{"status":"available","doknr":"OLD487798","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-13","aktenzeichen":"1 B 283/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 283/19 \n \n4 L 727/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder GmbH & Co. KG \nvertreten durch die GmbH \nvertreten durch den Geschäftsführer \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nbeigeladen: \n GmbH \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n\n \n \n2\nwegen \n \n \nBaugenehmigung für .................. \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 13. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 30. September 2019 - 4 L 727/19 - mit Ausnahme seiner Nr. 3 geändert. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2018 wird \nangeordnet. \n \nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen jeweils zur \nHälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils \nselbst. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet (§§ 146, 147 VwGO). Aus \nden von ihr innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründen, die den \nPrüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass \nder angegriffene Beschluss antragsgemäß zu ändern ist. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Ein \nVerstoß der angefochtenen Baugenehmigung zur Sanierung des ................... gegen \nnachbarschützende Vorschriften könne nicht mit der erforderlichen Evidenz \nfestgestellt werden. Dies gelte zunächst hinsichtlich der Bestimmtheit der \nBaugenehmigung. Die Bauvorlagen enthielten Konkretisierungen zur Anzahl der \nStellplätze (60), Fahrradabstellplätze (17), der Nutzer des Konferenz- (400 Personen) \n1 \n2 \n\n \n \n3\nund Bankettbereichs (1.000 Personen), der Plätze in Bar (30), Restaurant (200) sowie \nAußenbereich (60). Der Baugenehmigung sei ferner zu entnehmen, dass das Hotel \ntäglich 24 Stunden (Dreischichtenbetrieb mit 96 Mitarbeitern; 32 Mitarbeiter pro \nSchicht) geöffnet sei und Anlieferverkehr durch Lieferfahrzeuge entstehe \n(wöchentlich sechs Fahrten für Wäsche, vier Fahrten für Getränke/Leergut, zwei \nFahrten für Speisen und täglich zwei Fahrten für Frischgut). Im Stellplatznachweis \nseien 60 Tiefgaragenstellplätze für Hotelgäste veranschlagt. Für Restaurantbesucher \nund Konferenzteilnehmer fehle eine Ausweisung. Es sei davon ausgegangen worden, \ndass es sich um Hotelgäste handle. \nZur Auslegung der Baugenehmigung sei die Schallimmissionsprognose vom 16. \nFebruar 2018 heranzuziehen, die Bestandteil der Baugenehmigung sei. Aufgrund des \nin der angefochtenen Baugenehmigung näher beschriebenen Lieferverkehrs, der \nVorfahrten für Taxen/Pkw pro Stunde und Tag, sowie des Hinweises darauf, dass der \nBallsaal sowohl für Musikveranstaltungen als auch Kongresse genutzt werde, sei eine \nUnbestimmtheit der Baugenehmigung nicht mit der erforderlichen Evidenz ersichtlich. \nEs könnten keine offensichtlichen Widersprüche in der Schallimmissionsprognose \nvom 16. Februar 2018 festgestellt werden. Zwar werde bei den Fahrzeugbewegungen \nzur Tiefgarage allein von einer Bettenzahl von 250 und nicht von der tatsächlich \nvorhanden Zahl von 500 Hotelbetten ausgegangen, dies führe aber nicht zur Stattgabe \ndes Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass in \neinem Doppelzimmer untergebrachte Gäste regelmäßig gemeinsam mit einem Auto \nan- und abreisen, sei nicht zu beanstanden. \nBei der Vorbelastung durch Lärm sei zu klären, ob im leerstehenden Wohnblock \nG................. noch eine Garagennutzung vorhanden sei. Im Übrigen habe die \nAntragsgegnerin aber darauf hingewiesen, dass sich an der Ecke G.........../ K......... \nkein Parkhaus befinde und sich das Parkhaus „.................“ nur auf der Ostseite des \nHotels der Antragstellerin auswirke, die von den Lärmimmissionen des ................... \nnur geringfügig betroffen sei. \nZu berücksichtigen sei auch, dass es hinsichtlich der Bewertung der von der \nTiefgaragenzufahrt ausgehenden Lärmauswirkungen einer von der Antragstellerin in \nAuftrag gegebenen Plausibilitätsprüfung einer Ingenieurgesellschaft bedurft habe, um \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\neine etwaige fehlerhafte Bewertung der Schallimmissionsprognose argumentativ zu \nbegründen. \nEin Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch vom .................. ausgehende \nLärmemissionen lasse sich ebenfalls nicht mit der erforderlichen Evidenz feststellen. \nZum einen dürften viele Gäste mit dem Zug anreisen, da sich das .................. in der \nNähe des Hauptbahnhofs befinde. Zum anderen gehe die herangezogene \nParkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt bei (großen) Hotels in \nBahnhofnähe von einem niedrigeren Faktor bei der Anzahl der Fahrzeugbewegungen \nder Hotelgäste aus. Die in der Schallimmissionsprognose genannten Pegelwerte zur \nBeurteilung der Lärmbelastung am Hotel der Antragstellerin könnten nicht unmittelbar \nherangezogen werden. Es handle sich um Linienschallpegel bezogen auf den \njeweiligen Beurteilungszeitpunkt und nicht um am Hotel anliegende Schallpegel oder \nTeilbeurteilungspegel. \nDas genehmigte Vorhaben erweise sich auch nicht wegen einer unvollständigen \nSchallimmissionsprognose als rücksichtslos, da diese den nach der TA Lärm zu \nermittelnden Gesamtbeurteilungspegel nenne. Bei weiteren Informationen zum \nSkylight sei nicht von einem anderen Gesamtbeurteilungspegel auszugehen. Aus den \nanderen von der Antragstellerin beanstandeten Einzelpunkten ergebe sich weder für \nsich betrachtet noch in der Gesamtschau ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das \nGebot der Rücksichtnahme. \nEin Verstoß gegen die Stellplatzverordnung sei ebenfalls nicht offensichtlich. \nDie durchzuführende Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen des öffentlichen \nInteresses und des Interesses der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung. Die \nAntragstellerin wende sich gegen die Nutzung des Baukörpers und nicht gegen den \nBaukörper als solchen. Dem Anliegen der Antragstellerin könne deshalb ggf. durch \nnachträgliche Anordnungen oder weitere Auflagen Rechnung getragen werden, wenn \nsich die Baugenehmigung mit Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache als \nrechtswidrig erweisen sollte. Es zeichne sich aufgrund des am 16. April 2019 \neingereichten Änderungsantrags zudem ab, dass eine teilweise Nutzungsänderung mit \nÄnderungen zugunsten der Antragstellerin beabsichtigt sei. Die Beigeladene habe ein \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\ngroßes wirtschaftliches Interesse an der Fortführung und zeitplangerechten Erstellung \ndes Baukörpers. Ferner sei der kraft Gesetzes vorgesehene Sofortvollzug \neinzubeziehen. \nDie Antragstellerin wendet zur Begründung ihrer Beschwerde ein, dass die \nangefochtene \nBaugenehmigung \nzu \nunbestimmt \nsei. \nDie \npotentiell \nnachbarunverträglichen Emissionsquellen und -ansätze seien nicht hinreichend in die \nBaugenehmigung „eingehegt“ worden. Es sei nicht ausreichend, dass die \nBaugenehmigung Angaben zum Betriebsumfang, den An- und Ablieferverkehr \nenthalte \nund \ndie \nNebenbestimmungen \nder \nBaugenehmigung \neinzuhaltende \nLärmimmissionsrichtwerte \nnenne. \nLetzteres \ngenüge \nnur, \nwenn \ndie \nImmissionsprognose \nsicherstelle, \ndass \nder \nZielwert \nbei \nden \ngenehmigten \nBetriebsabläufen eingehalten werden könne und garantiere, dass keine dem Nachbarn \nunzumutbaren Immissionen entstehen. Diese Maßgaben seien hier nicht erfüllt. \nDas Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Betriebsabläufe absehbar \neingehalten werden könnten und sich auch nicht mit den Vergleichszahlen zu anderen \nHotels ähnlicher Größenordnung auseinandergesetzt. Danach sei ersichtlich, dass die \nBeigeladene in der Betriebsbeschreibung den An- und Ablieferverkehr für das Hotel \ndieser Größe und einem Kongresszentrum deutlich nach „unten gerechnet“ habe. \nDie vom Verwaltungsgericht aus der Lärmimmissionsprognose gezogen Schlüsse \nseien nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass bei Doppelzimmerbelegung eine \nAnreise häufig mit einem Pkw erfolge, sei in der Bayerischen Parkplatzlärmstudie \nberücksichtigt, trotzdem sei die Bettenzahl und nicht die Zahl der Zimmer maßgeblich. \nEs bestehe auch ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem Textteil der \nSchallimmissionsprognose \nund \nder \nanschließenden \nBerechnung \n(zehn \nPalettenhubbewegungen über die Bordwand im Textteil; acht Bewegungen in der \nBerechnung; 24 Be- und Entladungen von Rollcontainern im Textteil; 18 Be- und \nEntladungen \nin \nder \nBerechnung). \nFerner \nhabe \ndas \nVerwaltungsgericht \nunberücksichtigt gelassen, dass die Bauantragsunterlagen keine Angaben zu dem \nimmissionsträchtigen Konferenzbetrieb enthielten. Aufgrund der Größe der \nKonferenz- und Ballsäle seien prüffähige Angaben aber erforderlich. Die aufgezeigten \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nFehler durch die Tiefgarageneinfahrt seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. \nDabei seien Fehler deutlich erkennbar und damit offensichtlich. Laut der \nBauantragsunterlagen sei die Tiefgarageneinfahrt lediglich in 2/3 ihrer Länge \neingehaust, während die Schallimmissionsprognose von einer vollständigen \nEinhausung der Einfahrt ausgehe. \nFerner sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Dies gelte sowohl für \nLärmemissionen \nals \nauch \nhinsichtlich \ndes \nMerkmals \nder \nüberbaubaren \nGrundstücksfläche. \nEs lasse sich anhand der vorgelegten Bauunterlagen nicht feststellen, ob oder in \nwelchem \nMaße \ndas \nVorhaben \nder \nBeigeladenen \nin \nWiderspruch \nzu \nnachbarschützenden Vorschriften stehe. Die Schallimmissionsprognose, die Teil der \nBauantragsunterlagen sei, differenziere weder zwischen Vor- und Zusatzbelastungen \nnoch enthalte sie Angaben zu Teilbeträgen einzelner Schallquellen. Sie weise lediglich \nden Gesamtbeurteilungspegel aus. Sie enthalte ferner sich widersprechende Angaben \nim Textteil und den nachfolgenden Berechnungen. Unvollständige und fehlerhafte \nAngaben in der Schallimmissionsprognose könnten künftig auch weder von der \nAntragsgegnerin im Nachhinein korrigiert werden noch sei es Aufgabe des \nVerwaltungsgerichts, \neine \nfehlerhafte \nSchallimmissionsprognose \nauszulegen, \ninsbesondere wenn die Berechnungen - wie hier - „haarscharf“ unter den \nLärmrichtwerten liegen würden. Es sei vielmehr Aufgabe der Bauherrin, vollständige \n(prüffähige) Bauunterlagen vorzulegen. \nSchließlich führten die fehlerhaften Angaben zu den Schallquellen der „VRV-\nAußengeräte“ (Außengeräte mit variablen Kältemittel Volumenstrom), die fehlende \nBetrachtung der „Schallgeräusche“ durch die Palettenhubwagen im Innern der Lkw \nund dem Schalldämmmaß der Skylights zu einer Verletzung des Gebots der \nRücksichtnahme. Es sei naheliegend, dass der nach den Berechnungen knapp \neingehaltene Immissionsrichtwert aufgrund der Vielzahl der Fehler in der \nSchallimmissionsprognose nicht eingehalten werden könne. \nIn Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche sei das genehmigte \nVorhaben ebenfalls rücksichtlos. Es löse bewältigungsbedürftige Spannungen aus. Die \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nneue Innenhofbebauung weiche erheblich von der bisherigen Innenhofbebauung ab. \nDie neue flache Bebauung mit Skylights und die Tiefgarageneinfahrt verstärkten \nzusätzlich die bereits vorhandenen bewältigungsbedürftigen Spannungen. Dies wiege \numso schwerer, da sich die Tiefgarageneinfahrt, wie auch die Anlieferzone nun direkt \nvor dem Innenbereich des Hotels der Antragstellerin befänden. \nEin Verstoß gegen die Stellplatzverordnung sei ebenfalls anzunehmen. Aufgrund des \nNutzungsumfangs sei bei der gebotenen „worst-case“ Betrachtung zu berücksichtigen, \ndass sich bei voller Ausnutzung des Hotels in diesem 2.190 Gäste aufhielten. Die \nAnnahme, dass der Konferenz- und Bankettbereich nur von Hotelgästen genutzt werde \nund deshalb keine weiteren Stellplätze erforderlich seien, sei nicht haltbar. Irrelevant \nsei, dass die Antragstellerin selbst keine Stellplätze habe. Sie habe eine \nStellplatzablöse bezahlt. Ohne Bedeutung sei, dass sich das Hotel in Bahnhofsnähe \nbefinde. \nEs überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Interessenabwägung \ndes Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. \nDie Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Die angefochtene Baugenehmigung sei \nrechtmäßig. Sie genüge dem Bestimmtheitserfordernis. Die genehmigte Hotelnutzung \nbeachte das Gebot der Rücksichtnahme. Zudem sei der Erlass einer Anordnung nach \n§ 24 BImSchG jederzeit möglich. Seit dem 16. April 2019 liege ein \nÄnderungsbauantrag vor. Die vorgesehenen Änderungen wirkten sich positiv auf die \nSchallimmissionsprognose \naus. \nEine \nRecherche \nhabe \nergeben, \ndass \neine \nStellplatzablöse von der Antragstellerin nicht gezahlt worden sei. \nDie Beigeladene trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu Recht \nabgelehnt. Der Nutzungsumfang sei in der Baugenehmigung hinreichend beschrieben. \nAußerdem sei zu berücksichtigen, dass die Anlieferung nicht - wie in der \nSchallimmissionsprognose \nvom \n16. \nFebruar \n2018 \nbeschrieben \n- \nmit \nPalettenhubwagen, sondern nunmehr mit Elektro-Kleinhubwagen erfolge, was bei der \nSchallimmissionsprognose vom 11. Juni 2019 berücksichtigt worden sei. Die \nBaugenehmigung stelle die Einhaltung der für das Baugebiet unter Berücksichtigung \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n8\ndes Liefer-, An- und Abfahrtsverkehrs geltenden Immissionsrichtwerte sicher. Es \ntreffe auch nicht zu, dass die Baubeschreibung vom 19. Dezember 2017 die \nKonferenz- \nund \nBankettnutzung \nnicht \nkonkretisiere. \nAuf \nBlatt \n1.32 \nder \nVerwaltungsakte werde verwiesen. Im Änderungsbauantrag sei ein Skylight nicht \nmehr vorgesehen. Die Schallimmissionsprognose vom 16. Februar 2018 sei nicht \noffensichtlich \nfehlerhaft. \nDie \nAntragstellerin \nhabe \nzur \nBegründung \nder \nFehlerhaftigkeit der zugrunde gelegten Nachhallzeit in der Tiefgarage erst ein \nGutachten einholen müssen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine \nNachhallzeit von 0,5 Sekunden nur bei besonderen Schallabsorptionsmaßnahmen an \nder Tiefgaragendecke anzunehmen sei. Ein offensichtlicher Fehler liege nicht vor, da \ndie Nachhallzeit von 0,5 Sekunden auf der Annahme einer schallabsorbierenden \nAuskleidung von Einfahrt und Wänden basiert habe. \nEin Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die \nSchallimmissionsprognose berücksichtige die erforderlichen Eingabedaten. Die \nBaugenehmigung habe die maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze konkret festgelegt. Es \nseien weder rücksichtlose Lärmbelastungen durch die Hotelnutzung zu erwarten noch \nsei das genehmigte Hotel hinsichtlich seiner überbaubaren Fläche rücksichtslos. Ein \nVerstoß gegen die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen verletze die Antragstellerin \nnicht \nin \nnachbarschützenden \nRechten. \nDie \nInteressenabwägung \ndes \nVerwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. \nAusgehend von diesem Verfahrensstand ist die zulässige Beschwerde begründet. \nIm Rahmen eines Baunachbarstreits kann das Gericht nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, \n§ 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des von einem Nachbarn eingelegten \nRechtsbehelfs gegen die gemäß § 212a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort \nvollziehbare Baugenehmigung anordnen. Dazu ist eine Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse des Antragsgegners und dem Interesse des Bauherrn an der \nsofortigen Vollziehung der Baugenehmigung auf der einen Seite und dem Interesse \ndes Antragstellers an deren Aussetzung auf der anderen Seite anzustellen. Maßgebend \nfür diese Abwägung sind im Regelfall die Erfolgsaussichten des eingelegten \nRechtsbehelfs. Verstößt die angefochtene Baugenehmigung nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n9\nRechtslage nicht gegen nachbarschützende Regelungen, kann ein schutzwürdiges \nInteresse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs in der Regel nicht anerkannt werden, weil das öffentliche Interesse an \nder Ausnutzung der Baugenehmigung in einem solchen Fall Vorrang hat. Verstößt \nandererseits die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften und \nRechtsgrundsätze, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nstattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein \nöffentliches Interesse besteht. Sofern Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der \nBaugenehmigung bei überschlägiger Prüfung nicht evident erscheinen, sind die \nbetroffenen Interessen im Übrigen gegeneinander abzuwägen. \nDavon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 VwGO \nzu unrecht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung verletzt die angefochtene \nBaugenehmigung die Antragstellerin in nachbarschützenden Rechten. Aufgrund der \nBaugenehmigung vom 20. Juli 2018 und der dieser zugrunde gelegten \nLärmimmissionsprognose der ................. GmbH vom 16. Februar 2018 ist nicht \ngewährleistet, dass die mit der Auflage Nr. 1 „Umweltrecht/Immissionsschutz“ (S. 6) \ngebietsbezogen festgelegten Immissionsgrenzwerte in Höhe von 60 dB(A) tags am \n............ Hotel mit den getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten werden können. \nNach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die mit der genehmigten \nHotelnutzung \n(...................) \nverbundenen \nLärmauswirkungen \naufgrund \nder \nvorgesehenen Betriebsabläufe gegenüber dem Hotel der Antragstellerin (............) das \nGebot der Rücksichtnahme nicht beachtet. \nDie Baugenehmigung genügt in nachbarrechtsrelevanter Weise aber noch dem in § 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz. \nDanach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. die im \nBescheid getroffenen Regelungen müssen für die Beteiligten - gegebenenfalls nach \nAuslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung \nnicht zugänglich sein. Welche Anforderungen dabei im Einzelnen zu stellen sind, \nhängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und dem mit ihm \nverfolgten Zweck ab (BVerwG, Urt. v. 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, juris Rn. 15 f.). \n25 \n26 \n\n \n \n10\nDie Bauaufsichtsbehörde bestimmt Inhalt und Reichweite einer von ihr erteilten \nBaugenehmigung; Teil dieser Entscheidung ist es, anhand der vom Bauherren mit dem \nBauantrag eingereichten Bauvorlagen den Genehmigungsgegenstand im Einzelnen zu \nbezeichnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Januar 1997 - 4 B 240.96 -, juris Rn 3). In \ndiesem Sinne wird der Genehmigungsgegenstand durch den Bauantrag bestimmt, \nwobei neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme vorrangig die mit einem \nZugehörigkeitsvermerk versehenen grün gestempelten Bauvorlagen (u. a. Lageplan, \nBaubeschreibung und Bauzeichnungen) heranzuziehen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 14. \nJuni 2017 - 1 B 21/17 -, juris Rn. 4, Senatsurt. v. 9. März 2017 - 1 A 331/16 -, juris \nRn. 26 und Senatsbeschl. v. 23. Januar 2017 - 1 A 516/14 -, juris Rn. 28). In seiner \nnachbarrechtlichen Ausprägung verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass sich einer \nBaugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit \nentnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht \nbeeinträchtigen können. Fehlt es in dieser Hinsicht an einer hinreichenden \nBestimmtheit der Baugenehmigung und ist insoweit eine Verletzung von \nNachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein \nAbwehrrecht hiergegen zu (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 8. November 2018 - 1 A 175/18 -, \njuris Rn. 57 m. w. N.; OVG NRW, Urt. V. 10. Juli 2018 - 2 A 2504/16 -, juris Rn. 42 \nff.). \nBei einem Bauvorhaben, deren Nutzung mit Lärmimmissionen (§ 3 BImSchG) für die \nNachbarschaft verbunden sind, sind grundsätzlich auch Regelungen zum Schutz der \nsubjektiven Rechte von Nachbarn (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 \nBImSchG; § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) erforderlich, insbesondere wenn der Standort \ndes Vorhabens - wie hier - in unmittelbarer Nähe zur schutzbedürftigen Nachbarschaft \nliegt. In diesem Fall muss die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der \nGeräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen festlegen (vgl. VGH \nBW, Beschl. v. 30. Januar 2019 - 5 S 1913/18 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Die \nBestimmtheit der Baugenehmigung erfordert mit Blick auf betroffene Nachbarn, dass \nsich die für eine Immissionsprognose erforderlichen Kenngrößen der Anlage \nentnehmen lassen. Das sind bei einer dem Anwendungsbereich der TA Lärm \nunterfallenden baulichen Anlage zumindest die für eine vereinfachte Regelfallprüfung \n(Nr. 4.2 \nTA \nLärm) \nnotwendigen \nEingabedaten, \nwie \nemissionsrelevante \nKonstruktionsmerkmale, \n(maximale) \nSchallleistungspegel, \nBetriebszeiten, \n27 \n28 \n\n \n \n11\nAbschirmung, Abstand zum Immissionsort und Gebietsart sowie gegebenenfalls \nAngaben über Ton- und Impulshaltigkeit (Nr. 4.2b) Satz 2 TA Lärm sowie Nr. A. 2.2 \nSatz 3 und Nr. A. 2.3.2 des Anhangs zur TA Lärm). Zudem muss die \nBaugenehmigung die für betroffene Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze \nkonkret bestimmen, etwa durch verbindliche Festlegung eines zielorientierten - nicht \nnur abstrakt einem Baugebiet zugeordneten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2001, \nNVwZ 2001, 1167) - Immissionsrichtwerts nach Nr. 6 TA Lärm als Grenzwert (vgl. \nVGH BW, Beschl. v. 30. Januar 2019 a. a. O., juris Rn. 37 m. w. N.). \nOb \ndie \neinem \nfestgelegten \nImmissionsgrenzwert \nzugrunde \nliegende \nImmissionsprognose fehlerfrei ist oder ob die Festlegung eines Immissionsgrenzwerts \nallein oder in Kombination mit weiteren Nebenbestimmungen genügt, um schädliche \nUmwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, die nach dem Stand der \nTechnik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG), oder \nob es insoweit zusätzlicher Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft \nbedarf, ist hingegen keine Fragen der Bestimmtheit, sondern der materiellen \nRechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 30. \nJanuar 2019 a. a. O., juris Rn. 37 m. w. N.). \nDavon ausgehend ist die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt. \nBestandteil dieser sind die mit dem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen \nmit dem Bauantrag einschließlich der Baubeschreibung (vgl. S. 17 f. der \nBaugenehmigung) sowie die im Weiteren zu ihrem Bestandteil erklärten Prüfberichte, \nÜberwachungsprotokolle und auch die Schallimmissionsprognose der ................. \nGmbH vom 16. Februar 2018 (vgl. S. 7 f. der Baugenehmigung). Die \nBaugenehmigung vom 20. Juli 2018 bezeichnet das Vorhaben „Umbau und Sanierung \ndes ...................“, konkretisiert mit dem Hinweis auf unterschiedliche vorhandene \nkerngebietstypische Nutzungen innerhalb einer Gemengelage i. S. v. § 34 Abs. 1 \nBauGB die Art der baulichen Nutzung (vgl. 25 der Baugenehmigung) und begrenzt \ndas Vorhaben durch die in ihr enthaltene Betriebsbeschreibung und die unter II. im \nEinzelnen aufgeführten Nebenbestimmungen. Die dabei genannten Bedingungen, \nAuflagen und Hinweise enthalten konkrete Maßgaben zur Umsetzung des \nBauvorhabens, u. a. zum Denkmalschutz, Naturschutz und Immissionsschutz. Die \nAuflagen zum Immissionsschutz bestimmen u. a. die genauen Betriebszeiten für den \n29 \n30 \n\n \n \n12\nFreisitz des Restaurants, die Dachterrasse der Bar sowie die Mitarbeiterterrasse (Nr. \n6), den Lieferverkehr (Nr. 9 i. V. m. den Bauantragsunterlagen und Nr. 7.1 b der \nSchallimmissionsprognose vom 16. Februar 2019) insbesondere die Anzahl, Art und \nZeit der Liefervorgänge und Art der Belieferungsfahrzeuge, den sonstigen An- und \nAbfahrtsverkehr (Nr.1) sowie zur Nutzung des Ballsaals- und des Skylights (Nr. 10). \nDabei bestimmt die angegriffene Baugenehmigung ferner, dass die durch den Betrieb \ndes genehmigten Vorhabens verursachten Geräusche einschließlich des zugehörigen \nFahrverkehr am Hotel die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) \nnachts an den Immissionsorten des Hotels der Antragstellerin (............) und \nGeräuschspitzen im „Kerngebiet“ tags 90 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht \nüberschreiten dürfen. \nSoweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass die der hier angefochtenen \nBaugenehmigung zugrunde gelegten Betriebsabläufe nicht eingehalten werden \nkönnten, die Lärmschutzimmissionsprognose vom 16. Februar 2018 fehlerhaft, \ninsbesondere der in dieser und der Baugenehmigung angenommene Lieferverkehr zu \nniedrig \nangesetzt \nworden \nsei, \nbetrifft \ndies \nnicht \ndie \nBestimmtheit \nder \nBaugenehmigung, sondern - wie bereits ausgeführt - deren materielle Rechtmäßigkeit. \nBauplanungsrechtlich ist das genehmigte Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) aller \nVoraussicht nach unzulässig. Es erscheint aufgrund der mit der Baugenehmigung vom \n20. Juli 2018 genehmigten Betriebsabläufe und der dabei entstehenden Emissionen \nnicht gewährleistet, dass an den Außenwänden des benachbarten Hotels ............ die \nImmissionsrichtwerte von 60 dB (A) tags eingehalten werden können. \nDas genehmigte Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich innerhalb einer \nGemengelage. Es ist damit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Ein Vorhaben ist \ndanach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach seiner \nBauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dabei müssen die \nAnforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben. Das Gebot der \nRücksichtnahme geht in dem Begriff des Einfügens auf (vgl. BVerwG, 11. Januar \n1999 - 4 B 128/98 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Das bedeutet, dass das \nRücksichtnahmegebot nur verletzt sein kann, wenn sich ein Vorhaben objektiv-\nrechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n13\nBauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner \nnäheren Umgebung einfügt. Es gibt dem Nachbarn jedoch nicht das Recht, von \njeglicher Beeinträchtigung, durch ein Bauvorhaben von seinem Grundstück aus \nverschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung kann vielmehr erst bejaht werden, wenn \nvon dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung - wie beispielsweise bei einer \nerdrückenden Wirkung oder übermäßigen Immissionen - ausgeht (BVerwG, Urt. v. \n16. September 2010, BauR 2011, 222). Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer \nGesamtschau, die den konkreten Einzelfall in den Blick nimmt, zu ermitteln (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2006 - 1 BS 106/06 -). Das Gebot der Rücksichtnahme \nsoll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die vorzunehmende \nAbwägung \nhat \nsich \ndeshalb \ndaran \nzu \norientieren, \nwas \ndem \nRücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach \nLage der Dinge zuzumuten ist. \nDavon ausgehend ist nähere Umgebung nach dem Inhalt der Gerichts- und \nBehördenakten das Gebiet zwischen K...............-Straße, W...........-Platz, G.....- und \nverlängerter K........., wie es auch in der Baugenehmigung umschrieben wurde (vgl. S. \n25). Die so begrenzte nähere Umgebung entspricht aufgrund der vorhandenen \nNutzungen (wohl unstreitig) einer Gemengelage, an der auch die in der \nBaugenehmigung festgesetzten gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte von tags 60 \ndB(A) und nachts 45 dB(A) am Immissionsort „......................................“ gem. Nr. 4 \nund Nr. 6.1 und 6.2 i. V. m. mit Nr. 6.7 TA Lärm anknüpfen. \nNach summarischer Prüfung ist nicht ersichtlich, dass mit der genehmigten Nutzung \neines Hotelbetriebs mit 250 Doppelzimmern (max. 500 Gäste), einem Schwerpunkt im \nKonferenz und Tagungsbereich - wie in der Betriebsbeschreibung unter Nr. 5 \nausgeführt - mit bis zu 1.400 Veranstaltungsteilnehmern - und Ballveranstaltungen die \nam Hotel der Antragstellerin festgelegten max. Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) \ntags eingehalten werden können. Gegen die Einhaltung dieser Werte spricht bereits, \ndass der An- und Ablieferverkehr - wie von der Antragstellerin gerügt - zu niedrig \nbemessen sein dürfte. Die Baugenehmigung vom 20. Juli 2018 legt einen \nAnlieferverkehr von wöchentlich sechs Fahrten für Wäsche, vier Fahrten für \nGetränke/Leergut, zwei Fahrten für Speisen und täglich zwei Fahrten für Frischgut \n(vgl. Nr. 5.8 der Betriebsbeschreibung) in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr (vgl. Nr. 9 \n34 \n35 \n\n \n \n14\nS. 8 der Baugenehmigung vom 20. Juli 2018) und damit lediglich 26 Lieferfahrten \nwöchentlich und die Schallimmissionsprognose vom 16. Feburar 2018 daran \nanknüpfend vier Anlieferungen mittels Lkw und eine durch einen Kleintransporter \ntäglich zugrunde. \nDass dieser An- und Ablieferverkehr zu niedrig bemessen sein dürfte, lässt sich \nentgegen der Annahme der Antragstellerin aber nicht bereits der von ihr vorgelegten \neidesstattlichen Erklärung des Hotelmanagers des ............ Hotels vom 17. Juli 2019 \nunter Hinweis auf 53 bis 156 Lieferbewegungen pro Woche bei anderen \nKonferenzhotels entnehmen, da der dortige Bankettbereich jeweils mit 2.000 m², \n2.500 m², 1.700 m² und 1.278 m² eine (teilweise wesentlich) größere Bankettfläche \naufweist und die dabei vorgesehenen Personenzahlen fehlen. Das .................. umfasst \nhingegen nur einen Konferenzbereich über 342 m² und einem Bankettbereich über 792 \nm² (zusammen: 1.134 m²). \nDafür, dass die angefochtene Baugenehmigung eine deutlich zu geringe Anzahl von \nLieferfahrten für den genehmigten Hotelbetrieb ausweist, spricht jedoch bereits die \nAnzahl der Hotelgäste und Veranstaltungsteilnehmer. Denn ausweislich der \nangefochtenen Baugenehmigung sieht der Hotelbetrieb Betten für 500 Hotelgäste vor \nund bietet Platz für max. 1.400 Tagungs-/Konferenzteilnehmer. Letztere sind neben \nden Hotelgästen mit Getränken und Speisen zu versorgen. In dem Hotel können sich \ndamit täglich gut 2.000 zu versorgende Gäste gleichzeitig aufhalten. Es kann nach der \nangegebenen Anzahl der jeweiligen Gäste, aber auch nach dem Inhalt der \nBaugenehmigung, nicht davon ausgegangen werden, dass Veranstaltungsteilnehmer \nimmer auch Hotelgäste sind. Bei dem noch hinzu kommenden Restaurant- und \nBarbetrieb für 200 bzw. 30 Gäste ist nicht ersichtlich, wie die Anzahl von gut 2.000 \nmöglichen Gästen täglich mit nur zwei Fahrten für Speisen wöchentlich und für \nFrischgut täglich, d. h. insgesamt vier Lkw-Fahrten und einer Fahrt mittels \nKleintransporter täglich (wie in der Schallimmissionsprognose vom 16. Februar 2018, \ndie u.a. auch Fahrten für Leergut und Wäsche einschließen, angenommen) versorgt \nwerden können. Für die Annahme eines deutlich zu niedrig angesetzten An- und \nAblieferverkehrs sprechen auch die von der Beigeladenen im Weiteren eingeholten \nLärmimmissionsprognosen der ................. GmbH vom 11. Juni und 1. November 2019 \nzu den Bauänderungsanträgen vom 16. April und 5. November 2019, die hier nicht \n36 \n37 \n\n \n \n15\nstreitgegenständlich sind. Diese sehen für den Betrieb des Hotels ....... nämlich eine \ndeutlich höhere Anzahl von Anlieferungen tags mit acht Lkw und zehn \nKleintransportern in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr vor, ohne dass seitens der \nBeigeladenen dafür besondere veränderte Gründe zum Betrieb des Konferenzhotels \nvorgetragen wurden. \nEs kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass die Immissionsrichtwerte auch \nbei der Annahme höherer für den Betrieb des Konferenzhotels notwendiger \nAnlieferungen eingehalten werden können. Nach den Lärmimmissionsprognosen der \n................. GmbH vom 11. Juni und 1. November 2019 wird der Immissionsrichtwert \nvon 60 dB(A) am ............ Hotel zwar eingehalten. Die prognostizierten \nBeurteilungspegel liegen teilweise aber nur sehr knapp unter dem max. Richtwert von \n60 dB(A) tags entfernt (vgl. Tabelle 7, IPkt 03, 3. OG, 59,8 dB(A) tags), obwohl \nanders als mit der angegriffenen Baugenehmigung die Belüftung der Ballsäle nunmehr \nausschließlich mechanisch erfolgt, ein Skylight nicht mehr vorgesehen ist, Elektro-\nKleinhubwagen anstelle von Palettenhubwagen für den Transport des Wareneingangs \nund eine komplette Einhausung der Tiefgaragenzufahrt vorgesehen sind. \nDabei können der Baugenehmigung auch nicht die im Weiteren eingeholten \nSchallimmissionsprognosen vom 11. Juni und 1. November 2019 zugrunde gelegt \nwerden. Sie beziehen sich auf Bauänderungsanträge und damit auf ein anderes \nVorhaben. Es steht dabei im Belieben der Antragstellerin diese Bauänderungsanträge \nauch wieder zurückzunehmen. \nEs kann damit offen bleiben, ob die Baugenehmigung noch aus weiteren Gründen zu \nbeanstanden ist. \nIm Übrigen ginge aber auch die Interessenabwägung zu Lasten der Beigeladen im \nFalle der Annahme einer bei überschlägiger Prüfung nicht evident rechtswidrig \nerscheinenden Baugenehmigung aus. \nDem in § 212a BauGB zum Ausdruck kommenden öffentlichen Vollzugsinteresse und \ndem Interesse der Beigeladenen, sofort von der Baugenehmigung Gebrauch zu \nmachen, ist das durchgreifende Interesse der Antragstellerin und ihrer Gäste, etwaigen \nunzumutbaren \nschädlichen \nUmwelteinwirkungen \nbis \nzu \neiner \nendgültigen \n38 \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n16\nEntscheidung in der Hauptsache nicht ausgesetzt zu sein, gegenüberzustellen. Hinzu \nkommt, dass ein besonderes Dringlichkeitsinteresse aus finanziellen Gründen durch \ndie Beigeladene nicht dargelegt wurde. Die derzeit bestehende Unsicherheit im \nHinblick auf den der Baugenehmigung zugrunde gelegten An- und Ablieferverkehr \nund die Einhaltung der nachbarschützenden Bestimmungen der TA Lärm, die letztlich \nauf dem Antrag der Beigeladenen beruhen, können sich damit im Ergebnis nicht zu \nLasten der Antragstellerin auswirken. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob seitens der \nBeigeladenen vormals eine Stellplatzablöse gezahlt wurde, da weder ein Anhaltspunkt \nfür ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Antragstellerin besteht, noch ersichtlich \nist, dass dieser Umstand für die Frage der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen \nBaugenehmigung von Bedeutung ist. \nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 \nZPO. \nHinsichtlich der Höhe des Streitwerts (§§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG) folgt \nder Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den erstinstanzlichen \nHauptantrag. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar, 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG. \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Ranft \n43 \n44 \n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-13/1-b-283-19","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-13/1-b-283-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487798","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.245856+00:00"}}