{"status":"available","doknr":"OLD487806","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-05","aktenzeichen":"3 B 335/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 335/19 \n \n3 L 990/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Duldung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 5. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Dezember 2019 - 3 L 990/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen \nkeine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer Antragsteller ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23. Januar 2019 \nin die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit vollziehbarem \nBescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2019 \nabgelehnt. Er ist seit dem............ mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen, die \nüber eine Niederlassungserlaubnis verfügt, verheiratet. Die Heirat wurde im \nvietnamesischen Generalkonsulat in F.............. geschlossen. Er beantragte am 2. Juli \n2019 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; über den Antrag ist bislang noch nicht \nentschieden worden. Ihm wurde am 17. Mai 2019 eine bis zum 16. August 2019 \ngeltende Duldung erteilt. Er wurde am 12. Dezember 2019 in die Schweiz \nabgeschoben. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm einstweiligen \nRechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gegen die drohende sowie bereits \neingeleitete Abschiebung in die Schweiz zu gewähren, abgelehnt, da kein \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nEs läge, so das Gericht, kein rechtliches Abschiebungshindernis i. S. d. § 60a Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3a AufenthG wegen der Heirat sei nicht glaubhaft gemacht worden. \nEr erfülle nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, da er \nnicht mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG) in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist sei. Hiervon könne auch nicht gemäß § 39 Nr. \n5 AufenthV abgesehen werden, weil der Antragsteller die Ehe nicht im Bundesgebiet \nabgeschlossen habe, sondern im Generalkonsulat der Sozialistischen Republik \nVietnam in F.............. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Nachholung des \nVisumverfahrens nicht zumutbar sei und hiervon im Ermessensweg abgesehen werden \nkönne (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nDer \nAntrag \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis \nhabe \nauch \nkeine \nFiktionswirkungen ausgelöst, denn er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung \nnicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sondern nur geduldet (§ 81 Abs. 3 Satz \n1 AufenthG). \nSeine Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019, mit der er seinen Antrag \nin der Weise umstellt, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben wird, ihn aus der Schweiz unverzüglich wieder aufzunehmen, begründet \ner wie folgt: Er erfülle alle Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 30 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 1a AufenthG. Über seinen Antrag auf Erteilung einer ehebedingten \nAufenthaltserlaubnis sei bis heute nicht entschieden worden. Seine Ehefrau besitze \neine Niederlassungserlaubnis. Das aktuelle monatliche Familieneinkommen betrage \nim Ergebnis mindestens 4.000 € netto. Die Wohnfläche der Familienunterkunft sei \nausreichend. Er könne sich aufgrund verschiedener Sprachkurse zumindest auf \neinfache Art in deutscher Sprache verständigen. Auch sei die Passpflicht erfüllt. \nEntgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme sei die Ehe im Bundesgebiet \ngeschlossen worden, da das Gebäude der Botschaft, in dem er geheiratet habe, nicht \nexterritorial sei. Er habe mit einer eidesstattlichen Versicherung hinreichend glaubhaft \ngemacht, dass er in der Schweiz alsbald jederzeit mit seiner Abschiebung nach \nVietnam zu rechnen habe, die für ihn unzumutbar sei, weil ihm dort Obdachlosigkeit \ndrohe. Er habe seinen Kontakt zu seinen in Vietnam lebenden Eltern vor über einem \nJahr abgebrochen. Daher sei er von den Almosen der Passanten und sozialen \nEinrichtungen abhängig und habe große Angst vor Hunger, insbesondere wenn das \n4 \n5 \n\n \n \n4\nWetter schlecht sei. Als Obdachloser werde man in Vietnam regelmäßig ausgeraubt \nund zusammengeschlagen. \nDieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer nach Durchführung der Abschiebung gestellte Antrag auf Rückholung des \nAntragstellers ist zulässig. Denn aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit \nder Verwaltung kann sich ein Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, wenn durch den \nVollzug von Vollstreckungsmaßnahmen, hier die Abschiebung des Antragstellers, ein \nsubjektives Recht des Betroffenen verletzt ist, in dessen Folge ein andauernder \nrechtswidriger Zustand entstanden ist (SächsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2011 - 3 \nB 244/11 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 23. Juli 2018 - 7 B 10768/18 -, juris \nRn. 26 m. w. N.). \nDer so geänderte Antrag ist allerdings unbegründet. Denn die für die Rückholung \nerforderliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung ist auch unter Berücksichtigung des \nAntragvorbringens nicht erkennbar. \nEs lagen keine tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60a \nAbs. 2 VwGO vor, die es gerechtfertigt hätten, die Abschiebung des Antragstellers \nauszusetzen. Auch bestand nach der damaligen Sach- und Rechtslage kein rechtlicher \nGrund für die Annahme, dass von dem Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nabzusehen gewesen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n1. Nachdem die Sperre des § 10 Abs. 3 AufenthG mangels eines unanfechtbar \nabgelehnten Asylantrags nicht griff, war davon auszugehen, dass der Antragsteller \nabgesehen von dem Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG alle \nweiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum \nEhegattennachzug gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllen könnte. Dies gilt \nsowohl für die in § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen als auch \nfür diejenigen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Der Lebensunterhalt scheint unter \nEinbeziehung des familiären Einkommens (§ 2 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 AufenthG) \ngesichert. Über die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 \nAufenthG besteht kein Streit. \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\n2. Der Antragsteller ist jedoch nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist (§ 5 \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV liegen \nnicht vor. Gründe, nach denen von dem Visumserfordernis ausnahmsweise gemäß § 5 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könnte, sind nicht ersichtlich. \n2.1 Auf § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV kann sich der Antragsteller nicht berufen. \nHiernach kann ein Ausländer als Ausnahme von dem Visumserfordernis des § 5 Abs. \n2 Satz 1 AufenthG, der dann verdrängt wird (BayVGH, Beschl. v. 18.Mai 2009 - 09. \n10 CS -, juris Rn. 18 m. w. N.), einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn \nseine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer \nEheschließung \nim \nBundesgebiet \neinen \nAnspruch \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis erworben hat. \nSelbst wenn es sich hierbei nicht um eine Entscheidung nach Ermessen handelt, weil \nder Begriff „kann“ nur verdeutlichen soll, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, \nnach seiner Einreise im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einzuholen oder zu \nverlängern, und damit ein Ermessensspielraum der Behörde nicht eröffnet sein soll \n(OVG LSA, Beschl. v. 14. Februar 2018 - 2 L 45/16 -, juris Rn. 9. m. w. N.; OVG \nNRW, Beschl. v. 21. Dezember 2007 - 18 B 1535707 -, juris Rn. 22), liegen dessen \nVoraussetzungen hier nicht vor. \nZum einen verfügte der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung (vgl. hierzu näher SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2011 - 3 B 538/09 -, \njuris Rn. 11 m. w. N., str., vgl. BayVGH, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 10 ZB 11.2662 \n-, juris Rn. 13 m. w. N.) nicht über die nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufentV erforderliche \nDuldung. Er trägt unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung vor, dass er über \neine \nDuldung \nbis \nzum \n16. \nAugust \n2019 \nverfügte \n(Anlage \nA7 \nzum \nBeschwerdeschriftsatz vom 18. Dezember 2019). Dabei handelte es sich um eine \nsogenannte verfahrensbezogene Duldung, die nur für die Dauer eines gerichtlichen \nVerfahrens erteilt wurde. Ein solche Duldung erfüllt allerdings schon nicht die \nVoraussetzungen einer Duldung i. S. v. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV (vgl. hierzu \nSächsOVG, Urt. v. 16. Oktober 2008 - 3 A 94/08 -, juris Rn. 29 m. w. N.). \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n6\nAuch hat das Verwaltungsgericht hier im Ergebnis zu Recht verneint, dass die Ehe in \nder Bundesrepublik geschlossen worden ist. Zwar dürfte es sich rein örtlich um eine \nim Bundesgebiet geschlossene Ehe handeln, weil das Gebiet des vietnamesischen \nGeneralkonsulats nicht exterritorial ist; hierauf hat der Antragsteller in seiner \nAntragsbegründung \nzutreffend \nhingewiesen \n(s. \nauch \nnäher \nMaunz/Dürig, \nGrundgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: August 2019, Art. 16a Rn. 312 m. w. N. zur \nExterritorialität von Botschaftsgebäuden). \nUm einen Eheschluss i. S. v. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV hätte es sich aber nur dann \ngehandelt, wenn die Ehe vor einem (deutschen) Standesamt geschlossen oder aber bei \nbegründeten Zweifeln über ihre Gültigkeit - etwa im Wege der Amtshilfe gegenüber \nder zuständigen Ausländerbehörde - von diesem anerkannt worden wäre. Die \nErleichterung, dass bei einer Eheschließung im Inland von dem Visumserfordernis \nabzusehen ist, soll dem Umstand Rechnung tragen, dass dann, wenn eine der \nmaßgeblichen Voraussetzungen für den Ehegattennachzug (hier die Ehe) im \nBundesgebiet geschlossen wurde, es in der Regel ein bloßer Formalismus wäre, den \naufenthaltsbegehrenden Ausländer auf die Einholung eines Visums von seinem \nHeimatland aus zu verweisen und ihn unnötigen und kostenträchtigen Belastungen \nauszusetzen (vgl. Begründung zu § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV: BR-Drs. 731/04 S. \n183). Dies setzt aber voraus, dass die Anerkennung des Eheschlusses durch die \nAusländerbehörde wegen der notwendigen Prüfung durch das Standesamt nicht \nproblematisch ist. Dies kann bei Eheschließungen, die nicht vor dem Standesamt \nvorgenommen worden sind, allerdings anders sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nim Hinblick auf das Erfordernis einer inländischen Eheschließung auf Folgendes \nhingewiesen (Urt. v. 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -, juris Rn. 28 m. w. N.): \n„(…) bei einer Eheschließung in Deutschland sieht das nationale Familienrecht \nspezielle Kontrollmechanismen zur Sicherung der Eheschließungsvoraussetzungen \nund Verhütung von Schein- oder Mehrehen vor: So hat der Verlobte, der gemäß \nArt. 13 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung \nausländischem Recht unterliegt, grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis seines \nHeimatstaates beizubringen, dass nach dessen Recht kein Ehehindernis vorliegt \n(§ 1309 Abs. 1 BGB). Zudem hat der Standesbeamte Anhaltspunkten für eine \nScheinehe nachzugehen, denn er muss seine Mitwirkung u.a. dann verweigern, \nwenn offenkundig ist, dass beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber \neinig sind, keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 \nSatz 2 i.V.m. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Diese Prüfungs- und Ermittlungspflicht \ndes Standesbeamten wird verfahrensrechtlich durch die Befugnisse zu gemeinsamer \n16 \n17 \n\n \n \n7\nund getrennter Befragung der Verlobten, der Anordnung zur Beibringung von \nNachweisen sowie einer eidesstattlichen Versicherung in § 13 Abs. 1 und 2 PStG \nnäher ausgestaltet. Folglich wird die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG auch \naufenthaltsrechtliche \nbedeutsame \nAbsicht \nder \nVerlobten, \neine \neheliche \nLebensgemeinschaft herstellen zu wollen, bei einer Eheschließung im Inland schon \nvom \nStandesbeamten \ngeprüft \nund \nentsprechenden \nVerdachtsmomenten \nnachgegangen. Das erleichtert der Ausländerbehörde die spätere Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis \nzum \nEhegattennachzug. \nDieser \nzusätzliche \nKontrollmechanismus fehlt typischerweise bei einer im Ausland eingegangenen \nEhe.“ \nDiese Rechtsgedanken sind auch auf eine Heirat übertragbar, die zwar auf dem Gebiet \nder Bundesrepublik Deutschland nicht aber vor einer deutschen Stelle geschlossen \nworden ist. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Ausländerbehörde zu bisweilen \nzeitraubenden und langdauernden Vorprüfungen veranlasst wird. Der sich \nmöglicherweise anschließende auch gerichtliche Streit, ob es sich um eine gültige Ehe \nhandelt oder nicht, soll aber nicht vom Ausländer vom Inland aus betrieben werden \nkönnen. Insoweit würde der Anwendungsbereich des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV über \nseinen Regelungszweck hinaus ausgedehnt werden. In diesem Fall ist es dem \nAusländer zumutbar, das Anerkennungsverfahren vom Ausland aus zu betreiben. \n2.2 Auch greift die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht, wonach von dem \nVisumserfordernis abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines \nAnspruchs auf Erteilung (ansonsten) erfüllt sind. Die Vorschrift ist als \nAusnahmeregelung eng auszulegen. Die Durchführung des Visumsverfahrens muss in \njedem Fall sowohl bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels \nals auch in allen anderen Fällen die Regel bleiben (vgl. Funke-Kaiser, in: \nGemeinschaftskommentar \nzum \nAufenthaltsgesetz, \nLoseblattsammlung \nStand: \nSeptember 2019, § 5 Rn. 124 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 11. Januar 2011 a. a. O. Rn. \n34). \nSolche ausnahmsweise zu berücksichtigenden Umstände hat der Antragsteller bislang \naber nicht angeführt: \nDie Tatsache allein, dass er mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen seit einigen \nMonaten verheiratet ist, ändert hieran nichts. Insbesondere sind keine Umstände dafür \nersichtlich, dass die Ehefrau auf ihn in besonderem Maße angewiesen wäre (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2019 - 3 B 138/19 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Seine \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n8\nEhefrau kann ihn als vietnamesische Staatsangehörige jederzeit besuchen. Sollte die \nvor dem vietnamesischen Generalkonsulat in F.............. geschlossene Ehe anerkannt \nwerden können, würde das Visumverfahren in seinem Heimatland Vietnam (derzeit \netwa zwei bis drei Wochen für Antragstellung, weitere sechs bis acht Wochen für \nErteilung, vgl. VG Augsburg, Urt. v. 8. Mai 2019 - Au 6 K 17.1429 -, juris Rn. 43 m. \nw. N.) insbesondere dann, wenn eine Vorabzustimmung erteilt werden würde, nicht so \nunzumutbar lang dauern, dass von einer faktisch dauerhaften Trennung der Ehepartner \nauszugehen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2018 - 3 B 9/18 -, juris Rn. 14 \nm. w. N.). Der in der eidesstattlichen Erklärung vom 16. Dezember 2019 angeführten \nObdachlosigkeit \nist \nentgegenzuhalten, \ndass \nder \nAntragsteller \nüber \neinen \nUnterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau verfügt, mit dem er sich unschwer bis \nzur Erteilung eines Visums eine Unterkunft sichern und so der Obdachlosigkeit in \nVietnam entgehen könnte. Zudem muss sich der Antragsteller darauf verweisen \nlassen, der befürchteten Obdachlosigkeit durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit \nzu entgehen. Warum ihm dies als.. Jahre altem Mann nicht zumutbar sein soll, \nerschließt sich nicht. Weitere Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In \ndiesem \nFall \nist \ndavon \nauszugehen, \ndass \nunter \nBerücksichtigung \nseines \nAusnahmecharakters ein Dispens von dem Visumserfordernis nicht erteilt worden \nwäre. \n3. Da weder die Trennung von seiner Ehefrau noch die ihm möglicherweise von der \nSchweiz aus drohende Abschiebung in sein Heimatland eine unzumutbare Härte \ndarstellt, liegen - worauf das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend abgestellt hat \n- auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Dispenses gemäß § 5 Abs. \n2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG nicht vor. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für \ndas Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter \nBerücksichtigung \nvon \nNrn. \n8.1 \nund \n1.5 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. \nJuli 2013 beschlossenen Änderungen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n9\n \ngez.: \nv. Welck \n \nKober \n \nGroschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-05/3-b-335-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1309","ref_norm":"1309","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-05/3-b-335-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487806","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.482906+00:00"}}