{"status":"available","doknr":"OLD487795","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-17","aktenzeichen":"3 A 44/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 44/18 \n \n6 K 1814/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusländerrechts; Niederlassungserlaubnis \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \n \nam 17. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. November 2017 - 6 K 1814/15 - wird \nabgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem der \nrechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im \nZulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich nicht, dass \nder Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzukommt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber \nhinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der \ndie Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A \n1 \n2 \n\n \n \n3\n515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § \n124a Rn. 211 ff.). \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgewiesen, da nach § 54 \nAbs. 2 Nr. 9 AufenthG ein (schwerwiegendes) Interesse an seiner Ausweisung \nbestehe. Dem Ausländer ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Regel eine \nNiederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im \nBundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende \nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt. \nAusweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 23. (recte: 6.) \nNovember 2011, so das Verwaltungsgericht, sei er mit rechtskräftigen Urteilen des \nAmtsgerichts Annaberg vom 23. April 2009 wegen Diebstahls zu 20 Tagessätzen und \ndes Amtsgerichts Marienberg vom 31. Mai 2013 wegen Untreue in zwei Fällen zu 135 \nTagessätzen \nverurteilt \nworden. \nDamit \nstünden \nder \nErteilung \nder \nNiederlassungserlaubnis Ausweisungsinteressen sowohl in Gestalt des nicht nur \nvereinzelten als auch des nicht nur geringfügigen Verstoßes i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 \nAufenthG entgegen. Der beschließende Senat hatte zuvor die Beschwerde des Klägers \nim Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche \nVerfahren mit Beschluss vom 1. August 2017 - 3 D 9/17 - sowie die hiergegen \ngerichtete Gegenvorstellung mit Beschluss vom 27. September 2017 - 3 D 49/17 - \nzurückgewiesen. \nDer Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Zusammenhang \nmit der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG \ndas Ausweisungsinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1 AufenthG schwer wiegt, wenn wegen \nTaten Verurteilungen erfolgt sind, die nicht die Schwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 \nAufenthG erreichen. Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit verweist der Kläger \nauf einen stattgebenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt \n(OVG LSA, Beschl. v. 10. Oktober 2016 - 2 O 26/16 -, juris Rn. 9 ff.) über eine \nBeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe betreffend eine Klage gegen \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\neine Ausweisungsverfügung. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hatte dort \nwegen dieser Frage hinreichende Erfolgsaussichten bejaht. \nNach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 \nAbsatz 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder \ngeringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche \nEntscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine \nHandlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat \nanzusehen ist. \nDer aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist \nobergerichtlich geklärt, dass bei einer Verurteilung wegen Untreue in zwei Fällen zu \n135 Tagessätzen jedenfalls ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 \nAbs. 2 Nr. 9 AufenthG in Form eines nicht nur geringfügigen Verstoßes gegen \nRechtsvorschriften gegeben ist. \n§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann \nunbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann \nbeachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht \nvereinzelt ist (SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2018 - 3 A 756/18 -, juris Rn 33; zu \n§ 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21; \nUrt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 19). \nDer Begriff der Geringfügigkeit erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, \ninsbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Eine \nvorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (SächsOVG a. a. O. \nsowie Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris; Beschl. v. 18. Mai 2017 - 3 B \n297/16 -, juris Rn. 7; vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990: BVerwG, Urt. v. 24. September \n1996 a. a. O. Rn. 19; OVG LSA, Beschl. v. 28. Juli 2014 - 2 L 91/12 -, juris Rn. 27; \nBauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR § 54 AufenthG Rn. 80). Nur unter \nengen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle \ngeben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige \nVerstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen \nGeringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn besondere \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nUmstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen \ngeringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. \nNovember 2004 - 1 C 23.03 -, juris). Zu dieser Beurteilung kann auch nach der \nNeuregelung des Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 \nAufenthG geregelte Beschränkung der Mitteilungspflichten sowie auf die in Nr. \n55.2.2.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 55 a. F. \nfestgelegten Geringfügigkeitsgrenzen (Bagatelldelikte) zurückgegriffen werden, die \nVerurteilungen wegen einer Straftat von bis zu 30 Tagessätze erfasst (SächsOVG, \nBeschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 21 f.; NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni \n2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 10). \nDer Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist jedoch auch dann \neröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § \n54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindeststrafmaß erreicht. Es besteht keine \nVeranlassung, den - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 \nAufenthG a. F. - bestimmten Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG mit \nBlick auf etwaige Wertungswidersprüche zu den insbesondere in § 54 Abs. 2 Nrn. 1 \nbis 3 AufenthG benannten Ausweisungsinteressen teleologisch zu reduzieren. Dies ist \ninzwischen die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, \nwelche die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geäußerten Bedenken in dem \nvom Kläger angeführten Beschluss (OVG LSA, Beschl. v. 10. Oktober 2016 - 2 O \n26/16 -, juris 9 ff.) nicht teilt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2019 - 18 A \n4750/18 -, juris Rn. 6 ff.; NdsOVG, Urt. v. 14. November 2018 - 13 LB 160/17 -, juris \nRn. 41; Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. \n19. September 2017 - 10 C 17.1434 -, juris Rn. 8) und der sich beschließende Senat \nanschließt. Denn die numerisch aufgeführten schwerwiegenden Ausweisungsgründe \ndes § 54 Abs. 2 AufenthG stehen - schon nach der Systematik der Vorschrift - in \nkeinem Stufenverhältnis zueinander, sondern begründen bei Erfüllung der jeweiligen \nVoraussetzungen \njeweils \nfür \nsich \ngenommen \nein \nentsprechendes \nAusweisungsinteresse. Die in den Katalogen der Absätze 1 und 2 des § 54 AufenthG \nkonkretisierten Ausweisungsinteressen sind vom Bundesgesetzgeber alle als \nschwerwiegend bewertet worden. Die zugrundeliegenden Handlungen sind aber \nersichtlich nicht gleicher Art und auch nicht in gleicher Weise sanktioniert oder \npönalisiert. Innerhalb des Katalogs der schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § \n10 \n\n \n \n6\n54 Abs. 2 AufenthG kommt § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nach den Gesetzesmaterialien \nausdrücklich eine eigenständige Auffangfunktion zu (NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni \n2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11). \nIm Übrigen kann das Strafmaß bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 \nAbs. 2 Nr. 9 AufenthG und deren Gewicht sowohl im Rahmen der Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen als auch bei der Ausweisung anderweitig berücksichtigt \nwerden. Es besteht somit auch keine Notwendigkeit zu einer teleologischen Reduktion \ndes Anwendungsbereichs des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. \nIn Ausweisungsfällen ergibt erst die nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG \nvorzunehmende Abwägung unter umfassender Würdigung aller Umstände des \nEinzelfalles, ob das Interesse an der Ausreise letztendlich überwiegt. Im Rahmen \ndieser Abwägung ist auch einem Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 \nAufenthG das den Umständen des Einzelfalles angemessene Gewicht zu verleihen \n(NdsOVG, Urt. v. 14. November 2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 41; so auch \nKluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2019, § 54 AufenthG Rn. \n111). \nIm Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann die Schwere der \nRechtsverstöße gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bei der \nPrüfung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) \nin Gestalt der Ausübung des Regelermessens berücksichtigt werden. Bei der Erteilung \nvon humanitären Aufenthaltstiteln bietet die in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG \nspezialgesetzlich vorgesehene Ermessensentscheidung Raum, die Schwere der \nRechtsverstöße zu berücksichtigen (so OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2019 a. a. O. \nRn. 12). \nZwar steht die vom Kläger begehrte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG auf der Tatbestandsseite zwingend unter dem Vorbehalt, dass \nkein Ausweisungsinteresse besteht, weshalb § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf diesen \nhumanitären \nAufenthaltstitel \nkeine \nAnwendung \nerfährt. \nJedoch \nist \nder \nAusländerbehörde auch bei der Erteilung einer solchen Niederlassungserlaubnis ein \nRegelermessen \neröffnet \n(\"dem \nAusländer \nist \nin \nder \nRegel \neine \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7\nNiederlassungserlaubnis zu erteilen\"), so dass dem Gewicht der Verstöße gegen \nRechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG auch hier Rechnung getragen \nwerden kann. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 \nAbs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Ein-\nwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nGroschupp \nJohn \nPastor \n \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-17/3-a-44-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":18},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-17/3-a-44-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487795","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.162648+00:00"}}