{"status":"available","doknr":"OLD487802","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-07","aktenzeichen":"12 A 549/18.D","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 12 A 549/18.D \n \n10 K 2832/16.D \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Disziplinarrechtssache \n \n \n \ndes Freistaats Sachsen \nvertreten durch die Justizvollzugsanstalt D \nvertreten durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt \nHammerweg 30, 01127 Dresden \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \ngegen \n \n \nFrau Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \nDisziplinarklage \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft sowie den Beamtenbeisitzer \nHain und die Beamtenbeisitzerin Sockol aufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nam 7. Februar 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 23. Januar 2018 - 10 K 2832/16.D - wird \nmit \nder \nMaßgabe \nzurückgewiesen, \ndass \nder \nunter \nI.1. \nder \nDisziplinarklageschrift vom 21. November 2016 angeschuldigte Sachverhalt \ngemäß § 57 Satz 1 SächsDG ausgeschieden ist. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der durch die richterliche Vernehmung des Zeugen S....... \nangefallenen Kosten, die der Kläger trägt. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Beklagte wendet sich als Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst mit der \nBerufung \ngegen \nihre \nEntfernung \naus \ndem \nBeamtenverhältnis \ndurch \ndie \nDisziplinarkammer, wobei sie wegen des von ihr eingeräumten Dienstvergehens eine \nmildere Disziplinarmaßnahme als hinreichend erachtet. \nDie im Jahr 1977 geborene Beklagte besuchte von 1983 bis 1993 die Mittelschule \n(bzw. Polytechnische Oberschule) in Dresden. Nach dem Realschulabschluss \nabsolvierte sie 1993 bis 1996 eine Ausbildung zur Pferdewirtin und arbeitete bis \nOktober 1997 in Österreich in diesem Beruf. Anschließend war sie bis September \n1999, unterbrochen von Zeiten der Arbeitssuche, sowohl als Pferdewirtin als auch als \nBriefzustellerin und Leiterin einer Obst- und Gemüseabteilung in einem Supermarkt in \nÖsterreich tätig. Im Oktober 1999 zog sie nach D...... und arbeitete dort als \nZeitungszustellerin, Autowäscherin, Pferdewirtin und Reitlehrerin. \nVon Oktober 2000 bis September 2002 leistete sie ihren Vorbereitungsdienst zum \nallgemeinen Justizvollzugsdienst in den Justizvollzugsanstalten D...... und Z........ \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nNach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnausbildung wurde sie mit Wirkung zum \n1. Oktober 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur \nObersekretärin im Justizvollzugsdienst zur Anstellung ernannt und bei der \nJustizvollzugsanstalt Z....... verwendet. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 wurde sie \nunter \nBerufung \nin \ndas \nBeamtenverhältnis \nauf \nLebenszeit \nObersekretärin \n(Besoldungsgruppe A 7). Zum 1. Oktober 2005 wurde sie an die Justizvollzugsanstalt \nD...... versetzt. Ihre im Mai 2008 geschlossene Ehe wurde Anfang 2014 geschieden. \nDer aus der Ehe im Juni 2008 hervorgegangene Sohn lebt bei der Beklagten im \nHaushalt und erhält von ihr Naturalunterhalt. Der Vater des Kindes leistet \nBarunterhalt. Nach Ablauf des Mutterschutzes nahm die Beklagte bis Ende Februar \n2010 Elternzeit in Anspruch und arbeitete anschließend Teilzeit mit einer \nregelmäßigen Wochenarbeitszeit von 32 Stunden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 \nwurde sie zur Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst befördert (Besoldungsgruppe \nA 8). In der Justizvollzugsanstalt D...... war sie zuletzt in der Abteilung C 3 eingesetzt. \nDiese Abteilung bestand aus fünf Stationen, einer Regelvollzugshaftstation, einer \nUntersuchungshaftstation, \neiner \nVäterwohngruppe, \neiner \nfamilienorientierten \nWohngruppe und einer therapievorbereitenden Wohngruppe. Die Beklagte war \nvornehmlich in der Väterwohngruppe eingesetzt, hatte ihren Dienst aber auch in den \nanderen Stationen zu leisten. \nFür den Beurteilungszeitraum vom Juni 2008 bis Mai 2011 wurde sie mit 11 Punkten \nund für den Zeitraum von Juni 2011 bis Mai 2014 mit 10 Punkten (jeweils übertrifft \nim Wesentlichen die Anforderungen) beurteilt. Im November 2014 wurde der \nBeklagten eine Teamleistungsprämie i. H. v. 1.000 € in Bezug auf ihre Tätigkeit in der \nVäterwohngruppe gewährt. \nMit Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt D...... vom 26. November 2015 \nwurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Aufgrund des Bescheids vom \n21. Dezember 2015 werden ihre Dienstbezüge in einem Umfang von 20 Prozent \neinbehalten. \nGegenstand des Disziplinarverfahrens sind Vorwürfe im Zusammenhang mit dem \nehemaligen Strafgefangenen L...... aus den Jahren 2013 bis 2015 sowie im \nZusammenhang mit dem Untersuchungsgefangenen F........ (im Folgenden: F........) aus \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\ndem Jahr 2015. Ein weiterer Sachverhalt, bezogen auf den Strafgefangenen S....... \nwurde von der Disziplinarkammer gemäß § 57 Satz 1 SächsDG ausgeschieden. \nVom 14. Juni 2012 bis 29. Juli 2013 war L...... in der Justizvollzugsanstalt D...... \ninhaftiert, wobei er ab 14. Februar 2013 in der Väterwohngruppe untergebracht war. \nIm August 2013 traf sich die Beklagte mit dem zwischenzeitlich aus der Haft \nentlassenen L......, um ihm während der Haftzeit gefertigte Fotografien auszuhändigen. \nIn der Folge verlegte L...... im August 2013 im Haus der Beklagten unentgeltlich \nLaminat. Im September 2013 begann zwischen L...... und der Beklagten eine \nLiebesbeziehung, anlässlich derer L...... im Oktober 2013 bei der Beklagten einzog. Im \nDezember 2013 meldete er sich unter der Anschrift der Beklagten polizeilich an. Die \nBeziehung bestand bis Ende September oder Anfang Oktober 2015. Die Beklagte \ninformierte die Leitung der Justizvollzugsanstalt über diese zwischenzeitlich beendete \nBeziehung erstmals am 9. Oktober 2015. \nNach seiner vorläufigen Festnahme am 15. August 2014 befand sich F........ in \nUntersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D....... Der Untersuchungsgefangene \nwar im Besitz eines Mobiltelefons. Nachdem F........ der Beklagten einen Zettel mit \nseiner Telefonnummer überreicht hatte, meldete sich die Beklagte noch am selben Tag \nüber dieses Gerät. Mindestens im Zeitraum vom 27. August bis 6. Oktober 2015 \nkommunizierte sie mit ihm über dieses Gerät sowohl mittels SMS als auch \nfernmündlich über ihren Festnetzanschluss und ihre Mobiltelefone sowie per \nWhatsApp. Für die erst- und letztgenannten Kommunikationen hatte die Beklagte ein \nansonsten nicht genutztes Mobiltelefon verwendet. Gegenstand der - nach \nBeschlagnahme \ndes \nMobiltelefons \nz. T. \nwiederhergestellten \n- \nWhatsApp-\nKommunikation (im Einzelnen: Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft D...... 208 Js \n55452/15, \nSonderband \nHandyauswertung) \nwaren \nneben \ngegenseitigen \nZuneigungsbekundungen mit Bezugnahmen auf erfolgte Umarmungen u. a. der \nUmfang der ansonsten mittels des Gerätes geführten Kommunikation des \nUntersuchungsgefangenen, der Umstand, dass das Gerät auch von Mitgefangenen \nbenutzt wird, der Umgang mit anderen Vollzugsbediensteten und die Skrupel der \nBeklagten \nin \nBezug \nauf \ndie \neingegangene \nLiebesbeziehung \nzum \nUntersuchungsgefangenen. \nDie \nBeklagte \nübersandte \nim \nRahmen \ndieser \nKommunikation zudem am 21. und 22. September 2015 mehrere Bilddateien, die sie \n7 \n8 \n\n \n \n5\nteilweise in Badebekleidung, Unterwäsche und unbekleidet zeigen. Ferner führte sie \nim Zeitraum vom 15. September bis 6. Oktober 2015 mehrere Telefongespräche mit \neiner Dauer von bis zu mehr als drei Stunden mit dem Untersuchungsgefangenen \nF......... In der Justizvollzugsanstalt umarmten sich die Beklagte und F........ zwischen \ndem 3. September 2015 und dem 26. September 2015 mehrfach und küssten sich. \nZudem legten sie sich mehrfach auf das Bett des Untersuchungsgefangenen, wobei die \nBeklagte zumindest am 26. September 2015 teilweise entkleidet war. \nAm 6. Oktober 2015 wurde - ohne Beteiligung der Beklagten - im Haftraum des \nGefangenen F........ ein Ladekabel aufgefunden und anschließend ein am Körper \ngetragenes Mobiltelefon sichergestellt. \nAm 9. Oktober 2015 rief L...... in der Justizvollzugsanstalt D...... an und übersandte \nanschließend eine Datei „Gefühle.txt“, die er sich - nachdem er sich gewaltsam und \nunter Bedrohung der Beklagten mit einem Schraubenzieher in den Besitz ihres \nTelefons gebracht hatte - am 3. Oktober 2015 vom Mobiltelefon der Beklagten \nüberspielt hatte und welche die WhatsApp-Kommunikation der Beklagten mit dem \nUntersuchungsgefangenen \nF........ \naus \ndem \nZeitraum \n22. \nSeptember \nbis \n2. Oktober 2015 wiedergibt. Ebenfalls am 9. Oktober 2015 meldete sich die Beklagte \ntelefonisch in der Justizvollzugsanstalt und teilte mit, dass sie sich von ihrem Freund - \nL......, einem ehemaligen Gefangenen - getrennt habe und befürchte, dass dieser sie \nschlecht machen würde, so dass Gerüchte entstünden. \nAm 12. Oktober 2015 führte die Vollzugsleiterin der Justizvollzugsanstalt D...... ein \nPersonalgespräch mit der Beklagten und wies sie vorab darauf hin, dass es ihr \nfreistehe, Aussagen zu machen oder nicht. Die Vollzugsleiterin bot der Beklagten an, \neine Vertrauensperson, einen Vertreter des Personalrates oder einen Rechtsanwalt zum \nGespräch hinzuziehen. Die Beklagte gab in diesem Gespräch an, dass sie Probleme \nmit ihrem Exfreund, L......, der bei ihr im Oktober 2013 eingezogen sei, habe. Vor \netwa zwei bis drei Wochen habe sie mit dem Untersuchungsgefangenen F........ über \nihre Erziehungsschwierigkeiten gesprochen. Nachdem er ihr einen Zettel mit seiner \nHandynummer zugesteckt habe, habe sie mit ihm per SMS und WhatsApp \nkommuniziert und auch mit ihm telefoniert. Eine Beziehung mit dem Gefangenen \nF........ verneinte sie. \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nMit Verfügung vom 15. Oktober 2015 leitete der Leiter der Justizvollzugsanstalt D...... \ngegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein und erweiterte es mit Verfügung vom \n23. Oktober 2015. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 10 O 7/15 - ordnete das \nVerwaltungsgericht D...... die Durchsuchung der Person der Beklagten und der von ihr \ngenutzten Wohnung zur Auffindung von Fotoaufnahmen, einer Silberkette, von \nComputern, Mobilfunkgeräten mit elektronischen Speicherkarten oder sonstigen \nelektronischen Speichermedien sowie deren Beschlagnahme an. Am 29. Oktober 2015 \nleitete die mit der Durchsuchung beauftragte Staatsanwaltschaft D...... von Amts \nwegen gegen die Beklagte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des \nsexuellen Missbrauchs von Gefangenen ein. Am 2. November 2015 erließ das \nAmtsgericht D...... auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Beschluss zur \nDurchsuchung der Person, der Wohnung, der Fahrzeuge sowie des Arbeitsplatzes der \nBeklagten und ordnete die Beschlagnahme gefundener Mobiltelefone, Computer, \nelektronischer Speichermedien und gefundenen Schriftverkehrs zwischen der \nBeklagten und den Personen S......., F........ und L...... sowie von Fotos, einer \nSilberkette und von Kleidungsstücken an. Am 5. November 2015 wurden die \nWohnung der Beklagten durchsucht und u. a. ein Mobiltelefon, ein Kalender, mehrere \nSpeichermedien, \nein \nZettel, \nauf \ndem \ndie \nMobilfunknummer \ndes \nUntersuchungsgefangenen F........ vermerkt war, sowie Kleidungsstücke, ein Handtuch \nund eine Silberkette sichergestellt. Am selben Tag wurde der Beklagten die Mitteilung \nüber die Eröffnung des Disziplinarverfahren zugestellt und die Einleitung des \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gemacht. Im Disziplinarverfahren \nwurden L...... und F........ sowie S......., letzterer durch das Verwaltungsgericht D......, \nals Zeugen vernommen. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden die Zeugen \nL...... und S....... ebenfalls vernommen, der Zeuge F........ verweigerte Angaben zur \nSache, weil die Vorwürfe nicht zutreffend seien. \nDas gegen die Beklagte eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit \nVerfügung der Staatsanwaltschaft D...... vom 8. Mai 2017 gem. § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt. In der Begründung der Verfügung wurde ausgeführt, dass sich der \nTatverdacht eines mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen nach § 174a \nAbs. 1, § 53 StGB nicht bestätigt habe. Die Taten könnten der Beklagten nicht \nnachgewiesen werden. Die Liebesbeziehung zu L...... habe sich erst in der Zeit nach \nseiner Haftentlassung entwickelt und unterfalle deshalb nicht der Norm. Das intime \n12 \n13 \n\n \n \n7\nVerhältnis mit dem Gefangenen S....... begründe nicht dessen Missbrauch nach § 174a \nAbs. 1 StGB. Der Beschuldigten sei nicht nachzuweisen, dass sie bei den sexuellen \nHandlungen des Herrn S....... an ihr bzw. ihren sexuellen Handlungen an ihm unter \nMissbrauch ihrer Stellung als Stationsbedienstete gehandelt habe. Auch ein sexueller \nMissbrauch \nzum \nNachteil \ndes \nUntersuchungsgefangenen \nF........ \nsei \nnicht \nnachzuweisen. Aus dem WhatsApp-Chat ergebe sich der Austausch sexuell \nmotivierter Zärtlichkeiten. Das Liebesverhältnis sei von dem Gefangenen angebahnt \nworden. Die Tatsache, dass es die Beklagte gegen ihre dienstlichen Pflichten \nunterlassen habe, dem Gefangenen das Handy abzunehmen, begründe keinen \nsexuellen Missbrauch. \nDie Beklagte wurde mit Schreiben vom 4. August 2016 unter Darlegung des \nSachverhalts zur Erhebung der Disziplinarklage angehört, ihr wurde die Möglichkeit \nder abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Im gleichen Schreiben wurde die \nBeklagte auf die antragsabhängige Beteiligung des Personalrats gemäß § 80 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 12, Satz 2 SächsPersVG hingewiesen. Die Beklagte hat in der Folge weder \nzur beabsichtigten Disziplinarklage Stellung genommen noch einen Antrag auf \nBeteiligung des Personalrates gestellt. \nMit am 23. November 2016 eingegangenem Schreiben vom 21. November 2016 hat \nder Kläger beim Verwaltungsgericht Dresden Disziplinarklage mit dem Ziel der \nEntfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. \nAbgesehen von dem durch die Disziplinarkammer ausgeschiedenen Sachverhalt im \nZusammenhang mit dem Gefangenen S....... wirft er ihr ein einheitlich zu bewertendes \nzweiaktiges Dienstvergehen vor: \nZu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt nach dem 29. Juli 2013 habe sich die \nBeklage in den bis zum 29. Juli 2013 in der Justizvollzugsanstalt D...... inhaftierten \nL...... verliebt. Sie sei mit ihm insbesondere im Rahmen der Väterwohngruppe in \nKontakt gekommen. Im August 2013 habe Herr L...... die Beklagte auf deren Wunsch \nin deren Privatwohnung bei anstehenden Renovierungsarbeiten unterstützt. Spätestens \nim Nachgang hätten die Beklagte und Herr L...... den gemeinsamen Entschluss gefasst, \neine dauerhafte körperliche Liebesbeziehung einzugehen. Im Vollzug dieser \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nkörperlichen Beziehung sei Herr L...... in die Privatwohnung der Beklagten \neingezogen. Die Beziehung habe bis in das Jahr 2015 angedauert. Zu keiner Zeit habe \ndie \nBeklagte \neinen \nDienstvorgesetzten, \ninsbesondere \nden \nLeiter \nder \nJustizvollzugsanstalt, über die entstandene Beziehung in Kenntnis gesetzt, wobei ihr \nbei Wahrnehmung der erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, dass die \neingegangene Liebesbeziehung dienstrechtlich untersagt war und sie hätte \ngegebenenfalls angezeigt werden müssen. \nZu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt vor dem 22. September 2015 habe sich \ndie Beklagte in den zu dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt D...... inhaftierten \nUntersuchungsgefangenen F........ verliebt. Ihre Gefühle habe sie dem Gefangenen \noffenbart, der diese erwidert habe. Obwohl der Beklagten bekannt gewesen sei, dass \nGefangene zum Besitz von Mobilfunktelefonen innerhalb der Justizvollzugsanstalt \nnicht berechtigt seien und der Untersuchungsgefangene F........, dem als Mitglied einer \nRocker-Gruppierung unerlaubtes (bewaffnetes) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \nund Besitz von Waffen und Munition zur Last gelegen habe, ein solches besessen \nhabe, habe sie - zuletzt jedenfalls infolge der eingegangenen Liebesbeziehung - die \nSicherstellung des Mobilfunkgerätes Sony Xperia, IMEI 35959004-113636-4 bei ihm \nunterlassen. Vielmehr habe sie mit dem Untersuchungsgefangenen zu einem nicht \nnäher bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem 27. August 2015, regelmäßigen \nNachrichtenverkehrskontakt aufgenommen. Sie habe mit ihm spätestens ab dem \n22. September 2015 persönlich Nachrichten per WhatsApp, überwiegend mit \nsexuellem Inhalt, ausgetauscht. Zuvor habe sie seit dem 27. August 2015 mit dem \nUntersuchungsgefangenen SMS-Kurznachrichten gewechselt. In mindestens einem \nFall habe die Beklagte den Untersuchungsgefangenen bei der Sicherung eines \nunerlaubt in Besitz befindlichen Mobilfunktelefons unterstützt, indem sie unter \nanderem am 22. September 2015, 19:16 Uhr mitgeteilt habe: \"Naja dann lassen wir \ndas telefonieren lieber ... oder gleich nach dem Einschluss... bis die Nachtschicht in \ndie Gänge kommt ist es halb elf...\" Zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem \n27. August 2015 und dem 2. Oktober 2015 habe die Beklagte mindestens 17malig mit \ndem Untersuchungsgefangenen über ihren privaten Festnetzanschluss bzw. ihre \nMobilfunktelefone telefoniert, wobei der Gefangene das in seinem unerlaubten Besitz \nbefindliche Mobilfunkgerät genutzt habe. Zu mindestens zwei Zeitpunkten während \ndesselben Zeitraumes habe sich die Beklagte unter Außerachtlassung ihrer \n18 \n\n \n \n9\nübertragenen \nDienstaufgaben \nals \nStationsbedienstete \nmit \ndem \nUntersuchungsgefangenen getroffen. Dabei habe sie ihn geküsst, gestreichelt und \nberührt. Die körperlichen Berührungen seien vom Gefangenen erwidert worden. \nNamentlich habe es sich um folgende Handlungen gehandelt: Am 22. September 2015 \nvor 13:25 Uhr hätten sich die Beklagte und der Untersuchungsgefangene nach dessen \nBesuchszusammenführung mit einer anderen Person in Vollzug der Liebesbeziehung \nan einem nicht näher bekannten und für andere uneinsehbaren Ort, wahrscheinlich in \neinem Dienstzimmer der Justizvollzugsanstalt, körperlich berührt. Der Gefangene \nhabe die Beklagte von hinten umarmt und beide hätten sich geküsst. Am \n26. September 2015 gegen Mittag habe die Beklagte den Untersuchungsgefangenen in \nseinem Haftraum aufgesucht. Sie habe sich - teils unbekleidet - auf das Bett gelegt. \nDer Gefangene habe sich einvernehmlich auf sie zwischen ihre Beine gelegt. Beide \nhätten sich körperlich berührt und geküsst. Zu sexuellen Handlungen, verbunden mit \ndem Eindringen in den Körper, sei es nicht gekommen. Zu einem nicht mehr genau \nfeststellbaren Zeitpunkt vor oder am 22. September 2015 habe die Beklagte mit der \nKamera ihres Mobilfunktelefons persönliche Fotographien in ihrer Wohnung \naufgenommen, welche sie in Bikini, Unterwäsche bzw. in Sommerkleidern zeigen. \nAußerdem habe sie, auf ihrem Bett in der Wohnung liegend, ein Foto ihres nackten \nKörpers einschließlich des unbedeckten Schambereiches gefertigt. Anschließend habe \nsie die elektronischen Bilder dem Untersuchungsgefangenen F........ übersandt, um \ndiesen in Vollzug der eingegangenen Liebesbeziehung sexuell zu erregen. Zu keiner \nZeit habe die Beklagte einen Dienstvorgesetzten, insbesondere den Leiter der \nJustizvollzugsanstalt, über die zwischen ihr und dem Untersuchungsgefangenen \nentstandene Beziehung in Kenntnis gesetzt. Ihr sei zu jeder Zeit bewusst gewesen, \ndass die eingegangene Liebesbeziehung und die damit verbundenen Handlungen \ndienstrechtlich untersagt sind. \nUnter Gesamtwürdigung aller dieser Umstände sei ein endgültiger und umfassender \nVertrauensverlust eingetreten, der die Entfernung der Beklagten aus dem \nBeamtenverhältnis zur Folge haben müsse. Allein der Umstand, dass es die Beklagte \nüber eine Dauer von mehr als einem Monat wissentlich und willentlich geduldet habe, \ndass der Untersuchungsgefangene F........, der aus Anlass des Verdachts der Begehung \neines schwerwiegenden Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem \nWaffen- und Sprengstoffgesetz in Untersuchungshaft genommen worden sei, im \n19 \n\n \n \n10\nVollzug ein Mobilfunkgerät mit Anschluss an das mobile Internet nutze, sei ein \nbesonders gravierendes Dienstvergehen. Auch das einen sehr hohen Stellenwert \neinnehmende Gebot der Zurückhaltung gegenüber Gefangenen sei durch die Beklagte \nverletzt worden. \nDie Beklagte ist der Disziplinarklage erstinstanzlich entgegengetreten, wobei sie den \nSachverhalt in Bezug auf den Gefangenen S....... in Abrede stellte. Das spätere \nVerhältnis mit dem Gefangenen L...... habe sich nicht schon in dessen Haftzeit \nangebahnt. Die ein halbes Jahr nach seiner Entlassung erfolgte Aufnahme intimer \nKontakte mit ihm erfülle den Tatbestand des Verbots, intime und sexuelle Kontakte zu \nunmittelbar \nentlassenen, \nehemaligen \nStrafgefangenen \naufzunehmen \nund \nzu \nunterhalten, \nnicht. \nDie \nBeklagte \nräumte \nein, \ndass \nsie \nsich \nin \nden \nUntersuchungsgefangenen \nF........ \nverliebt \nund \nin \ndiesem \nZusammenhang \nTextnachrichten versandt und Lichtbildaufnahmen zur Verfügung gestellt habe. Sie \nhabe auch die Hoffnung gehegt, eine gemeinsame Perspektive mit dem Gefangenen zu \nhaben. Zu weitergehenden sexuellen Kontakten sei es zwischen beiden jedoch nicht \ngekommen. Es sei aber zu bezweifeln, dass vor diesem Hintergrund objektiv das \nVertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine künftige ordnungsgemäße \nDienstausübung als zerrüttet angesehen werden müsse. \nDie Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat die Beklagte mit Urteil \nvom 23. Januar 2018 - 10 K 2832/16.D - (juris) aus dem Beamtenverhältnis entfernt \nund ausgeführt, dass die Beklagte jedenfalls mit den ihr in der Disziplinarklageschrift \nzur Last gelegten Sachverhalten in Bezug auf L...... und F........ - der in der mündlichen \nVerhandlung vom 23. Januar 2018 als Zeuge vernommen worden ist - ein \nDienstvergehen begangen habe. Insoweit ging die Kammer im Wesentlichen von dem \nSachverhalt aus, wie er der Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegt worden \nwar. Da bereits diese Sachverhalte zur Verhängung der Höchstmaßnahme führten, \nhabe offen bleiben können, ob der in Bezug auf S....... angeschuldigte Sachverhalt \nnachweisbar \nsei \noder \nnicht. \nEine \nBeschränkung \ndes \ngerichtlichen \nDisziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen sei ausnahmsweise dann zulässig, \nwenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgeausspruch führen könne. \nSofern vom Gericht - wie hier - erst nach einer mündlichen Verhandlung bei der \nBeratung der Entscheidung auf einzelne Handlungen konzentriert wurde, könne die \n20 \n21 \n\n \n \n11\nKonzentration mit dem Urteil erfolgen. Der Urteilstenor enthält einen Ausspruch zur \nAusscheidung von Handlungen nicht. \nBei der disziplinarrechtlichen Würdigung der festgestellten Vorwürfe ging die \nDisziplinarkammer davon aus, dass die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft ein \neinheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe (§ 47 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtStG). Das Eingehen der Liebesbeziehung zu dem von der Disziplinarkammer \nals Zeugen einvernommenen F........ mit körperlichen Kontakten, Telefongesprächen, \nWhatsApp sowie der Übersendung von Bildern von ihr - zum Teil mit sexuell \nerregendem Inhalt - verletze das als sogenannte Kernpflicht von Bediensteten im \nStrafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot (Distanzgebot). Bereits dadurch habe \ndie Beklagte sowohl gegen ihre Gehorsamspflicht als auch ihre Pflicht zur vollen \nHingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb \ndes Dienstes verstoßen. Auch durch die Telefonate und die umfangreiche schriftliche \nKommunikation \nüber \nWhatsApp \nhabe \ndie \nBeklagte \nsowohl \ngegen \nihre \nGehorsamspflicht als auch gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zu \nachtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes vorsätzlich \nverstoßen. Ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie ihre \nGehorsamspflicht habe sie ferner dadurch verletzt, dass sie es infolge der \neingegangenen \nLiebesbeziehung \nunterlassen \nhabe, \ndie \nSicherstellung \ndes \nMobilfunkgerätes zu veranlassen. Ihr sei bekannt gewesen, dass F........ während seines \nAufenthalts in der Justizvollzugsanstalt ein Mobiltelefon in Besitz gehabt hatte, \nobwohl er hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass er \nder organisierten Kriminalität zugerechnet worden sei und ihm unerlaubtes \nbewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der Besitz von Waffen und \nMunition zur Last gelegen habe. Gleichwohl habe sie es bewusst unterlassen, das \nMobilfunkgerät sicherzustellen oder den Besitz des Mobiltelefons dem Anstaltsleiter \noder anderen Bediensteten zu melden. Damit habe sie zugleich gegen ihre \nDienstpflicht verstoßen, wichtige Vorgänge oder solche, die für die Sicherheit oder \nOrdnung der Anstalt von Bedeutung sind, dem Anstaltsleiter oder dem von ihm \nbeauftragten Bediensteten zu melden. Diese Verstöße habe sie vorsätzlich begangen. \n22 \n\n \n \n12\nDarüber hinaus habe sie unter vorsätzlicher Missachtung der entgegenstehenden \nDienstpflicht, den Gefangenen in der Kommunikation über SMS und WhatsApp mit \n„Du“ statt mit „Sie“ angesprochen. \nMit dem in Bezug auf L...... angeschuldigten Sachverhalt habe die Beklagte gegen die \nVerpflichtung verstoßen, Beziehungen zu Gefangenen und Entlassenen, die geeignet \nsein könnten, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der \nAnstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Eine solche Beziehung habe hier mit L...... \nvorgelegen. Diese habe unmittelbar nach dessen Haftentlassung im Juli 2013 und nicht \nerst ein halbes Jahr nach der Haftentlassung bestanden. Bereits im August 2013 habe \nHerr L...... die Beklagte bei dem Legen von Laminat in ihrem Haus unterstützt. Im \nSeptember 2013 hätten beide eine Beziehung begonnen. Bereits im Oktober 2013 sei \nHerr L...... bei der Beklagten eingezogen. Die Annahme von Handwerkerdiensten \nunmittelbar nach der Entlassung des Strafgefangenen und eine zeitnah unmittelbar \ndarauf folgende Liebesbeziehung könnten durchaus geeignet sein, abstrakt Zweifel an \neiner ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen. Die Beklagte hätte diese \ndeshalb der Anstaltsleitung anzeigen müssen. Gegen diese Verpflichtung habe sie \nzumindest fahrlässig verstoßen. Ein Verstoß gegen das Distanzgebot liege hingegen \nnicht vor. Im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit der Beamtin sei die \nVorschrift bei Kontakten zu Entlassenen einschränkend auszulegen. Da Herr L...... \nzum Zeitpunkt der Annahme der Dienstleistung durch die Klägerin und der \nanschließenden Beziehung bereits entlassen war, es sich um eine sich entwickelnde \nechte Nähe- oder Liebesbeziehung mit Einverständnis des Betroffenen gehandelt habe \nund deshalb Anhaltspunkte, die konkrete Zweifel an einer ordnungsgemäßen \nDienstausübung durch die Beklagte begründen könnten, nicht erkennbar seien, liege \nein Verstoß gegen das Zurückhaltungsgebot nicht vor. \nMilderungsgründe von erheblichem Gewicht lägen nicht vor. Insbesondere könne \nnicht von einer psychischen Ausnahmesituation ausgegangen werden. Die von der \nBeklagten angeführte persönliche und familiäre Belastung durch die Beziehung zu \ndem entlassenen Gefangenen L...... seien als alltägliche Schwierigkeiten im privaten \nBereich nicht geeignet gewesen, die Beklagte „aus der Bahn zu werfen“. Auch die \nTatsache, dass die Beklagte verliebt gewesen sei und sich deshalb zu irrationalen \nHandlungen habe hinreißen lassen, könne zwar entlastend wirken, rechtfertige es aber \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n13\nnicht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Von der Beklagten \nsei zu erwarten gewesen, dass sie auch unter dem Eindruck der Liebesbeziehung \nzumindest solche Pflichten nicht verletze, die zu den von jedermann ohne Weiteres \neinsehbaren Pflichten, wie Gefangenen keine Mobiltelefone zu belassen, gehören. Die \nEntfernung \neines \nBeamten \naus \ndem \nBeamtenverhältnis \nals \ndisziplinare \nHöchstmaßnahme verfolge neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße \nAufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch den Zweck der \nGeneralprävention. \nSei \ndurch \ndas \nGewicht \ndes \nDienstvergehens \nmangels \nMilderungsgründen das Vertrauen zerstört und könne deshalb nicht davon \nausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu \nerfüllen, Rechnung tragen, erweise sich die Entfernung aus dem Dienst als \nerforderliche und geeignete Maßnahme. \nGegen das ihr am 10. April 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Mai 2018 \nBerufung eingelegt und am 11. Juli 2018, dem Tag des Ablaufs der antragsgemäß vom \nSenatsvorsitzenden \ngewährten \nFristverlängerung, \ndurch \nihren \nProzess-\nbevollmächtigten begründet. \nMit der Berufungsbegründung bestätigt sie in der Sache die Vorwürfe im Hinblick auf \nden Untersuchungsgefangenen F........ und räumt insoweit das Vorliegen eines \nschwerwiegenden \nDienstvergehens \nein. \nIn \nder \nBerufungsverhandlung \nvom \n7. Februar 2020 hat sich die Beklagte nach Belehrung persönlich geäußert und \ninsbesondere zu den Umständen der Trennung von L...... und des Zustandekommens \nder Beziehung mit F........ Stellung genommen. \nSie ist der Auffassung, die Disziplinarkammer habe als schwerste Verfehlung das \nBelassen des Mobiltelefons beim Untersuchungsgefangenen F........ angesehen. Die \nZumessungserwägungen seien jedoch an der Rechtsprechung zu Fällen sexuellen \nKontakts zwischen Bediensteten und Gefangenen einer Justizvollzugsanstalt \nausgerichtet und gingen daher am Dienstvergehen vorbei. Zudem sei dem Urteil nicht \nzu entnehmen, wie sie zur Erkenntnis gelangt sein könnte, dass F........ Mitglied des \nRockerclubs Hells Angels gewesen sein könnte. Das Chapter D...... sei am 10. \nNovember 2014 aufgelöst worden, weshalb im Zeitpunkt der Kontakte zwischen ihr \nund F........ keine solche Mitgliedschaft bestanden haben könne. Die Feststellungen der \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n14\nDisziplinarkammer stützten überdies weder die Annahme, dass F........ der \norganisierten Kriminalität zugehörig sei noch die Feststellung, dass er das \nMobiltelefon zum Zwecke der Einflussnahme auf andere Gefangene genutzt habe. In \nErmangelung anderweitiger Feststellungen sei davon auszugehen, dass sie über einen \nZeitraum von fünf Wochen Kenntnis vom Mobiltelefon des Untersuchungsgefangenen \nF........ gehabt und mit diesem über jenes Kontakt in Text- und Sprachform unterhalten \nhabe. Ferner sei sie eine Liebesbeziehung mit ihm eingegangen, die ihren Ausdruck \nauch im Austausch wechselseitiger Zärtlichkeiten gefunden habe. All dies habe sie im \nWesentlichen vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eingeräumt. Die Anordnungen, \nwonach gegenüber Gefangenen und Entlassenen, deren Angehörigen und Freunden \ndie notwendige Zurückhaltung zu wahren und jede Beziehung zu diesen Personen, die \ngeeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu \nbegründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen sei, sei zu unbestimmt. Sie sei \ndurch die Disziplinarkammer auch zu weit ausgelegt worden, wenn allein die Tatsache \nder Verlegung eines Bodenbelags abstrakte Zweifel an der ordnungsgemäßen \nDienstausübung begründeten. Der Verstoß gegen die Anordnung, Gefangene mit „Sie“ \nanzusprechen, sei bereits integraler Bestandteil der Verletzung des Distanzgebots und \nbedürfe daher keiner gesonderten Würdigung. Das daher lediglich zweiaktige \nGeschehen rechtfertige die Entfernung aus dem Dienst nicht. Die Liebesbeziehung \nzwischen ihr und F........ sei nach Dauer und Intensität nicht als ein besonders \nschwerwiegendes Dienstvergehen anzusehen. Milderungsgründe ergäben sich aus den \ngegenüber der stellvertretenden Anstaltsleiterin geschilderten erheblichen körperlichen \nMisshandlungen durch L......, seinen tätlichen Bedrohungen und ihrer Sorge um die \nGesundheit ihres minderjährigen Kindes. Sie habe durch den Umgang des Herrn L...... \nmit seiner Tochter, die vorübergehend mit in ihrem Haushalt gelebt habe, erfahren, \ndass dieser in Situationen der Überforderung unbeherrscht und mit einfacher \nkörperlicher Gewalt gegenüber dem Kind reagiere. Sie habe bereits im \nPersonalgespräch am 12. Oktober 2015 darüber berichtet, dass sie aus Scham nicht die \nMöglichkeit gefunden habe, mit Freunden und Verwandten über ihre persönlichen \nNöte zu sprechen, da sie die Inhaftierung des L...... stets verschwiegen habe. Sie habe \ndaher unter einem erheblichen psychischen Druck gestanden, der letztlich dazu geführt \nhabe, dass sie sich auf F........, welcher Verständnis für ihre Nöte aufgebracht habe, \neingelassen habe. Intensive Gespräche mit Gefangenen habe sie - von der \nAnstaltsleitung so auch gewünscht - bereits während ihrer bis in Jahr 2013 ausgeübten \n\n \n \n15\nTätigkeit in der Sozialtherapie mit Frauen geführt. Auch nach ihrem Wechsel in die \nVäterwohngruppe hätten sich regelmäßig Gesprächssituationen ergeben, bei denen die \nGefangenen über ihr Verhältnis zu ihren Frauen und Kindern gesprochen hätten. In \ndem engen - professionellen - Verhältnis zwischen Stationsbediensteten und \nGefangenen entgehe den Gefangenen eine gedrückte Stimmung des Bediensteten nicht \nund man werde darauf angesprochen. So sei es auch im August 2015 gewesen, als es \nihr wegen der Beziehung zu L...... schlecht gegangen sei. F........ habe ihre persönliche \nKrise bemerkt und sie hätten sich beim Hofgang und auf der Station unter anderem \nauch über ihre Sorgen unterhalten. Dabei habe F........ u. a. Ratschläge erteilt, um die \nBeziehung zu L...... zu retten. In solchen Gesprächen blende man aus, was ein \nGefangener getan habe und weshalb er „sitze“. Im Kollegenkreis habe sie niemanden \ngefunden, mit dem sie sich hätte austauschen können. Nach einer gewissen Zeit, in der \nsie in der Haftanstalt miteinander geredet hätten, habe F........ ihr den Zettel mit der \nTelefonnummer gegeben, damit sie auch sonst jemanden habe, mit dem sie reden \nkönne. Sie habe sich von F........ aufgefangen und gestützt gefühlt. Diese \npsychologisch leicht erklärbare Notlage habe Art, Umfang und Inhalt des Kontakts zu \nF........ determiniert. Von einem Lagerwechsel, den die Disziplinarkammer \nangenommen habe, sei nicht auszugehen. Ein vollständiger Vertrauensverlust in ihre \nPerson sei, auch wegen der guten Beurteilung und dem Fehlen einer Vorbelastung \nnicht eingetreten, zumal durch organisatorische Maßnahmen des Klägers eine \nWiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könne. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n23. Januar 2018 - 10 K 2832/16.D - wird geändert und die Beklagte wird in ein \nAmt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angegriffene Urteil und ist unter Verweis auf den Inhalt der \nWhatsApp-Kommunikation der Auffassung, dass der Beklagten die gegen Herrn \nF........ gerichteten Vorwürfe im Laufe des September 2015 bekannt geworden seien \nund ihr ebenfalls bewusst gewesen sei, dass jener das Mobiltelefon zur \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n16\nKommunikation inner- und außerhalb der Justizvollzugsanstalt benutze sowie dass er \nes sogar an Mitgefangene weitergebe. Auch habe sie ausweislich der mit Herrn F........ \nausgetauschten Nachrichten das Vorleben des Herrn L...... in ihrem persönlichen \nUmfeld nicht verschwiegen und ihrer Freundin sogar die Liebesbeziehung zu Herrn \nF........ offenbart. Soweit die noch vorgeworfenen Dienstvergehen eine Entfernung aus \ndem Dienst nicht rechtfertigten, sei der von der Disziplinarkammer ausgeschiedene \nVorwurf wieder einzubeziehen. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden \nVerfahrens, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden zur richterlichen \nVernehmung des Zeugen S....... (10 O 2/16), zur Anordnung der Durchsuchung (10 O \n7/15) und zu den Anträgen auf Beschlagnahme (10 O 6/15 sowie 10 O 40/17), die \nVerwaltungsakten des Klägers (ein Band Disziplinarakte, ein Band Personalakten) \nsowie auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft D...... 208 Js 55452/15 (ein Band \nErmittlungsakte, ein Band Sonderband „Diszi“, ein Band Sonderband „Assv. 16+27, \n11, 12, 18, Schriftverkehr zw. B... + L......“, ein Band Sonderband „Bankauskünfte“, \nein Band Sonderband „Handyauswertung“ [dieser mit Duplo]) verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n1. Das Urteil der Disziplinarkammer ist - zwischen den Beteiligten unstreitig - \nordnungsgemäß verkündet und wirksam. Der Umstand, dass die Protokollierung der \nVerkündung erst am 11. April 2019 durch Protokollberichtigung nachgeholt worden \nist, steht der ordnungsgemäßen Verkündung und Wirksamkeit des Urteils nicht \nentgegen (vgl. Senatsurt. v. 11. Oktober 2019 - 12 A 184/18.D -, juris \nRn. 25-33). \n2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 \nSatz 1 SächsDG die mit der Disziplinarklage angeschuldigten Vorwürfe zu Nr. 2 und \nNr. 3, d. h. die Unterstützung der Beklagten bei Renovierungsarbeiten durch L...... im \nAugust 2013, das Eingehen einer einvernehmlichen Liebesbeziehung mit dem \nehemaligen Gefangenen L...... und die Nichtanzeige dieser Tatsachen (Nr. 2) sowie die \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n17\nKontaktaufnahme zum Untersuchungsgefangenen F........ über das in seinem Besitz \nbefindliche Mobiltelefon ab 27. August 2015, das Eingehen einer Liebesbeziehung zu \nihm vor dem 22. September 2015 mit den in der Disziplinarschrift beschriebenen \nkörperlichen Kontakten, die Unterstützung des Untersuchungsgefangenen bei der \nSicherung des Mobiltelefons, die Übersendung von Bilddateien mit Abbildungen ihrer \nPerson und die Nichtanzeige dieser Tatsachen (Nr. 3). \n3. Der mit der Disziplinarklage angeschuldigte Vorwurf Nr. 1 (Liebesbeziehung mit \nSexualkontakt zum Gefangenen S....... ohne Mitteilung an die Anstaltsleitung) ist \nhingegen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat das \nDisziplinarverfahren ausweislich der Urteilsgründe gemäß § 57 Satz 1 SächsDiszG \nbeschränkt, indem es die unter Nr. 1 angeschuldigten Handlungen ausgeschieden hat, \nweil sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder \nvoraussichtlich nicht ins Gewicht fielen. Das Verwaltungsgericht hat es allerdings \nversäumt, seine Entscheidung nach § 57 Satz 1 SächsDiszG zu tenorieren. \nZwar regelt das Gesetz die Form der Beschränkungsentscheidung nicht. Der \nGesetzgeber \nhat \nes \naber \nals \nselbstverständlich \nangesehen, \ndass \ndie \nBeschränkungsentscheidung entweder vorab durch gesonderten Beschluss oder im \nUrteil erfolgt (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 56 Rn. 8). Der \nerstgenannten Vorgehensweise ist eine Tenorierung immanent. Dieses Erfordernis \nentfällt nicht bei der zweitgenannten Vorgehensweise. Vielmehr ist auch bei einer \nBeschränkung im Urteil ein ausdrücklicher Beschränkungsausspruch angezeigt (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, juris Rn. 17). \nDie sich aus dieser versehentlichen Auslassung im Tenor ergebende offensichtliche \nUnrichtigkeit \nim \nverwaltungsgerichtlichen \nUrteil \nkann \nauch \ndurch \ndas \nRechtsmittelgericht gemäß § 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen berichtigt werden, \nwenn inzwischen ein Rechtsmittel eingelegt wurde (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n22. Oktober 2012 - 15 CS 12.1804 -, juris Rn. 18). Der Senat hat von dieser \nMöglichkeit Gebrauch gemacht. \nEine Wiedereinbeziehung der vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Handlungen \nnach § 57 Satz 2 SächsDiszG ist nicht angezeigt, weil die Voraussetzungen der \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n18\nBeschränkung - dass die Handlungen, für die Art und Höhe der zu erwartenden \nDisziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen - weiterhin vorliegen. Auch nach \nAuffassung des Senats ist auf die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst zu \nerkennen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagte die unter Nr. 1 \nangeschuldigten Handlungen begangen hat. \n4. Der Disziplinarsenat ist vom im Tatbestand festgehaltenen Sachverhalt aufgrund \neigener Würdigung überzeugt. Die Beklagte hat diesen Sachverhalt in Bezug auf die \nVorwürfe zu Nr. 2 und zu Nr. 3 der Disziplinarklage im erstinstanzlichen Verfahren \nund erneut im Berufungsverfahren eingeräumt. Er entspricht zudem dem Inhalt der \nvorliegenden Verwaltungsvorgänge, Ermittlungs- und Gerichtsakten, insbesondere - \nder unter Nr. 3 angeschuldigte Sachverhalt - dem Inhalt der gesicherten WhatsApp-\nKommunikation \nzwischen \nder \nBeklagten \nund \ndem \ndamaligen \nUntersuchungsgefangenen F......... Dieser hat als Zeuge vor der Disziplinarkammer - \nwas gemäß § 66 Abs. 4 SächsDiszG vom Senat zugrunde gelegt werden kann und \nwird - von Umarmungen und Küssen mit der Beklagten berichtet. Soweit er auf den \nWhatsApp-Chatverlauf angesprochen worden ist, hat er - wie auch die Beklagte - die \nmanipulationsfreie Sicherung, von der auch der Senat ausgeht, nicht in Frage gestellt. \n5. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung der festgestellten Vorwürfe geht der \nDisziplinarsenat, ebenso wie die Disziplinarkammer davon aus, dass die Beklagte \nvorsätzlich gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Sätze 1 und 3 BeamtStG) \nsowie gegen ihre Pflicht, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 \nBeamtStG), und ihre Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG), also die Pflicht, die \nvon ihren Vorgesetzten erteilten dienstlichen Anordnung auszuführen und ihre \nallgemeinen Richtlinien zu befolgen, verstoßen und somit rechtswidrig und schuldhaft \nein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtStG). \nDabei ist nicht jede fehlerhafte Arbeitsweise eine Verletzung der Hingabepflicht nach \n§ 34 Satz 1 BeamtStG. Mängel der Dienstleistungen sind nur pflichtwidrig bei \nausgesprochener Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit gegenüber \nkonkreten Anforderungen und bei grober Nachlässigkeit, die im gegebenen Einzelfall \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n19\nvoraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat bzw. einem nachlässigen \nGesamtverhalten mit einer nennenswerten Zahl von gewichtigen Arbeitsmängeln, die \nAusdruck einer pflichtwidrigen Diensteinstellung oder sogar dienstfeindlichen \nEinstellung sind (vgl. Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, 17. Ed. 1. Februar 2019, \nBeamtStG § 34 Rn. 4). \na) Mit dem unter Nr. 2 der Disziplinarklage angeschuldigten Sachverhalt hat die \nBeklagte \nfahrlässig \ngegen \nNummer \n2 \nAbs. \n1 \nSatz \n1 \nDienst- \nund \nSicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (im Folgenden: DSVollz) verstoßen und \ndamit ihre Beratungs- und Unterstützungs- sowie ihre Gehorsamspflichten aus § 35 \nSätze 1 und 2 BeamtStG verletzt. \nNach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz ist jede Beziehung zu Gefangenen und Entlassenen, \ndie geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu \nbegründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Die bundeseinheitlich \ngeltenden Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug waren im Freistaat \nSachsen \nals \nunveröffentlichte \nVerwaltungsvorschrift \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums der Justiz vom 21. Januar 2002 anwendbar (vgl. Nr. 4.13.1. der \nAnlage zu Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der \nJustiz \nund \nfür \nEuropa \nüber \ndie \ngeltenden \nVerwaltungsvorschriften \ndes \nStaatsministeriums \nder \nJustiz \nund \nfür \nEuropa \nvom \n11. Dezember \n2011, \nSächsABl. SDr. S. 1679; aktuell: Nr. 4.11.3 der Anlage zu Ziffer I der \nVerwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die \ngeltenden \nVerwaltungsvorschriften \ndes \nStaatsministeriums \nder \nJustiz \nvom \n6. Dezember 2019, SächsABl. SDr. S. S 374). \naa) Der Senat folgt der Disziplinarkammer, dass die Annahme von unentgeltlichen \nhandwerklichen Leistungen im August 2013, wenige Wochen nach der Haftentlassung \ndes L...... am 29. Juli 2013, und das Eingehen einer Liebesbeziehung mit ihm im \nSeptember 2013 mit seinem Einzug bei der Beklagten im Oktober 2013 Beziehungen \nzu einem Entlassenen darstellen können, welche geeignet sind, abstrakt Zweifel an der \nordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen. Bei einem derart kurzen zeitlichen \nAbstand zwischen der rein dienstlichen Beziehung, die gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 \nDSVollz \nvon \npersönlicher \nZurückhaltung \ngeprägt \nsein \nsoll \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n20\n(Distanzgebot, vgl. Senatsurt. v. 16. Juni 2017 - 6 A 50/17.D -, juris Rn. 33), und dem \nVorteil der unentgeltlichen Zuwendung von Arbeitskraft kann der äußere Eindruck \nentstehen, dass die Justizvollzugsbedienstete entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § \n331 Abs. 1 StGB, Nr. 3 Satz 2 DSVollz einen Vorteil in Bezug auf ihr Amt \nangenommen habe. Der Beginn der engen persönlichen Bindung binnen zwei Monaten \nnach Haftentlassung und der Einzug des ehemaligen Strafgefangenen bei der \nBeklagten innerhalb eines weiteren Monats kann die Vermutung wecken, dass die \nJustizbedienstete die aus Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz resultierende Kernpflicht eines \nBediensteten im Strafvollzug bereits während des Vollzugs der Freiheitsstrafe des \nVerurteilten nicht beachtet habe. Da es für das Entstehen der Mitteilungspflicht nach \nNr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz ausreicht, dass Zweifel an der ordnungsgemäßen \nAmtsführung geweckt werden können, ist ein erst nach der Haftentlassung des L...... \nentstandener Grund für die unentgeltliche Verlegung des Laminats ebenso \nunerheblich, wie die erst nach der Haftentlassung begründete persönliche Nähe zu \nihm. \nZwar greift die in Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 DSVollz festgehaltene Entscheidungsbefugnis \nder Anstaltsleitung über die weitere dienstliche Tätigkeit gegenüber dem Gefangenen \nbei Entlassenen - wie hier - nicht. Die Anstaltsleitung hat gleichwohl zur \nAufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit der Anstalt ein schutzwürdiges \nInteresse an der Kenntnis von entsprechenden Tatsachen. Es oblag der Anstaltsleitung \nzu prüfen, ob tatsächlich entsprechende Zweifel an der ordnungsgemäßen \nAmtsführung geweckt wurden, welches Gewicht diese haben und ob diese - etwa \nwegen fortbestehender Kontakte des Entlassenen zu noch untergebrachten \nStrafgefangenen - einer dienstlichen Tätigkeit der Beamtin gegenüber diesen \nGefangenen entgegenstehen. \nDie Beklagte hat dies auch erkennen können, so dass sie - wie die Disziplinarkammer \nbereits festgehalten hat - zumindest fahrlässig gegen die Mitteilungsverpflichtung \nverstoßen hat. \nDem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verpflichtung aus Nr. 2 Abs. 1 \nDSVollz in Bezug auf Entlassene zu unbestimmt sei. Der zeitliche Zusammenhang \nzwischen der Haftentlassung des L...... und den unentgeltlichen Arbeiten im Haus \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n21\nsowie dem Eingehen der Liebesbeziehung war im Fall der Beklagten so eng, dass sich \ndie Anzeigepflicht nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz geradezu aufdrängen musste. \nSoweit die Beklagte im Personalgespräch vom 12. Oktober 2015 und in der \nBerufungsbegründung mitgeteilt hat, dass sie gegenüber Freunden und Verwandten \nüber die Inhaftierung von Herrn L...... nie gesprochen habe, ist ihr zwar angesichts der \nWhatsApp-Kommunikation mit Herrn F........ nicht zu folgen. Dort hat sie mitgeteilt, \ndass ihre engsten Freunde Bescheid wüssten (18. September 2015 ab 09:01:25 \n[UTC+0]). Diese Angaben zeigen aber das vorhandene Problembewusstsein der \nBeklagten in Bezug auf eine Liebesbeziehung zwischen einer Vollzugsbeamtin und \neinem ehemaligen Gefangenen. Soweit sie die Mitteilungspflicht nach Nr. 2 Abs. 1 \nSatz 2 DSVollz als rechtswidrig ansieht, oblag es ihr, ihre Bedenken gemäß \n§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG auf dem Dienstweg geltend zu machen. Da die \nMitteilung über die von Herrn L...... verrichteten Arbeiten und das Eingehen der \nBeziehung weder ihre noch die Würde des Herrn L...... betraf und auch nicht strafbar \ngewesen wäre, bestand kein Anlass nach § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG von der \nMitteilung gegenüber der Anstaltsleitung abzusehen. \nbb) Im Hinblick auf das unter Nr. 2 der Disziplinarklage angeschuldigte Verhalten der \nBeklagten lässt sich, wie bereits die Disziplinarkammer festgehalten hat, einen \nVerstoß gegen das Zurückhaltungsgebot nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz nicht \nfeststellen. Diese Regelung ist im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach \nArt. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf zumindest dann einschränkend auszulegen, wenn \ndie Freiheitsstrafe des entlassenen Gefangenen vollständig vollstreckt und kein \nStrafrest nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt ist. \nb) Mit dem unter Nr. 3 der Disziplinarklage angeschuldigten Verhalten hat die \nBeklagte vorsätzlich gegen ihre Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG), ihre \nHingabepflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG), ihre Pflicht zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie \ngegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. \nDies gilt sowohl im Hinblick auf das angeschuldigte Verschweigen der Tatsache, dass \nder Untersuchungsgefangene F........ im Besitz eines funktionsfähigen Mobiltelefons \nwar und der Kommunikation über dieses Gerät als auch im Hinblick auf das Eingehen \neiner Liebesbeziehung. \n49 \n50 \n\n \n \n22\naa) Gemäß § 36 Abs. 4 SächsUHaftVollzG sind innerhalb des Geländes der Anstalten \nBesitz \nund \nBenutzung \nvon \nMobilfunkendgeräten \nverboten. \nUnerlaubte \nMobilfunkgespräche Gefangener stellen eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit \nund \nOrdnung \nin \nden \nJustizvollzugsanstalten \ndar. \nAusweislich \nder \nGesetzesbegründungen zum Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz und zum \nSächsischen Strafvollzugsgesetz ist aus Telefonüberwachungsmaßnahmen der Polizei \nbekannt, dass Gefangene aus Justizvollzugsanstalten heraus mit unerlaubt \neingebrachten \nMobilfunkendgeräten \nbeispielsweise \nversuchen, \nBetäubungsmittelhandel zu organisieren. Darüber hinaus lassen sich Dritte, wie \nbeispielsweise Fluchthelfer oder Personen, die unerlaubte Gegenstände oder Drogen \nüber die Anstaltsmauern auf das Gelände einer Justizvollzugsanstalt werfen wollen, \nauf diesem Wege anleiten (LT-Drs. 5/2590 S. 67, LT-Drs. 5/10920 S. 110). \nDementsprechend dürfen die Justizvollzugsanstalten sogar technische Geräte zur \nAuffindung von Mobilfunkendgeräten, zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten \nzum Zwecke der Auffindung und zur Mobilfunkfrequenzstörung einsetzen (§ 36 \nAbs. 5 SächsUHaftVollzG). \nDie Beklagte war gemäß § 35 Satz 1 BeamtStG und nach Nr. 79 \nUntersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) i. V. m. Nr. 9 DSVollz gehalten, den \nvom \nUntersuchungsgefangenen \nausgeübten \nBesitz \ndes \nMobiltelefons \nder \nAnstaltsleitung anzuzeigen. Nach der für den Vollzug der Untersuchungshaft gemäß \n§ 79 UVollzO sinngemäß anwendbaren Nr. 9 DSVollz haben die Bediensteten dem \nAnstaltsleiter oder den vom ihm beauftragten Bediensteten alle wichtigen Vorgänge \nunverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ferner sind alle Beobachtungen zu melden, die \nbedeutsam für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt sind. Dies trifft auf den \nverbotenen Besitz eines Mobiltelefons zu. Die Beklagte hat durch das Unterlassen der \nMeldung ihren Gehorsam gegenüber der Anordnung nach Nr. 79 UVollzO i. V. m. Nr. \n9 DSVollz und dem Vorgesetzten die angezeigte Beratung und Unterstützung \nverweigert. \nDie im Wesentlichen bundeseinheitlich geltende Untersuchungshaftvollzugsordnung \nwurde im Freistaat Sachsen als Ziffer III Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des \nSächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Verlängerung und zur Aufhebung von \nJustizverwaltungsvorschriften \nsowie \nzur \nInkraftsetzung \nbundeseinheitlicher \n51 \n52 \n53 \n\n \n \n23\nVerwaltungsvorschriften vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) in Kraft gesetzt. \nIhre Geltung im August und September 2015 war durch Nr. 4.2.1. der Anlage 1 zu \nZiffer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und \nfür Europa über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der \nJustiz und für Europa vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832) festgehalten \nworden. \nDer Umstand, dass die Beklagte den gesetzeswidrigen Besitz des Mobiltelefons beim \nGefangenen F........ nicht nur geduldet, sondern sogar mit ihm über dieses Gerät \nmehrfach kommuniziert hat, war eine mangelhafte Dienstpflichterfüllung, die insoweit \nsogar auf einer dienstfeindlichen Einstellung beruhte. So hat die Beklagte den \nUntersuchungsgefangenen F........ im Rahmen des WhatsApp-Chats vor einer Kollegin \ngewarnt (4. September 2015, 08:44:38 [UTC+0]) und sich mit ihm in Bezug auf die \nNutzung des Telefons solidarisiert, indem sie das ihr mitgeteilte kurzfristige \nVerstecken des Gerätes durch F........ vor einem Kollegen positiv kommentierte (16. \nSeptember 2015 ab 16:58:54 [UTC+0]) und eine abschätzige Bemerkung auf den von \nF........ mitgeteilten Kontrollgang eines Kollegen machte (26. September 2015 ab \n15:41:01 [UTC+0]). Ferner hat sie aktiv zum Verbleib des Telefons beim \nUntersuchungsgefangenen \ndurch \nDirektiven \nzur \nNutzung \nin \nwenig \nentdeckungsgefährdeten Zeiträumen hingewirkt (22. September 2015, 17:16:13; \n23. September 2015, 18:30:43 [jeweils UTC+0]). \nbb) Nach Nr. 76 UVollzO in Verbindung mit Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz war die \nBeklagte zudem verpflichtet, gegenüber dem Untersuchungsgefangenen F........ die \nnotwendige Zurückhaltung zu wahren. Hierzu war sie nach Nr. 19 Satz 1 UVollzO \ngehalten, den Gefangenen F........ mit „Sie“ anzusprechen. Sie war ferner nach Nr. 76 \nUVollzO in Verbindung mit Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz verpflichtet, jede Beziehung \nzu einem Untersuchungsgefangenen, die geeignet gewesen sein könnte, Zweifel an der \nordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu \nbringen. \naaa) Dabei kamen Nr. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSVollz gemäß Nr. 76 UVollzO \nsinngemäß zur Anwendung, weil dem Distanzgebot das Wesen und der Zweck der \nUntersuchungshaft nicht entgegenstehen. \n54 \n55 \n56 \n\n \n \n24\nDer Vollzug der Untersuchungshaft ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe zu \nunterscheiden. So besteht nach Nr. 1 Abs. 1 DSVollz eine Grundpflicht der \nBediensteten der Vollzugsanstalten beim Vollzug von Freiheitsstrafe, ein Bewusstsein \nzu bewahren, dass sie mitberufen sind, die Aufgaben des Strafvollzuges nach § 2 \nStVollzG - die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben \nohne Straftaten zu führen und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen - \nzu verwirklichen. Die Untersuchungshaft dient hingegen der Abwehr der Haftgründe \nder §§ 112, 112a StPO. Dabei gelten die Untersuchungsgefangenen gemäß § 3 Abs. 2 \nSächsUHaftVollzG als unschuldig (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 EMRK) und sind so zu \nbehandeln, dass selbst der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer \nStrafe festgehalten. Das Leben in Untersuchungshaft darf sich gemäß § 5 Abs. 1 \nSatz 1 SächsUHaftVollzG von einem Leben in Freiheit nur insoweit unterscheiden, \nwie der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten \nZusammenlebens in der Anstalt es unabdingbar erforderlich machen. \nDas Distanzgebot ist keine Besonderheit des Strafvollzugs. Es dient der Ordnung und \nSicherheit der Anstalt ohne Unterschied, ob der Gefangene sich in Untersuchungshaft \noder im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindet. Bedienstete müssen beim Vollzug von \nUntersuchungshaft jederzeit in der Lage sein, der Sicherheit und Ordnung der Anstalt \ndienende Anordnungen zu erlassen (§ 43 Abs. 2 SächsUHaftVollzG). Sie müssen bei \nGefahr in Verzug besondere Sicherheitsmaßnahmen treffen können (§ 52 Abs. 1 \nSatz 2, § 49 SächsUHaftVollzG). Ferner sind sie berufen, unmittelbaren Zwang \nanzuwenden, \nsoweit \nes \nzur \nDurchführung \nrechtmäßiger \nVollzugs- \noder \nSicherungsmaßnahmen erforderlich ist (§ 55 Abs. 1 SächsUHaftVollzG). Durch \nmangelnde Zurückhaltung gegenüber Gefangenen kann sowohl eine emotionale \nVerbundenheit, als auch eine emotionale Abneigung entstehen. Beides kann einer \nsachlich angemessenen Amtsführung eines Vollzugsbediensteten entgegenstehen. Für \ndie Sondersituation der Haft muss bereits dieser Gefahr begegnet werden. \nbbb) Das Eingehen einer Liebesbeziehung mit dem Untersuchungsgefangenen F........ \nmit der persönlichen Ansprache „Du“, körperlichen Kontakten, Telefongesprächen, \nWhatsApp-Austausch und der Übersendung von Bildern und dem Unterlassen einer \nMitteilung über diese Umstände steht im Widerspruch zu den vorgenannten Pflichten \n(§ 34 Satz 2, § 35 Satz 2 BeamtStG), die den Rahmen für ein achtungs- und \n57 \n58 \n59 \n\n \n \n25\nvertrauenswürdiges Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) \nvorgeben und welche die Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Satz 1 \nBeamtStG) konkretisieren. Der Beklagten war dabei bewusst, dass der Austausch von \nverbalen und körperlichen Zärtlichkeiten zwischen einem Justizvollzugsbediensteten \nund einem Untersuchungsgefangenen die Funktionsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt \nin der Erfüllung ihrer Amtsaufgaben beeinträchtigt und geeignet ist, das Ansehen der \nBeamtenschaft nach außen erheblich zu beeinträchtigen (insoweit plastisch die \nWhatsApp-Kommunikation vom 16. September 2015 ab 19:38:24 [UTC+0], in der die \nmögliche \nEntdeckung \nder \nkörperlichen \nZweisamkeit \ndurch \nandere \nJustizvollzugsbedienstete und die Presse ironisch kommentiert wird). \nDarüber hinaus mangelte es in Situationen, in denen die Beklagte in den Armen des \nUntersuchungsgefangenen (3. September 2015; 10. September 2015, 16. September \n2015, 22. September 2015), auf seinem Bett (20. September 2015, 21. September \n2015) und dort unter ihm mit teilweise entledigter Kleidung (26. September 2015) lag, \nsowohl an der erforderlichen Souveränität und Durchsetzungskraft für die Erfüllung \nvon Aufgaben einer Justizvollzugsbeamtin als auch an der hinreichenden \nAufmerksamkeit und Hingabe in Bezug auf den aktuellen Dienstbetrieb. \nDie von der Beklagten eingegangene Liebesbeziehung zum Untersuchungsgefangenen \nF........ beruhte auf einer bewussten Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen an \neine Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt, die Ausdruck einer pflichtwidrigen \nDiensteinstellung ist. Zwar sollten Untersuchungsgefangene gemäß § 21 UVollzO \nregelmäßig durch Bedienstete, die mit ihrer Betreuung befasst sind, aufgesucht \nwerden. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Gelegenheiten zum Aufbau und zur \nUnterhaltung einer engen persönlichen Beziehung genutzt werden durften. Vielmehr \nwar - wie bereits dargelegt - auch gegenüber Untersuchungsgefangenen die nötige \nZurückhaltung zu wahren. Schließlich führte die geheim gehaltene Liebesbeziehung \nzum Untersuchungsgefangenen F........ zur Gefahr der Erpressbarkeit der Beklagten \nsowohl gegenüber dem Untersuchungsgefangenen als auch gegenüber anderen \nUntersuchungsgefangenen, welche Kenntnis von der oder zumindest eine Vermutung \nin Bezug auf die Liebesbeziehung hatten. Dies galt im besonderen Maß durch die \nÜbersendung von persönlichen Bildern. Dementsprechend hatte die Beklagte \nspätestens ab dem 21. September 2015 sogar selbst den Eindruck der Erpressbarkeit \n60 \n61 \n\n \n \n26\nund einer hieraus resultierenden Abhängigkeit vom Untersuchungsgefangenen F........ \n(WhatsApp-Chat ab 16:34:36 [UTC+0]). Die Beklagte hat ihren Verstoß gegen die \nHingabepflicht mehrfach reflektiert (7. September 2015, 14:02:30; 18. September \n2015, 09:01:25 und 13:10:01; 21. September 2015, 16:34:36; 24. September 2015, \n09:31:58 [jeweils UTC+0]) und sich gleichwohl für die Fortsetzung der Beziehung \nentschieden und damit ihre pflichtwidrige Diensteinstellung zum Ausdruck gebracht. \nc) Da das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten in ihr Amt und ihre dienstlichen \nPflichten eingebunden war, liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10-22, juris Rn. 11). \nDies gilt auch in Bezug auf den unter Nr. 2 der Disziplinarklage angeschuldigten \nSachverhalt, weil die Mitteilungspflicht gegenüber der Anstaltsleitung verletzt wurde. \nd) Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten \nschuldhaft verletzt hat, ist die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit \nnicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten \nmateriell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August \n2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33). Letzteres ist hier nicht der Fall. Zwar gehört die \nUntersuchungshaftvollzugsordnung nicht mehr zu den aktuell anwendbaren \nVerwaltungsvorschriften (vgl. zuletzt: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen \nStaatsministeriums der Justiz über die geltenden Verwaltungsvorschriften des \nStaatsministeriums der Justiz vom 6. Dezember 2019, SächsABl. SDr. S. S 374), so \ndass deren Nr. 19 (Anrede des Gefangenen mit „Sie“) und deren Nr. 76 \n(entsprechende Anwendung der Regelungen des Strafvollzuges) nicht mehr gelten. \nFür die Frage der Befolgung der Gehorsamspflicht kommt es entsprechend § 2 Abs. 4 \nSatz 1 StGB aber auf die zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Dienstvergehens \ngeltenden dienstlichen Anordnungen an. Diesen kann der Beamte nur im Wege des \n§ 36 Abs. 2 BeamtStG entgegentreten. Soweit die Beklagte gegen ihre Hingabepflicht, \ngegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des \nDienstes sowie gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht verstoßen hat, wirkt \nsich \nder \nWegfall \nder \nUntersuchungshaftvollzugsordnung \nnicht \naus. \nDie \nVerpflichtungen zur Aufrechterhaltung ihrer Einsatzbereitschaft im Dienst, zur \nZurückhaltung gegenüber dem Untersuchungsgefangenen und zur Information der \nAnstaltsleitung ergeben sich bereits aus § 34 Sätze 1 und 3, § 35 Satz 1 BeamtStG und \n62 \n63 \n\n \n \n27\nwurden durch Nr. 76 UVollzO i. V. m. Nr. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Nr. 9 Sätze 1 und 2 \nDSVollz \nnur \nverdeutlicht. \nDiese \ndie \nJustizvollzugsbeamten \ntreffenden \nVerpflichtungen sind nicht aufgehoben worden, so dass zum Entscheidungszeitpunkt \nkein „milderes“ Gesetz entsprechend § 2 Abs. 3 StGB vorliegt. \n6. Liegt somit ein Dienstvergehen vor, bestimmt der Disziplinarsenat die erforderliche \nDisziplinarmaßnahme gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 \nSächsDG eigenständig nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener \nBerücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und des Ausmaßes der durch \ndas Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 \nbis 4 SächsDG). Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und \nrichtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen \nDisziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind. Die gegen \nden Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung \naller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur \nSchwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 20 m. w. N). \nAusgehend davon hält der Senat hier die Entfernung der Beklagten aus dem \nBeamtenverhältnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SächsDG) für geboten, weil die Beamtin das \nVertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 \nSatz 1 SächsDG). Hierbei nimmt der Senat in den Blick, dass die Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme allein unter den \nVoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG zulässig ist. \nÜber die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen \nWürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden \nGesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Würdigung ist \ndie Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst \nungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris \nRn. 16; SächsOVG, Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris Rn. 45). \nAnders als im Strafrecht geht es bei der Disziplinarzumessung nicht um die \n64 \n65 \n66 \n\n \n \n28\nVergeltung begangenen Unrechts, sondern darum, ob ein Beamter nach seiner \ngesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls ja, ob durch \neine Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um den Eintritt der \nUntragbarkeit zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 -, \njuris Rn. 5, und v. 6. Juli 1984 - 1 DB 21.84 -, juris Rn. 6). \nDa sich das Dienstvergehen der Beklagten aus mehreren Dienstpflichtverletzungen \nzusammensetzt, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem \nnach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, \njuris Rn. 113; Senatsurt. v. 7. September 2015 - 6 A 41/14.D -, juris Rn. 61). \na) Die schwerwiegendste Verfehlung der Beklagten liegt in der Verletzung der \neinzelnen Plichten nach §§ 34, 35 BeamtStG durch das Unterlassen der Anzeige des \nim Besitz des Untersuchungsgefangenen befindlichen Mobiltelefons gegenüber der \nAnstaltsleitung. Damit hat sie ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der \nAllgemeinheit aufrechterhalten. Sie hat zudem die Gesundheit und das Leben der \nBediensteten und der anderen Gefangenen in der Anstalt in Gefahr gebracht. Die \ndurch die Beklagte aufrecht erhaltene Möglichkeit unkontrollierter Kommunikation \ndes Untersuchungsgefangenen F........ und der weiten Untersuchungsgefangenen, \ndenen er das Gerät zur Verfügung gestellt hat, konnte dazu missbraucht werden, aus \nder Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen oder Ermittlungen der \nStrafverfolgungsbehörde \nzu \nbehindern. \nAußerdem \nhätten \ndie \nGefangenen \nAusbruchsversuche organisieren oder so genannte „Mauerwerfer“ lenken können, um \nan weitere unerlaubte Gegenstände - etwa an Drogen oder Waffen - zu gelangen (vgl. \nOVG Rh.-Pf., Urt. v. 22. März 2010 - 3 A 11391/09 -, juris Rn. 32). Anders als die \nPflichtvergessenheit \nin \nden \nMomenten \ndes \nZusammenseins \nmit \ndem \nUntersuchungsgefangenen F........ bestand die Gefahr nicht nur für die jeweilige \nüberschaubare Zeit des Zusammenseins, sondern andauernd mindestens vom \n27. August 2015 bis zum 6. Oktober 2015, also mehr als fünf Wochen. Dabei handelte \ndie Beklagte mit direktem Vorsatz und ihr war aufgrund der Mitteilungen des F........ \nbekannt, dass er das Mobiltelefon in vielfältiger Weise für Kontakte sowohl innerhalb \nder Justizvollzugsanstalt als auch mit der Außenwelt nutzte (3. September 2015, \n20:56:57; 22. September 2015 ab 13:15:10; 25. September 2015, ab 14:11:39 [jeweils \nUTC+0]) und es sogar anderen Untersuchungsgefangenen zur Nutzung überließ (23. \n67 \n68 \n\n \n \n29\nSeptember 2015, ab 18:30:43 [UTC+0]). Erschwerend ist insoweit festzuhalten, dass \ndie Beklagte nicht nur den fortwährenden Besitz des Mobiltelefons durch den \nUntersuchungsgefangenen F........ gebilligt, sondern sich - wie oben dargestellt - mit \nihm in Bezug auf die Nutzung des Telefons solidarisiert hat, ihn vor einer Kollegin \ngewarnt und so aktiv auf den Verbleib des Telefons beim Untersuchungsgefangenen \nhingewirkt hat. \nBereits insoweit geht der Disziplinarsenat mit der Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts von einem eklatanten, schwerwiegenden Versagen der Beklagten \nim Kernbereich ihrer Pflichten als Justizvollzugsbeamtin aus (vgl. OVG NRW, Urt. v. \n5. Dezember 2018 - 3d A 931/14.O -, juris Rn. 45). Justizvollzugsbeamten ist die \nAufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt und die \nWahrung der Haftzwecke - bei Untersuchungshaft vorrangig der Sicherung des \nStrafverfahrens durch Verhinderung von Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StPO) \nund Einwirkung auf die Beweismittel (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) sowie der \nVerhinderung von Wiederholung schwerer Straftaten (§ 112a Abs. 1 StPO) - \nübertragen. Durch die Beklagte konnte im Bereich der Untersuchungshaftabteilung, in \nder der Untersuchungsgefangene F........ untergebracht war, die Wahrung der \nHaftzwecke für mehr als fünf Wochen nicht hinreichend gewährleistet werden. \nDer Beweggrund der Beklagten für die Dienstpflichtverletzung mag zwar menschlich \nverständlich sein, kann aber nicht mildernd berücksichtigt werden. Vielmehr ist die \nBeklagte aus eigennützigen Motiven ihren Dienstpflichten nicht nachgekommen. Sie \nwollte hierdurch ihre ungestörte Kommunikation mit dem Untersuchungsgefangenen \nF........ aufrecht erhalten, weil sie - so ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Disziplinarsenat - im Kollegenkreis niemanden zum Austausch über ihre \nSorgen im Zusammenhang mit der sich dem Ende zuneigenden Beziehung zu L...... \ngefunden hatte. Dieser Gedankenaustausch war - wie die Beklagte in der \nBerufungsverhandlung mitgeteilt hat und was durch den WhatsApp-Chat bestätigt \nwird (vgl. 15. September 2015, 13:55:10; 17. September 2015 ab 22:43:37 [jeweils \nUTC+0]) - anfangs eher freundschaftlicher Natur und entwickelte sich erst in der \nFolge zu einer Liebesbeziehung. Jedoch hat die Beklagte bereits in den Gesprächen \nmit dem Untersuchungsgefangenen F........ im Vorfeld der Übergabe des Zettels mit \nder Telefonnummer die erforderliche Distanz nicht gewahrt. So konnte F........ die \n69 \n70 \n\n \n \n30\nberechtigte Erwartung gewinnen, die Beklagte werde seinen Handybesitz nicht \nverraten. \nDas \nBedürfnis \nnach \nprivater \nKommunikation \nmit \ndem \nUntersuchungsgefangenen beruhte nicht auf einer absoluten sozialen Isoliertheit der \nBeklagten, welche dazu führte, dass sie den Untersuchungsgefangenen F........ als \neinzig möglichen Gesprächspartner gesehen hat. Die Beklagte war, wie sie F........ im \nRahmen des WhatsApp-Chats mitteilte, in einen Freundeskreis eingebunden, in dem \nein Austausch - auch über private Angelegenheiten - möglich war und auch erfolgte \n(18. September 2015, 09:06:24; 24. September 2015 ab 07:56:17 [jeweils UTC+0]). \nMit dem Untersuchungsgefangenen F........ hat sie sich daher lediglich einen \nergänzenden Gesprächspartner gesucht. Auf dieser Basis hat sie mit ihm bereits kurz \nnach der Kontaktaufnahme über das Mobiltelefon eine Vielzahl von Nachrichten \nausgetauscht, die in keinem Zusammenhang mit Sorgen im Rahmen der Beziehung zu \nL...... standen und auch sonst nicht der Bewältigung schwerwiegender persönlicher \nProbleme \ndienten. \nDas \nUnterlassen \nder \nAnzeige \ndes \nim \nBesitz \ndes \nUntersuchungsgefangenen befindlichen Mobiltelefons diente somit zu einem nicht \nunmaßgeblichen Teil auch der Aufrechterhaltung des von ihr so bezeichneten „kleinen \nFlirts“ (17. September 2015, 22:43:37 [UTC+0]). Die Schwere des Dienstvergehens \nwird daher durch den Beweggrund der Beklagten noch vertieft. \nHinzu kommt, dass die Dienstpflichtverletzung durch die mangelnde Unterrichtung \nder Leitung der Justizvollzugsanstalt über das Mobiltelefon nicht allein steht. Die \nunter Verletzung der Pflichten aus §§ 34, 45 BeamtStG eingegangene und \nunterhaltene Liebesbeziehung zum Untersuchungsgefangenen tritt hinzu. Das Gebot \nder Zurückhaltung gegenüber Gefangenen hat unter den beamtenrechtlichen Pflichten \nder in einer Justizvollzugsanstalt tätigen Beamten einen sehr hohen Stellenwert (vgl. \nOVG NRW, Urt. v. 5. Dezember 2018 a. a. O., juris Rn. 55). Mit dessen vorsätzlicher \nMissachtung durch die Beklagte hat sie ebenfalls eine Kernpflicht verletzt (vgl. \nSenatsurt. v. 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 46; Urt. v. 9. Dezember \n2016 - 6 A 639/15.D -, juris Rn. 55; Urt. v. 16. Juni 2017 a. a. O., juris Rn. 33), wobei \nsie wider eigener Skrupel und den Rat ihrer Freundin gehandelt hat. Dabei stand der \nBeklagten vor Augen, dass sie sich sowohl gegenüber dem Untersuchungsgefangenen \nF........ als auch gegenüber Mitwissern erpressbar gemacht hat. In diesem \nZusammenhang ist es nicht von Belang, dass das Eingehen und Aufrechterhalten der \nLiebesbeziehung - für sich allein gesehen - im vorliegenden Fall eine Entfernung aus \n71 \n\n \n \n31\ndem Dienst ggf. nicht gebieten würde. Die Verletzung der Dienstpflichten im \nZusammenhang mit der eingegangenen Liebesbeziehung ist hier vielmehr ein \nerschwerender Gesichtspunkt im Rahmen des einheitlichen Dienstvergehens. \nDie ferner hinzutretende fahrlässige Dienstpflichtverletzung in der Nichtanzeige der \nVerlegung des Laminats und der eingegangenen Liebesbeziehung zu L...... ist bei der \nBewertung des einheitlichen Dienstvergehens mit zu berücksichtigen, hat aber für \ndessen Schwere kein ausschlaggebendes Gewicht. \nb) Angesichts der die Untersuchungshaft prägenden Unschuldsvermutung (Art. 6 \nAbs. 2 EMRK und § 3 Abs. 2 SächsUHaftVollzG) berücksichtigt der Senat das \nzumindest im Laufe der Zeit gewonnene Wissen der Beklagten um die Einbindung des \nUntersuchungsgefangenen F........ in einen „Rockerclub“ und der gegen ihn gerichteten \nVorwürfe aus den Bereichen der Waffendelikte und des Betäubungsmittelstrafrechts \nnicht als weiteren subjektiven Erschwerungsgrund, zumal der die Untersuchungshaft \nbegründende Haftbefehl des Amtsgerichts D...... vom 9. September 2014 (271 Gs \n2962/14) nur die Fluchtgefahr als Haftgrund ausweist. \nDer Senat geht mangels gegenteiliger Erkenntnisse zugunsten der Beklagten davon \naus, dass sich das durch sie perpetuierte Risiko der Flucht einzelner Gefangener nicht \nverwirklicht hat, die Telefonate der Untersuchungsgefangenen auch keinem \nStrafprozess zum Nachteil gereicht haben und mittels des Telefons weitere Straftaten \nnicht gefördert worden sind. Gleichwohl war bereits die eingetretene Gefahr für die \nVerwirklichung der Haftgründe eine erhebliche Folge der Dienstpflichtverletzung. \nc) Wesentliche Milderungsgründe liegen nicht vor. Als solche kommen \ndisziplinarrechtlich nicht nur jene in Betracht, die in der Rechtsprechung des \nDisziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelt \nworden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder \nVerhaltensweisen der Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive \nPersönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existentiellen wirtschaftlichen \nNotlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in \ndenen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist \nund daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges \n72 \n73 \n74 \n75 \n\n \n \n32\nAbrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des \nSchadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229-244, juris \nRn. 24 m. w. N.). Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 \nbis 4 SächsDG ist es allerdings nicht möglich, diese Milderungsgründe als \nabschließenden Kanon beachtlicher Entlastungsgründe anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 25. Juli 2013, a. a. O. Rn. 25). Vielmehr gelten auch hier die Anforderungen an eine \nprognostische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände. \naa) Ein sog. klassischer Milderungsgrund liegt nicht vor. Die Beklagte befand sich bei \nKenntnisnahme vom Mobiltelefon des Untersuchungsgefangenen F........ nicht in einer \nkörperlichen oder psychischen Ausnahmesituation, in der ein an normalen Maßstäben \norientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte. Eine sich dem Ende \nzuneigende Beziehung - hier der Beklagten zu L...... - welche regelmäßig mit \nZukunftssorgen einhergeht, ist für sich gesehen keine derart außergewöhnliche \nSituation, zumal der Trennungswunsch von der Beklagten ausging. Soweit die \nBeklagte geschildert hat, dass sie in Sorge um ihre und die körperliche Unversehrtheit \nihres Kindes gelebt habe, widerspricht dies ihrer Angabe, dass die Gespräche mit \nHerrn F........ anfangs u. a. noch die Wiederherstellung einer funktionierenden \nBeziehung zu Herrn L...... zum Gegenstand gehabt haben. Insofern ist der \nDisziplinarsenat davon überzeugt, dass der Beklagten unbeherrschte und ggf. \ngewalttätige Verhaltensweisen des L...... in Überforderungssituationen vor Augen \nstanden, sich solche aber im August 2015 und bis zum 25. September 2015 nicht \nverwirklicht haben. So hat die Beklagte dem Senat konkrete Übergriffe und \nBedrohungen gegen sie oder ihr Kind für den Zeitraum vor dem 25. September 2015 \nnicht geschildert, solche gehen auch nicht aus der gesicherten WhatsApp-\nKommunikation \nhervor. \nDie \nsich \nsteigernde \nVerliebtheit \nzum \nUntersuchungsgefangenen F........ war ebenfalls keine psychische Ausnahmesituation, \nin der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden \nkonnte. Angesichts der mehrwöchigen Untätigkeit der Beklagten in Bezug auf die \nAnzeige des Mobiltelefons scheidet ferner eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat \nder Beklagten aus. Dies gilt selbst unter dem Gesichtspunkt, dass das Unterlassen \ndieser Anzeige zum Teil durch die Liebesbeziehung zum Untersuchungsgefangenen \ngeprägt \nwar. \nDiese \nwar \nnicht \nErgebnis \neiner \nplötzlich \nentstandenen \n76 \n\n \n \n33\nunvorhergesehenen Situation (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 19. August 2013 - \n2 B 18.13 -, juris Rn. 11; Senatsurt. v. 15. November 2010 - D 6 A 180/10 -, juris Rn. \n74). An einer außergewöhnlichen, nicht zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben der \nBeklagten \ngehörenden \nSituation \nfehlt \nes \nhier, \nweil \ndie \nBeklagte \nals \nJustizvollzugsbeamtin \nin \neiner \nJustizvollzugsanstalt \nfür \nMänner \nmit \nVersuchungssituationen immer wieder rechnen musste und von ihr zu erwarten war, \ndass sie der Versuchung dann widersteht (vgl. Senatsurt. v. 9. Dezember 2016 a. a. O., \njuris Rn. 59). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte vor ihrer \nTätigkeit mit männlichen Gefangenen in die Sozialtherapie mit Frauen eingebunden \nwar, in welcher eine besondere Nähebeziehung herrschte. Schließlich hat die Beklagte \nihr Fehlverhalten erst offenbart, als objektiv - wegen des Fundes des Mobiltelefons \nbeim Untersuchungsgefangenen F........ am 6. Oktober 2015 - die durch ihr \nUnterlassen bewirkte Gefahr beseitigt war und sie subjektiv - wegen der \nentsprechenden Ankündigung des L...... - davon ausgehen musste, dass dieser den von \nihrem Mobiltelefon kopierten WhatsApp-Chat mit F........ an die Justizvollzugsanstalt \ngeben würde. Der Milderungsgrund der tätigen Reue kommt daher ebenfalls nicht zum \nTragen. \nbb) Als beachtliche Entlastungsgründe sind zu Gunsten der Beklagten ihr langjähriger, \nsehr engagierter Dienst zu berücksichtigen, für den sie im November 2014 eine \nTeamleistungsprämie in Höhe von 1.000 € erhielt, ebenso ihre fehlende strafrechtliche \nund disziplinarische Vorbelastung und ihr bisher beanstandungsfreier Dienst. Die \nBeklagte hat das Dienstvergehen nach Entdeckung - wenn auch nicht vollumfänglich - \nim Personalgespräch vom 12. Oktober 2015 eingeräumt und so die Durchführung des \nDisziplinarverfahrens \ngefördert. \nSie \nist \ndurch \ndie \nim \nRahmen \nder \ndisziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Ermittlungen getroffenen Maßnahmen, \nnamentlich durch die am 5. November 2015 durchgeführte Hausdurchsuchung sowie \ndurch die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer Bezüge, \nwie auch durch die Dauer des Disziplinarverfahrens besonders betroffen. Den \nschwerwiegendsten Teil des Dienstvergehens - die Dienstpflichtverletzungen im \nZusammenhang mit der Nichtmeldung des Telefons und dem Eingehen und \nAufrechterhalten einer Liebesbeziehung zu F........ - hat die Beklagte in einer \nschwierigen persönlichen Lebensphase begangen. \n77 \n\n \n \n34\nd) In der Gesamtschau offenbart sich indes ein Persönlichkeitsbild der Beklagten, das \nnicht nur mit den Dienstpflichten einer Hauptsekretärin, sondern eines jeden Beamten \nim Justizvollzugsdienst unvereinbar und daher untragbar ist, mithin einen endgültigen \nVertrauensverlust beim Dienstherrn und der Allgemeinheit begründet. Der Dienstherr \nist im hoch sicherheitsrelevanten Bereich des Justizvollzugs in besonderer Weise auf \nein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die \nEhrlichkeit seiner Beamten angewiesen. Da eine lückenlose Kontrolle der \nBediensteten unter den Bedingungen des Justizvollzugs nicht möglich ist, muss ein \nsehr weit gehendes Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstverrichtung der \nJustizvollzugsbeamten bestehen (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22. März 2010 a. a. O., \njuris Rn. 37). Dieses Vertrauen in die Beklagte ist zerstört. Sowohl der Dienstherr als \nauch \ndie \nAllgemeinheit \ndürfen \nvon \neiner \nlangjährig \nim \nBereich \neiner \nJustizvollzugsanstalt tätigen Beamtin erwarten, dass sie bei nicht unerwarteten und \nunüblichen Situationen ihren Dienst ordnungsgemäß verrichtet und zumindest die \nPflichten nicht verletzt, die zu den selbstverständlichen, weil ohne weiteres \neinsehbaren \nund \ndeshalb \nunbedingt \neinzuhaltenden \nKernpflichten \neiner \nVollzugsbeamtin gehören. Diesen Anforderungen ist die Beklagte in keiner Weise \ngerecht geworden. Das tätige Belassen des Besitzes des Mobiltelefons beim \nUntersuchungsgefangenen F........ zum Gedankenaustausch und zur Aufrechterhaltung \nder Liebesbeziehung zeigt, dass die Beklagte ihre persönlichen Interessen, Wünsche \nund Bedürfnisse über ihre dienstlichen Pflichten als Vollzugsbeamtin gestellt hat. Für \ndie Beziehung zum Untersuchungsgefangen F........ hat die Beklagte das gesetzliche \nVerbot von Mobilfunkendgeräten in Justizvollzugsanstalten bewusst missachtet und - \nzumindest ab dem 23. September 2015 - bewusst in Kauf genommen, dass die Zwecke \nder jeweiligen Untersuchungshaft nicht nur in Bezug auf den Gefangenen F........, \nsondern auch in Bezug auf andere Gefangene vereitelt werden können. Angesichts des \ndamit eingetretenen endgültigen Vertrauensverlustes und zur Erhaltung der \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung und zur Wahrung des Ansehens des öffentlichen \nDienstes ist die Beklagte daher, unabhängig von der Dauer des Disziplinarverfahrens \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 m. w. N.), gemäß \n§ 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. \nII. Die Änderung der Kostenentscheidung aus dem Urteil der Disziplinarkammer \nberuht auf § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SächsDG. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SächsDG \n78 \n79 \n\n \n \n35\nträgt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine \nDisziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem \nBeamten zur Last gelegte Dienstvergehen jedoch nur zum Teil die Grundlage für die \nEntscheidung \noder \nsind \ndurch \nbesondere \nErmittlungen \nim \nbehördlichen \nDisziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen sind, \nbesondere Kosten angefallen, so können dem Beamten die Kosten gemäß § 78 Abs. 1 \nSatz 2 SächsDG nur im verhältnismäßigen Umfang auferlegt werden. \nSo liegt der Fall hier. Das der Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen bildet nur \nzum Teil die Grundlage für die Entscheidung, weil der angeschuldigte Vorwurf aus \nNr. 1 der Disziplinarklage durch das Verwaltungsgericht ausgeschieden worden ist. \nInsoweit waren jedoch besondere Kosten, zumindest die Auslagen der Beklagten für \ndie Anwesenheit ihres Rechtsanwalts (vgl. § 79 Abs. 2 SächsDG), bei der richterlichen \nVernehmung des S....... angefallen. Es wäre unverhältnismäßig, diese Kosten der \nBeklagten zu belassen. \nDie Kostenentscheidung zum Berufungsverfahren folgt § 78 Abs. 1 Satz 1 SächsDG. \nDiese Bestimmung gilt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das \nRechtsmittelverfahren. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren aus dem \nGebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 70 SächsDG \ni. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG vorliegt. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \n80 \n81 \n82 \n83 \n \n\n \n \n36\nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \n\n \n \n37\nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMeng Hahn Ranft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-07/12-a-549-18-d","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174a","ref_norm":"174a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-07/12-a-549-18-d","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487802","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.359590+00:00"}}