{"status":"available","doknr":"OLD487814","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-28","aktenzeichen":"3 A 1128/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 1128/19.A \n \n2 K 3002/18.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 28. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie \nAnhörungsrüge \ndes \nKlägers \ngegen \nden \nBeschluss \ndes \nSächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2020 - 3 A 1128/19.A - wird als unzulässig \nverworfen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. \nGründe \nDie neuerliche Anhörungsrüge mit Schreiben vom 24. Januar 2020 gegen des \nBeschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2020, mit dem \ndie Anhörungsrüge des Klägers mit Schriftsatz vom 2. Januar 2020 zurückgewiesen \nwurde, ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht statthaft (§ 152a Abs. 4 Satz \n1 VwGO). \nGegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss steht der Rechtsbehelf \neiner weiteren Gehörsrüge nicht offen. Andernfalls würde es zu einem „regressus ad \ninfinitum“ kommen, der dem Grundsatz der Rechtssicherheit entgegenstünde. Die \nErfolglosigkeit \neines \ngegen \neinen \nbehaupteten \nGehörsverstoß \neingelegten \nRechtsmittels begründet für sich genommen keine neue Gehörsverletzung des \nentscheidenden Gerichts (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § \n152a \nRn. \n12 \nm. \nw. \nN.; \nRudisile, \nin: \nSchoch/Schneider/Bier, \nVwGO, \nLoseblattsammlung Stand: Juli 2019, § 152a Rn. 20 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. \n11. April 2016 - 8 A 2798/15 ZR -, juris Rn. 7 m. w. N.). \nIm Übrigen trifft der Vorwurf auch in der Sache nicht zu. \nHierzu gibt der Kläger an, der Senat habe die auf Seite 38 bis Seite 40 seines \nBerufungszulassungsantrags vom 1. November 2019 genannten Berichte der \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nSchweizerischen Flüchtlingshilfe sowie von Amnesty International übersehen, indem \nes in dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 17. Januar 2020 angeführt habe, dass \ndie Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie von Amnesty \nInternational in dem Berufungszulassungsantrag nicht angeführt worden seien. Dieser \nVorwurf trifft nicht zu: \nZwar sind die vorgenannten Berichte tatsächlich in dem Berufungszulassungsantrag \naufgeführt worden. Allerdings hat der Senat - wie sich aus Gliederungspunkt Nr. 4 des \nangegriffenen Beschlusses vom 17. Januar 2020 ergibt - den angegriffenen Hinweis \nim Hinblick darauf gemacht, dass der Kläger in seinem Berufungszulassungsantrag \nunter anderem gerügt hatte, das Verwaltungsgericht Dresden habe auch unter \nInbezugnahme des angegriffenen Bescheids der Beklagten nicht alle vom ihm \ngenannten Erkenntnismittel gewürdigt. Die Inbezugnahme bezog sich auf die \nFeststellung, \ndass \nder \nKläger \nkeinen \nAnspruch \nauf \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft habe. Der Kläger hatte in seinem Berufungszulassungsantrag \n(Seiten 5 bis Seite 12) hierzu gerügt, dass sich das Verwaltungsgericht mit mehreren \nausdrücklich \naufgeführten \nErkenntnismitteln, \nzu \ndenen \ndie \nBerichte \nder \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe und Amnesty International aber nicht gehörten, nicht \nauseinandergesetzt habe, was sein rechtliches Gehör verletze. \nNur zur Begründung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen Nr. 2 bis 4 \n(Verfolgung des Klägers durch die Gruppe Lashkar-e Taiba) wurden auf Seite 37 bis \n40 des Berufungszulassungsantrags die beiden in Streit stehenden Berichte genannt. \nDen Fragen lag der Vortrag des Klägers zugrunde, dass er von dieser Gruppe \nindividuell verfolgt werde, da er wegen der von ihm beobachteten Vorgänge in Gojra \nbei der Polizei gegen Mitglieder dieser Gruppe Anzeige erstattet habe. Hierzu hatte \nder Senat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2019 (Seite 6 bis 9) unter \nnamentlicher Anführung der beiden Berichte ausgeführt, dass die Fragen nach einer \nVerfolgung \ndurch \ndie \nGruppe \nnicht \nklärungsbedürftig \nseien, \nweil \ndas \nVerwaltungsgericht \ndem \nKläger \nsein \nhierfür \nmaßgebliches \nindividuelles \nVerfolgungsschicksal (schon) nicht geglaubt habe. Die beiden in Streit stehenden \nBerichte sind damit vom Senat ausdrücklich angeführt und gewürdigt worden. Dass \nihnen - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - keine rechtliche Bedeutung zukam, \n5 \n6 \n\n \n \n4\nist, worauf der Senat in seinem Beschluss vom 17. Januar 2020 (hier unter Rn. 6, 13) \nhingewiesen hat, keine Frage des rechtlichen Gehörs gewesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger (§ 154 Abs. 2 \nVwGO, § 83b AsylG). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-28/3-a-1128-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-28/3-a-1128-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487814","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.119771+00:00"}}