{"status":"available","doknr":"OLD487811","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-30","aktenzeichen":"2 B 311/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 311/19 \n \n11 L 824/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nHaupt- und Personalamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \ndienstlicher Weisung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 30. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nDas Verfahren wird hinsichtlich der Weisung, an dem Vorbereitungslehrgang in der \nZeit vom 25. November 2019 bis zum 20. Dezember 2019 teilzunehmen, eingestellt. \nInsoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 2019 \n- 11 L 824/19 - unwirksam. \n \nIm Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts Dresden vom 14. November 2019 - 11 L 824/19 - mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \nDer Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache untersagt, dem Antragsteller die Umsetzung der Weisung vom 24. Juli \n2019 abzuverlangen. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit es um die Teilnahme am Vorberei-\ntungslehrgang in der Zeit vom 25. November bis 20. Dezember 2020 geht, mit \nSchriftsätzen vom 13. Januar 2020 und vom 9. Januar 2020 (Eingang bei Gericht: \n29. Januar 2020) übereinstimmend für (teilweise) erledigt erklärt haben, ist das Ver-\nfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen. \nIm Übrigen ist die zulässige Beschwerde des Antragstellers begründet. \n1. Der Antragsteller steht als Oberbrandmeister (A 8) im feuerwehrtechnischen Dienst \nder Antragsgegnerin und ist als Maschinist tätig. Am 15. April 2005 erlangte er die \nQualifikation eines Rettungsassistenten in der Notfallrettung. Mit Schreiben vom \n24. Juli 2019 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller an, an einem von der Abtei-\nlung Einsatz und Fortbildung festgelegten Vorbereitungslehrgang mit Ergänzungsprü-\nfung 2019/2020 teilzunehmen, vor Lehrgangsbeginn die Zulassung zur abschließenden \nErgänzungsprüfung zu beantragen, diese Ergänzungsprüfung und eine gegebenenfalls \n1 \n2 \n\n \n \n3\nnotwendige Wiederholungsprüfung abzulegen, die Urkunde zum Führen der Berufs-\nbezeichnung „NotSan“ spätestens vier Wochen nach erfolgreichem Abschluss der Er-\ngänzungsprüfung zu beantragen, wofür das Antragsformular durch das Sachgebiet \nAusbildung Rettungsdienst (37.32) bereitgestellt werde, ein Führungszeugnis zu be-\nantragen, wobei die Sachauslagen erstatten würden, sowie schließlich die Urkunde \nzum Führen der Berufsbezeichnung „NotSan“ spätestens vier Wochen nach Eingang \nin der Stabsstelle (37.01) in Kopie einzureichen. Zur Erläuterung wird ausgeführt, dass \nentsprechend §§ 7, 23 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern \nüber die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungs-\ndienstplanverordnung - SächsLRettDPVO) ab dem 1. Januar 2024 die Rettungswagen \nmit einem Notfallsanitäter als Betreuer eines Patienten besetzt sein müssten. Die \nMöglichkeit, sich mittels eines Ergänzungslehrganges vom Rettungsassistenten zum \nNotfallsanitäter weiterqualifizieren zu können, bestehe gemäß § 32 Abs. 2 des Geset-\nzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitäterge-\nsetz v. 22. Mai 2013, zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes v. 15. August 2019, \nBGBl. I S. 1307 - NotSanG) nur noch bis zum 31. Dezember 2020. Diese Rechtslage \nmache es für das Brand- und Katastrophenamt der Antragsgegnerin zwingend erfor-\nderlich, den Bedarf mit vorhandenem Personal zu decken. Dafür müssten die Ret-\ntungsassistenten der Feuerwehr der Antragsgegnerin am Vorbereitungslehrgang mit \nabschließender Prüfung teilnehmen. Der Antragsteller sei dafür vorgesehen, an einer \ndreiwöchigen Präsensfortbildung teilzunehmen. Er wurde im Anschluss für den Vor-\nbereitungslehrgang vom 25. November 2019 bis 20. Dezember 2019 eingeteilt, an dem \ner auch teilnahm. Am 2. Oktober 2019 erhob er Widerspruch gegen diese Weisung, er-\nstattete Anzeige nach § 36 Abs. 2 BeamtStG und richtete eine Gefährdungsanzeige an \ndie Antragsgegnerin. \nSeinen am 11. Oktober 2019 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Recht-\nschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 14. November \n2019 - 11 L 824/19 - ab. Der zulässige Antrag sei nicht begründet, weil der Antrag-\nsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Rechtsgrundlage der \ndienstlichen Weisung sei § 35 Satz 2 BeamtStG. Eine Weisung könne sich nach § 23 \nSatz 2 SächsBG auch auf die Anordnung erstrecken, an einem anderen als dem bishe-\nrigen Dienstort an einer Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. \nDabei stehe dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen zu, das nur dann zu \n3 \n\n \n \n4\nbeanstanden wäre, wenn die Weisung nicht den gesetzlichen Vorgaben zum Zweck \nder Qualifizierung entspreche oder sachfremden Zwecken diene. Die Weisung vom \n24. Juli 2019 habe ihren sachlichen Grund in der vom Dienstherrn erstrebten Fortbil-\ndung von bereits als Rettungsassistenten qualifizierten Beamten der Feuerwehr zu \nNotfallsanitätern. An dieser Weiterqualifizierung bestehe in sachlicher Hinsicht ein \nbesonders gewichtiges und in zeitlicher Hinsicht ein dringendes dienstliches Bedürf-\nnis. Zu den Aufgaben der Feuerwehr gehöre gemäß § 16 Abs. 1 SächsBRKG die Mit-\nwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 6 SächsBRKG und die \ntechnische Hilfeleistung im Rahmen des Rettungsdienstes, wozu nach § 2 Abs. 2 Satz \n1 SächsBRKG die Notfallrettung und der Krankentransport gehörten. Mit dem \nNotSanG vom 22. Mai 2013 sei an die Stelle des Berufsbildes des Rettungsassistenten \nnunmehr der (höher qualifizierte) Notfallsanitäter getreten. Der Bundesgesetzgeber \nhabe diese Neuregelung vor dem Hintergrund der veränderten Rahmenbedingungen \nund Anforderungen im Rettungsdienst für erforderlich erachtet; nur gut qualifiziertes \nPersonal könne den Anforderungen der Zukunft gerecht werden. Anknüpfend hieran \nsei mit der Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung vom \n18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) geregelt worden, dass in der Notfallret-\ntung Rettungswagen zusätzlich zu mindestens einem Rettungssanitäter mit mindestens \neinem Notfallsanitäter besetzt sein müssen. Nur bis zum 31. Dezember 2023 könne \nweiter wie bisher verfahren werden. Die Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 2 \nNotSanG ermögliche Rettungsassistenten unter erleichterten Voraussetzungen den \nErwerb der Berufsbezeichnung Notfallassistent, wenn sie innerhalb von sieben Jahren \nnach Inkrafttreten des NotSanG eine staatliche Ergänzungsprüfung bestehen; eine sol-\nche Möglichkeit bestehe nur bis Ende 2020. Die an den Antragsteller gerichtete Wei-\nsung konkretisiere die gemäß § 23 Satz 2 SächsBG allen Beamten obliegende Pflicht, \nan dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen. Die Qualifikation des Notfallsanitäters \nbewege sich innerhalb der bereits vom Antragsteller eingeschlagenen Laufbahn des \nmittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (Laufbahngruppe 1). Die Funktionsebene des \nAntragstellers als Maschinist werde nicht verlassen. Die gesetzlichen Vorgaben erfor-\nderten eine Weiterbildung des bereits als Rettungsassistenten qualifizierten Antrag-\nstellers zum Notfallsanitäter, damit er auch über den Ablauf der Übergangsregelung in \n§ 23 Abs. 1 SächsLRettDPVO hinaus als Patientenbetreuer im Rettungswagen im Ein-\nsatz bei der Notfallrettung verwendet werden könne. Insoweit sei auch kein Eingriff in \ndie Berufsfreiheit festzustellen. Die Weisung erweise sich nicht als ermessensfehler-\n\n \n \n5\nhaft, auch nicht soweit sie in den privaten Lebensbereich des Antragstellers eingreife. \nOb dieser die Anforderungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung erfülle, sei \neine Frage, welche erst im Prüfungsverfahren zu klären sei. Das Risiko, dass diese An-\nforderungen nicht erfüllt seien, trage die Antragsgegnerin. Es werde auch kein unzu-\nmutbares Verhalten vom Antragsteller verlangt. Soweit der Vorbereitungslehrgang \nnicht geeignet sei, ihn zu einem Notfallsanitäter mit den entsprechenden Qualifikatio-\nnen auszubilden, betreffe dieser Vortrag nicht die Teilnahme am Vorbereitungslehr-\ngang und der staatlichen Ergänzungsprüfung, sondern beziehe sich allein auf die da-\nnach gegebenenfalls geforderte dienstliche Tätigkeit. Soweit die Fortbildungsmaß-\nnahme nicht in der Dienststelle des Antragstellers stattfinde, sie dies nicht so gewich-\ntig, dass die Antragsgegnerin gehalten wäre, von der streitbefangenen Maßnahme ab-\nzusehen. Der Beschluss wurde den Beteiligten am 15. November 2019 zugestellt. \nMit seiner am 25. November 2019 eingelegten und am 14. Dezember 2019 begründe-\nten Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die erteilte Weisung enthalte offensichtli-\nche und schwerwiegende Mängel und sei unzumutbar. Sie führe zu einem nicht zu \nrechtfertigenden Eingriff in seine persönliche Rechtsstellung (Art. 12 Abs. 1 und 2, \nArt. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 und 3, Art. 19 \nAbs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 15 SächsVerf) und bedeute zudem eine erhebliche \nVerletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG). Die für die Zu-\nlassung zur Ergänzungsprüfung zuständige Landesdirektion gehe davon aus, dass für \neine Zulassung zur Prüfung mindestens eine Teilzeitbeschäftigung von 50% (20 Wo-\nchenstunden) erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund denke der Bundesgesetzgeber \nbereits darüber nach, eine Änderung des NotSanG vorzunehmen und die Übergangs-\nzeit um drei Jahre zu verlängern (BT-Drs. 19/13825). Es gebe auch kein in sachlicher \nHinsicht besonderes gewichtiges und in zeitlicher Hinsicht dringendes Bedürfnis für \ndie Weisung. Außerdem führe eine Umsetzung der Weisung dazu, dass Leib und Le-\nben der Bevölkerung gefährdet würden. Die vorrangige Aufgabe der Feuerwehr sei der \nBrand- und Katastrophenschutz. Andere Aufgaben dürften ihr nur übertragen werden, \nwenn ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt werde. Der Rettungsdienst werde \ngrundsätzlich durch Vertrag auf private Hilfsorganisationen übertragen. Der Antrag-\nsteller sei für die Tätigkeit auch nach der vorgesehenen Nachqualifizierung und Prü-\nfung nicht ausreichend ausgebildet und qualifiziert. Das Verwaltungsgericht gehe \nfehlerhaft davon aus, dass die Weisung von der Fortbildungspflicht des Beamten ge-\n4 \n\n \n \n6\ntragen werde. Diese umfasse indes nicht die Verpflichtung zum Erwerb einer neuen \nBerufserlaubnis. Die Weisung sei rechtlich auch nicht ausführbar, weil der Antrag-\nsteller nicht die für eine Zulassung zur Prüfung notwendige fünfjährige Berufspraxis \naufweisen könne. Dies sei auch die Rechtsauffassung der für die Prüfung zuständigen \nLandesdirektion. Der Rettungssanitäter und der Notfallsanitäter stellten zwei verschie-\ndene Berufsbilder dar. Mit der vorgesehenen Nachqualifizierung und seiner geringen \nPraxis würde er sich im Bereich eines gefährlichen Halbwissens bewegen und könne \nseiner Verantwortung nicht nachkommen. Mit einer solchen Tätigkeit sei dann eine \nGefahr für Leib und Leben der Betroffenen verbunden. Das sei mit seiner schranken-\nlos gewährten Gewissensfreiheit nicht vereinbar. Auch deshalb sei die Ermessensent-\nscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft. Die Weisung verstoße gegen den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit, weil andere mildere Mittel in Betracht kämen, insbesondere \ndie Ausbildung nur bei Freiwilligen vorgenommen würde. Es liege hier ein nicht zu \nrechtfertigender Eingriff in die Freiheit der Berufswahl vor, weil der Antragsteller ge-\nzwungen werde, eine Berufsbezeichnung zu erlangen, für die eine staatliche Prüfung \nabzulegen und eine staatliche Erlaubnis einzuholen sei, obwohl er sich zu dieser Quali-\nfikation nicht berufen fühle. Seine Gewissensfreiheit sei verletzt, weil er es mit seinem \nGewissen nicht vereinbaren könne, einen Beruf auszuüben, für den ihm hinreichende \nKenntnisse und auch hinreichende Praxiserfahrung fehlten. Es bestehe eine erhebliche \nHaftung bei gleichzeitigem Fehlen einer finanziellen Absicherung für Notfallsanitäter. \nDieses Haftungsrisiko schlage sich nicht im Rahmen der Alimentation nieder; an eine \nBeförderung nach Abschluss der Ausbildung sei nicht gedacht. Im Gegensatz zu den \n(freiwilligen) bisherigen Absolventen der Nachqualifizierung erhielte der Antragsteller \nauch keine Leistungsprämie, welche den freiwilligen Absolventen in Höhe von 2.000 \n€ gewährt worden sei. Es sei eine Zulage von 3 € pro Stunde bislang nur angedacht. \nDie Übertragung von Aufgaben als Notfallsanitäter neben seinen übrigen Aufgaben \nführe zu einer persönlichen Überlastung. Der Antragsgegnerin sei Ermessensnichtge-\nbrauch vorzuwerfen, weil sie pauschal sämtliche Beamte bis zu einem bestimmten \nAlter und ohne Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen mit der Weisung belegt habe. \nDie Weisung verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil freiwillige Absolventen eine \nZulage bekommen hätten, diese Möglichkeit auch nicht für Beamte der Besoldungs-\ngruppe A7 bestehe und nicht berücksichtigt werde, wieviel Praxiserfahrung konkret \nerworben worden sei. Schließlich verstoße die Weisung gegen die beamtenrechtliche \nFürsorgepflicht und sei unzumutbar. \n\n \n \n7\nDie Antragsgegnerin verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Sie ver-\nweist auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 12. April 2018 \n(n. v.) und trägt vor, dass die freiwillige Nachqualifizierung nicht ausreiche. Es sei \nnicht nur der Rettungsdienst, sondern auch der Brand- und Katastrophenschutz ge-\nfährdet. Die Fortbildung zum Notfallsanitäter werde bei der leistungsorientierten Be-\nzahlung und durch Zahlung einer Zulage berücksichtigt. \nAuf Anfrage des Berichterstatters teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragstel-\nler den Nachqualifizierungskurs in der Zeit vom 25. November bis 20. Dezember 2019 \nabsolviert habe. Der Antragsteller erklärte seinen Hauptantrag insoweit für erledigt; \ndie Antragsgegnerin schloss sich der Erledigungserklärung mit Telefax vom 29. Januar \n2020 an. Sie teilte zudem telefonisch mit, dass in Kürze ein Eilantrag gegen den \nFreistaat Sachsen wegen der Rechtsauffassung der Landesdirektion zu den Zulas-\nsungsvoraussetzungen für die Nachqualifizierungsprüfung gestellt werden solle. \n2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung des an-\ngefochtenen Beschlusses. \nVorläufiger Rechtsschutz gegen eine dienstliche Weisung, auch wenn diese persönli-\nche Belange des Beamten betrifft, ist im Wege einer einstweiligen Anordnung zu su-\nchen (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 10. Januar 2013 - 1 B 1197/12 -, juris). Nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine solche einst-\nweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, des soge-\nnannten Anordnungsanspruchs, und die Dinglichkeit einer vorläufigen Entscheidung, \nder sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. \na) Es besteht ein Anordnungsanspruch, weil die angefochtene Weisung rechtswidrig \nist. \nRechtsgrundlage für eine dienstliche Weisung ist § 35 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser \nVorschrift sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten \nauszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Allerdings ist für dienstli-\nche Weisungen, welche in verfassungsrechtlich geschützte Belange des Beamten ein-\n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n8\ngreifen, eine Rechtsgrundlage erforderlich. Diese kann sich aus dem öffentlich-rechtli-\nchen Treueverhältnis ergeben; auch die besonders normierten beamtenrechtlichen \nPflichtentatbestände kommen in Betracht. Von einem Beamten kann auch durch Wei-\nsung kein Verhalten gefordert werden, zu dem er nach geltendem Recht weder ver-\npflichtet ist noch verpflichtet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann nicht eigen-\nmächtig neue oder zusätzliche Pflichten begründen. Ihm steht aber ein Entscheidungs-\nspielraum für die Konkretisierung der Dienstpflichten zu (vgl. zum Vorstehenden Hu-\nber, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 35 BeamtStG Rn. 54, \nStand Juni 2018). \nNach diesem Maßstab ergibt sich aus § 23 Satz 2 SächsBG, dass sich das Weisungs-\nrecht grundsätzlich auch auf eine Anordnung erstrecken kann, an einer Fortbildungs-\nmaßnahme teilzunehmen. Dienstliche Fortbildung umfasst Maßnahmen, mit denen die \nKenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten des Beamten für die Erfüllung seiner \ndienstlichen Aufgaben über den Stand seiner Ausbildung hinaus gefestigt, erweitert \noder nach längeren Zeitabständen wieder aufgefrischt werden sollen (vgl. Woy-\ndera/Summer/Zängl a. a. O., § 23 SächsBG Rn. 3, Stand November 2018). Die aus-\ndrückliche, gesetzlich festgelegte Verpflichtung zur Fortbildung konkretisiert letztlich \ndie in § 34 Satz 1 BeamtStG genannte Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe \nseinem Beruf zu widmen. Aus der Inbezugnahme des Berufes des Beamten in § 34 \nSatz 1 BeamtStG ergibt sich aber auch eine Begrenzung der Pflichten. Der Beamte \nkann nicht angewiesen werden einen neuen Beruf zu lernen, sondern erfüllt seine \nFortbildungspflicht in Bezug auf den ausgeübten Beruf. Dies deckt sich letztlich mit \nden grundrechtlichen Vorgaben aus der Berufsfreiheit in Art 12 Abs. 1 GG, Art. 28 \nAbs. 1 SächsVerf. Zwar gibt es keine negative Berufsfreiheit im Sinne einer negativen \nFreiheit von der Arbeit (vgl. Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. \n12 Rn. 2, Lfg. 19). Allerdings ist es nach dem Wortlaut des Grundrechts das Recht \naller Deutschen, den Beruf frei zu wählen, also sich auch für einen bestimmten Beruf \nnicht zu entscheiden; in dieses Recht darf nur aufgrund eines formellen Gesetzes ein-\ngegriffen werden, wobei der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Fragen regeln muss \n(Rozek, in: Baumann/Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, Kommentar, \n3. Aufl., Art. 28 Rn. 17f.). Eine solche Entscheidung lässt sich der in § 23 SächsBG \ngeregelten Fortbildungspflicht nicht entnehmen. \n11 \n\n \n \n9\nDaraus folgt, dass es für eine Weisung an einen Beamten, einen (weiteren) Beruf zu \nerlernen, keine rechtliche Grundlage gibt. Eine solche Weisung betrifft neben der \ndienstlichen Stellung des Beamten seine verfassungsrechtlich geschützte Berufsfrei-\nheit, so dass auf eine konkrete gesetzliche Norm nicht verzichtet werden kann. Für \ndieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass bei ähnlichen Konstellationen wie etwa bei \nder Anordnung von Qualifizierungsmaßnahmen bei vorliegender Dienstunfähigkeit \nder Gesetzgeber konkrete gesetzliche Ermächtigungen (§ 26 Abs. 2 Satz 3, 29 Abs. 2 \nSatz 3 BeamtStG) vorgesehen hat. \nMit der Verpflichtung des Antragstellers, den Vorbereitungslehrgang nach § 32 Abs. 2 \nSatz 1 NotSanG zu absolvieren, die Ergänzungsprüfung zu absolvieren und entspre-\nchende Nachweise zu beantragen und vorzulegen, wird ihm aufgegeben, einen neuen \nBeruf zu erlernen. Notfallsanitäter ist ein eigener Beruf; das ergibt sich schon ohne \nweiteres aus § 1 Abs. 1 NotSanG und den intensiven gesetzlichen Regelungen über \nden Erwerb diese Berufsbezeichnung im Notfallsanitätergesetz sowie auch aus der \nBezeichnung des Gesetzes selbst. \nDa somit feststeht, dass die angegriffene Weisung rechtswidrig ist, soweit sie den An-\ntragsteller zum Erwerb der Berufsbezeichnung verpflichtet, fehlt es allen in ihr ent-\nhaltenen Verpflichtungen (vor Lehrgangsbeginn die Zulassung zur abschließenden Er-\ngänzungsprüfung zu beantragen, diese Ergänzungsprüfung und eine gegebenenfalls \nnotwendige Wiederholungsprüfung abzulegen, die Urkunde zum Führen der Berufs-\nbezeichnung „NotSan“ spätestens vier Wochen nach erfolgreichem Abschluss der Er-\ngänzungsprüfung zu beantragen, wofür das Antragsformular durch das Sachgebiet \nAusbildung Rettungsdienst (37.32) bereitgestellt werde, ein Führungszeugnis zu be-\nantragen, wobei die Sachauslagen erstatten würden, sowie schließlich die Urkunde \nzum Führen der Berufsbezeichnung „NotSan“ spätestens vier Wochen nach Eingang \nin der Stabsstelle (37.01) in Kopie einzureichen) an einer Rechtfertigung; diese sind \nsämtlich rechtwidrig. \n b) Selbständig tragend geht - auch wenn man eine Rechtmäßigkeit der Weisung un-\nterstellt - eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Zwar sind die \nMotive für die Weisung von erheblichem Gewicht und dringender Bedeutung. Indes \nist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für den Antragsteller eine Zulassung zur \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n10\nErgänzungsprüfung jedenfalls derzeit von der zuständigen Prüfungsbehörde verwei-\ngert werden wird. Daraus folgt, dass jedenfalls in absehbarer Zeit der Erwerb der Be-\nrufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ nicht gelingen wird und damit die von der An-\ntragsgegnerin mit der Weisung verfolgten Ziele nicht eintreten werden. Zwar beab-\nsichtigt die Antragsgegnerin eine gerichtliche Klärung der hiermit verbundenen \nFragen. Der Antragsteller muss aber - selbst bei einer gerichtlichen Entscheidung \nzugunsten der Antragsgegnerin - nach Stellung eines Antrags auf Zulassung zur \nPrüfung damit rechnen, dass seine Prüfung erst erhebliche Zeit nach Absolvierung des \nVorbereitungslehrgangs stattfinden würde. Für diese Zeit müsste er das relevante Wis-\nsen bewahren oder auffrischen. Ein Zusammenhang mit dem in § 32 NotSanG gere-\ngelten Lehrgang wäre dann nur noch im geringen Umfang oder gar nicht mehr gege-\nben. \nc) Es besteht schließlich ein Anordnungsgrund, weil ohne die begehrte einstweilige \nAnordnung der Antragsteller die erteilte Weisung befolgen müsste und sich diese bis \nzum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens erledigen wird. Effektiver \nRechtsschutz kann daher im Hauptsacheverfahren nicht gewährleistet werden. Die mit \nder Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verbundene Vorwegnahme der Hauptsa-\nche steht dem Erlass der Anordnung nicht entgegen, weil - wie vorstehend dargelegt - \neine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache be-\nsteht. \nDie Kostenentscheidung beruht für den eingestellten Teil auf § 161 Abs. 2 VwGO, \nwonach das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen \nSach- und Streitstandes zu entscheiden hat, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache \nerledigt ist. Davon ausgehend hat hier die Antragsgegnerin die Kosten für den erle-\ndigten Teil zu tragen, weil die Weisung, an dem Ergänzungslehrgang teilzunehmen, \nrechtwidrig war. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, \n§ 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die \ndie Beteiligten keine Einwände vorgetragen haben. \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n11\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n Henke \n \n \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-30/2-b-311-19","cited_norms":[{"jurabk":"NotSanG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"NotSanG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-30/2-b-311-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487811","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.659941+00:00"}}