{"status":"available","doknr":"OLD487816","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-24","aktenzeichen":"3 A 1028/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 1028/19.A \n \n6 K 954/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 24. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 3. April 2019 - 6 K 954/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von ihr \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylG liegt nicht vor. \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber \nhinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der \ndie Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A \n515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § \n124a Rn. 211 ff.). \nDie Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ihr in Pakistan als \nalleinstehende Frau bei Rückführung ein ernsthafter Schaden i. S. v. Art. 3 EMRK \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\ndrohe und verweist hierzu auf Erkenntnismittel wie den Bericht der Schweizerischen \nFlüchtlingshilfe vom 18. Juni 2018 zur Diskriminierung von Frauen in Pakistan, einen \nBericht von ACCORD vom Dezember 2016 über Benachteiligungen von Frauen im \nBildungssystem und erschwertem Zugang zum Justizsystem sowie auf Berichte des \nUNCESCR vom 20. Juli 2017 sowie der Bertelsmann Stiftung aus 2018 über eine \nhöhere Arbeitslosigkeit gegenüber männlichen Beschäftigten einen geringeren \nStandard beim Arbeitsschutz und der Arbeitssicherung. \nDie Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in rechtlicher oder \ntatsächlicher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend \ndargetan. Sie legt nicht dar, inwieweit die geschilderten Diskriminierungen von \nFrauen von asyl- oder abschiebungsrelevanter Bedeutung sein sollen, nämlich ob aus \nArt. 3 EMRK in ihrem Fall die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. \n1 AsylG, die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder nationalen \nAbschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bewirken \nsoll. \nSoweit \nsich \ndas \nVorbringen \nder \nKlägerin \nauf \ndie \nFeststellung \ndes \nVerwaltungsgerichtsgerichts beziehen sollte, die Voraussetzungen zur Feststellung \neines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 \nEMRK seien nicht gegeben, rechtfertigt die aufgeworfene Frage auch unabhängig \ndavon nicht die Zulassung der Berufung. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK \nsetzt voraus, dass dem Betroffenen im Falle der Abschiebung im Zielgebiet eine \nerhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender \nBehandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Anders als \ndie Klägerin meint, bestimmt sich der Maßstab für eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten \nmit schwierigen Lebensbedingungen jedoch nicht nach den für alle Menschen gleich \ngeltenden Mindeststandards einer Behandlung (BVerwG, Urt. v. 13. Januar 2013 - 10 \nC 15.12 -, juris Rn. 23). Ein Anspruch auf nationalen Abschiebungsschutz besteht nur, \nwenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass gerade der Betroffene im \nFalle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 \nEMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Weder führt die \nKlägerin in ihrer Zulassungsbegründung solche stichhaltigen Gründe an, noch ergeben \n4 \n5 \n\n \n \n4\nsich diese aus ihrem bisherigen Vorbringen zu ihren Fluchtgründen. Zutreffend hat das \nVerwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin unverfolgt ausgereist ist \nund vor ihrer Ausreise keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Behörden hatte. \nEine derartige tatsächliche Gefahr folgt jedenfalls nicht bereits aus der mittels \nErkenntnismitteln unterlegten, allgemeinen Diskriminierung von Frauen in der \nIslamischen Republik Pakistan, die gesellschaftlich toleriert wird, gegen die \nstaatlicherseits nicht effektiv eingeschritten wird und unter welcher wahrscheinlich vor \nallem alleinstehende Frauen zu leiden haben. \nAuch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat als solche können nur unter \nbesonderen, extremen Voraussetzungen, ausnahmsweise als eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 \nAufenthG erfüllen (BVerwG a. a. O.). Solche extremen Bedingungen werden von der \nKlägerin im Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt und ergeben sich auch weder aus \nden von ihr benannten Erkenntnismitteln oder ihrem Vorbringen. Vielmehr hat die \nKlägerin auch vor ihrer Ausreise als alleinstehende Frau in Pakistan ihr Auskommen \ngehabt. Sie verfügt dort noch über ein familiäres Netz, auf das sie im Falle ihrer \nRückkehr zurückgreifen kann. Es ist nicht ersichtlich, wieso ihr eine Rückkehr \nunzumutbar sein sollte. \nSoweit die Klägerin die aufgeworfene Frage in Bezug auf subsidiären Schutzes für \nklärungsbedürftig halten sollte, ist auf folgendes hinzuweisen: Zwar ist der sachliche \nRegelungsbereich von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG („Als ernsthafter Schaden gilt: ... \nFolter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ...“) und \nArt. 3 EMRK („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender \nStrafe oder Behandlung unterworfen werden.“) weitgehend identisch (BVerwG, Urt. \nv. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 36). Selbst wenn die tatsächliche Gefahr \neiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK \ngegeben und die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 AsylG \nvorlägen, hätte dies nicht zwingend die Zuerkennung subsidiären Schutzes zur Folge. \nDenn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die Anforderungen der § 3c bis 3e AsylG \nfür den subsidiären Schutz entsprechend. Voraussetzung ist somit, dass die Gefahr \neines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, \nalso vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen \n6 \n7 \n\n \n \n5\nwesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, \nsofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem \nernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften \nSchadens zu bieten (BVerwG, VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 \n-, juris Rn. 71 ff.). Dass diese Voraussetzungen gegeben sein sollen, wird von der \nKlägerin nicht dargelegt. \nDafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich, denn das Verwaltungsgericht hat das \nVorbringen der Klägerin zu ihren Fluchtgründen in einer umfangreichen Gesamtschau \nals nicht überzeugend und nicht hinreichend glaubhaft gewürdigt. Ihre Angaben \nsowohl in der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung \nseien detailarm, unsubstantiiert und oft zusammenhanglos. Die angeblichen \nGeschehnisse seien von ihr nicht näher beschrieben worden. Ihr Vortrag sei zudem \ndurch gesteigertes Vorbringen gekennzeichnet. Die Klägerin habe sich in der \nmündlichen Verhandlung in zentralen Punkten auch in Widerspruch zu ihrem \nVorbringen in der Anhörung vor dem Bundesamt gesetzt. Diese Feststellungen \nwurden vom Verwaltungsgericht jeweils beispielhaft anhand unterschiedlichen \nVorbringens der Klägerin untersetzt. Schließlich habe die Klägerin, so das \nVerwaltungsgericht, insgesamt den Eindruck erweckt, dass sie nicht wegen ihres \nangeblichen Verfolgungsschicksals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, \nsondern mit dem Ziel, nun in der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem hier lebenden \nEhemann zusammenzuleben. In der mündlichen Verhandlung habe sie auch zum \nAusdruck gebracht, dass sie auch einen Asylantrag gestellt habe, weil sie keine \nChance gehabt habe, ein nationales Visum der Bundesrepublik Deutschland zum \nEhegattennachzug zu erhalten. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-24/3-a-1028-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-24/3-a-1028-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487816","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.161750+00:00"}}