{"status":"available","doknr":"OLD487797","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-14","aktenzeichen":"2 B 259/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 259/19 \n \n11 L 354/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch den Präsident des Sächsischen Landtages \nBernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nbeigeladen: \nHerr \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKonkurrentenstreit; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 14. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 5. September 2019 - 11 L 354/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \nI. \nDer Antragsgegner schrieb am 29. Januar 2019 die Besetzung der Stelle der \nLeiterin/des Leiters der Abteilung Parlamentsdienste zum 1. August 2019 aus. Der \nDienstposten war nach Besoldungsgruppe B 6 SächsBesG bewertet. Die \nStellenausschreibung richtete sich ausschließlich an Bewerberinnen/Bewerber, die \nmindestens nach der Besoldungsgruppe B 2 SächsBesG besoldet werden oder an \nvergleichbar vergütete Beschäftigte, für die die Übertragung der Aufgaben eine \nBeförderung \nbeziehungsweise \nHöhergruppierung \nbedeuten \nwürde. \nAls \nVoraussetzungen für diese Stelle wurde benannt: Die Befähigung zum Richteramt mit \njeweils mindestens mit „befriedigend“ abgeschlossenen Staatsexamina; eine \nmehrjährige Leitungserfahrung mindestens in der Funktion einer Referatsleiterin/eines \nReferatsleiters einer obersten Landes- beziehungsweise Bundesbehörde oder in einer \nvergleichbar verantwortungsvollen Position; Erfahrungen in der spezifischen Arbeit \neines Parlaments oder vergleichbare Erfahrungen in den Stabsfunktionen Kabinetts-, \nLandtags- und/oder Bundesratsangelegenheiten eines Ministeriums; umfangreiche, \n1 \n2 \n\n \n \n3\ndurch eine mehrjährige berufliche Tätigkeit erworbene Kenntnisse auf dem Gebiet des \nVerfassungs- und Verwaltungsrechts; die Befähigung zum wissenschaftlichen \nArbeiten, nachgewiesen durch eine Promotion, Veröffentlichungen oder Gutachten; \ndie ausgeprägte Fähigkeit, komplexe, rechtlich schwierige Sachverhalte einer Lösung \nzuzuführen und diese präzise und verständlich darzustellen; die ausgeprägte Fähigkeit \nzu konzeptionellem Denken und Handeln sowie zur Erfassung, Analyse und \nBewertung politischer und gesellschaftlicher Zusammenhänge; ein hohes Maß an \nsozialer Kompetenz sowie Führungskompetenz, einschließlich einer ausgeprägten \nFähigkeit zur Mitarbeitermotivation; ein sehr hohes Verantwortungsbewusstsein; eine \nausgeprägte Belastbarkeit sowie ein überdurchschnittliches Verhandlungsgeschick. \nNeben der Antragstellerin und dem Beigeladenen bewarben sich zwei weitere \nBewerber auf die Stelle. Die Antragstellerin war vom 1. April 1995 bis 31. Mai 2000 \nReferentin und zuletzt stellvertretende Referatsleiterin im Referat .. der Verwaltung \ndes S. Sie leitete seit Januar 2012 in der L beim S D das Referat.. „...“, war zum 30. \nApril 2013 zur Ministerialrätin (Besoldungsgruppe A 16) ernannt worden und leitete \nseit der Verselbstständigung des S D und einer Neustrukturierung der Behörde seit \nOktober 2018 das Referat.., „...“. Der Beigeladene war zum 1. Oktober 2014 zum \nMinisterialrat (Besoldungsgruppe B 3) ernannt worden und leitete in der L in der \nAbteilung .., Zentrale Dienste, das Referat ..., „...“. Der Antragstellerin wurde mit \nSchreiben des Antragsgegners vom 17. April 2019 mitgeteilt, dass ihre Bewerbung \nnicht habe berücksichtigt werden können, weil sie sich als Beamtin nicht, wie \nzwingend gefordert, in einem Statusamt der Besoldungsgruppe B 2 befinde; selbst bei \neiner Einbeziehung in den Leistungsvergleich sei dem Beigeladenen der Vorzug zu \ngeben. Die Auswahlentscheidung unter den insgesamt drei verbliebenen Bewerbern \nsei auf das im Vergleich noch bessere Gesamtleistungsbild des ausgewählten \nBewerbers gestützt worden. \nDie Antragstellerin legte gegen die Entscheidung Widerspruch ein, über den noch \nnicht entschieden wurde. Sie beantragte am 6. Mai 2019 bei dem Verwaltungsgericht \nDresden, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 \nAbs. 1 VwGO zu untersagen, eine/n anderen Mitbewerber/in zum/zur Leiter/in der \nAbteilung P - Besoldungsgruppe B 6 SächsBesG - in der Verwaltung des S zu \nernennen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle \n3 \n4 \n\n \n \n4\nbestandskräftig entschieden sei. Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte mit Beschluss \nvom 5. September 2019 - 11 L 354/19 - den Antrag ab. Nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung \ndes Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen fehlerhaft und sie dadurch in ihren \nRechten aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf i. V. m. § 9 BeamtStG \nverletzt sei. Der Antragsgegner habe für das Auswahlverfahren rechtlich \nbeanstandungsfrei ein Anforderungsprofil erstellt und sei auf der ersten Stufe des \nAuswahlverfahrens zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin, anders als \nder Beigeladene, das Anforderungsprofil nicht im vollen Umfang erfülle. Das \nAnforderungsprofil beziehungsweise der Text der Stellenausschreibung sei formal \nrechtmäßig erstellt worden. Die Art und Weise Beteiligung der Frauenbeauftragten \nlasse insoweit keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler erkennen. Die \nFrauenbeauftragte sei gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsFFG zur Durchführung \nihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichtet worden. Ihr sei der Entwurf \neines Anforderungsprofils für die Stellenausschreibung am 24. Januar 2019, drei \nArbeitstage vor Bekanntgabe der Stellenausschreibung, mitgeteilt worden und sie sei \nmit Schreiben vom 17. April 2019 über die geplante Stellenbesetzung mit dem \nBeigeladenen unterrichtet worden. Sie habe die Verfahrensweise offenbar weder \ngerügt, noch in der Sache Einwände erhoben, noch von ihrem Beanstandungsrecht \nnach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFFG Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 \nSächsFFG führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Anforderungsprofils und der \nAuswahlentscheidung, weil eine dem § 79 Abs. 1 SächsPersVG entsprechende Norm \nim Sächsischen Frauenförderungsgesetz fehlen würde. Dem Gesetz lasse sich nicht \nentnehmen, dass unbeanstandete Verstöße gegen die Unterrichtungspflicht des \nDienstherrn zur (formellen) Rechtswidrigkeit aller Maßnahmen der Dienststelle i. S. d. \n§ 20 Abs. 1 Satz 2 Sächs FGG führen. Das Anforderungsprofil, welches das \nBewerberfeld auf Bewerberinnen/Bewerber beschränke, die mindestens nach der \nBesoldungsgruppe B 2 SächsBesG besoldet werden (oder auf vergleichbar vergütete \nBeschäftigte), sei rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Begrenzung des \nBewerberfeldes durch diese konstitutive Voraussetzung gebe es zwar keine einfach-\ngesetzliche Grundlage; sie lasse sich jedoch mit dem Verfassungsgut der \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung sachlich rechtfertigen. Bewerbern, welche bereits \nmindestens ein Statusamt nach Besoldungsgruppe B 2 innehaben, werde in aller Regel \nbereits ein Amt mit größerer Leitungsverantwortung übertragen worden sein, für \n\n \n \n5\nwelches sie regelmäßig unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes ausgewählt worden \nseien. Damit würden die Bewerber bereits über eine entsprechende Leitungs- und \nFührungserfahrung in verantwortlicher Stellung verfügen, die der Antragsgegner für \ndie Ausübung der ausgeschriebenen Stelle für notwendig habe halten dürfen. Ämter \ndieser Besoldungsordnung blieben regelmäßig den Beamten auf besonders \nherausgehobenen Dienstposten vorbehalten. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG sei zu \nentnehmen, dass in Staatsbehörden nicht allen Ämtern nach Besoldungsgruppe A 16 \n„automatisch“ auch ein Leitungsamt übertragen sei, so dass es sachlich begründet \nerscheine, nur solche Ministerialräte zu berücksichtigen, denen mit einem Amt der \nBesoldungsordnung B in aller Regel auch eine bedeutsame Leitungsfunktion \nübertragen worden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einengung des \nBewerberkreises auf sachwidrige Erwägungen zurückzuführen sei und dass das \nAnforderungsprofil gezielt und ausschließlich auf die Person des Beigeladenen \nzugeschnitten worden wäre. Damit erfülle die Antragstellerin das Anforderungsprofil \nhinsichtlich eines sachlich gerechtfertigten, konstitutiven Qualifikationsmerkmales \nnicht. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 5. \nSeptember 2019 zugestellt. \nDie Antragstellerin hat am 5. September 2019 Beschwerde gegen den Beschluss \neingelegt. \nSie \nträgt \nim \nWesentlichen \nvor, \ndass \nder \nAntragsgegner \nder \nFrauenbeauftragten entgegen § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsFFG nicht die Absicht der \nstreitgegenständlichen Ausschreibung vorab zur Kenntnis gegeben habe. Er habe \ndieser entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsFFG nicht rechtzeitig und nicht \nfrühzeitig den Entwurf des Ausschreibungstextes zusammen mit den im Vermerk vom \n8. Januar 2019 niedergelegten Hintergrunderwägungen unter Einräumung einer \nzeitlich hinreichenden Gelegenheit zur Stellungnahme vorgelegt. Diese habe daher in \nder \"allerersten Phase des beabsichtigten Ausschreibungsverfahrens\" und vor \nHerausgabe der Ausschreibung keine Möglichkeit gehabt, ihre Rechte aus § 21 Abs. 1 \nSatz 2 und aus § 21 Abs. 2 SächsFFG wahrzunehmen. Der Antragsgegner habe der \nFrauenbeauftragten nach Ablauf der Bewerbungsfrist weder den weiteren Fortgang des \nVerfahrens mitgeteilt, noch sie über den Bewerberkreis informiert. Die Rechte und \nBefugnisse der Frauenbeauftragten seien im weiteren Gang des Auswahlverfahrens \ndadurch verletzt worden, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, in die \nBewerbungsunterlagen und Personalakten der Bewerber/innen Einblick zu nehmen. \n5 \n\n \n \n6\nIhr seien nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsFFG in jedem Verfahrensstadium die zur \nDurchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen frühzeitig von Amts wegen \nvorzulegen gewesen. Die Mitteilung des Antragsgegners vom 17. April 2019 sei \nunzureichend gewesen, weil ihr gegenüber nur der Name des ausgewählten \nBeigeladenen benannt worden sei. Die Beteiligungsmängel seien auch nicht durch die \nim Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholte Stellungnahme der \nFrauenbeauftragten vom 27./28. Juni 2019 geheilt worden, weil die jeweils \nvorhergehenden Verfahrensschritte, die der ergangenen Auswahlentscheidung \nzugrunde liegen, bereits unabänderbar geworden seien. Die Frauenbeauftragte sei nicht \nbefugt, durch Unterlassung einer Beanstandung und Billigung des Verfahrens den \nbegangenen Verfahrensverstößen die rechtliche Relevanz zu nehmen. Würde man die \nHeilungswirkung eines solchen Verhaltens der Frauenbeauftragten akzeptieren, würde \ndies Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 8 SächsVerf, dem AGG und \ninsbesondere dem \"effet utile\" des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2006/54/EG vom 5. \nJuli 2006 widersprechen. Es würde eine Diskriminierung von Frauen darstellen, wenn \nsie sich nicht auf die zu ihrem Schutz geschaffenen Vorschriften, wie hier §§ 20, 21 \nSächsFFG, \nberufen \nkönnten. \nDie \nAuswahlentscheidung \nsei \nauch \ndeshalb \nverfahrensfehlerhaft, weil zuvor nicht das nach Art. 47 Abs. 4 Satz 3 SächsVerf \nerforderliche Benehmen mit dem Präsidium des Sächsischen Landtags hergestellt \nworden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob \ndieser Mangel durch Nachholung der Beteiligung in der Sitzung des Präsidiums des \nsechsten Sächsischen Landtags am 26. Juni 2019 habe geheilt werden können. \nDas \nAnforderungsprofil \nsei \nrechtswidrig, \nweil \nes \nBewerber/innen \nder \nBesoldungsgruppe A 16 ausschließe. Soweit das Verwaltungsgericht diese \nBeschränkung wegen des Verfassungsguts der Funktionsfähigkeit der Verwaltung für \nrechtmäßig erachte, gehe dies fehl. Das Verfassungsgut würde überdehnt, wenn es als \nzur Rechtfertigung der Beschränkung des Bewerberkreises herangezogen werde. Das \nErfahrungskriterium habe der Antragsgegner nicht durch den Ausschluss von \nBewerbern der Besoldungsgruppe A 16 umgesetzt, sondern bereits durch die weiteren \nVoraussetzungen für die Stelle. Die Vergabe einer Funktion der Besoldungsgruppe B \n2 oder höher im Verhältnis zu einer solchen der Besoldungsgruppe A 16 lasse nach \nden Gegebenheiten im Freistaat Sachsen keinen Schluss darauf zu, inwieweit die \nDienstaufgaben des jeweiligen Stelleninhabers einen größeren oder bedeutenderen \n6 \n\n \n \n7\nUmfang als jene besitzen. In Sachsen würden Ministerialräte/innen alternativ in den \nBesoldungsgruppe A 16, B 2 oder B 3 eingestuft werden, ohne dass hierbei in der \nBesoldungsordnung irgendein Unterscheidungskriterium genannt werde. Auch gebe es \ninnerhalb der Besoldungsordnung B keine regelmäßig zu durchlaufenden Ämter. Die \nInnehabung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 oder B 2 würde nichts darüber \nbesagen, ob konkret eine „spezielle dienstpostenbezogene Berufserfahrung“ vorliege \noder nur eine Berufserfahrung nach völlig anderen, mit den Aufgaben der \nausgeschriebenen Stelle in keinerlei Zusammenhang stehenden Sachgebieten. Die \nEinschränkung des Anforderungsprofils unter Ausgrenzung von Bewerbern der \nBesoldungsgruppe A 16 sei eine zur Erreichung legitimer Ziele des Antragsgegners \nweder geeignete noch erforderliche, sondern unverhältnismäßige Beschränkung des \nverfassungsrechtlichen Anspruchs der Antragstellerin, nicht aus solchen Gründen aus \ndem Bewerberfeld fern gehalten zu werden, die vor dem Eignung- und \nLeistungsgrundsatz \nkeinen \nBestand \nhaben. \nSchließlich \nsei \ndie \nhilfsweise \nAuswahlentscheidung rechtswidrig. Der Antragsgegner habe die Anforderungen: \nErfahrungen in der spezifischen Arbeit des Parlaments; umfangreiche, durch \nmehrjährige berufliche Tätigkeit erworbene Kenntnisse im Verfassungs- und \nVerwaltungsrecht; Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten zu Unrecht als \nkonstitutive Kriterien bezeichnet. Tatsächlich würden diese Merkmale in besonderem \nMaße auf das Amt ihm konkret-funktionellen Sinn abstellen. Der Antragsgegner habe \ndamit nicht das Maß der jeweiligen Erfüllung dieser drei Merkmale in die \nGesamtabwägung eingestellt. Er habe damit den Prüfungsmaßstab zu Lasten der \nAntragstellerin verfehlt. Für die Antragstellerin sprechende Sachverhalte seien \nvernachlässigt worden. Unter anderem habe der Antragsgegner die unter dem \nGesichtspunkt der Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten zu erörternden \nVortätigkeiten der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen nicht mit ihrem jeweils \nzutreffenden Gewicht in seine Entscheidungsfindung eingestellt. Der Antragsgegner \nhabe unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin - im Gegensatz zum \nBeigeladenen - als stellvertretende Leiterin des Referats „... der Abteilung P \nErfahrungen im Rahmen des Übergangs von der zweiten zur dritten Wahlperiode mit \nseinen spezifischen Fragen und Problemen im parlamentarischen Bereich erworben \nhabe. Der Antragsgegner habe die der Antragstellerin unter dem 11. Februar 2019 vom \nS D erteilte Anlassbeurteilung zu Unrecht als unzulässig außer Acht gelassen. \nAngesichts der dargelegten Rechtsfehler der Auswahlentscheidung sei für das \n\n \n \n8\nvorliegende Verfahren davon auszugehen, dass eine Auswahl der Antragstellerin \nanstatt des Beigeladenen jedenfalls möglich gewesen wäre, so dass ihre Aussichten in \nder Hauptsache als offen einzuschätzen seien. \nDer Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden. \nNach dem Wortlaut des Art. 47 Abs. 4 Satz 3 SächsVerf sei das Benehmen mit dem \nPräsidium nicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung, sondern zur geplanten \nErnennung herzustellen. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertrete, dass das \nMaß \nder \nErfüllung \nder \nkonstitutiven \nMerkmale \nzwingend \nin \nder \nAbwägungsentscheidung zu berücksichtigen sei, gebe es hierfür keine rechtliche \nNotwendigkeit und könne dies auch nicht auf einschlägige Rechtsprechung gestützt \nwerden. Selbst wenn man die konstitutiven Merkmale in die Gesamtabwägung \neinstellen würde, käme man unverändert dazu, dass der Beigeladene wesentlich besser \nals die Antragstellerin geeignet sei. Hinsichtlich der Frage, ob die Anlassbeurteilung \nder Antragstellerin in den Leistungsvergleich mit einzubeziehen sei, verweist der \nAntragsgegner auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 - 2 C \n1/18 -, welches seine Auffassung stütze. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. \nII. \nDie mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. Die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n9\n1. Das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung erfolgten formell \nordnungsgemäß unter Beteiligung der Frauenbeauftragten und des Präsidiums des \nSächsischen Landtages. \na) Die Art und Weise der Beteiligung der Frauenbeauftragten ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \nDiese \nist \nin \neiner \nden \nVorschriften \ndes \nSächsischen \nFrauenförderungsgesetzes genügenden Weise beteiligt worden. Es kann dahingestellt \nbleiben, ob sie entsprechend der Auffassung der Antragstellerin frühzeitig und \numfassend über jeden einzelnen Verfahrensschritt hätte unterrichtet und daran beteiligt \nwerden müssen. Sie war jedenfalls über die Stellenausschreibung und die \nAuswahlentscheidung in Kenntnis gesetzt worden und hat dies nicht zum Anlass \ngenommen, von ihrem Beanstandungsrecht Gebrauch zu machen. Aus dieser Tatsache \nkann die Antragstellerin keine Rechte ableiten. Sie kann sich insoweit nicht auf \netwaige Verfahrensmängel berufen. \nNach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFFG \"kann\" die Frauenbeauftragte \netwaige Verstöße der Dienststelle gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften \nüber \ndie \nGleichberechtigung \nvon \nFrauen \nund \nMännern \ngegenüber \nder \nDienststellenleitung beanstanden. Diese Entscheidung obliegt ihrem pflichtgemäßen \nErmessen. Gleiches gilt für die Wahrnehmung ihres Vortragsrechts aus § 21 Abs. 2 \nSächsFFG. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 3 \nSächsFFG). \nDie \nFrauenbeauftragte \nhatte \naufgrund \nder \nÜbersendung \nder \nStellenausschreibung am 24. Januar 2019, der Unterrichtung mit Schreiben vom 17. \nApril 2019 und aus dem Gespräch vom 27. Juni 2019 Kenntnis von der \nAusschreibung, vom laufenden Auswahlverfahren und von der Tatsache, dass eine \nAuswahlentscheidung getroffen worden war. Unabhängig von der Frage, ob sie in \njedem Verfahrensschritt rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen \ngewesen wäre, hatte sie tatsächlich bis zur Ernennung (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. \nSächsFFG) die Möglichkeit, zur Sache vorzutragen und im Hinblick auf \nunzureichende Unterrichtungen ihr Beanstandungsrecht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 \nSächsFFG wahrzunehmen. Es oblag allein der Entscheidung der Frauenbeauftragten, \ndie Einhaltung ihrer ordnungsgemäßen Beteiligung sowie Verstöße der Dienststelle \ngegen das Sächsischen Frauenförderungsgesetz oder andere Vorschriften über die \nGleichberechtigung von Frauen und Männern zu prüfen und möglicherweise zu \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n10\nbeanstanden. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob sie Einsicht in die Personalakten \nnimmt. Dementsprechend hat auch die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass \ndie Frauenbeauftragte in ihrem Sinne tätig wird, um die Rechtsfolgen des § 22 Abs. 2 \nSatz 2 und 3 SächsFFG herbeizuführen. § 22 SächsFFG bestimmt abschließend, \nwelche Rechtsfolgen etwaige Verfahrensmängel beziehungsweise eine fehlerhafte \nBeteiligung der Frauenbeauftragten haben können. Anders als beispielsweise in § 178 \nAbs. 2 Satz 2 SGB IX oder § 78 Abs. 3 SächsPersVG hat der Gesetzgeber im \nSächsischen Frauenförderungsgesetz für Entscheidungen in Personalangelegenheiten, \ndie ohne oder unter unzureichender Beteiligung der Frauenbeauftragten getroffen \nworden sind, keine (unmittelbaren) materiell-rechtlichen Rechtsfolgen festgelegt. Das \nSächsische Frauenförderungsgesetz enthält auch keine § 79 Abs. 1 SächsPersVG \nentsprechende Regelung. Selbst wenn die Unterrichtung und Beteiligung der \nFrauenbeauftragten verspätet und unzureichend gewesen sein sollte, kann sich die \nAntragstellerin \nschließlich \nhierauf \nnicht \nmit \nErfolg \nberufen, \nweil \ndie \nFrauenbeauftragte dies - trotz der Möglichkeit hierzu - nicht beanstandet hat. Hat diese \nkeine Anlass dafür gesehen, von ihrem Beanstandungsrecht Gebrauch zu machen, so \nwird ein möglicher Verfahrensmangel auch im Verhältnis zwischen dem \nAntragsgegner und der Antragstellerin unbeachtlich und führt nicht zur \nRechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. November \n2010 - 6 B 1249/10 -, juris Rn. 4 bis 7; vgl. BVerwG zu § 68 Abs. 2 BPersVG, \nwelcher im Wortlaut § 21 Abs. 1 SächsFFG entspricht: BVerwG, Urt. v. 12. Oktober \n1989 - 2 C 22/87 -, BVerwGE 82, 356-364, Rn. 24). \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 \ni. V. m. § 24 Nr. 1 AGG. Eine möglicherweise verspätete oder unzureichende \nInformation beziehungsweise Beteiligung der Frauenbeauftragten begründet, wie \nausgeführt, ein Beanstandungsrecht der Frauenbeauftragten und stellt keinen Verstoß \ngegen § 7 Abs. 1 AGG dar. Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin in \nBezug genommene Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006 fand ihre Umsetzung in \n§§ 7 ff. AGG (vgl. BeckOGK/Baumgärtner, Stand 1. Dezember 2019, AGG § 1 Rn. \n30.4). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt in der Art und Weise der \nBeteiligung der Frauenbeauftragten im vorliegenden Fall erkennbar keine unmittelbare \noder mittelbare Benachteiligung der Antragstellerin im Sinne des § 3 Abs. 1 oder 3 \nAGG. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner (gerade) im \n13 \n\n \n \n11\nFall der Antragstellerin die Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 SächsFFG aus Gründen des § 1 AGG nicht umfassend oder unzureichend erfüllt \nhaben könnte. Die Antragstellerin hat im Übrigen auch keinen etwaigen Verstoß \ngegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1 AGG glaubhaft gemacht. \nb) Die Tatsache, dass das Präsidium des Sächsischen Landtags erst am 26. Juni 2019, \nalso nach der Auswahlentscheidung, beteiligt worden ist, führt nicht zur \nRechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, \nob die Beteiligung des Präsidiums nach dem Sinn und Zweck des Art. 47 Abs. 4 Satz 3 \nSächsVerf unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 9 BeamtStG bereits spätestens \nim Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung zu erfolgen hat. Denn eine \netwaige Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. \n2 VwVfG (i. V. m. § 1 SächsVwVfZG) unbeachtlich, weil die Mitwirkungshandlung \nin Form der Anhörung des Präsidiums vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz \nnachgeholt wurde. Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 3 SächsVerf steht dem Präsidenten des \nSächsischen Landtages die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter \nsowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten \ndes Landtages zu. „Benehmen“ bedeutet im rechtlichen Sinne weniger als \n„Einvernehmen“. Während beim Einvernehmen eine Zustimmung notwendig ist, \nverbleibt beim Benehmen die letzte Entscheidung beim Präsidenten. Erfolgt eine \nHandlung im Benehmen mit einem anderen Organ, so muss dieses zur beabsichtigten \nEntscheidung angehört und dessen Stellungnahme zur Kenntnis genommen und in \nErwägung gezogen werden (SächsOVG, Beschluss vom 13. September 2011 - 2 B \n41/11 -, juris Rn. 13). Art. 47 Abs. 4 Satz 3 SächsVerf stellt somit nach seinem \nWortlaut keine materiell-rechtlich zwingend erforderliche Wirksamkeitsvoraussetzung \ndar. Die Beteiligung beziehungsweise Anhörung des Präsidiums wurde am 26. Juni \n2019 ordnungsgemäß nachgeholt. Das Präsidium wurde über das Ergebnis des \nAuswahlverfahrens zur Neubesetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem \nBeigeladenen und über das anhängige Konkurrentenstreitverfahren informiert. Das \nBenehmen zur geplanten Ernennung des Beigeladenen wurde hergestellt. Der \nBeteiligte war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ernannt. Einwände und Argumente \ngegen \ndie \nAuswahlentscheidung \nwurden \nnach \ndem \nAuszug \naus \ndem \nBeschlussprotokoll vom 26. Juni 2019 nicht erhoben. \n14 \n\n \n \n12\n2. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der \nAntragsgegner hat zwar den Bewerberkreis rechtswidrig auf Bewerberinnen/Bewerber \nbeschränkt, die mindestens nach der Besoldungsgruppe B 2 SächsBesG besoldet \nwerden (dazu a und b). Allerdings erweist sich die somit notwendige und vom \nAntragsgegner hilfsweise unter Einbeziehung der Antragstellerin getroffene \nAuswahlentscheidung als rechtmäßig (dazu b und d). \na) Die Vergabe öffentlicher Ämter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, \nder die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 \nAbs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung zu treffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen \nKriterien am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret \nangestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, \nauf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und \nanhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. d. 1. \nKammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Die Kriterien \nder Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug \nauf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines \nAnforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden \n(vgl. bereits BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 \nBvR 1120/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.; ebenso Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B \n519/13 - juris Rn. 15). \nDabei kann der Dienstherr den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden \nPersonal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und \ndamit die Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden \nStelle vorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; \nBVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. \nDezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris). Mit dem Anforderungsprofil können \nMindestanforderungen (konstitutive Merkmale) aufgestellt werden, die ein Bewerber \nerfüllen muss, um in die nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen zu werden. Die Einengung \ndes Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden \nBewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n13\ndarf \nwegen \nder \ndamit \nverbundenen \nteilweisen \nVorwegnahme \nder \nAuswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese \nentsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des \nDienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 26. November 2010, NVwZ 2011, 746, 747; Senatsbeschl. v. 28. \nDezember 2010 a. a. O.). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur \nFehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf \nsachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Im \nÜbrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der \nDienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 13). \nb) Gemessen daran erweist sich das der Ausschreibung der Stelle der Leiterin/des \nLeiters der Abteilung P zugrunde liegende Anforderungsprofil jedenfalls insoweit als \nrechtswidrig, \nals \nsich \ndie \nStellenausschreibung \nausschließlich \nan \nBewerberinnen/Bewerber, die mindestens nach der Besoldungsgruppe B 2 SächsBesG \nbesoldet werden oder an vergleichbar vergütete Beschäftigte, richtet und \nBewerberinnen/Bewerber der Besoldungsgruppe A 16 SächsBesG ausschließt. Das \nAnforderungsprofil verstößt insoweit gegen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf. \nEin Grund für die Einschränkung der Bestenauslese und die Einengung des \nBewerberkreises ist nicht ersichtlich. Zwar ist es grundsätzlich mit dem \nLeistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn das Bewerberfeld durch \ndas Anforderungsprofil auf Inhaber von Ämtern bestimmter Besoldungsgruppen \nbeschränkt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 20. September 2007 - 2 BvR \n1972/07 -, juris Rn. 17 und 18). Es liegen aber nach dem vorstehenden Maßstab in \nBezug auf die konkret zu besetzende Stelle der Leiterin/des Leiters der Abteilung P \nkeine hinreichenden, sachgerechten und dem Grundsatz der Bestenauslese \nentsprechenden \nErwägungen \ndafür \nvor, \nauch \nBewerberinnen/Bewerber \nauszuschließen, welche nach der Besoldungsgruppe A 16 besoldet werden. \nGrundsätzlich sind alle Bewerber in eine Beförderungsauswahl einzubeziehen, welche \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n14\ndie laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das Beförderungsamt erfüllen (vgl. OVG \nRh.-Pf., Beschl. v. 8. September 2000 - 2 B 11405/00 -, juris). Dies ist bei einem Amt \nder Besoldungsgruppe A 16 genau wie einem Amt der Besoldungsordnung B der Fall. \nBei den Ämtern der Besoldungsgruppe A 16 handelt es sich um die Spitzenämter der \nBesoldungsordnung A (§ 21 Satz 1 SächsLVO). Diesen Ämtern sind regelmäßig \nsolche Dienstposten zugeordnet, die mit bedeutenden Leitungsfunktionen verbunden \nsind. Die Beförderung eines Beamten, welcher ein Amt der Besoldungsordnung A 16 \ninnehat, auf ein Statusamt der Besoldungsordnung B ist nach Ablauf der \nMindestdienstzeit (§ 19 Abs. 4 SächsLVO) jedenfalls grundsätzlich möglich. Hiervon \nausgehend ist es zwar sachlich gerechtfertigt, Bewerber der Besoldungsgruppe A 15 in \nder Stellenausschreibung für eine nach der Besoldungsgruppe B 6 bewertete Stelle \nauszuschließen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 30. Januar 2008 - 2 EO 236/07 -, juris Rn. \n82 ff.). Das gilt aber nicht für Bewerber der Besoldungsgruppe A 16, weil diese - \njedenfalls laufbahnrechtlich - in ein Amt der Besoldungsgruppe B befördert werden \nkönnen. \nEine Grundlage für die Einschränkung der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, Art.91 \nAbs. 2 SächsVerf), welche in ihrem Gewicht diesem Verfassungsgut entspricht, ist \nnicht ersichtlich. Gerade ein Vergleich der Statusämter der Besoldungsgruppen A 16 \nund B 2 rechtfertigt im Hinblick auf die Aufgaben und die übrigen Voraussetzungen \nder ausgeschriebenen Stelle nicht die streitgegenständliche Beschränkung auf \nBewerber der Besoldungsordnung B. Insbesondere ergibt sich aus den Vorschriften \ndes Sächsischen Beamtengesetzes, der Sächsischen Laufbahnverordnung und des \nSächsischen Besoldungsgesetzes keine Grundlage für eine solche Beschränkung. \nDas \nLaufbahnrecht \nmacht \n- \nwie \nausgeführt \n- \nim \nHinblick \nauf \neine \nBeförderungsmöglichkeit gerade keinen Unterschied zwischen Bewerbern der \nBesoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsordnung B. Auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \nSächsBG kann nicht zur Begründung herangezogen werden, um den Bewerberkreis \npauschal auf Inhaber eines Amtes der Besoldungsordnung B zu beschränken; vielmehr \nsprechen auch diese Vorschriften gerade gegen eine pauschale Abgrenzung. In diesen \nVorschriften wird geregelt, dass Ämter der Besoldungsordnung B (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 \nSächsBG) und der Besoldungsgruppe A 16 (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG) zunächst im \nBeamtenverhältnis auf Probe übertragen werden. Hier wird - letztlich wie im \n21 \n22 \n\n \n \n15\nLaufbahnrecht - eine Gleichstellung der Ämter hergestellt. Auch aus § 21 f., § 26 \nSächsBesG lassen sich keine sachlichen Gründe für einen Ausschluss von A 16-\nBewerbern herleiten. Schließlich wird im Freistaat Sachsen bezeichnenderweise \nsowohl für die Besoldungsgruppe A 16 als auch für B 2 und B 3 die Amtsbezeichnung \nMinisterialrätin beziehungsweise Ministerialrat verliehen (vgl. Amtsbezeichnungen \nnach Anlagen 1 und 2 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG). \nEs liegen auch keine allgemeinen Gesichtspunkte für die vorgenommene \nDifferenzierung zwischen Bewerbern der Besoldungsgruppe A 16 und der \nBesoldungsordnung B vor. Die Leitungs- und Funktionsfähigkeit der Verwaltung, \nnamentlich der Abteilung P, wird nicht durch die Bewerbung einer Bewerberin/eines \nBewerbers aus der Besoldungsgruppe A 16 als solches gefährdet. Vielmehr können die \nim Anforderungsprofil genannten Belange in die konkrete Auswahlentscheidung \neinfließen. Das Anforderungsprofil enthält bereits mehrere Voraussetzungen, um dem \nAufgabenbereich des ausgeschriebenen Amtes Rechnung zu tragen. Zur Begründung \ndes Ausschlusses von A 16-Bewerbern werden im Ergebnis solche Kriterien \nherangezogen, welche bereits ausdrücklich unter dem 2. und 3. Spiegelstrich der \nStellenvoraussetzungen als Merkmale genannt werden. Würde man das anders sehen, \nwürde dies dazu führen, dass die unter dem 2. und 3. Spiegelstrich des \nAnforderungsprofils \ngeforderten \nVoraussetzungen \nals \n(konstitutive) \nQualifikationsmerkmale praktisch leerlaufen oder keine selbständige Bedeutung mehr \nhaben würden, weil diese Anforderungen durch alle Bewerber der Besoldungsordnung \nB erfüllt werden würden. Eine solche \"Verschleifung\" und Doppelverwertung von \nAnforderungen zur Rechtfertigung des Ausschlusses von A 16-Bewerbern führt zu \neinem fehlerhaften Ausübung des Organisationsermessens durch den Antragsgegner. \nc) Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen eine unzulässige Einengung des \nAnforderungsprofils vorliegt, wirkt sich diese nicht aus, weil der Antragsgegner \nhilfsweise eine Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und dem \nBeigeladenen vorgenommen hat. Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte \nPrüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die \ntragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, \nob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH \n23 \n24 \n\n \n \n16\nBW, Beschl. v. 14. März 2013 - 8 S 2504/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Erweisen sich \ndie Beschwerdegründe wie vorliegend (teilweise) als berechtigt, reicht dies allein nicht \nfür den Erfolg der Beschwerde aus. Eine Stattgabe durch das Beschwerdegericht setzt \n- in Analogie zu § 144 Abs. 4 VwGO - voraus, dass sich die angefochtene \nEntscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (NK-VwGO/Annette \nGuckelberger, 5. Aufl. 2018, VwGO § 146 Rn. 115). \nd) Die Entscheidung des Antragsgegners vom 11. April 2019, die Leitung der \nAbteilung P dem Beigeladenen zu übertragen, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \naa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der Geeignetste für einen \nBeförderungsdienstposten ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, \nBVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. \nN.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 \nAbs. 2 SächsVerf, § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug \nzu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Auskunft \nüber die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die \naktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des \nLeistungsstands zurückzugreifen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt \nvoraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die \ndienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf \nzuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in \nBezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt \nerbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen \nBewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - \njuris Rn. 21 m. w. N.). \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24. \nNovember 1994 - 2 C 21.93 -; Urt. v. 24. November 2005 - 2 C 34.04 -; Urt. v. 13. \nMai 1965 - II C 146.62 -, sämtlich zitiert nach juris) und des Senats (vgl. Beschl. v. \n11. November 2010 - 2 B 126/10 -, juris m. w. N.) sind dienstliche Beurteilungen nur \neingeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n17\nsich gegenüber der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn darauf zu beschränken, \nob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem \nsie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den \nBeurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat und ob das maßgebliche Verfahren \neingehalten wurde. \nDer für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller \ndienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist in erster Linie das \nabschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, \nGewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu \nbilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der \nDienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend \ninhaltlich \nauswerten \nund \nDifferenzierungen \nin \nder \nBewertung \neinzelner \nLeistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Senatsbeschl. v. \n29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu den Kriterien der \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der \nDienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. \nAus der Befugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und \nUmfang sowie nach den an dessen Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, \nfolgt auch das Recht, bestimmte Befähigungen oder Merkmale der Bewerber im \nRahmen der Auswahl in den Vordergrund zu rücken, soweit diese für den \nDienstposten Bedeutung besitzen und außerdem objektivierbar und nachvollziehbar \nsind (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 - und v. 11. Juni 2015 - 2 B \n277/14 -, beide juris). \nSchließlich sind die Erwägungen des Dienstherrn, welche seine Entscheidung für \neinen bestimmten Bewerber leiten, in einem Auswahlvermerk zu dokumentieren. \nDieser muss eine Bewertung der Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber auf \nder \nGrundlage \nder \ndienstlichen \nBeurteilungen \nenthalten, \ndas \nheißt \ndie \nAuswahlkriterien nachvollziehbar begründen und gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. 26. \nOktober 2009, SächsVBl. 2010, 43; st. Rspr.). \n28 \n29 \n\n \n \n18\nbb) Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der Auswahl des Beigeladenen \ngerecht geworden. Die Antragstellerin war in den Leistungsvergleich einzubeziehen. \nDer Antragsgegner hat - hilfsweise - einen solchen Leistungsvergleich durchgeführt. \nDieser fällt aufgrund des besseren Gesamturteils zugunsten des Beigeladenen aus. Der \nAntragsgegner hat seine Auswahlentscheidung auch maßgeblich auf das bessere \nGesamturteil gestützt (vgl. Auswahlvermerk Seite 12 f.). \nAus den aktuellen Regelbeurteilungen ergibt sich ein eindeutiger Eignungs-, \nBefähigungs- und Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Er hat ein besseres \nGesamtergebnis in einem höheren Statusamt erzielt. Der Beigelade wurde im \nGesamturteil (und in allen Beurteilungsmerkmalen) mit 16 Punkten bewertet. \nDemgegenüber erhielt die Antragstellerin ein Gesamturteil von 15 Punkten. In Bezug \nauf das bessere Gesamturteil des Beigeladenen ist zudem zu berücksichtigen, dass der \nBeigeladene seit dem 1. Oktober 2014, also über den gesamten Beurteilungszeitraum \nhinweg, gegenüber der Antragstellerin das höhere Statusamt der Besoldungsgruppe B \n3 innehatte. Dies führt im konkreten Fall dazu, dass das gegenüber der Antragstellerin \nbessere Gesamturteil des Beigeladenen nochmals höher zu bewerten ist (vgl. \nSenatsbeschl. v. 6. Mai 2013, juris Rn. 29 und 30; Senatsbeschl. v. 2. Mai 2012 - 2 B \n148/12 -, juris Rn. 23; vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR \n2470.06 -, juris Rn. 15 m. w. N., Rn. 17). \nDer Antragsgegner konnte in seiner Auswahlentscheidung entscheidend auf das \nbessere Gesamturteil abstellen und diese auf die Regelbeurteilungen der \nAntragstellerin vom 11. Februar 2019 und des Beigeladenen vom 12. September 2018 \nzum Beurteilungsstichtag 1. Juni 2018 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2015 bis 31. Mai \n2018) stützen. Die Beurteilungen wurden auf der Grundlage der Sächsischen \nBeurteilungsverordnung erstellt und sind aktuell (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SächsLVO). Sie \nunterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin hat die Rechtmäßigkeit \nder Regelbeurteilungen nicht in Zweifel gezogen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Es \nkann vorliegend offen bleiben, ob die Anlassbeurteilung des S D für die \nAntragstellerin vom 11. Februar 2019 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2018 bis \n11. Februar 2019) rechtmäßig erstellt wurde (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 SächsBeurtVO; \nBVerwG, Urt. v. 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 37 bis 52). Jedenfalls ergibt sich \nauch aus der Anlassbeurteilung bezogen auf die relevanten Leistungs- und \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n19\nBefähigungsmerkmale kein anderes Gesamtergebnis als 15 Punkte. \nSoweit die Antragstellerin die weitergehende Bewertung und Abwägung von \neinzelnen Merkmalen (nach dem \"Maß der jeweiligen Erfüllung\") begehrt, ist eine \nsolche Prüfung hier nicht vorzunehmen. Eine Auswahlentscheidung unter \nDifferenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale \nund unter Berücksichtigung etwaiger Hilfskriterien ist nicht eröffnet, wenn das \nmaßgebliche Gesamturteil und damit der Eignungsvorsprung eines Bewerbers, wie \nhier, eindeutig sind (s. o.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 4. Juli 2018 - 2 \nBvR 1207/18 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.; § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsLVO). Die von der \nAntragstellerin genannten Kriterien sind deshalb, unabhängig davon, ob diese \nkonstitutiv oder deskriptiv sind, im Rahmen der vorliegenden Auswahlentscheidung \nnicht gesondert zu würdigen. Zudem sind die in Bezug genommenen Voraussetzungen \n(umfangreiche Kenntnisse auf dem Gebiet des Verfassungs- und Verwaltungsrechts; \nBefähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten) bereits von den in der Auswahl \nberücksichtigten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen Fachwissen, Fachkönnen, \nFachliches Interesse, Arbeitsstrukturierung, Arbeitsmethode umfasst, welche der \nBewertung im Rahmen der Regelbeurteilung unterlagen (§ 5 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 \nSächsBeurtVO). Für eine selbständige, weitergehende Beurteilung bzw. Bewertung \ndieser Merkmale durch den Antragsgegner besteht kein Raum, weil er insoweit an den \nAussagegehalt der Beurteilung gebunden ist und sich nicht über diese Bewertungen \nhinwegsetzen \ndarf. \nEs \nist \ndem \nAntragsgegner \nverwehrt, \nwährend \ndes \nAuswahlverfahrens „Neubewertungen“ dienstlich schon beurteilter Arbeitsleistungen \nvorzunehmen und dabei einen Bewertungsmaßstab anzulegen, der sich von \ndemjenigen der dienstlichen Beurteilungen durch die Reduktion auf wenige, \ninsbesondere \nrein \nquantitative \n(Leistungs-) \nAspekte \nunterscheidet \n(Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., § 3 Einstellung, \nBeförderung, beck-online Rn. 69). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n20\nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensan-\nspruch der Antragstellerin betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in \nständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B \n414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit \nWirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n Quirmbach \n \n \n \n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-14/2-b-259-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-14/2-b-259-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487797","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.209116+00:00"}}