{"status":"available","doknr":"OLD487810","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-31","aktenzeichen":"12 A 89/17.D","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 12 A 89/17.D \n \n10 K 1678/13 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Disziplinarrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwaltskanzlei \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \nDisziplinarverfügung \nhier: Berufung \n\n \n \n2\n \nhat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, den Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur Boxberger sowie die Beamtenbeisitzerin Kaiser-Weißbach \naufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nvom 31. Januar 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2015 - 10 K 1678/13 - geändert. \n \nDie Disziplinarverfügung des Staatsbetriebs Geoinformation und Vermessung Sachsen \nvom 6. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen \nStaatsministeriums des Innern vom 30. Oktober 2013 wird aufgehoben, soweit die \nfestgesetzte Geldbuße 2.000,00 € übersteigt. Im Übrigen werden die Klage \nabgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. \n \nVon den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 2/3 und der \nBeklagte 1/3. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der ihm der Beklagte \neine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 € auferlegt hat. \nDer 1956 geborene, disziplinarisch nicht vorbelastete Kläger ist geschieden. Nach dem \nBesuch der zehnklassigen Polytechnischen Oberschule absolvierte er eine Ausbildung \nzum Vermessungsfacharbeiter, die er 1974 abschloss. Anschließend arbeitete er bis \n1991 im Liegenschaftsdienst des Rats des Bezirks Leipzig, dem späteren Staatlichen \nVermessungs- und Grundbuchamt des Regierungsbezirks Leipzig. Parallel dazu \nabsolvierte \nder \nKläger \nvon \nXXXX \nbis \nXXXX \nein \nFernstudium \nzum \nVermessungsingenieur an der Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie Dresden \nsowie von XXXX bis XXXX ein Fernstudium zum Diplomjuristen an der Humboldt-\nUniversität Berlin. Seit 1991 ist er selbstständig als Vermessungsingenieur tätig. Mit \nWirkung vom 14. Dezember 1999 bestellte das Sächsische Staatsministerium des \n1 \n2 \n\n \n \n3\nlnnern (SMI) den Kläger zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) des \nFreistaats Sachsen, zunächst bis zum 30. April 2001 mit Amtssitz in Kr......, \nanschließend in E......... Der Kläger beschäftigte im Jahr 2012 drei Mitarbeiter, davon \neine Fachkraft. Weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse des Klägers liegen auch im Berufungsverfahren nicht vor. \nGegenstand der angegriffenen Disziplinarverfügung sind mehrere Vorwürfe im \nZusammenhang mit seiner Tätigkeit als ÖbVI. Der Beklagte wirft dem Kläger vor, ein \neinheitliches Dienstvergehen i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das amtliche \nVermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (v. 29. Januar \n2008, SächsGVBl., S. 138; Überschrift geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 19. Mai \n2010, SächsGVBl. S. 134 - SächsVermKatG -; vor dem 1. August 2008: Gesetz über \ndie Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen v. 12. Mai \n2003, SächsGVBl., S. 121 - SächsVermG -; danach: Gesetz über die \nLandesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von \namtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen - SächsVermGeoG -) dadurch \nbegangen zu haben, dass er \n1. \nentgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 3 Satz 1 SächsVermKatG (damals: \n§ 23 Abs. 1 und 3 Satz 1 SächsVermG) sowie der in diesem Zusammenhang \nergangenen fachaufsichtlichen Weisung des Staatsbetriebs Geobasisinformation und \nVermessung Sachsen (GeoSN; damals: Landesvermessungsamt Sachsen) vom 30. \nSeptember 2005, dem Schreiben des GeoSN vom 9. Dezember 2005 und der \nMitteilung des GeoSN vom 10. Juli 2006 in folgenden Fällen die Kosten für seine \nAmtshandlungen erhoben habe, bevor der Kostenanspruch entstanden sei: \n \nLdf. Nr. \nVermessungsschrift \nLeistungsbescheid \nvom \nEinreichung \nVermessungsschrift \nam \n1 \nFR 12., P........ \n27.09.2007 \n25.10.2007 \n2 \nFR 13., E........ \n10.12.2007 \n20.12.2007 \n3 \nFR 14., B........ \n20.07.2007 \n01.10.2007 \n4 \nFR 15., E........ \n10.08.2007 \n09.11.2007 \n5 \nFR 16., G...... \n04.09.2007 \n18.10.2007 \n6 \nFR 17., Gr... \n29.06.2007 \n14.08.2007 \n7 \nFR 1.., K....- P...... \n09.04.2009 \n11.06.2009 \n8 \nFR 18., K.... \n23.06.2009 \n24.08.2009 \n9 \nFR 2.., B........ \n09.06.2009 \n02.09.2009 \n10 \nFR 3.., J....... \n03.03.2008 \n24.08.2009 \n11 \nFR 4.., B........ \n07.07.2009 \n02.09.2009 \n12 \nFR 19., E........ \n23.11.2009 \n14.12.2009 \n3 \n\n \n \n4\n13 \nFR 20., S...... \n14.08.2009 \n30.10.2009 \n14 \nFR 21., W...... \n09.09.2009 \n30.10.2009 \n15 \nFR 22., Gr... \n27.05.2009 \n22.10.2009 \n16 \nFR 5.., Gl..... \n07.07.2009 \n13.10.2009 \n17 \nFR 23, Sc....... \n08.04.2009 \n25.05.2009 \n18 \nFR 6.., B........ \n03.08.2009 \n02.09.2009 \n19 \nFR 24., E........ \n29.05.2009 \n02.09.2009 \n20 \nFR 25., J....... \n23.06.2009 \n10.09.2009 \n21 \nFR 11., B........ \n17.06.2009 \n10.09.2009 \n22 \nFR 8.., M...... \n12.05.2009 \n27.07.2009 \n23 \nFR 26., B........ \n10.07.2008 \n17.11.2009 \n24 \nFR 10, Gö........ \n01.04.2008 \n30.10.2009 \n25 \nFR 9.., Z......... \n20.06.2008 \n15.09.2009 \n \n2. \nWeiter sei er einer Weisung des GeoSN vom 24. November 2008 trotz Erinnerungen \nvom 20. April 2009 und 8. Oktober 2009 nicht nachgekommen, so dass sich der \nGeoSN gezwungen gesehen habe, die mit der Weisung erbetenen Auskünfte selbst \neinzuholen; \n \n3. \n \ner habe die fachaufsichtliche Weisung des GeoSN vom 13. April 2010 zur \nBereitstellung von Unterlagen für eine anlassbezogene Amtsprüfung trotz Mahnung \ndes GeoSN vom 31. Mai 2010, 5. Juli 2010, 21. Juli 2010, 10. August 2010 und 12. \nOktober 2010 erst am 19. Oktober 2010 vollständig umgesetzt; \n \n4. \ner habe entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 SächsVermKatG i. V. m. \n§ 14 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern zur \nDurchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (v. 6. Juli 2011, \nSächsGVBl., S. 271 - SächsVermKatGDVO; zuvor § 13 Abs. 1 der Verordnung des \nSächsischen Staatsministeriums des lnnern zur Durchführung des Sächsischen \nVermessungsgesetzes v. 1. September 2003, SächsGVBl., S. 342 - DVOSächsVermG) \nsowie Nr. 9 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen \nStaatsministeriums des lnnern zur Durchführung von Katastervermessungen und \nAbmarkungen \n(VwVKvA) \nohne \nAnträge \nfolgende \nKatastervermessungen \nvorgenommen und habe für diese Amtshandlungen keine Kosten erhoben: \n \nLfd. Nr. \nVermessungsschrift \nvorgenommene Katastervermessung \n1 \nFR 1.., K....- P...... \nGebäudeeinmessung \n2 \nFR 2.., B........ \nGebäudeeinmessung \n3 \nFR 3.., J....... \nGebäudeeinmessung, Grenzwiederherstellung \n4 \nFR 4.., B........ \nGebäudeeinmessung \n5 \nFR 5.., Gl..... \nGrenzwiederherstellung \n6 \nFR 27., B........ \nGrenzwiederherstellung \n7 \nFR 7.., Z......... \nGrenzwiederherstellung, Gebäudeeinmessung \n8 \nFR 8.., M...... \nGebäudeeinmessung \n \n \n \n\n \n \n5\n5. \nDarüber hinaus habe er das Straßenbauamt L...... bei der Beantragung einer \nKatastervermessung \nzu \ndessen \nfinanziellem \nNachteil \nfalsch \nberaten, \nden \nLeistungsbescheid zum Nachteil des Kostenschuldners fehlerhaft erstellt sowie den \nZahlungsnachweis über die Erstattung seiner Mehreinnahmen trotz Weisung des \nGeoSN vom 29. Dezember 2010 bis zur Klageerhebung nicht vorlegt und \n6. \ner habe ein Verwaltungsverfahren zur Grenzwiederherstellung, dokumentiert im \nFortführungsriss (FR) 9.. der Gemarkung Z........., nicht ordnungsgemäß durchgeführt \nund am 10. September 2009 eine falsche Fertigungsaussage getroffen. \nDem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Am 27. Januar 2012 leitete der \nGeschäftsführer des GeoSN wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein \nDisziplinarverfahren gegen den Kläger ein und bestellte eine Ermittlungsführerin. Mit \nSchreiben vom 30. Januar 2012, zugestellt am 2. Februar 2012, unterrichtete der \nBeklagte den Kläger über den Verdacht eines Dienstvergehens und über die Einleitung \ndes Disziplinarverfahrens. Zugleich erfolgte eine Belehrung (§ 20 Abs. 1 Satz 3 \nSächsDG). Mit Anwaltsschreiben vom 2. März 2012 beantragte der Kläger eine \nVerlängerung der gesetzten einmonatigen Äußerungsfrist bis zum 5. April 2012, da \nAkteneinsicht erst am 6. März 2012 genommen werden könne und er bis zum 12. \nMärz 2012 Urlaub habe. Mit Schreiben vom 6. März 2012 lehnte der Beklagte eine \nFristverlängerung ab. Zwingende Gründe i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 3 SächsDG lägen \nnicht vor. Der Einleitung des Disziplinarverfahrens sei ein umfangreicher \nSchriftwechsel mit dem Kläger vorausgegangen. Auf dieser Grundlage sei es dem \nKläger möglich, auch ohne vorherige Akteneinsicht zu den Vorwürfen Stellung zu \nnehmen. Einen mit Anwaltsschreiben vom 20. März 2012 gegen den Geschäftsführer \ndes GeoSN und gegen die Ermittlungsführerin gestellten Befangenheitsantrag wies das \nSMI mit Schreiben vom 16. Mai 2012 zurück. \nMit Schreiben vom 10. Juli 2012 übersandte der Beklagte dem Kläger den \nErmittlungsbericht vom 11. Juni 2012 unter Fristsetzung zur Äußerung und hörte den \nKläger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an. Mit \nAnwaltsschreiben vom 7. September 2012 beantragte der Kläger die Einstellung des \nDisziplinarverfahrens wegen nicht behebbarer erheblicher Verfahrensmängel, wegen \nVerfolgungsverjährung sowie wegen des Nichtvorliegens eines Dienstvergehens. \n4 \n5 \n\n \n \n6\nUnter dem 6. Februar 2013 erließ der Beklagte die angegriffene Disziplinarverfügung, \ndie vom Geschäftsführer des GeoSN unterschrieben wurde. Der Kläger habe durch die \nschuldhafte Verletzung der ihm obliegenden - im Einzelnen bezeichneten - \nAmtspflichten ein einheitliches schweres Dienstvergehen begangen. \nGründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 SächsDG lägen nicht \nvor. In der Einleitungsverfügung sei dem Kläger eröffnet worden, welche Handlungen \nihm zur Last gelegt werden. Die zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die den \nVerdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDG), seien \nhinreichend bestimmt bezeichnet. Die Unterlagen zu den Amtsprüfungen 2005, 2008 \nund 2010 nebst zugehörigem Schriftverkehr sowie die Unterlagen zu einer \nDienstaufsichtsbeschwerde seien Bestandteil des Disziplinarverfahrens. Über den \nBefangenheitsvorwurf habe das SMI als oberste Dienstbehörde abschließend \nentschieden. Das SMI habe insgesamt entscheiden können, weil sich der \nBefangenheitsvorwurf sowohl gegen den Behördenleiter als auch gegen die von ihm \nbeauftragte Ermittlungsführerin gerichtet habe. Es sei nicht erkennbar, auf welche \nRechtsgrundlage die Forderung nach Einstellung des Verfahrens wegen fehlender \nErmittlungsbefugnis der handelnden Personen und wegen unwirksamer Bekanntgabe \ndes Ermittlungsberichts gestützt werde. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche \nBestimmungen liege ebenfalls nicht vor. \nzu 1: Zum Vorwurf der Kostenerhebung vor Entstehung des Kostenanspruchs in 25 \nFällen führte der Beklagte aus, dass ÖbVI gemäß § 24 Abs. 1 SächsVermKatG (§ 23 \nAbs. 1 SächsVermG) für ihre Katastervermessungen und Abmarkungen Kosten nach \ndem Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) erheben. Die Kosten \nentstünden abweichend von § 14 Satz 1 SächsVwKG nach § 24 Abs. 3 Satz 1 \nSächsVermKatG mit der Mitteilung des ÖbVI an den Antragssteller über die \nEinreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der \nunteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster. Diese \nRegelung sei gegenüber derjenigen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes \nspezieller und gehe dieser vor. Seit dem 1. August 2008 könne der ÖbVI gemäß § 24 \nAbs. 3 Satz 2 SächsVermKatG bei umfangreichen Katastervermessungen und \nAbmarkungen entsprechend dem Fortschritt seiner Arbeiten vor der Mitteilung an den \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n7\nAntragsteller \nüber \ndie \nErgebnisse \nseiner \nArbeit \nKosten \nin \nForm \neines \nKostenvorschusses erheben. Die Voraussetzungen dafür regle § 15 SächsVwKG. \nBei einer angekündigten regelmäßigen Amtsprüfung am 25. August 2005 habe der \nGeoSN festgestellt, dass bei allen neun geprüften Katastervermessungen die Kosten \nvor Einreichung der Vermessungsergebnisse bei der katasterführenden Behörde \nerhoben worden seien. Der Kläger sei mit Schreiben vom 30. September 2005 \nangewiesen worden, diese gesetzeswidrige Praxis unverzüglich abzustellen und zum \nSachverhalt Stellung zu nehmen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 9. November \n2005 seine Praxis damit erklärt, dass die langen Wartezeiten auf Übersendung der \nVorbereitungsdaten durch die Staatlichen Vermessungsämter wirtschaftlich kaum \nnoch zu verkraften seien. Es sei für ihn existenziell bedeutsam, „nach Durchführung \nder Vermessungsarbeiten auf schnellstem Wege schnellstmöglich Gebührenbescheide \nzu erlassen um nicht noch zusätzlich Zeit zur Deckung der Kosten und Ausgaben \nverstreichen zu lassen. Der „gesetzliche Formalismus“ müsse an dieser Stelle nicht \nübertrieben werden, da der Gebührentatbestand de facto erfüllt sei. Der GeoSN habe \nden Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 angewiesen, die Regelungen des § \n23 Abs. 3 SächsVermG einzuhalten und auf die Möglichkeit verwiesen, \nKostenvorschüsse nach § 15 SächsVwKG zu erheben. \nDer GeoSN habe mit Rundschreiben vom 10. Juli 2006 alle ÖbVI darüber informiert, \nunter welchen Voraussetzungen ein Kostenvorschuss nach § 15 SächsVwKG erhoben \nwerden könne und dass sowohl die Erhebung des Kostenvorschusses als auch dessen \nHöhe gegenüber dem Kostenschuldner zu begründen seien. \nAm 12. Februar 2008 habe eine weitere angekündigte regelmäßige Amtsprüfung \nstattgefunden. Dabei habe der GeoSN sechs weitere Verstöße (siehe oben 1., lfd. Nr. 1 \nbis 6) gegen § 23 Abs. 3 SächsVermG festgestellt und dies dem Kläger mit Schreiben \nvom 24. November 2008 mitgeteilt. Der Kläger sei dem mit Schreiben vom 11. \nFebruar 2009 entgegengetreten und habe auf die Möglichkeit der Erhebung eines \nKostenvorschusses verwiesen. Der GeoSN habe mit Schreiben vom 20. April 2009 auf \nsein Rundschreiben vom 10. Juli 2006 hingewiesen sowie darauf, dass es sich bei den \nbemängelten sechs Leistungsbescheiden nicht um Kostenvorschüsse gehandelt habe. \nSie seien nicht eindeutig als solche deklariert gewesen, die Rechtsgrundlage des § 15 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n8\nSächsVwKG und eine Begründung seien nicht angegeben worden. Die Kosten seien \nnicht vor Beginn der Amtshandlung, sondern nach Abschluss der örtlichen Arbeiten \nund vor Einreichung der Vermessungsdokumentation bei der katasterführenden \nBehörde erhoben worden. Nach weiterem Schriftwechsel unter Darlegung der \nunterschiedlichen Rechtsauffassungen habe der GeoSN am 12. Februar 2010 \nmitgeteilt, dass seine hierzu ergangenen Verfügungen zu beachten seien. \nMit Schreiben vom 13. April 2010 habe der GeoSN eine anlassbezogene Amtsprüfung \nauf der Grundlage des § 26 Abs. 4 SächsVermG i. V. m. § 10 Abs. 1 der Sächsischen \nVerordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (SächsÖbVVO) vom 3. \nMärz 2009 (SächsGVBl. S. 119) angeordnet und den Kläger angewiesen, bis zum 3. \nMai 2010 von 20 konkret benannten Katastervermessungen jeweils eine Kopie bzw. \ndigital der Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung, der Kostenschätzungen \n(soweit vorhanden), der Leistungsbescheide, der Begleitblätter zur Übernahme der \nKatastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster sowie der \nZahlungsnachweise zu übergeben. Nach längerem Schriftwechsel habe der Kläger mit \nSchreiben vom 9. September 2010 zunächst zehn Katastervermessungen und nach \nweiterem Schriftwechsel mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 zehn weitere \nKatastervermessungen zur Prüfung vorgelegt. Der GeoSN habe nach Prüfung der \nvorgelegten Unterlagen festgestellt, dass der Kläger in 19 Fällen (siehe oben 1., lfd. \nNr. 7 bis 25) zwischen dem 3. März 2008 und dem 23. November 2009 die Kosten \nerhoben habe, bevor der Leistungsanspruch gemäß § 24 Abs. 3 SächsVermKatG \nentstanden sei. \nSoweit der Kläger geltend gemacht habe, der GeoSN habe die von ihm erlassenen \nBescheide „nicht als (fehlerhafte) Kostenvorschussbescheide, sondern als fehlerhafte \nGebührenbescheide“ angesehen, habe die nochmalige Prüfung der Kostenbescheide \naus dem Zeitraum vom 29. Juni 2007 bis 23. November 2009 ergeben, dass diese \nweder die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 und 3 Satz 1 SächsVermKatG noch die \nVoraussetzungen nach § 15 SächsVwKG erfüllten. Der Kläger habe weder die \nWeisung des GeoSN vom 30. September 2005 zur Änderung seiner fehlerhaften \nKostenerhebungspraxis noch die Hinweise des GeoSN vom 20. April 2009 zur \nfehlerhaften Erhebung von Kostenvorschüssen umgesetzt. Es lägen eindeutig \nfehlerhafte Gebührenbescheiden vor, nicht Kostenvorschussbescheide. Nach § 24 Abs. \n12 \n13 \n\n \n \n9\n1 und 3 SächsVermKatG sei die Erhebung von Kostenvorschüssen ausgeschlossen \ngewesen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers entbinde ihn nicht von der \nAmtspflicht zur Umsetzung aufsichtsbehördlicher Weisungen. \nBei der Vermessung FR 10 der Gemarkung Gö........ (lfd. Nr. 24) habe es sich nicht um \neine umfangreiche Katastervermessung gehandelt, die eine vorzeitige Kostenerhebung \ngemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG gerechtfertigt hätte. Ähnlich verhalte es \nsich bei der Katastervermessung FR 9.. der Gemarkung Z......... (lfd. Nr. 25). Die unter \n1., lfd. Nr. 1 bis 25 benannten Leistungsbescheide hätten nicht als „Kostenvorschüsse“ \nbezeichnet werden dürfen, da sie die Voraussetzungen des § 15 SächsVwKG nicht \nerfüllt hätten. Sie seien vorfristig ohne Rechtsanspruch erlassen worden und damit \nrechtswidrig. \nDer Kläger habe damit vorsätzlich gegen § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG \nverstoßen. Zugleich habe er gegen die Amtspflicht zur ordnungsgemäßen \nDienstausübung und Umsetzung von Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. \n3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) \nverstoßen. Der Kläger sei am 30. September 2005 verbindlich angewiesen worden, die \ngegen § 23 Abs. 3 SächsVermG verstoßende Kostenerhebungspraxis unverzüglich \nabzustellen. \nEr \nhabe \nweiter \ngegen \ndie \nPflicht \nverstoßen, \nunverzüglich \nVermessungsschriften an die zuständige Vermessungsbehörde zu übergeben (§ 20 \nAbs. 3 Satz 1 SächsVermKatG, § 7 Abs. 1 SächsÖbVVO), weil er durch die \nrechtswidrige vorzeitige Kostenerhebung die Übergabe der Vermessungsschriften \nunzulässigerweise verzögert habe, indem er nach Abschluss der örtlichen \nVermessungsarbeiten regelmäßig erst den Zahlungseingang des Kostenschuldners \nabgewartet habe, bevor er mit der Durchführung des Grenztermins und der Übergabe \nder Vermessungsschriften abgeschlossen habe. Der Kläger habe somit auch gegen die \nAmtspflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. \nMit der vorzeitigen Kostenerhebung habe er seine Stellung als ÖbVI ausgenutzt, um \nsich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er zu diesem Zeitpunkt keinen \nAnspruch gehabt habe. Eine Verfolgungsverjährung nach § 15 Abs. 2 SächsDG sei \nnicht eingetreten, weil die Pflichtverletzung noch andauere. Seine Einlassung, er habe \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n10\nseine Praxis bei der Kostenvorschussanforderung geändert, sei anhand der Verfahrens-\nakten widerlegt. \nzu 2: Im Rahmen der Amtsprüfung vom 12. Februar 2008 habe der GeoSN u. a. \nfestgestellt, dass der Kläger bei Leistungsbescheiden an Kostenschuldner in den \nBegleitblättern zur Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das \nLiegenschaftskataster \nsowie \nim \ndarstellenden \nTeil \nseiner \nFortführungsrisse \nwidersprüchliche Angaben zur Kategorie und Nutzungsart der vermessenen Flurstücke \ndokumentiert habe. Deshalb habe der GeoSN ihn mit Schreiben vom 24. November \n2008 angewiesen, hinsichtlich der Punkte 5.4., 9.1. und 10.1. des Schreibens dem \nGeoSN die Vergabe der Kategorie bis zum 15. Januar 2009 zu erläutern. Die Vergabe \nder Kategorie habe für die korrekte Berechnung sowohl der Vermessungsgebühren \ndurch \nden \nÖbVI \nals \nauch \nder \nÜbernahmegebühren \ndurch \ndie \nuntere \nVermessungsbehörde Bedeutung. \nGemäß Anlage 2, Tabelle 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des \nlnnern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieure (SächsVermKoVO) seien für die Einordnung eines \nTrennstücks in eine der Kategorien Angaben a) eines geltenden Bebauungsplans, b) \neines geltenden Flächennutzungsplans, c) einer geltenden Ergänzungssatzung oder d) \neiner geltenden Entwicklungssatzung zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt \nhierfür sei die Beendigung der kostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung. Der \nKläger habe mit Schreiben vom 11. Februar 2009 sein Unverständnis darüber \ngeäußert, dass er die von ihm als Ermessensentscheidung angesehene Vergabe der \nKategorie erläutern müsse. Der GeoSN habe den Kläger mit Schreiben vom 20. April \n2009 angewiesen, die für die Einordnung der Trennstücke relevanten Grundlagen dem \nGeoSN bis 2. Juni 2009 vorzulegen bzw. nachvollziehbar zu benennen, da die \ngeltenden Rechtsvorschriften dem ÖbVI bei der Vergabe der Kategorien kein \nErmessen einräumten. Der Kläger sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und \ndeshalb vom GeoSN mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 gemahnt worden. Der Kläger \nhabe daraufhin mit Schreiben vom 13. November 2009 zu den Punkten 9.1 und 10.1 \nLuftbilder der betreffenden Flurstücke vorgelegt und hinsichtlich der Punkte 5.4, 9.1 \nund 10.1 die Widersprüche zwischen Leistungsbescheid, Begleitblatt und Nutzungsart \nbehoben sowie einen korrigierten Leistungsbescheid, ein korrigiertes Begleitblatt und \n17 \n18 \n\n \n \n11\ndrei Nachweise zur geänderten Nutzungsart übersandt. Die nachträglichen \nBereinigungen der Kategorien hätten auch Auswirkungen auf die Gebührenhöhe \ngehabt. Die vorgelegten Luftbilder hätten nicht den geforderten Nachweisen für die \nVergabe der Kategorie entsprochen (vgl. Anlage 2, Tabelle 2 SächsVermKoVO). Der \nGeoSN habe deshalb mit Scheiben vom 17. Dezember 2009 bzw. 11. Januar 2010 die \nnotwendigen Informationen zur Vergabe der Kategorie bei den betroffenen \nGemeinden La...., D........ und Z......... selbst eingeholt. \nDer Kläger habe sich bei der Aufklärung des Sachverhalts durch die \nFachaufsichtsbehörde wenig kooperativ gezeigt. Seine abweichende Rechtsauffassung \nentbinde ihn nicht von seiner Amtspflicht zur Umsetzung von Weisungen der \nAufsichtsbehörde. Der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die geeignet gewesen \nwären, fristgemäß die Widersprüche in den Vermessungsdokumentationen zu \nerläutern oder durch geeignete Nachweise aufzuklären. \nDer Kläger habe vorsätzlich gegen die ihm erteilten Weisungen verstoßen und damit \nseine Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung und Umsetzung von \nWeisungen der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz \n1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) verletzt. Er habe zugleich auch vorsätzlich \nAuskünfte über seine Amtsausübung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SächsÖbVVO) verweigert \nund damit die obere Vermessungsbehörde an der Ausübung ihrer Fachaufsicht (§ 26 \nAbs. \n4 \nSächsVermKatG, \n§ \n10 \nAbs. \n1 \nSächsÖbVVO) \ngehindert. \nVerfolgungsverjährung sei nicht eingetreten, da der Kläger die Weisungen vom 24. \nNovember 2008 und 20. April 2009 nicht vollständig umgesetzt habe und der GeoSN \ndie notwendigen Informationen bei den Gemeinden selbst eingeholt habe. \nzu 3: Der GeoSN habe mit Schreiben vom 13. April 2010 und Fristsetzung zum 3. \nMai 2010 eine anlassbezogene stichprobenartige Amtsprüfung auf der Grundlage des \n§ 26 Abs. 4 SächsVermGeoG i. V. m. § 10 Abs. 1 SächsÖbVVO angeordnet und den \nKläger angewiesen, von 20 konkret benannten Katastervermessungen jeweils eine \nKopie oder digital die Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung, die \nKostenschätzungen (soweit vorhanden), die Leistungsbescheide, die Begleitblätter zur \nÜbernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster \nund die Zahlungsnachweise zu übergeben. Daraufhin habe der Kläger in anwaltlicher \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n12\nVertretung vortragen lassen, die Anordnung sei ermessensfehlerhaft und Mängel der \nGebührenerhebung lägen nicht vor. Der GeoSN habe mit Schreiben vom 31. Mai \n2010, 5. Juli 2010, 21. Juli 2010 und 10. August 2010 die Vorlage der Unterlagen \nangemahnt und auf der Erfüllung der dienstlichen Weisungen bestanden. Mit \nSchreiben vom 9. September 2010 habe der Kläger Unterlagen zu zehn der \nangeforderten Katastervermessungen übermittelt. Nach weiterer Mahnung vom 12. \nOktober 2010 habe der Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 - mehr als fünf \nMonate nach Ablauf der gesetzten Frist - ohne Angabe von Entschuldigungsgründen \ndie fehlenden Unterlagen übersandt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der \nKläger meine, der GeoSN habe seine Kompetenz zur stichprobenartigen Überprüfung \nüberschritten. \nDer Kläger habe vorsätzlich gegen die ihm erteilte Weisung zur Vorlage von \nUnterlagen und damit gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung und \nUmsetzung von Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, \n§ 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) verstoßen. Er habe zugleich \nauch vorsätzlich Auskünfte über seine Amtsausübung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 \nSächsÖbWO) verweigert und damit die obere Vermessungsbehörde an der Ausübung \nihrer Fachaufsicht (§ 26 Abs. 4 SächsVermKatG, § 10 Abs. 1 SächsÖbWO) gehindert. \nVerfolgungsverjährung nach § 15 Abs. 2 SächsDG sei nicht eingetreten. \nzu 4: Im Rahmen der am 13. April 2010 angeordneten anlassbezogenen Amtsprüfung \nhabe der GeoSN festgestellt, dass in neun Fällen zum Zeitpunkt der \nKatastervermessungen keine schriftlichen Anträge vorgelegen hätten. Der GeoSN \nhabe den Kläger deshalb mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 angewiesen, die \nfehlenden Anträge bis zum 1. März 2011 vorzulegen. Mit Ausnahme der \nKatastervermessung FR 11. der Gemarkung B........ habe der Kläger die fehlenden \nAnträge für Gebäudeaufnahmen und Grenzwiederherstellungen nicht vorlegen \nkönnen. Er habe mit Schreiben vom 28. Februar 2011 u. a. mitgeteilt, die Gebäude in \neinigen Fortführungsrissen der Vollständigkeit halber und zur Verbesserung der \nKatasterqualität aufgenommen zu haben. Der Kläger habe für die genannten \nKatastervermessungen auch keine Kosten erhoben, wodurch er den betroffenen \nFlurstückseigentümern einen Vermögensvorteil von insgesamt 5.548,53 € verschafft \nhabe. \nGegenstand \ndes \nDisziplinarverfahrens \nseien \nnur \ndie \nzusätzlichen \n22 \n23 \n\n \n \n13\nGebäudeeinmessungen und Grenzwiederherstellungen ohne Antrag und ohne \nLeistungsbescheide. Der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die sein Verhalten \nrechtfertigen könnten. \nDer Kläger habe damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Vornahme von \nKatastervermessungen auf schriftlichen und hinreichend bestimmten Antrag (§ 16 \nAbs. 2 SächsVermKatG i. V. m. § 14 Abs. 1 SächsVermKatGDVO und Nr. 9 Abs. 1 \nund 2 VwVKvA, § 5 Abs. 7 SächsÖbWO) verstoßen. Eine Heilung durch \nnachträgliche Vorlage von Anträgen sei nicht eingetreten. Der Kläger habe zugleich \nvorsätzlich gegen seine Pflicht zur Kostenerhebung für seine Amtshandlungen (§ 24 \nAbs. 1 SächsVermKatG i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsVwKG, SächsVermKoVO) \nverstoßen. Er habe zugleich auch vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, bei der \nVornahme von Amtshandlungen keine Vorteile zu gewähren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 \nSächsÖbWO). Die Verfolgungsverjährung nach § 15 Abs. 2 SächsDG sei durch die \nEinleitung des Disziplinarverfahrens am 27. Januar 2012 gemäß § 15 Abs. 4 SächsDG \nunterbrochen worden \nzu 5: Der Kläger habe laut FR 11. der Gemarkung B........ am 11. Juni 2009 \nVermessungsarbeiten zum Zweck der Bildung von Flurstücken durchgeführt und dies \ndem Straßenbauamt L...... mit Bescheid vom 17. Juni 2009 über insgesamt 13.146,67 € \nin Rechnung gestellt. Nach der Durchführung des Grenztermins am 3. September 2009 \nhabe er am 7. September 2009 bei der unteren Vermessungsbehörde des Landkreises \nNordsachsen \ndie \nÜbernahme \nseiner \nVermessungsergebnisse \nin \ndas \nLiegenschaftskataster beantragt. Im Rahmen der am 13. April 2010 angeordneten \nanlassbezogenen Amtsprüfung habe der GeoSN u. a. festgestellt, dass der Kläger bei \nder Katastervermessung über den Umfang des Antrages hinaus tätig gewesen sei. Er \nhabe entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des \nSächsischen Staatsministeriums des lnnern zur Durchführung des Sächsischen \nVermessungs- und Katastergesetzes (DVOSächsVermG; seit 6. Juli 2011: § 15 Abs. 2 \nSächsVermKatGDVO) Flurstücksgrenzen wiederhergestellt, für die bereits ein \nKatasternachweis entsprechend § 12 Abs. 2 DVOSächsVermG (seit 6. Juli 2011: § 12 \nAbs. 2 SächsVermKatGDVO) vorgelegen habe. Er habe entgegen § 24 Abs. 3 \nSächsVermKatG i. V. m. § 15 Abs. 2 SächsVwKG die Kosten vorzeitig erhoben und \nden Leistungsbescheid zu Ungunsten des Kostenschuldners fehlerhaft erstellt. Der \n24 \n25 \n\n \n \n14\nGeoSN habe den Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 u. a. angewiesen, den \nLeistungsbescheid zu korrigieren und den korrigierten Leistungsbescheid zusammen \nmit dem Zahlungsnachweis dem GeoSN bis zum 1. März 2011 vorzulegen. Der Kläger \nhabe den korrigierten Leistungsbescheid mit Schreiben vom 28. Februar 2011 dem \nGeoSN vorgelegt. Einen Nachweis über die Rückzahlung der zuviel vereinnahmten \nGebühren i. H. v. 4.193,49 € habe der Kläger erst mit Schreiben vom 8. Mai 2012 \nvorgelegt. Gleichzeitig habe der Kläger einen Antragsentwurf u. a. zur vollständigen \nWiederherstellung der Grenzen zweier Flurstücke überreicht. Die Wiederherstellung \naller Grenzpunkte der Flurstücke sei vom Antragsteller vorgesehen gewesen und aus \nGründen der Rechtssicherheit und des örtlichen Nachvollzugs geboten. Der GeoSN \nhabe \ndaraufhin \ndem \nKläger \ngegenüber \nbezweifelt, \nob \ndie \nvollständige \nWiederherstellung \nalter \nFlurstücksgrenzen \nim \nInteresse \ndes \nAntragstellers \nvorgenommen worden sei. Auf Anfrage des GeoSN habe das Straßenbauamt L...... \nmitgeteilt, dass die zusätzliche Bestimmung und örtliche Vorweisung der Grenzen vor \nOrt gewünscht worden seien. Nach nochmaliger Durchsicht der Akten hätte es dieser \nzusätzlichen kostenpflichtigen Bestimmung und örtlichen Vorweisung nicht bedurft. \nDem Straßenbauamt L...... sei durch die überflüssige Katastervermessung ein \nfinanzieller Nachteil i. H. v. 2.603,36 € entstanden. \nDer Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die die überflüssige Wiederherstellung \nvon Flurstücksgrenzen rechtfertigten. Er habe auch nicht erklären können, weshalb er \ndie zuviel erhobenen Gebühren weisungswidrig erst nach Ablauf des 1. März 2011 \nzurückgezahlt habe. Außerdem habe der GeoSN dem Kläger mit Schreiben vom 10. \nOktober 2011 mitgeteilt, dass der korrigierte Leistungsbescheid nicht zu beanstanden \nsei. Dennoch sei erst am 8. Mai 2012, und damit rund sieben Monate nach \nabgeschlossener Korrekturprüfung der geforderte Zahlungsnachweis vorlegt worden. \nDer Kläger habe vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, Katastervermessungen - \nnur - auf schriftlichen und hinreichend bestimmten Antrag (§ 16 Abs. 2 \nSächsVermKatG i. V. m. § 13 Abs. 1 DVOSächsVermG und Nr. 9 Abs. 1 und 2 \nVwVKvA) vorzunehmen, denn er habe den schriftlichen Antrag erst eingeholt, \nnachdem der GeoSN ihm die Ergebnisse der Amtsprüfung übermittelt habe. Er habe \nweiter vorsätzlich gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsVermKatGDVO sowie gegen seine \nBeratungspflicht gemäß § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) verstoßen, denn \n26 \n27 \n\n \n \n15\ner habe die Grenzen eines Flurstücks wieder hergestellt, für die er bereits im Jahr 2004 \neinen Katasternachweis erbracht habe. Wegen seiner eigenen Katastervermessung für \nden gleichen Antragsteller im Jahr 2004 wäre es seine Aufgabe gewesen, dem \nStraßenbauamt L...... von diesem überflüssigen, kostenpflichtigen und zusätzlich zur \nFlurstücksbildung erfolgten Antrag auf Wiederherstellung der Grenzen abzuraten. Er \nhabe auch vorsätzlich gegen die ihm erteilte Weisung und damit gegen seine Pflicht \nzur ordnungsgemäßen Dienstausübung und Umsetzung von Weisungen der \nAufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVermKatG) verstoßen, denn er habe dem GeoSN den Nachweis über die \nRückerstattung \nder \naufgrund \nseines \nfehlerhaften \nLeistungsbescheids \nvom \nStraßenbauamt L...... zuviel gezahlten Gebühren i. H. v. 4.193,49 € erst am 8. Mai \n2012 und damit rund 14 Monate nach Fristablauf vorgelegt. Er habe die \nVermessungsarbeiten ohne hinreichend bestimmten Antrag am 11. Juni 2009 \ndurchgeführt und die fachaufsichtliche Weisung vom 29. Dezember 2010 erst am 8. \nMai 2012 vollständig umgesetzt. Die Verfolgungsverjährung sei durch die Einleitung \ndes Disziplinarverfahrens unterbrochen worden, ein Disziplinarmaßnahmeverbot \nwegen Zeitablaufs bestehe nicht. \nzu 6: Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde in einer den FR 9.. Z......... \nbetreffenden Vermessungsangelegenheit habe der GeoSN festgestellt, dass der Kläger \nmehrere Beteiligte nicht zu einem Grenztermin am 19. Juni 2008 hinzugezogen habe. \nEr habe am 10. September 2009 auf dem FR 9.. Z......... die Fertigungsaussage \ngetroffen und damit gemäß Nr. 33 Abs. 2 VwVKvA bestätigt, dass die \nKatastervermessung und Abmarkung gemäß den Vorschriften durchgeführt sowie \nvollständig und richtig dokumentiert worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt die \nVerwaltungsakte noch nicht allen Beteiligten bekannt gegeben worden seien. Die \nuntere Vermessungsbehörde habe aufgrund der Mitteilung des Klägers von der \nBestandskraft der erlassenen Verwaltungsakte ausgehen können. Er habe den \nLeistungsbescheid am 20. Juni 2008 und damit 15 Monate vor Einreichung seiner \nVermessungsergebnisse beim zuständigen Vermessungsamt T..... am 14. September \n2009 erlassen. Der GeoSN habe den Kläger mit Schreiben vom 3. August 2010 \nangewiesen, die Bekanntgaben der fehlenden Verwaltungsakte nachzuholen und den \nDienstaufsichtsbeschwerdeführer über seine Rechte aufzuklären. Der Kläger habe \ndiesem dann mit Schreiben vom 12. August 2010 die Durchführung eines \n28 \n\n \n \n16\nGrenztermins am 27. August 2010 angekündigt und zugleich die Ergebnisse der \nKatastervermessung bekanntgegeben. Damit habe der Kläger einen weiteren Fehler im \nVerwaltungsverfahren begangen, denn er habe die Anhörung (Grenztermin) erst nach \nBekanntgabe der Verwaltungsakte durchgeführt. \nEs \nsei \nnicht \nerkennbar, \nweshalb \nder \nKläger \neine \nvollständige \nVermessungsdokumentation eingereicht und damit am 10. September 2009 die \nFertigungsaussage getroffen und die Bestandskraft der Verwaltungsakte im \nBegleitblatt mit 17. September 2009 angegeben habe, obwohl ihm damals aus einer \nvorherigen Unterredung mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 bekannt gewesen \nsei, dass dieser mit den Ergebnissen der durchgeführten Katastervermessung und \nAbmarkung nicht einverstanden war. Er hätte ausreichend Zeit gehabt, seine Fehler im \nVerwaltungsverfahren \nzu \nheilen. \nSeine \nEinlassung, \nden \nBeschwerdeführer \nversehentlich nicht am Grenztermin beteiligt zu haben, stehe im Widerspruch zur \nAktenlage. Die im Büro des Klägers durchgeführte Unterredung mit dem \nBeschwerdeführer ersetze nicht die nach § 16 Abs. 3 SächsVermKatG erforderliche \nAnhörung der Beteiligten vor Ort bei einem Grenztermin. \nDer Kläger habe vorsätzlich gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Amtsausübung, \ninsbesondere \nzur \ngewissenhaften \nund \nzuverlässigen \nAufgabenerfüllung \nin \nangemessener Zeit (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG) verstoßen. Er habe am 10. \nSeptember 2009 auf dem FR 9.. der Gemarkung Z......... die unrichtige \nFertigungsaussage getroffen, nachdem ihm der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer \nzuvor mitgeteilt habe, mit den Ergebnissen der durchgeführten Katastervermessungen \nund Abmarkungen nicht einverstanden zu sein. Das Verwaltungsverfahren habe er erst \nnach Weisung des GeoSN vom 3. August 2010 mit einem weiteren Verfahrensfehler \nzu Ende geführt. Darüber hinaus habe er sich achtungs- und vertrauensunwürdig \nverhalten, weil er sich gegenüber einem Beteiligten eines Vermessungsverfahrens \nunangemessenen geäußert habe und dessen Vertrauen wegen der begangenen \nVerfahrensfehler verloren habe. Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten. \nDer Kläger habe ein Dienstvergehen begangen, weil er als ÖbVI schuldhaft die ihm \nobliegenden Amtspflichten verletzt habe (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG). Er \nhabe gegen die im Einzelnen bezeichneten Amtspflichten verstoßen, die sich aus dem \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n17\nBeleihungsverhältnis in Verbindung mit dem unbeschränkten Weisungsrecht des \nGeoSN als Fachaufsichtsbehörde gegenüber den ÖbVI (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 \nSatz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 3 SächsVermKatG) ergäben. Es bestünden keine \nZweifel an seinem schuldhaften Handeln, denn die Verstöße gegen seine \nKernpflichten als ÖbVI seien sämtlich individuell vorhersehbar und vermeidbar \ngewesen. Ihm hätten die Vorschriften des Vermessungs- und Kostenrechts sowie die \nfür ihn maßgebenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften bekannt sein \nmüssen. Rechtfertigungsgründe für die Amtspflichtverletzungen seien nicht erkennbar. \nDer Kläger habe deshalb mit seinem objektiv pflichtwidrigen Verhalten auch \nrechtswidrig gehandelt. Für seine Verfehlungen sei der Charakterzug der mangelnden \nEinsicht bestimmend, an Rechtsvorschriften gebunden zu sein und den Weisungen der \nAufsichtsbehörde Folge leisten zu müssen. Seine Äußerung vom 9. November 2005, \ndass der gesetzliche Formalismus „nicht übertrieben werden“ müsse, spiegle sich in \nseinen späteren Handlungen deutlich wider. Es habe sich gezeigt, dass er den \nWeisungen der Aufsichtsbehörde keine Priorität einräume. Der ÖbVI als beliehener \nUnternehmer trete bei der Erfüllung der ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben an \ndie Stelle des Staates und nehme Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahr. Mit \nseiner Bestellung habe sich der ÖbVI als Träger eines öffentlichen Amtes der Aufsicht \ndurch die obere und oberste Dienstbehörde unterworfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 26 \nSächsVermKatG). Das Weisungsrecht des GeoSN als obere Aufsichtsbehörde sei \nunbeschränkt. Es handele sich bei den festgestellten Amtspflichtverletzungen um ein \neinheitliches Dienstvergehen. Seine Verfehlungen stünden in einem inneren \nZusammenhang, denn sie beträfen alle den innerdienstlichen Bereich und berührten \nsowohl die Interessen der Vermessungsverwaltung als auch die Interessen der Kunden \ndes Vermessungsbüros. Die Vollendung des Dienstvergehens liege nicht länger als \ndrei Jahre zurück, sodass ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausscheide (§ 15 \nAbs. 2 SächsDG i. V. m. § 15 Abs. 4 SächsDG). \nSein pflichtwidriges Verhalten erfordere die Festsetzung einer Geldbuße. Es wiege \nschwer, dass der Kläger der Weisung der Aufsichtsbehörde vom 30. September 2005 \nüber mehr als vier Jahre hinweg nicht nachgekommen sei und auch am 23. November \n2009 noch Kosten erhoben habe, bevor der Kostenanspruch entstanden sei. Die \nSchwere des Dienstvergehens ergebe sich darüber hinaus auch aus der Summe der \nweiteren Pflichtverletzungen, die einzeln betrachtet als Pflichtverletzungen mittlerer \n32 \n\n \n \n18\nSchwere einzuordnen seien. Die Vielfältigkeit und die Dauer der Pflichtverletzungen \nhätten das Vertrauen in die ordnungsgemäße Amtsausübung stark beeinträchtigt. Dazu \nhabe insbesondere beigetragen, dass die Aufsichtsbehörde im Ergebnis der \nAmtsprüfungen 2005 und 2008 nicht darauf habe vertrauen können, dass der Kläger \nseine rechtswidrige Kostenerhebungspraxis ändern werde. Die deshalb im Jahr 2010 \ndurchgeführte anlassbezogene Amtsprüfung habe weitere Verstöße gegen § 24 Abs. 3 \nSächsVermKatG aufgedeckt. Darüber hinaus hätten die unangemessenen Äußerungen \ndes Klägers zum Vertrauensverlust geführt. Unter Würdigung der Schwere des \nDienstvergehens, des Persönlichkeitsbilds des Klägers und des Grads der \nVertrauensbeeinträchtigung sei nach Abwägung der Gesamtumstände die Verhängung \neiner Geldbuße in Höhe von 3.000 € angemessen, um ihn künftig zur Einhaltung \nseiner Amtspflichten anzuhalten. \nGegen die am 7. Februar 2013 zugestellte Disziplinarverfügung legte der Kläger am 4. \nMärz 2013 Widerspruch ein, den das SMI mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober \n2013, zugestellt am 4. November 2013, zurückwies. Der Widerspruch, zu dessen \nBegründung der Kläger entgegen seiner Ankündigung nichts vorgebracht habe, sei \nzulässig, aber unbegründet. Die der Disziplinarverfügung zugrunde liegende \nSachverhalts- und Beweiswürdigung sei ebenso wenig zu beanstanden wie die \nrechtliche Würdigung des GeoSN. \nDer Kläger hat am 4. Dezember 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden \nerhoben und eine Verweisung des Rechtsstreits an das nach seinem Amtssitz und \nWohnort örtlich zuständige Verwaltungsgericht Leipzig beantragt. Er sei kein \nBeamter, sondern Beliehener (§ 20 SächsVermKatG) und freiberuflich tätig. Er sei \nnicht Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung, weshalb nur eine Verwaltungsaufsicht, \naber \nkeine \nPersonalaufsicht \nbestehe, \nund \nDisziplinarverfahren \nwie \naufsichtsbehördliche Befugnisse aus einem Überordnungsverhältnis ausgeschlossen \nseien. Die Annahme einer Disziplinargewalt als Folge einer Beleihung begegne auch \nbei einem Vergleich mit anderen Fällen der Beleihung (u. a. Schornsteinfeger, \nFlugzeugkommandanten, Seeschifffahrtskapitänen, Sachverständigen) durchgrei-\nfenden \nBedenken. \nEin \nVermessungsingenieur \nmüsse \nnach \n§ 22 \nAbs. \n3 \nSächsVermKatG und könne nach § 22 Abs. 4 SächsVermKatG tätig werden. Die \nAufsicht sei in § 3 Abs. 1, 3 und 4 und in § 26 Abs. 4, 5 SächsVermKatG geregelt, \n33 \n34 \n\n \n \n19\nwobei die §§ 114, 115 SächsGemO anwendbar seien. Angesichts der Berufsfreiheit \nnach Art. 12 Abs. 1 GG gebe es keinen legitimen Grund, ein Disziplinarverfahren zu \netablieren. Eine „Disziplinargewalt“ sei weder geeignet noch erforderlich oder \nverhältnismäßig. Die Funktionsfähigkeit des Vermessungswesens werde durch die \nherkömmliche Fach- und Rechtsaufsicht hinreichend gesichert. Eine Beleihung führe \nnicht zur Entstehung eines Rechtsverhältnisses wie bei einem Beamten; auch seien \nDienstpflichten nicht geregelt. \nDie angefochtene Disziplinarverfügung sei auch unzweckmäßig. Die Notwendigkeit \neiner Sanktion erschließe sich nicht. Bei unterstellten Dienstpflichtverletzungen in den \nJahren 2005 bis 2007 stelle sich die Frage, weshalb der Beklagte zunächst untätig \ngeblieben sei oder weshalb er nicht zunächst einen Verweis erteilt habe. Darüber \nhinaus sei das Disziplinarverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Sollte es \nam 27. Januar 2012 eingeleitet worden sein, wäre nach § 15 Abs. 4 SächsDG \nmaßgeblich, ob Handlungen vor dem 27. Januar 2009 in das Verfahren einbezogen \nworden seien. Schuldhafte Pflichtverletzungen lägen auch in der Sache nicht vor. Die \nihm vom Beklagten vorgeworfene Praxis der Kostenerhebung sei - wie bereits \nvorprozessual eingehend dargelegt wurde - nach Maßgabe von § 24 SächsVermKatG \nrechtlich nicht zu beanstanden, zumal dessen Absatz 3 Satz 2 eine Kostenerhebung \nbereits vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt der Mitteilung des ÖbVI an den \njeweiligen Antragsteller über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessung \nund Abmarkung bei der Unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das \nLiegenschaftskataster \nzulasse. \nEin \nNachweis \ndafür, \ndass \ndie \ngesetzlichen \nVoraussetzungen für Vorschusserhebungen bei den angeschuldigten Abrechnungen \nnicht vorgelegen hätten, sei nicht erbracht worden. Das Verhältnis von § 24 \nSächsVermKatG zum Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) sei rechtlich nicht \ngeklärt; der Kläger habe sich dazu anwaltlich beraten lassen, weshalb ihm - sollte ein \nRechtsverstoß überhaupt vorliegen - jedenfalls schuldhaftes Handeln nicht \nvorgeworfen werden könne. Anzumerken sei auch, dass es unterschiedliche \nDarstellungen bei den unteren Vermessungsbehörden gebe; so weise der Landkreis \nSächsische Schweiz-Osterzgebirge darauf hin, dass Kosten vor der Übergabe der \nErgebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen erhoben würden. \n35 \n\n \n \n20\nEr sei der Weisung zur Vorlage von Unterlagen nachgekommen. Hierzu hätten \nunterschiedliche Auffassungen bestanden. Auch insoweit habe er sich rechtlich \nberaten lassen. Ein Verschulden könne daher nicht vorgehalten werden. \nDer Kläger hat beantragt, \ndie Disziplinarverfügung vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 30. Oktober 2013 aufzuheben. \nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die angefochtene Disziplinarverfügung \nsei rechtmäßig und zweckmäßig. Die Aufklärungsrüge des Klägers greife nicht durch. \nDer GeoSN habe umfangreich ermittelt und dem Kläger auch hinreichend Gelegenheit \nzur Äußerung eingeräumt; diese Gelegenheit habe der Kläger jedoch nicht oder nur \nteilweise genutzt. Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen \nhabe er nicht gemacht. Er habe sich auch nicht einsichtig gezeigt oder zu erkennen \ngegeben, dass er sein pflichtwidriges Verhalten umstellen wolle. Dem Beklagten seien \ndeshalb keine entlastenden Umstände bekannt gewesen, worauf der Geschäftsführer \ndes GeoSN im Abgabeschreiben an das SMI hingewiesen habe. Im Zeitpunkt der \nEinleitung des Disziplinarverfahrens sei angesichts der Einheitlichkeit des \nDienstvergehens noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten. \nDie Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag des Klägers auf \nVerweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschluss vom \n21. Mai 2014 abgelehnt und die Klage durch das angefochtene Urteil vom 22. \nSeptember 2015 - 10 K 1678/13 - als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. \nDie Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Dresden als Disziplinargericht ergebe sich \naus § 45 Abs. 1 SächsDG; diese spezialgesetzliche Zuständigkeitsregelung gehe der \nVerwaltungsgerichtsordnung vor. Das Sächsische Disziplinargesetz sei über die \nVerweisung in § 26 Abs. 3 SächsVermKatG auch auf ÖbVI anwendbar. \nDie angefochtene Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei \nrecht- und zweckmäßig (§ 61 Abs. 3 SächsDG) und verletze den Kläger nicht in \nseinen Rechten. Die Verfügung sei formell rechtmäßig. Gründe für eine \nVerfahrenseinstellung nach § 32 Abs. 1 SächsDG lägen nicht vor. Die vom Kläger \n36 \n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n21\nbeanstandete \nMitwirkung \ndes \nGeschäftsführers \ndes \nGeoSN \nund \nder \nErmittlungsführerin im behördlichen Disziplinarverfahren seien nicht zu beanstanden; \ninsbesondere hätten keine Befangenheitsgründe vorgelegen. Das behördliche \nDisziplinarverfahren sei wirksam eingeleitet worden. Die Einleitungsverfügung sei \nvom Geschäftsführer des GeoSN als dafür zuständigem Behördenleiter durch die \nAbzeichnung des entsprechenden Vermerks mit Namenskürzel und Datum in dem \nentsprechenden Feld der Unterschriftenleiste erlassen worden (§ 17 Abs. 1 SächsDG). \nEiner Unterschrift des Geschäftsführers habe es nicht bedurft. Die Rüge des Klägers, \ndie Vorwürfe in der Disziplinarverfügung seien nicht vollständig in der \nEinleitungsverfügung enthalten, greife ebenso wenig durch wie sein pauschal \nerhobener Vorwurf, der Beklagte habe entlastende Umstände unberücksichtigt \ngelassen. \nDie Disziplinarverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Insoweit hat die \nDisziplinarkammer den in der Begründung der Disziplinarverfügung wiedergegebenen \nSachverhalt im Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nachgewiesen angesehen \nmit Ausnahme der im Vorwurf Nr. 1 unter den lfd. Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Fälle. \nInsoweit könne der vom Kläger bestrittene Vorwurf anhand der Akten nicht \nnachgewiesen werden. Seite 375 R der Verwaltungsakte BA 1 könne lediglich \nentnommen werden, dass nach den dortigen handschriftlichen Eintragungen \nZahlungen auf die Leistungsbescheide bis auf einen Fall bereits vor der Einreichung \nder Vermessungsschriften erfolgt sein sollen. Dazu fehlten jedoch jegliche Nachweise, \nweshalb der darauf bezogene Vorwurf nicht als bewiesen angesehen werden könne. \nNach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gehe das Gericht von dem in der \nstreitgegenständlichen Disziplinarverfügung hinsichtlich der Vorwürfe Nrn. 1 bis 6 \njeweils dargestellten Sachverhalt aus. Nicht nachgewiesen seien lediglich vorzeitige \nKostenerhebungen in den unter Nr. 1 lfd. Nr. 1 bis 6 der Disziplinarverfügung \nbezeichneten Fällen, weil insoweit den Akten (vgl. BA 1, S. 375 R) nicht entnommen \nwerden könne, wann der Kläger die Vermessungsschriften eingereicht habe. Zur \ndisziplinarischen Würdigung hat die Disziplinarkammer im Einzelnen ausgeführt: \nZu 1: Der Kläger habe in den in der Disziplinarverfügung unter Nr. 1 lfd. Nr. 7 - 25 \ngenannten Fällen vorsätzlich und schuldhaft jeweils vor Einreichung der \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n22\nVermessungsschriften Kostenbescheide erlassen. Er habe damit entgegen § 24 Abs. 1 \nund Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG (bzw. § 23 Abs. 1 und Abs. 3 SächsVermG) \nKosten für Amtshandlungen erhoben, bevor der Kostenanspruch entstanden sei. § 24 \nAbs. 1 SächsVermKatG bzw. § 23 Abs. 1 SächsVermG regelt, dass der ÖbVI für \nTätigkeiten nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem \nVerwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen erhebt, soweit nicht in den Absätzen \n2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG bzw.§ \n23 Abs. 3 SächsVermG entstehen diese Kosten mit der Mitteilung des ÖbVI an den \nAntragsteller \nder \nVermessung \nüber \ndie \nEinreichung \nder \nErgebnisse \nder \nKatastervermessungen und Abmarkungen bei der katasterführenden Behörde zur \nÜbernahme in das Liegenschaftskataster. Abweichend hiervon kann nach § 24 Abs. 3 \nSatz 2 SächsVermKatG der ÖbVI bei umfangreichen Katastervermessungen und \nAbmarkungen entsprechend dem Fortschritt seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten \nerheben. Eine entsprechende Vorschrift war in § 23 SächsVermG nicht enthalten. \nDer Verweis in § 24 Abs. 1 SächsVermKatG = § 23 Abs. 1 SächsVermG stellt klar \n(„soweit“), dass die Regelungen des Vermessungsrechts zur Erhebung von \nVerwaltungskosten \nals \nSpezialregelungen \ndenjenigen \ndes \n„allgemeinen“ \nVerwaltungskostenrechts vorgehen. Danach (§ 14 Satz 1 SächsVwKG) entstehen die \nKosten mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Wäre diese \nVorschrift auf die Tätigkeiten der ÖbVI anwendbar, könnten diese ggf. schon vor der \nEinreichung der Vermessungsschriften bei der katasterführenden Behörde Kosten \nerheben, etwa bereits dann, nachdem sie Abmarkungen und Vermessungen \nvorgenommen und dies den Betroffenen bekanntgemacht haben. Dies ist indes durch \ndie klare Regelung des § 24 Abs. 1 SächsVermKatG bzw. § 23 Abs. 1 SächsVermG \nausgeschlossen. Dem Kläger war aus der früheren Amtsprüfung im Jahr 2005 bekannt, \ndass eine vorzeitige Kostenerhebung - jedenfalls im Allgemeinen - unzulässig ist. Das \ndamalige Landesvermessungsamt Sachsen hatte die Verfahrensweise des Klägers mit \nSchreiben vom 30. September 2005 (BA 1, S. 175) ihm gegenüber bemängelt und \nseine Einlassung, aus wirtschaftlichen Gründen auf diese Verfahrensweise angewiesen \nzu sein, mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2005 (BA 1, S. 201) \nzurückgewiesen. \n45 \n\n \n \n23\nEine andere Bewertung sei auch nicht durch die so verstandene Argumentation des \nKlägers veranlasst, er habe Kostenvorschüsse erhoben. Nach dem bis zum 31. Juli \n2008 geltenden Sächsischen Vermessungsgesetz sei dies nach § 23 Abs. 1 \nSächsVermG i. V. m. § 15 SächsVwKG - nur - unter den dort genannten \nVoraussetzungen zulässig gewesen. Das Landesvermessungsamt habe in einer \nMitteilung vom 10. Juli 2006 (BA 1, S. 525) an die nachgeordneten \nVermessungsbehörden und ÖbVI zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erhebung \neines Kostenvorschusses nach § 15 SächsVwKG unter den in der Vorschrift genannten \nVoraussetzungen zulässig sei, dies allerdings eine Ermessensentscheidung der \nkostenerhebenden Behörde voraussetze. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu \nentnehmen, dass in den hier streitgegenständlichen und noch nach dem Sächsischen \nVermessungsgesetz zu beurteilenden Fällen die Voraussetzungen für die Erhebung \nvon Kostenvorschüssen nach § 15 Abs. 2 SächsVwKG vorgelegen hätten und eine \nErmessensentscheidung getroffen worden sei. \nSeit dem Inkrafttreten des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes am 1. \nAugust 2008 entstünden - wie bereits zuvor nach § 23 Abs. 3 SächsVermG - gemäß § \n24 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG die Kosten mit der Mitteilung des ÖbVI über die \nEinreichung der Vermessungsschriften bei der zuständige Behörde. Anders als in der \nVorgängerregelung könne nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG abweichend von \nSatz 1 der ÖbVI nunmehr bei umfangreichen Katastervermessungen und \nAbmarkungen entsprechend dem Fortschritt seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten \nerheben. In § 6 Abs. 1 der 2. SächsVermKoVO (v. 24. Juli 2012, SächsGVB.S. 409) \nsei nunmehr näher definiert, wann eine umfangreiche Katastervermessung und \nAbmarkung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs \n(LT-Drs. 4/8810, S 237) sei diese Regelung aufgenommen worden, um eine der \nprivatrechtlichen Abschlagszahlung vergleichbare Konstellation zu schaffen. Die \nNotwendigkeit hierzu ergebe sich, wenn sich der Zeitraum zwischen der Erbringung \nder Einzelleistung bis zur Einreichung der Vermessungsergebnisse über mehrere \nMonate erstrecke, in denen teilweise erhebliche Ressourcen des ÖbVI gebunden seien, \nohne dass jedoch eine Vergütung erfolge. Diese Konstellation sei derjenigen \nvergleichbar, die nach § 15 SächsVwKG zur Erhebung von Kostenvorschüssen \nberechtige, auch wenn Kostenvorschüsse nach dieser Vorschrift bereits vor einer \nAmtshandlung zulässig seien, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG jedoch erst, \n46 \n47 \n\n \n \n24\nwenn diese jedenfalls teilweise vorgenommen worden sei. In wirtschaftlicher Hinsicht \nsei jedoch das Ergebnis aus der Sicht des ÖbVI weitgehend identisch, weil er für \nTeilleistungen Teilzahlungen verlangen könne. Vor diesem Hintergrund sei § 24 Abs. \n3 Satz 2 SächsVermKatG als Spezialregelung zu § 15 SächsVwKG zu sehen. Aus den \nvom Kläger in den in Nr. 1 lfd. Nr. 7 - 25 der Disziplinarverfügung genannten Fällen \nsei allerdings nicht ersichtlich, dass er die Kosten dem Fortschritt der Arbeit \nentsprechend erhoben habe. Er habe vielmehr jeweils die Gesamtkosten vor der \nEinreichung der Vermessungsschriften erhoben und im Übrigen auch nicht gegenüber \nden Kostenschuldnern geltend gemacht, dass er jeweils Kostenvorschüsse oder \nAbschlagszahlungen habe erheben wollen. Soweit die jeweiligen Bescheide mit \n„Rechnung / Vorschuss / Zahlungsaufforderung“ oder mit „Leistungsbescheid / \nKostenvorschuss“ überschrieben worden seien, sei für den Empfänger - vom \nStandpunkt eines objektiven Dritten - nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nerkennbar, dass lediglich ein Teil der Kosten eingefordert werden sollte, was \ntatsächlich auch in keinem der hier erörterten Fälle geschehen sei. \nDer Kläger habe darüber hinaus zugleich vorsätzlich und schuldhaft gegen die \nDienstpflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung und Umsetzung von Weisungen \nder Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVermKatG), gegen die Dienstpflicht zur unverzüglichen Übergabe \nder Vermessungsschriften an die zuständige Vermessungsbehörde (§ 20 Abs. 3 Satz 1 \nSächsVermKatG, § 7 SächsÖbVVO) und gegen die Dienstpflicht zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten (§ 5 Abs. 1 Satz 3 SächsÖbVVO, vgl. § 34 Satz 3 \nBeamtStG) verstoßen. Wegen der Einzelheiten der Begründung werde auf die \nangefochtene Disziplinarverfügung Bezug genommen. \nZu 2: Der Kläger habe seiner Amtspflicht, für ihn verbindliche Weisungen der \nAufsichtsbehörde umzusetzen, nicht genügt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 \nAbs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG). Seine abweichende \nRechtsauffassung zu Inhalt und Umfang der Verpflichtung, geeignete Nachweise zur \nKostenerhebung zu erbringen, entbinde ihn nicht von der Verpflichtung zur Erfüllung \nvon Weisungen. Er habe zugleich Auskünfte über seine Amtsausübung (§ 10 Abs. 4 \nSatz 1 SächsÖbWO) verweigert und damit die obere Vermessungsbehörde an der \n48 \n49 \n\n \n \n25\nAusübung ihrer Fachaufsicht (§ 26 Abs. 4 SächsVermKatG, § 10 Abs. 1 SächsÖbWO) \ngehindert. Der Kläger habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. \nZu 3: Der Kläger habe es vorsätzlich und schuldhaft unterlassen, entsprechend der \nihm erteilten Weisung Vermessungsschriften zur Prüfung vorzulegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 \nund Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG). Die \nVerpflichtung zur Vorlage von Vermessungsschriften beruhe auf der in § 26 Abs. 4 \nSächsVermKatG i. V. m. § 10 Abs. 1 SächsÖbVVO vorgesehenen Aufsicht der \nVermessungsbehörde über die ÖbVI, wonach regelmäßig oder anlassbezogen \nAmtsprüfungen durchgeführt werden können. Der Umfang dieser Prüfungen und ihre \nTiefe seien rechtlich zwar nicht beschränkt, so dass auch vollständige Amtsprüfungen, \netwa die Prüfung aller Katastervermessungen seit einer vorherigen Amtsprüfung \nzulässig sein können. Einschränkungen ergäben sich jedoch aus dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit; danach sei \neine \nanlasslose vollständige Prüfung der \nAmtsführung, die dessen Geschäftsbetrieb nachhaltig zu beeinträchtigen geeignet sein \nkönne, nur bei ganz erheblichen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Amtsführung \nzulässig. Vor dem Hintergrund, dass im Fall des Klägers bereits bei der Amtsprüfung \nim Jahr 2005 Mängel in der Amtsführung festgestellt worden seien, erweise sich das \nVerlangen des GeoSN nach Vorlage von 20 Katastervermessungen als nicht \nunverhältnismäßig. Der Kläger habe auch zu keiner Zeit geltend gemacht, dass ihm \nderen Vorlage unmöglich war oder ihn in erheblicher Weise in seiner Berufstätigkeit \neingeschränkt \nhabe. \nSein \nEinwand, \nüblicherweise \nbeschränke \nsich \neine \nstichprobenartige Amtsprüfung auf zehn Vermessungsvorgänge, sei nicht geeignet, \nden hier angeordneten Prüfungsumfang als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. \nZu 4: Der Kläger habe vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zur Vornahme \nvon Katastervermessungen auf schriftlichen und hinreichend bestimmten Antrag \nverstoßen (§ 16 Abs. 2 SächsVermKatG i. V. m. § 14 Abs. 1 SächsVermKatDVO \nbzw. damals § 13 Abs. 1 DVOSächsVermG). Er habe ferner entgegen § 24 Abs. 1 \nSächsVermKatG i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsVwKG, SächsVermKoVO keine Kosten für \ndie ohne Antrag erfolgten und den Grundeigentümern nützlichen Amtshandlungen \nerhoben und zugleich gegen die Pflicht verstoßen, bei der Vornahme von \nAmtshandlungen keine Vorteile zu gewähren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 SächsÖbVVO). \n50 \n51 \n\n \n \n26\nWegen der Einzelheiten werde auf die angefochtene Disziplinarverfügung Bezug \ngenommen. \nSoweit der Kläger geltend gemacht habe, nach § 6 Abs. 5 DVOSächsVermG (jetzt: \n§ 14 Abs. 6 SächsVermKatDVO) müssten bei Flurstücken, für die die Vermessung \nbeantragt worden sei, fehlende Gebäude auch ohne Antrag erfasst werden, weil dies \nder Vervollständigung und der sorgfältigen Führung des Katasters diene, entlaste ihn \ndies nicht, weil in den in der Disziplinarverfügung genannten Fällen die \nVoraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 5 DVOSächsVermG (nunmehr: § 14 \nAbs. 6 SächsVermKatGDVO) fehlende Angaben zu Gebäuden, Nutzungen und \nLagebezeichnungen - auch ohne Antrag - zu erfassen seien, jeweils nicht vorgelegen \nhaben. § 6 Abs. 5 DVOSächsVermG bestimme, dass bei der Durchführung einer \nKatastervermessung nicht nur für das Flurstück, für das eine Katastervermessung \nbeantragt wurde, fehlende Gebäude, Nutzungen und Lagebezeichnungen zu erfassen \nseien (§ 6 Abs. 5 Satz 1 DVOSächsVermG). Darüber hinaus seien für Trennstücke \nund Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung aller Flurstücksgrenzen beantragt \nworden sei, Änderungen gegenüber den Daten des Liegenschaftskatasters bei \nGebäuden, Nutzung und Lagebezeichnung zu erfassen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 \nDVOSächsVermG). Trennstücke seien nach § 13 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsVermG die \nin einem Antrag auf Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken \nvom Eigentümer anzugebenden Teile des beantragten Flurstücks, an deren Entstehung \nein Interesse bestehe (vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 2. März 2015, SächsVBl. 2015, \n167). In den in der Disziplinarverfügung genannten Fällen habe der Kläger Gebäude, \ndie nicht auf den vermessenen oder zerlegten Flurstücken gelegen haben, für die die \nZerlegung beantragt worden sei, erfasst bzw. Grenzpunkte bestimmt und \nwiederhergestellt, für die dies nicht beantragt oder sonst geboten gewesen sei. Dem \nKläger sei einzuräumen, dass sein Tätigwerden über die jeweiligen Aufträge hinaus \nzumindest teilweise auch der Vervollständigung des Katasters gedient habe. \nAllerdings ist es nicht angängig, bei Gelegenheit von Vermessungstätigkeiten auch \njenseits der Flurstücksgrenzen der vermessenen oder zerlegten Flurstücke tätig zu \nwerden oder ohne Auftrag nicht erforderliche Amtshandlungen vorzunehmen. \nZu 5: Der Kläger habe vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, nur \nauf schriftlichen und hinreichend bestimmten Antrag tätig zu werden (§ 16 Abs. 2 \n52 \n53 \n\n \n \n27\nSächsVermKatG i. V. m. § 13 Abs. 1 DVOSächsVermG), sowie gegen seine Pflicht, \ndie Beteiligten eines Vermessungsverfahrens - hier im Hinblick auf die \nEntbehrlichkeit der Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen, für die bereits ein \nKatasternachweis vorliegt - sachgerecht zu beraten (§ 25 VwVfG). Der Kläger habe \ndarüber hinaus Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht fristgemäß umgesetzt (§ 3 Abs. \n1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG). \nWegen \nder \nEinzelheiten \nder \nBegründung \nwerde \nauf \ndie \nangefochtene \nDisziplinarverfügung Bezug genommen. Soweit der Kläger vorgebracht habe, seine \nBeratungspflicht gegenüber fachkundigen Teilnehmern beim Grenztermin nicht \nverletzt zu haben, entlaste ihn dies schon deshalb nicht, weil beim Grenztermin das \nStraßenbauamt L...... nicht zugegen gewesen sei. Unabhängig davon habe der Kläger \nbereits von sich aus Flurstücksgrenzen nicht wiederherstellen müssen, für die bereits \nein Katasternachweis nach dem 31. August 2003 erbracht worden sei (§ 15 Abs. 2 \nSatz 2 SächsVermKatGDVO bzw. damals § 14 Abs. 2 Satz 2 DVOSächsVermG). Es \nsei nicht ersichtlich, dass der Kläger das Straßenbauamt darauf hingewiesen hat, was \nnach Lage der Dinge geboten gewesen wäre. Nicht ersichtlich sei schließlich auch, \nweshalb der Kläger nicht innerhalb der mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 zum 1. \nMärz 2011 gesetzten Frist die überhöht erhobenen Gebühren zurückgezahlt und erst \nam 16. September 2011 einen korrigierten Leistungsbescheid erlassen habe. \nZu 6: Im Verwaltungsverfahren zur Grenzwiederherstellung (FR 9.. der Gemarkung \nZ.........) habe der Kläger vorsätzlich und schuldhaft seine Pflicht zu einer \ngewissenhaften und zuverlässigen Amtsausübung in angemessener Zeit (§ 20 Abs. 3 \nSatz 1 SächsVermKatG) verletzt und sich gegenüber dem Beteiligten Herrn R..... S..... \nnicht so achtungs- und vertrauenswürdig gezeigt, wie es sein Amt erfordert (§ 5 Abs. 1 \nSatz 3 SächsÖbVVO, vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Wegen der Einzelheiten der \nBegründung werde ebenfalls auf die angefochtene Disziplinarverfügung verwiesen. \nSoweit der Kläger Ausführungen zur Beteiligung eines Verstorbenen im Verfahren \ngemacht hat (BA 5, S 293, 313), seien diese hier nicht erheblich. Ob sie zuträfen, \nkönne dahinstehen, weil dem Kläger zu diesem Vermessungsverfahren allein der \nVorwurf gemacht worden sei, sich gegenüber Herrn R..... S..... unangemessen \nverhalten und am 10. September 2009 die Fertigungsaussage getroffen zu haben, \nobwohl damals die Verwaltungsakte noch nicht allen Beteiligten bekanntgegeben \n54 \n55 \n\n \n \n28\ngewesen \nsei. \nSoweit \nder \nKläger \ninsoweit \ndarauf \nabgestellt \nhabe, \ndie \nVermessungsdokumentation sei nur auf Wunsch des Vermessungsamtes T..... zum \nAbgleich der bisherigen Ergebnisse in einem Bodensonderungsverfahren übersandt \nworden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Landkreis Nordsachsen mit Schreiben \nvom 5. Januar 2009 (BA 5, S. 277) wegen eines anderen Verfahrens um Mitteilung \ndes Sachstands bzw. Vorlage der Vermessungsdokumentation gebeten habe. Nach \nLage \nder \nDinge \nwäre \ndann \nwegen \ndes \nnoch \nnicht \nabgeschlossenen \nVermessungsverfahrens zum FR 9.. der Gemarkung Z......... die Mitteilung des \nVerfahrensstandes und der Hinweis, dass eine abschließende Vermessungsdokumen-\ntation noch nicht vorgelegt werden kann, nicht nur ausreichend, sondern geboten \ngewesen. \nDer Kläger habe ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Es bestehe ein innerer \nZusammenhang zwischen den einzelnen Pflichtverletzungen des Klägers, die alle den \ninnerdienstlichen \nBereich \nbetreffen \nund \nsowohl \ndie \nInteressen \nder \nVermessungsverwaltung als auch der Kunden des Vermessungsbüros berührten. \nDer Beklagte habe das Dienstvergehen mit einer Geldbuße (§ 7 SächsDG) angemessen \ngeahndet. Die Maßnahmebemessung beruhe auf § 13 Abs. 1 SächsDG i. V. m. § 26 \nAbs. \n1 \nSächsVermKatG. \nDanach \nergehe \ndie \nEntscheidung \nüber \neine \nDisziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der \nSchwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Betroffenen und der \nBeeinträchtigung des Vertrauens der hier an die Stelle des Dienstherrn tretenden \nAufsichtsbehörden oder der Allgemeinheit. \nAusgangspunkt der Zumessungserwägungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SächsDG sei \nder mehrfache Verstoß gegen die Pflicht, Weisungen der Aufsichtsbehörde \nnachzukommen, als schwerste Verfehlung. Diese Pflicht gehöre zu den Grund- oder \nHauptpflichten nicht nur eines Beamten, sondern auch eines Beliehenen. Dies gelte im \nbesonderen Maße für den ÖbVI, der freiberuflich tätig und in keiner \nVerwaltungsstruktur eingebunden sei, und dem Vermessungsaufgaben übertragen \nseien, an deren ordnungsgemäßer Erfüllung zum einen ein besonderes öffentliches \nInteresse bestehe und die zum anderen für private Grundstückseigentümer von \nerheblicher Bedeutung seien. Da sich die Arbeit der öffentlich bestellten \n56 \n57 \n58 \n\n \n \n29\nVermessungsingenieure \n„naturgemäß“ \neiner \nständigen \nKontrolle \nder \nAufsichtsbehörden entziehe, werde den insoweit Beliehenen mit der Bestellung ein \nbesonderes Vertrauen entgegengebracht; jedoch sei der „Dienstherr“ darauf \nangewiesen, dass ÖbVI die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden nicht behinderten und den \ninsoweit erteilten Weisungen zeitnah nachkommen. Würden diese Pflichten - wie vom \nKläger - häufig und uneinsichtig missachtet, sei dies grundsätzlich geeignet, das \nnotwendige Vertrauen der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Amtsführung \nnachhaltig zu beschädigen; den Verstößen komme daher ein erhebliches disziplinares \nGewicht zu. Die Umstände der Tatbegehung ließen daher insgesamt einen \nPflichtenverstoß von erheblichem Gewicht erkennen. Auch im gerichtlichen Verfahren \nsei nicht erkennbar geworden, aus welchen Gründen der Kläger den jeweiligen \nWeisungen nur äußerst zögerlich und offensichtlich widerwillig nachgekommen sei. \nWeiter sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger bereits anlässlich der im Jahr 2005 \nerfolgten Amtsprüfung in nicht unerheblichem Umfang Mängel vorgehalten worden \nseien, die er im Nachgang nicht abgestellt habe, insbesondere mit der vorzeitigen \nErstellung von Kostenbescheiden. Seine erneuten Verfehlungen in diesem Bereich \noffenbarten ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit. Hinzu komme, dass die \nKunden und Auftraggeber eines ÖbVI in aller Regel keine Kenntnis über die \nEinzelheiten der Berechnung und Fälligstellung von Vermessungskosten hätten. \nWeiter sei von Belang, dass der Kläger sein Amt in zum Teil recht nachlässiger Weise \nversehen habe, so etwa bei teilweise nur unvollständig ausgefüllten Dokumentationen \nzu \nVermessungshandlungen \n(fehlende \nAngaben \nzu \nBeteiligten \noder \ngar \nUnterschriften). Mit Blick auf sein Persönlichkeitsbild sei zu berücksichtigen, dass \nihm offenbar die Einsicht fehle, als Beliehener einer Dienstaufsicht mit \nWeisungsbefugnis zu unterliegen. Negativ sei weiter die bereits erwähnte nachlässige \nAmtsführung bei einem von Genauigkeit geprägten Beruf zu bewerten. Umstände, die \nmildernd zu berücksichtigen sind, seien mangels Mitwirkung des Klägers auch im \ngerichtlichen Verfahren nicht erkennbar geworden. \nDie in § 7 SächsDG geregelte Begrenzung der Geldbuße der Höhe nach sei gewahrt, \nweil nach § 26 Abs. 2 Satz 2 SächsVermKatG für die Berechnung der Geldbuße der \nÖbVI einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 vergleichbar sei und dessen \nGrundgehalt nach der Anlage 5 zum Sächsischen Besoldungsgesetz in der aktuellen \nFassung in der Stufe 6 4.846,53 € und in der Stufe 12 6.084,04 € betrage. Ein \n59 \n\n \n \n30\nMaßnahmeverbot nach § 15 Abs. 2 SächsDG greife nicht ein; wegen der Einleitung \ndes Disziplinarverfahrens am 27. Januar 2012 sei der Fristenlauf nach § 15 Abs. 3 \nSächsDG gehemmt. Bei einer Mehrheit von Pflichtverletzungen richte sich die \nVerjährung des Dienstvergehens im Allgemeinen nach der Verjährung des gesamten \nDienstvergehens, also nach der zeitlich letzten Einzelverfehlung. Eine Ausnahme sei \nnur hinsichtlich solcher Einzelverfehlungen zulässig, die mangels eines äußeren oder \ninneren Zusammenhanges mit den übrigen Verfehlungen einer gesonderten \nrechtlichen Beurteilung zugänglich seien. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. \nDer Kläger hat gegen das ihm am 5. Januar 2016 zugestellte Urteil am 29. Januar 2016 \neinen Zulassungsantrag gestellt und diesen Antrag am 29. Februar 2016 begründet. \nDurch Beschluss vom 6. Februar 2017 - 6 A 70/16.D - hat der erkennende Senat die \nBerufung zugelassen. Der Kläger hat seine Berufung innerhalb der antragsgemäß \nverlängerten Frist wie folgt begründet: \nDie angefochtene Disziplinarverfügung sei aufzuheben. Die von Art. 12 Abs. 1 GG \ngeschützte Rechtsstellung des Klägers als Beliehener stehe der Durchführung des \nDisziplinarverfahrens insgesamt entgegen. Das Disziplinarverfahren sei kein Mittel \nder Aufsicht. Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG, nach der die für \nBeamte geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden seien, \nsei zu unbestimmt. Eine Anordnung zur Geltung des Sächsischen Disziplinargesetzes \nhabe der Gesetzgeber nicht getroffen. Dem Gesetzgeber sei es auch grundlegend \nverwehrt, Disziplinarverfahren zusätzlich zu der umfassenden Aufsicht, der \nErsatzvornahme sowie der Beendigung der Bestellung und eine Mitwirkung von \nBediensteten der oberen Vermessungsbehörde im gerichtlichen Verfahren vorzusehen. \nSollte § 26 Abs. 1 SächsVermKatG eine Regelung zur Durchführung von \nDisziplinarverfahren zu entnehmen sein, fehle es jedenfalls an einer hinreichend \nbestimmten Regelung der Frage, welche Normen Anwendung finden sollten. \nAbzuändern sei das angegriffene Urteil schon deshalb, weil die Disziplinarkammer \neinen Teil der Anschuldigungen als nicht erwiesen angesehen habe, zumindest hätte es \neiner „Beschränkung“ bedurft. \n60 \n61 \n62 \n\n \n \n31\nDas Disziplinarverfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet und ausgedehnt worden. \nDie behaupteten Pflichtverletzungen seien nicht einzelnen Sachverhalten zugeordnet; \nohne eine solche Konkretisierung leide das Verfahren an einem wesentlichen Mangel. \nDen Anforderungen des § 20 Abs. 1 SächsDG habe es ebenso wenig entsprochen. Es \nsei \nauch \nnicht \n„durch \nden \nZuständigen“ \neingeleitet \nworden, \nalso \nden \nDienststellenleiter. Ein Mitzeichnen in der Unterschriftsleiste genüge nicht. Die \nDisziplinarkammer habe auch nicht festgestellt, dass es sich bei dem von ihr als \nausreichend angesehenen Kürzel um jenes des Dienststellenleiters gehandelt habe. \nDas Verfahren hätte wegen zahlreicher Mängel eingestellt werden müssen. \nEntscheidungserheblicher „Sachverhalt“ sei rechtlich nicht Gegenstand des Verfahrens \ngeworden; dies begründe einen im gerichtlichen Verfahren nicht behebbaren Mangel. \nBereits mit Schreiben vom 7. September 2012 habe der Kläger gerügt, dass die Akten \nder Amtsprüfungen nicht Teil der Disziplinarakte geworden seien; es fehle die nach § \n24 Abs. 1 Nr. 3 SächsDG erforderliche Entscheidung. Entlastende Umstände seien \nunter Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nicht ermittelt worden. Der Kläger habe \nsich im Disziplinarverfahren umfangreich geäußert, ohne dass dies berücksichtigt \nworden sei. Der Ermittlungsführer habe sich nicht mit den wirtschaftlichen \nAuswirkungen hinsichtlich der Kostenrechnung befasst. Vorgerichtlich sei dem Kläger \nzunächst Akteneinsicht verwehrt worden; auch dieser wesentliche Verfahrensmangel \nkönne nicht geheilt werden. \nVerkannt habe die Disziplinarkammer auch die überlange Verfahrensdauer. Das \nDisziplinarverfahren sei im Januar 2012 wegen Vorwürfen zwischen den Jahren 2007 \nund 2010 eingeleitet worden, nachdem vorangegangene Amtsprüfungen keinen Anlass \nzur Verfahrenseinleitung gegeben hätten. Verzögere ein „Dienstvorgesetzter“ das \nVerfahren, sei dies ebenfalls mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 16). \nEs fehle an einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung. Der Kläger habe sich im \nZusammenhang mit der Erhebung von Vorschüssen anwaltlich beraten lassen und auf \ndie Richtigkeit der Beratung vertraut. Dies habe die Kammer übergangen, die insoweit \nVorsatz angenommen habe; dem Kläger könne insoweit jedoch nicht einmal \nFahrlässigkeit vorgeworfen werden. \n63 \n64 \n65 \n66 \n\n \n \n32\nSoweit die Disziplinarkammer einen Weisungsverstoß bejaht habe (UA S. 25), habe \nsie das fehlende Verschulden des Klägers verkannt. Sie habe insoweit auf die \nBegründung der Disziplinarverfügung Bezug genommen (UA S. 35), sich zum \nklägerseitig bestrittenen Verschulden aber nicht ausdrücklich geäußert. Grundlegend \nverkannt worden sei das Maßnahmeverbot des § 15 Abs. 2 SächsDG; daran ändere \neine Einheit des Dienstvergehens nichts. \nSchuldhafte Dienstpflichtverletzungen lägen nicht vor. Im Einzelnen: \nVorwurf Nr. 1: Die Disziplinarkammer sei von einem unzutreffenden Sachverhalt \nausgegangen. Der Kläger habe bereits mit Anwaltsschriftsatz v. 7. September 2012 im \nEinzelnen dargelegt, dass er rechtmäßig Kostenvorschüsse angefordert oder die \nAnforderungen zumindest berichtigt habe. Sein entsprechender Vortrag sei gänzlich \nunberücksichtigt \ngeblieben. \nAb \n2009 \nhabe \ner \ndie \nBezeichnung \n„Leistungsbescheid/Kostenvorschuss“ gewählt, ohne dass dies von der Beklagten \nbeanstandet worden sei (etwa im Rahmen der Amtsprüfung von 2008). Mit Schreiben \nvom 11. Februar 2009 habe der Kläger um Mitteilung gebeten, wie die Formulierung \nder Kostenbescheide zu erfolgen habe. Der GeoSN und das SMI hätten seinerzeit \nunklare Anforderungen formuliert und nicht zwischen Gebührenerhebung und der \nErhebung von Kostenvorschüssen unterschieden. Bereits im Schreiben vom 7. \nSeptember 2012 habe der Kläger auch ausgeführt, dass zumindest die unter den Nrn. \n1, 2, 16, 20 und 21 geführten Vorgänge - wenn nicht gar alle Vorgängen - \n„umfangreiche Katastervermessungen“ i. S. v. § 24 Abs. 3 Satz 3 SächsVermKatG \nzum Gegenstand gehabt hätten, für die „vorzeitige“ Kostenerhebungen ausdrücklich \nzulässig \ngewesen \nseien. \nWeder \ndazu \nnoch \nzu \nnicht \ndokumentierten \nErmessenserwägungen des Klägers habe das Verwaltungsgericht Feststellungen \ngetroffen oder gar Ermittlungen durchgeführt. Hinsichtlich der laufenden Nrn. 7 bis 9 \nund 11 bis 22 habe der damalige § 15 SächsVwKG Anwendung gefunden, weshalb \neine Pflichtverletzung ausscheide. \nDer Kläger habe sich zur Kostenerhebung von zwei Rechtsanwältinnen beraten lassen; \nbeide seien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorgehensweise des Klägers \nrechtmäßig sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger „Gespräche“ mit dem \nSMI gesucht und sich um aufsichtsbehördliche Vorgaben bemüht habe. \n67 \n68 \n69 \n70 \n\n \n \n33\nVorwurf Nr. 2: Die Disziplinarkammer sei hinsichtlich des vorgeworfenen \nWeisungsverstoßes von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger \nhabe \nweisungsgemäße \nZuordnungen \nvorgenommen; \ner \nhabe \nalle \nKlärungsmöglichkeiten genutzt und das Ergebnis der Kategorienbestimmung \nnachvollziehbar mitgeteilt. \nVorwurf Nr. 3: Auch hinsichtlich des angenommenen Weisungsverstoßes sei die \nDisziplinarkammer von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie habe \nangenommen, dass der Kläger die Weisung zur Vorlage von Unterlagen trotz \nMahnung nicht ausgeführt habe. Auch dazu habe sich der Kläger bereits mit \nAnwaltsschreiben vom 7. September 2012 geäußert: Er sei zur Vorlage von 20 \nVorgängen aufgefordert worden. Angesichts seines Gesamtgeschäftsanfalls von \njährlich 50 bis 60 Vermessungen (Niederschrift v. 22. September 2015, S. 2 unten) \nhabe er bezweifelt, dass eine stichprobenartige Überprüfung stattfinden solle und sich \nan den GeoSN gewandt. Dieser habe zunächst nicht reagiert, dann aber mit Schreiben \nvom 31. Mai und 5. Juli 2010 die Weisung wiederholt. Nachfolgend habe der Kläger \nschriftlich auf eine Stellungnahme seiner Rechtsanwältin hingewiesen. Am 9. Oktober \n2010 sei die Übergabe der Unterlagen erfolgt, weitere Unterlagen habe er am \n19.Oktober vorgelegt, nachdem er am 9. Oktober 2010 eine Nachfrage gehabt habe. \nEine Pflichtverletzung könne nur im Fall einer rechtmäßigen Weisung vorliegen. Der \nGeoSN habe sich erst am 25. August 2010 inhaltlich geäußert, weshalb eine \nVorlagepflicht erst ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sei. Angesichts der \nerfolgten anwaltlichen Beratung des Klägers fehle zumindest ein Verschulden. \nVorwurf Nr. 4: Die Disziplinarkammer habe einen unzutreffenden Sachverhalt \nzugrunde gelegt und es versäumt, den Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem \nGeoSN beizuziehen. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 7. September 2012 habe der \nKläger darauf hingewiesen, dass er nach § 6 Abs. 5 DVO SächsVermG verpflichtet \ngewesen sei, fehlende Gebäude zu erfassen, und zwar auch dann, wenn kein Antrag \nvorliege. Eine Dienstpflichtverletzung habe deshalb nicht vorgelegen. Zudem sei nicht \nder Kläger, sondern das Vermessungsamt für die Übernahme von Gebäuden im \nLiegenschaftskataster zuständig. Das Vermessungsamt habe den Kläger nicht darauf \nhingewiesen, dass keine Übernahmeanträge vorgelegen hätten; auch dies schließe ein \nschuldhaftes Handeln des Klägers aus. Angesichts der erfolgten Eintragung durch das \n71 \n72 \n73 \n\n \n \n34\nVermessungsamt sei eine „Fehlerkorrektur“ nicht mehr möglich gewesen. Die \nfehlerhafte Grenzfeststellung habe auf der „Verwendung einer Signatur durch den \nverantwortlichen Vermessungstechniker“ beruht. Sei - wie ausgeführt - ein Antrag \nnicht \nerforderlich, \nhabe \nder \njeweilige \nGrundstückseigentümer \nauch \nkeine \nAufwendungen erspart. \nHinsichtlich der Vermessung der lfd. Nr. 4 habe die Disziplinarkammer \nunberücksichtigt gelassen, dass diese unter Mitwirkung von Mitarbeitern des Klägers \nerfolgt seien. Darauf sei es nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht \nangekommen, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, dies näher zu \nerläutern. Sein mündliches Vorbringen zu den einzelnen Vermessungen bzw. sein \nAngebot, diese zu erläutern, habe das Verwaltungsgericht übergangen. Hinsichtlich \nder Vermessungen Nrn. 5 und 6 habe es Schreibfehler im Vermessungsergebnis \ngegeben, deren Korrektur der Beklagte abgelehnt habe. Dies dürfe dem Kläger nicht \nvorgehalten werden. \nDer Kläger habe sein Personal ordnungsgemäß ausgewählt und geschult, eine \nschuldhafte Pflichtverletzung lasse sich nicht feststellen. \nVorwurf Nr. 5: Zum Vorwurf, der Kläger habe das damalige Straßenbauamt L...... \nfalsch beraten und einen Leistungsbescheid zu dessen Nachteil erlassen, sei auf das \nAnwaltsschreiben vom 7. September 2012 zu verweisen. Das Straßenbauamt habe die \nzusätzliche Bestimmung und örtliche Vorweisung der Grenzen im Hinblick auf die zu \nbeteiligenden Gemeinden ausdrücklich gewünscht. Möglicherweise sei man „über das \nZiel hinausgeschossen“, der Kläger habe die fachkundigen Teilnehmer des \nStraßenbauamts bei der Vorortbegehung aber weder unrichtig noch unvollständig \nberaten. Das Straßenbauamt habe telefonisch ausdrücklich bestätigt, dass alle vom \nKläger erbrachten Leistungen abgestimmt gewesen seien. Ein finanzieller Nachteil sei \ndem Straßenbauamt letztlich nicht entstanden. Nach der erforderlichen Klärung des \nSachverhalts im Mai 2012 und der anschließenden Korrektur des Leistungsbescheids \nhabe der Kläger dem Straßenbauamt die Gebühr anteilig erstattet. Auch dieses mit \ndem Straßenbauamt abgestimmte Vorgehen könne dem Kläger nicht als \nDienstvergehen vorgehalten werden. \n74 \n75 \n76 \n\n \n \n35\nVorwurf Nr. 6: Die Disziplinarkammer habe den Vortrag des Klägers übergangen, \ndass Herr H........ verstorben und das Landratsamt Nordsachsen als gesetzlicher \nVertreter geladen worden sei. Herr und Frau Sch... seien geladen worden, aber nicht \nerschienen. Herrn S..... habe er versehentlich nicht zum Grenztermin vom 19. Juni \n2008 geladen. Der Kläger habe keine falsche Fertigungsaussage getroffen. Vielmehr \nhabe er die Vermessungsschrift aufgrund der fehlenden notariellen Einigung nicht \nbeim Vermessungsamt in T..... zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einreichen \nkönnen, was dem Amt auch bekannt gewesen sei, das selbst auf die fehlende Einigung \nhingewiesen habe. Darauf habe der Kläger gegenüber dem GeoSN mehrfach \nschriftlich hingewiesen (Schreiben v. 3. Juni, 30. August und 16. November 2010), \nohne dass dies Beachtung gefunden hätte. Auch die Disziplinarkammer habe diesen \nVortrag übergangen. Den Beteiligten S..... habe der Kläger vor dem Grenztermin am \n27. Oktober 2010 unterrichtet, weshalb sein Anhörungsrecht nicht verletzt sei. Soweit \ndie Disziplinarkammer ausgeführt habe, dass sich der Kläger unangemessen geäußert \nhabe, fehlten dazu jegliche Feststellungen. Der Kläger habe 15 Monate recherchiert, \nbevor das Verfahren habe fortgeführt werden können. Für Ereignisse aus dem Jahr \n2008 dürfe eine Geldbuße ohnehin nicht mehr ausgesprochen werden (§ 15 Abs. 2 \nSächsDG). \nBei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme müsse zusätzlich berücksichtigt \nwerden, dass alle Vorgänge Gegenstand von Amtsprüfungen gewesen seien, die dem \nBeklagten keinen Anlass zur Einleitung von Disziplinarmaßnahmen gegeben hätten. \nAnzumerken sei auch, dass auf den Internetseiten der unteren Vermessungsbehörden \nunterschiedliche Darstellungen zu Abläufen von Verfahren zu finden seien. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. \nSeptember 2015 - 10 K 1678/13 - zu ändern und die Disziplinarverfügung des \nStaatsbetriebs Geoinformation und Vermessung Sachsen vom 6. Februar 2013 \nsowie den Widerspruchsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums des \nInnern vom 30. Oktober 2013 aufzuheben. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n77 \n78 \n79 \n80 \n\n \n \n36\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. \nDer in der Berufungsverhandlung belehrte und anwaltlich vertretene Kläger hat sich \nzu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen geäußert, Angaben zu seinen \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er auch im Berufungsverfahren \nnicht gemacht. \nBei der im Verlauf des Berufungsverfahrens turnusmäßig anstehende Neuwahl der \nehrenamtlichen Richter des Disziplinarsenats im April 2019 wurde mangels eines \nentsprechenden \nWahlvorschlags \nkein \nBeamtenbeisitzer \nder \noberen \nVermessungsbehörde (§ 26 Abs. 3 SächsVermKatG) gewählt. Nach einem Hinweis \ndes Disziplinarsenats hat das Verwaltungsgericht Dresden im August 2019 eine \nNachwahl durchgeführt. \nDem Senat liegen die Gerichtsakten (drei Bände), die beim SMI geführte Personalakte \ndes Klägers (eine Heftung) sowie die Disziplinarakten des GeoSN (fünf Ordner) vor, \nauf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. \nEntscheidungsgründe \nDer Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, einem \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieur und einer Beamtenbeisitzerin der oberen \nVermessungsbehörde (§ 26 Abs. 2 und 3 SächsVermKatG i. V. m. § 52 i. V. m. § 47 \nAbs. 1 SächsDG). \n1. Eine Verfahrensaussetzung zur Durchführung eines Vorlageverfahrens nach Art. \n100 Abs. 1 GG oder nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 SächsVerf für eine Prüfung der \nVerfassungsmäßigkeit einzelner Regelungen des § 26 SächsVermKatG war nicht \nveranlasst. Der Disziplinarsenat, der bereits im Urteil vom 15. Juni 2010 - D 6 A \n664/08 -, juris, davon ausgegangen ist, dass ÖbVI nach Maßgabe der jeweiligen \nVerweisungsnorm \ndes \nin \nden \nvergangenen \nJahren \nmehrfach \ngeänderten \nVermessungsrechts dem für Beamtem geltenden Disziplinarrecht unterliegen, teilt die \nvom Kläger geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit des § 26 Abs. 1 bis 3 \nSächsVermKatG mit dem Grundgesetz und der Sächsischen Verfassung nicht. \n81 \n82 \n83 \n84 \n85 \n86 \n\n \n \n37\nIn Sachsen üben öffentlich Bestellte Vermessungsingenieure einen freien, aber \nstaatlich gebundenen Beruf aus; die ihnen grundrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit \nsteht in Wechselwirkung zu Art. 33 GG (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - \nVf. 78-IV-04 -, juris Rn. 14; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 15. März 2013 - 32/12 -, \njuris Rn. 10). Die vom Kläger beanstandeten Regelungen zur entsprechenden \nAnwendbarkeit der „disziplinarrechtlichen Anforderungen für Beamte des Freistaates \nSachsen“ (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermG), zur Definition des Dienstvergehens (§ 26 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVermG) und zur Besetzung der Disziplinargerichte mit einem \nBeamtenbeisitzer der oberen Vermessungsbehörde (§ 26 Abs. 3 SächsVermG) \nbetreffen die Berufsausübung und sind an Art. 12 Abs. 1 GG sowie an Art. 28 Abs. 1 \nSächsVerf zu messen. Bei dem Amt des ÖbVI handelt es sich nach der \nRechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (a. a. O. Rn. 16 ff.), die der \nerkennende Senat zugrunde legt, um einen eigenständigen Beruf, der neben seiner \nstaatlich gebundenen auch eine freiberufliche Tätigkeit umfasst. Aus dieser \n„Zwitterstellung“ ergeben sich unterschiedliche Bindungen. Je näher ein Beruf \nfunktional dem öffentlichen Dienst steht, desto stärker können Sonderregelungen in \nAnlehnung an Art. 33 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit \nzurückdrängen. Indem ÖbVI Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens erfüllen, \nnehmen sie wie die Vermessungsbehörden des Landes typische Hoheitsfunktionen des \nVermessungswesens wahr, die der Gesetzgeber früher der staatlichen Verwaltung \nvorbehalten hatte und auch jetzt vorbehalten dürfte. Aus diesen Gründen sind für den \nBeruf des ÖbVI Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG statthaft; die Nähe des \nBerufsbildes der ÖbVI zum öffentlichen Dienst, insbesondere die Zuweisung \nstaatlicher Aufgaben, rechtfertigt zugleich die Beschränkung der Berufsfreiheit (so \nSächsVerfGH a. a. O.). Bei Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe ist es dem \nLandesgesetzgeber nicht verwehrt, ÖbVI einem Disziplinarrecht in Anlehnung an das \nBeamtenrecht zu unterwerfen. Die in § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsVermKatG \nabschließend geregelten Disziplinarmaßnahmen dienen auch nicht der „Vergeltung“ \neines Rechtsverstoßes, sondern bezwecken die Aufrechterhaltung eines geordneten \nVermessungswesens und sollen ÖbVI zur korrekten Erfüllung ihrer Amtspflichten \nanhalten (etwa im Fall der wiederholten Missachtung von aufsichtsbehördlichen \nWeisungen). Mit dieser Zweckbestimmung erweisen sich die vom Kläger \nbeanstandeten Regelungen in § 26 SächsVermKatG auch als geeignet, erforderlich \nund verhältnismäßig. Mit der in § 26 Abs. 2 Satz 2 SächsVermKatG angeordneten \n87 \n\n \n \n38\nentsprechenden Anwendung der disziplinarrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte, \nvorbehaltlich abweichender Bestimmungen, sowie der Definition des Leiters der \noberen \nVermessungsbehörde \nals \n„Dienstvorgesetzer“ \nund \nder \nobersten \nVermessungsbehörde als „oberster Dienstbehörde“ im Sinne dieser Vorschriften \ngenügt \ndie \ngesetzliche \nRegelung \nüberdies \nden \nrechtsstaatlichen \nBestimmtheitsanforderungen. \nDie \nArgumentation \ndes \nKlägers, \ndass \nder \nLandegesetzgeber \neine \nAnordnung \nzur \nAnwendbarkeit \ndes \nSächsischen \nDisziplinargesetzes auf ÖbVI in § 26 Abs. 1 SächsVermKatG nicht oder zumindest in \nnicht hinreichend bestimmter Weise getroffen habe, überzeugt angesichts des klar \ngefassten Gesetzeswortlauts nicht. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken \nsind auch insoweit nicht gerechtfertigt, als § 26 Abs. 3 SächsVermKatG die Besetzung \nder Disziplinargerichte mit drei Berufsrichtern, einem ÖbVI und einem Beamten der \noberen Vermessungsbehörde anordnet. Insbesondere führt die Mitwirkung eines bei \nder Aufsichtsbehörde tätigen - in einem gesetzlich geregelten Wahlverfahren beim \nVerwaltungsgericht Dresden (§ 48 SächsDG) bestimmten - Beamtenbeisitzers, die zu \neiner besseren Sachkunde des jeweiligen Spruchkörper beitragen soll nicht zu einer \n„strukturellen Voreingenommenheit“ der Disziplinargerichte gegenüber ÖbVI, wie sie \nder Kläger sinngemäß geltend macht. \n2. Auf die vom Disziplinarsenat zugelassene (§ 26 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG i. V. \nm. § 65 Abs. 2 Satz 1 SächsDG), auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist \ndas angegriffene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang \nteilweise zu ändern. \nEine Geldbuße (§ 26 Abs. 2 Satz 1 SächsVermKatG) in Höhe von 2.000,00 € (statt \n3.000,00 €) ist ausreichend, um das vom Disziplinarsenat festgestellte einheitliche \nDienstvergehen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) des Klägers zu ahnden und ihn \nzur \nkünftig \npflichtgemäßen \nAmtsausübung \nals \nÖbVI \nanzuhalten. \nIm \nBerufungsverfahren konnte sich der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit \ndavon überzeugen, dass der Kläger hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 5 eine schuldhafte \nPflichtverletzung begangen hat. Dies führt neben der vom Kläger nicht zu \nverantwortenden Verfahrensdauer zu einer deutlichen Verringerung der wegen der \nnachgewiesenen Vorwürfe Nr. 1 (nur bezüglich lfd. Nrn. 7 bis 25) sowie Nrn. 2, 3, 4 \nund 6 festgesetzten Geldbuße, über deren Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 26 \n88 \n89 \n\n \n \n39\nAbs. 1 Satz 2 SächsVermKatG i. V. m. § 66 Abs. 1 i. V. m. 61 Abs. 3 SächsDG) der \nDisziplinarsenat \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nVerschlechterungsverbots \nim \nBerufungsverfahren zu befinden hatte. \nGegenstand des antragsgemäß unbeschränkt zugelassenen Berufungsverfahrens ist \ngemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG i. V. m. § 66 Abs. 1 SächsDG das \nangegriffene Urteil insgesamt, also auch hinsichtlich jener von der Disziplinarkammer \nals \nnicht \nerwiesenen \nangesehenen \nTeilakte \ndes \nVorwurfs \nNr. \n1 \nder \nDisziplinarverfügung, die die Kostenbescheide des Klägers vom 27. September 2009, \nvom 10. Dezember 2007, vom 20. Juli 2007, vom 4. September 2007 und vom 29. \nJuni 2007 betreffen, wie sie in der Verfügung unter I.1. lfd. Nrn. 1 bis 6 aufgezählt \nsind. Ob die Disziplinarkammer, die diese Teilakte des Vorwurfs Nr. 1 als nicht \nerwiesen angesehen hat, ihr klageabweisendes Urteil hätte „beschränken“ müssen, wie \nes der Kläger mit seiner Berufungsbegründung geltend macht, ist weder für die \nBestimmung des Berufungsgegenstands noch für die Zulässigkeit der Berufung \nentscheidungserheblich. \na) Das angegriffene Urteil ist zutreffend von der formellen Rechtmäßigkeit der \nDisziplinarverfügung ausgegangen. \nDas Disziplinarverfahren wurde am 27. Januar 2012 wirksam eingeleitet. Als \n„Dienstvorgesetzter“ i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG i. V. m. § 17 Abs. 1 \nSatz 1 SächsDG zuständig war - wie es die Disziplinarkammer zutreffend ausgeführt \nhat - der Geschäftsführer des GeoSN () als Leiter der oberen Vermessungsbehörde (§ \n2 Abs. 1 Nr. 2 SächsVermKatG). Der Geschäftsführer hat das Disziplinarverfahren \naktenkundig (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SächsDG) eingeleitet, indem er seine mit grünem \nStift handschriftlich geschriebene Paraphe mit Datum versehen unter der \nEinleitungsverfügung in der Rubrik „GF“ (= Geschäftsführer) der Unterschriftsleiste \ngesetzt hat. Da keine gesetzlichen Formerfordernisse für den Aktenvermerk gemäß \n§ 17 Abs. 1 Satz 3 SächsDG bestehen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass \nder zuständige Dienstvorgesetzte in der Disziplinarakte vermerkt, zu welchem \nZeitpunkt er die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens getroffen \nhat. Aus dem Vermerk müssen sich die inhaltlich unmissverständliche Entscheidung \nüber die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Verantwortlichkeit des \n90 \n91 \n92 \n\n \n \n40\nDienstvorgesetzten \ndafür \nergeben. \nDer \nDienstvorgesetzte \nmuss \nsich \nden \nEinleitungsvermerk jedenfalls zu Eigen machen. Dafür genügt auch die \nUnterzeichnung mit einer Paraphe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. November 2008 - 2 B \n63.08 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Oktober 2016 - 2 B 66.16 -, juris Rn. 9). Soweit der \nKläger bezweifelt, dass die Paraphe vom Geschäftsführer des GeoSN stammt, konnten \ndiese Zweifel in der Berufungsverhandlung durch einen Vergleich zwischen einer dem \nGeschäftsführer eindeutig zuzuordnenden Unterschrift in den Behördenakten und der \nin Rede stehenden Paraphe ausgeräumt werden, weshalb eine weitere Sachaufklärung \n- auch aus Sicht des Klägers - nicht veranlasst war. Eine Ausdehnung des \nbehördlichen Disziplinarverfahrens (§ 19 SächsDG) ist nicht erfolgt; das darauf \nbezogene Berufungsvorbringen des Klägers geht deshalb ins Leere. \nEiner Zustellung der Einleitungsverfügung bedurfte es nicht; die erfolgte \nUnterrichtung des Klägers über die Einleitung (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG i. \nV. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsDG) genügte insgesamt den inhaltlichen \nMindestanforderungen nach § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SächsDG. Da sich wegen \nErmittlungen der Verdacht eines Dienstvergehens bei Abschluss des behördlichen \nVerfahren \nanders \ndarstellen \nkann \nals \nim \nZeitpunkt \ndes \nErlasses \nder \nEinleitungsverfügung, \nist \nes \nrechtlich \nnicht \nzu \nbeanstanden, \nwenn \nEinleitungsverfügung \nund \nDisziplinarverfügung \ninhaltlich \nnicht \nvollständig \nübereinstimmen. \nEntscheidend \nist, \ndass \nim \nVerwaltungsverfahren \ndie \nverfahrensrechtlichen Garantien (§§ 20 ff. SächsDG) gewährt werden. Da der \nBetroffene über die Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens \nunverzüglich \nzu \nunterrichten \nist, \nsobald \ndies \nohne \nGefährdung \nder \nSachverhaltsaufklärung möglich ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SächsDG), können ihm gemäß \n§ 20 Abs. 1 Satz 2 SächsDG nur die bis dahin bekannten tatsächlichen Anhaltspunkte \neröffnet werden, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsDG zur \nEinleitung und Ausdehnung geführt haben. Das sind die Tatsachen, die als zureichend \nerachtet wurden, um den Verdacht eines Dienstvergehens zu rechtfertigen, d. h. auf \nderen Grundlage die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beamte \nschuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 10). Angesichts \ndes regelmäßig frühen Verfahrensstadiums, in dem der Beamte über die Einleitung \nund Ausdehnung zu unterrichten ist, sowie des Zwecks der unverzüglichen \n93 \n\n \n \n41\nUnterrichtung, \ndem \nBeamten \ndie \nfrühestmögliche \nWahrnehmung \nseiner \nBeteiligungsrechte in einem gesetzlich geordneten Disziplinarverfahren mit seinen \nrechtsstaatlichen \nSicherungen \nzu \nermöglichen \n(vgl. \nBVerwG, \nBeschl. \nv. \n18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 11), müssen ihm dabei noch keine \nTatsachen vorgehalten werden, die ein Dienstvergehen begründen, wie etwa in einer \nDisziplinarklageschrift (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 SächsDG). Vielmehr genügt es, den \nVerdacht, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Dienstvergehens und die \ndafür maßgebenden Anknüpfungstatsachen nach Zeit, Ort und Geschehen soweit \nmitzuteilen, dass der Beamte seine Verteidigung darauf einstellen und seine \nVerfahrensrechte ausüben kann. Das muss nicht durch den Dienstvorgesetzten selbst \ngeschehen, sondern kann auch durch einen von ihm eingesetzten Ermittlungsführer \nerfolgen, da § 20 Abs. 1 SächsDG diese Tätigkeit als Teil des bereits laufenden \nErmittlungsverfahrens nicht dem Dienstvorgesetzten vorbehält. Soweit der Kläger \nerstinstanzlich eine Befangenheit des Geschäftsführers und der Ermittlungsführerin \nFrau B........ gerügt hat, hat er daran im Berufungsverfahren nicht mehr festgehalten. \nIm Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 21 \nf. unter II.1) zu verweisen. \nEin aus der zunächst nicht gewährten Akteneinsicht möglicherweise abzuleitender \nVerfahrensmangel wurde im Verlauf des behördlichen Disziplinarverfahrens am 6. \nMärz 2012 geheilt. \nSoweit \nder \nKläger \neine \nmangelhafte \nSachaufklärung \nim \nbehördlichen \nDisziplinarverfahren rügt, bliebe eine solche, selbst wenn sie vorläge, im gerichtlichen \nVerfahren grundsätzlich unbeachtlich, weil auch im Disziplinarrecht der gerichtliche \nUntersuchungsgrundsatz gilt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG i. V. m. § 59 \nSächsDG, § 3 SächsDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO), der die Disziplinargerichte zur \numfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts \nsowie der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von \nAmts wegen verpflichtet. Dies gilt auch, sofern Beweisanträge im behördlichen \nDisziplinarverfahren übergangen wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 2011 - \n2 B 69.10 -, juris Rn. 16, und Urt. v. 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 -, juris Rn. 132 bis 137; \nSächsOVG, Urt. v. 25. September 2015 - 6 A 518/14.D -, juris Rn. 27). \n94 \n95 \n\n \n \n42\nNichts anderes gilt deshalb, soweit der Kläger auch in der Berufungsverhandlung \ngerügt hat, im behördlichen Disziplinarverfahren fehle es bei einzelnen \nBeweiserhebungen an förmlichen Beweiserhebungsanordnungen und Aktenvermerken \ngemäß § 28 Satz 2 SächsDG. Solche Verstöße sind, sofern sie überhaupt vorliegen, \njedenfalls nicht wesentlich i. S. v. § 56 Abs. 1 SächsDG. Sie können sich nicht auf das \nErgebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auswirken, weil der Disziplinarsenat \nden entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst feststellt und dabei auf die im \nbisherigen Disziplinarverfahren erhobenen Beweise nur insoweit abstellt, als diese \nverfahrensfehlerfrei zustande gekommen oder jedenfalls verwertbar sind (§ 58 Abs. 2, \n§ 59, § 66 SächsDG). \nb) Im Ergebnis des Berufungsverfahrens erweist sich die Disziplinarverfügung als nur \nteilweise materiell rechtmäßig, weil sich nicht sämtliche gegen den Kläger erhobenen \nVorwürfe zweifelsfrei nachweisen lassen. \n(1) Dies betrifft den Vorwurf 1 hinsichtlich der unter den lfd. Nrn. 1 bis 6 der \nDisziplinarverfügung aufgeführten Kostenbescheide des Klägers vom 27. September \n2009, vom 10. Dezember 2007, vom 20. Juli 2007, vom 10. August 2007, vom 4. \nSeptember 2007 und vom 29. Juni 2007. Hinsichtlich dieser Teilakte des Vorwurfs 1 \nsieht der Disziplinarsenat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - mit den \nüberzeugenden Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 24 unter 2.1) den für \ndie Annahme eines Dienstvergehens erforderlichen Nachweis über vorzeitige \nZahlungen der jeweiligen Antragsteller mangels aktenkundiger Feststellungen zu den \njeweiligen Zeitpunkten der Einreichung der Vermessungsschriften als nicht erbracht \nan. Zu einer entsprechenden Beweiserhebung bestand kein Anlass (zur Abgrenzung \nvgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 15), zumal der \nBeklagte in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, dass eine Sachaufklärung auch \naus seiner Sicht nicht mehr möglich ist. \nHinsichtlich des Vorwurfs Nr. 5 konnte sich der Disziplinarsenat von einer \nvorwerfbaren Falschberatung des Straßenbauamts in tatsächlicher Hinsicht nicht \nüberzeugen, \nauch \nwenn \ndie \nKatastervermessung \nund \ndie \nanschließende \nKostenerhebung aus den in der Disziplinarverfügung aufgeführten Gründen objektiv \nfehlerhaft erfolgten. Den vorgelegten Behördenakten ist zu entnehmen, dass die \n96 \n97 \n98 \n99 \n\n \n \n43\nzusätzliche Bestimmung und örtliche Verweisung der Grenzen ausdrücklich von \nfachkundigen Mitarbeitern des Straßenbauamts erbeten worden waren. Der \nDisziplinarsenat zieht weiter zugunsten des Klägers auch die Möglichkeit in Betracht, \ndass die früher gesetzten Grenzmarken vor Ort nicht mehr erkennbar waren, dass dem \nKläger das Vorhandensein des Katasternachweises zum maßgeblich Zeitpunkt der \nAmtspflichtverletzung \nnicht \nbewusst \nwar \nund \ndass \neine \nmündliche \n„Antragserweiterung“ des Straßenbauamts vorlag. Darüber hinaus legt der Senat die in \nder Berufungsverhandlung bekräftigte Einlassung des Klägers zugrunde, dass die ihm \nvorgeworfene „zögerliche“ Erstattung der überzahlten Kosten in Absprache mit dem \nStraßenbauamt erfolgt war. Ausgehend davon sind amtsbezogene Pflichtverstöße des \nKlägers durchaus festzustellen, die - soweit sie sich nachweisen lassen - jedoch nicht \nals schuldhaftes Dienstvergehen einzustufen sind. \n(2) Im Übrigen hat sich der Kläger der in der Disziplinarverfügung aufgeführten \nAmtspflichtverletzungen nach Überzeugung des Senats schuldig gemacht. Im \nEinzelnen: \nVorwurf 1: Der Kläger erhob in 19 Fällen (aufgezählt unter den lfd. Nrn. 7 bis 25) \nentgegen den kostenrechtlichen Bestimmungen und den aufsichtsbehördlichen \nWeisungen Vermessungskosten vor Entstehung des Kostenanspruchs und verstieß \ndamit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Amtsausübung und \nUmsetzung von Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, \n§ 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) sowie zur unverzüglichen \nÜbergabe der Vermessungsschriften an die zuständige Vermessungsbehörde (§ 20 \nAbs. 3 Satz 1 SächsVermKatG, § 7 Abs. 1 SächsÖbVVO). \nDer vom Kläger auch in der Berufungsverhandlung bestrittene Vorwurf steht in \ntatsächlicher Hinsicht nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten (BA 2, BA 3 S. \n87 - 99 und BA 4 S. 345) zur Überzeug des Disziplinarsenats fest. Insoweit hat sich \ndie Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Disziplinarkammer bestätigt, die sich mit \nder Bezugnahme auf die Begründung der Disziplinarverfügung der Sache nach \nvorrangig auf die Auswertung der anlassbezogenen Amtsprüfung beim Kläger aus \ndem Jahr 2010 anhand des Inhalts der Behördenakte BA 2 stützt. Aus dem \nAnwaltsschreiben vom 7. September 2012, auf das sich der Kläger mit seiner \n100 \n101 \n102 \n\n \n \n44\nBerufungsbegründung bezieht, vermag der Senat nichts Abweichendes zu entnehmen. \nIn rechtlicher Hinsicht geht der Disziplinarsenat für die Kostenerhebung von ÖbVI \nnach Maßgabe des sächsischen Landesrechts mit dem angegriffenen Urteil (UA S. 28 \nff.) von Folgendem aus: \nDie \nKostenerhebung \ndurch \nÖbVI \nrichtet \nsich \nvorrangig \nnach \nden \nvermessungsgesetzlichen \nSonderregelungen \nzum \nallgemeinen \nVerwaltungskostengesetz. Bereits das am 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 121) in \nKraft getretene Sächsische Vermessungsgesetz (SächsVermG) enthielt in § 23 Abs. 1 \ndie Regelung, dass ÖbVI für Tätigkeiten nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und \nAuslagen) nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen erheben, \nsoweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. Gemäß § 23 Abs. 3 \nSächsVermG entstanden Kosten (erst) mit der Mitteilung des ÖbVI an den \nAntragsteller \nder \nVermessung \nüber \ndie \nEinreichung \nder \nErgebnisse \nder \nKatastervermessungen und Abmarkungen bei der katasterführenden Behörde zur \nÜbernahme in das Liegenschaftskataster. Diese Regelung wurde inhaltlich \nunverändert in § 24 Abs. 3 Satz 1 des am 1. August 2008 in Kraft getretenen \nSächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. \n138) aufgenommen. Ergänzend aufgenommen wurde Satz 2, nach dem der ÖbVI \nabweichend von Satz 1 „bei umfangreichen Katastervermessungen und Abmarkungen \nentsprechend dem Fortschritt seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten erheben“ \nkann. Vor der zum 1. August 2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderung konnten \nÖbVI die Vornahme einer antragsgebundenen Amtshandlung von der Zahlung eines \nangemessenen Vorschusses abhängig machen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG). \nAbweichend von dieser Gesetzeslage hat der Kläger in den unter den lfd. Nrn. 7 bis 25 \nbezeichneten 19 Fällen jeweils die Gesamtkosten - also weder einen Vorschuss noch \nTeilkosten - bereits vor der Einreichung der Vermessungsschriften von den jeweiligen \nAntragstellern erhoben, mag er die jeweiligen Kostenbescheide auch als \n„Rechnung/Vorschuss/Zahlungsaufforderung“ oder „Leistungsbescheid/Kostenvor- \nschuss“ bezeichnet haben. Die vorzeitigen Kostenerhebungen erfolgten objektiv \nrechtswidrig und verstießen gegen die ihm bereits mit Schreiben vom 30. September \n2005 erteilte bindende aufsichtsbehördliche Weisung des GeoSN, gegen die der \nKläger trotz der von ihm vertretenen abweichenden Rechtsauffassung keinen \n103 \n104 \n\n \n \n45\nförmlichen Rechtsbehelf eingelegt hatte. Durch die vorzeitige Kostenerhebung kam es \nauch jeweils zu Verzögerungen bei der Übergabe der Vermessungsschriften an die \nzuständigen Vermessungsbehörden, weil der Kläger jeweils vor der Übergabe den \nZahlungseingang abwartete. \nBei den vorstehenden Amtspflichtverletzungen handelte der Kläger nach Überzeugung \ndes Disziplinarsenats vorsätzlich und schuldhaft. Im Zeitpunkt der jeweiligen \nTatbegehung \n(2008 \nund \n2009) \nkannte \ner \ninsbesondere \nden \nInhalt \nder \naufsichtsbehördlichen Weisung zur Kostenerhebung vom 30. September 2005. Als \nAmtsträger konnte er trotz gegenteiliger Rechtsauskünfte der von ihm konsultierten \nRechtsanwälte nicht im Sinne eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 \nStGB) darauf vertrauen, dass seine von der Aufsichtsbehörde bereits beanstandete \nAbrechnungspraxis der geltenden Rechtslage entsprach. \nMit \nder \nin \nder \nBerufungsverhandlung \nerörterten \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofs (Urt. v. 21. Dezember 2016 - 1 StR 253/16 -, juris Rn. 57 ff.) zu § \n17 StGB geht der Senat von folgenden Maßstäben aus: Die Unvermeidbarkeit eines \nVerbotsirrtums setzt voraus, dass der „Täter“ alle seine geistigen Erkenntniskräfte \neinsetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls \ndurch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dazu \nmüssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des „Täters“ \nverlässlich sein und einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Verlässlich ist eine \nAuskunft \nin \ndiesem \nSinne \nnur \ndann, \nwenn \nsie \nobjektiv, \nsorgfältig, \nverantwortungsbewusst sowie nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage \nerteilt worden ist. Die Auskunftsperson muss weiter Gewähr für eine diesen \nAnforderungen entsprechende Auskunftserteilung bieten. „Hinzu kommt“ - so der \nBundesgerichtshof - „dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm \ngünstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten \nund Entscheidungen verschließen“ darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten \nUmständen, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum \nBeispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu \nberücksichtigen. Nach diesen Maßstäben kann das Vertrauen auf eingeholten \nrechtsanwaltlichen Rat „nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des \nTäters … begründen“ (so BGH a. a. O. Rn. 59). Wendet sich ein „Täter“ an einen auf \n105 \n106 \n\n \n \n46\ndiesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, so hat er vielfach das zunächst Gebotene \ngetan. Weiter erforderlich ist jedoch auch, dass der „Täter“ auf die Richtigkeit der \nAuskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Das ist „nicht der \nFall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von \nVerstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung \nhaben kann“, dass das ihm bekannte Gesetz noch nicht eingreife. Hier konnte der \nKläger, der sich zur Verteidigung seines Rechtsstandpunkts gegenüber der \nAufsichtsbehörde anwaltlicher Hilfe bediente, jedoch nach seinem Bildungsstand und \nseiner Stellung als ÖbVI nicht in schuldausschließender Weise (§ 17 Satz 1 StGB) \ndarauf vertrauen, dass die von seinen Rechtsanwältinnen vertretene Gesetzesauslegung \nzutreffend und jene des GeoSN unzutreffend war. \nVorwurf 2: Der Kläger befolgte aufsichtsbehördliche Weisungen des GeoSN vom 24. \nNovember 2008 zur Vorlage geeigneter Nachweise für die Überprüfung von \nGebührenberechnungen auch nach Mahnung nicht und verstieß dadurch vorsätzlich \ngegen seine Amtspflichten zur ordnungsgemäßen Amtsausübung und zur Umsetzung \nvon Weisungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVermKatG) sowie zur Erteilung von Auskünften über die Amtsausübung \n(§ 10 Abs. 4 Satz 1 SächsÖbVVO i. D. F. v. 1. September 2003, SächsGVBl, S. 346). \nAnhand des Inhalts der vorgelegten Behördenakten steht zur Überzeugung des Senats \nfest, dass der GeoSN den Kläger im Ergebnis der Amtsprüfung von 2008 angewiesen \nhatte, in mehreren Einzelfällen geeignete Nachweise über die Vergabe der Kategorie \nder vermessenen Flurstücke beizubringen oder die Vergabe der Kategorien zu \nerklären. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass die zu erhebenden Gebühren - nach \nMaßgabe der auf Seite 25 des angegriffenen Urteils im Einzelnen zutreffend \nwiedergegebenen Gebührensätze nach Anlage 2, Tabelle 2 zur Sächsischen \nVermessungskostenverordnung vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 349) - nach \nder Größe des vermessenen Trennstücks sowie dessen Einordnung in eine von vier \nKategorien festzusetzen sind, wozu u. a. die Angabe der Belegenheit der Fläche im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplans oder anderer städtebaulicher Satzungen zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung \nerforderlich ist. Diese Einordnung obliegt dem jeweiligen ÖbVI, dem insoweit kein \nErmessen zusteht. Der im Schreiben vom 24. November 2008 enthaltenen, mit einer \nBefolgensfrist versehenen Weisung zur Benennung der für die Einordnung der \n107 \n\n \n \n47\nTrennstücke entscheidungserheblichen Grundlagen ist der Kläger durch die Vorlage \nvon Luftbildern nur unzureichend nachgekommen, weil die Zugehörigkeit von \nFlächen zum Geltungsbereich städtebaulicher Satzungen nicht belegt werden konnte. \nIn der Folge erhob der GeoSN die erforderlichen Informationen selbst bei den \nGemeinden La...., D........ und Z.......... Die Einlassung des Klägers, er habe die von \nihm angeforderten Unterlagen nicht beibringen können, weil keine städtebaulichen \nSatzungen vorgelegen hätten („im ländlichen Raum gibt es in der Regel keine Pläne“), \nschließt weder ein wissentliches und willentliches Handeln des Klägers aus noch \nentlastet es ihn in anderer Weise. Vom Kläger wäre auf die entsprechende \naufsichtsbehördliche Weisung zu erwarten gewesen, dass er auf ein Fehlen \nstädtebaulicher \nSatzungen \nhinweist \nund \ndie \nfür \ndie \nGebührenberechnung \nmaßgeblichen Umstände auf dieser Grundlage entsprechend erläutert. Für die in der \nBerufungsverhandlung vom Kläger erläuterte „visuelle“ Ermittlung sieht der \nDisziplinarsenat keine Grundlage. \nVorwurf 3: Der Kläger setzte die aufsichtsbehördliche Weisung des GeoSN vom 13. \nApril 2010 zur Bereitstellung von Unterlagen für die anlassbezogene Amtsprüfung \nerst nach mehrmaligen Mahnungen mit erheblicher Verzögerung um und verstieß \ndadurch vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Amtspflichten zur ordnungsgemäßen \nAmtsausübung und zur Umsetzung von Weisungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz \n2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) sowie zur Erteilung von \nAuskünften über die Amtsausübung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SächsÖbVVO). Mit der \nWeisung hatte der GeoSN dem Kläger aufgegeben, 20 konkret benannte \nKatastervermessungen einschließlich der Kostenschätzungen - soweit vorhanden -, der \nLeistungsbescheide und der Begleitblätter und Zahlungsnachweise bis zum 3. Mai \n2010 zur Prüfung vorzulegen. Der GeoSN mahnte die Vorlage der Nachweise am 31. \nMai, 5. Juli, 21. Juli, 10. August sowie am 12. Oktober 2010 an. In Kenntnis der \nAnforderung und der Mahnungen legte der Kläger die Unterlagen erst am 19. Oktober \n2010 vollständig vor. Die Amtspflicht zur fristgerechten Vorlage bestand ungeachtet \nder vom Kläger geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weisung, also nicht \nerst nach einer vom Kläger mit Anwaltsschreiben geforderten Äußerung des GeoSN \nvom 25. August 2010. Soweit der Kläger geltend macht, er habe mit Blick auf eine \nanwaltliche Beratung zumindest ohne Verschulden gehandelt, vermag sich der \nDisziplinarsenat \ndem \nbei \nAnwendung \nder \nzum \nVorwurf \n1 \ndargelegten \n108 \n\n \n \n48\nPrüfungsmaßstäbe zu § 17 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2016 - 1 StR \n253/16 -, juris Rn. 58 ff.) nicht anzuschließen. Angesichts der aufsichtsbehördlichen \nAnforderung der Unterlagen zur anlassbezogenen Amtsprüfung konnte er nicht in \nschuldausschließender Weise darauf vertrauen, keine Unterlagen vorlegen zu müssen. \nVorwurf 4: Der Kläger führte in vier in der Disziplinarverfügung näher bezeichneten \nFällen \nGebäudeeinmessungen, \nin \nzwei \nnäher \nbezeichneten \nFällen \nGrenzwiederherstellungen \nsowie \nin \nzwei \nnäher \nbezeichneten \nFällen \nGebäudeeinmessungen mit Grenzwiederherstellungen durch, ohne dass dafür jeweils \nAnträge vorlagen und ohne dass der Kläger dafür Kosten erhob. Er handelte dabei \njeweils wissentlich und willentlich. Damit verstieß er vorsätzlich und schuldhaft gegen \ndie Amtspflicht, Katastervermessungen nur auf schriftlichen Antrag durchzuführen (§ \n16 Abs. 2 SächsVermKatG), für Amtshandlungen Kosten zu erheben (§ 24 Abs. 1 \nSächsVermKatG i. V. m. § 1 SächsVerwKG) sowie gegen das Verbot, bei der \nVornahme von Amtshandlungen Vorteile zu gewähren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 \nSächsÖbVVO). Dies steht nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten (BA 3 S. \n87 bis 99, 195 bis 215; BA 5 S. 95, 253 bis 351) zur Überzeugung des \nDisziplinarsenats fest. In tatsächlicher Hinsicht ist von Folgendem auszugehen: Im \nRahmen der am 13. April 2010 angeordneten Amtsprüfung stellte der GeoSN fest, \ndass der Kläger in neun Fällen Katastervermessungen ohne Antrag vorgenommen hat; \nmit Ausnahme einer Vermessung konnten die Anträge auch nicht nachträglich \nbeigebracht werden. Für die verbleibenden acht Vermessungen, die den betroffenen \nGrundstückseigentümern einen geldwerten Vorteil verschafften, erhob der Kläger \nkeine Kosten. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Amtshandlungen: \nBeim Fortführungsriss (FR) 1.. K....- P...... wurde die Zerlegung des Flurstücks F1 \nbeantragt. Der Kläger bildete die Flurstücke F1a und F1b und erfasste ohne \nentsprechenden Antrag ein Gebäude auf dem Nachbarflurstück F2. Beim FR 2.. \nB........ war die Zerlegung des Flurstücks F3 beantragt, aus dem der Kläger die \nFlurstücke F3a und F3b bildete. Ohne Antrag erfasste er ein Gebäude auf dem \nNachbarflurstück F4. Beim FR 3.. J....... war lediglich die Abmarkung der Flurstücke \nF5, F6, F7, F8 und F9 beantragt. Der Kläger erfasste ohne Antrag zugleich ein \nGebäude auf dem Flurstück F5. Beim FR 4.. B........ war die Zerlegung des Flurstücks \nF10 beantragt, aus dem der Kläger die Flurstücke F10a und F10b bildete. Darüber \n109 \n110 \n\n \n \n49\nhinaus ließ er ohne Antrag ein Gebäude auf dem Nachbarflurstück F11 unter Einsatz \nvon Mitarbeitern vermessen. \nBeim FR 5.. Gl..... war zu verschiedenen Flurstücken die Grenzwiederherstellung, \nAbmarkung, Flurstücksbildung und Gebäudeaufnahme beantragt. Hierbei war die vom \nKläger vorgenommene Bestimmung der Grenzpunkte GP1 und GP2 für die \nFlurstücksneubildung nicht erforderlich und deshalb nicht durchzuführen. Für einen \nbloßen „Schreibfehler“, auf den der Kläger mit der Berufungsbegründung verweist, \nvermag der Disziplinarsenat in diesem Zusammenhang nichts zu erkennen. Dies gilt \nauch für die nachfolgende Vermessung: Beim FR 6.. B........ war die Zerlegung des \nFlurstücks F12 in sechs Trennstücke beantragt. Die vom Kläger erfolgte Bestimmung \nder Grenzpunkte GP3 und GP4 war nicht durchzuführen, weil sie andere Flurstücke \nbetraf. Zu der vom Kläger zugleich vorgenommenen Zerlegung des Flurstücks F13 lag \nkein Antrag vor. Beim FR 7.. Z......... war eine Grenzwiederherstellung des \nbeantragten Flurstücks F14 zum Nachbarflurstück F15 mit maximal vier \nGrenzpunkten beantragt. Der Kläger stellte acht Grenzpunkte wieder her und erfasste \nohne Antrag Gebäude u. a. auf dem Nachbarflurstück. Beim FR 8.. M...... zerlegte der \nKläger antragsgemäß das Flurstück F16 in die Flurstücke F16a und F16b. Er erfasste \nzugleich das Gebäude auf dem zerlegten Flurstück F16 und den Flurstücken F17 und \nF18. Ferner erfasste er auch das Gebäude auf den ebenfalls benachbarten Flurstücken \nF19 bis F20. \nDer Einwand des Klägers, er sei nach § 6 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum \nSächsischen Vermessungsgesetz - SächsVermG - vom 1. September 2003 \n(SächsGVBl. S. 342) zur Erfassung von Gebäuden auch ohne Antrag verpflichtet \n(oder zumindest berechtigt) gewesen, greift nicht durch. Nach Satz 1 der genannten \nVorschrift \nsind \nfehlende \nGebäude, \nfehlende \nNutzungen \nund \nfehlende \nLagebezeichnung (nur) „für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt \nwurde“ zu erfassen. Entsprechendes gilt nach Satz 2 für Änderungen gegenüber den \nDaten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzungen und Lagebezeichnungen \n„für Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung … beantragt \nwurde“. Die Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und \nKatastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271) - SächsVermKatGDVO -, die \ndie vorgenannte Durchführungsverordnung ablöste, enthält in § 14 Abs. 6 eine \n111 \n112 \n\n \n \n50\ninsoweit inhaltsgleiche Regelung, die ebenfalls auf das Vorliegen von Anträgen für \ndas jeweilige Flurstück oder Trennstück abstellt. An der Rechtswidrigkeit (und \nAmtspflichtswidrigkeit) der „angeschuldigten“ Vornahme der Katastervermessungen \nändert es nichts, dass die vom Kläger eingereichten Vermessungsergebnisse später von \nden jeweiligen Vermessungsämtern übernommen wurden. Ein Verschulden des \nKlägers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vermessungsämter ihn nicht \nauf fehlende Übernahmeanträge hinwiesen und eine nachträglich Korrektur der \nEintragungen nicht erfolgen konnte. \nDer weitere Einwand des Klägers im Berufungsverfahren, die jeweiligen \nGrundeigentümer hätten keine Aufwendungen erspart, soweit sie erforderliche \nAnträge nicht gestellt hätten, greift nicht durch, weil als Kostenschuldner gemäß § 2 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVwKG nicht nur derjenige heranzuziehen ist, der die \nAmtshandlung durch eine Antragstellung veranlasst hat, sondern auch derjenige, „in \ndessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird“. Danach waren die jeweiligen \nGrundeigentümer unabhängig von der fehlenden Antragstellung als Kostenschuldner \nheranzuziehen, wie der Beklagte auch im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die \nRechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat. \nDas Interesse i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG ist weit zu verstehen. Es umfasst \nInteressen jeglicher Art; notwendig ist allerdings, dass es sich um Interessen Einzelner \nund nicht solcher der Allgemeinheit handelt (SächsOVG, Urt. v. 27. März 2006 - 2 B \n772/04 -, juris Rn. 33). Mit Blick auf den Zweck des Liegenschaftskatasters, das der \nSicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden \nsowie dem Grundstücksverkehr dient, erlangt der jeweilige Grundeigentümer \nunabhängig von konkreten Verkaufs- oder Bauinteressen durch die korrekte Erfassung \nim Liegenschaftskataster einen Vorteil zumindest insoweit, als etwa sein \nGebäudeeigentum auch mittels des Liegenschaftskatasters nachgewiesen werden kann \n(vgl. SächsOVG, Urt. v. 2. März 2015 - 5 A 60/12 -, juris Rn. 42). Insgesamt führte \ndie Nichterhebung der Kosten für die durchgeführten Amtshandlungen dazu, dass den \nFlurstückseigentümern unberechtigte Vermögensvorteile in Höhe von 5.548,53 € \nzukamen. Einwendungen gegen die Höhe der den Eigentümern insgesamt „ersparten“ \nVermessungskosten hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht erhoben. \n113 \n\n \n \n51\nVorwurf 6: Der Kläger hat schließlich vorsätzlich und schuldhaft gegen seine \nAmtspflicht zur ordnungsgemäßen Amtsausübung (§ 20 Abs. 3 Satz 1 \nSächsVermKatG) verstoßen, indem er gegenüber dem Vermessungsamt am 10. \nSeptember 2009 nach dem Grenztermin vom 19. Juni 2008 eine Fertigungsaussage zur \nKatastervermessung in der Gemarkung Z.......... abgegeben hat, obwohl die \nVerwaltungsakte zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtlichen Verfahrensbeteiligten \ngegenüber bekannt gegeben worden waren. Den vorgelegten Behördenakten (BA 4, S. \n247 ff.) ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger die Fertigungsaussage zu einem \nZeitpunkt abgab, als der Verwaltungsakt (jedenfalls) gegenüber dem Beteiligten S....., \nder zum Grenztermin nicht geladen worden war, nicht bestandskräftig war. Soweit die \nDisziplinarverfügung weitergehende Ausführungen zur Beteiligung Dritter sowie zum \nUmgang mit Herrn S..... und der Behandlung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde \nenthält, \ngeht \nder \nDisziplinarsenat \nangesichts \nder \nBegründung \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 30. Oktober 2013 auf Seite 5 unter II.6 - anders als die \nDisziplinarkammer - davon aus, dass dies nicht Gegenstand der „Anschuldigung“ der \nDisziplinarverfügung \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids \nist. \nIm \nWiderspruchsbescheid wird dort zum Vorwurf 6 lediglich ausgeführt, dass der Kläger \n„bei der Bearbeitung einer Katastervermessung in der Gemarkung Z......... gegen \n(seine) Pflicht zur ordnungsgemäßen Amtsausübung“ verstieß. Ausgehend von dem so \nbestimmten Gegenstand der „Anschuldigung“ war eine Beweiserhebung zu dem im \nBerufungsverfahren streitig gebliebenen Verlauf des Gesprächs, in dem sich der \nKläger gegenüber Herrn S..... im Jahr 2008 „unangemessen“ geäußert haben soll, nicht \nveranlasst. \nc) Der Kläger hat - wie es die Disziplinarkammer auf den Seiten 28 und 34 des \nangegriffenen Urteils zutreffend mit der im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ausgeführt hat - ein \neinheitliches Dienstvergehen begangen, wobei sämtliche Verfehlungen den \n„innerdienstlichen“ Bereich des Klägers betreffen, also seine Tätigkeit als ÖbVI. \nLiegt ein Dienstvergehen vor, bestimmt der Disziplinarsenat die erforderliche \nDisziplinarmaßnahme in Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG gemäß \n§ 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsDG eigenständig nach der \nSchwere \ndes \nDienstvergehens \nunter \nangemessener \nBerücksichtigung \ndes \n114 \n115 \n116 \n\n \n \n52\nPersönlichkeitsbilds des ÖbVI und des Ausmaßes der durch das Dienstvergehen \nherbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SächsDG). Das \nGewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes \nBemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. \nDies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die \nauch \nim \nDisziplinarverfahren \nzu \nbeachten \nsind. \nDie \nausgesprochene \nDisziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden \nUmstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des \nDienstvergehens und zum Verschulden des Betroffenen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 20 m. w. N). \nMaßgebend \nfür \ndie \nDisziplinarzumessung \nist \ndanach \ndie \nSchwere \ndes \nDienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen \nDisziplinarmaßnahme \nist. \nSodann \nist \nzu \nprüfen, \nob \nErkenntnisse \nzum \nPersönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall \nderart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des \nDienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Das bedeutet, dass das \nfestgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des \n§ 26 Abs. 2 Satz 1 SächsVermKatG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen \nist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei nach Eigenart und \nBedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der \nPflichtverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung sowie nach subjektiven \nVerhaltensmerkmalen (Form und Gewicht des Verschuldens und der Beweggründe \ndes Beamten für sein Verhalten) sowie den Folgen der Pflichtenverstöße für den \ndienstlichen Bereich und Dritte. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren \nDienstpflichtverletzungen zusammen, ist vor allem die schwerste Verfehlung \nmaßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, BVerwGE 124, 252, 258 ff., und \nv. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; Senatsurt. v. 7. September 2015 - 6 A \n41/14.D -, juris Rn. 61). \nAnders als die Disziplinarkammer sieht der erkennende Senat den Vorwurf 4 als \nschwerste Verfehlung an. Durch die unterlassenen Kostenerhebungen wurde den \nbetroffenen Grundeigentümern ein ungerechtfertigter Vorteil in Höhe von knapp 5.500 \n€ verschafft. Zudem hat der Senat in Betracht gezogen, dass solche gesetzeswidrigen \n117 \n118 \n\n \n \n53\n„Begünstigungen“ von Grundeigentümern potentiell geeignet sein können, einem \nÖbVI Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen ÖbVI zu ermöglichen. Insoweit handelt \nes sich unter ergänzender Berücksichtigung der Vorwürfe 4 und 1 (soweit erwiesen), \ndie dem Vorwurf 4 in ihrer Schwere nachfolgen, um nicht mehr als ein mittelschweres \nVergehen, für das eine Geldbuße als einmalige Pflichtenmahnung ausreichend ist, wie \nes die Disziplinarkammer zutreffend angenommen hat. Die Vorwürfe 2, 3 und 6 \n(soweit \nGegenstand \nder \n„Anschuldigung“) \nfallen \nnach \nAuffassung \ndes \nDisziplinarsenats deutlich weniger ins Gewicht. \nBei der gebotenen Würdigung des Persönlichkeitsbilds ist festzustellen, dass sich der \nKläger \nals \nBeliehener \nbeharrlich \nweigerte, \nverbindliche \nWeisungen \nder \nAufsichtsbehörde umzusetzen. Die Vorwürfe, die Gegenstand des festgestellten \nDienstvergehens sind, können auch sonst nicht als persönlichkeitsfremdes Verhalten \nin einer Notstands- oder Konfliktsituation eingeordnet werden. Ob die vorzeitigen \nKostenerhebungen aus einer Art finanzieller „Notlage“ heraus erfolgten, konnte auch \nim Berufungsverfahren nicht festgestellt werden, weil der Kläger dazu auf \nausdrückliche Nachfrage des Senats keine Angaben gemacht hat. Die dem Kläger \nvorgeworfenen „vorzeitigen“ Kostenerhebungen lassen für sich genommen noch \nkeinen hinreichenden Schluss auf finanzielle „Engpässe“ des Klägers zu, der in den \nVermessungsfällen, die Gegenstand des Vorwurfs 4 sind, überdies auf die rechtlich \ngebotene Erhebung von Kosten in Höhe von knapp 5.500 € verzichtet hat. Bei diesem \nErkenntnisstand ist der Disziplinarsenat (wie schon die Disziplinarkammer) für die \nPrüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der verhängten Geldbuße auf die \nRegelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 SächsVermKatG verwiesen, nach der ÖbVI „für die \nBerechnung der Geldbuße (…) mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 \nvergleichbar“ sind. \nHinsichtlich der Beeinträchtigung des Vertrauens des „Dienstherrn“ und der \nAllgemeinheit hat die Disziplinarkammer (Urteilsabdruck S. 34 f.) zutreffend darauf \nabgestellt, dass den freiberuflich tätigen ÖbVI Vermessungsaufgaben anvertraut sind, \nan deren ordnungsgemäßer Durchführung ein besonderes öffentliches und privates \nInteresse besteht. Die beharrliche Weigerung verbindlicher Weisungen durch den \nKläger war dabei geeignet, das in ihn durch die Beleihung gesetzte Vertrauen \nerheblich zu beeinträchtigen. \n119\n120 \n\n \n \n54\nSoweit der Kläger einen Milderungsgrund darin sieht, dass die Aufsichtsbehörde \njahrelang keinen Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gesehen habe, \nberuft \ner sich zu Unrecht \nauf den von ihm zitierten Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 - 2 B 41.17 -, juris Rn. 11. \nAnders als in dem dort entschiedenen Verfahren war eine „Verfahrensverzögerung“ \ndes GeoSN nicht kausal für weiteres disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten des \nKlägers, vielmehr hat der Kläger in Kenntnis der Rechtsauffassung des GeoSN und \ndessen Weisungen über viele Jahre hinweg vorzeitig Kosten von Antragstellern \nerhoben. Auch ein verschuldeter Verbotsirrtum (vgl. § 17 Satz 2 StGB) - der nach \nhergebrachtem Verständnis als sog. anerkannter Milderungsgrund (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 05. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, juris Rn. 34 m. w. N.) einzustufen ist - kommt dem \nKläger nach Überzeugung des Senats nicht zugute, weil es ihm ohne weiteres möglich \ngewesen wäre, eine verwaltungsgerichtliche Klärung der Frage herbeizuführen, ob es \nihm gestattet war, sämtliche Vermessungskosten entgegen dem Wortlaut der \nlandesgesetzlichen \nVorschriften \nbereits \nvor \nder \nEinreichung \nder \nVermessungsergebnisse bei der zuständigen Vermessungsbehörde festzusetzen und \ndie Einreichung von einem entsprechenden Zahlungseingang abhängig zu machen. \nAls beachtlichen Entlastungsgrund heranzuziehen ist jedoch die vom Kläger nicht zu \nverantwortende überlange Dauer des Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 m. w. N.), weshalb die verhängte Geldbuße - \nunter ergänzender Berücksichtigung der nicht nachgewiesenen Verfehlungen \nhinsichtlich der lfd. Nrn. 1 bis 6 des Vorwurfs 1 - von 3.000 € auf 2.000 € zu \nverringern ist. \nEin sog. Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 \nSächsVermKatG i. V. m. § 15 Abs. 2 SächsDG, auf das der Kläger auch im \nBerufungsverfahren verweist, greift dagegen nicht zu seinen Gunsten ein, weil die \nFrist von drei Jahren seit der Vollendung des Dienstvergehens durch die Einleitung \ndes Disziplinarverfahrens am 27. Januar 2012 unterbrochen (§ 15 Abs. 4 SächsDG) \nund für die Dauer des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens gehemmt (§ 15 Abs. 5 \nSatz 1 SächsDG) wurde. Vollendet i. S. v. § 15 Abs. 2 SächsDG war das einheitliche \nDienstvergehen, von dem die Disziplinarkammer zutreffend ausgegangen ist, \njedenfalls nicht vor dem Jahr 2010. Das Maßnahmeverbot knüpft schon nach dem \n121 \n122 \n123 \n\n \n \n55\nGesetzeswortlaut \nnicht \nan \ndie \nVollendung \neiner \neinzelnen \nHandlung \n(Pflichtverletzung) an, sondern an das Dienstvergehen, das nicht selten - so auch hier - \naus mehreren Pflichtverletzungen besteht. Mehrere Pflichtverletzungen (Handlungen) \nsind nach dem aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG abgeleiteten Grundsatz der Einheit des \nDienstvergehens (Einheitsgrundsatz), wie er dem Disziplinarrecht zugrunde liegt (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2009 - 2 B 15.09 -, juris Rn. 7), vorbehaltlich \nabweichender \nverfahrensrechtlicher \noder \nmateriell-rechtlicher \nRegelungen \ndisziplinarrechtlich grundsätzlich einheitlich zu würdigen, es sei denn, dass die das \nDienstvergehen ausmachenden Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren \nZusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbstständigkeit haben (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 14. November 2007 - 1 D 6.06 -, juris Rn. 55 f.). Diese eigenständige, vom \nStrafrecht und Strafverfahrensrecht abweichende Regelung des Disziplinarrechts trägt \ndem besonderen Zweck des Disziplinarverfahrens Rechnung. Dieser liegt nicht in der \nVergeltung begangenen Unrechts, sondern insbesondere in der Aufrechterhaltung der \nFunktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Die in § 15 Abs. 2 SächsDG zum \nAusdruck kommende „Einbettung des Verjährungsgedankens in den Grundsatz der \nEinheit des Dienstvergehens“ kann dazu führen, „dass auch lange zurück liegende \nPflichtverletzungen, die für sich allein betrachtet eine Disziplinarmaßnahme nicht \ngerechtfertigt hätten, erneut in die disziplinarische Betrachtung einbezogen werden \nkönnen und müssen, wenn weitere Pflichtverletzungen hinzutreten, die für sich allein \noder zusammen mit den älteren eine nicht der „Verfolgungsverjährung“ unterliegende \nDisziplinarmaßnahme notwendig machen.“ In solchen Fällen zeigt - so das \nBundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14. November 2007 - 1 D 6.06 -, juris Rn. 55 f. \nzum inhaltsgleichen § 15 BDG) - die spätere Wiederholung ähnlicher \nPflichtverletzungen, dass die an die ursprüngliche Nichtverfolgung geknüpfte \nVorstellung, es handele sich um persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten, nicht \ngerechtfertigt war, weil das Verhalten doch in der Persönlichkeit des Betroffenen \nwurzelte. „Folgerichtig sind aus der einheitlichen Betrachtung nur solche \nPflichtverletzungen auszuscheiden, die mit den übrigen, später hinzugetretenen in \nkeinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen.“ So liegt der Fall auch hier. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG und § 78 Abs. 4 \nSächsDG i. V. m. § 155 Satz 1 VwGO. \n124 \n\n \n \n56\nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren aus dem \nGebührenverzeichnis (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG i. V. m Anlage zu § 79 \nSächsDG.) ergeben. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 70 SächsDG \ni. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG vorliegt. \nDie vorgenannten Regelungen sind ebenfalls über die Verweisung in § 26 Abs. 1 Satz \n2 SächsVermKatG anwendbar. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \n125 \n126 \n\n \n \n57\nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng Hahn Tischer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-31/12-a-89-17-d","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-31/12-a-89-17-d","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487810","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.593903+00:00"}}