{"status":"available","doknr":"OLD487790","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-25","aktenzeichen":"4 A 930/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 4 A 930/17 \n \n3 K 3514/14 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch den Präsidenten, \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \nwegen \n \nSchadensausgleich nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht \nDr. Pastor und Dr. John aufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nam 25. Februar 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt auf der Grundlage des Sächsischen Naturschutzgesetzes die \nZahlung eines Schadensausgleichs wegen der Tötung mehrerer Pferde. \nDer Kläger betreibt im Ortsteil M........ von D........... das \"Gestüt .............\". Am 10. \nDezember 2013 wurden bei einem Verkehrsunfall an der in der Nähe des Gestüts \nvorbeiführenden Bundesstraße B. mehrere Pferde des Klägers verletzt und getötet, \nnachdem gegen 23.30 Uhr drei Autos in die auf der Straße befindlichen Pferde \ngefahren waren; mehrere Fahrzeuginsassen erlitten ebenfalls schwere Verletzungen. \nAm 13. Dezember 2013 erstellte Herr W. G., nach eigenen Angaben \nWissenschaftsjournalist, eine \"Abhandlung zum Wolfsmonitoring an der B. in M.....\". \nDanach hat sich das Unfallgeschehen wie folgt zugetragen: \nDie auf einer Koppel am linksseitigen Elbufer in Z..... im Bereich der dortigen \nSchrebergärten stehenden Pferde des Klägers hätten mit Fallwinden die Witterung \neines oberhalb der Koppel stehenden Wolfs aufgenommen. Sie seien in Panik geraten, \naus der Koppel ausgebrochen und elbaufwärts bis in die Nähe der Gaststätte G.......... \nbei K........ gelaufen. Dort seien sie auf der B. zunächst eingefangen und vom Kläger, \nseiner Ehefrau und einer Polizeibeamtin über den Elberadweg zurück in Richtung des \nGestüts geführt worden. Dieses befindet sich südlich der B. ungefähr auf halber \nStrecke zwischen K........ und der Koppel bei Z...... Nach der Überquerung der B. im \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nBereich einer Zuwegung zum Gestüt (Wanderweg) seien die Pferde erneut \naufgeschreckt und durch eine offene Streuobstwiese auf die B. geflohen, wo es zu dem \nUnfall gekommen sei. Aufgrund der von ihm am 13. Dezember 2013 vorgefundenen \nWolfsspuren - Pfotenabdrücke und Wolfslosung oberhalb der Pferdekoppel sowie \neines Wolfslagerplatzes im Bereich des Wanderwegs von der B. zum Gestüt - sei \ndavon auszugehen, dass die Pferde einen Wolf gewittert und erschreckt worden seien. \nDie Entfernung zwischen der Koppel bei Z..... und der Ortslage K........ beträgt \nungefähr 2,6 km. \nEine Schadensmeldung bei der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes M..... \ndurch den Kläger erfolgte nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat angegeben, am Tag nach dem Unfall von Herrn R. J., einem Jäger, auf eine \nmögliche Verursachung der Panik durch einen Wolf hingewiesen worden zu sein. Herr \nJ. habe ihm Herrn G. als Sachverständigen vermittelt, mit dem er am 13. Dezember \n2013 das Gelände an der Pferdekoppel und in der Nähe des Gestüts begangen habe. \nAm selben Tag habe der Kreisjägermeister, Herr K. S., den für die Entgegenahme von \nWolfsschäden zuständigen Mitarbeiter des Landratsamts M....., Herrn T. P., über das \nVorkommnis informiert. \nMit Schreiben vom 14. Januar 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten Schadens-\nausgleich nach § 40 Abs. 6 SächsNatSchG für sieben getötete und zwei verletzte \nPferde in Höhe von 67.520,00 €. Er gab zur Begründung an, dass die Pferde vor dem \nWolf ausgerissen seien und bezog sich im nachfolgenden Verwaltungsverfahren auf \ndie Abhandlung des Herrn G.. \nMit Bescheid vom 24. März 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und \nbegründete dies damit, dass der Aufenthalt eines Wolfs in dem Gebiet lediglich eine \nVermutung sei. Selbst wenn es hinreichende Belege für den Aufenthalt eines Wolfs in \ndem Gebiet gäbe, könne kein Schadensausgleich geleistet werden, weil § 40 Abs. 6 \nSächsNatSchG \neine \nunmittelbare \nSchadensverursachung \ndurch \neinen \nWolf \nvoraussetze, was etwa dann der Fall sei, wenn ein Wolf in eine Nutztierhaltung \neindringe und dort Tiere verletze oder töte und andere Tiere der Herde ausbrächen und \nSachschäden verursachten. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n4\nKläger u. a. geltend, die Koppel sei ordnungsgemäß gesichert gewesen. Deren Zaun \nhabe mehr als die erforderliche Höhe aufgewiesen. Bereits vor dem Unfall seien in \ndem Gebiet Wölfe beobachtet worden. § 40 Abs. 6 SächsNatSchG setze keine \nunmittelbare Schadensverursachung voraus. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August \n2014, der im Wesentlichen wie der Ausgangsbescheid begründet war, wies der \nBeklagte den Widerspruch zurück. \nMit der hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhobenen Klage hat der \nKläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass es wegen der Anwesenheit eines Wolfs \nan sowie auf der Koppel zum Ausbruch der Pferde gekommen sei. Es seien Spuren \nvon Wölfen gesichert worden. Der Tod der Pferde sei unmittelbare Folge des \nAusbrechens und stehe damit in kausalem Zusammenhang mit dem Übergriff eines \nWolfs. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid entgegengetreten und hat geltend gemacht, es habe keinen \ngutachterlich dokumentierten Übergriff eines Wolfs auf der Pferdekoppel gegeben. \nSelbst wenn ein Wolf an dem Vorgang beteiligt gewesen wäre, sei der Schaden nicht \nnach § 40 Abs. 6 SächsNatSchG ausgleichsfähig. Die Regelung ziele darauf ab, \nBetroffenen einen Ausgleich für unmittelbar durch einen Wolf verursachte Schäden zu \ngewähren. Gegen die Ausgleichsfähigkeit auch entfernt liegender Schäden sprächen \nder Haushaltsvorbehalt und der Vorbehalt der Eigenvorsorge in der Vorschrift. Das in \nder Vorschrift vorgesehene Ermessen werde in der Verwaltungspraxis des Beklagten \ndahin ausgeübt, dass ein Ausgleich nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG nur für die \nvon den dort genannten Tieren unmittelbar verursachten Schäden zu leisten sei. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2017 die Klage \nabgewiesen. Schutzzweck von § 40 Abs. 6 SächsNatSchG sei der Ersatz von Schäden, \ndie an einem hinreichend geschützten Nutztier durch eine unmittelbare Einwirkung \ndurch einen Wolf infolge eines Risses oder einer zum Tode führenden Verletzung \nentstanden seien. Das Erfordernis einer unmittelbaren Verursachung des Schadens \ndurch einen Wolf ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und folge auch aus \nderen Entstehungsgeschichte, die ihren Niederschlag in der Begründung zum \nGesetzentwurf gefunden habe. Dieses Ergebnis werde auch durch die einschlägige, \nden Schadensausgleich regelnde Verwaltungsvorschrift des Beklagten bestätigt \n(Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und \n9 \n10 \n\n \n \n5\nLandwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs und Bär verursachte Schäden v. \n12. Januar 2011, SächsABl. 2011, S. 454 - VwV Wolf). Der Schaden sei entgegen der \nVerwaltungsvorschrift nicht innerhalb der dort geregelten Frist von 24 Stunden beim \nörtlich zuständigen Landratsamt angezeigt worden. Der Tod der Pferde stehe auch \nnicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Übergriff eines Wolfs. Dieser habe die \nPferde nicht gerissen. \nMit der hiergegen vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, das \nVerwaltungsgericht \nhabe \nseiner \nEntscheidung \neinen \nfehlerhaften \nUnmittelbarkeitsbegriff zugrunde gelegt. Nach § 40 Abs. 6 SächsNatSchG seien \nsolche Schäden erfasst, die \"durch\" einen Wolf verursacht seien. Dies umfasse \nunmittelbare Rissschäden durch einen Wolf, ohne sich aber auf diese zu beschränken. \nEin Schadensausgleich sei auch dann zu gewähren, wenn ein Schaden auf einem \nmittelbaren Übergriff beruhe. Hier sei es zu mehreren mittelbaren Übergriffen \ngekommen. Dies belege die Abhandlung des Herrn G., der Wolfsspuren in der Nähe \nder Koppel festgestellt habe. Die nach ihrem Einfangen zum Gestüt zurückgeführten \nPferde seien auf dem Weg dorthin erneut erschrocken und ausgebrochen. Es seien \nTrittspuren und Losungen des Wolfs aufgefunden worden. Es sei auszuschließen, dass \ndie Pferde ohne Anwesenheit eines Wolfs von der Koppel und auf dem Weg zum \nGestüt ausgebrochen wären. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. September 2017 \naufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. März \n2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2014 zu \nverpflichten, dem Kläger einen Schadensausgleich nach § 40 Abs. 6 \nSächsNatSchG aufgrund der Vorfälle vom 10. Dezember 2013 zu gewähren \nund die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig \nzu erklären. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr meint, dass es schon nicht auf die Frage ankomme, ob ein Schaden gemäß § 40 \nAbs. 6 Satz 1 SächsNatSchG nur bei unmittelbarer oder auch bei mittelbarer \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nEinwirkung eines Wolfs auszugleichen sei. Denn es sei nicht nachgewiesen, dass \nüberhaupt ein Wolf einen Verursachungsbeitrag zu dem eingetretenen Schaden \ngeleistet habe. \nDie Regelung des § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG betreffe nur Schäden durch \nunmittelbare Übergriffe eines Wolfs auf Nutztiere - etwa durch Bisse, Schlagen oder \nAnspringen - oder auf Schutzvorrichtungen wie etwa Weidezäune. Die mittelbare \nVerursachung eines Schadens durch psychisch vermittelte Kausalität sei von der \nRegelung nicht erfasst. Dies ergebe die grammatikalische, systematische und \nhistorische Auslegung der Vorschrift. Sie sehe Leistungen nur unter dem Vorbehalt \nvorhandener Haushaltsmittel und ausreichender Schutzvorrichtungen des Tierhalters \nvor und räume der Behörde zudem Ermessen ein. Es bestehe kein gebundener \nLeistungsanspruch. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 4/12247) gehe \nmit der dort enthaltenen ausdrücklichen Erwähnung eines Wolfsrisses als \nSchadensursache hervor, dass nur solche Schäden anspruchsbegründend sein sollten. \nDies entspreche auch der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Einen \nunmittelbaren Angriff habe es nicht gegeben. \nSelbst wenn für einen Anspruch nach § 40 Abs. 6 SächsNatSchG auch eine mittelbare \nVerursachung anspruchsbegründend sein sollte, hätte die Berufung keinen Erfolg, weil \nnicht nachgewiesen sei, dass ein Wolf oder mehrere Wölfe bereits am 10. Dezember \n2013 abends im Bereich der Pferdekoppel bzw. des Gestüts anwesend gewesen \nsei(en). Für die Anwesenheit eines Wolfs und damit für ein Tatbestandsmerkmal nach \n§ 40 Abs. 6 SächsNatSchG trage der Kläger die materielle Beweislast. Es könne nicht \ndie volle Überzeugung gewonnen werden, dass der Schaden - mittelbar - durch die \nAnwesenheit eines Wolfs verursacht worden sei. Die Abhandlung des Herrn G. biete \nallenfalls Indizien dafür, dass sich ein Wolf im Bereich der Pferdekoppel oder des \nGestüts aufgehalten und dies zu dem von ihm angenommenen Geschehensablauf \ngeführt habe. Denkbar sei zunächst auch, dass die Pferde durch andere Tiere, \nMenschen oder Verkehrsmittel aufgeschreckt worden seien. Nicht nachgewiesen sei \nauch, ob die aufgefundenen Losungen tatsächlich von einem Wolf stammten. Selbst \nwenn insoweit Nachweise zu Gunsten des Klägers erbracht werden könnten, belegten \ndiese nicht, dass sich im Zeitpunkt des Unfalls ein Wolf am Ort des Geschehens oder \njedenfalls im Witterungsbereich der Pferde aufgehalten habe. \n15\n16 \n\n \n \n7\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Beklagten (eine Heftung) verwiesen, \ndie vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nGewährung eines Schadensausgleichs nach § 40 Abs. 6 SächsNatSchG wegen der \naufgrund des Unfalls vom 10. Dezember 2013 erlittenen Schäden. Der den Anspruch \nablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. März 2014 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 5. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nRechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 40 Abs. 6 SächsNatSchG. \nDanach kann einem Betroffenen abweichend von § 68 Abs. 4 BNatSchG und nach \nMaßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich gezahlt \nwerden, wenn durch wild lebende Tiere u. a. der Art Wolf (Canis lupus) Sachschäden \nverursacht werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren \nVorkehrungen gegen Schadenseintritt getroffen hat. Der Ausgleich wird durch die \nobere Naturschutzbehörde auf Antrag gewährt. Die Regelung beruht auf dem Zweiten \nGesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes (v. 18. August 2008, \nSächsGVBl. S. 543), mit dem der - damalige - § 38 SächsNatSchG (i. d. F. der Bek. v. \n3. Juli 2007, SächsGVBl. S. 321, mit späteren Änderungen) ergänzt wurde. \nIn der zu dieser Vorschrift erlassenen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen \nStaatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, \nLuchs oder Bär verursachten Schäden (v. 12. Januar 2011, SächsABl. S. 454 - in der \nzum Zeitpunkt des Schadensereignisses geltenden Fassung - VwV Wolf) war in Ziffer \n2 zum Gegenstand der Schadensausgleichzahlungen geregelt: \nAusgeglichen werden folgende Schäden, sofern Wolf, Luchs oder Bär als \nVerursacher nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden \nkönnen: \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n8\n2.1 Schäden an Nutztieren einschließlich Herdenschutz- und Hütehunden und \nBienenvölkern, insbesondere durch deren Tötung, Verletzung oder Zerstörung, \neinschließlich der erforderlichen Tierarztkosten, \n2.2 Sonstige Sachschäden, die infolge des Übergriffs auf die Nutztiere \nentstehen, zum Beispiel an Schutzzäunen und sonstigen Schutzvorkehrungen \noder Bienenhäusern und -wagen, \n2.3 Aufwendungen für die Tierkörperbeseitigung. \nFür das im Schadensfall durchzuführende Verfahren sah Ziffer 6 VwV Wolf vor: \n6.1 Schadensmeldung \nDer durch einen Wolf, Luchs oder Bär geschädigte Tierhalter muss den \neingetretenen Schaden nach seiner Entdeckung unverzüglich, spätestens aber \nvor Ablauf von 24 Stunden, beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der \nörtlich zuständigen Kreisfreien Stadt (Untere Naturschutzbehörde) melden, \ndamit die Schadensursache mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden \nkann. Die Untere Naturschutzbehörde wird die Begutachtung des Schadens, \ninsbesondere des Risses, durch die anerkannten Gutachter der Landratsämter \nveranlassen und ein Riss- und Schadensprotokoll einschließlich einer \nBeurteilung der Haltungssituation erstellen lassen. \n6.2 Ermittlung der Schadenshöhe \nDas Riss- und Schadensprotokoll wird von der unteren Naturschutzbehörde an \ndie für die Ermittlung der Schadenshöhe zuständige Stelle, das LfULG, \nweitergeleitet. Der Wolfsmanager wird darüber informiert. Im LfULG erfolgt \ndie Ermittlung der Schadenshöhe. \n6.3 Antrag auf Schadensausgleich \nDer Geschädigte beantragt den Schadensausgleich bei der zuständigen \nLandesdirektion. \nDer \nAntrag \nist \nspätestens \n6 \nMonate \nnach \nder \nSchadensmeldung gemäß Nummer 6.1 zu stellen, …. \nDie Regelungen der VwV Wolf gelten im Wesentlichen unverändert fort (vgl. VwV \nWolf v. 21. August 2019, SächsABl. S. 1288, enthalten in der VwV v. 9. Dezember \n2019, SächsABl. SDr. S. S 414). \nDie Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Schadensausgleich nach § 40 \nAbs. 6 Satz 1 SächsNatSchG liegen nicht vor. Dieser setzt nach seinem Wortlaut \nvoraus, dass das Verhalten eines der dort genannten Wildtiere zu einem Schaden \n21\n22 \n23 \n\n \n \n9\ngeführt hat. Danach ist jede - adäquat kausale - Einwirkung eines Wildtiers zur \nBegründung eines Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Verhalten und \nSchaden ausreichend. Dies würde auch eine mittelbare Schadensverursachung \neinschließen, die nach der Darstellung des Geschehensablaufs durch den Kläger \nvorgelegen haben soll. Denn zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass es keinen \nunmittelbaren Zugriff eines oder mehrerer Wölfe auf die Pferde gegeben hat. Diese \nsind weder gerissen noch unmittelbar (durch Bisse, Anspringen usw.) verletzt worden. \nDer Senat geht zwar zu Gunsten des Klägers davon aus, dass nicht von vornherein \nausgeschlossen werden kann, dass das von ihm beschriebene Ausbrechen der Pferde \naus der Koppel sowie das maßgebliche spätere Losreißen von den sie führenden \nPersonen eine panische Reaktion der Pferde auf die Aufnahme der Witterung von \nWölfen oder deren Spuren (Losung, Haare usw.) oder auf sonstige Wahrnehmungen \ngewesen ist (vgl. zur möglichen Typizität eines derartigen Verhaltens: NABU Pferde \nund \nWolf, \nWege \nzur \nKoexistenz, \nhttps://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/wolf/150929-leitfaden-pferd-und-\nwolf.pdf, S. 13 f.). \nAllerdings berechtigen entgegen der Auffassung des Klägers nur mittelbar durch \nWildtiere verursachte Schäden nicht zur Gewährung eines Schadensausgleichs. \nVielmehr ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dass nur unmittelbar \nverursachte Schäden zu einer Ausgleichspflicht führen sollen. Nach der Begründung \nzum Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion zum Zweiten Gesetz zur \nÄnderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes (LT-Drs. 4/12247) sollten mit der \ngenannten Regelung eine höhere Akzeptanz der Wolfspopulation innerhalb der \nBevölkerung erreicht und Ausgleichszahlungen bei durch einen Wolf verursachten \nSachschäden ermöglicht werden. Es sei auch bei steigender Wolfspopulation mit \njährlichen Schäden i. H. v. 20.000,- bis 30.000,- € zu rechnen. In Einzelfällen sei auch \nein sehr hoher Schadensumfang nicht auszuschließen, \"wenn besonders wertvolle \nTiere gerissen werden sollten\". Weiter heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs: \n\"Obwohl der Anwendungsfall der Vorschrift derzeit der Wolfsriss ist, soll die \nVorschrift auch im Hinblick auf andere Großraubtiere wie Bär oder Luchs \nzukunftsoffen gestaltet werden\". In der 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs im \nSächsischen Landtag (am 9. Juli 2008, PlPr 4/113, S. 9322 ff.) kam zur Sprache, dass \nes sich bei dem Schadensausgleich um eine freiwillige Leistung handele, auf die kein \n24 \n\n \n \n10\nRechtsanspruch bestehe und die unter Haushaltsvorbehalt stehe. Als Schadensursache \nwurden von verschiedenen Rednern Wolfsrisse oder von Wölfen verursachte \nVerletzungen sowie Schäden an Schutzvorrichtungen genannt. \nDa die Leistung von Schadensausgleich nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG unter \nHaushaltsvorbehalt steht und nach - pflichtgemäßem - Ermessen erfolgt, sind die die \nAusübung dieses Ermessens bindenden Regelungen der VwV Wolf zu beachten. \nDurch den Erlass dieser Richtlinie hat sich der Beklagte selbst in der Weise gebunden, \ndass er bei der Überprüfung von Anträgen auf Ausgleich der von Wildtieren \nverursachten Schäden sein Ermessen bei Bewilligung von Leistungen unter \nBerücksichtigung der in der Richtlinie genannten Voraussetzungen ausüben will. Dies \nist nicht zu beanstanden, weil derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften \ngeeignet sind, sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Vergabe der zum \nSchadensausgleich bereitgestellten Haushaltsmitteln gleichheitsgerecht und frei von \nWillkür (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) sowie im Rahmen der durch die \ngesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen erfolgt. Bei einer pflichtgemäßen \nEntscheidung über einen Antrag auf der Grundlage einer ermessensbindenden \nVerwaltungsvorschrift ist jedoch zu beachten, dass diese verwaltungsinternen \nBestimmungen nur für den Regelfall gelten und auch für die Berücksichtigung von \nBesonderheiten atypischer Fälle Spielraum lassen müssen (vgl. Ramsauer, in: \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 40 Rn. 44 ff.). \nHier sieht Ziffer 6.1. VwV Wolf vor, dass der durch einen Wolf geschädigte Tierhalter \nden eingetretenen Schaden nach seiner Entdeckung unverzüglich, spätestens aber vor \nAblauf von 24 Stunden, bei der örtlich zuständigen untere Naturschutzbehörde \n(nunmehr: beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) zu melden hat, \num dieser die Feststellung der Schadensursache zu ermöglichen. Diese kurze Frist ist \nmit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Willkürverbot vereinbar. Der Senat \nhält diese Frist insbesondere vor dem Hintergrund der in Ziffer 2 VwV Wolf \ngetroffenen Regelung zur Beweislast für sachgerecht. Es ist auch davon auszugehen, \ndass die Verlässlichkeit der Bestimmung der Schadensursache in dem Maße sinkt, in \ndem sich der Zeitraum zwischen der Entdeckung des Schadens und seiner Mitteilung \nan die zuständige Behörde verlängert. Es liegen auch in Anbetracht der hier \neingetretenen erheblichen Schäden keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, \n25 \n26 \n\n \n \n11\naufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls von der Einhaltung der Meldefrist \nabzuweichen. Wegen der nicht eingehaltenen Frist war der Beklagte bereits gehindert, \neine auf Leistung eines Schadensausgleichs gerichtete Ermessensentscheidung zu \ntreffen. Es kann deshalb offen bleiben, ob in der Mitteilung des Kreisjägermeisters \nvom 13. Dezember 2013 an einen Mitarbeiter des Landratsamts M....., deren Zeitpunkt \ndurch eine Pressemitteilung des Landratsamts M..... vom 13. Februar 2014 \n(http://www.) bestätigt ist, eine ausreichende Schadensmeldung gesehen werden kann. \nGleiches gilt auch im Hinblick auf den gemäß Ziffer 6.3. VwV Wolf vom Kläger bei \nder Landesdirektion des Beklagten geltend gemachten Schadensausgleich, weil in \nbeiden Fällen die für die Schadensmeldung nach Ziffer 6.1. VwV Wolf vorgesehene \nFrist abgelaufen war und deshalb keine verlässlichen Ermittlungen zur angenommenen \nSchadensursache durch einen Wolf mehr angestellt werden konnten. \nDie dem Kläger zugute kommende Regelung in Ziffer 2 VwV Wolf, wonach Schäden \nbereits dann ausgeglichen werden, wenn ein Wolf als Verursacher nicht mit \nhinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden kann, führt hier zu keinem anderen \nErgebnis. Die darin liegende Beweiserleichterung für den Kläger ist an die Einhaltung \ndes in Ziffer 6.1 VwV Wolf vorgesehenen Verfahrens und die dort geregelte \nMitteilungspflicht gekoppelt. Diese wurde hier nicht eingehalten. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n12\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez. \nKünzler \n \n \nPastor \n \n \nJohn\n \n \n \n\n \n \n13\n \nBeschluss vom 25. Februar 2020 \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.520,00 € festgesetzt (§ 47 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. \nKünzler \n \n \nPastor \n \n \nJohn\n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-25/4-a-930-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-25/4-a-930-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487790","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.025130+00:00"}}