{"status":"available","doknr":"OLD487799","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-12","aktenzeichen":"3 A 917/17.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 917/17.A \n \n6 K 3787/16.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAnerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 12. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 23. August 2017 - 6 K 3787/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom \nKläger geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO bezeichneten \nVerfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in der Gestalt der Verletzung rechtlichen \nGehörs (Nr. 1), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. \n1 AsylG (Nr. 2) sowie der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines in § \n78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Gerichts oder des Bundesverfassungsgerichts sind \nnicht gegeben. \n1. Der Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargelegt. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten \nzur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten \nzur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet sich mit \njedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich \nnicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren \nEntscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich \nmachen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht \ndas Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nFrage die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen \nnicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er \nnicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich \nunsubstanziiert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das \nGericht den Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus \nderen Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 \nBvR 863/17 -, juris Rn. 15). Er gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den \nSachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz \noder teilweise außer Betracht lassen (BVerwG, Beschl. v. 8. Februar 1996 - 9 B \n418.95 -, juris Rn. 5; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. \n2018, § 138 Rn. 116). \nDer Kläger trägt zur Begründung vor, er habe nicht, wie vom Verwaltungsgericht \nanhand des auf der Klageschrift angebrachten Posteingangsstempels festgestellt, am \n13. Dezember 2016, sondern bereits am Montag, den 12. Dezember 2016, dem Tag \ndes Ablaufs der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG, und damit fristgerecht \nKlage gegen den ihm am 26. November 2016 zugestellten Bundesamtsbescheid vom \n24. November 2016 erhoben. Wie aus den Ausführungen der Mitarbeiterin der Kanzlei \nseiner Bevollmächtigten hervorgehe, müsse davon ausgegangen werden, dass die unter \ndem 12. Dezember 2016 datierende Klageschrift am selben Tag von Rechtsanwalt \n....... entweder in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts geworfen oder direkt \nzur Posteingangsstelle gebracht worden sei. Hierzu verweist er auf eine entsprechende \neidesstattliche Versicherung von Rechtswalt ........ \nDamit dringt er nicht durch. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche \nVerhandlung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. August 2017 \nwurde dem Kläger kein rechtliches Gehör abgeschnitten. Auf den Hinweis des \nVorsitzenden, dass die Klage ausweislich des Posteingangsstempels um einen Tag \nverspätet erhoben worden sein dürfte, erhielt der Kläger Gelegenheit zur Äußerung. \nSeine zur mündlichen Verhandlung erschienene bevollmächtigte Rechtsanwältin \nerhielt Gelegenheit, telefonisch mit ihrer Kanzlei Rücksprache zu erhalten. Seine \nRechtsanwältin hat hernach über dieses Telefongespräch in der fortgesetzten \nmündlichen Verhandlung erklärt, dass die Frist 12. Dezember 2016 notiert gewesen \nsei. Die Frist sei im Kalender auch gestrichen worden. Dies bedeute aus Sicht der \n4 \n5 \n\n \n \n4\nKanzleimitarbeiterin, dass die Klageschrift durch sie oder durch Rechtsanwalt ....... am \nselben Tag eingeworfen sein musste. Der Kläger hatte somit hinreichend Gelegenheit, \nzu der tatsächlichen Frage des Zeitpunkts der Klageerhebung sowie zu dessen \nrechtlicher Einordnung Stellung zu nehmen. Im Übrigen hätte es dem anwaltlich \nvertretenen Kläger frei gestanden, zur weiteren Klärung der Umstände der \nKlageerhebung eine Vertagung zu beantragen oder Beweisanträge zum Beweis der \nTatsache zu stellen, von wem, wann und wie die Klageschrift zum Verwaltungsgericht \ngelangt ist. Hat ein Beteiligter eine solche, ihm zumutbare Möglichkeit, sich Gehör zu \nverschaffen, nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör \nverletzt (BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 -, juris Rn. 14). Im \nÜbrigen wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht substanziiert \nein Geschehensablauf dargetan, der einen Klageeingang bereits am 12. Dezember \n2016 aufzeigt. Dass Rechtsanwalt ....... an diesem Tat sämtliche Post mit „Notfristen“ \nzum Verwaltungsgericht gebracht habe, konnte das Verwaltungsgericht daher nicht \nberücksichtigen. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits in \nder Eingangsbestätigung vom 20. Dezember 2016 darauf hingewiesen worden war, \ndass seine Klage dort erst am 13. Dezember 2016 eingegangen ist. Von einem \nsorgfältigen und gewissenhaften Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er diese \nDaten prüft und gegebenenfalls Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist beantragt. \nWäre seine bevollmächtigte Rechtsanwältin diesem Hinweis nachgegangen, wäre sie \nvom Verwaltungsgericht nicht erstmals in der mündlichen Verhandlung mit der \nTatsache \nkonfrontiert \nworden, \ndass \ndie \nKlageschrift \nausweislich \ndes \nPosteingangsstempels erst am 13. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht \neingegangen ist, und sie hätte ausreichend Gelegenheit gehabt, die Umstände \naufzuklären und Beweisanträge für die mündliche Verhandlung vorzubereiten. \nEin Gehörsverstoß liegt auch nicht deswegen vor, soweit der Kläger vorträgt, das \nVerwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn in der Eingangsbestätigung \noder zeitnah ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Klage verspätet erhoben \nworden sein dürfte, weswegen er nicht rechtzeitig habe Wiedereinsetzung nach § 60 \nVwGO in die versäumte Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG beantragen \nkönnen. Eine solche Obliegenheit besteht für das Verwaltungsgericht gegenüber den \n6 \n7 \n\n \n \n5\nBeteiligten nämlich nicht. Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert zwar \nden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion \ninsbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Aus dem \nAnspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 \nAbs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten \nvorab mitzuteilen, wie es das Vorbringen der Beteiligten rechtlich bewertet, weil sich \ndie tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der \nabschließenden Beratung ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. September 2011 - 5 B \n11.11 -, juris Rn. 3). Dies gilt freilich auch für Hinweise des Verwaltungsgerichts über \nrechtserhebliche Tatsachen wie das mit der Eingangsbestätigung mitgeteilte Datum \ndes Eingangs der Klage beim Verwaltungsgericht. \n2. Der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. \nEine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem er-\nstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, \nin: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nDie vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Richter verpflichtet ist, die Einhaltung \nvon „Notfristen“ zu prüfen und die Beteiligten gegebenenfalls über eine Versäumnis \nzu informieren, bedarf schon deswegen keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie - wie \noben ausgeführt - bereits höchstrichterlich geklärt ist. \nEbenso kommt der Frage, ob es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört, \nden rechtzeitigen Eingang des Rechtsmittels anhand der Eingangsbestätigung des \nGerichts zu prüfen, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn auch diese Frage ist \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nbereits geklärt. Die Behandlung der Versäumung der Klagefrist als unverschuldet \nbedeutet nicht, dass deshalb der Betroffene jeglicher Sorgfaltspflicht in der (weiteren) \nWahrnehmung seiner Rechte enthoben ist. Die Wiedereinsetzung greift in die \nRechtskraft ein, weshalb das Verfahren zur Überwindung der Ungewissheit über die \nRechtsbeständigkeit auf Beschleunigung angelegt ist. Dies äußert sich darin, dass der \nAntrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Darlegung von \nGründen zu stellen ist (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Davon ausgehend ist es mit den \ngenannten Verfassungsrechten zu vereinbaren, wenn von einem Betroffenen, der \nAnlass hat und in der Lage ist, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses \nbeizutragen, verlangt wird, zumutbare Anstrengungen in dieser Richtung zu \nunternehmen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die bevollmächtigten \nRechtsanwälte, deren Verhalten sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen muss (§ \n173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO), hätten auf Grund der Eingangsbestätigung mit \nder Angabe über das Datum des Klageeingangs die Fristversäumung erkennen \nmüssen, unterliegt danach keiner verfassungsrechtlichen Beanstandung. Die \nRechtsanwältin war bei Eingang der Eingangsbestätigung gehalten, das dort \nmitgeteilte Eingangsdatum beim Verwaltungsgericht mit dem in den Akten \nvermerkten Zustellungsdatum des Behördenbescheids abzugleichen. Dieser Abgleich \ndient der Kontrolle, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde und gegebenenfalls \nWiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist beantragt werden muss (BVerfG, Beschl. v. \n7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, juris Rn. 8). \n3. Die Divergenzrüge bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil der Kläger keine \nEntscheidung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Gerichts oder des \nBundesverfassungsgerichts benennt, von dem das Urteil abweichen soll. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nv. Welck \nGroschupp \nHelmert\n \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-12/3-a-917-17-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-12/3-a-917-17-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487799","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.280261+00:00"}}