{"status":"available","doknr":"OLD487792","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-24","aktenzeichen":"3 B 349/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 349/19 \n \n3 L 963/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \n \nWiederruf bzw. Erteilung einer Duldung; \nAntrag nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 24. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 16. Dezember 2019 - 3 L 963/19 - wird, soweit damit der Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen \nkeine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \nBei dem Antragsteller handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, \ndessen Asylbegehren seit dem 9. Oktober 2014 rechtskräftig abgelehnt worden ist. Der \nAntragsteller ist seit dem 11. November 2014 vollziehbar ausreisepflichtig. Seit dem \n13. November 2014 wurden ihm wegen fehlender Reisedokumente und ungeklärter \nStaatsangehörigkeit fortlaufend Duldungen erteilt. Danach wurden ihm wegen der \nbeabsichtigten \nEheschließung \nsowie \nnach \nHeirat \nmit \neiner \ndeutschen \nStaatsangehörigen am 14. Februar 2018 fortlaufend Duldungen, zuletzt eine auf den \n30. November 2019 befristete Duldung erteilt. Der bei der Vorsprache beim \nStandesamt vorgelegte, bis zum 27. Juli 2021 gültige Reisepass des Antragstellers \nwurde einbehalten. Die ihm zuletzt erteilte Duldung wurde mit Bescheid vom 18. \nNovember 2019 widerrufen. Eine für den 21. November 2019 geplante Abschiebung \ndes \nAntragstellers \nscheiterte. \nÜber \nseine \nAnträge \nauf \nErteilung \neiner \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sowie einer Duldung \nnach § 60a AufenthG zuletzt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Juli 2019 \nist - soweit ersichtlich - bislang keine Entscheidung getroffen worden. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ihm für eine \nAnfechtung \ndes \nWiderrufsbescheids \nmittlerweile \ndas \nerforderliche \nRechtsschutzbedürfnis fehle, da die widerrufene Duldung nur bis zum 30. November \n2019 gegolten habe. Auch bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer \nnoch zu erhebenden Klage gegen den Widerrufsbescheid wäre der Aufenthalt des \nAntragstellers nicht mehr geduldet. Soweit bei sachdienlicher Auslegung in \nAnwendung von § 88 VwGO sein Antrag dahingehend ausgelegt werden müsse, dass \nder Antragsgegner nach § 123 Abs. 1 VwGO dazu verpflichtet werden solle, ihm \nvorläufig eine Duldung zu erteilen, habe er in der Sache keinen Erfolg. Zwar sei die \nSache eilbedürftig. Der Antragsteller könne aber keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft machten. Eine einstweilige Anordnung komme dabei insbesondere zur \nSicherung der effektiven Rechtsverfolgung in Betracht, wenn andernfalls eine \neffektive Verfolgung oder Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Einen solchen \nAnspruch habe der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Bei summarischer \nPrüfung der Sach- und Rechtslage sei seine Abschiebung weder aus tatsächlichen noch \naus rechtlichen Gründen unmöglich. Tatsächliche Gründe, die seiner Abschiebung i. \nS. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstünden, seien nicht vorgetragen. Seine \nAbschiebung sei auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Gemäß § 10 Abs. 3 \nSatz 1 AufenthG könne dem Antragsteller nach unanfechtbarer Ablehnung seines \nAsylantrags vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe von Abschnitt 5 \noder im Fall eines gebundenen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nerteilt werden. Einen solchen Anspruch habe er nicht. Er habe insbesondere nicht das \nVorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Ehegattennachzug glaubhaft \ngemacht. Jedenfalls sei die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG nicht erfüllt, wonach der Ausländer mit dem erforderlichen Visum \neingereist sein müsse. Dies gelte auch für den Antragsteller, da er ohne Erfolg ein \nAsylverfahren durchlaufen habe. Weil von dem Erfordernis der Einreise mit Visum \n3 \n\n \n \n4\nnach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur nach Ermessen abgesehen werden könne, könne \nder Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren hierauf nicht stützen. Er sei auch nicht \nnach Maßgabe des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ausnahmsweise zur Einholung der \nAufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet berechtigt. Denn nach Sinn und Zweck der \nRegelung, nur diejenigen Ausländer zu begünstigen, die nicht abgeschoben werden \ndürften, blieben im Rahmen dieser Vorschrift solche Duldungen außer Betracht, die \nausschließlich zum Zweck der Durchführung des Verfahrens erteilt worden seien. So \nliege der Fall aber hier, da dem Antragsteller nach dem rechtskräftigen Abschluss \nseines \nAsylverfahrens \nfortlaufend \nlediglich \nnicht \nberücksichtigungsfähige \nVerfahrensduldungen \nerteilt \nworden \nseien, \nhauptsächlich, \nweil \ner \nseiner \nPassbeschaffungs- und Vorlagepflicht nicht nachgekommen sei, außerdem zur \nVollziehung der Eheschließung und dann wieder nur im Zusammenhang mit der \nEntscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Einen \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen i. S. v. § 25 \nAbs. 5 AufenthG habe der Antragsteller weder gestellt noch Gründe hierfür \nvorgetragen oder gar glaubhaft gemacht. Eine vorübergehende Trennung von seiner \nFrau zur Durchführung des Visumverfahrens vom Ausland aus sei zumutbar, da keine \nbesonderen Umstände geltend gemacht worden seien, die das Visumsverfahren als \nunzumutbar erscheinen ließen. \nDas Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020 führt nicht zu einer \nAbänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. \nHierin führt der Antragsteller zusammenfassend an: Er begehre die Verlängerung der \nDuldung. Er beziehe sich auf § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach von der \nVoraussetzung abgewichen werden könne, mit einem erforderlichen Visum eingereist \nzu sein. Er sei fast vollschichtig berufstätig und mit einer deutschen Staatsbürgerin \nverheiratet. Die Ehe sei intakt. Die Überprüfung seines neuerlichen Antrags auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei bis heute nicht abgeschlossen, da das \nDatenmaterial noch nicht endgültig aufbereitet und ihm nicht bekannt gewesen sei, \ndass man eine Aufenthaltserlaubnis ablehnen würde. Da er zusammen mit seiner \nEhefrau den gemeinschaftlichen Lebensunterhalt bestreiten könne, lägen die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AufenthG sowie aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG vor. \n4 \n5 \n\n \n \n5\nWegen der Dauer des Visumverfahrens in Pakistan von mehr als einem Jahr sei ihm \neine Ausreise unzumutbar. Er würde seine Erwerbstätigkeit verlieren und seine Frau \nwäre auf sich allein gestellt und könne ihre Lebenskosten nicht bestreiten, zumal dann \ndie eheliche Wohnung zu groß für sie allein sei. Er könne in Pakistan keiner \nErwerbstätigkeit nachgehen, um die Lebensunterhaltungskosten seiner Ehefrau in \nDeutschland bestreiten zu können. Im Übrigen seien die von der Antragsgegnerin \ngemachten Abzüge bei seinem Einkommen nicht nachvollziehbar. \nDas Verwaltungsgericht hat zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung \ndes Beschwerdevorbringens einen gemäß § 123 VwGO sicherungsfähigen \nAnordnungsanspruch zutreffend verneinen können. \nDabei scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für \ndie Dauer des Verfahrens auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis \n(verfahrensbezogene Duldung) grundsätzlich aus, wenn dem diesbezüglichen Antrag \nkeine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG zukommt. Denn dies \nwiderspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden \ngesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsverfahrens nur unter den \nVoraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren. Ein nicht gemäß § \n81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer muss daher grundsätzlich \nausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung \neiner Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. Dies gilt auch im Hinblick auf den \nbesonderen Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, dem ebenfalls die \nprinzipielle Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass visumspflichtige \nAusländer ihre Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland \nverfolgen und durchsetzen müssen (Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: September 2019, § 81 Rn. 188 m. w. \nN.). Hiervon ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 \nGG dann eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass \neine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, \ndem hiervon möglicherweise begünstigen Ausländer zugute kommt. Dies ist etwa bei \nder beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder \nbei den Voraussetzungen des § 39 AufenthV der Fall (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. \nJanuar 2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.). Gleiches gilt, sofern der \n6 \n7 \n\n \n \n6\nAntragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 \nAufenthG geltend macht, wonach seine Abschiebung auszusetzen ist, weil sie aus \ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. \nDavon ausgehend gilt Folgendes: \n1. Der Antragsteller hat die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im Hinblick auf \ndie Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht in Frage gestellt. \nInsbesondere hat er sich in seinem Beschwerdevorbringen nicht mit der Frage \nauseinandergesetzt, ob er über eine Duldung i. S. d. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV \nverfügt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass ihm bislang nur \nsogenannte verfahrensbezogene Duldungen (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. 5. \nFebruar 2020 - 3 B 335/19 -, z. Veröffentl. bei juris vorgesehen Rn. 15 m. w. N.) \nausgestellt worden seien, die nach der Rechtsprechung des Senats schon nicht die \nVoraussetzungen einer Duldung i. S. d. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt. Es kann \ndaher dahinstehen, ob diese Feststellungen zutreffen. \n2. Gleichfalls nicht in Frage gestellt sind die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen \nim Hinblick auf die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG. \nDie hiernach erforderliche Voraussetzung eines strikten Anspruchs erfüllt der \nAntragsteller schon deshalb nicht, weil er auch bei Vorliegen der übrigen \nVoraussetzungen der §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht die allgemeine \nErteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, wonach er mit \ndem erforderlichen Visum eingereist sein muss. Dieser Erfordernis gilt - was der Senat \nklargestellt hat (Beschl. v. 19. Juli 2019 - 3 B 138/19 -, juris Rn. 8 f. m. w. N.) - auch \nfür erfolglose Asylbewerber, wie es der Antragsteller ist. Da in einem solchen Fall von \ndem Visumserfordernis nur im Ermessensweg abgesehen werden kann, erfüllt der \nAntragsteller auch mit der Heirat im Bundesgebiet nicht die Voraussetzungen für \neinen strikten Anspruch i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Daher kann offen \nbleiben, ob der Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau die weitere allgemeine \nErteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, nämlich dass das \nHaushaltseinkommen der Familienangehörigen den Lebensunterhalt sichern kann (§ 2 \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nAbs. 3 Sätze 1, 4 AufenthG), und, wie neuerlich bezweifelt, ob überhaupt eine \neheliche Lebensgemeinschaft i. S. v. § 27 Abs. 1 AufenthG vorliegt, wofür der \nAntragsteller im Zweifelsfall darlegungspflichtig wäre. \n3. Ein Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels i. S. v. § 25 Abs. 5 \nAufenthG, mit der die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG durchbrochen werden \nkann (vgl. hierzu dessen Satz 3 2. Halbsatz), ist genauso wenig erkennbar wie \nrechtliche oder tatsächliche Hindernisse, wegen derer die Abschiebung des \nAntragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen wäre. \nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, \ndass die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen allein noch kein \nrechtliches Abschiebungshindernis wegen des Schutzgebots aus Art. 6 GG begründet, \nda weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass diese aus bestimmten Gründen \nhilfebedürftig und aktuell auf die Anwesenheit des Antragstellers angewiesen sein \nkönnte (SächsOVG, Beschl. v. 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.). \n3.1 Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, dass seine Frau die gemeinsame \nWohnung aufgeben müsste, weil sie allein nicht genug verdient, ändert sich dadurch \nnichts. Diese Folgen gehören zu den zwangsläufig in Kauf zu nehmenden \nUnannehmlichkeiten, die mit der Nachholung des Visumsverfahrens einhergehen. \nNachdem die Ehefrau des Antragstellers bis zur Heirat Anfang 2018 in der Lage \ngewesen war, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten und deren Sohn nach eigenen \nAngaben nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, weil er berufstätig geworden ist, \nspricht nichts dafür, dass der Wegfall des Zuverdienstes des Antragstellers seiner Frau \nnicht zugemutet werden könnte. Daher kann auch offen bleiben, ob dem Antragsteller \nin seinem Heimatland wenigstens übergangsweise eine Tätigkeit zuzumuten wäre, mit \nder er einen Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung leisten könnte. \n3.2 Auch die Dauer des Visumsverfahrens in Pakistan ist nicht unzumutbar. Bezüglich \nder Dauer des Visumsverfahrens und der Wartezeiten beispielsweise für eine \nTerminbestätigung der Deutschen Botschaft in Pakistan befindet sich der Antragsteller \nin keiner anderen Situation als andere Betroffene, die das Visumsverfahren zur \nFamilienzusammenführung ordnungsgemäß vom Ausland aus durchführen müssen. \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8\nIm \nÜbrigen \nerscheint \nnach \nden \nFeststellungen \ndes \nBayrischen \nVerwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 8. Februar 2019 - 10 C 18.1641 -, juris Rn. 6 m. \nw. N.) eine relativ zeitnahe Terminvereinbarung zur Vorsprache bei der deutschen \nAuslandsvertretung in Pakistan (BayVGH: zwei Monate; Antragsgegner: etwa neun \nMonate) realistisch. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in seiner Erwiderung mit \nSchriftsatz vom 10. Februar 2020 entsprechende Hinweise gemacht, wodurch die \nVereinbarung eines Termins bereits von hier aus beschleunigt werden kann. \nMangels Erfolgsaussichten hat daher auch der Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe keinen Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.1 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. \nJuni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \nKober \n \nGroschupp \n \n \n17 \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-24/3-b-349-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-24/3-b-349-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487792","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.094777+00:00"}}