{"status":"available","doknr":"OLD487805","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-05","aktenzeichen":"2 A 556/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 556/19 \n \n3 K 858/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBesoldung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 5. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Leipzig vom 14. März 2019 - 3 K 858/16 - wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 539,10 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Anerkennung einer Tätigkeit als \nGastprofessor an der Universität B (18. April bis 17. Juni 1995) bei der Bemessung \nseines Grundgehalts als Professor. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. Oktober \n2013 vom Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum \nUniversitätsprofessor (W 2) ernannt und gleichzeitig für eine Tätigkeit bei der H-Z \nGmbH in L ohne Dienstbezüge beurlaubt. Am 3. Juni 2014 stellte das Landesamt für \nSteuern und Finanzen fest, dass die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als \nruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt und ein Versorgungszuschlag erhoben wird. Mit \nBescheid vom 26. August 2015 setzte das Landesamt für den Kläger mit Wirkung zum \n1. April 2014 ein Grundgehalt der Stufe 3 der Besoldungsgsruppe W 2 fest. Hierbei \nwurden Erfahrungszeiten von zwölf Jahren und sieben Monaten aufgrund der \nhauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Professor an der Fachhochschule F und an \nder Universität L seit dem 1. September 2001 anerkannt, dagegen nicht die im \nZeitraum vom 18. April bis 17. Juni 1995 ausgeübte Tätigkeit an der Universität B im \nRahmen eines Graduiertenkollegs. Der Widerspruch des Klägers wurde mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 zurückgewiesen. Zum 1. September 2016 ist \nder Kläger in die Stufe 4 der Besoldungsgruppe W 2 aufgestiegen. \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDas Verwaltungsgericht wies die zuvor am 24. Juni 2016 erhobene Klage mit Urteil \nvom 14. März 2019 - 3 K 858/16 - als zulässig, aber unbegründet ab. Die \nBerücksichtigung der Gastprofessur als Vordienstzeit scheide aus. Sie stelle keine \nhauptberufliche Tätigkeit als Professor nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsBesG dar; \ndie erstmalige Berufung sei erst zum 1. September 2001 durch die Fachhochschule F \nerfolgt. Alternativ fehle es an einer Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines \nProfessors, wie sich aus dem Rückschluss aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG \nergebe. Die Gastprofessur sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG \nanzuerkennen, denn es fehle an der dort vorausgesetzten Gleichwertigkeit. Die \nTätigkeit sei nur auf zwei Monate ausgelegt gewesen, in denen der Kläger nur einen \nTeil der Aufgaben eines Professors habe ausüben können. Der Kläger habe ab 1. Juni \n1995 überhaupt erst als Habilitand bei der DFG gewirkt. Aus der Gesetzesbegründung \nergebe sich, dass ein tendenziell strenger Maßstab anzulegen sei. Der Kläger habe \nauch keine gleichwertige hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit an einer \nForschungseinrichtung verrichtet; eine Hochschule sei keine Forschungs-einrichtung. \nEin Anspruch auf Anerkennung ergebe sich auch nicht aus Art. 3 GG i. V. m. den \nVerwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum \nVollzug des SächsBesG. \nDer Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe \nunzutreffend angenommen, § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG sei nicht einschlägig, \nweil es an der dort vorausgesetzten Gleichwertigkeit der Vertretungsprofessur mit der \nTätigkeit eines Professors fehle. Vertreter einer Professur könne auch ein \nGastprofessor sein. Nach dem Wortlaut der Norm könne auch - lediglich - an die \nVertretung einer Professur, unabhängig von den tatsächlich wahrgenommenen \nAufgaben, angeknüpft werden. Es komme damit nicht darauf an, ob der Kläger alle in \n§ 67 SächsHSFG einem Professor zugeordneten Aufgaben wahrgenommen habe, \nintensiver in die Hochschule eingebunden oder umfangreicher die Aufgaben eines \nProfessors wahrgenommen habe. Die Rechtssache weise zudem besondere rechtliche \nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von grundsätzlicher \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n \n3 \n4 \n\n \n \n4\n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel-\nfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver-\nwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags \nergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver-\nanlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs-\ngrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne \nsind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-\nsätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi-\ngen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \nzumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, \nNVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon \nausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Tätigkeit \nan der Universität B als Erfahrungszeit für die Stufenzuordnung innerhalb der \nBesoldungsgruppe W 2 hat. Der Senat weist zunächst auf sein den Beteiligten \nbekanntgegebenes Urteil vom 27. August 2019 - 2 A 643/17 -, juris Rn. 14 ff. hin, wo \nwie folgt ausgeführt wird: \n2. Die Alternativen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Nr. 3 Halbsatz 1 SächsBesG \nkommen ersichtlich nicht in Betracht. Denn im streitigen Zeitraum war die Klägerin \nGastprofessorin bzw. Hochschuldozentin an der Universität Kassel. Beide Tätigkeiten \nsind in den genannten Alternativen dem eindeutigen Wortlaut nach nicht umfasst. Das \nbehauptet auch die Klägerin nicht. \nAuch eine analoge Anwendung scheidet angesichts des klaren Wortlauts und \nangesichts des im Besoldungsrecht geltenden strengen Gesetzesvorbehalts aus, zumal \neine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar ist. Dass dem Sächsischen \nGesetzgeber die Tätigkeit eines Hochschuldozenten nicht fremd ist, ergibt sich bereits \naus der Übergangsbestimmung § 89 SächsBesG, worauf der Beklagte zutreffend \nhingewiesen hat. Zudem gab es im Sächsischen Hochschulgesetz vom 11. Juni 1999 in \nder bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung mit § 45 eine eigene Bestimmung für \nHochschuldozenten, \nfür \ndie \nhinsichtlich \nEinstellungsvoraussetzungen \nund \nDienstaufgaben die Bestimmungen für Professoren entsprechend galten. Es hätte vor \ndiesem Hintergrund mehr als nahe gelegen, die Hochschuldozenten in § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1, 2 und 3 Halbsatz 1 SächsBesG mit aufzunehmen, wenn dies der Wille \n \n \n \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\ndes Gesetzgebers gewesen wäre. Von einem gesetzestechnischen Versehen kann vor \ndiesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. \n3. Schließlich kommt auch die von der Klägerin herangezogene Alternative nach § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SächsBesG nicht in Betracht. \na) Es fehlt bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der hauptberuflichen \nwissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung. Dies ergibt die \nGesamtschau der Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der \nBestimmung. \n(1) Unter „Forschungseinrichtung“ ist dem Wortlaut nach eine Einrichtung zu \nverstehen, an der (ausschließlich oder überwiegend) geforscht wird. So heißt es etwa \nbei Wikipedia: \n„Einheiten, die Forschungsprojekte oder Forschungsprogramme durchführen, wofür \neine \nbestimmte \nMenge \nan \nRessourcen \n(Geld, \nPersonal, \nInformationen, \nForschungsinstrumente) zur Verfügung stehen. Der Begriff selbst ist rechtlich \nungeschützt. Forschungsinstitute werden meist von wissenschaftlichen Akademien, \nvon Universitäten oder anderen wissenschaftlichen Vereinigungen getragen. Daneben \ngibt es Institute, die von Stiftungen, Vereinen und Unternehmen getragen werden. \nWenn die Einrichtung nicht eigenständig ist, handelt es sich oft um die \n„Forschungsabteilung“ eines Unternehmens. Zu den wichtigsten öffentlichen \nForschungseinrichtungen in Deutschland gehören neben einer Vielzahl spezieller \nInstitute der Fakultäten an Universitäten die außeruniversitären Einrichtungen der \nFraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren, \nder Leibniz-Gemeinschaft, die Institute der Max-Planck-Gesellschaft und die \nBundesinstitute mit Forschungsaufgaben (die so genannte Ressortforschung). Auch \neine Reihe von Akademieinstituten sowie Institute in der Trägerschaft der Länder und \nGemeinden sind hier zu nennen.“ \nAusgehend von diesem Definitionsversuch dürfte die Hochschule selbst keine \nForschungseinrichtung sein, sondern eher Träger einzelner Forschungseinrichtungen \n(z.B. Institute). Die Hochschule selbst ist wesentlich zuständig für die Lehre (so auch \ndie von der Klägerin zitierte Definition des Duden, wonach die Hochschule eine \nwissenschaftliche Lehr- [und Forschungs]einrichtung sei). \nFür ein solches Verständnis spricht auch der Blick auf die bundesrechtliche Regelung \n§ 32b BBesG. Die ähnlich konzipierte, allerdings als Kann-Tatbestand gefasste \nRegelung spricht präziser von der Tätigkeit an einer „öffentlich geförderten in- oder \nausländischen \nForschungseinrichtung \noder \nbei \neiner \ninternationalen \nForschungsorganisation“. Hier kommen als Forschungseinrichtung etwa die Max-\nPlanck-Gesellschaft, die Helmholtz-Gemeinschaft, die Leibniz-Gemeinschaft und die \nFraunhofer-Gesellschaft in Betracht (vgl. Geis, in: GKÖD, Bundesbesoldungsgesetz, \nStand Juni 2019, § 32b Rn. 6). \n\n \n \n6\nLetztlich führt die Auslegung nach dem Wortlaut indes zu keiner eindeutigen \nBewertung angesichts des Umstands, dass an Hochschulen unbestritten Forschung \nstattfindet. \n(2) Die systematische Auslegung ergibt dagegen ein eindeutiges Ergebnis. In § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG werden deutlich zwei Alternativen unterschieden, \nnämlich \ndie \nZeiten \nan \neiner \nHochschule \nund \ndie \nZeiten \nan \neiner \nForschungseinrichtung, \ndie \njeweils \ndurch \nunterschiedliche \nVoraussetzungen \ngekennzeichnet sind. Wäre mit Forschungseinrichtung (auch) die Hochschule gemeint, \nwäre die Differenzierung nach Hochschule einerseits und Forschungseinrichtung \nandererseits überflüssig. Zudem würde hierdurch die Systematik der Bestimmung \nausgehebelt, nach der das Erfordernis der Gleichwertigkeit nur für die Alternative der \nTätigkeit in einer Forschungseinrichtung zum Tragen kommen soll. Bei einer \nGleichsetzung von Hochschule und Forschungseinrichtung müsste sich das \nErfordernis der Gleichwertigkeit auch auf die Tätigkeiten an der Hochschule \nerstrecken, was jedoch nach dem Aufbau der Bestimmung nicht vorgesehen ist. \n(3) Zum selben Ergebnis führt die Auslegung nach Sinn und Zweck der Bestimmung. \nIn der Gesetzesbegründung (LT.Drs. 5/12239, S. 349) wird hierzu für § 35 Abs. 4 \nSächsBesG u. a. ausgeführt: \nNach Satz 1 werden Zeiten als Professor oder Hochschullehrer an einer in- oder \nausländischen Hochschule (Nummer 1) sowie hauptberufliche Leitungstätigkeiten an \ndeutschen Hochschulen (Nummer 2) anerkannt. Zeiten der beruflichen Qualifizierung \n(z. B. als Juniorprofessor) oder sonstige (im öffentlichen Dienst geleistete) \nVordienstzeiten können hingegen nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich hierfür ist \ndie Tatsache, dass das für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vorgesehene \nStufenmodell speziell auf den Karriereverlauf von Hochschullehrern abgestimmt ist \nund die gewählte Kombination aus Stufenanzahl und -laufzeit das höhere \nEinstiegsalter berücksichtigt und somit im Regelfall auch bei einer Einstufung in Stufe \n1 gewährleistet ist, dass die Endstufe erreicht und das zugehörige Endgrundgehalt bis \nzum Eintritt in den Ruhestand hinreichend lange bezogen werden kann. \nHieraus ergibt sich, dass die Anerkennung von Vordienstzeiten über die ausdrücklich \nbenannten Tätigkeiten hinaus nicht in Betracht kommen soll. Die Vorschrift ist nach \ndem Willen des Gesetzgebers restriktiv zu handhaben, weil die Besonderheiten der \nBesoldungsordnung \nW \nund \ndas \ntypischerweise \nhöhere \nEinstiegsalter \nbei \nWissenschaftlern bereits bei der Festlegung der Stufenanzahl und -laufzeit \neingearbeitet \nsind. \nDiese \nWertung \nbeansprucht \nauch \nfür \ndie \nin \nder \nGesetzesbegründung nicht ausdrücklich genannte Alternative des § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 3 SächsBesG Geltung. \nb) Angesichts dieses Ergebnisses kommt es auf die Frage, ob die von der Klägerin im \nZeitraum November 2000 bis April 2007 ausgeübten Tätigkeiten als Gastprofessorin \nund Hochschuldozentin der Tätigkeit eines Professors gleichwertig sind, nicht mehr \nan. Ebenso kann offen bleiben, ob es sich bei den genannten Tätigkeiten um Zeiten der \nberuflichen Qualifizierung gehandelt hat. \n\n \n \n7\nNach dieser Auslegung des § 35 Abs. 4 Satz 1 SächsBesG, an der der Senat festhält, \nkommt die Anerkennung der Tätigkeit des Klägers als Gastprofessor an der \nUniversität B im Zeitraum 18. April bis 17. Juni 1995 nicht in Betracht. Von einer \nBerücksichtigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsBesG geht der Kläger selbst \nnicht aus. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts \n(UA S. 8 bis 10) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nEine Anerkennung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 SächsBesG scheitert \nbereits daran, dass der Kläger während der Tätigkeit an der Universität B als \nGastwissenschaftler/-professor tätig war und somit weder als Vertreter einer Professur \nnoch außerplanmäßiger Professor noch Honorarprofessor. Die abschließende Aufzäh-\nlung in Nr. 3 Halbsatz 1 der Bestimmung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts und \ndes im Besoldungsrecht geltenden strengen Gesetzeswortlauts einer erweiternden \nAuslegung nicht zugänglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung \ndes Änderungsantrags der CDU- und FDP-Fraktion zum Gesetzentwurf der Staats-\nregierung zum Sächsischen Dienstrechtsneuordnungegesetz, LT-Drs. 5/12840, Teil II, \nAnlage A, Seite 10, aufgrund dessen die Bestimmung § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 \nSächsBesG eingefügt wurde. Denn diese verhält sich lediglich allgemein zu einer \nVergleichbarkeit berücksichtigungsfähiger Zeiten mit der Tätigkeit eines Professors \nund zur Anerkennungsfähigkeit von Zeiten an Hochschulen und Forschungseinrich-\ntungen. \nEntgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Subsumtion seiner Tätigkeit als \nGastwissenschaftler unter die - einzig denkbare - Alternative der Vertretungsprofessur \nvorliegend nicht in Betracht. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der \nKläger im angegebenen Zeitraum einen Professor bzw. eine unbesetzte Professur \nvertreten hat. Solche ergeben sich weder aus dem in erster Linie maßgeblichen \nHonorarvertrag vom Mai 1995, wo lediglich von einer Tätigkeit als Gastwissen-\nschaftler am Graduiertenkolleg „Risikoregulierung und Privatrechtssystem“ die Rede \nist und der Kläger vornehmlich Lehr- und Seminarveranstaltungen mit dem Titel \n„Institutionelle Ökonomik und Risikoregulierung“ abhalten werde, noch aus den \nvorangegangenen Schreiben der Universität B, in denen durchgehend von einer \nGastprofessur, einem Gastaufenthalt und einer Gasttätigkeit gesprochen wird. \nEntsprechendes gilt schließlich für das Schreiben der Universität B vom 25. Juli 2014, \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n8\ndas ebenfalls ausschließlich von einer Gastprofessur spricht und keinen Hinweis auf \neine Lehrstuhlvertretung enthält. \nAuf die vom Verwaltungsgericht geforderte und von diesem im konkreten Fall \nverneinte Gleichwertigkeit der Tätigkeit mit der eines Professors kommt es dagegen \nnicht an, denn dieses Erfordernis bezieht sich - ebenfalls nach dem eindeutigen \nWortlaut - ausschließlich auf die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SächsBesG \ngeforderte hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit an einer Forschungseinrich-\ntung, wie sich aus der Bezugnahme im Halbsatz „wenn die Tätigkeit der eines Profes-\nsors gleichwertig ist“ ergibt. Eine solche liegt hier indes nicht vor, weil nach der \nSystematik der Bestimmung zwischen Hochschule einerseits und Forschungseinrich-\ntung andererseits unterschieden wird und eine Hochschule deshalb keine Forschungs-\neinrichtung sein kann. \nNachdem der Kläger keine der Alternativen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG \nerfüllt, kommt es auf die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit als Gastwissenschaftler \num eine Zeit der beruflichen Qualifizierung gehandelt hat, nicht an. Entsprechendes \ngilt für die Frage der Anwendungspraxis des Beklagten im Hinblick auf die von ihm \nerlassenen Verwaltungsvorschriften zum SächsBesG. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie \nvoraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht \n(SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche \nSchwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Diese ergeben sich nicht aus der \nAnwendung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG auf den konkreten Sachverhalt. \nVielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden \nFall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens im Wege \nder Auslegung unter Heranziehung der in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien \nklären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. \n \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n9\n4. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zu. \nEine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige \nGeltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis \nauf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). \nDie vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, \na) Unter welchen Voraussetzungen ist die Tätigkeit als Vertreter einer Professur, \ndie Tätigkeit als außerplanmäßiger Professor oder Honorarprofessor an einer \ndeutschen Hochschule bzw. eine hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit in \neiner Forschungseinrichtung mit der Tätigkeit eines Professors gleichwertig? \n \nb) Erfordert die Gleichwertigkeit im vorgenannten Sinne, dass der Antragsteller \nanderweitig „umfangreiche wissenschaftliche Aufgaben wahrgenommen“ hat und \nin die „Selbstverwaltung der Hochschule“ eingebunden war? \n \nc) Ist es für die Gleichwertigkeit relevant, ob alle in § 67 SächsHSFG einem \nHochschullehrer zugeordneten Aufgaben von dem Antragsteller in dem Zeitraum, \num dessen Berücksichtigung es geht, wahrgenommen wurden? \n \nd) Ist für die Frage der Gleichwertigkeit auf die zum Zeitpunkt der Ausübung der \nTätigkeit maßgebliche landesrechtliche Regelung innerhalb der Bundesrepublik \noder auf das geltende Sächsische Hochschulrecht abzustellen? \n \ne) Ist eine Gleichwertigkeit nur dann zu bejahen, wenn eine intensivere \nEinbindung in die Hochschule und umfangreichere Wahrnehmung der Aufgaben \neines Professors vorliegt? \n \nf) Ist die Frage der Gleichwertigkeit im Hinblick auf das Aufgabenspektrum, den \nVerantwortungsumfang und die Einbindung in die Hochschulstrukturen zu \nbestimmen? \n \n \n \n \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n10\nerfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie sind nicht entscheidungserheblich, weil der \nKläger zum einen im maßgeblichen Zeitraum weder Vertreter einer Professur noch \naußerplanmäßiger Professor noch Honorarprofessor war und zum anderen das \nErfordernis der Gleichwertigkeit der Tätigkeit mit der eines Professors nur für \nhauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeiten an einer Forschungseinrichtung gilt. Es \nwird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Im Übrigen mangelt es an der \nDarlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die \nBeteiligten Einwände nicht erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n Henke \n \n \n \n \n18 \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-05/2-a-556-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-05/2-a-556-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487805","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.457678+00:00"}}