{"status":"available","doknr":"OLD487809","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-01-31","aktenzeichen":"3 B 276/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 276/19 \n \n6 L 568/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAbschiebeschutz; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp \n \nam 31. Januar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 17. September 2019 - 6 L 568/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen \nes nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung \ndes Antragstellers abgelehnt, da diese i. S. v. § 60a Abs. 2 AufenthG weder aus \nrechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Der Antragsteller habe \nnicht den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen einer \nunmittelbar bevorstehenden Eheschließung. Seinem Vortrag lasse sich bereits nicht \nentnehmen, \ndass \neine \nEheschließung \nunmittelbar \nbevorstehe. \nDer \nEheschließungstermin stehe nicht fest und sei auch nicht bereits verbindlich \nbestimmbar. Der Antragsteller habe vorgetragen, alle erforderlichen Dokumente \neingereicht und die Bearbeitungsgebühr bezahlt zu haben. Er habe aber auch \nvorgetragen, dass die weitere Bearbeitung nunmehr allein in der Verantwortung des \nStandesamts liege. Die Dauer der Bearbeitung bei dem Standesamt sei ungewiss und \nnicht planbar. Es könne daher nicht angenommen werden, dass eine Eheschließung \nunmittelbar bevorstehe. Dies gelte umso mehr, als der der Antragsteller einer \nBefreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten \n1 \n2 \n\n \n \n3\ndes Sächsischen Oberlandesgerichts bedürfe und nicht ersichtlich sei, dass dieses \nVerfahren überhaupt schon eingeleitet sei. \nSeine Beschwerde mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019, mit der er seinen Antrag in \nder Weise umstellt, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben werde, ihn auf Kosten des Freistaates Sachsen aus Pakistan unverzüglich \nwieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, begründet er wie folgt: \nIndem die Eheschließenden alle erforderlichen Unterlagen eingereicht hätten und die \nAnmeldung zur Eheschließung erfolgt sei, die es dem Standesbeamten ermöglicht \nhätten, den von ihm vorzubereitenden Befreiungsantrag an das Oberlandesgericht zu \nsende, sei von einer bevorstehenden Eheschließung auszugehen. Entgegen der \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts \nliege \nauch \neine \nVerletzung \nseines \nAnhörungsrechts vor. \nDieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer nach Durchführung der Abschiebung gestellte Antrag auf Rückholung des \nAntragstellers ist zulässig. Denn aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit \nder Verwaltung kann sich ein Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, wenn durch den \nVollzug von Vollstreckungsmaßnahmen, hier die Abschiebung des Antragstellers, ein \nsubjektives Recht des Betroffenen verletzt ist, in dessen Folge ein andauernder \nrechtswidriger Zustand entstanden ist (SächsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2011 - 3 \nB 244/11 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 23. Juli 2018 - 7 B 10768/18 -, juris \nRn. 26 m. w. N.). \nDer so geänderte Antrag ist allerdings unbegründet. Denn die für die Rückholung \nerforderliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung ist auch unter Berücksichtigung des \nAntragvorbringens nicht erkennbar. \nEs lagen keine tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60a \nAbs. 2 VwGO vor, die es gerechtfertigt hätten, die Abschiebung des Antragstellers \nauszusetzen. Insbesondere bestand nach der damaligen Sach- und Rechtslage kein \nrechtlicher Grund für die Annahme, dass eine Eheschließung des Antragstellers \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nunmittelbar bevorstand und deshalb ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem \nSinne begründet hätte. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nAuch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bleibt es dabei, dass die \nvom Antragsteller beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen \nkeine Vorwirkungen nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (Familienleben) \nentfaltet und damit keine rechtlichen Hindernisse begründet, die seine Ausreise als \nausgeschlossen \noder \nunzumutbar \nerscheinen \nließen. \nDenn \neine \nderartige \nEheschließung steht nicht im Sinne der vom Senat in ständiger Rechtsprechung \ngeforderten Weise „unmittelbar bevor“ (vgl. SächsOVG, Beschl. v. v. 9. Oktober 2018 \n- 3 B 361/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 17. August 2017 - 3 B 190/17 -, juris Rn. 5; \nsiehe auch OVG LSA, Beschl., Beschl. v. 9. November 2017 - 2 M 100/17 -, juris Rn. \n3 ff.; NdsOVG Beschl. v. 1. August 2017 - 13 ME 189/17 -, juris Rn. 7 f.; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Januar 2017 - 3 S 109/16 -, juris Rn. 2; BayVGH, \nBeschl. v. 11. März 2010 - 19 CE 10.364 -, juris Rn. 3 ff; VGH BW, Beschl. v. 13. \nDezember 2001 - 11 S 1848/01 -, juris Rn. 8 f.; Funke-Kaiser, in: \nGemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: September 2019, § 60a Rn. \n163). \nHiernach ist von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen, wenn \nvon dem zuständigen Standesbeamten ein zeitnaher Eheschließungstermin bestimmt \nwurde. Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann hingegen nicht \nausgegangen werden, wenn ein solcher Termin nur aus Gründen, die in die Sphäre des \nAusländers fallen, noch nicht bestimmt werden konnte. So liegt hier der Fall. \nEin verbindlicher und zeitnaher Termin stand entgegen der Ansicht des Antragstellers \ngerade nicht fest. Nach der Mitteilung des zuständigen Standesamtes Werdau konnte \nkeine Niederschrift anlässlich der beabsichtigten Eheschließung erfolgen, da eine Vor-\nOrt-Überprüfung der ausländischen Urkunden auf inhaltliche und formelle Echtheit \nnicht erfolgt sei und es an einer Genehmigung des Antrags auf Befreiung von der \nBeibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch das Oberlandesgericht Dresden \ngefehlt habe. Ein Eheschließungstermin hätte deshalb nicht vereinbart werden dürfen. \nErst nach Rücksendung der zu überprüfenden Urkunden durch die Deutsche Botschaft \nin Islamabad - was einen Bearbeitungszeitraum dort von vier bis sechs Monate in \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nAnspruch nehme - und positiven Prüfung wäre durch das Standesamt der Antrag auf \nBefreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufgenommen worden. \nDie Eheschließung stand deshalb nicht unmittelbar bevor. Die Gründe hierfür fallen in \ndie Sphäre des Antragstellers. Es obliegt diesem nämlich, dem Standesamt im \nVerfahren zur Anmeldung der Eheschließung die hierfür erforderlichen Unterlagen \nvorzulegen, nämlich die nach § 12 Abs. 2 PStG bezeichneten Urkunden sowie das \nEhefähigkeitszeugnis für Ausländer nach § 1309 BGB. Wie er selbst einräumt, lag \ndem Standesamt aktuell jedenfalls das Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatlandes nicht \nvor. Lagen aber nicht alle erforderlichen Urkunden vor, war der Eheschließungstermin \ntypischerweise ungewiss und stand die Eheschließung nicht unmittelbar bevor. \nEine Relevanz der vom Antragsteller behaupteten Gehörsverletzung für seinen \nRückholungsantrag ist nicht ersichtlich. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und 1.5 des Streit-\nwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. \n2019, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine \nEinwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG. \n \ngez.: \n \nv. Welck \nKober \nGroschupp\n \n \n11 \n12 \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-31/3-b-276-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1309","ref_norm":"1309","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-01-31/3-b-276-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487809","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.562392+00:00"}}