{"status":"available","doknr":"OLD487813","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-29","aktenzeichen":"4 B 286/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 286/19 \n \n13 L 554/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Weinböhla \nvertreten durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebs \nWasserversorgung und Abwasserentsorgung Weinböhla (WAW) \nFriedensstraße 2, 01689 Weinböhla \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nTrinkwasseranschluss; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \n \nam 29. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 7. Oktober 2019 - 13 L 554/19 - geändert. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als \nGesamtschuldner. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich \nbeschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. \nI. \nDie Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. F1 der \nGemarkung W......... Das Grundstück liegt innerhalb der Wendeschleife der \nStraßenbahnendhaltestelle W........ und ist mit einem Wochenendhaus bebaut. Das \nGrundstück ist seit ca. 50 Jahren an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen \nund wird über eine Leitung versorgt, die von der Hauptversorgungsleitung in der \nR............. abzweigt. Neben dem Grundstück der Antragsteller wurden von dieser \nLeitung auch die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke S1......... und S2.......... mit \nTrinkwasser versorgt, die sich außerhalb der Wendeschleife auf der dem Grundstück \nder Antragsteller in nordöstlicher Richtung \ngegenüberliegenden Seite der \nStraßenbahngleise befinden. Die Antragsgegnerin betreibt die Wasserversorgung als \nöffentliche Einrichtung für die Lieferung von Trinkwasser und hat dies in ihrer \nSatzung über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung - WVS) \n1 \n2 \n\n \n \n3\nvom 7. Februar 2007 geregelt. Die öffentliche Einrichtung wird durch die \nWasserversorgung und Abwasserentsorgung Weinböhla (WAW) betrieben, einem \nEigenbetrieb der Antragsgegnerin. \nDie Antragsgegnerin hat in der S........ eine neue Wasserversorgungsleitung errichtet, \nüber welche die Verbrauchsstellen der Wohngrundstücke S1......... und S2 \nangeschlossen worden sind. Über die bisher genutzte Leitung wird nur noch das \nWochenendgrundstück der Antragsteller versorgt. \nMit Schreiben vom 29. Mai 2019 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, \ndass die Wasserversorgung über die vorhandene Leitung nur noch bis zum 31. \nDezember 2019 aufrechterhalten werde, und bot den Abschluss eines öffentlich-\nrechtlichen Vertrags für die Versorgung über die neue Leitung in der S........ an. Die \nKosten dieser neuen Hausanschlussleitung in Höhe von ca. 5.000 € sollten die \nAntragsteller tragen. \nDie Antragsteller suchten am 12. Juli 2019 um verwaltungsgerichtlichen \nEilrechtsschutz nach und beantragten, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung \nzu \nuntersagen, \ndie \nTrinkwasserversorgung \nihres \nvorgenannten \nGrundstücks über den bestehenden Hausanschluss bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Sache einzustellen. \nDas Verwaltungsgericht hat die beantragte einstweilige Anordnung mit Beschluss vom \n7. Oktober 2019 - 13 L 554/19 - erlassen. Den Antragstellern stehe ein \nAnordnungsanspruch zu. Nach den auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 Satz 1 \nSächsKAG ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen der Antragsgegnerin habe \nder Anschlussnehmer nur die Kosten des für den erstmaligen Anschluss seines \nGrundstücks notwendigen Hausanschlusses zu tragen, soweit die Maßnahmen vom \nAnschlussnehmer zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile erwachsen (§ 13 Abs. 4 \nWVS). Bei einer Erneuerung bzw. Veränderung des Trinkwasseranschlusses seien die \nvom Anschlussnehmer zu tragenden Kosten auf den Bereich seines Grundstücks \nbeschränkt (§ 13 Abs. 5, § 22 Abs. 1 WVS). Auf das bereits angeschlossene \nGrundstück der Antragsteller erstrecke sich das in § 3 Abs. 1 WVS geregelte \nAnschluss- und Benutzungsrecht ohne Einschränkungen. Die Antragsteller könnten \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nzwar nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine \nbestehende Leitung geändert wird (§ 3 Abs. 3 Satz 2 WVS). Die Antragsteller wollten \njedoch \nnur \ndie \nAufrechterhaltung \nder \nfür \nihr \nGrundstück \nbestehenden \nTrinkwasserversorgung für die Zukunft. Die Kosten der neuen Hausanschlussleitung \nvon der Versorgungsleitung in der S........ könnten nicht auf die Antragsteller \nabgewälzt werden. Dies gelte auch, wenn die Erneuerung der Anschlussleitung für das \nGrundstück der Antragsteller wegen Verschleißes notwendig sein sollte. Eine \nBeweisaufnahme und die Klärung schwieriger Rechtsfragen seien im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Ein Anordnungsanspruch liege vor, weil \ndie Antragsgegnerin angekündigt habe, die Trinkwasserversorgung nur bis zum 31. \nDezember 2019 aufrecht zu erhalten und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon \nauszugehen \nsei, \ndass \nbis \nzu \ndiesem \nZeitpunkt \nkeine \nEntscheidung \nim \nHauptsacheverfahren ergehen werde. \nDie Antragsgegnerin hat mit der Beschwerde vorgetragen, das Verwaltungsgericht \nhabe den Anordnungsanspruch mit dem Verweis auf abgabenrechtliche Regelungen \n(§ 33 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG, § 13 WVS) bejaht und festgestellt, dass eine \nÜberbürdung der durch die Erneuerung der Anschlussleitung entstehenden Kosten, die \nsich aus Maßnahmen außerhalb des Grundstücks der Antragsteller ergeben, nicht \nmöglich sei. Dies sei weder Antragsgegenstand noch begründe es einen \nAnordnungsanspruch. Es bestehe kein Streit über die Kostentragung, sondern über die \nFortsetzung des Benutzungsverhältnisses über den 31. Dezember 2019 hinaus. Eine \nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch gebe es nicht. Der \nAntragsgegnerin gehe es mit der Ankündigung der Einstellung der öffentlichen \nWasserversorgung des Grundstücks der Antragsteller nicht um die Klärung, wer die \nKosten der möglichen Maßnahmen für den Hausanschluss der Antragsteller zu tragen \nhabe, sondern um eine (Neu-)Organisation der öffentlichen Wasserversorgung im \nBereich S......../ R............. nach der Herstellung der neuen Versorgungsleitung in der \nS......... Es sei in erster Linie nicht aus Kosten-, sondern aus hygienischen Gründen \nkeine dauerhafte Lösung, das Grundstück der Antragsteller über den bisherigen, ca. \n85 m langen und veralteten (Stahl-)Hausanschluss weiter zu versorgen. Soweit das \nVerwaltungsgericht meine, auf bereits an die Trinkwasserversorgung angeschlossene \nGrundstücke würde sich dass Anschluss- und Benutzungsrecht aus § 3 Abs. 2 Satz 1 \nWVS ohne Einschränkungen erstrecken, unterstelle es einen Bestandschutz auf einen \n7 \n\n \n \n5\ndauerhaften Anschluss bzw. eine dauerhafte öffentliche Wasserversorgung, wofür es \nkeine Rechtsgrundlage gebe. Das Gesetz regle nicht, das eine freiwillige öffentliche \nWasserversorgung dauerhaft aufrechtzuerhalten sei. Die Einstellung einer öffentlichen \nWasserversorgung sei dessen Träger nur dann verwehrt, wenn der Anschlussnehmer \nein gesetzlich begründetes Anschlussrecht geltend machen könne. Dies sei bei den \nAntragstellern nicht der Fall. Seit Oktober 2019 werde nur noch das Grundstück der \nAntragsteller durch die bestehende Hausanschlussleitung mit Trinkwasser versorgt. \nDas Anschluss- und Benutzungsrecht aus § 3 Abs. 1 WVS sei insoweit begrenzt, als es \nsich nur auf solche Grundstücke erstrecke, die durch eine Versorgungsleitung \nerschlossen werden. Das Grundstück der Antragsteller grenze weder an die S...- noch \nan die R............., in denen öffentliche Wasserversorgungsleitungen verlegt seien; es \nhandle sich um ein Hinterliegergrundstück, für das keine dinglich gesicherten \nDurchleitungsrechte bestünden. Die Antragsgegnerin könne den Anschluss an eine der \nbeiden Versorgungsleitungen auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 WVS ablehnen. Ein \nAnspruch bestehe nur dann gemäß § 3 Abs. 5 WVS, sofern sich die Antragsteller als \nAnschlussnehmer verpflichteten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden \nMehrkosten zu übernehmen. Es bestehe auch keine Versorgungspflicht aus § 50 Abs. \n1 WHG, § 43 Abs. 1 SächsWG, weil diese ausdrücklich nicht für Grundstücke \naußerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bestehe, für die ein wirtschaftlich \nvertretbarer Anschluss nicht möglich sei. Das Grundstück der Antragsteller bilde mit \nden \nübrigen, \ninnerhalb \nder \nGleisschleife \nbelegenen \nGrundstücken \neinen \n„Außenbereich \nim \nInnenbereich“. \nDie \nAntragsteller \nhätten \nauch \neinen \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Grundstück werde durch die \nAntragsteller nicht zu Wohnzwecken genutzt. Diese bezögen in den Wintermonaten \nauch kein Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung. Die angekündigte \nEinstellung der öffentlichen Wasserversorgung diene auch dem Schutz der \nAntragsteller vor verunreinigtem Trinkwasser, da aufgrund des Wegfalls der weiteren \nbislang über den bisherigen Hausanschluss versorgten Grundstücke und des äußerst \ngeringen jährlichen Wasserverbrauchs der Antragsteller nicht gewährleistet werden \nkönne, dass das in der Hausanschlussleitung stehende Trinkwasser den gesetzlichen \nAnforderungen genüge. \nDie Antragsteller haben erwidert, dass sie über einen Rechtsanspruch auf \nWasserversorgung verfügten. Kern des Rechtsstreits sei die Drohung der \n8 \n\n \n \n6\nAntragsgegnerin, die Wasserversorgung einzustellen, wenn die Antragsteller die \nKosten einer Veränderung der bestehenden Leitung - die sich auf mindestens 5.000 € \nbeliefen - nicht trügen. Die einschlägigen Vorschriften seien § 33 Abs. 1 Satz 1 \nSächsKAG und § 13 WVS. Es gehe um die Änderung eines Anschlusses und nicht um \neinen Neuanschluss. Schon nach dem Wortlaut der Vorschriften wäre die \nAntragsgegnerin nicht berechtigt, die Antragsteller an den Kosten zu beteiligen. Dies \nversuche sie dadurch zu vermeiden, indem sie den Antragstellern die Pflicht \nauferlegen wolle, die Änderung des Anschlusses selbst auf eigene Kosten \ndurchzuführen. Im Hinblick auf die Behauptung der Antragsgegnerin, eine \nVeränderung des Hausanschlusses sei aus hygienischen Gründen notwendig, sei daran \nzu erinnern, dass diese selbst dafür gesorgt habe, dass nunmehr nur noch die \nAntragsteller Wasser aus dieser Leitung bezögen. Diese seien auch nie einer \nAnbindung an die Versorgungsleitung in der S........ entgegengetreten. Den \nAntragstellern sei es völlig egal, aus welcher Leitung sie mit Wasser versorgt würden. \nSie seien aber der Meinung, dass die bestehende Wasserversorgung aufrechterhalten \nbleiben müsse. Die Antragsgegnerin beziehe sich zu Unrecht auf § 3 WVS, da die \nVorschrift lediglich eine Beteiligung an Mehrkosten vorsehe, wenn die Versorgung \nerhebliche Schwierigkeiten bereite oder besondere Maßnahmen erfordere. Das \nGrundstück der Antragsteller sei erst durch die Veränderung der Leitungsführung \ndurch die Antragsgegnerin zum Hinterliegergrundstück geworden. Bei der \nWasserversorgung über die bestehenden Anschlüsse handle es sich auch nicht um \nfreiwillige Leistungen. Eine dingliche Sicherung für Durchleitungsrechte sei nicht \nerforderlich, weil § 19 Abs. 1 SächsNRG entsprechende Duldungspflichten für die \nNachbarn enthalte. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Es stimme zwar, dass die \nAntragsteller das Grundstück in den Wintermonaten vermutlich weniger nutzten und \nentsprechend auch weniger Wasser entnähmen. Die begehrte Anordnung solle \nallerdings \ndie \nWasserversorgung \nfür \ndie \nZeit \ndes \nRechtsstreits \nim \nHauptsacheverfahren sichern. \nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \neinstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen. \n9 \n\n \n \n7\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht u. a. eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. \nDabei hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen \nRechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das vorliegend \nnicht der Fall. Für die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin, die bestehende \nHausanschlussleitung zu erhalten und ggf. zu erneuern, gibt es keine Rechtsgrundlage. \nEine solche besteht selbst dann nicht, wenn mit dem Verwaltungsgericht davon \nausgegangen würde, dass den Antragstellern ein uneingeschränktes Benutzungsrecht \nzustehe. Auf die Frage, ob die Antragsteller die Kosten für die Herstellung der neuen \nHausanschlussleitung zu tragen haben, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht \nentscheidungserheblich an. \nDie Antragsteller haben mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nsinngemäß beantragt, die Wasserversorgung über den bestehenden Hausanschluss \naufrechtzuerhalten. Aus dem Vortrag der Antragsteller wird zwar deutlich, dass sie \nsich gegen eine - aus der Änderung der Leitungsstruktur ergebende - künftige \nWasserversorgung über die in der S........ neu verlegte Leitung nicht sperren, sondern \nes ihnen allein darum geht, für die Herstellung des neuen Hausanschlusses keine \nKosten zu tragen. Diese Kostentragung ist jedoch ohne jede Bedeutung für den im \nvorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch, die Wasserversorgung über \neinen bestimmten - den bereits bestehenden - Hausanschluss zu gewährleisten. Das \nBestehen eines solchen Anspruchs setzte nicht nur voraus, dass - was die \nAntragsgegnerin bestreitet - ein Anspruch der Antragsteller aus § 3 Abs. 1 WVS auf \nAnschluss und Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung besteht, sondern darüber \nhinaus, dass dieser Anspruch nur auf eine bestimmte Art und Weise - die \nAufrechterhaltung des bestehenden Hausanschlusses - erreicht werden könnte. \nLetzteres ist ersichtlich nicht der Fall. Ein Recht, aus einer bestimmten Leitung \nversorgt zu werden, besteht nicht, vielmehr ist es Sache der Antragsgegnerin im \nRahmen ihres Organisationsermessens, die Leitungsführung zu gestalten. § 1 Abs. 1 \nSatz \n2 \nWVS \nregelt \ndementsprechend, \ndass \nArt \nund \nUmfang \nder \nWasserversorgungsanlagen von der Antragsgegnerin bestimmt werden. Für - wie hier \n10 \n11 \n\n \n \n8\n- Hausanschlüsse (§ 2 Abs. 4 WVS) regelt § 13 Abs. 2 WVS, dass die Lage der \nHausanschlüsse sowie deren Änderungen von der Antragsgegnerin bestimmt werden. \nEs ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin nach der Herstellung der \nneuen Versorgungsleitung in der S........, die u. a. die dortigen Wohngrundstücke Nr. 3 \nund 3a versorgt, die nunmehr nur noch von den Antragstellern genutzte \nHausanschlussleitung aus den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründen \n(veraltete Leitung, hygienische Bedenken aufgrund des geringen Wasserbezugs bei \neiner Länge der Hausanschlussleitung von 85 m) stilllegt. \nBesteht kein Recht der Antragsteller, aus der bestehenden Hausanschlussleitung weiter \nmit Wasser versorgt zu werden, folgt daraus jedoch nicht, dass den Antragstellern kein \nAnschluss- und Benutzungsrecht aus § 3 WVS zusteht und ob dieses ggf. von einer \nKostentragung für die Herstellung des neuen Hausanschlusses abhängt; diese Fragen \nsind jedoch im Hinblick auf das im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes geltend gemachten Antragsbegehren, über das der Senat nicht \nhinausgehen darf (§ 88 VwGO), nicht entscheidungserheblich. \nDa die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, kommt es \nauf das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an. \nIm Hinblick auf das Hauptsacheverfahren, in dem das Verwaltungsgericht auch auf \ndie Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken haben wird (§ 86 Abs. 3 VwGO), \nweist der Senat darauf hin, dass dort die Frage zu klären sein wird, ob das Grundstück \nder Antragsteller i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 1 WVS durch die neue Versorgungsleitung in \nder S........ erschlossen wird. Dies wird durch seine - offensichtlich und schon immer \nbestehende - Lage als Hinterliegergrundstück zu den Versorgungsleitungen nicht \nausgeschlossen (vgl. ThürOVG, Urt. v. 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, juris \nRn. 102; Senatsurt. v. 28. August 2018 - 4 A 1133/17 -, juris Rn. 26). Ferner wird zu \nklären sein, ob die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks der \nAntragsteller oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der \nGemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert \n(§ 3 Abs. 4 WVS). Ist das Grundstück der Antragsteller nicht i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 1 \nWVS erschlossen oder kann die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 \nWVS den Anschluss des Grundstücks ablehnen, folgt daraus, dass die Antragsteller \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n9\ndie Kosten des Anschlusses an die Versorgungsleitung S........ selbst zu tragen haben \n(§ 3 Abs. 5 WVS), wenn sie einen solchen beantragen. Ist das Grundstück der \nAntragsteller umgekehrt erschlossen i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 1 WVS und kann die \nAntragsgegnerin den Anschluss nicht auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 WVS \nablehnen, dürfte es sich um die - von den Antragstellern geltend gemachte - Änderung \neines Hausanschlusses und nicht um dessen erstmalige Herstellung handeln. Für die \nKostentragung nach § 13 Abs. 4 WVS fehlte es dann bereits an dem \nTatbestandsmerkmal des erstmaligen Anschlusses; auch ist die Maßnahme der \nVerlegung des Hausanschlusses weder von den Antragstellern zu vertreten noch \nerwachsen ihnen dadurch Vorteile. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich hierbei an der Festsetzung \ndes Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren orientiert, gegen die von \nden Beteiligten keine Einwände erhoben worden sind. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n \n Dr. John \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-29/4-b-286-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-29/4-b-286-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487813","retrieved":"2026-07-09 08:36:05.095203+00:00"}}