{"status":"available","doknr":"OLD487808","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-03","aktenzeichen":"4 D 66/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 D 66/19 \n \n2 K 919/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Zwickau \nvertreten durch den Landrat \n Robert-Müller-Straße 4-8, 08056 Zwickau \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nwasserrechtlicher Anordnung; Hauptsacheerledigung und Prozesskostenhilfe \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n\n \n \n2\n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert \n \nam 3. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. August 2019 - 2 K 919/18 - wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag \nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. \nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt \nnach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO voraus, dass der \nAntragsteller \nbedürftig \nund \ndie \nbeabsichtigte \nRechtsverfolgung \noder \nRechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig \nerscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 \ni. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und Bedürftige in den \nChancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Daher darf die Prüfung der \nErfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nselbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses \nan \ndie \nStelle \ndes \nHauptsacheverfahrens \ntreten \nzu \nlassen. \nDas \nProzesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz \nerfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die \nhinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 14. Juni 2006, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26. Februar 2007, \nNVwZ-RR 2007, 361). Hinreichende Erfolgsaussichten i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 \nZPO bestehen deshalb schon dann, wenn bei summarischer Prüfung ein Obsiegen \n1 \n2 \n\n \n \n3\nebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen und sich der Ausgangs des Verfahrens \nals offen darstellt (BVerwG, Beschl. v. 8. März 1999, NVwZ-RR 1999, 588). \nHiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon \nausgegangen, rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligen zu können, obwohl sich das \nKlageverfahren nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache bereits \nerledigt hatte. Denn eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt \nausnahmsweise auch in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des \nVerfahrens hätte bewilligen können oder müssen und der Prozesskostenhilfeantrag \nzum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung \nentscheidungsreif war (BVerwG, Beschl. v. 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2). \nDas \nVerwaltungsgericht \nhat \nallerdings \nzu \nUnrecht \ndie \nBewilligung \nvon \nProzesskostenhilfe \nwegen \nfehlender \nErfolgsaussichten \nder \nbeabsichtigten \nRechtsverfolgung abgelehnt. Vielmehr erwies sich diese als im Ergebnis offen. \nZwar war die Klägerin nicht Inhaberin einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die ihr die \nEinleitung von häuslichem Abwasser, das auf dem in ihrem Miteigentum stehenden \nGrundstück anfiel, in das Grundwasser gestattet hätte. Die Anordnung des Beklagten, \ndiese Gewässerbenutzung zu untersagen, dürfte daher - für sich genommen - \ngegenüber der Klägerin als Zustandsstörerin zu Recht ergangen sein. Die Anordnung \ndes Beklagten erschöpfte sich allerdings nicht in der Untersagung der Einleitung, \nsondern gab der Klägerin konkret auf, die vorhandene mechanische Kleinkläranlage \nzu verschließen und das Abwasser in der Kleinkläranlage (Grube) zu sammeln und \nvon dort aus entsorgen zu lassen. Ob die Klägerin im Hinblick auf die Besonderheiten \ndes Einzelfalls hierzu in der Lage war, ist zweifelhaft. Denn sie hatte seit ihrem \nAuszug aus dem Grundstück Ende 2015 tatsächlich nicht mehr die Möglichkeit, die \nihr aufgegebene Verpflichtung selbst zu erfüllen oder erfüllen zu lassen. Ihr fehlten \neine tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück und der Zugriff auf die im Haus \ngelegene Kleinkläranlage. Es ist daher zweifelhaft, ob die Beklagte eine \nermessensfehlerfreie Störerauswahl durchgeführt hat und ob sie sich darauf \nzurückziehen konnte, der Klägerin einen tatsächlichen Zugriff auf das Grundstück \ndadurch zu ermöglichen, dass sie in dem gleichlautend an die Klägerin und den \ngeschiedenen Ehemann gerichteten Bescheid den Adressaten wechselseitig die \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDuldung der durchzuführenden Maßnahme aufgab. Diese Erwägungen hätten das \nVerwaltungsgericht veranlassen müssen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht \nwegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen. \nIm Ergebnis ist die Versagung von Prozesskostenhilfe jedoch zutreffend erfolgt. Im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch den Senat (vgl. dazu \nW.-R. Schenke, in: Kopp / Schenke, VwGO 24. Aufl. 2018, § 166 Rn. 20 m. w. N.) ist \ndie Klägerin nicht bedürftig. Sie verfügt nach den von ihr vorgelegten Unterlagen über \nein gemäß § 155 Abs. 3 ZPO hier einzusetzendes Vermögen (i. H. v. 2.775,71 €). Die \nKosten des Verfahrens für die Klägerin (i. H. v. 1.071,23 €) überschreiten dieses \nVermögen nicht, so dass die Klägerin nicht bedürftig und Prozesskostenhilfe gemäß § \n115 Abs. 4 ZPO nicht zu gewähren ist. \nBei einem Streitwert von 5.000,00 € fallen Gerichtsgebühren i. H. v. 146,00 € an \n(Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i. V. m. Nr. 5110, 5111 der Anlage 1 zu § 2 \nAbs. 2 GKG). Ferner fallen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 925,23 € an. Eine Gebühr \nbeträgt 303,00 € (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Sie fällt 2,5 mal an (Nr. 3100, \n3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG = 757,50 €)). Es treten die Auslagen für Post- \nund Telekommunikationsdienstleistungen (20,00 € gemäß Nr. 7002) hinzu (= 777,50 \n€), ferner die darauf entfallende Umsatzsteuer (gemäß Nr. 7008 = 147,73 €) hinzu. \nDies ergibt Rechtsanwaltskosten i. H. v. (777,50 € + 147,73 € =) 925,23 €. Die \nSumme der Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (146,00 € + 925,23 €) beträgt \n1.071,23 €. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nwerden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG \ni. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe \nvon 60,00 € erhoben wird. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \nHelmert \n \n \nJohn\n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-03/4-d-66-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-03/4-d-66-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487808","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.540461+00:00"}}