{"status":"available","doknr":"OLD487794","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-20","aktenzeichen":"2 B 6/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 6/20 \n \n5 L 964/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Dresden \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWiederholung der Klassenstufe 5 der Oberschule; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 20. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 7. Januar 2020 - 5 L 964/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, ihren Sohn J im Schuljahr 2019/2020 vorläufig die Klassenstufe 5 der \nOberschule (freiwillig) wiederholen zu lassen, abgelehnt. Die hiergegen mit der \nBeschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nGemessen daran haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf die für ihren \nSohn begehrte vorläufige freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 5 der Oberschule \nauch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Eine freiwillige Wiederholung \nscheidet schon deshalb aus, weil der Antrag zu spät gestellt wurde (zu 1.). Zudem \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nerweist sich die den Antrag ablehnende Entscheidung der Schulleiterin am Maßstab \nder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als materiell rechtmäßig. \n1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung \nOber- und Abendoberschulen (SOOSA), wonach eine Klassenstufe auf Antrag der \nEltern oder des volljährigen Schülers freiwillig wiederholt werden kann, wenn die \nKlassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem zustimmt. Die freiwillige \nWiederholung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SOOSA in der Regel nur zu Beginn eines \nSchuljahres möglich. Hieraus folgt, dass ein Wiederholungsantrag grundsätzlich so \nrechtzeitig zu stellen ist, dass die Klassenkonferenz hierüber noch vor \nSchuljahresbeginn entscheiden kann. Dies ist ungeachtet dessen sachgerecht, dass es \num eine „freiwillige Wiederholung“ der Klassenstufe geht, der Schüler das \nKlassenziel der (zu wiederholenden) Klasse bereits erreicht hat und versetzt worden \nist. Gleichwohl können entsprechend belegte Gründe und Gesichtspunkte, wie etwa \ngesundheitliche Beeinträchtigungen, persönliche und familiäre Belastungen oder auch \nder Wille der Eltern, im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass ein Schüler die \nAnforderungen der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich nicht oder nur \nunzureichend erfüllen wird; unter diesen Umständen kann eine freiwillige \nWiederholung geboten sein. Allerdings gilt die freiwillige Wiederholung einer \nKlassenstufe gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SOOSA als Wiederholung wegen \nNichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Vor \ndiesem Hintergrund und um das mit der freiwilligen Wiederholung verfolgte Ziel \nsicherzustellen, hat der Verordnungsgeber in § 31 Abs. 1 Satz 2 SOOSA angeordnet, \ndass ein Schüler die Klassenstufe „in der Regel“ ab dem Beginn eines Schuljahres \nwiederholen soll; von diesem Grundsatz darf nur ausnahmsweise abgewichen werden. \nDagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, die auch von den Antragstellern nicht \nvorgetragen werden. \nHieran anknüpfend hat die Klassenkonferenz in der Sitzung vom 11. November 2019 \nauch darauf abgestellt, der Antrag sei „zu spät eingereicht“ worden, und ihre \nZustimmung u. a. mit dieser Begründung verweigert. Der Sohn der Antragsteller \nbesuchte im Schuljahr 2018/2019 die Klassenstufe 5 der Oberschule; er wurde in die \nKlassenstufe 6 versetzt, in die er seit Beginn des Schuljahres 2019/2020 geht. Mit \n4 \n5 \n\n \n \n4\nSchreiben vom 9. Oktober 2019, dem ein Befundbericht der Klinik für Kinder- und \nJugendmedizin, Psychosomatik des Fachkrankenhauses H vom 7. Oktober 2019 \nbeigefügt war, haben die Antragsteller die freiwillige Wiederholung der Klassenstufe \n5 nach dem Ende der Herbstferien ab dem 28. Oktober 2019 beantragt. Zum Zeitpunkt \nder Antragstellung waren seit Aufnahme des Unterrichts am 19. August 2019 indes \nbereits mehr als sieben Unterrichtswochen verstrichen. Eine Wiederholung der \nKlassenstufe ab Schuljahresbeginn, wie in § 31 Abs. 1 Satz 2 SOOSA vorgesehen, \nwar für den Sohn der Antragsteller somit tatsächlich nicht mehr möglich. \nDemgegenüber können sich die Antragsteller nicht auf das Vorliegen von \nAusnahmegründen berufen, die sie berechtigt hätten, den Wiederholungsantrag erst \nweit nach Schuljahres-/Unterrichtsbeginn zu stellen. Derartige Umstände ergeben sich \ninsbesondere nicht aus dem Befund des Fachkrankenhauses H vom 13. \nSeptember 2018 und der Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, \nSozialpädiatrisches Zentrum des E R vom 11. März 2019, auf die die Antragsteller in \nder Beschwerdebegründung verweisen. Danach hat der Sohn der Antragsteller bereits \nin der Klasse 5 erhebliche Verhaltensauffälligkeiten insbesondere im häuslichen \nUmfeld gezeigt. Seine Leistungssituation war schwankend, Konzentration und \nAufmerksamkeit wirkten über einen längeren Zeitraum hinweg abnehmend. Auffällig \nsei eine deutliche Diskrepanz im Verhalten zwischen Schule und Häuslichkeit. \nWährend es J in der Schule noch gelinge, sein Verhalten besser zu steuern, seien die \nReserven am Nachmittag erschöpft. Dies lasse, so die Stellungnahme vom \n11. März 2019, vermuten, dass er gegenwärtig mit den schulischen und alltäglichen \nAnforderungen überfordert sei. Aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten müsse J \nenormen Aufwand und Kraftanstrengungen leisten, um die bisherigen Leistungen der \nGrundschule auch bei den gestiegenen Anforderungen in der Oberschule zu erreichen, \nwas er auf Dauer nicht durchhalte. \nDiese Untersuchungsergebnisse und fachärztlichen Einschätzungen waren den \nAntragstellern vor Beginn des laufenden Schuljahres bekannt. Sie mussten deshalb in \nder Klassenstufe 6 weiterhin mit nachteiligen Auswirkungen insbesondere auf die \n„häusliche Konfliktlage“ rechnen, weil die schulischen Anforderungen mit jeder \nKlasse steigen. Soweit die Antragsteller dem mit einer freiwilligen Wiederholung der \nKlassenstufe 5 begegnen wollten, hätte es ihnen oblegen und waren sie hierzu auch in \n6 \n7 \n\n \n \n5\nder Lage, den Antrag am Ende des vorangegangenen Schuljahres 2018/2019 oder \nspätestens während der Sommerferien zu stellen. Offensichtlich haben sich die \nAntragsteller mit derartigen Überlegungen durchaus frühzeitig befasst. Wie sie selbst \nvortragen, haben sie die genannten ärztlichen Unterlagen im März 2019 der Schule \nvorgelegt und mit der Klassenlehrerin, der stellvertretenden Klassenlehrerin und der \nSchulleiterin besprochen. Hierbei hätten sie, so die Antragsteller, mitgeteilt, dass sie \nbei einer weiteren Verschlechterung ihres Sohnes „eine freiwillige Wiederholung der \n5. Klassenstufe in Erwägung ziehen würden“. Dennoch haben sie den Befundbericht \nüber eine ärztlich empfohlene „Klassenwiederholung“ erst am 7. Oktober 2019 \neingeholt und den Wiederholungsantrag sodann am 9. Oktober 2019 gestellt; dies geht \nzu ihren Lasten. \n2. Selbst wenn - unabhängig davon und selbständig tragend - mit den Antragstellern \ndavon auszugehen wäre, dass eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt nicht \nveranlasst war, halten sich die von der Klassenkonferenz in der Sitzung am 11. \nNovember 2019 \ngetroffene Entscheidung, die \nZustimmung zur freiwilligen \nWiederholung zu verweigern, und der daraufhin ergangene Ablehnungsbescheid der \nSchulleiterin vom 12. November 2019 in dem hierfür bestehenden rechtlichen \nWertungs- und Beurteilungsrahmen. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem \nBeschluss auf Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. \nzuletzt: Beschl. v. 25. November 2019 - 2 B 261/19 -, juris Rn. 9) im Einzelnen \nzutreffend dargelegt (Beschlussabdruck S. 8 ff.); dem schließt sich der Senat an (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). \nDie Entscheidung der Klassenkonferenz ist nicht aus formellen Gründen fehlerhaft. \nSie soll nach dem Willen des Verordnungsgebers, wie vorstehend (zu 1.) erläutert, von \nder Klassenkonferenz vor Schuljahresbeginn getroffen werden. Zu diesem Zeitpunkt \nist dies die Klassenkonferenz und kann auch nur die Klassenkonferenz der \nKlassenstufe sein, die der Schüler im folgenden Schuljahr freiwillig wiederholen will, \nhier: der Klasse 5a, in der sich der Sohn der Antragsteller im Schuljahr 2018/2019 \nbefand. Dazu ist es vorliegend indes nicht gekommen, weil die Antragsteller den \nWiederholungsantrag weit nach Beginn des Schuljahres 2019/2020 gestellt haben, so \ndass die Klassenkonferenz hierüber erst dann entscheiden konnte und entschieden hat. \n8 \n9 \n\n \n \n6\nDer Senat verkennt nicht, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes der \nAntragsteller im häuslichen Bereich eine erhebliche Belastung für die gesamte Familie \ndarstellen und die Beeinträchtigungen ihre wesentliche Ursache darin haben dürften, \ndass dieser den an ihn gestellten schulischen Anforderungen nur bedingt gewachsen \nist. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine gegenüber der 5. Klasse eingetretene \nwesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands, die eine Wiederholung \nder Klasse als unabdingbar erscheinen lassen, liegen indes nicht vor und lassen sich \nauch dem Befundbericht vom 7. Oktober 2019 nicht entnehmen. Darin heißt es, \naufgrund der Leistungs- und Belastungsgrenzen sei „aus ärztlicher Sicht dringend eine \nfreiwillige Wiederholung der Klassenstufe mit einhergehendem Schulwechsel sinnvoll \nzur Stabilisierung der Gesamtsituation“, eine Beachtung der Leistungs- und \nBelastungsgrenzen „im Schulumfeld … dringend notwendig“ und könnte „eine \nKlassenwiederholung … zur Stabilisierung der Gesamtsituation beitragen“. Aus \ndiesen Ausführungen ergibt sich aber lediglich, dass die behandelnde Ärztin eine \nWiederholung der Klasse anregt und empfiehlt, nicht aber, dass sie sie für zwingend \nnotwendig hält. Gleiches gilt für die Stellungnahme des E vom 11. März 2019, die \nausdrücklich „Maßnahmen der Unterstützung, Entlastung und der Senkung des \nAnspruchsniveaus“, wie etwa die Gewährung eines Nachteilsausgleichs und eine \nsozial-emotionale Integration, als „vorrangig“ ansieht. \nBei dieser Einschätzung bleibt es auch in Ansehung des Vortrags der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren, dass ihr Sohn im Januar und Februar 2020 mehrere Tage \nkrankheitsbedingt in der Schule gefehlt habe. Die hierdurch eintretenden \nVersäumnisse im Unterrichtsstoff der 6. Klasse mögen für den Sohn der Antragsteller \nschwer nachholbar sein, eine (derzeit allein noch mögliche) Wiederholung des zweiten \nHalbjahres der Klassenstufe 5 im laufenden Schuljahr können sie jedoch nicht \nrechtfertigen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts \nist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. \n14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 18, st. Rspr.; Nr. 1.5 des \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, \nSonderbeilage Heft 1). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-20/2-b-6-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-20/2-b-6-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487794","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.139710+00:00"}}