{"status":"available","doknr":"OLD487801","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-11","aktenzeichen":"3 A 742/17.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 742/17.A \n \n2 K 3058/16.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nAnerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Helmert \n \nam 11. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 23. Juni 2017 - 2 K 3058/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom \nKläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (Nr. 1) sowie eines in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in der Gestalt der \nVerletzung rechtlichen Gehörs (Nr. 2) sind nicht gegeben. \n1. Der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. \nEine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, \nin: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nEin \nauf \ndie \ngrundsätzliche \nBedeutung \neiner \nTatsachenfrage \ngestützter \nZulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung \nmaßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht \nangenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für \neine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen \nseiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und \ntatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im \nHerkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen \naufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter \nErkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass \nnicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, \nsondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass \nes zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai \n2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). \nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Indem der Kläger ausführt, es gehe \"bei \nder hier zu überdenkenden Fragestellung um die Sicherheitslage der Gruppe der \nHomosexuellen in Pakistan, der auch der Kläger angehört, wie sie sich zuletzt \nentwickelt hat\", wirft der Kläger schon keine konkrete Frage von grundsätzlicher \nKlärungsbedürftigkeit auf. Soweit sich sein Vorbringen auf die Frage beziehen sollte, \nob homosexuelle Männer in Pakistan wegen ihrer geschlechtlichen Identität einer \nGruppenverfolgung (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) durch staatliche oder nichtstaatliche \nAkteure ausgesetzt sind, ist die Zulassung der Grundsatzberufung nicht gerechtfertigt. \nDer Kläger legt nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dar, \ndass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Homosexuellen in Pakistan \ndurch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Verfolgungsdichte gegeben \nsein soll. \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt das Bestehen \nstrafrechtlicher Bestimmungen, die - wie Art. 377 Pakistan Penal Code (PPC) - \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nspezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine \nbestimmte soziale Gruppe i. S. v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG \nanzusehen sind (EuGH, Urt. v. 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. \n41 ff.). Zu Recht geht der Kläger auch davon aus, es könne von einem Asylbewerber \nnicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim \nhält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH a. a. O. Rn. 70, 75, 76). \nDer bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, \nstellt als solcher jedoch noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer \nunverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im \nSinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § \n3 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und \ndamit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe in der \nPraxis auch tatsächlich und verhängt wird (EuGH a. a. O. Rn. 55 ff.). \nDamit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte \ngegeben ist, darf sich diese Strafandrohung nicht nur in wenigen Einzelfällen \nniederschlagen. Denn die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden \ngruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) \nVerfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die \nGefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich \ngeschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt \nbleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. \nDie Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und \nVerfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich \nin quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich \ngreifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern \nohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für \ndie Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten \nVerfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung \nvorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit \nder Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder \nMotiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die \n8 \n9 \n\n \n \n5\nGruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der \nSubsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland \nnur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine \ninnerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein \nmuss (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von \nder Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen \nauch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als \nursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung \nentwickelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch \nnichtstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16). \nZur Verfolgungsdichte verweist der Kläger auf Entscheidungen (zur Lage von \nHomosexuellen in Kamerun: VGH BW, Urt. v. 7. März 2013 - A 9 S 1872/12 -, juris \nRn. 102; zur Lage von Schiiten in Pakistan: VG Ansbach Urt. v. 7. August 2004 - AN \n11 K 14.30589 -, juris Rn. 32), die sich lediglich mit den Voraussetzungen für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung, nicht jedoch mit der verfolgungsrelevanten Lage \nvon Homosexuellen in Pakistan beschäftigen, weswegen sie zum Beleg einer \ngegebenen Verfolgungsdichte nicht behelflich sind. Entsprechende Erkenntnismittel \nführt er hierzu auch nicht an. \n2. Ebenso ist der Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht \ngegeben. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten \nzur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten \nzur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet sich mit \njedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich \nnicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren \nEntscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich \nmachen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht \ndas Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nFrage die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen \nnicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er \nnicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich \nunsubstanziiert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das \nGericht den Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus \nderen Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 \nBvR 863/17 -, juris Rn. 15). \nZur Begründung der behaupteten Gehörsverletzung trägt der Kläger vor, das \nVerwaltungsgericht sei auf einen wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrags, \nnämlich dass er homosexuell veranlagt sei, überhaupt nicht eingegangen. Es habe den \nvon ihm in der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragenen Verfolgungsgrund der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. \nV. m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG im Hinblick auf seine \nHomosexualität vollkommen ignoriert. Die mündliche Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht habe nur 15 Minuten, die Befragung durch den Vorsitzenden nur \nfünf Minuten gedauert. Er habe dort vorgetragen, dass er einen Mann liebe und dessen \nFamilie dies nicht akzeptiert habe. Das Verwaltungsgericht habe dem Kläger praktisch \nkeine Fragen gestellt. Es habe nur dazu ermittelt, ob ihm Gefahr von Seiten der \nFamilie seines Ex-Partners drohe, sich aber überhaupt nicht mit den Gefahren \nauseinandergesetzt, die ihm aufgrund seiner Homosexualität in Pakistan drohten. \nMit diesem Vorbringen dringt er nicht durch. Anders als der Kläger vorträgt hat das \nVerwaltungsgericht sein Vorbringen, er sei homosexuell veranlagt und daher im Fall \nseiner Rückkehr gefährdet, berücksichtigt. Es hat im Tatbestand seines Urteils (UA S. \n2, dritter Absatz) ausgeführt, dass der Kläger Kontakte zu einem Homosexuellen, \nseinem früheren und inzwischen getöteten Partner, gehabt habe, er Schwierigkeiten \nmit dessen Familie habe und auf deren Betreiben gesucht werde. Selbst wenn das \nVerwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen (UA S. 3, vierter Absatz), nur die \nGlaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers zu den Streitigkeiten mit der Familie seines \nfrüheren Partners gewürdigt haben sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass \ndas Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zu Gefahren in Pakistan im \nZusammenhang mit seiner homosexuellen Veranlagung übergangen hat, da es zuvor \ngemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des \n13 \n14 \n\n \n \n7\nangegriffenen Bundesamtbescheids verwiesen hat. Das Bundesamt hat die Frage, ob \nder Kläger deswegen als gruppenverfolgt anerkannt werden kann, jedoch geprüft (BA \nS. 3 f.) und festgestellt, dass ihm jedenfalls keine landesweite Verfolgung drohe. Ob \ndies zutrifft, ist jedoch eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Urteils und kann \nnicht mit der Berufung auf eine Gehörsverletzung angegriffen werden. Da bereits das \nBundesamt eine Gruppenverfolgung verneint hat, kann sich der Kläger im Übrigen \nauch nicht darauf berufen, das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle sich insoweit als \neine Überraschungsentscheidung dar. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nv. Welck \nGroschupp \nHelmert\n \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-11/3-a-742-17-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-11/3-a-742-17-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487801","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.330401+00:00"}}