimmten Antrags, den die Klage \ngemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur enthalten soll und der für die Bestimmung des \nStreitgegenstandes erforderlich ist, kann im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris Rn. 12). \nEntgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie ihr Begehren nicht bis zur \nAntragstellung in der mündlichen Verhandlung offenhalten. Denn ihr Begehren wird \ndurch den zu bezeichnenden Gegenstand der Klage konkretisiert. Die Antragstellung \nist dann, wie sich auch aus § 86 Abs. 3 VwGO ergibt, eher juristisch-technischer \nNatur. Diese Konkretisierung durch die Darstellung des Klagebegehrens ist auch \nerforderlich, um eine etwaige Teilbestandskraft eines Bescheides nach Ablauf der \nKlagefrist feststellen zu können. Im Regelfall wird bei der Verpflichtungsklage das \nKlagebegehren dem (ganz oder teilweise abgelehnten) Antrag, der bei der Behörde \ngestellt wurde, entsprechen. In diesen Fällen bedarf es keiner gesonderten Darstellung \ndes Klagegegenstandes. Wenn aber - wie hier - eine Einschränkung gegenüber dem \nbei der Behörde formulierten Antrag - noch dazu von einem Rechtsanwalt - formuliert \nwird, ist diese Einschränkung bei der Auslegung des Klagebegehrens zu \nberücksichtigen. Der erste Satz, wonach die Klägerin grundsätzlich die Anerkennung \nvon 150 Planbetten akzeptiert, bezieht sich auf die Zukunft, problematisch ist das \nWort \"grundsätzlich\". Der zweite Satz, wonach Streitpunkt weiterhin die \nrückwirkende Ausweisung dieser 150 Betten ist, betrifft die Vergangenheit. Das Wort \n\"grundsätzlich\" stand im Zusammenhang mit den damaligen Bestrebungen um eine \nkünftige gütliche Beilegung der krankenhausplanerischen Streitigkeiten. Die Klägerin \nwollte aufzeigen, dass sie mit diesen 150 Betten einverstanden sein könnte, sich aber \nandere Möglichkeiten offenhalten. Da ein Offenhalten bei der Bestimmung des \nKlagebegehrens in der Klageschrift rechtlich nicht möglich ist, muss sie sich daran \nfesthalten lassen, dass sie für die Zukunft 150 Planbetten akzeptiert. \ncc) Ohne eine Klage \"in eigener Sache\" fehlt das Rechtsschutzinteresse für die \nAnfechtung der an konkurrierende Krankenhäuser gerichtete diese begünstigende \n38 \n39 \n\n \n \n18\nFeststellungsbescheide (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris \nRn. 14 ff.). \nb) Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des die Beigeladene begünstigenden \nBescheids des Beklagten vom 4. September 2018 fehlt aber auch dann, wenn die \nKlageschrift der Klägerin im Verfahren 7 K 2269/18 vor dem Verwaltungsgericht \nDresden dahin auszulegen sein sollte, dass die Klägerin in diesem Verfahren für die \nZukunft \nmehr \nals \ndie \n150 \nfestgestellten \nPlanbetten \nim \nFachgebiet \nNeurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase B gerichtlich geltend macht oder \nmachen kann. \naa) Die Anfechtungsklage wären in diesem Falle nicht bereits deshalb mangels \nKlagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil der Beklagte keine \nAuswahlentscheidung zwischen den Kliniken der Klägerin und der Beigeladenen, \nsondern \nim \nHinblick \nauf \ndie \ndamals \nvorgesehene \nNeuregelung \neine \nÜbergangsregelung anhand der Leistungszahlen der Einrichtungen getroffen hat. Zwar \nführt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - \naus, dass - erstens - die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage voraussetzt, dass \nüberhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen wurde und - zweitens - ein \nPlankrankenhaus keinen Anspruch darauf hat, dass die Behörde überhaupt eine \nAuswahlentscheidung trifft, selbst wenn diese notwendig sein sollte. Diese \nAusführungen betreffen die dort zu entscheidende Fallkonstellation, in der die Kläger \nkeine eigene Planaufnahme und auch keine weiteren Planbetten erstreiten wollten, \nsondern vorbeugend eine Planherausnahme bzw. Bettenreduzierung abwehren wollten. \nIn dieser Konstellation kommt eine Auswahlentscheidung in dem Sinne, dass mehrere \nKrankenhäuser um die Verteilung zusätzlicher Planbetten konkurrieren, nicht in \nBetracht. Besteht aber eine solche Konkurrenzsituation, ist in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77), \ndes Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris \nRn. 19) und des Senats (Urt. v. 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris Rn. 40) ein \ngerichtlich überprüfbarer Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung und \ndamit das Vorliegen einer Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage anerkannt. Dies \ngilt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG auch dann, wenn der Beklagte Planbetten über \ndem Bedarf feststellt. \n40 \n41 \n\n \n \n19\nbb) Vorliegend fehlt der Klägerin jedoch das Rechtsschutzinteresse für die \nAnfechtungsklage. Denn dieses setzt voraus, dass der Vollzug der Planaufnahme zu \nerheblichen Veränderungen zu Lasten der Klägerin führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. \nSeptember 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 22). Hieran fehlt es. Durch den \nFeststellungsbescheid vom 4. September 2018 hat die Beigeladene lediglich fünf \nzusätzlichen Planbetten erhalten. Die Zahl der Planbetten der Klägerin wurde jedoch \nvon 100 auf 150 erhöht, weshalb die Klägerin die Begünstigte der Veränderungen ist. \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die der Beigeladenen entstandenen Kosten \naufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 \nVwGO). \nDer \nAusspruch zur \nvorläufigen \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, \n§ 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n20\nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Helmert \n \n \n\n \n \n21\nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.500,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 \nGKG i. V. m. Ziffer 23.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \nHiernach ist in einem Planbettenstreit ein Streitwert von 500,00 € pro Bett \nfestzusetzen, eine Verringerung im Hinblick darauf, dass es hier um die Anfechtung \nvon zugunsten einer anderen Klinik festgestellten Planbetten geht, ist nicht veranlasst. \nDie Klage gegen den Bescheid vom 6. Juni 2016 betrifft 15 Planbetten und die Klage \ngegen den Bescheid vom 4. September 2018 betrifft 20 Planbetten. Bei der \nStreitwertfestsetzung sind die Bescheide gesondert zu berücksichtigen. Die Klagen \nbetreffen damit insgesamt 35 Planbetten, so dass der Streitwert auf 17.500,00 \nfestzusetzen ist. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n Tischer \n \n Helmert \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-22/5-a-97-18","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-22/5-a-97-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487818","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.205704+00:00"}}