{"status":"available","doknr":"OLD487807","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-03","aktenzeichen":"3 A 60/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 60/20.A \n \n3 K 1286/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 3. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Dezember 2019 - 3 K 1286/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylG (hierzu unter Nr. 2.) sowie eines Verfahrensmangels i. S. d. § 80 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (3.) sind nicht gegeben. \nBei dem Kläger handelt es sich um einen am 22. Dezember 1996 in Solhan/Türkei \ngeborenen türkischen Staatsangehörigen vom Volk der Zaza. Er reiste eigenen \nAngaben wahlweise im August 2018 (polizeiliche Vernehmung vom 16. Mai 2019) \noder am 25. März 2019 (persönliche Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge - künftig: Bundesamt - am 4. Juni 2019) in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Zur Begründung seines am 4. Juni 2019 gestellten Asylantrags gab er \nbei der Anhörung vor dem Bundesamt zusammenfassend an, dass er den Wehrdienst \nin der Türkei nicht habe antreten wollen. Er habe sich bei den Behörden nicht \ngemeldet. \nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 7. Juni 2019 die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des \nsubsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 1 bis 4 des Bescheids). Der \nAntragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und es wurde ihm die \nAbschiebung in die Türkei angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und \nAufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der \nAbschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, \ndass der Kläger kein Flüchtling sei. Die Wehrpflicht als solche und die \nWehrpflichtpraxis der Türkei stellten grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante \nVerfolgung dar. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären \nSchutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG lägen nicht vor, da der Kläger über den \ndrohenden Wehrdienst hinaus nichts bezüglich eines ihm drohenden ernsthaften \nSchadens vorgetragen habe. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 \nAufenthG lägen ebenfalls nicht vor. \nDas Verwaltungsgericht hat die hierauf erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat es angeführt, dass der Kläger keine individuelle Vorverfolgung oder ernsthafte \nSchädigung vorgetragen habe, vor der er geflohen sei. Die bloße Einberufung zum \nMilitärdienst und auch die Nachfrage bei seinen Eltern stelle noch keine \nflüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar. Strafverfahren gegen ihn in \nder Türkei wegen des Wehrdienstentzugs habe es nicht gegeben. Ihm drohe auch bei \neiner Rückkehr in die Türkei keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Eine etwaige \nStrafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes \nsei keine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Sanktionen wegen \nWehrdienstentziehung \nstellten \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließe, nur dann eine \nflüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des \nVerstoßes dienten, sondern den Betroffenen daneben auch wegen seiner Religion, \nseiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsrechtlich relevanten \nMerkmals treffen sollten. Der in seiner Vorlageentscheidung geäußerten gegenteiligen \nAuffassung des Verwaltungsgerichts Hannover folge das Gericht nicht und sei im \nHinblick darauf auch nicht zur Aussetzung verpflichtet. Die Wehrdienstentziehung in \nder Türkei gleich aus welchen Gründen sei strafbewehrt. Anhaltspunkte dafür, dass \nKurden oder Zaza bei der Heranziehung zum Militärdienst ebenso wie bei einer \nBestrafung wegen der Militärdienstentziehung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise \nbenachteiligt würden, lägen nicht vor. Auch stelle die Wehrpflicht als solche keine \nflüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Die allgemeine Wehrpflicht von Staaten auch \n4 \n\n \n \n4\nohne die Möglichkeit eines Ersatzdienstes sei völkerrechtlich anerkannt. Eine \nmögliche Verletzung von Art. 9 EMRK setze voraus, dass der Betroffene den \nWehrdienst aus Gewissensgründen verweigere, indem er die für ihn verbindliche \nEntscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene \nBeteiligung an jeder Waffenanwendung treffe. Diese Entscheidung müsse nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts absolut sein und dürfe nicht \nsituationsbezogen ausfallen. Daran fehle es nach den Angaben des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung vom 29. November 2019. Er habe das Gericht nicht davon \nüberzeugen können, dass er den Wehrdienst aus absoluten Gewissensgründen \nverweigere. Ein aussagepsychologisches Gutachten sei insoweit nicht einzuholen \ngewesen, da die Prüfung der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben ureigene \nAufgabe des Gerichts sei. Es lägen auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, \ndass der Kläger krankheitsbedingt nicht zu einem überzeugenden Vortrag seiner \nGewissensgründe in der Lage gewesen sei. Zusammenfassend dränge sich dem \nGericht der Verdacht auf, dass der Kläger - möge er den Wehrdienst in der Türkei \nauch ablehnen - im August 2008 in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen nach \nDeutschland gekommen sei und nicht, um dem Wehrdienst zu entgehen. Eine \nunmittelbare oder mittelbare staatliche oder nichtstaatliche Gruppenverfolgung \naufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers bestehe ebenso wenig. \nGründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG seien genauso \nwenig erkennbar wie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. \n2. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. \n3 Nr. 1 AsylG auf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die so-wohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber \n5 \n6 \n\n \n \n5\nhinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der \ndie Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A \n515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § \n124a Rn. 211 ff.). \nEin \nauf \ndie \ngrundsätzliche \nBedeutung \neiner \nTatsachenfrage \ngestützter \nZulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung \nmaßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht \nangenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für \neine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen \nseiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und \ntatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im \nHerkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen \naufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter \nErkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass \nnicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, \nsondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass \nes zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai \n2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). \nDiesen \nAnforderungen \ngenügt \ndas \nVorbringen \ndes \nKlägers \nin \nseiner \nAntragsbegründung mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 nicht. Darin stellt er die \nfolgenden Fragen, die grundsätzliche Bedeutung haben sollen: \n„1. Muss die in Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL genannte „Verweigerung des \nMilitärdienstes“ in einem formalisierten Verweigerungsverfahren erfolgen, \nselbst dann, wenn im Herkunftsstaat ein Recht auf Militärdienstverweigerung \nnicht vorgesehen ist? \n2. Schützt Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL auch Personen, die den Militärdienst nicht \n(formal) verweigern, sondern sich ihm (hier: bei Ablauf einer Zurückstellung) \ndurch Flucht entziehen? \n7 \n8 \n\n \n \n6\n3. Besteht auch für Wehrpflichtige, die ihren künftigen militärischen \nEinsatzbereich nicht kennen, die Gefahr der Beteiligung an Kriegsverbrechen, \nweil die Armee insgesamt wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen unter \nEinsatz von Wehrpflichtigen begeht? \n4. Ist auch im Fall der Verfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes in \neinem völkerrechtswidrigen Konflikt nach Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL für die \nFlüchtlingseigenschaft Voraussetzung, dass eine Verknüpfung zwischen den \nVerfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen besteht? \n5. Wenn Frage 4. zu bejahen ist: Ist eine solche Verknüpfung bereits dann \ngegeben, wenn Strafverfolgung oder Bestrafung nach Art. 9 Abs. 2 Bst. e QRL \nan die Verweigerung anknüpfen?“ \nZur Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen verweist er auf die Gründe des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts Hannover (vom 7. März 2019 - 4 A 3526/17 -, juris \ninsbesondere Rn. 61 ff.). Der Kläger \nhat damit allerdings weder die \nKlärungsbedürftigkeit noch die Entscheidungserheblichkeit der vorgenannten Fragen \ndargetan. Die vom Kläger erhobenen Fragen sind allesamt in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sowie der Obergerichte geklärt oder für die Entscheidung \nim vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. \nBei der drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung handelt es sich nur dann \num eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung, wenn sie nicht nur der Ahndung \neines Verstoßes gegen allgemeine staatsbürgerliche Pflichten dient, sondern darüber \nhinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung \noder eines sonstigen erheblichen Merkmals treffen soll. Die Bestrafung wegen \nunterstellter Wehrdienstverweigerung muss, wie nach § 3a Abs. 3 und § 3b AsylG \ngefordert, an einen tatsächlich vorhandenen oder dem Kläger zugeschriebenen \nVerfolgungsgrund anknüpfen; dies gilt auch unter Heranziehung von Art. 9 Abs. 2 \nBuchst. e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen \noder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen \neinheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären \nSchutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9 - \nQualifikationsrichtlinie -; BVerwG, Urt. v. 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 -, juris Rn. 98 \nm. w. N.; Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 15). Es gibt keine Anhaltspunkte \ndafür, dass nur kurdische Volkszugehörige wegen Wehrdienstentziehung bestraft oder \n9 \n10 \n\n \n \n7\nim Vergleich zu anderen türkischen Staatsangehörigen anders bestraft werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2019 - 3 A 608/19.A -, juris Rn. 9). Eine Bestrafung \nwegen unterstellter Wehrdienstverweigerung würde damit nicht an einen tatsächlich \nvorhandenen oder dem Kläger zugeschriebenen Verfolgungsgrund anknüpfen \n(BVerwG, a. a. O. Rn. 98 m. w. N.). Bei Wehrdienstentziehern wie dem Kläger \nhandelt es sich auch nicht um eine Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, da es \nbereits an einer gemeinsamen Glaubensüberzeugung fehlt, die so bedeutsam für die \nIdentität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, \nauf sie zu verzichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 30 \nff. zu Deserteuren in Eritrea; zu Syrien vgl. SächsOVG, Urt. v. 21. August 2019 - 5 A \n644/18.A -, juris Rn. 53 m. w. N.). \nDem Kläger ist auch nicht im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die \nFlüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da Voraussetzung hierfür ist, dass er entweder \nMilitärangehöriger wäre oder vor seiner Flucht gewesen war und sich dem \nMilitärdienst durch Flucht entzogen hat bzw. entzieht. Dies setzt jedenfalls eine \nEinberufung zum Militärdienst voraus. Eine präventive Entziehung vor der \nRekrutierung und der Teilnahme an Kriegsverbrechen begründet die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nicht. Außerdem gilt der Flüchtlingsschutz nur für diejenigen, \nfür die es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der \nAusübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen \nHandlungen beteiligen müssten. Dies trifft nicht auf Personen wie den Kläger zu, die \nvor ihrer Ausreise überhaupt noch keiner militärischen Einheit zugeteilt gewesen \nwaren, sondern ihre militärische Ausbildung noch durchlaufen müssten und bei denen \nvöllig unklar ist, wann und wo und mit welchen Aufgaben sie ggf. einmal eingesetzt \nworden wären (SächsOVG, Urt. v. 21. August 2019, a. a. O. Rn. 55 bis 56 m. w. N.). \nOb aufgrund aktueller Entwicklungen ein Einsatz türkischer Truppen in Nordsyrien \naufgrund der aktuellen Entwicklung derzeit nicht in Frage steht (so VG Augsburg, 9. \nNovember 2019 - Au 6 K 17.34205 -, juris Rn. 70 m. w. N.), kann daher offen bleiben. \nDie vom Kläger erhobenen Fragen sind daher in der Rechtsprechung insgesamt geklärt \n(Frage 1, 2, 3, 4 und 5) oder sind vorliegend nicht entscheidungserheblich (Fragen 3 \nbis 5). Anhaltspunkte dafür, dass die Auslegung der vom Bundesverwaltungsgericht \nund den Obergerichten herangezogenen Vorschriften des Asylgesetzes im Lichte von \n11 \n12 \n\n \n \n8\nArt. 9 Abs. 2 Bst. e, Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie anders als von der einhelligen \nhöchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung auszulegen wären, sind auch unter \nBerücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover nicht \nangezeigt. \n3. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine Zulassung der Berufung wegen \nder Verletzung rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten \nzur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten \nzur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit \njedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich \nnicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren \nEntscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich \nmachen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht \ndas Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer \nFrage, \ndie \nfür \ndas \nVerfahren \nvon \nzentraler \nBedeutung \nist, \nin \nden \nEntscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des \nVortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts \nunerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Der Gehörsanspruch schützt \ngrundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-\nrechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, \nBeschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). \nEine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis \ndahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage \nseiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der \nauch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen \nProzessverlauf \n- \nselbst \nunter \nBerücksichtigung \nder \nVielfalt \nvertretbarer \nRechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer \nÜberraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n9\ndenen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen \nSchlussfolgerungen \nzieht, \ndie \nnicht \nden \nsubjektiven \nErwartungen \neines \nProzessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (st. Rspr., \nvgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13). \nZur Begründung einer Gehörsverletzung macht der Kläger geltend, dass das Protokoll \nbeziehungsweise die vorläufigen Aufzeichnungen, soweit sie Aussagen des Klägers \nenthielten, nicht vorgelesen, rückübersetzt oder genehmigt worden seien. Nach der \nRechtsprechung müsse § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO entsprechend angewandt werden. \nZudem seien seine Beweisanträge zur Gewissensentscheidung und zu seiner \npsychischen Verfassung wie auch hinsichtlich einer möglichen Misshandlung von \nZaza-Kurden in der türkischen Armee in unzulässiger Weise abgelehnt worden. \nSchließlich habe das Gericht gegen seine Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht \nverstoßen. Denn auf seine Ausführungen zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe, zu der er in seinem Schriftsatz vom 29. November 2019 ausgeführt \nhabe, sei das Verwaltungsgericht überhaupt nicht eingegangen. \nAuch diese Rügen begründen keinen Gehörsmangel: \n3.1 Der notwenige Inhalt der Niederschrift über mündliche Verhandlungen im \nVerwaltungsprozess ergibt sich aus § 105 i. V. m. § 160 Abs. 1 und 3, § 161 ZPO. \nDanach ist die Wiedergabe der hier erfolgten formlosen Anhörung des Klägers, die der \nErgänzung der beim Bundesamt durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen diente, \nnicht vorgeschrieben. Deshalb musste das Verwaltungsgericht die Angaben des \nKlägers in der informatorischen Befragung nicht protokollieren. Allein aus dem \nFehlen einer wörtlichen Protokollierung ist damit nicht auf einen Gehörsverstoß zu \nschließen (SächsOVG, Beschl. v. 6. August 2019 - 1 A 658/19.A -, juris Rn. 15 ff. m. \nw. N.). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an (so schon Beschl. v. 7. Mai \n2019 - 3 A 1223/18.A - Rn. 10 n. v.) und folgt nicht der vom Kläger angegebenen \nRechtsprechung des 4. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. \n20. September 2018 - 4 A 1110/18.A -, juris Rn. 11). Daher bedurfte es auch keiner \nVerlesung gemäß § 162 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n10\nDarüber hinaus hat das Verwaltungsgericht das Ergebnis der informatorischen \nAnhörung auf Seiten 3 und 4 seines Urteils nochmals im Einzelnen wiedergegeben. \nDagegen wurde nicht gemäß § 119 VwGO die Unrichtigkeit des Tatbestands geltend \ngemacht (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2009 - 10 B 50.08 -, juris Rn. 4). Dass die \nProtokollierung unrichtig oder unvollständig sein könnte, ist damit nicht erkennbar. \nSchließlich hat der Kläger auch nichts dafür vorgetragen, was er nach einer Verlegung \nnoch ergänzend vorgetragen hätte. Dies wäre ihm spätestens nach Kenntnisnahme der \nNiederschrift im Rahmen des Vorbringens zu einer möglichen Gehörsverletzung \nmöglich gewesen. \n3.2 Nichts anderes gilt für die vom Kläger gerügte Ablehnung seiner Beweisanträge in \nder mündlichen Verhandlung vom 29. November 2019. \nHierzu gibt der Kläger an, die Beweisanträge hinsichtlich seiner Entscheidung, aus \nGewissensgründen den Wehrdienst in der Türkei zu verweigern, seien in unzulässiger \nWeise abgelehnt worden. Seine Anträge, zunächst ein aussagepsychologisches \nGutachten sowie ein Sachverständigengutachten für die Tatsache einzuholen, dass er \naufgrund des drohenden Wehrdienstes an starken Ängsten leide, die auf der \nEntscheidung beruhten, nicht für die türkische Armee zu kämpfen, und sodann ein \nGutachten dafür, dass diese Ängste Krankheitswert erreichten, führten in der \nKombination der Ablehnungen letztlich zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. \nDenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich das \nbeweiserhebende Gericht eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens \nzu bedienen, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur \ndes Wehrpflichtigen hervorträten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen \nabwichen und die es deshalb geboten erscheinen ließen, die Hilfe eines \nFachpsychologen in Anspruch zu nehmen. Wenn das Verwaltungsgericht seine auf \nden Wehrdienst bezogenen Angstzustände und deren Krankheitswert als wahr \nunterstelle, binde es sich selbst an die damit einhergehenden Folgen für die \nBeweiserhebung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Gewissensentscheidung. Der \nBeweisantrag hinsichtlich der Misshandlung von Zaza-Kurden in der türkischen \nArmee sei, anders als das Verwaltungsgericht meine, nicht ins Blaue hinein behauptet \nworden. Es sei anerkannt, dass er Vermutungen zur Grundlage einer Beweiserhebung \nmachen dürfe, wenn es sich um Ergebnisse und Abläufe handle, die nicht seiner \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11\nunmittelbaren persönlichen Wahrnehmungssphäre entstammten. Er wisse nicht, ob die \nSchilderungen seiner Brüder repräsentativ seien; dies könne nur durch ein \nentsprechendes Sachverständigengutachten verifiziert werden. Hierzu habe er auf eine \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Saarland verwiesen. \nDie Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den \nAnspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet \n(BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10), wenn also ein \nBeweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, juris; BVerwG, Beschl. v. \n24. März 2000 - 9 B 530.99 -, juris). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylG verlangt für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die \nAblehnung eines Beweisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem \nBerufungsgericht \ndas \nordnungsgemäße \nStellen \neines \nBeweisantrags \nim \nerstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung des \nBeweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat er darzutun, \ndass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur \nKlärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. \nSchließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der \nEntscheidung angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung \ndarzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, \nBeschl. v. 9. Januar 2018 - 10 ZB 16.30102 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 18. \nOktober 2017 - 13 A 2430/17.A -, juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2019 - \n3 A 287/19.A -, juris Rn. 19). \nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger kann nicht \ndarlegen, dass die Ablehnung der Beweisanträge mit den jeweiligen Begründungen in \ndem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2019 nicht vom \nProzessrecht gedeckt ist. \n(1) Die zur Heranziehung eines Sachverständigen erforderlichen besonderen, in der \nPersönlichkeitsstruktur des Klägers hervortretenden Umstände sind nicht ersichtlich. \nDaher greift der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n12\nseinen diesbezüglichen Entscheidungen herangezogene Grundsatz, wonach es zur \nBeurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kriegsdienstverweigerers durch das \nVerwaltungsgericht in aller Regel keines psychologischen Gutachtens bedarf \n(BVerwG, Beschl. v. 9. November 1987 - 6 B 28.87 -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nDas Verwaltungsgericht konnte zu Recht darauf verweisen, dass es nach seiner freien, \naus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung selbst darüber \nentscheiden konnte, ob es beim Kläger davon überzeugt war, dass er den Wehrdienst \naus \nabsoluten \nGewissensgründen \nverweigern \nwürde. \nHierzu \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht auf Seiten 8 ff. seines Urteils im Einzelnen seine Auffassung \ndargelegt, dass der Kläger nicht krankheitsbedingt daran gehindert gewesen sei, zu \nseinen Gewissensgründen überzeugend vorzutragen. Dabei hat es nachvollziehbar \ndarauf hingewiesen, dass die Angst vor der Einziehung zum Wehrdienst und die damit \nverbundenen Folgen dem nicht entgegenstehen. Denn es waren keine Anhaltspunkte \ndafür ersichtlich, dass der Kläger aus diesem Grund in einer medizinisch indizierten \npsychischen Sondersituation stand. Soweit dieser in der mündlichen Verhandlung \nangegeben hatte, er könne nicht schlafen und sei angesichts des Gedankens, den \nWehrdienst abzuleisten, ruhelos und gestresst, schien die Situation schon aus eigener \nEinschätzung nicht so gravierend zu sein, da trotz der seit längerem drohenden \nEinziehung zum Wehrdienst die Sorge hierüber augenscheinlich noch nie zu einem \nGesundheitszustand geführt hatte, der einen Arztbesuch erforderlich gemacht hätte. \nDass er nunmehr zum Arzt gehen wolle, aber noch keinen Termin habe, ändert an \ndieser Situation nichts. Die vom Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger \nherangezogenen \nEntscheidungen \naufgetretenen \nkrankheitsbedingten \nPersönlichkeitsveränderungen konnten vom Gericht - was angesichts der gesamten \nVernehmungssituation auch ohne weiteres nachvollziehbar ist - daher nicht erkannt \nwerden. Insbesondere hatte der Kläger keine besonders gravierenden Erlebnisse \ngeschildert, die sich auf seine Psyche und damit auf die geltend gemachte \nGewissensentscheidung ausgewirkt haben könnten. Dabei spielt es auch eine Rolle, \ndass diese Angaben erst im Lauf des Asylverfahrens geltend gemacht wurden und \nnoch in der mündlichen Anhörung vor dem Bundesamt keinerlei Rolle gespielt zu \nhaben schienen. \n25 \n\n \n \n13\nAuch konnte das Verwaltungsgericht nachvollziehbar eine Begutachtung ablehnen, ob \ndie vom Kläger vorgetragenen Ängste ihrerseits einen Krankheitswert erreicht hatten. \nDenn auch unter Zugrundelegung dieser Annahme ergab sich aus dem klägerischen \nVorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht, dass er dadurch an einer \nsachgerechten Wiedergabe der Gründe gehindert war, warum er den Wehrdienst \nverweigere. Vielmehr hat das Gericht die Angaben des Klägers zum Vorgang seiner \nEinberufung und seiner anschließenden Flucht als widersprüchlich und damit als \nunglaubhaft eingeschätzt. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Angaben \nbei der ersten Vernehmung bei der Polizei, beim Bundesamt und vor Gericht in \nwesentlichen Aspekten teilweise nicht übereinstimmten. Diese Einschätzung drängt \nsich auch für den Senat auf, weil der Kläger noch bei seinem Aufgriff durch die \nPolizei in einem Hotel in Dresden im Mai 2019 angegeben hatte, dass er bereits im \nAugust 2018 zum Arbeiten nach Deutschland gekommen und seitdem für Verwandte \nin Parchim auf dem Bau tätig gewesen sei. Zudem hat das Gericht auch gut \nnachvollziehbar den Vortrag zu dem bei der polizeilichen Kontrolle vorgewiesenen, \nangeblich gefälschten bulgarischen Personalausweis insgesamt als wenig glaubwürdig \neingestuft. \n(2) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die angebliche Misshandlung von Zaza-Kurden \nin der türkischen Armee. \nDass eine asylrechtlich relevante Benachteiligung von Kurden im türkischen \nWehrdienst nicht erkennbar ist, hat nicht zuletzt der Senat (Beschl. v. 5. Juli 2019 - 3 \nA 608/19.A -, a. a. O.) bereits festgestellt. Auch aus dem vom Kläger angeführten \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Saarland (Urt. v. 31. Juli 2019 - 6 K 313/18 -, juris \nRn. 34 ff.) ist nichts Gegenteiliges ersichtlich. Auch das Verwaltungsgericht Saarland \nverweist \nnämlich \ndarauf, \ndass \neine \nmenschenrechtswidrige \nBehandlung \nkurdischstämmiger Wehrdienstleistender nach den der Kammer zur Verfügung \nstehenden Erkenntnissen nicht feststellbar sei. Dass der Kläger, wie von ihm \nbefürchtet, bei einer Ableistung seines Wehrdienstes möglicherweise auch in \nKriegsgebieten eingesetzt sein werden würde, ist hingegen weder belegt noch im \nEinzelnen ausreichend dargestellt. \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n14\nWarum das Verwaltungsgericht nicht auf die Erlebnisse der Brüder des Klägers im \nRahmen des von diesen abgeleisteten Wehrdienstes eingehen durfte, erschließt sich \nnicht. Denn immerhin belegt die Tatsache, dass die Brüder als Angehörige der Zaza \nselbst keine asylrechtlich relevanten Diskriminierungen erfahren hatten, die \ngrundsätzliche Richtigkeit der gerichtlichen Feststellung, dass Kurden bei der \nAbleistung des Wehrdienstes nicht asylrechtlich relevant benachteiligt werden. Die \nvom Kläger geschilderten Kampfhandlungen mögen belegen, dass der Militärdienst \nnicht risikofrei ist, nicht aber, dass kurdische Militärangehörige diskriminiert werden. \nDies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sein jüngerer Bruder \nLiegestütze machen und die Küche putzen musste. Hierbei dürfte es sich gemessen an \nden dortigen Verhältnissen um Sanktionen handeln, die dort jedermann bei der \nAbleistung seines Wehrdienstes treffen können und grundsätzlich hinzunehmen sind. \n3.3 Schließlich ist auch die Rüge mangelnder Kenntnisnahme und Erwägung seiner \nAusführungen durch das Gericht nicht berechtigt. \nHierzu trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe entscheidungstragend darauf \nabgestellt, dass die nicht in Frage gestellte zu erwartende Bestrafung wegen \nKriegsdienstverweigerung nicht an einen flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfe. \nDagegen habe er seine Zugehörigkeit zum Volk der Kurden, seine ihm zugeschriebene \nregimefeindliche politische Überzeugung sowie seine Zugehörigkeit zur sozialen \nGruppe der Wehrdienstentzieher angeführt. Das Verwaltungsgericht habe sich \nwenngleich nur oberflächlich zu zwei Merkmalen geäußert, zum Merkmal der \nbestimmten sozialen Gruppe aber geschwiegen. Das zeige, dass es dieses Merkmal \nnicht in Betracht gezogen habe. \nSoweit der Kläger eine nur oberflächliche Behandlung durch das Gericht rügt, macht \ner der Sache nach ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \ngeltend und damit einen Zulassungsgrund, der in § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehen \nist. Angesichts der Tatsache, dass es sich nach der gefestigten obergerichtlichen \nRechtsprechung - wie dargestellt - bei der Gruppe der Wehrdienstverweigerer nicht \num eine bestimmte soziale Gruppe handelt, bedurfte es auch keines näheren Eingehens \ndes Verwaltungsgerichts hierzu noch würde ein Gehörsverstoß rechtliche \nAuswirkungen haben. \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n15\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nGerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \nKober \n \nGroschupp\n \n \n \n \n33 \n34 \n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-03/3-a-60-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-03/3-a-60-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487807","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.510457+00:00"}}