{"status":"available","doknr":"OLD487815","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-24","aktenzeichen":"2 A 595/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift\n \nAz.: \n2 A 595/19 \n \n5 K 192/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragsgegnerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Dresden \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsteller - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSchulfinanzierung 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 24. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 4. April 2019 - 5 K 192/16 - zugelassen. \n \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \nGründe \nDer zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. \nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen und vom \nBeklagten vorgetragen worden sind. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, das der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nzu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, \n192; st. Rspr.). So liegt es hier. \nDie Klägerin betreibt in freier Trägerschaft ein Förderschulzentrum u. a. mit einer \nallgemeinbildenden Förderschule für geistig Behinderte, an der mehrfach- und \nschwerstmehrfachbehinderte Schüler unterrichtet werden. Den für das Schuljahr \n2013/2014 gestellten Antrag auf Anerkennung u. a. des Schülers P B als (schwerst-\n)mehrfachbehindert lehnte der Beklagte ab. Auf die hiergegen erhobene Klage \nverpflichtete das Verwaltungsgericht Dresden den Beklagten, den Schüler P B als \nmehrfachbehindert anzuerkennen und zugunsten der Klägerin einen um 100 Prozent \nerhöhten Teilbetrag des Schülerausgabesatzes in Höhe von 21.767,02 € festzusetzen. \nDer Schüler sei mehrfachbehindert i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 2 (richtig: Satz 3) \nSächsFrTrSchulG a. F. Die Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck ergebe, \ndass es bei der Bestimmung der Mehrfachbehinderung darauf ankomme, inwieweit \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\neine \nmehrfache \nBeeinträchtigung \neines \nSchülers \nden \nsonderpädagogischen \nFörderbedarf gegenüber dem durchschnittlichen sonderpädagogischen Aufwand eines \nFörderschultyps erhöhe. Ausgehend davon sei der Schüler P B als mehrfachbehindert \nanzuerkennen, weil er im Schuljahr 2013/2014 der sonderpädagogischen Förderung \nnicht nur wegen seiner geistigen Behinderung, sondern auch wegen einer Behinderung \nim emotionalen und sozialen Bereich bedurft habe, woraus sich ein zusätzlicher \nsonderpädagogischer Förderbedarf ergeben habe. Die Erhöhung betrage 100 Prozent. \nDem hält der Beklagte in der Begründung seines Zulassungsantrags entgegen, die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, es gehe um die Feststellung eines zusätzlichen \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und nicht um die Definition des Begriffs \n„Behinderung“ bzw. „Mehrfachbehinderung“, weil ausschlaggebend der erhöhte \nAufwand sei, den es auszugleichen gelte, sei ebenso wenig richtig, wie die \nAuffassung, dass eine Mehrfachbehinderung in allen denkbaren Kombinationen der \nim Schulgesetz genannten Förderschwerpunkte in Betracht komme. Nicht jeder \nsonderpädagogische Förderbedarf sei eine Behinderung und nicht jede Kombination \nzwischen \nBehinderung \nund \nsonderpädagogischem \nFörderbedarf \nstelle \neine \nMehrfachbehinderung dar. Auch führe nicht jeder erhöhte Aufwand zu einer \nMehrfachbehinderung und rechtfertige höhere Zuschüsse. Die Festsetzung des \nSchülerausgabesatzes mit 100 Prozent begegne ebenfalls rechtlichen Bedenken. Es \nhätte eine Einzelfallentscheidung getroffen werden müssen, die im Hinblick auf die \nAblehnung einer Mehrfachbehinderung unterblieben sei. \nRechtsprechung \ndes \nSenats \nzu \nden \nVoraussetzungen \nder \nErhöhung \ndes \nSchülerausgabesatzes für mehrfach- oder schwerstmehrfachbehinderte Schüler liegt \nnicht vor. Deren Klärung ist dem Berufungsverfahren vorbehalten, dessen \nErfolgsaussichten daher als offen anzusehen sind. \nDa die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist, kann dahin stehen, ob \ndie Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \nBelehrung zum Berufungsverfahren \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBerufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die \nBegründungsfrist \nkann \nauf \neinen \nvor \nihrem \nAblauf \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). \nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus \nsind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur \n1. Steuerberater, \nSteuerbevollmächtigte, \nWirtschaftsprüfer \nund \nvereidigte \nBuchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des \nSteuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des \nSteuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des \nSteuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, \n2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, \n3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder \nZusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, \n4. Vereinigungen, \nderen \nsatzungsmäßige \nAufgaben \ndie \ngemeinschaftliche \nInteressenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach \ndem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich \numfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit \nsowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung \n\n \n \n5\nbieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des \nSchwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden \nAngelegenheiten, \n5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer \nder in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse \nmit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten \nhaftet. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \n Hahn \n \n \n \n Henke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-24/2-a-595-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-24/2-a-595-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487815","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.142098+00:00"}}