{"status":"available","doknr":"OLD487803","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-07","aktenzeichen":"4 A 428/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 428/19 \n \n7 K 2171/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Oberbürgermeister \nder Großen Kreisstadt Radebeul \nPestalozzistraße 6, 01445 Radebeul \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nBeantwortung einer schriftlichen Anfrage \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert \n \nam 7. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 18. Dezember 2018 - 7 K 2171/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 10.000,- € \nfestgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Ver-\nwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2018 hat keinen Erfolg. Der geltend \ngemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. \nAus dem Vorbringen des Zulassungsantrags ergeben sich auch keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nDas Verwaltungsgericht hat festgetellt, dass der Beklagte den Kläger in seinem sich \naus § 28 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 SächsGemO ergebenden Recht verletzt hat, \nindem er die Frage 4 der schriftlichen Anfrage des Klägers vom 4. Juli 2016 mit \nSchreiben vom 28. Juli 2016 nicht beantwortet hat. Die genannte Vorschrift weise \ndem Kläger ein wehrfähiges subjektives Recht zur eigenständigen Wahrnehmung zu. \nDie Klage sei als Feststellungsklage statthaft und zulässig. Das erforderliche \nFeststellungsinteresse ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr. Dem Kläger stehe \nauch ein Rechtsschutzinteresse zur Seite, weil der Beklagte die Frage 4 nicht \nbeantwortet habe, ohne dass es insoweit einer weiteren Präzisierung durch den Kläger \nbedurft hätte. Die Klageerhebung sei weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich. Die \nKlage sei auch begründet. Der Beklagte habe die schriftliche Frage 4 der Anfrage \n1 \n2 \n\n \n \n3\nnicht beantwortet. Die Frage nach der Vergütung und den sonstigen geldwerten \nVorteilen der Geschäftsführer der s.. GmbH betreffe eine Angelegenheit des eigenen \nWirkungskreises der Großen Kreisstadt Radebeul. Die Kammer folge insoweit der \nRechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A \n12/14 -, juris Rn. 21 ff.). Die Große Kreisstadt Radebeul sei alleinige Gesellschafterin \nder s.. GmbH, und zwar zu 1,96 % unmittelbar und zu 98,04 % mittelbar über die \nB.......................................... mbH, deren alleinige Gesellschafterin ebenfalls die Stadt \nsei. Der Beklagte sei in der Lage gewesen, die begehrte Auskunft zu erteilen. Es \nhandele sich um eine einzelne Angelegenheit i. S. v. § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO, \nweil die Anfrage eine einzige konkrete Gesellschaft betreffe. Die Anfrage sei auch in \nzeitlicher Hinsicht bestimmt. Es werde konkret nach den vereinbarten Vergütungen \nund geldwerten Vorteilen der Geschäftsführer gefragt. Dass die Gesellschaft zwei \nGeschäftsführer habe, führe nicht dazu, dass es sich nicht mehr um eine einzelne \nAngelegenheit handele. Die erforderliche inhaltliche Verbindung ergebe sich daraus, \ndass es sich um die Geschäftsführer eines Unternehmens handele. Die Angelegenheit \nsei auch nicht i. S. v. § 28 Abs. 7 i. V. m. § 53 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO geheim zu \nhalten. Zum Schutz der grundrechtlich geschützten personenbezogenen Daten der \nGeschäftsführer \nkönne \neine \nAuskunftserteilung \nin \nnichtöffentlicher \nGemeinderatssitzung oder auch außerhalb einer Sitzung erfolgen; die Auskunft könne \nauch mündlich erteilt werden, um einen sachgerechten Ausgleich zwischen den \nschützenswerten Belangen der Geschäftsführer und dem Auskunftsanspruch \nherbeizuführen. \n1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) \nliegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem \nseine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung \ndes übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die \nAbweichung kann sowohl formelles als auch materielles Recht betreffen. Eine \nDivergenz \nliegt \nauch \nvor, \nwenn \ndie \nTatsachenfeststellungen \nin \nder \nverwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung \nvon \nder \nFeststellung \nverallgemeinerungsfähiger Tatsachen in der Rechtsprechung insbesondere des \nübergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. \nAugust 1997, NJW 1997, 3328; Seibert, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § \n124 \nRn. \n158). \nEine \nlediglich \nunrichtige \nAnwendung \neines \nvon \neinem \n3 \n\n \n \n4\ndivergenzrelevanten Gericht entwickelten und im angegriffenen Urteil nicht infrage \ngestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine \nAbweichung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine bloß fehlerhafte \nRechtsanwendung und keine Divergenz liegt auch dann vor, wenn das \nVerwaltungsgericht eine Rechtsfrage oder einen Rechtssatz übersehen hat (Seibert a. \na. O. Rn. 159 m. w. N.). \nDer Beklagte rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe die Feststellungsklage des \nKlägers für zulässig gehalten, mit dem dieser die Feststellung einer Verletzung seines \nAuskunftsrechts wegen einer unterbliebenen Beantwortung der Frage 4 begehrt hatte. \nDas Verwaltungsgericht habe die Feststellungsklage für statthaft und trotz der \nVorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO nicht für subsidiär gehalten, weil im Rahmen eines \nKommunalverfassungsstreits erwartet werden könne, dass die Beteiligten des \nRechtsstreits im Fall einer stattgebenden Entscheidung die Feststellung beachten und \nihr künftiges Verhalten daran ausrichten würden. Das Verwaltungsgericht weiche \ndamit von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (Urt. v. 7. Juli \n2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 17 = LKV 2016, 36) ab, wonach eine Klage als \ninnerorganschaftlicher Rechtsstreit im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits als \nallgemeine Leistungsklage zulässig sei. Für ein Auskunftsverlangen sehe das \nOberverwaltungsgericht daher die Leistungsklage als zulässige Klageart an, nicht \ndagegen die Feststellungsklage. Indem das Verwaltungsgericht jedoch die subsidiäre \nFeststellungsklage für zulässig erachtet habe, sei es von der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts entscheidungserheblich abgewichen, denn wenn das \nVerwaltungsgericht richtigerweise von der Subsidiarität der Feststellungsklage bei \neinem intrakommunalen Auskunftsverlangen ausgegangen wäre, hätte es die Klage als \nunzulässig abweisen müssen. \nDas Oberverwaltungsgericht habe in der genannten Entscheidung weiter festgestellt, \nbei einer Auskunft über Zahlungsverpflichtungen gegenüber Geschäftsführern \nkommunal geleiteter Gesellschaften handele es sich nicht um einen einheitlichen \nLebenssachverhalt. Hiervon weiche das Verwaltungsgericht mit seiner Annahme ab, \nbei der Fragestellung nach Gehältern von zwei Geschäftsführern einer kommunalen \nGesellschaft handele es sich um eine einzelne Angelegenheit, weil es sich um \nGeschäftsführer \neines \nUnternehmens \nhandele. \nDie \nEntscheidung \ndes \n4 \n5 \n\n \n \n5\nVerwaltungsgerichts \nberuhe \nauch \nauf \ndieser \nAbweichung. \nHätte \ndas \nVerwaltungsgericht richtig erfasst, dass es sich bei der Frage nicht um eine einzelne \nAngelegenheit der Gemeinde handelt, hätte es die Klage als unbegründet abweisen \nmüssen. \nMit diesem Vorbringen hat der Beklagte eine Divergenz nicht dargelegt. Mit der \nFormulierung in seinem Urteil vom 7. Juli 2015 (a. a. O.), wonach die dortige Klage \nals innerorganschaftlicher Rechtsstreit im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits \nals allgemeine Leistungsklage zulässig sei, hat sich das Oberverwaltungsgericht auf \nden konkreten Fall bezogen. Es hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, wonach für \nzwischen Organen oder Organteilen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft \ngeführten (Kommunal-)Verfassungsstreitigkeiten, die die Beantwortung schriftlicher \nAnfragen einzelner Gremienmitglieder zum Gegenstand haben, ausschließlich die \nallgemeine Leistungsklage statthaft wäre. \nWelche Klageart bei den genannten Streitigkeiten statthaft ist, ist anhand des \nRechtsschutzziels des Klagebegehrens zu entscheiden. Wird ein Anspruch auf ein \nbestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen geltend gemacht, kann eine allgemeine \nLeistungsklage statthaft sein (vgl. auch ThürOVG, Urt. v. 14. November 2013 - 3 KO \n900/11 -, juris Rn. 33; VG Oldenburg, Urt. v. 21. August 2007 - 1 A 2385/06 -, juris \nRn. 33 u. nachfolgend NdsOVG, Urt. v. 3. Juni 2009 - 10 LC 217/07 -, juris). In der \nRechtsprechung ist für kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten vorwiegend die \nFeststellungsklage als statthaft anerkannt (vgl. Sodan, in Sodan / Ziekow a. a. O. § 42 \nRn. 233 m. w. N.), ohne dass dadurch - je nach dem konkret verfolgten Begehren - \neine Leistungsklage ausgeschlossen wäre. Gegen öffentlich-rechtliche Subjekte - hier \nden Beklagten - kann jedenfalls zulässig auch dann auf die Feststellung von Rechten \noder Pflichten geklagt werden, wenn das Begehren auch im Wege der Gestaltungs- \noder Leistungsklage verfolgt werden könnte. Der Grundsatz der Subsidiarität von \nFeststellungsklagen gemäß § 43 Abs. 2 VwGO steht in diesen Fällen nicht entgegen, \nweil es im rechtlichen Interesse der Beteiligten und namentlich der betroffenen \nKommune steht, den mit einem stattgebenden Urteil erfolgenden staatlichen Eingriff \nin ihre inneren Angelegenheiten so gering wie möglich zu halten. Es tritt die \nallgemeine Erwägung hinzu, dass von Behörden und Organen öffentlich-rechtlicher \nKörperschaften zu erwarten ist, dass sie wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz für \n6 \n7 \n\n \n \n6\nsie verbindliche rechtliche Feststellungen beachten und befolgen werden, sowie, dass \ndie Beteiligten zur Wahrung der Interessen der Kommune einem ständigen \nZusammenwirken verpflichtet sind (vgl. Preusche, NVwZ 1987, 854, 857 f.; vgl. zum \nAspekt \nder \nSchonung \ndes \nInterorganverhältnisses \nauch \nSchoch/Schneider/Bier/Pietzcker, 37. EL Juli 2019, VwGO § 43 Rn. 45). \nDer Beklagte hat eine Divergenz auch nicht mit seinem Vorbringen dargelegt, das \nVerwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nabgewichen, \nwonach \nes \nsich \nbei \nAuskunftsbegehren \nbezogen \nauf \ndie \nGeschäftsführergehälter kommunaler Gesellschaften nicht um eine einzelne \nAngelegenheit i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO handele. Einen solchen \nRechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht in dem bezeichneten Urteil nicht \naufgestellt. Vielmehr kommt es zur Beurteilung der Frage, ob eine von einem \nGemeinderatsmitglied begehrte Auskunft eine einzelne Angelegenheit i. S. v. § 28 \nAbs. 6 Satz 1 SächsGemO betrifft, auf die Umstände des Einzelfalls an. In dem vom \nOberverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2015 (a. a. O.) entschiedenen Fall \nstellte sich der Sachverhalt gänzlich anders dar als im vorliegenden Rechtsstreit, weil \ndort nach den Geschäftsführergehältern aller kommunaler Unternehmen gefragt \nworden war; dies betraf 33 kommunale Unternehmen. \n2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze \noder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, \n1164; (Senatsbeschl. v. 4. Mai 2018 - 4 A 562/15 -, juris Rn. 2, st. Rspr.). Die \nDarlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert \nvon dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des \nVerwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus \nseiner Sicht nicht tragfähig sind. \n8\n9 \n10 \n\n \n \n7\nDiese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Beklagten nicht. Seine Auffassung, \ndas Verwaltungsgericht habe das Verhältnis der Feststellungsklage zu den übrigen \nKlagearten aus § 43 Abs. 2 VwGO missdeutet, begründet keine ernsten \nRichtigkeitszweifel am verwaltungsgerichtlichen Urteil. Insoweit wird auf die \nvorstehenden (Rn. 7) Ausführungen Bezug genommen. Ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem \nVorbringen \ndes \nBeklagten, \ndas \nVerwaltungsgericht \nhabe \ndas \nkonkrete \nAuskunftsverlangen fälschlich als auf eine einzelne Angelegenheit gerichtet \nangesehen. Durch seine zeitliche Offenheit sei nicht klar, ob es sich auf einen \nZeitpunkt in der Vergangenheit oder auf die Gegenwart bezogen habe. Das \nAuskunftsverlangen sei vielmehr auf die Ausforschung eines Lebenssachverhalts \ngerichtet gewesen und damit schon nicht auf eine einzelne Angelegenheit, weil sich \njede Geschäftsführervergütung im Laufe der Zeit verändern werde. Hierzu hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt (UA S. 12, mittlerer Absatz), dass sich die Frage 4 auf \n\"vereinbarte\" Vergütungen bezogen habe und damit eindeutig auf die mit den \nGeschäftsführern jeweils abgeschlossenen Verträge; einer zeitlichen Präzisierung habe \nes daher nicht bedurft. Das Zulassungsvorbringen lässt eine Auseinandersetzung mit \ndiese Ausführungen vermissen und verfehlt daher das Darlegungserfordernis nach § \n124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf § 63, Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG unter \nBerücksichtigung \nvon \nZiffer \n22.7 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \ngez.: \nKünzler \n \nJohn \n \nHelmert\n \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-07/4-a-428-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-07/4-a-428-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487803","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.409850+00:00"}}