{"status":"available","doknr":"OLD487793","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-24","aktenzeichen":"3 B 262/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 262/19 \n \n6 L 411/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Mittelsachsen \nvertreten durch den Landrat \nFrauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKindertagespflege; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 24. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 5. September 2019 - 6 L 411/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. \n \n \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, die den Prüfungsrahmen des Beschwerdeverfahrens bestimmen (§ 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Juni 2019 gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 14. Juni 2019 abgelehnt, mit welchem die Erlaubnis der \nAntragstellerin zur Kindestagespflege (§ 43 Abs. 2 SGB VIII) auf Grundlage von § 48 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben wurde. Von den der Antragstellerin zur Last \ngelegten Verletzungen ihrer Aufsichtspflicht rechtfertige für sich genommen schon der \nUmstand, dass sie vier von ihr zu betreuenden Kinder im Alter von bis zu drei Jahren \nauf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes in ihrem PKW zurückgelassen habe, den \nSchluss, dass sie nicht i. S. v. § 43 SGB VIII für die gewerbliche Kinderbetreuung \ngeeignet sei. Stehe ihre Ungeeignetheit fest und werde die Erlaubnis nach § 43 SGB \nVIII \ndeswegen \naufgehoben, \nbleibe \nkein \nRaum \nfür \neine \nzusätzliche \nVerhältnismäßigkeitsprüfung. \nMit ihrem dagegen gerichteten Vorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nAnders als die Antragstellerin meint, ist mit dem Verwaltungsgericht davon \nauszugehen, dass die Feststellung mangelnder Eignung als Tagespflegeperson bereits \ndurch den unstreitigen Sachverhalt getragen wird. Danach ist davon auszugehen, dass \ndie Antragstellerin vier Kinder im Alter bis zu drei Jahren in ihrem PKW Mercedes \nVito auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes zurückgelassen hatte, während sie \nsich zum Einkaufen begeben hatte, um - wie sie vorträgt - für die Kinder Obst zu \nbesorgen. Es kann folglich dahinstehen, ob die Schilderungen der Mutter von einem \nder von der Antragstellerin betreuten Kinder zutreffen, wonach diese festgestellt hat, \ndass die Antragstellerin 10 bis 11 Minuten abwesend gewesen sein soll, oder ob die \nAbwesenheitszeit kürzer war. \nDie Erlaubnis zur Kindestagespflege bedarf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der \nErlaubnis. Diese ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XIII zu erteilen, wenn die Person für \ndie Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind \nnach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, \nSachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und \nanderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten \nverfügen. Der Begriff der Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen \ngerichtlichen Prüfung unterliegt. Bei nicht speziell ausgebildeten Tagespflegepersonen \nist hierbei auf das Gesamtbild der Persönlichkeit, deren Sachkompetenz sowie soziale \nund kommunikative Kompetenz abzustellen. Zu den erforderlichen charakterlichen \nEigenschaften einer Tagespflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 \nSGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, gehören eine \nausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung \nauch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes \nVerantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind \nund seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 4 B 48/14 -, juris Rn. 18; Smessaert/Lakies, in: \nMünder/Meysen/ Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 43 \nRn. 14 ff.). Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und \nreflektieren können und zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik fähig \nsein (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2017 - 4 B 12/17 -, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, \nBeschl. v. 21. Juli 2015 - 12 B 606/15 -, juris Rn. 16). Der nunmehr zuständige \nbeschließende Senat macht sich diese Rechtsprechung zu Eigen. \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDavon ausgehend ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die \nAntragstellerin als Pflegeperson ungeeignet ist, da es ihr an der erforderlichen \nZuverlässigkeit und dem notwendigen Verantwortungsbewusstsein fehlt. \nEine Tagespflegeperson, die ihr zum Zwecke der Tagespflege außerhalb des Haushalts \ndes Erziehungsberechtigten anvertraute Kleinkinder in einem Alter bis zu drei Jahren \nohne triftigen Grund allein in einem PKW zurücklässt, verletzt in erheblichem Maß \nihre \nAufsichtspflicht. \nInsbesondere \nbei \nKleinkindern, \ndie \nwegen \nihres \nEntwicklungsstands noch nicht in der Lage sind, Gefahrensituationen selbst \neinschätzen zu können, ist es zu deren Schutz erforderlich, dass Aufsichtspersonen \nschnell eingreifen können. Denn bei Kleinkindern können Gefahrensituationen oft \nplötzlich und unvorhergesehen eintreten, etwa wenn sie Gegenstände in den Mund \nnehmen oder indem sie sich gegenseitig gefährden, zum Beispiel weil sie anderen \nKindern ins Gesicht greifen. Von einer verantwortungsbewussten und zuverlässigen \nAufsichtsperson ist daher zu erwarten, dass sie Kleinkinder möglichst lückenlos \nbeaufsichtigt und den Kontakt zu ihnen jedenfalls nicht ohne triftige Gründe \nunterbricht (Toilettengänge, Notfallsituationen usw.). Ein solcher triftiger Grund war \noffensichtlich nicht gegeben. Die Antragstellerin hätte den Einkauf auch außerhalb der \nBetreuungszeit oder auch gemeinsam mit den Kindern erledigen können. \nEs erscheint im Übrigen auch nahezu ausgeschlossen, dass die Antragstellerin - wie \nsie vorgibt - vom Innern des Lebensmittelmarktes aus in der Lage war, Geräusche aus \ndem Fahrgastraum des PKW akustisch wahrzunehmen. Ebenso ist kaum vorstellbar, \ndass \ndie \nAntragstellerin \nvon \ndort \naus \ndurch \ndie \nverglaste \nFront \ndes \nLebensmittelmarktes und die Frontscheibe hindurch ausreichend Sichtkontakt zu den \nKleinkindern hatte, von denen zudem drei nicht vorne, sondern auf der hinteren Bank \nsaßen, zumal die Fahrgäste bei diesem Fahrzeugtyp deutlich höher sitzen als bei einer \nLimousine, so dass die Antragstellerin - wenn überhaupt - wohl nur deren Gesichter \nim Blick haben konnte. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Antragstellerin \nkann aber hier letztlich dahinstehen. Denn unabhängig davon verhielt sich die \nAntragstellerin aufsichtswidrig, da sie sich ohne triftigen Grund von den Kindern \nentfernt hatte und von ihrem Standort im Supermarkt aus sicher nicht in der Lage \ngewesen wäre, in einer Gefahrensituation unmittelbar und schnell einzugreifen. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nZwar lässt nicht jede Aufsichtsverletzung durch eine Pflegeperson für sich genommen \nschon auf deren Ungeeignetheit schließen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2017 a. \na. O. Rn. 8 ff.). Es ist daher auch stets in den Blick zu nehmen, ob die Pflegeperson ihr \neigenes Handeln und Verhalten selbstreflektierend kritisch zu betrachten in der Lage \nist, eine Aufsichtspflichtverletzung von ihr als solche erkannt wird und sie ggf. bereit \nist, das Kindeswohl zukünftig über eigene Belange und Interessen zu stellen. Dies ist \nhier nicht ersichtlich. Hier kann dahinstehen, ob die Antragstellerin sich im Rahmen \ndes Rücknahmeverfahrens gegenüber der Behörde kooperativ genug gezeigt hat oder \nnicht. Anstatt ihr Fehlverhalten einzuräumen und zu versichern, dass sie zukünftig ihre \nEinkäufe für die Kinder von Obst im Lebensmittelmarkt künftig außerhalb der \nBetreuungszeiten oder in deren Begleitung vornehmen wird, bagatellisiert die \nAntragstellerin auch im Beschwerdeverfahren weiterhin ihr Verhalten und verteidigt \nsich damit, dass sie von der Zeugin, der Mutter eines Pflegkindes zu Unrecht und \nböswillig beschuldigt worden sei. Sie sieht mithin immer noch nicht ein, dass schon \ndas Entfernen von den Kindern zum Obsteinkauf im Lebensmittelmarkt ohne triftigen \nGrund, schon soweit es von ihr selbst eingeräumt wird, eine erhebliche \nAufsichtspflichtverletzung darstellt. Diese Haltung der Antragstellerin lässt \nbefürchten, dass sie auch künftig Kleinkinder unbeaufsichtigt im Auto zurücklassen \nwird, um schnelle Einkäufe zu erledigen. Es ist daher mit dem Verwaltungsgericht und \ndem Antragsgegner weiterhin davon auszugehen, dass die Antragstellerin als \nPflegeperson ungeeignet ist. \nErweist sich die Antragstellerin aber als ungeeignet, rechtfertigt auch ihr Einwand, die \nZurücknahme der Pflegeerlaubnis habe für sie faktisch ein Berufsverbot zur Folge, \nkeine andere Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des vierten Senats, der sich der \nbeschließende Senat anschließt, kann dahinstehen, ob es bei Anwendung des § 48 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X im Lichte der Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit \naus Art. 12 GG einer zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf (so BayVGH, \nBeschl. v. 18. Oktober 2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 31). Für eine solche \nzusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sei jedenfalls dann kein Raum, wenn eine \nErlaubnis zur Kindertagespflege wegen mangelnder Eignung aufgehoben werde. Die \nfehlende Eignung könne nicht durch Auflagen oder erhöhte Kontrollen der \nAntragsgegnerin \nkompensiert \nwerden. \nDie \nfehlerhafte \nEinschätzung \nder \nVerantwortung gegenüber den Kindern und den hiermit verbundenen Gefahren für das \n9 \n10 \n\n \n \n6\nKindeswohl könne nicht durch - jeweils an einem konkreten Sachverhalt ausgerichtete \n- Auflagen oder Kontrollen begegnet werden. So liegt ersichtlich auch hier der Fall. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtsgebührenfrei. \nDer Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n \ngez.: \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \n \n \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-24/3-b-262-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-24/3-b-262-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487793","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.117866+00:00"}}