{"status":"available","doknr":"OLD487800","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-11","aktenzeichen":"2 B 326/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 326/19 \n \n8 L 479/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz \nHospitalstraße 7, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nbeigeladen: \nHerr \n \nwegen \n \n \nKonkurrentenstreit um die Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des \nSächsischen Finanzgerichts; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 11. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 15. November 2019 - 8 L 479/19 - mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n \nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache untersagt, die Stelle des Vizepräsidenten des \nFinanzgerichts beim Sächsischen Finanzgericht mit dem Beigeladenen zu besetzen, \nbevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. \nI. Der Antragsgegner schrieb im Sächsischen Justizministerialblatt vom 30. Juni 2018 \ndie Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Finanzgerichts (R 3 mit \nAmtszulage) beim Sächsischen Finanzgericht aus. Neben dem 19.. geborenen \nAntragsteller, der mit Wirkung vom 1. August 2005 zum Vorsitzender Richter am \nFinanzgericht beim Sächsischen Finanzgericht (R 3) ernannt wurde, bewarb sich u. a. \nder 19.. geborene Beigeladene, der mit Wirkung vom 1. November 2015 zum \nVorsitzenden Richter am Finanzgericht (R 3) beim Sächsischen Finanzgericht ernannt \nwurde. \nMit Schreiben vom 20. Dezember 2018 schlug der Präsident des Sächsischen \nFinanzgerichts, vertreten durch die Vizepräsidentin, eine andere Bewerberin für die \nausgeschriebene Stelle vor. Der Antragsgegner entschied sich im Auswahlvermerk \nvom 23. Januar 2019 indes für den Beigeladenen. Es werde das in der Anlage 1 zur \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nVerwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die \ndienstliche \nBeurteilung \nder \nRichter \nund \nStaatsanwälte \neinschließlich \nder \nAnforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter vom 7. Dezember 2017 \n(im Folgenden: VwV Beurteilung) niedergelegte Anforderungsprofil „Leiter einer \nStaatsanwaltschaft oder eines Gerichts“ zugrunde gelegt, dessen Merkmale der \nBeigeladene sämtlich erfülle. Dagegen erfülle der Antragsteller weder das Kriterium \nder erfolgreichen Verwaltungstätigkeit in herausgehobener Führungsposition bei einer \nobersten Landes- oder Bundesbehörde noch das Kriterium der umfassenden \nKenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters noch das \nKriterium der Erfahrung in der Personalführung. Selbst wenn man hiervon absehen \nwollte, gebühre dem Beigeladenen der Vorzug. Im Gesamtleistungsbild bestehe \nmindestens eine Gleichrangigkeit mit dem Antragsteller, weil der Beigeladene das in \nder letzten Regelbeurteilung im Statusamt B 2 erzielte Prädikat „übertrifft die \nAnforderungen erheblich“ im aktuell ausgeübten Statusamt R 3 bestätigt habe, \nwährend der Antragsteller - bei Fortschreibung seiner letzten Regelbeurteilung mit \ndem Prädikat „sehr gut“ im Statusamt R 2 - im aktuell innegehabten höheren \nStatusamt R 3 allenfalls das Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ \nerreiche. Der Beigeladene gehe dem Antragsteller allerdings schon deshalb vor, weil \ner über umfassendere Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder \nBehördenleiters verfüge. Selbständig tragend gebühre ihm auch aufgrund seiner \ngrößeren Erfahrung in der Personalführung der Vorrang gegenüber dem Antragsteller. \nDer Präsidialrat stimmte dem Besetzungsvorschlag in seiner Sitzung vom \n21. März 2019 nicht zu, sondern bevorzugte die dritte Bewerberin. Mit Schreiben vom \n11. April 2019 teilte der Staatsminister der Justiz mit, an der Auswahl des \nBeigeladenen festzuhalten. Die Auswahlentscheidung wurde dem Antragsteller unter \ndem 24. April 2019 mitgeteilt. \nDer gegen die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen gerichtete Antrag des \nAntragstellers auf vorläufigen Rechtschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Leipzig \nohne Erfolg. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers werde durch die \nzugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt. Der \nAntragsgegner habe den Antragsteller zutreffend nicht in die Auswahlentscheidung im \nengeren Sinne einbezogen und den Beigeladenen als den einzigen Bewerber, der das \nAnforderungsprofil vollständig erfülle, für das Amt ausgewählt. Das Profilmerkmal \n4 \n\n \n \n4\n„umfassende \nKenntnisse \ndes \nAufgabenspektrums \neines \nGerichts- \noder \nBehördenleiters“ habe konstitutiven Charakter. Es bestünden keine rechtlichen \nBedenken gegen die für die Entscheidung herangezogenen Anlassbeurteilungen (des \nBeigeladenen vom 28. September 2018 und des Antragstellers vom 4. Oktober 2018). \nAuf die vom Antragsgegner zusätzlich und ausdrücklich hilfsweise angestellten \nErwägungen zu einer Auswahlentscheidung im engeren Sinne komme es deshalb nicht \nan. \nMit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die entscheidende Kammer des \nVerwaltungsgerichts sei nicht zuständig gewesen, weil für die Übertragung von der \nvormals zuständigen Kammer infolge Abänderung des Geschäftsverteilungsplans mit \nWirkung zum 5. Juli 2019 kein hinreichender Grund vorgelegen habe, wodurch das \nGebot des gesetzlichen Richters verletzt worden sei. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts habe das Anforderungsmerkmal der umfassenden Kenntnisse des \nAufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters keinen konstitutiven \nCharakter mit der Folge, dass es dem Antragsteller den Zugang zur eigentlichen \nAuswahlentscheidung nicht verwehren könne. Das Verwaltungsgericht nehme \nunzutreffend an, dass es dem Antragsteller an umfassenden Kenntnissen der genannten \nArt mangele. Tatsächlich erfülle er aufgrund seiner langjährigen Verwaltungstätigkeit \nbei dem Landgericht Leipzig sowie Teilnahme an themenspezifischen Fortbildungen \ndieses Merkmal, wie sich aus früheren Beurteilungen, insbesondere aus der \nAnlassbeurteilung vom 19. Dezember 2017, ergebe. Es bestehe insoweit kein \nBeurteilungsspielraum des Antragsgegners. Es bestünden im Hinblick auf den \nBesetzungsvorschlag \ndes \nPräsidenten \ndes \nSächsischen \nFinanzgerichts \nvom \n20. Dezember 2018 Zweifel, ob der Beigeladene sämtliche Merkmale des \nAnforderungsprofils erfülle. Der Leistungsvergleich, den das Verwaltungsgericht \noffengelassen habe, gehe zugunsten des Antragstellers aus, weil für die Leistungen des \nBeigeladenen im nunmehr höheren Statusamt nicht das Prädikat aus dem früheren \nStatusamt fortgeschrieben werden könne. Die Beurteilungen des Beigeladenen und des \nAntragstellers begegneten rechtlichen Bedenken. \nDer Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Der \nBeigeladene hat sich nicht geäußert. \n5 \n6 \n\n \n \n5\nII. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n1) Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO wegen der gerügten Unzuständigkeit der entscheidenden Kammer \nkommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Bestimmung, die sinngemäß auch \nim Beschwerdeverfahren nach § 123 VwGO anwendbar ist, von der gleichwohl \nsparsam Gebrauch gemacht werden sollte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., \n§ 130 Rn. 3), liegen nicht vor. Denn neben einem Antrag auf Zurückverweisung ist \nzusätzlich erforderlich, dass durch die gerügte fehlerhafte Besetzung eine \numfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre, was vorliegend \nnicht ersichtlich ist (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2019 - 2 B 282/19 -, \njuris Rn. 8 ff.). \n2) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Es besteht ein Anordnungsanspruch, weil die angegriffene \nAuswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtlich zu beanstanden ist. \na) Die Vergabe eines öffentlichen Amts/richterlichen Beförderungsamts steht im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren \nBeförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den \nverfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu \ntreffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen Kriterien am besten geeigneten \nBewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. \nMaßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die \neinzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die \nAuswahlentscheidung vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. \nSenats v. 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Dabei kann der Dienstherr \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\ndie Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den \nAufgabenbereich \neines \nkonkreten \nAmtes \ndurch \ndie \nFestlegung \neines \nAnforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisieren (vgl. \nBVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 4. Oktober 2012 - 2 BVR 1120/12 -, \njuris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B 519/13 -, juris Rn. 15 und \nzuletzt v. 12. April 2018 - 2 B 7/18 - n. v.) und so den Kreis der Bewerber im Rahmen \nder ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher \nErwägungen einschränken und damit die Auswahlentscheidung durch das \nAnforderungsprofil der zu besetzenden Stelle vorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE \n122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris Rn. 7). Das \nAuswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen ab. Auf einer ersten Stufe \nwird anhand eines Anforderungsprofils eine Vorauswahl unter den Bewerbern \nvorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche Auswahlentscheidung \nzwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. \nb) Sowohl der Beigeladene wie der Antragsteller erfüllen das Anforderungsprofil \n„Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts“ nach Anlage 1 zur VwV \nBeurteilung, soweit ihm konstitutive Bedeutung zukommt. Dies gilt zum einen für das \nMerkmal der erfolgreichen Verwaltungstätigkeit „in der Regel bei einer obersten \nLandes- oder Bundesbehörde und ab R 3 in herausgehobener Führungsposition“. Denn \ninsoweit stellt lediglich das Kriterium der erfolgreichen Verwaltungstätigkeit - das \nbeide unstreitig erfüllen - ein konstitutives Merkmal dar. Soweit darüber hinaus \ngefordert wird, dass die erfolgreiche Verwaltungstätigkeit „in der Regel bei einer \nobersten Landes- oder Bundesbehörde und ab R 3 in herausgehobener \nFührungsposition“ erbracht worden sein muss, handelt es sich dagegen nicht um ein \nkonstitutives Merkmal. Dafür spricht, dass diese Voraussetzung nach Ziffer II Nr. 2 \ndes Anforderungsprofils der Anlage 1 zur VwV Beurteilung ausdrücklich nur „in der \nRegel“ vorliegen muss. Es handelt sich mithin um ein Regelkriterium, von dessen \nEinhaltung der Antragsgegner unter Beachtung von Sinn und Zweck des Kriteriums in \neng begrenzten Fällen absehen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B 518/13 \n-, juris Rn. 15 und v. 16. Dezember 2019 - 2 B 282/19 - a. a. O. Rn. 12). \n 11 \n\n \n \n7\nEntsprechendes gilt - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - für das \nMerkmal der „umfassenden Kenntnis des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder \nBehördenleiters“. Hier stellt allein das Vorhandensein von Kenntnissen in dem \ngenannten Bereich ein konstitutives Merkmal dar, denn nur insoweit lässt sich die \nErfüllung des Merkmals einfach feststellen, ohne dass eine Wertung vorgenommen \nwerden muss. Soweit dagegen die Kenntnisse nach dem Wortlaut von Ziffer IV Nr. 1 \ndes Anforderungsprofils „umfassend“ sein müssen, handelt es sich um ein \ndeklaratorisches, beschreibendes Merkmal; die Beurteilung, ob dieses erfüllt ist, setzt \neinen wertenden Vergleich voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 15. August 2011 - 2 B 93/11 -\n, juris Rn. 20). Gemessen an dieser Unterscheidung, an der der Senat festhält, verfügen \nder Antragsteller wie der Beigeladene jedenfalls über Kenntnisse im genannten \nBereich und erfüllen damit den konstitutiven Teil des Anforderungsmerkmals nach \nZiffer IV Nr. 1 der Anlage 1 zur VwV Beurteilung. Hiervon ist in einem späteren \nAuswahlvermerk vom 28. Januar 2019 in Bezug auf dasselbe Anforderungsprofil im \nÜbrigen auch der Antragsgegner ausgegangen (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Dezember \n2019 - 2 B 282/19 - a. a. O. Rn. 2 f.). Ob diese Kenntnisse „umfassend“ sind, kann \ndagegen erst im Rahmen der Auswahlentscheidung im engeren Sinn von Bedeutung \nsein. \nDieselben Erwägungen gelten schließlich im Hinblick auf das Merkmal „Erfahrung in \nder Personalführung“. Aus den im Anhang zu den Anforderungsprofilen der VwV \nBeurteilung enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen zu dem Merkmal nach Ziffer \nIV Nr. 2 der Anlage 1 ergibt sich, dass dort „in der Regel“ eine mehrjährige \nerfolgreiche Tätigkeit mit Verantwortung für den sachgerechten Einsatz, die Anleitung \nund die Entwicklung von Personal erwartet wird. Aus der Gestaltung als \nRegelkriterium folgt - wie bereits für das Merkmal nach Ziffer II. Nr. 2 der VwV \nBeurteilung dargelegt - dass Abweichungen im Einzelfall zulässig sein können. Damit \nist konstitutiv lediglich, dass (überhaupt) Erfahrungen auf dem Gebiet der \nPersonalführung vorhanden sind; deren Dauer und exakter Umfang sind dagegen \ndeklaratorischer \nNatur \nund \ngegebenenfalls \nim \nRahmen \nder \neigentlichen \nAuswahlentscheidung einem wertenden Vergleich zu unterziehen. Sowohl der \nAntragsteller wie der Beigeladene verfügen über Erfahrungen in der Personalführung \nim genannten konstitutiven Sinn. \n12 \n13 \n\n \n \n8\nVor diesem Hintergrund kann der Senat offenlassen, ob die im Anforderungsprofil \nunter Ziffer II Nr. 2 und Ziffer IV Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Merkmale (überhaupt) \nin gleicher Weise wie für den Gerichts- oder Behördenleiter auch für alle Ämter der \nStellvertreter gefordert werden dürfen. Dies könnte insoweit zweifelhaft erscheinen, \nals einzelne Merkmale unabhängig von der konkreten Aufgabenverteilung \nhauptsächlich dem Gerichts- oder Behördenleiter obliegen dürften (so bereits für den \nstellvertretenden Leiter einer Staatsanwaltschaft (R 2 + Z) Senatsbeschl. v. 6. Januar \n2016 - 2 B 306/15 -, juris Rn. 9). \nc) Die hiernach notwendige Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und \ndem Beigeladenen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \naa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das \nkonkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, \nBVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. \nN.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 \nAbs. 2 SächsVerf, § 3 SächsRiG i. v. m. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen \nMerkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt \nwerden. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in \nerster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur \nErmittlung \ndes \nLeistungsstands \nzurückzugreifen \nist. \nNeben \nden \naktuellen \nAnlassbeurteilungen kommt den aktuellsten Regelbeurteilungen eine besondere \nBedeutung zu. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich \naussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im \nmaßgebenden \nBeurteilungszeitraum \nvollständig \nerfassen, \nauf \nzuverlässige \nErkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf \ndas angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten \nLeistungen \nhinreichend \ndifferenziert \ndarstellen \nsowie \nauf \ngleichen \nBewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - \njuris Rn. 21 m. w. N.). Der Leistungsvergleich der Bewerber hat anhand der genannten \ndienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das \nabschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, \nGewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9\nbilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der \nDienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend \ninhaltlich \nauswerten \nund \nDifferenzierungen \nin \nder \nBewertung \neinzelner \nLeistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Senatsbeschl. v. \n29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu den Kriterien der \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der \nDienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen \n(vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 - und v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 \n-, beide juris). \nbb) Diesen Anforderungen werden die Erwägungen im Auswahlvermerk vom 23. \nJanuar 2019 (S. 6 ff.) nicht gerecht. Der Antragsgegner hat unzutreffend angenommen, \ndass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen „höchstens“ ein im Wesentlichen \nvergleichbares Gesamtleistungsbild vorzuweisen habe, und hiervon ausgehend auf die \nergänzend herangezogenen Kriterien in Ziffer IV Nr. 1 und 2 des Anforderungsprofils \nabgestellt. \n(1) Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. \nKammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 bis 17) hat der \nDienstherr den maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig anhand aussagekräftiger, \nalso hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender \ndienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerwGE 124, 99 <103>). Beziehen \nsich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche \nStatusämter, so wird in der Rechtsprechung vielfach angenommen, dass bei formal \ngleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten/Richters im höheren Statusamt \ngrundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen \nKonkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren \nstatusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den \nInhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Einschätzung gilt indes nicht \nausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden \nFall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern \nunterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu \n17 \n18 \n\n \n \n10\nberücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von \nden Umständen des Einzelfalls ab. Es ist somit ein konkreter Vergleich der beiden \nBewerber erforderlich, der neben den letzten Regelbeurteilungen und den dort \nerzielten Gesamturteilen die aktuellen Anlassbeurteilungen einbezieht. Dies ist \ninsbesondere dann evident, wenn seit der letzten Regelbeurteilung - wie hier jedenfalls \nfür einen der Bewerber - ein erheblicher Zeitraum vergangen ist (vgl. Senatsbeschl. v. \n11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 42). \n(2) Die vorliegenden Beurteilungen erlauben keinen diesen Grundsätzen genügenden \nLeistungsvergleich der Bewerber. \nDabei kann im Hinblick auf den Antragsteller offen bleiben, ob dessen Leistungen in \nder Beurteilungsperiode 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich ein \nGesamtleistungsbild rechtfertigen, das der aktuellen Beschreibung des Prädikats „sehr \ngut“ in der VwV Beurteilung in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung entspricht. \nInsoweit dürfte zu berücksichtigen sein, dass das in der letzten Regelbeurteilung vom \n5. Februar 2002 ausgesprochene Prädikat „sehr gut“ aufgrund der damals geltenden \nZiffer VII Nr. 1f VwV Beurteilung vom 7. November 2001 vergeben wurde und nicht \n- wie heute - die höchste, sondern die zweithöchste Stufe (nach „hervorragend“) \ndarstellte. Die Beschreibung des damaligen Prädikats „sehr gut“ entspricht in Teilen \nder Beschreibung des Prädikats „übertrifft die Anforderungen erheblich“ in Ziffer VIII \nNr. 1b VwV Beurteilung in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung. Sie ist indessen \nweder mit letzterem noch mit dem aktuell vorgesehenen Prädikat „sehr gut“ \ndeckungsgleich. Den hieraus resultierenden Folgen für die Ermittlung des aktuellen \nLeistungsstands anhand der Anlassbeurteilung vom 4. Oktober 2018 muss vorliegend \nnicht nachgegangen werden. \nDenn ein Gesamtleistungsvergleich scheitert bereits daran, dass sich für den \nBeigeladenen anhand der vorhandenen Beurteilungen kein belastbarer Leistungsstand \nfür einen Vergleich mit dem Antragsteller ermitteln lässt. So schließt die letzte \nRegelbeurteilung vom 18. Juni 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis \n31. Dezember 2013 mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“, \nbezogen auf das zu diesem Zeitpunkt innegehabte Statusamt B 2. Aus dem \nBeurteilungsbeitrag der Staatssekretärin vom 30. Oktober 2015 für den Zeitraum \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11\n1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2015 ergibt sich, dass der Beigeladene in fortlaufender \nWahrnehmung der Tätigkeit eines Referatsleiters seine ausgezeichneten juristischen \nFähigkeiten, sein überragendes Organisationsgeschick, seine hohe Sozial- und \nFührungskompetenz und sein beeindruckendes Verantwortungsbewusstsein auf dem \nihm bereits in den Vorbeurteilungen bescheinigten hohen Niveau erneut unter Beweis \ngestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beigeladene seit dem 1. September \n2014 im Statusamt B 3, weshalb sich die Bewertungen notwendig auf das - höhere - \nStatusamt beziehen. Hiervon ausgehend wäre nach den o.g. Maßstäben anzunehmen, \ndass der Beigeladene auch im Statusamt B 3 das Prädikat „übertrifft die \nAnforderungen erheblich“ erreicht hätte. \nDem steht indes die Anlassbeurteilung vom 28. September 2018 entgegen, die \nbezogen auf den Zeitraum seit 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2018 (lediglich) die \nRegelbeurteilung vom 18. Juni 2014 sowie zwei weitere aus den Jahren 2013 und \n2014 stammende ebenfalls auf das Statusamt B 2 bezogene Anlassbeurteilungen in \nBezug nimmt. Eine Einbeziehung des vorgenannten Beurteilungsbeitrag vom 30. \nOktober 2015 unterbleibt; gleichwohl erstreckt sich die Anlassbeurteilung mit auf den \nvon diesem umfassten Zeitraum. Insgesamt wird dem Beigeladenen - bezogen auf das \nStatusamt R 3 - bescheinigt, er sei nach seiner Rückkehr zum Sächsischen \nFinanzgericht und der Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht zum \n1. November 2015 den hohen Erwartungen gerecht geworden. Aufgrund seiner \nfrüheren Tätigkeit als Richter am Finanzgericht habe er sofort an seine fundierten \nKenntnisse im formellen und materiellen Steuerrecht sowie des finanzgerichtlichen \nProzessrechts anknüpfen und diese weiter vertiefen können. Dies rechtfertigt unter \nZugrundelegung \nder \nin \nZiffer \nVIII \nNr. 1 \nVwV \nBeurteilungen \nfür \ndie \nLeistungsbewertung vorgesehenen Terminologie nicht die Annahme des Prädikats \n„übertrifft die Anforderungen erheblich“; denn dieses Prädikat soll vergeben werden, \nwenn die Anforderungen deutlich übertroffen werden und Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung stets erheblich über den Erwartungen liegen. Aus der \nAnlassbeurteilung ergibt sich nach den vorstehend genannten Maßstäben damit nicht, \ndass der Beigeladene - wie zuvor im Statusamt B 2 - auch im Statusamt R 3 das \nPrädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ erzielt hätte. \n22 \n\n \n \n12\nEs ergibt sich hieraus ein nicht aufzulösender Widerspruch zwischen dem \nBeurteilungsbeitrag einerseits und der Anlassbeurteilung andererseits, die beide den \nZeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2015 betreffen und deren unterschiedliche \nBewertung nicht in Einklang zu bringen ist. \nAuf die vom Antragsgegner - basierend auf der Annahme (zumindest) eines \nLeistungsgleichstands \n- \nselbständig \nvorgenommene \nAuswahl \nanhand \nder \nEinzelmerkmale der Ziffer IV Nr. 1 und 2 VwV Beurteilungen kommt es deshalb \nnicht mehr an. Denn maßgebend ist nach der dargelegten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \nin \nerster \nLinie \ndas \nabschließende \nGesamturteil \n(Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der \neinzelnen \nleistungsbezogenen \nGesichtspunkte \nzu \nbilden \nist. \nSolange \nein \nabschließendes Gesamturteil mangels aussagefähiger Beurteilungen nicht möglich ist, \nbesteht für eine weitere Auswertung, ggfs. unter Heranziehung bestimmter im \nAnforderungsprofil genannter Merkmale, kein Raum. \nd) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die \nerlassene einstweilige Anordnung könnte der Antragsgegner den Beigeladenen zum \nVizepräsidenten des Finanzgerichts am Sächsischen Finanzgericht ernennen. Eine \nsolche Ernennung könnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr \nrückgängig gemacht werden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz \n1, \n§ \n53 \nAbs. \n2 \nNr. \n1, \n§ \n52 \nAbs. \n2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. \nOktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, \nweil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten \nregelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n13\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-11/2-b-326-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-11/2-b-326-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487800","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.303610+00:00"}}