{"status":"available","doknr":"OLD487791","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-25","aktenzeichen":"4 A 439/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 4 A 439/18 \n \n7 K 2263/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Stadt Wittichenau \nvertreten durch den Bürgermeister \nMarkt 1, 02997 Wittichenau \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Lohsa \nvertreten durch den Bürgermeister \nAm Rathaus 1, 02999 Lohsa \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \nForderung aus Abwassereinleitungsvertrag \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \n \nam 25. Februar 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 19. Dezember 2017 - 7 K 2263/15 - geändert, soweit die Beklagte dort zur \nZahlung verurteilt worden ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über das Bestehen von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2015 \naus einem Vertrag über die Einleitung von Abwasser. Die Beklagte hat diesen Vertrag \nzum 30. Juni 2015 gekündigt. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. \nDie Klägerin schloss mit der Gemeinde K., die zum 1. Januar 1995 durch den \nZusammenschluss der Gemeinden G., K. und W. entstanden war, am 20. Juli 1998 \neinen Abwassereinleitvertrag (AbwV). Mit diesem verpflichtete sie sich zur \nAufnahme, Ableitung und Behandlung (Reinigung) von Abwasser, das auf dem \nGebiet der Gemeinde K. sowie des Zweckverbands \"F. K.\" anfiel (§ 1 Abs. 1 AbwV). \nDas vom Vertrag umfasste Entsorgungsgebiet (sog. Vertragsgebiet) wurde in Anlage 1 \n(§ 15 AbwV) festgelegt. Die Gemeinde K. verpflichtete sich, das in § 3 des Vertrags \nvorgesehene Entgelt zu zahlen. Mit der Entgeltzahlung war ein Recht der \nAbwassereinleitung für 1.300 Einwohnergleichwerte (nachfolgend nur: EGW) \nabgegolten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AbwV). Dies entsprach einem Anteil von 13 % an der \nKläranlage der Klägerin (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AbwV). Als Entgelt war eine von der \ntatsächlichen Menge des eingeleiteten Abwassers unabhängige, anteilige Erstattung \nder laufenden Betriebskosten (13 %) sowie ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe \nvon 8 % auf die tatsächlichen Betriebskosten vereinbart (§ 3 Abs. 3 AbwV). Die \nGemeinde K. zahlte ferner als einmalige Kostenbeteiligung an der vorhandenen \n1 \n2 \n\n \n \n3\nKläranlage einen Betrag in Höhe von 663.000 DM, wobei Fördermittel in Höhe von \n260.000 DM berücksichtigt worden waren (§ 3 Abs. 2 AbwV). Ein Weiterverkauf von \nungenutzten Einwohnergleichwerten war unzulässig (§ 5 Abs. 2 AbwV). Eine \nRegelung zur Kündigung enthielt der Vertrag nicht. \nDie Klägerin beantragte am 9. März 1999 beim damaligen Regierungspräsidium \nDresden eine Projektförderung für den 3. Bauabschnitt der Kläranlage, mit dem die \nSchlammbehandlung und der Sandfang erweitert wurden. Mit Bescheid vom 30. \nAugust 1999 wurde für dieses Vorhaben eine Zuwendung in Höhe von 705.000 DM \nbewilligt. Im Zuwendungsbescheid wird ausgeführt, dass mit dem Anschluss des \nFerienparks Knappensee die Auslastung der bereits 1992/1993 mit einer Kapazität von \n10.000 \nEGW \nerrichteten \nKläranlage \nerreicht \nund \nder \nEndausbau \nder \nSchlammbehandlung \ndringend \nerforderlich \nsei. \nDie \nZuwendung \nwerde \nzweckgebunden ausschließlich zur Durchführung des vorgenannten Vorhabens \ngewährt, wie es im Förderantrag und den vorgelegten Projektunterlagen dargestellt \nworden sei (Ziffer 5 des Zuwendungsbescheids). Die dem Vorhaben zuzurechnenden \nGrundstücke und baulichen Anlagen seien in der Regel mindestens 25 Jahre \nentsprechend \ndem \nZuwendungszweck \nzu \nverwenden, \nzu \nbetreiben \nund \nordnungsgemäß zu unterhalten. Eine ausnahmsweise kürzere Zweckbindungsfrist \nbedürfe \nder \nZustimmung \nder \nBewilligungsbehörde \n(Ziffer \n8.3 \ndes \nZuwendungsbescheids). Die Gemeinde K. übernahm für dieses Vorhaben auf der \nGrundlage von § 3 Abs. 1 Satz 4 AbwV einen Eigenanteil in Höhe von 56.491,41 DM. \nDie Gemeinde K. wurde zum 1. Januar 2005 aufgelöst. Der Ortsteil W. wurde in die \nGemeinde Kö., die Ortsteile G. und K. in die Beklagte eingegliedert, die insoweit \nRechtsnachfolgerin der Gemeinde K. ist. \nEin ab diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten bestehender Streit über die Höhe \ndes nach § 3 AbwV zu zahlenden Entgelts wurde in einem Verfahren vor dem \nVerwaltungsgericht Dresden - 2 K 2643/06 - am 10. März 2009 durch Vergleich \nbeendet. Nach Ziffer 4 dieses Vergleichs waren sich die Beteiligten u. a. darüber einig, \ndass der streitbefangene Vertrag einer Erneuerung bedürfe, die das Entsorgungsgebiet, \ndie Entsorgungsleistung und das Entgelt insbesondere betreffe. Grundlage einer neuen \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nvertraglichen Übereinkunft sollte die jährlich tatsächlich eingeleitete Abwassermenge \nsein. Zu einer solchen neuen vertraglichen Übereinkunft ist es nicht gekommen. \nDie Beklagte erklärte mit Schreiben vom 10. November 2014 gegenüber der Klägerin \ndie Kündigung des Abwassereinleitvertrags zum 30. Juni 2015. Die Klägerin \nwidersprach dieser Kündigung mit Schreiben vom 13. November 2014 „vorsorglich“, \nerklärte sich jedoch zu einer einvernehmlichen Beendigung des Vertrags gegen \nZahlung einer fünffachen Jahresgebühr bereit. Die Beklagte bat daraufhin das Rechts- \nund Kommunalamt des Landkreises B. um eine Moderation mit dem Ziel der \neinvernehmlichen Aufhebung des Vertrags. Hierzu fand am 23. März 2015 im \nLandratsamt B. ein Gespräch statt. Im Protokoll über dieses wird festgestellt, dass die \nBeklagte sowie bis zu ihrer Auflösung die Gemeinde K. zwar jährlich 13 % der \nBetriebskosten der Kläranlage getragen und damit auch das Recht gehabt hätte, \nAbwasser für 1.300 EGW aus dem Vertragsgebiet einzuleiten, die tatsächliche \nEinleitung aus dem Vertragsgebiet aber stets weit unter diesem Höchstsatz gelegen \nhabe. Es sei daher Entgelt für Leistungen gezahlt worden, die nicht erbracht worden \nseien. Für die Einleitung von Abwasser durch die Beklagte, welches außerhalb des \nVertragsgebiets angefallen sei, sei ein zusätzliches Entgelt zu zahlen gewesen, obwohl \nauch die eingeleitete Gesamtmenge an Abwasser unterhalb von 1.300 EGW gelegen \nhatte. Die Beklagte habe aus dem Vertragsgebiet eine Menge von 260 EGW und dem \nvertragslosen Gebiet 750 EGW eingeleitet und sei von der Klägerin zur Zahlung von \n2.050 EGW (1.300 EGW für das Vertragsgebiet, 750 EGW für das vertragslose \nGebiet) herangezogen worden. Als Vergleich wurde vorgeschlagen, dass die Beklagte \neinen Abschreibungsanteil in Höhe von 13 % an der Kläranlage der Klägerin bis zum \nEnde der Abschreibungsdauer tragen sollte. Der Anteil sollte zum Zeitpunkt der \nVertragsauflösung errechnet werden und hätte sich zum 31. Dezember 2013 auf \n88.774,60 € belaufen. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass für den Bau der \nAbwasserentsorgungsanlagen im Gebiet des ehemaligen Zweckverbandes \"F. K.\" \nFördermittel in Anspruch genommen worden seien, die voraussichtlich teilweise \nzurückgezahlt werden müssten. Der entsprechende Betrag habe sich 2013 auf ca. \n291.000 € belaufen. Die Beklagte habe zugesagt, den aktuellen Betrag bei der \nLandesdirektion Sachsen in Erfahrung zu bringen und die Finanzierung \nsicherzustellen. Die Beklagte stimmte dem Vergleichsvorschlag des Landratsamts B. \nzu, die Klägerin lehnte diesen ab. \n6 \n\n \n \n5\nSeit dem 1. Juli 2015 leitete die Beklagte kein Abwasser mehr in die Anlage der \nKlägerin ein, stellte die vereinbarten Abschlagszahlungen auf die Betriebskosten ein \nund verlangte eine Endabrechnung zum 30. Juni 2015. Eine solche ist von der \nKlägerin nicht erstellt worden. \nNachdem die Beklagte keine Zahlungen mehr geleistet hatte, erhob die Klägerin bei \ndem Verwaltungsgericht Klage. Dieses verurteilte die Beklagte mit Urteil vom \n19. Dezember 2017, für die Betriebskosten des Jahres 2015 an die Klägerin einen \nBetrag von 36.949,45 € nebst Zinsen seit dem 1. Januar 2017 zu zahlen. Der \nAbwassereinleitvertrag sei nicht wirksam zum 30. Juni 2015 gekündigt worden. Die \nordentliche Kündigung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht \nsachgerecht. Die Beklagte möge ein Interesse an der Trennung von dem \nAbwassereinleitvertrag haben. Allerdings überwögen hier die Interessen der Klägerin, \nzumindest bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist für die Fördermittel zur \nErweiterung der Kläranlage auf den Fortbestand der vertraglichen Vereinbarung \nvertrauen zu dürfen. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung lägen \nnicht vor. Die Beklagte hätte vorrangig die Anpassung des Abwassereinleitvertrags \ngerichtlich geltend machen müssen. \nAuf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2019 - 4 \nA 439/18 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. \nDie Beklagte und Berufungsklägerin trägt vor, sie habe den streitgegenständlichen \nAbwassereinleitvertrag ordentlich mit Wirkung zum 30. Juni 2015 gegenüber der \nKlägerin gekündigt, so dass diese ihre Forderung aus der Jahresendabrechnung vom \n19. Dezember 2015 für das Jahr 2017 (gemeint ist: 2015) nicht mehr auf diesen \nVertrag stützen könne. Soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. \nMai 2015 (gemeint ist: 30. Juni 2015) auf Grundlage des zum 30. Juni 2017 (gemeint \nist: 2015) beendeten Vertrags Zahlungsansprüche geltend machen könne, fehle es an \neiner hinreichend bestimmten und damit prüffähigen Rechnungslegung, die auch die \nvon der Klägerin (gemeint ist: der Beklagten) für das 1. Halbjahr 2015 geleisteten \nAbschlagszahlungen in Höhe von 37.667,25 € (gemeint ist: 24.020,00 €) \nberücksichtige. Das öffentlich-rechtliche Dauerschuldverhältnis habe mangels einer \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nRegelung im Vertrag in angemessener Frist gekündigt werden dürfen. Die \nVertragsparteien hätten ein ordentliches Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen. \nEntsprechend anwendbar seien gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 62 Satz 2 VwVfG \ndie §§ 624, 723 BGB. Für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 723 BGB spreche \nvorliegend, dass die Parteien vergleichbar eine Gesellschaft bildeten, da die Gemeinde \nK. sich mit dem Vertrag Anteile an der Kläranlage der Klägerin im Sinne von \nKapazitäten gekauft habe. Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist von 7 \nMonaten und 19 Tagen sei angemessen. Der Klägerin seien die Kündigungsabsichten \nder Beklagten schon vor dem Zugang der Kündigungserklärung bekannt gewesen. \nMögliche \nFolgen \naus \nder \nKündigung \neines \nöffentlich-rechtlichen \nDauerschuldverhältnisses könnten der Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht \nentgegengehalten werden. Eine Verletzung der Angemessenheit der Kündigungsfrist \nkönne allenfalls zu einem Schadenersatzanspruch (§ 723 Abs. 2 Satz 2 BGB) führen, \nder im Verfahren aber nicht geltend gemacht werde. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts seien dem Verweis von § 62 Satz 2 VwVfG auf die entsprechend \ngeltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine weiteren Voraussetzungen \nfür die Kündigung zu entnehmen. Es habe deshalb keine Notwendigkeit bestanden, \neine „Gesetzeslücke“ zu schließen und im Sinne der richterlichen Rechtsfortbildung \nals weitere Voraussetzung für die Kündigung das Tatbestandsmerkmal „sachgerecht“ \neinzuführen, für das konkrete Voraussetzungen nicht benannt worden seien. Eine \n„Abwägung“ der beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt der Kündigung widerspreche \nden gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame ordentliche Kündigung. \nVorsorglich seien auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach \n§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Wirkung zum 30. Juni \n2015 erfüllt. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund \nzu kündigen, weil es ihr nicht zumutbar gewesen sei, weiter an diesen gebunden zu \nsein. Die maßgeblichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Verhältnisse hätten sich \ngeändert, und eine Anpassung des Vertragsinhalts sei nicht möglich und der Beklagten \nauch nicht (mehr) zumutbar gewesen. Die Beklagte habe sich bereits mit Schreiben \nvom 16. August 2005 an die Klägerin gewandt mit der Bitte um Überarbeitung der \nVertragsverhältnisse. Diese sei nicht zustande gekommen. Die Beteiligten seien \nübereingekommen, dass die Probleme durch richterliche Entscheidung gelöst werden \nsollten. Die Klägerin habe vor dem Verwaltungsgericht auf Zahlung von \nEinleitentgelten für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 geklagt, \n\n \n \n7\ndie Beklagte sei dieser Klage entgegen getreten und habe im Wege der Widerklage die \nErstattung überzahlter Einleitbeträge gefordert. Das Gerichtsverfahren habe mit dem \nVergleich vom 10. März 2009 geendet. Für die vereinbarten neuen Verhandlungen \nhabe sich die Beklagte mit der Bitte um Moderation erstmalig mit Schreiben vom 24. \nSeptember 2009 an die Rechts- und Kommunalaufsicht des Landratsamts B. gewandt. \nDie Klägerin habe dies nicht mitgetragen, so dass die Beklagte mit Schreiben vom 30. \nOktober 2009 an die Klägerin herangetreten sei, um über die Anpassung des Vertrags \nzu beraten. Eine erste Verhandlung habe am 3. Dezember 2009 stattgefunden. Die \nBeklagte habe danach die Arbeiten an einem neuen Abwasserbeseitigungskonzept \naufgenommen und sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 erneut an die Klägerin \ngewandt, um Vertragsverhandlungen aufzunehmen. In einer Beratung am 22. \nDezember 2011 sei ein Zeithorizont besprochen worden, wonach die Prüfung des \nEinleitvertrags bis 31. Januar 2012 und Nachverhandlungen bis zum 30. März 2012 \nerfolgen würden. Entgegen dem besprochenen Zeitplan habe sich die Beklagte im Mai \n2012 erneut an die Klägerin wenden müssen, ein Termin für weitere \nVertragsverhandlungen habe dann am 11. Juli 2012 stattgefunden. In der Folge dieses \nTermins hätten sich Fragen ergeben, und die Beklagte habe die Klägerin aufgefordert, \nUnterlagen \nzur \ntransparenten \nVertragsverhandlung, \nu. \na. \ndie \naktuelle \nGebührenkalkulation, zu übergeben. Auf eine weitere Nachfrage der Beklagten mit \nSchreiben vom 30. Januar 2013 habe die Klägerin nur „halbherzig“ geantwortet und \ndie erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 habe \ndie Klägerin den Abbruch der Vertragsverhandlungen bestätigt und ihre \nVerwunderung zum Ausdruck gebracht, dass den Pressemitteilungen über Sitzungen \ndes Gemeinderats zu entnehmen sei, dass die Beklagte ein Kündigungsschreiben für \nden bestehenden Einleitvertrag vorbereite. Die Beklagte sei aufgrund der \nAnforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und des hierzu ergangenen Erlasses des \nStaatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Grundsätzen der \nAbwasserbeseitigung für die Kalenderjahre 2007 bis 2015 zu deren Umsetzung in den \nOrtsteilen G. und K. bis zum 31. Dezember 2015 auf eine zeitnahe Lösung \nangewiesen gewesen, die die Klägerin nicht habe bieten wollen oder können. Es sei \nder Beklagten auch aufgrund der europarechtlichen Vorgaben nicht zumutbar \ngewesen, eine Klage über die Anpassung des Abwassereinleitvertrags sowie deren \nrechtskräftige Entscheidung abzuwarten. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet, \nweil die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 mitgeteilt \n\n \n \n8\nhabe, dass der für das Kalenderjahr 2015 zu leistende Kostenanteil 61.637,25 € \n(gemeint ist: 61.687,25 €) betrage, so dass sich unter Berücksichtigung der für das \nerste Halbjahr geleisteten Abschlagszahlungen ein offener Betrag von 37.667,25 € \nergebe, der zum 31. Dezember 2016 fällig gestellt worden sei. Diese Abrechnung sei \nzurückzuweisen. Sie berücksichtige nicht die Kündigung des Abwassereinleitvertrags \nmit Wirkung zum 30. Juni 2015 und sei auch nicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AbwV bis \nzum 30. Juni 2016 erfolgt, weshalb sie verspätet sei. Die von der Firma T. erstellte \nAbrechnung sei zu unbestimmt, weil eine Zuordnung der anteiligen Kosten für den \nZeitraum 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 nicht erfolgen könne. Die Ermittlung des \nAnteils an den laufenden Betriebskosten für das Kalenderjahr 2015 sei anhand der \nvorgelegten Unterlagen auch nicht überprüfbar. Die Regelung zum Entgelt in § 3 \nAbwV stelle nur auf die tatsächlichen laufenden Betriebskosten der Kläranlage, nicht \naber auch auf die tatsächlichen Kosten des mitgenutzten Kanalnetzes ab. Auch der \neinmalige Betrag gemäß § 3 Abs. 2 AbwV habe nur eine Kostenbeteiligung an der \nvorhandenen Kläranlage, nicht aber am mitgenutzten Kanalnetz zum Gegenstand. Die \nanteilige Weiterberechnung von Kosten für das mitbenutzte Kanalnetz sei ohne \nrechtliche Grundlage. Von den Kosten des gesamten Kanalnetzes der Klägerin solle \nder Beklagten ein Anteil von 12,5 % zugeordnet werden, weil diese Abwasserkanäle \nmit einer Länge von 4,8 km genutzt habe und das Kanalnetz der Klägerin 38,4 km \numfasse. Der Kostenaufwand für die Kanäle, die von der Beklagten mitgenutzt \nworden seien, entspreche nicht dem Kostenaufwand für Kanäle, die nur durch die \nKlägerin genutzt würden. Nachprüfbare Feststellungen der Klägerin fehlten. Es sei \nauch weder nachgewiesen, dass die Beklagte tatsächlich Kanäle mit einer Länge von \n4,8 km mitbenutzt habe noch dass die Gesamtlänge des Kanalnetzes der Klägerin 38,4 \nkm betrage. Die Abrechnung der Firma T. sei auch dahingehend zu rügen, dass \nAbschreibungen immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und der \nSachanlagen nicht anteilig der Beklagten weiterberechnet worden seien. Soweit unter \nden sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Beklagten Anteile an der \nVerwaltungskostenumlage der Klägerin berechnet würden (Position 67830), obwohl \nnach § 3 Abs. 3 AbwV auf die tatsächlichen Betriebskosten der Kläranlage noch ein \nVerwaltungskostenzuschlag in Höhe von 8 % erhoben werde, seien der Beklagten \nVerwaltungskosten doppelt berechnet worden. Die Klägerin habe auch keinen \nNachweis dafür vorgelegt, dass Ersatzinvestitionen in Höhe von 17.267,51 € getätigt \nworden seien. Entgegen der Bestimmung in § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 AbwV sei eine \n\n \n \n9\nAbstimmung mit der Beklagten nicht erfolgt. Die Klägerin habe ihre Klagforderung \nim Verhältnis zur Abrechnung vom 19. Dezember 2016 um einen Betrag in Höhe von \n717,80 € gemindert; unklar sei, ob insoweit die Abrechnung gemindert werden solle \noder aus anderen Gründen auf die Geltendmachung der Abrechnung in voller Höhe \nverzichtet werde. Die Klägerin habe auch einen Abzug für ersparte Aufwendungen \nzulasten der Beklagten nicht vorgenommen. Aufgrund der Trennung der \nAbwasserüberleitung am 30. Juni 2015 entfielen seitdem Aufwendungen der Klägerin \nfür die Reinigung von Abwasser aus den Ortsteilen der Beklagten. Die Beklagte zahle \nals Rechtsnachfolgerin der Altgemeinde K. für die Aufnahme, Ableitung und \nReinigung des Abwassers an die Klägerin ein Entgelt. Erfolge keine Aufnahme, \nAbleitung und Reinigung von Abwasser der Beklagten, sei mangels Gegenleistung \nauch kein Entgelt zu leisten. Einen Erstattungsanspruch im Umfang von 13 % der \nlaufenden Betriebskosten könne ab dem 1. Juli 2015 nicht mehr geltend gemacht \nwerden. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 19.12.2017 - 7 K 2263/15 - abgewiesen. \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie 13 %-ige Kostenbeteiligung der Beklagten hänge nach dem streitgegenständlichen \nAbwassereinleitvertrag nicht von der Höhe der eingeleiteten Wassermengen ab. Einer \nder Gründe hierfür sei, dass der überwiegende Teil des Einleitgebiets der \nRechtsvorgängerin der Beklagten der räumliche Wirkungskreis des kommunalen \nZweckverbands \"F. K.\" gewesen sei. Die Entsorgungsmengen hätten in diesem \nsaisonal genutzten Gebiet je nach jahreszeitlicher Belegung erheblich geschwankt, die \nKapazität der Kläranlage habe jedoch unabhängig von diesen Schwankungen das \nganze Jahr vorgehalten werden müssen. Die Vorhaltung der Kapazität der Kläranlage \nsei unstreitig nach Einwohnergleichwerten aufgeteilt worden, wobei auf die Gemeinde \nK. 1.300 EGW entfielen, die einem Anteil von 13 % entsprächen. Der \nFördermittelbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 30. August 1999 für \nden 3. Bauabschnitt der Kläranlage der Klägerin beziehe sich ausdrücklich auf die \n11 \n\n \n \n10\nNotwendigkeit des Kläranlagenausbaus aufgrund des Anschlusses des Ferienparks K. \nauf dem Gebiet der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Es seien staatliche Fördermittel \ngewährt worden mit einer Zweckbindungsfrist von 25 Jahren. Das nach dem \nstreitgegenständlichen Vertrag von 1998 zu entsorgende Gebiet („Vertragsgebiet“) \nhabe im Wesentlichen aus dem räumlichen Wirkungskreis des damaligen \nZweckverbands \"F. K.\" bestanden; ferner seien im Ortsteil G. der Beklagten der \nSeeweg und die W. Straße erfasst worden. Im Jahr 2002 seien seitens der \nRechtsvorgängerin der Beklagten weitere 127 Grundstücke („vertragsloses Gebiet“) an \nden Hauptentsorgungskanal zum zentralen Klärwerk angeschlossen worden, eine \nvertragliche Regelung sei aber nicht zustande gekommen. Nach der Eingemeindung \nhabe sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, sie könne jegliches Abwasser aus \ndem „vertragslosen Gebiet“ ohne Vertragsänderung und ohne Zusatzkosten für die \nBeklagte in das zentrale Klärwerk der Klägerin einleiten. Sie habe sich geweigert, die \nvon der Klägerin für das vertragslose Gebiet erhobenen Forderungen zu bezahlen, so \ndass es im Jahr 2006 zu dem ersten Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Dresden \ngekommen sei. Dieser habe mit dem Vergleich vom 10. März 2009 geendet. Der \nVergleich habe, anders als es die Beklagte darstelle, vorrangig die Anpassung und \nEinbeziehung des vertragslosen Gebiets in den streitgegenständlichen Vertrag \nbetroffen. Die Beteiligten seien in der Folgezeit in entsprechende Verhandlungen \neingetreten, die zum Zeitpunkt der Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags \ndurch die Beklagte noch nicht beendet gewesen seien. Die Klägerin habe der \nBeklagten unter anderem die Frage nach der Klärwerkskapazität beantwortet \n(Schreiben vom 21. Februar 2013) sowie die Entgeltkalkulation für die Entsorgung des \nVertragsgebiets vorgelegt. Eine einvernehmliche Anpassung des Vertrags sei in der \nFolge nicht an geänderten Gegebenheiten, sondern daran gescheitert, dass die Beklagte \nvon der Klägerin einen Einleithöchstpreis von 1,58 € für den Kubikmeter gefordert \nhabe. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass dieser Preis nicht kostendeckend \ngewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung \nhabe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 21. Februar 2014 nicht den Abbruch der \nVertragsverhandlungen bestätigt, sondern sei weiter verhandlungsbereit gewesen. Am \n28. August 2014 seien die Beteiligten übereingekommen, dass nochmals ernsthafte \nGespräche mit dem Ziel einer gemeinsamen Lösung geführt werden sollten. Die \nBeklagte habe den Vertrag mit Schreiben vom 10. November 2014 zum 30. Juni 2015 \ngekündigt. Der Beklagten stehe für die Kündigung keine Rechtsgrundlage zur Seite, \n\n \n \n11\ninsbesondere seien im streitgegenständlichen Vertrag keine Kündigungsrechte \nvereinbart worden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Beteiligten solche hätten \nvereinbaren wollen. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die \nKündigung, so wie sie die Beklagte erklärt habe, nicht sachgerecht sei. Offen bleiben \nkönne, ob die Kündigung unwirksam sei, weil sie dem Grunde nach nicht sachgerecht \noder weil die Kündigungsfrist nicht angemessen sei. Für die Wirksamkeit der \nKündigung sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Aus der analogen \nAnwendung von §§ 624, 723 BGB folge nicht, dass eine Kündigungsfrist von sechs \nMonaten pauschal als ausreichend anzusehen sei, da es sich um eine Mindestfrist \nhandle. Die Beteiligten seien von einer auf Dauer angelegten vertraglichen Beziehung \nausgegangen. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die von der \nBeklagten erst im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sei, könne sich die \nBeklagte nicht auf ein Scheitern der Vertragsanpassung berufen. Eine Kündigung nach \n§ 60 VwVfG wegen Unzumutbarkeit setze eine Veränderung der ursprünglichen, zum \nVertragsabschluss führenden Verhältnisse voraus. Dies sei nicht der Fall. Die \nVerhältnisse für die Entsorgung des Vertragsgebiets hätten sich nicht geändert. Die \nEingemeindung sei keine wesentliche Veränderung, zumal die Beklagte nach der \nEingemeindung unterschiedliche Entsorgungsgebiete beibehalten habe. Das Klärwerk \nder Klägerin stehe der Beklagten weiterhin zur Verfügung. Der Vergleich vor dem \nVerwaltungsgericht sei nicht geschlossen worden, weil sich die Verhältnisse der \nursprünglichen vertraglichen Regelung geändert hatten, sondern um eine Regelung für \ndas „vertragslose Gebiet“ zu erzielen. Dass es in der Folgezeit nicht zu einer Einigung \ngekommen sei, sei keine Änderung der ursprünglichen Verhältnisse, sondern eine \nschlichte Nichteinigung, die nicht zu einer außerordentlichen Kündigung, sondern \nallenfalls zu einer Klage aus der Vergleichsvereinbarung berechtige. Die Beklagte \nkönne sich auch nicht darauf berufen, die Kläranlage tatsächlich für weniger \nEinwohnergleichwerte in Anspruch genommen zu haben als vereinbart. Dies sei \nbereits wegen der Einleitung erheblicher Mengen aus dem sogenannten „vertragslosen \nGebiet“ nicht zutreffend. Der vereinbarte Preis sei auch nicht von der konkreten \nAbwassermenge, sondern von den konkreten Betriebskosten abhängig gewesen. Die \nEntgeltberechnung nach eingeleiteten Mengen führe nicht zu einem proportional \nniedrigeren Entgelt, sondern sei eine andere Art der Preisermittlung. Ein Recht auf \naußerordentliche Kündigung könne auch dann, wenn es bestünde, nicht mehr \nwahrgenommen werden, wenn es längere Zeit nicht ausgeübt worden sei. Der \n\n \n \n12\nBeklagten sei schon mehrere Jahre vor der Ende 2014 erklärten Kündigung wegen des \nvermeintlichen Scheiterns der Verhandlungen über den Einleitpreis bekannt gewesen, \ndass ein solcher nach den Regelungen des streitgegenständlichen Vertrags nicht \nvereinbart und der Klägerin auch nicht möglich gewesen sei. Soweit die Beklagte \nvortrage, die Abrechnung der Klägerin sei „unbestimmt“, sei dies unsubstantiiert. Die \nBeklagte habe diese Abrechnung über Jahre gebilligt, durch die Klägerin gestellte \nZahlungsaufforderungen für das Vertragsgebiet seien bis Mitte 2015 bezahlt, \nNachfragen gemeinsam geklärt worden. Der Beklagten sei bekannt gewesen und es sei \nvon ihr akzeptiert worden, dass die endgültige Abrechnung erst nach der Prüfung des \naufgestellten Jahresabschlusses für das jeweilige Haushaltsjahr erfolgt sei. Das von der \nBeklagten gezahlte Entgelt sei auch nicht unangemessen gewesen. Zwischen den \nBeteiligten sei unstreitig, dass vom Gebiet der Beklagten erhebliche Mengen \nFremdwasser sowie Niederschlagswasser der Grundstückseigentümer in das Klärwerk \nder Klägerin eingeleitet worden seien und nicht nur die an den Wasserzählern \ngemessenen \nFrischwassermengen. \nDie \nvon \nder \nBeklagten \nvorgenommene \n„Gesamtrückrechnung“ für die Jahre 2006 bis 2011, die einen Kubikmeterpreis von \n4,60 € ausweise, sei nicht substantiiert. Die Basiszahl von 25.000 m³ p.a. stamme aus \nden Jahren, in denen immer mindestens einer der beiden Abwasserzähler der \nBeklagten defekt gewesen sei. Die Beklagte habe insbesondere in den Jahren 2005 und \n2007 negative Fremdwassermengen ausgewiesen. Dies sei faktisch nicht möglich. Die \nAusführungen der Beklagten zu den Ersatzinvestitionen und zu den Kanallängen \nentsprächen \nnicht \n§ \n3 \ndes \nstreitgegenständlichen \nVertrags. \nSämtliche \nErsatzinvestitionen seien unterhalb der Einzelmaßnahmegrenze von 10.000 DM \ngeblieben und unter der Jahresgesamtgrenze von 50.000 DM. Die Beklagte mache \nentgegen der jahrelangen Vertragsauslegung geltend, dass Betriebskosten der von der \nBeklagten genutzten Schmutzwasserkanäle nicht zu den Betriebskosten gehörten. Dies \nlasse sich weder dem Vertrag noch der Auslegung und Handhabung des Vertrags \nzwischen den Beteiligten entnehmen. Die Beklagte habe den bestehenden Vertrag zum \n30. Juni 2015 kündigen müssen, um den Vertrag mit dem neuen Entsorger zu \nschließen, und nicht weil die Klägerin die Abwasserbeseitigung nicht habe erfüllen \nkönnen oder das berechnete Entgelt unzumutbar gewesen sei. Die Beklagte habe nach \nder Abtrennung am 30. Juni 2015 bis auf weiteres keine ordnungsgemäße zentrale \nSchmutzwasserbeseitigung \nmehr \ngewährleisten \nkönnen. \nMangels \nerrichteter \nDruckleitung zum neuen Entsorger habe die Beklagte eine mobile Entsorgung \n\n \n \n13\nbetrieben. Mit der effektiven Durchsetzung des europäischen Rechts habe dies nichts \nzu tun, da die Beklagte in der Kläranlage der Klägerin eine europarechtlich \nrechtmäßige Entsorgungslösung gehabt habe. Auch eine außerordentliche Kündigung \nnach § 60 VwVfG erfolge regelmäßig nicht fristlos, sondern erfordere die Einhaltung \neiner angemessenen Kündigungsfrist. Die von der Beklagten eingehaltene \nKündigungsfrist sei zu kurz bemessen und nicht sachgerecht gewesen. \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Beteiligten zur Beendigung aller \nStreitigkeiten aus dem Vertrag einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach die \nBeklagte auf der Grundlage der Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2015 \ndie Hälfte dieser Kosten übernehmen und sich - unter Anrechnung der von ihr bereits \ngeleisteten Abschlagszahlungen für das 1. Halbjahr 2015 - verpflichten sollte, an die \nKlägerin einen Betrag von 6.823,63 € zu zahlen. Die Klägerin hat diesen \nVergleichsvorschlag abgelehnt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung hat Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung eines Betrags von \n39.949,45 € nebst Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 2017 verurteilt. Der \nstreitgegenständliche Abwassereinleitvertrag ist von der Beklagten wirksam zum 30. \nJuni 2015 gekündigt worden, so dass der geltend gemachte vertragliche \nEntgeltanspruch im Kalenderjahr 2015 nur für das erste Halbjahr besteht (1.). Da die \nKlägerin keine Abrechnung zum 30. Juni 2015 erstellt hat, ist ein insoweit \nmöglicherweise bestehender Zahlungsanspruch weder nachgewiesen noch gegenüber \nder Beklagten fällig gestellt. Auf die von der Beklagten geltend gemachten \nEinwendungen gegen die zum 31. Dezember 2015 erstellte Betriebskostenabrechnung \nkommt es nicht mehr an (2.). \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n14\n1. Die von der Beklagten erklärte Kündigung ist wirksam. Mit dem \nstreitgegenständlichen \nVertrag \nwird \ndie \nAbwasserbeseitigung \nfür \ndas \nEntsorgungsgebiet der damaligen Gemeinde K. und des Zweckverbands \"F. K.\" (sog. \n„Vertragsgebiet“) \ngeregelt. \nGegenstand \ndes \nVertrags \nist \ndaher \ndie \nAbwasserbeseitigung und damit die Erfüllung einer Pflichtaufgabe der Gemeinde K. \n(§ 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG a. F.; § 50 Abs. 1 SächsWG), zu der sich die Klägerin in \n§ 1 Abs. 1 AbwV gegen Zahlung des in § 3 AbwV vereinbarten Entgelts verpflichtete \n(§ 1 Abs. 2 AbwV). Da es für die Einordnung als öffentlich-rechtlicher oder \nzivilrechtlicher Vertrag auf Gegenstand und Zweck des Vertrags ankommt (BVerwG, \nBeschl. v. 24. April 2012 - 8 B 25.12 -, juris Rn. 4 m. w. N.), handelt es sich bei dem \nstreitgegenständlichen \nAbwassereinleitvertrag \num \neinen \nöffentlich-rechtlichen \nVertrag. Ein solcher kann grundsätzlich in entsprechender Anwendung der \nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 62 Satz 2 VwVfG) ordentlich oder aus \nbesonderem Grund (§ 60 VwVfG) gekündigt werden. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts liegen sowohl die Voraussetzungen einer ordentlichen \nKündigung (a) als auch einer Kündigung aus besonderem Grund (b) vor. \na) Der streitgegenständliche Abwassereinleitvertrag unterliegt der ordentlichen \nKündigung. Dem steht nicht entgegen, dass der auf unbestimmte Zeit geschlossene \nVertrag keine ausdrückliche Regelung zur Kündigung enthält. In der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass es grundsätzlich möglich ist, ein - wie hier - \nDauerschuldverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 624, 723 BGB unter \nEinhaltung einer angemessenen Frist ordentlich zu kündigen, soweit und solange ein \nordentliches Kündigungsrecht nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen \nworden ist (BGH, Beschl. v. 15. September 2009 - VIII ZR 241/08 -, juris Rn. 6 und 9, \njeweils m. w. N.). Dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse aus öffentlich-\nrechtlichen Verträgen, da Besonderheiten des öffentlichen Rechts, die einer \nentsprechenden Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach § 62 \nSatz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG insoweit entgegenstehen könnten, \nnicht ersichtlich sind. \nOb die Vertragsparteien einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung vereinbart \nhaben, ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB entsprechend) zu ermitteln. Ein \nsolcher Ausschluss ist weder dem Wortlaut des Vertrags zu entnehmen, noch lassen \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n15\ndie Umstände bei Vertragsschluss erkennen, dass ein solcher Ausschluss vereinbart \nworden ist. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere auch \nnicht daraus, dass der Vertrag zur Kündigung keine Regelung enthält und ein \nordentliches Kündigungsrecht dort nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Da ein \nRecht zur ordentlichen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen bereits von Gesetzes \nwegen besteht, bedarf es hierfür keiner gesonderten vertraglichen Regelung, so dass \nallein aus dem Fehlen einer solchen Regelung nicht auf die Vereinbarung eines \nAusschlusses der ordentlichen Kündigung geschlossen werden kann. Umgekehrt setzt \naber der - von der Klägerin behauptete - Ausschluss des gesetzlichen \nKündigungsrechts eine vertragliche Abrede voraus, so dass die Vertragsauslegung \neinen solchen Ausschluss ergeben muss. Das ist zur Überzeugung des Senats nicht der \nFall. Zwar hat der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand und ist auf eine \nunbestimmte Laufzeit ausgerichtet. Anhaltspunkte dafür, dass das Recht zur \nordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden sollte, sind aber weder vorgetragen \nnoch ersichtlich. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Vertragsparteien, die \nersichtlich eine langfristige Vertragsbeziehung angestrebt haben, sich mit der Frage \nder Kündigung bei Vertragsschluss nicht befasst hatten, so dass ein ordentliches \nKündigungsrecht weder vertraglich vereinbart noch ausgeschlossen worden ist. Die \nBeklagte war daher in entsprechender Anwendung von §§ 624, 723 BGB zur \nordentlichen Kündigung des Abwassereinleitvertrags berechtigt. \nDie ordentliche Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags durch die Beklagte \nstellt vorliegend weder eine unzulässige Rechtsausübung noch einen sonstigen \nVerstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und \nGlauben (§§ 157, 242 BGB) dar. \nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Besonderheiten des \nöffentlichen Rechts im allgemeinen oder des öffentlichen Vertragsrechts erforderten, \ndass eine ordentliche Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags „sachgerecht“ \nsein müsse (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1979 - 1 C 51.74 - Buchholz 418.61 TierKBG \nNr. 1 S. 19; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1995 - 3 C 22.93 -, juris Rn. \n38). Der Senat hat zwar Zweifel, ob eine derartige, über die Einhaltung der \nallgemeinen Rechtsgrundsätze in §§ 157, 242 BGB (Treu und Glauben) und § 138 \nBGB (gute Sitten) hinausgehende Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts \n19 \n20 \n\n \n \n16\nim öffentlichen Vertragsrecht gerechtfertigt ist. Dies kann jedoch dahinstehen, weil \nselbst dann, wenn das Vorliegen „sachgerechter Gründe“ für die Wirksamkeit der \nKündigung erforderlich sein sollte, die Beklagte sich - entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - auf solche Gründe berufen kann. \nDie Beklagte wird durch den Vertrag verpflichtet, die anteiligen Betriebskosten für \neine Abwassermenge i. H. v. 1.300 EGW zu tragen, obwohl sie weit weniger \nAbwasser eingeleitet hat. Das Landratsamt B. hat im Rahmen einer Moderation \nzwischen den Beteiligten festgestellt, dass die Beklagte aus dem Vertragsgebiet nur \nAbwassermengen i. H. v. 260 EGW eingeleitet hat, aber zur Zahlung von 1.300 EGW \n- dem Fünffachen - verpflichtet war. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, es treffe nicht \nzu, dass die Beklagte die Kläranlage für weniger Einwohnergleichwerte in Anspruch \ngenommen habe als vereinbart, weil sie erhebliche Mengen aus dem sogenannten \nvertragslosen Gebiet sowie erhebliche Mengen von Fremd- und Niederschlagswasser \neingeleitet habe, verschweigt sie, dass sie der Beklagten die „erheblichen Mengen“ aus \ndem vertragslosen Gebiet - das Landratsamt B. beziffert diese auf 750 EGW - \ngesondert in Rechnung gestellt hat. Das Missverhältnis zwischen der Menge des aus \ndem Vertragsgebiet tatsächlich eingeleiteten und der Menge des pauschal in Höhe von \n1.300 EGW berechneten Abwassers lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass \ndie Klägerin „zur Vorhaltung“ einer entsprechenden Kapazität verpflichtet gewesen \nsei. Der Vertrag sieht als Gegenleistung für die Entgeltzahlung ausdrücklich die \n„Aufnahme, Ableitung und Reinigung des Abwassers“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AbwV) vor. \nDie Bereitstellung der entsprechenden Kapazität für die Beklagte hat sich die Klägerin \ndurch die in § 3 Abs. 2 AbwV vereinbarte Einmalzahlung „als Kostenbeteiligung an \nder vorhandenen Kläranlage“ gesondert vergüten lassen. Die Regelungen des \nstreitgegenständlichen Vertrags stellen sich danach für die Beklagte aus \nwirtschaftlicher Sicht als äußerst nachteilig dar. Da wirtschaftliche Gründe vor dem \nHintergrund der Verpflichtung der Kommunen zur sparsamen und wirtschaftlichen \nHaushaltsführung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO) zur ordentlichen Kündigung \nberechtigen (so auch BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1995 - 3 C 22.93 -, juris Rn. 39 [zu \neinem „Unternehmervertrag“]), ist die Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags \ndurch die Beklagte vorliegend auch „sachgerecht“. \n21 \n\n \n \n17\nDer „Sachgerechtigkeit“ der Kündigung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die \nKlägerin - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - „zumindest bis zum Ablauf der \nZweckbindungsfrist für die Fördermittel zur Erweiterung der Kläranlage“ auf den \nFortbestand der vertraglichen Vereinbarung hätte vertrauen dürfen, weil ihr sonst eine \nzumindest teilweise Rückzahlung der Zuwendung drohe, die sich im Jahr 2013 noch \nauf etwa 291.000 € belaufen hatte. Dieser Wertung des Verwaltungsgerichts liegt \nbereits ein fehlerhaft ermittelter Sachverhalt zu Grunde. Die drohende Rückzahlung \nvon Fördermitteln, deren Höhe sich 2013 noch auf etwa 291.000 € belaufen hatte, \nbezieht sich nicht auf den Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden \nvom 30. August 1999, mit dem im Wege der Projektförderung für den „Endausbau der \nSchlammbehandlung“ der bereits 1992/93 mit einer Kapazität von 10.000 EW \nerrichteten Kläranlage der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 705.000 DM \n(360.460,776 €) gewährt worden ist, sondern auf Fördermittel für den Bau der \nAbwasserentsorgungsanlagen im Gebiet des ehemaligen Zweckverbandes \"F. K.\". Der \nKlägerin droht damit auch nicht die vom Verwaltungsgericht berücksichtigte \nRückzahlung von Fördermitteln in einer Größenordnung von 291.000 € (2013). \nDarüber \nhinaus \nist \nnicht \nersichtlich, \nweshalb \ndie \nKündigung \ndes \nAbwassereinleitvertrags durch die Beklagte und die daraus folgende Verringerung der \nAbwassermenge, die in der Kläranlage der Klägerin behandelt wird, überhaupt zu \neiner Rückforderung von Fördermitteln aus dem Zuwendungsbescheid vom 30. \nAugust 1999 führen könnte. Die Zuwendung wurde zweckgebunden ausschließlich \nzur Durchführung des Vorhabens gewährt (Nr. 5 des Zuwendungsbescheids). Die vom \nVerwaltungsgericht in Bezug genommene Nebenbestimmung zur Zweckbindungsfrist \n(Nr. 8.3 des Zuwendungsbescheids) sieht vor, dass die dem Vorhaben zuzurechnenden \nGrundstücke und baulichen Anlagen in der Regel mindestens 25 Jahre entsprechend \ndem Zuwendungszweck zu verwenden, zu betreiben und ordnungsgemäß zu \nunterhalten ist. Anhaltspunkte dafür, dass der mit der Zuwendung geförderte \n„Endausbau der Schlammbehandlung“ auf Grund des Wegfalls der bisher von der \nBeklagten eingeleiteten Abwassermenge nicht mehr dem Zuwendungszweck \nentsprechend betrieben oder unterhalten werden könnte, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. Soweit die Klägerin auf eine geringere Auslastung der Kläranlage \nhingewiesen hat, ist diese ersichtlich nicht vom Zuwendungszweck umfasst, so dass \ndie Zweckbindungsfrist aus dem Zuwendungsbescheid vom 30. August 1999 der \n„Sachgerechtigkeit“ der Kündigung des Vertrags der Beklagten zum 30. Juni 2015 \n22 \n\n \n \n18\nnicht entgegensteht. Weitere Gründe, warum die Kündigung durch die Beklagte nicht \nsachgerecht \nsein \nkönnte, \nhat \ndie \nKlägerin \nnicht \nvorgetragen. \nIn \nder \nBerufungserwiderung hat sie insoweit lediglich auf die - nicht zutreffenden - Gründe \ndes erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass es \noffen bleiben könne, ob die Kündigung unwirksam sei, weil sie dem Grunde nach \nnicht sachgerecht oder weil sie wegen einer nicht angemessenen Kündigungsfrist \nunwirksam sei. \nDie Beklagte hat den Abwassereinleitvertrag auch mit einer angemessenen Frist \ngekündigt. Der mit Schreiben vom 10. November 2014 von der Beklagten erklärten \nKündigung des Abwassereinleitvertrags zum 30. Juni 2015 hat die Klägerin mit \nSchreiben vom 13. November 2014 „vorsorglich“ widersprochen, so dass von der \nEinhaltung einer Kündigungsfrist von ca. 7,5 Monaten auszugehen ist. Bei der \nBeurteilung der Angemessenheit der Kündigungsfrist ist auf die Umstände des \nEinzelfalls abzustellen, da die gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 \nSächsVwVfZG \nentsprechend \nanzuwendenden \nVorschriften \ndes \nBürgerlichen \nGesetzbuchs für die Kündigung von auf unbestimmte Zeit eingegangenen \nDauerschuldverhältnissen Kündigungsfristen von 6 Monaten (§ 624 Satz 2 BGB), aber \nauch - mit einem Schadenersatzanspruch für Kündigungen zur Unzeit verbundene - \njederzeitige Kündigungen (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorsehen. Die Kündigungsfrist \nbezweckt, es dem Vertragspartner, gegenüber dem die Kündigung erklärt wird, zu \nermöglichen, sich auf die bevorstehende Beendigung des Vertrags einzustellen und \nentsprechende Dispositionen zu treffen. Im vorliegenden Fall ist dabei zu \nberücksichtigen, dass die Beteiligten schon seit Jahren vergeblich versucht hatten, den \nstreitgegenständlichen Vertrag einvernehmlich zu ändern. Die Klägerin, die auf der \nGrundlage der bestehenden vertraglichen Regelungen der Beklagten die Behandlung \nerheblicher Abwassermengen in Rechnung stellen konnte, ohne dass diese tatsächlich \nangefallen wären, musste vor diesem Hintergrund mit einer Kündigung rechnen und \nwusste ausweislich des Schreibens ihres damaligen Bürgermeisters vom 21. Februar \n2014 auch, dass die Beklagte eine solche in Erwägung gezogen hatte. Soweit die \nKlägerin sinngemäß geltend gemacht hat, die Kündigung habe nicht zum 30. Juni \n2015, sondern frühestens zum Ende des Haushaltsjahrs 2015 erklärt werden können, \nübersieht sie, dass dies nicht die Angemessenheit der Kündigungsfrist, sondern den \nZeitpunkt der Beendigung des Vertrags und damit die Frage betrifft, ob die Kündigung \n23 \n\n \n \n19\nmöglicherweise „zur Unzeit“ (vgl. § 723 Abs. 2 Satz 1 BGB) erfolgt ist. Die von der \nBeklagten eingehaltene Kündigungsfrist wäre nur dann unangemessen, wenn die \nKlägerin innerhalb von 7,5 Monaten nicht in der Lage gewesen wäre, sich auf die \nBeendigung des streitgegenständlichen Abwassereinleitvertrags einzustellen. Dies ist \nauch im Hinblick darauf, dass die Abrechnungen während der Vertragslaufzeit jeweils \nfür das Kalenderjahr erfolgt sind und die Kündigung zum 30. Juni 2015 eine \nzusätzliche Abrechnung erforderlich gemacht hat, nicht zu erkennen. Die \nBerufungserwiderung trägt nicht vor, warum die von der Beklagten eingehaltene \nKündigungsfrist vorliegend als unangemessen kurz zu bewerten sein sollte, sondern \nbeschränkt sich auf den Vortrag, dass es sich bei dem gekündigten Vertrag um eine \nlanglaufende vertragliche Beziehung gehandelt habe und daher eine lange \nKündigungsfrist anzunehmen sei. Der Senat teilt zwar diese Auffassung, bewertet die \nvon der Beklagten eingehaltene Kündigungsfrist von ca. 7,5 Monaten vorliegend aber \nals „lange“ Frist. Der Hinweis der Klägerin auf § 624 Satz 2 BGB steht dem nicht \nentgegen, denn dieser - hier entsprechend anzuwendenden - Vorschrift lässt sich die \nWertung des Gesetzgebers entnehmen, dass grundsätzlich bei jedem Vertrag, der für \neine Laufzeit von mehr als fünf Jahren geschlossen worden ist, eine Kündigungsfrist \nvon sechs Monaten als ausreichend angesehen wird. Diese Frist stellt schon deshalb \nkeine „Mindestfrist“ dar, weil die Bestimmung keine weiteren und längeren Fristen für \ndie Kündigung von auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen enthält. \nb) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen auch die Voraussetzungen \nder „Kündigung in besonderen Fällen“ (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 \nSächsVwVfZG) vor, so dass der Beklagten neben einem - oben bejahten - Recht zur \nordentlichen Kündigung auch dieses Kündigungsrecht zur Seite stand, und der \nstreitgegenständliche Abwassereinleitvertrag auch auf der Grundlage dieser Norm \nwirksam zum 30. Juni 2015 gekündigt worden ist. \nNach § 60 Abs. 1 Satz VwVfG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gekündigt \nwerden, wenn die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend \ngewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass \neiner Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht \nzuzumuten ist, und eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse \nnicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist. \n24 \n25 \n\n \n \n20\nEine solche wesentliche Veränderung der Verhältnisse liegt hier vor. Die \nVertragsparteien haben in dem streitgegenständlichen Abwassereinleitvertrag \nvereinbart, dass die Klägerin sich zur Aufnahme, Ableitung und Behandlung \n(Reinigung) des auf dem Vertragsgebiet anfallenden Abwassers verpflichtete (§ 1 Satz \n1 AbwV) und die Gemeinde K. ihr 13 % der laufenden Betriebskosten der auf 10.000 \nEGW ausgelegten Kläranlage erstattete (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AbwV). Die Gemeinde K. \nhat mit dem Vertrag das Recht auf Einleitung von Abwasser für 1.300 EGW erworben \n(§ 3 Abs. 1 Satz 2 AbwV) und sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 663.000 DM \nals „Kostenbeteiligung an der vorhandenen Kläranlage“ (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AbwV) \nverpflichtet, so dass die Vertragsparteien ersichtlich davon ausgegangen sind, dass \neine Einleitung von Abwasser in der genannten Größenordnung stattfinden werde. \nDies war aber, wie sich nachträglich herausgestellt hat, nicht der Fall, so dass eine \nÄnderung der Verhältnisse vorliegt, die für den Vertragsinhalt maßgebend war. Da der \nLandkreis B. im Rahmen einer Moderation zwischen den Beteiligten festgestellt hat, \ndass die Beklagte aus dem Vertragsgebiet eine Abwassermenge von 260 EGW \neingeleitet, aufgrund der vertraglichen Bestimmungen aber für 1.300 EGW gezahlt \nhat, liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, und es liegt auf der Hand, \ndass es der Beklagten nicht zuzumuten ist, an dieser vertraglichen Regelung \nfestgehalten zu werden. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren eine solche \nwesentliche Änderung bestritten und damit sinngemäß vorgetragen hat, dass die \nGemeinde K. bereits bei Abschluss des Vertrags gewusst hätte, dass sie nur einen \nBruchteil der von ihr erworbenen Einleitungsrechte benötigen würde, steht dem der \nzwischen den Beteiligten im Jahr 2009 im Verfahren 2 K 2643/06 vor dem \nVerwaltungsgericht geschlossene Vergleich entgegen. Denn nach dessen Ziffer 4 \nwaren sich die Beteiligten sowohl darüber einig, dass der Vertrag einer Erneuerung \nbedurfte, die das Entsorgungsgebiet, die Entsorgungsleistung und das Entgelt betrafen, \nals auch dass Grundlage einer neuen vertraglichen Übereinkunft die jährlich \ntatsächlich eingeleitete Abwassermenge sein sollte. \nEiner Kündigung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG \nsteht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin \nvorrangig eine Anpassung des Vertrags hätte geltend machen müssen. Die \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht ersichtlich sei, dass eine \nAnpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse nicht möglich oder der \n26 \n27 \n\n \n \n21\nBeklagten nicht zuzumuten war (UA S. 12), und die Beklagte daher vorrangig eine \nAnpassung hätte geltend machen müssen, hält der Senat in Anbetracht des seit dem \nJahr 2006 auch schon gerichtlich geführten Streits der Beteiligten um eine Anpassung \ndes streitgegenständlichen Vertrags für fernliegend. Die im Anschluss an den \ngerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 2009 geführten Verhandlungen über eine \nAnpassung des Vertrags haben sich über mehr als fünf Jahre erstreckt, ohne dass eine \nEinigung der Beteiligten erfolgt wäre. Da die unterbliebene Anpassung der \nvertraglichen Regelungen objektiv dazu geführt hat, dass die Beklagte weitere fünf \nJahre an einem für sie wirtschaftlich äußerst nachteiligen Vertrag festgehalten worden \nist, kann ihr auch nicht mehr zugemutet werden, von der Klägerin weiter nur die \nAnpassung des Vertrags zu verlangen. Ohne jegliche Bedeutung ist dabei, auf welche \nGründe \ndas \nScheitern \nder \nVerhandlungen \nüber \ndie \nAnpassung \ndes \nstreitgegenständlichen Vertrags zurückzuführen ist. \nDie Kündigung in besonderen Fällen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) setzt neben der - \nhier erfüllten - Schriftform (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) auch die Einhaltung einer \nangemessenen Kündigungsfrist voraus. Zwar sieht § 60 VwVfG keine bestimmte Frist \nvor. Die Kündigung muss jedoch so rechtzeitig erfolgen, dass ihr der Einwand der \nunzulässigen Rechtsausübung nicht entgegengehalten werden kann (Bonk/Neumann, \nin: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 60 Rn. 25c). Die Angemessenheit \nder von der Beklagten vorliegend eingehaltenen Kündigungsfrist von ca. 7,5 Monaten \nist dabei nicht anders zu beurteilen als bei der ordentlichen Kündigung; auf die \nvorstehenden Ausführungen hierzu wird verwiesen. \n2. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage im Berufungsverfahren noch die Zahlung der \nanteiligen Betriebskosten für das Jahr 2015. Die von ihr vorgelegte Abrechnung weist \neine Forderung gegenüber der Beklagten in Höhe von 61.687,25 € aus, auf die von der \nBeklagten 24.020,00 € als Abschlagszahlungen für die ersten beiden Quartale 2015 \ngeleistet worden sind, so dass eine Forderung in Höhe von 37.667,25 € bestehen \nkönnte, die von der Klägerin - ohne erkennbaren Grund - erstinstanzlich nur in Höhe \nvon 36.949,15 € geltend gemacht worden ist. Da Anspruchsgrundlage hierfür § 3 \nAbs. 1 AbwV ist und die Beklagte - wie oben ausgeführt - den Abwassereinleitvertrag \nwirksam zum 30. Juni 2015 gekündigt hat, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen \nZahlungsanspruch dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1. Januar bis \n28 \n29 \n\n \n \n22\neinschließlich 30. Juni 2015. Die Beklagte hat diese Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 \nAbwV für das 1. Halbjahr 2015 auch nicht in Abrede gestellt und insbesondere die in \n§ 3 Abs. 3 Satz 5 AbwV vereinbarten Abschlagszahlungen für diesen Zeitraum \ngeleistet. Die Klägerin hat aber einen nach Verrechnung der Abschlagszahlungen \nmöglicherweise noch bestehenden Zahlungsanspruch für diesen Zeitraum weder \ngegenüber der Beklagten noch im Gerichtsverfahren beziffert und insbesondere keine \nAbrechnung der Betriebskosten zum 30. Juni 2015 erstellt. Einen Vergleichsvorschlag \ndes Senats, den Zahlungsanspruch auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2015 \nerstellten Jahresabrechnung anteilig zu berechnen, hat die Klägerin abgelehnt. Da § 3 \nAbs. 3 Sätze 2 bis 4 AbwV vorsieht, dass die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AbwV \ngeschuldeten anteiligen Betriebskosten abgerechnet werden, die Beklagte eine \nprüffähige \nAufstellung \nder \nangefallenen \nBetriebskosten \nerhält \nund \ndie \nAusgleichszahlung \n(oder \nRückerstattung) \nmit \nder \njeweils \nnächstfolgenden \nAbschlagszahlung verrechnet wird, ist ein möglicherweise noch bestehender \nZahlungsanspruch der Klägerin für die anteiligen Betriebskosten im 1. Halbjahr 2015 \nnoch nicht fällig geworden, so dass diese zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den \nSenat auch keine Leistung verlangen kann. \nAuf die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Abrechnung der \nBetriebskosten zum 31. Dezember 2015 kommt es danach nicht mehr an. Der Senat \nweist jedoch darauf hin, dass die Klägerin im Hinblick auf die dort in Ansatz \ngebrachten Ersatzinvestitionen zu Recht darauf hingewiesen hat, dass § 3 Abs. 4 \nAbwV eine Abstimmung mit der Beklagten erst dann vorsieht, wenn einzelne \nMaßnahmen 10.000 DM, und alle Maßnahmen im Jahr 50.000 DM übersteigen. Die \nAbrechnung weist für Ersatzinvestitionen in 2015 einen Betrag von 17.267,51 € aus, \nder deutlich unter 50.000 DM liegt; Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Maßnahmen \nden Betrag von 10.000 DM überstiegen hätten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. \nZweifelhaft erscheint indessen die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der \nanteiligen Betriebskosten für die Mitnutzung von 12,5 % des Kanalnetzes, da diese \nKosten von dem streitgegenständlichen Vertrag nicht erfasst sein dürften. Die \nKanalnutzung wird im Vertrag, dessen Gegenstand die Nutzung der Kläranlage der \nKlägerin durch die Gemeinde K. ist, an keiner Stelle erwähnt. § 3 Abs. 3 Satz 6 AbwV \nerhebt \nden \nVerwaltungskostenzuschlag \nausdrücklich \nauf \ndie „tatsächlichen \nBetriebskosten der Kläranlage“ und gegen die Einbeziehung des Kanalnetzes spricht \n30 \n\n \n \n23\nferner, dass die Gemeinde K. in § 3 Abs. 2 AbwV einen einmaligen Betrag als \nKostenbeteiligung an der vorhandenen Kläranlage bezahlt hat, wogegen das Kanalnetz \nauch hier keine Erwähnung findet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hält \nes der Senat auch für erklärungsbedürftig, dass in der Abrechnung eine an die \nKlägerin gezahlte Verwaltungskostenumlage enthalten ist, wenn § 3 Abs. 3 Satz 6 \nAbwV hinsichtlich der Verwaltungskosten einen Verwaltungskostenzuschlag in Höhe \nvon 8 % auf die tatsächlichen Betriebskosten zu Lasten der Beklagten vorsieht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im \nHinblick auf die Rechtsfrage, ob eine ordentliche Kündigung bei öffentlich-\nrechtlichen Verträgen „sachgerecht“ sein muss, kommt nicht in Betracht, weil das \nUrteil hierauf nicht entscheidungserheblich beruht. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen \ndes \nelektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \n31 \n32 \n\n \n \n24\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n Dr. John \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 36.949,45 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 \nAbs. 3 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n Dr. John \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-25/4-a-439-18","cited_norms":[{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":24},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 624","ref_norm":"624","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-25/4-a-439-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487791","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.055343+00:00"}}