{"status":"available","doknr":"OLD487817","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-23","aktenzeichen":"4 B 24/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 24/20 \n \n7 L 8/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Fraktion \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Oberbürgermeister der Stadt Zittau \nMarkt 1, 02763 Zittau \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKommunalverfassungsstreit; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht \nDr. Pastor und Dr. John \n \nam 23. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. \nJanuar 2020 - 7 L 8/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde, die grundsätzlich (zu Ausnahmen vgl. VGH BW, Beschl. \nv. 14. März 2013 - 8 S 2504/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.) nur anhand der dargelegten \nGründe geprüft wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem \nZiel, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag der Antragstellerin vom 17. \nDezember 2019 auf Aufhebung des am 29. Juni 2019 vom Stadtrat der Großen \nKreisstadt Zittau beschlossenen Haushaltsstrukturkonzepts auf die Tagesordnung der \nam 30. Januar 2020 anberaumten Stadtratssitzung zu setzen, im Ergebnis zu Recht \nabgelehnt. \nDas Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der in § 36 Abs. 5 SächsGemO \nnormierte und in § 2 Abs. 2 und 4 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Großen \nKreisstadt Zittau (nachfolgend: GO) teilweise wortgleich geregelte Anspruch \nvoraussetzt, dass neben der hier unstreitig gegebenen Zulässigkeitsvoraussetzung der \nVerbandskompetenz der Stadt und der Organkompetenz des Stadtrats auch die \nVoraussetzungen von § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SächsGemO und von § 36 Abs. 5 \nSatz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 4 SächsGemO sowie § 2 Abs. 2 GO bereits im \nHinblick auf die am 30. Januar 2020 stattfindende Stadtratssitzung gegeben sind. \nJedenfalls \nsei \nein \ndie \nVorwegnahme \nder \nHauptsache \nrechtfertigender \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAnordnungsgrund nicht ersichtlich. Zwar erhebe das Gesetz mit der Regelung in § 36 \nAbs. \n5 \nSatz \n1 \nSächsGemO, \nwonach \nauf \nAntrag \neiner \nFraktion \nein \nVerhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der spätestens übernächsten Sitzung \ndes Gemeinderats zu setzen sei, einen bestimmten Zeitpunkt zum Gegenstand des \ngesetzlich begründeten Rechts; grundsätzlich sei damit wegen des irreversiblen \nVerlustes dieses Rechts mit Ablauf des genannten Zeitpunkts eine Eilbedürftigkeit \ngegeben. Eine einstweilige Anordnung ergehe dennoch nicht, weil sich nicht mit der \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, dass die Rechtsauffassung der \nAntragstellerin zutreffe und die Stadtratssitzung am 30. Januar 2020 als übernächste \nSitzung anzusehen sei. Es sei auch nicht erkennbar, welche unzumutbaren Nachteile \ndie Antragstellerin erleide, wenn ihr Antrag nicht auf dieser Sitzung, sondern - wie \nvom Antragsgegner in der Antragserwiderung angekündigt - auf der nachfolgenden \nSitzung am 27. Februar 2020 behandelt werde. Ein möglicherweise am 30. Januar \n2020 eintretender Verlust eines Rechts, den Antrag an diesem Tag zu behandeln, führe \nnicht zum Verlust des materiellen Rechts, den Stadtrat mit der Angelegenheit zu \nbefassen. \nDem hält die Antragstellerin mit der Beschwerde u. a. entgegen, ihr materielles Recht \nbeziehe sich gerade auf einen bestimmten Zeitpunkt; dies sei der 30. Januar 2020 als \nTag der übernächsten Sitzung des Stadtrats. Dieses Recht sei nach der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts materiell nicht durchsetzbar. Es stünde im Belieben des \nAntragsgegners, der ihr aus § 36 Abs. 5 SächsGemO folgendes Recht aushöhlen \nkönne, ohne dass dagegen effektiver Rechtsschutz gewährt werde. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht u. a. eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. \nDabei hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen \nRechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Zwar darf das Gericht entsprechend dem Wesen und Zweck der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht vorwegnehmen, was \nein Antragsteller im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf die \nRechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der \n3 \n4 \n\n \n \n4\nHauptsache aber ausnahmsweise dann - wie hier - nicht, wenn eine bestimmte \nRegelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h. wenn die zu \nerwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (W.-R. Schenke, \nin: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 13 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8. \nJuli 2016 - 4 B 366/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies gilt auch in Ansehung des \nUmstands, dass in einem hier vorliegenden kommunalrechtlichen Organstreitverfahren \nkeine subjektiv-öffentlichen Rechte i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG in Streit stehen. Auch \ndann kann zur Gewährleistung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes die \nVorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung notwendig sein, \nwenn andernfalls irreversible Rechtsverluste eintreten würden (näher SächsOVG, \nBeschl. v. 15. August 1996, SächsVBl. 1997, 13 [16]). \nOb die Antragstellerin in Anwendung dieser Grundsätze einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen. Denn sie hat jedenfalls einen Anspruch \ndarauf, dass ihr Antrag auf die Tagesordnung der für den 30. Januar 2020 \neinberufenen Stadtratssitzung gesetzt und in dieser behandelt wird, nicht glaubhaft \ngemacht. Diese Stadtratssitzung ist nicht die übernächste Sitzung i. S. v. § 36 Abs. 5 \nSatz \n1 \nHalbsatz 1 SächsGemO. \nWelche Gemeinderatssitzung als übernächste anzusehen ist, in der ein von einer \nFraktion beantragter Verhandlungsgegenstand nach der vorgenannten Regelung \nspätestens zu behandeln ist, ist in § 36 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO nicht ausdrücklich \ngeregelt. Bei der Auslegung der dem Minderheitenschutz dienenden Regelung (vgl. \nSponer, in: Sponer u. a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, Stand August 2019, § \n36 SächsGemO Erl. 7) muss einerseits beachtet werden, dass mit der Festlegung der \nübernächsten \nGemeinderatssitzung \nals \nZeitpunkt, \nzu \ndem \nspätestens \nein \nMinderheitenantrag behandelt werden muss, eine äußerste Grenze gesetzt ist, die nicht \nüberschritten werden darf. Andererseits darf die Regelung nicht so ausgelegt und \nangewandt werden, dass durch die Ausübung des Minderheitenrechts die Effektivität \nder Funktionsweise des Gemeinderats in Frage gestellt wird. Dies wird anhand der \nRegelungen deutlich, die durch § 36 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO in Bezug \ngenommen sind. Danach gelten § 36 Abs. 3 Satz 4 und 5 SächsGemO entsprechend. \n5 \n6 \n\n \n \n5\nDort ist vorgesehen, dass ein Verhandlungsgegenstand nicht erneut behandelt werden \ndarf, wenn er - ohne wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage - bereits \ninnerhalb der letzten sechs Monate behandelt worden ist; zudem muss der \nVerhandlungsgegenstand in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen. Der \nGewährleistung der Effektivität der Funktionsweise des Gemeinderats dient auch die \nRegelung in § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO, wonach der Bürgermeister den \nGemeinderat schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist einberuft \nund rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mitteilt sowie die für die Beratung \nerforderlichen Unterlagen beifügt. Zwar ist diese Vorschrift nicht ausdrücklich durch \ndie Regelungen zum Antragsrecht nach § 36 Abs. 5 SächsGemO in Bezug genommen. \nAllerdings folgt aus diesem Recht auch lediglich die Verpflichtung des \nBürgermeisters, nach Maßgabe von § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO einen \nVerhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Dies beinhaltet somit auch \nin den Fällen, in denen eine Fraktion die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands \nauf die Tagesordnung verlangt, dass der Bürgermeister den Gemeinderat mit \nangemessener Frist einzuberufen und den Verhandlungsgegenstand rechtzeitig unter \nBeifügung erforderlicher Unterlagen mitzuteilen hat. Vor diesem Hintergrund ist als \nnächste Sitzung des Gemeinderats i. S. v. § 36 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO nur \ndiejenige Sitzung anzusehen, zu der eine den Anforderungen von § 36 Abs. 3 Satz 1 \nSächsGemO entsprechende Einberufung und Ladung noch bewirkt werden kann; die \nübernächste Sitzung im Sinne dieser Vorschrift ist folglich diejenige, die der nächsten \nSitzung nachfolgt. \nEine den Anforderungen von § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO entsprechende Ladung \nunter Mitteilung des von der Antragstellerin beantragten Verhandlungsgegenstands \nkonnte der Antragsgegner für die Stadtratssitzung am 17. Dezember 2019 nicht mehr \nbewirken. An diesem Tag hatte die Antragstellerin um 13.18 Uhr per E-Mail und \ndurch den Vorsitzenden der Antragstellerin vor Beginn der Stadtratssitzung persönlich \nden Antrag eingereicht, das am 29. Juni 2019 beschlossenen Haushaltsstrukturkonzept \nder Großen Kreisstadt Zittau aufzuheben und - mit näheren Maßgaben - ein neues \nHaushaltsstrukturkonzept zu erarbeiten. Dementsprechend war diese Stadtratssitzung \nnicht die auf den Eingang des am gleichen Tag gestellten Antrags \"nächste\" Sitzung \ni. S. v. § 36 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO. Vielmehr ist die Sitzung am 30. Januar 2020 \ndie in Bezug auf den Antrag nächste Sitzung, zu der eine Aufnahme dieses \n7 \n\n \n \n6\nVerhandlungsgegenstands allerdings nicht geboten ist; dies ist erst die Sitzung vom \n27. Februar 2020 als übernächste Sitzung. Die Antragstellerin hat somit keinen \nAnordnungsanspruch auf Behandlung ihres Antrags am 30. Januar 2020 glaubhaft \ngemacht. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 Satz 1, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.5 und Ziffer 22.7 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014 Heft 1, \nSonderbeilage). Der Senat hat von dem hälftigen Ansatz des für ein \nHauptsachestreitverfahren vorgesehenen Streitwerts wegen der mit der Antragstellung \nverfolgten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \ngez.: \nKünzler \nPastor \nJohn\n \n \n \n \n \n \n \n \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-23/4-b-24-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-23/4-b-24-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487817","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.182115+00:00"}}