{"status":"available","doknr":"OLD487789","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-25","aktenzeichen":"2 A 127/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 127/17 \n \n5 K 2978/14 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Dresden \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nwegen \n \nSchulfinanzierung 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \n \nvom 25. Februar 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n3. November 2016 - 5 K 2978/14 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Gewährung staatlicher Finanzhilfe für die von der \nKlägerin in Dresden in freier Trägerschaft betriebene Fachoberschule in den \nFachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung sowie Sozialwesen im Zeitraum 1. August \n2008 bis 31. Juli 2009. \nMit Bescheid vom 19. Juli 2007 erteilte die Sächsische Bildungsagentur (nunmehr: \nLandesamt für Schule und Bildung) der Klägerin die Genehmigung, ab dem Schuljahr \n2007/2008 eine Fachoberschule (2jährig) in den Fachrichtungen Wirtschaft und \nVerwaltung sowie Sozialwesen als Ersatzschule zu errichten und zu betreiben. Ferner \nstimmte die Sächsische Bildungsagentur im Bescheid vom 16. Mai 2008 der \nZusammenfassung \nder \nvon \nder \nKlägerin \nbetriebenen \nBerufsschule \nund \nBerufsfachschule für Gastronomie und Hauswirtschaft, des Beruflichen Gymnasiums \nin den Fachrichtungen Ernährungswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft, der \nFachschule im Fachbereich Wirtschaft, Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe \nsowie der Fachoberschule in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung sowie \nSozialwesen zu einem Beruflichen Schulzentrum unter dem Namen „B Sch der H g \nSchulgmbH - Staatlich genehmigte und teilweise anerkannte Ersatzschulen“ zu, die \ndie Klägerin zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 umsetzte. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAuf den Antrag der Klägerin bewilligte die Sächsische Bildungsagentur mit Bescheid \nvom 1. Oktober 2009 für die in der Anlage aufgeführten Schulen für den Zeitraum \n1. August 2008 bis 31. Juli 2009 eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von \n3.603.520,50 €. Dem Widerspruch der Klägerin half die Sächsische Bildungsagentur \nmit Teilabhilfebescheid vom 2. Juli 2010 teilweise ab und bewilligte eine weitere \nstaatliche Finanzhilfe in Höhe von 20.374,80 €. Der Widerspruch gegen die \nAblehnung staatlicher Finanzhilfe für die Fachoberschule in den Fachrichtungen \nWirtschaft und Verwaltung sowie Sozialwesen wurde mit Teilwiderspruchsbescheid \nvom 29. Juli 2010 zurückgewiesen. Nach § 14 SächsFrTrSchulG erhielten die als \nErsatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft erst nach Ablauf einer \ndreijährigen Wartefrist Zuschüsse des Landes. Die Klägerin habe den Betrieb der \nFachoberschule erst zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 aufgenommen, so dass die \nWartefrist im Schuljahr 2008/2009 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Daran ändere \ndie Zusammenfassung der von der Klägerin betriebenen Schulen zu einem Beruflichen \nSchulzentrum zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 nichts. Hierbei handle es sich \nnicht um die Errichtung und den Betrieb einer neuen Ersatzschule, sondern um einen \nZusammenschluss der beruflichen Schulen zu einer Organisationseinheit, innerhalb \nderer die einzelnen Ersatzschulen weiter betrieben würden. \nMit Urteil vom 3. November 2016 - 5 K 2978/14 - wies das Verwaltungsgericht \nDresden die Klage unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 15. April 2014 - \n2 A 58/13 - (juris) ab. Für die Frage, ob die Klägerin die Wartefrist für die \nFachoberschule eingehalten habe, sei auf die konkrete Ersatzschule und nicht das \nBerufliche Schulzentrum abzustellen. § 22 Abs. 3 Satz 1 SchulG richte sich an die \nSchulträger und habe zum Ziel, durch die Zusammenfassung berufsbildender Schulen \nin Beruflichen Schulzentren personelle und sächliche Ressourcen zu bündeln. Die \nVorschrift regle keine neue Schule bzw. Schulart. Ihr könne auch nicht entnommen \nwerden, dass es sich bei einem Beruflichen Schulzentrum nur noch um eine einzige \nSchule handle. Dies folge bereits aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 3 Satz 1 SchulG, \nder von einer Zusammenfassung berufsbildender Schulen im Plural spreche. Hätte es \nsich nach dem Willen des Gesetzgebers bei einem Beruflichen Schulzentrum um eine \neigenständige Schule oder Schulart handeln sollen, hätte er diese in die Aufzählung \ndes § 4 Abs. 1 Nr. 2 SchulG aufgenommen. \n3 \n4 \n\n \n \n4\nGegen die Annahme, dass für die Frage der Einhaltung der Wartefrist auf den Bestand \ndes Beruflichen Schulzentrums abzustellen sei, spreche auch eine am systematischen \nZusammenhang der Wartezeitregelungen orientierte Betrachtung. Danach sei \nAnknüpfungspunkt für die gesetzlichen Regelungen zur Wartezeit die konkrete \nErsatzschule, bei deren Neugründung noch nicht absehbar sei, ob sie dauerhaft \nbestehen werde. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Finanzhilfe erst \neinsetzen, wenn sich die Schule innerhalb der Wartefrist bewährt habe. Diesem Willen \nwürde bei der Annahme, dass es sich aufgrund des Zusammenschlusses nur noch um \neine einzige Schule handle, nicht Rechnung getragen. \nGegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage von § 124 Abs. 1 und \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen. Die dem Urteil angefügte \nRechtsmittelbelehrung bezeichnet den Antrag auf Zulassung der Berufung als \nRechtsmittel. \nGegen das Urteil hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Sie \nmacht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend, \ndenn die Frage, ob die Ausdehnung auf eine weitere Schulart (hier: die \nFachoberschule) eine neue Wartefrist auslöse, sei in der Rechtsprechung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts bisher ebenso wenig entschieden, wie die Frage, \nob eine Ersatzschule auch mehrere Schularten des beruflichen Schulwesens umfassen \nkönne, ob die Zusammenfassung bislang getrennter berufsbildender Schulen zu einem \nBeruflichen Schulzentrum nach dem Muster der Beruflichen Schulzentren der Schulen \nin öffentlicher Trägerschaft zur Bildung einer Ersatzschule führe oder ob es sich \nweiterhin \num \nmehrere \nErsatzschulen \nhandle. \nDiese \nFragen \nhabe \ndas \nVerwaltungsgericht rechtlich falsch beantwortet, weshalb auch Zweifel an der \nRichtigkeit seines Urteils vorlägen. Die öffentlichen Berufsschulzentren seien eine \nSchule, nicht mehrere, was daran deutlich werde, dass sie nur einen Schulleiter, eine \nSchulkonferenz und eine Schüler- und Elternvertretung hätten. Selbst wenn die \norganisatorische Zusammenfassung beruflicher Schulen in öffentlicher Trägerschaft \nnicht zu einer einheitlichen Schule führen würde, wäre jedenfalls genehmigungsfähig, \ndass eine Schule in freier Trägerschaft als Ersatzschule an die Stelle mehrerer \nSchularten des § 4 SchulG trete. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsFrTrSchulG seien \nAbweichungen in der schulischen Organisation möglich. Möglicherweise komme es \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nauf diese Überlegungen nicht an, weil die Zusammenlegung aller von ihr betriebenen \nberuflichen Schulen in Dresden zum Beruflichen Schulzentrum vom Beklagten \ngenehmigt worden sei. \nDie Klägerin beantragt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2016 wird \nabgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Schuljahr \n2008/2009 Zuschüsse auch für die Schüler der Fachoberschule (Sozialwesen \nsowie Wirtschaft und Verwaltung) zu bewilligen und den Bescheid vom 1. \nOktober 2009 in der Fassung des Teilwiderspruchsbescheids vom 29. Juli 2010 \naufzuheben, soweit er dem entgegensteht. \nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil. \nMit Schreiben vom 16. September 2019 hat der Senat die Klägerin und den Beklagten \ndarauf hingewiesen, dass er eine Auslegung des Zulassungsantrags als Berufung in \nBetracht zieht; diese haben sich hierzu mit Schriftsätzen vom 1. Oktober 2019 \ngeäußert. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakte des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden und \ndes Berufungsverfahrens verweisen. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. \n1. Die Berufung ist zulässig. \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nStellt ein Rechtsanwalt, wie vorliegend der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, statt \nBerufung einzulegen, fehlerhaft einen Antrag auf Zulassung der Berufung, lässt sich \ndiese Erklärung regelmäßig nicht in eine Berufung umdeuten. Ein solcher \nZulassungsantrag wäre deshalb unzulässig, es sei denn, er ließe sich auslegen. So liegt \nes hier. \nBei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von \nWillenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze der §§ 133, \n157 BGB heranzuziehen. Hiernach kommt es nicht allein auf den Wortlaut der \nErklärung oder den inneren Willen der erklärenden Partei an. Entscheidend ist \nvielmehr der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung, sonstigen Umständen \nund insbesondere der Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive \nErklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger die Erklärung nach der \ngegebenen Sachlage verstehen muss. Für die Auslegung eines Antrags auf Zulassung \nder Berufung ist dabei ebenso wie für die Auslegung eines Klageantrags auch dessen \nBegründung heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. November 2018 - 5 P 8.16 -, \njuris Rn. 8; Beschl. v. 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, juris Rn. 8; Urt. v. 27. April \n1990, - 8 C 70.88 -, juris Rn. 23, jeweils m. w. N.). \nNach diesen Maßstäben ist zwar nicht zweifelhaft, dass die Klägerin einen Antrag auf \nZulassung der Berufung gestellt hat. Indessen hat sie sich in der Antragsbegründung \nauch auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt und im Einzelnen ausgeführt, weshalb sie das \nangegriffene Urteil für unrichtig hält. Insofern deckt sich die Darlegung ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit mit den Erfordernissen einer Berufungsbegründung i. S. v. \n§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124a \nRn. 63) und ist der Zulassungsantrag der Klägerin daher als Einlegung der Berufung \nzu verstehen. \nII. Die Berufung ist unbegründet \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat im \nSchuljahr 2008/2009 keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe für die Schüler ihrer \nFachoberschule in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung sowie Sozialwesen. \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n7\nDer \nBescheid \ndes \nBeklagten \nvom \n1. \nOktober \n2009 \nin \nGestalt \ndes \nTeilwiderspruchsbescheids vom 29. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \ndaher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist das Gesetz über Schulen in freier \nTrägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) in der am 1. August 2007 in \nKraft getretenen und bis 31. Juli 2011 geltenden Fassung von Art. 7 \nHaushaltsbegleitgesetz 2007/2008 vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, \nber. 2007 S. 25; SächsFrTrSchulG). Dieses ist gleichzeitig mit dem am 1. August 2015 \nin Kraft getretenen Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli \n2015 (SächsGVBl. S. 202; SächsFrTrSchulG n. F.) außer Kraft getreten (§ 23 Abs. 1 \nSächsFrTrSchulG n. F.). Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft \nn. F. findet indessen auf solche Ansprüche auf staatliche Finanzhilfe, die bereits \nbeendete Schuljahre betreffen, keine Anwendung. Für diese bleibt es vielmehr bei der \ndamaligen Gesetzes- und Rechtslage (vgl. Senatsurt. v. 23. Januar 2018, SächsVBl. \n2018, 141 Rn. 16). Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten \nAnspruchs auf staatliche Finanzhilfe für das Schuljahr 2008/2009 ist daher § 14 \nSächsFrTrSchulG in der Fassung vom 1. August 2007. \n2. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhalten die als Ersatzschulen \ngenehmigten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes. Der \nZuschuss wird erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt (§ 14 Abs. \n3 Satz 1 SächsFrTrSchulG). \nDie Klägerin betreibt die Fachoberschule in den Fachrichtungen Wirtschaft und \nVerwaltung sowie Sozialwesen auf Grundlage des Genehmigungsbescheids vom 19. \nJuli 2007 seit dem Schuljahr 2007/2008, so dass die dreijährige Wartefrist im \nstreitgegenständlichen Schuljahr 2008/2009 noch nicht abgelaufen war. \nDie Genehmigung der Fachoberschule stellt sich, anders als die Klägerin meint, nicht \nals Ausdehnung auf eine weitere Schulart im Hinblick darauf dar, dass die Klägerin im \nSchuljahr 2007/2008 bereits langjährig genehmigte und anerkannte berufsbildende \nErsatzschulen, die Berufs- und Berufsfachschule für Gastronomie und Hauswirtschaft, \ndas Berufliche Gymnasium in den Fachrichtungen Ernährungswissenschaft und \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n8\nWirtschaftswissenschaft sowie die Fachschule Fachbereich Wirtschaft in der \nFachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, betrieben hat. Die dreijährige Wartefrist \nfür die Fachoberschule wurde vielmehr mit der Aufnahme des Schulbetriebs zu \nBeginn des Schuljahres 2007/2008 in Gang gesetzt und endete erst mit Ablauf des \nSchuljahres 2009/2010. \nDer Senat hat zur Frage, ob die Wartefrist neu beginnt, wenn eine bestehende Schule \nihr Bildungsangebot um einen Bildungsgang erweitert, zur vorliegend maßgeblichen, \nvom 1. August 2007 bis 31. Juli 2011 geltenden Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG \nmit Urteil vom 3. November 2014 - 2 A 571/13 - (juris) entschieden. Danach ist der \nBegriff des „Bildungsgangs“ weder im Schulgesetz noch im Gesetz über Schulen in \nfreier Trägerschaft, dort insbesondere nicht in § 14 Abs. 3 Satz 2 oder § 15 \nSächsFrTrSchulG, gesetzlich definiert. Während § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG \neine Wartefrist von drei Jahren festlegt, heißt es in Satz 2, dass sich die Wartefrist, \nwenn „in dem Bildungsgang“ die Genehmigungsvoraussetzungen bis zum Ablauf der \nWartefrist nicht durchgängig vorlagen, um den entsprechenden Zeitraum verlängert. § \n15 SächsFrTrSchulG bestimmt den Umfang der Zuschüsse; gemäß Absatz 1 Satz 1 der \nVorschrift wird der Zuschuss für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher \nPauschalbetrag (Schülerausgabesatz) gewährt. Ausgehend von der Begründung des \nGesetzentwurfs der Sächsischen Staatsregierung zu Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz \n2007/2008, Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, (LT-Drs. \n4/6175 S. 43 ff.) ist der Begriff des „Bildungsgangs“ nach der Rechtsprechung des \nSenats grundsätzlich abschlussbezogen zu verstehen (vgl. Beschl. v. 21. April 2010 - 2 \nB 471/09 -, juris). Die Neufassung des § 15 SächsFrTrSchulG gehe, so die \nGesetzesbegründung (S. 82, 83), nach wie vor vom öffentlichen Schulwesen aus, \nwobei die für die Neuregelung zentrale Bezeichnung „Bildungsgang“ grundsätzlich \nabschlussbezogen zu definieren sei. Insoweit nimmt die Gesetzesbegründung \nausdrücklich auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. August \n2001 (ThürVBl. 2002, 110 ff.) Bezug und schließt sich dessen Auffassung an („wie \nhier“). Demnach habe die Fachoberschule einen Bildungsgang, den Abschluss der \nFachhochschulreife, die Berufsschule in Teilzeit so viele Bildungsgänge, wie es duale \nAusbildungsberufe gebe, und jeder Schultyp der allgemeinbildenden Förderschulen \nstelle einen eigenständigen Bildungsgang dar. Unter Bildungsgang in diesem Sinne ist \nsonach die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische \n24 \n\n \n \n9\nSchwerpunktbildung in einem schulischen Angebot zu verstehen, die sich im \nAllgemeinen - aber nicht zwingend - zugleich in einer besonderen Gestaltung des \nAbschlusses auswirkt (so auch zum niedersächsischen Schulrecht, NdsOVG, Urt. v. 8. \nJanuar 2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 47, 48). Für den Begriff des „Bildungsgangs“ \nist - ausgehend davon - auf die unterschiedlichen Bildungsangebote bzw. \nBildungsabschlüsse abzustellen, die die Schule bereithält bzw. vermittelt. \nNach § 11 SchulG vermittelt die Fachoberschule eine allgemeine, fachtheoretische \nund fachpraktische Bildung, baut auf einem mittleren Schulabschluss auf, dauert zwei \nSchuljahre und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife; \nBewerber \nmit \neiner \neinschlägigen \nabgeschlossenen \nBerufsausbildung \noder \nentsprechender beruflicher Tätigkeit können in eine einjährige Fachoberschule \neintreten. Die Fachoberschule kann nach § 1 Schulordnung Fachoberschule (FOSO) \nfünf verschiedene Fachrichtungen haben; nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FOSO können an der \nFachoberschule Bildungsgänge in Form der zweijährigen oder der einjährigen \nFachoberschule eingerichtet werden. \nGemessen daran geht es vorliegend indessen weder um die Erweiterung der \nbestehenden zweijährigen Fachoberschule der Klägerin um die einjährige \nFachoberschule als weiteren Bildungsgang noch um die Erweiterung der Schule um \neine weitere Fachrichtung neben den vorhandenen beiden Fachrichtungen. Es handelt \nsich vielmehr um die erstmalige Gründung einer Fachoberschule in freier Trägerschaft \nder Klägerin als Ersatzschule, deren Errichtung und Betrieb der Beklagte auf \nGrundlage von §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG ab dem Schuljahr 2007/2008 genehmigt hat. \nFür die Schule gilt somit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG die dreijährige \nWartefrist des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG, nach deren Ablauf zum Ende des \nSchuljahrs 2009/2010 die Klägerin staatliche Finanzhilfe für ihre Fachoberschule \nerstmals ab dem Schuljahr 2010/2011 beanspruchen kann. \n3. An dieser Beurteilung ändert die zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 von der \nKlägerin durchgeführte Zusammenlegung der von ihr seinerzeit betriebenen \nberufsbildenden Ersatzschulen, zu denen auch die seit dem Schuljahr 2007/2008 \nbestehende Fachoberschule gehörte, zu einem Beruflichen Schulzentrum nichts. \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n10\na) Mit Schreiben 25. Juli 2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie beabsichtige \nihre berufsbildenden Ersatzschulen „mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 … zu \neinem Berufsschulzentrum“ zusammenzufassen, „damit die Organisationsform der \nstaatlichen Schulen …, die in Form von Berufsschulzentren errichtet werden können“, \nnachzubilden, und bat darum, das „Berufsschulzentrum Gastronomie in freier \nTrägerschaft“ als Zusammenfassung der bestehenden Schulen zu genehmigen. Die \nZusammenlegung, die zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 vollzogen wurde, \nnachdem der Beklagte ihr im Bescheid vom 16. Mai 2008 mit der Maßgabe \nzugestimmt hatte, dass der Name „B Sch der H g SchulgmbH - Staatlich genehmigte \nund teilweise anerkannte Ersatzschulen“ lautet, erfolgte in Anlehnung an § 22 Abs. 3 \nSchulG; die Vorschrift findet gemäß § 3 Abs. 1 und 2 SchulG nur auf öffentliche \nSchulen direkte Anwendung. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SchulG soll der Schulträger - \nfür berufsbildende Schulen sind dies nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SchulG die Landkreise \nund Kreisfreien Städte - berufsbildende Schulen in Berufsschulzentren (BSZ) \nzusammenfassen; diese können in eigener Verantwortung über schulische \nBildungsgänge hinaus Aufgaben der beruflichen Ausbildung, Umschulung, \nFortbildung und Weiterbildung wahrnehmen (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Mit der \nRegelung des § 22 Abs. 3 SchulG wird die in Sachsen seit Errichtung des Freistaats \numgesetzte Praxis nachvollzogen, wonach die verschiedenen berufsbildenden \nBildungsgänge in Beruflichen Schulzentren zusammengefasst sind und bei der \nGestaltung des unterrichtlichen sowie des außerunterrichtlichen Programms \nzusammenarbeiten. \nHierfür \nsprechen \ninhaltliche \nErwägungen \nsowie \ndie \nfachspezifische sächliche Ausstattung. Die Bündelung der personellen und sächlichen \nRessourcen führt dazu, dass ein Schulzentrum nur einen Schulleiter hat. § 22 Abs. 3 \nSatz 2 SchulG ermöglicht den BSZ, ihr Tätigkeitsfeld über die schulischen \nBildungsgänge hinaus zu erweitern, insbesondere durch eine stärkere Verknüpfung \nvon Erstausbildung mit Fort- und Weiterbildung in Abstimmung mit der regionalen \nWirtschaft (vgl. Adolf/Berenbruch/Hoff-mann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl \n20.22 § 22 SchulG Anm. 4). \nHieraus folgt, dass die verschiedenen berufsbildenden Schulen in einem BSZ lediglich \norganisatorisch zusammengefasst werden. Auch im Verbund besteht die einzelne \nSchule als solche weiterhin fort und bleibt selbständig. Mehr als eine räumliche, \npersonelle und sächliche Verbindung zwischen den Schulen wird nicht hergestellt. So \n28 \n29 \n\n \n \n11\nerhalten die Schulen durch die Zusammenlegung die Möglichkeit, bei der Gestaltung \ndes unterrichtlichen und des außerunterrichtlichen Programms pädagogisch, inhaltlich \nund organisatorisch zusammenzuarbeiten. Die Zusammenlegung ermöglicht eine \nbessere Auslastung des Lehrpersonals durch den Einsatz der Lehrer an den \nunterschiedlichen Schulen und Schularten; auch hat ein BSZ nur einen Schulleiter. \nHinzu kommt die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen, wie etwa \nbesonders \nausgestattete \nUnterrichts- \nund \nFachräume \ndurch \nvergleichbare \nBildungsgänge, Fachrichtungen und Fachbereiche der Schulen. Für das von der \nKlägerin eingerichtete Berufliche Schulzentrum ihrer berufsbildenden Ersatzschulen \ngilt nichts anderes. Bleibt es aber bei der einzelnen Ersatzschule auch dann, wenn sie \nzu einem BSZ gehört, ist für die Zuschussgewährung und den Ablauf der Wartefrist \nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG auf diese Schule \nabzustellen. \nb) Für diese Betrachtungsweise sprechen ferner Sinn und Zweck der Wartefrist. Art. 7 \nAbs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf steht einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich \nnicht entgegen, nach der einer Ersatzschule die staatliche Förderung erst nach Ablauf \neiner Wartefrist (oder zuvor in geringerem Umfang) gewährt wird. Dies gilt zumindest \nsolange, wie sich die Wartefrist nicht als Sperre für die Errichtung neuer Schulen \nauswirkt. Ihr Anknüpfungspunkt ist die Ersatzschule, die sich bewährt haben muss. \nVon deren hinreichend solider Existenz darf der Staat seine Finanzhilfe abhängig \nmachen und dabei im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit auch berücksichtigen, dass \nöffentliche Mittel effektiv zu verwenden sind. Bei neu gegründeten Schulen ist nicht \nabsehbar, ob sie dauerhaft bestehen werden. Jede neu gegründete Privatschule begibt \nsich in Konkurrenz zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen. Ob es ihr \ngelingt, sich in diesem Umfeld zu bewähren, darf der Landesgesetzgeber eine Zeitlang \nabwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 15. \nNovember 2013, SächsVBl. 2014, 83, 94). \nDass sich die Fachoberschule der Klägerin bereits im Schuljahr 2008/2009 in diesem \nSinne bewährt hat, kann angesichts dessen, dass es sich um die Neugründung einer \nSchule handelt (siehe zu 2.), nicht angenommen werden. Hierbei bleibt es auch in \nAnsehung dessen, dass die Schule Teil des von der Klägerin gebildeten BSZ ist bzw. \ngeworden ist. \n30 \n31 \n\n \n \n12\n4. Aus dem Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2008 kann die Klägerin ebenfalls \nnichts für sich herleiten. Insbesondere lässt sich dem Bescheid nach Wortlaut und \nInhalt keine die bestehenden beruflichen Ersatzschulen der Klägerin zu einer \neinheitlichen Ersatzschule eigener Art zusammenfassende Genehmigung entnehmen. \na) Zwar ist der Bescheid mit „Schulgenehmigung eines Berufsschulzentrums“ \nüberschrieben. Im Bescheid teilt der Beklagte der Klägerin indessen lediglich mit, dass \nnach Abschluss der Prüfung des mit Schreiben vom 25. Juli 2007 gestellten „Antrags \nauf Zusammenfassung von vier Schulen … zu einem Beruflichen Schulzentrum der H \n… der Änderung mit der Maßgabe zugestimmt wird, dass aus dem Namen die \nRechtsform des Trägers hervorgeht und der Name daher ‚B Sch der H g SchulgmbH - \nStaatlich genehmigte und teilweise anerkannte Ersatzschulen‘ lautet“. Hieraus ergibt \nsich, dass es dem Beklagten in der Sache allein um die Namensgebung des BSZ ging. \nNach § 2 Abs. 3 SächsFrTrSchulG haben Schulen in freier Trägerschaft eine \nBezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. \nDiesen Rechtsgedanken hat der Beklagte aufgegriffen und auf die Bezeichnung des \nprivaten BSZ der Klägerin übertragen, um eine Verwechslung mit einem öffentlichen \nBSZ zu vermeiden. Eine Genehmigung des privaten BSZ als Ersatzschule liegt hierin \nnicht. \nb) Einen Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule, die die seinerzeit von ihr \nbetriebenen \nvier \nberufsbildenden \nErsatzschulen \nzu \neiner \neinzigen, \ndiese \nSchulen/Schularten umfassenden Ersatzschule zusammenfasst, hat die Klägerin zudem \nnicht gestellt. Im Schreiben vom 25. Juli 2007 hat sie vielmehr ausdrücklich um \nGenehmigung ihres Berufsschulzentrums „als Zusammenfassung der bestehenden \nSchulen“ nachgesucht. Die Zusammenlegung berufsbildender Ersatzschulen zu einem \nBSZ bedarf indessen aus Rechtsgründen keiner Genehmigung nach dem Gesetz über \nSchulen in freier Trägerschaft. \nGemäß §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG müssen Ersatzschulen genehmigt werden. Auf \ndieser Grundlage hat der Beklagte die Fachoberschule der Klägerin im Bescheid vom \n19. Juli 2007 genehmigt. Den Zusammenschluss der beruflichen Ersatzschulen zu \neinem BSZ hat der Beklagte hingegen nicht in diesem Sinne genehmigt und \ngenehmigen wollen. Vielmehr hat er sich, ausgehend vom Antrag im Schreiben der \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n13\nKlägerin vom 25. Juli 2007, im Bescheid vom 16. Mai 2008 mit der von der Klägerin \nbeabsichtigten Bildung eines BSZ einverstanden erklärt und sich in rechtlicher \nHinsicht darauf beschränkt, den Namen bzw. die Bezeichnung des BSZ festzulegen. \nEine Genehmigung für das BSZ hat der Beklagte mithin nicht erteilt. \nSelbst wenn von einer Genehmigung des BSZ auszugehen wäre, würde sich diese auf \nden Lauf der Wartefrist für die Fachoberschule nicht auswirken. Wie vorstehend (zu \n3.) ausgeführt, bleiben die zu einem BSZ gehörenden Ersatzschulen selbständig, so \ndass die Wartefrist für jede dieser Schulen gilt und gesondert zu durchlaufen ist. \nAus dem Urteil des Senats vom 28. Februar 2017 - 2 A 54/17 - (juris) ergibt sich \ninsoweit nichts anderes. Die Entscheidung betrifft die Gewährung staatlicher \nFinanzhilfe an eine in freier Trägerschaft betriebene, die Grund- und Mittelschule \numfassende Ersatzschule. Für diese Schule hatte der Beklagte in Umsetzung der in \neinem gerichtlichen Vergleich enthaltenen dahingehenden Verpflichtung eine \nGenehmigung erteilt. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil (Rn. 21 ff.) ausgeführt: \n„Insofern geht die Genehmigung, beide Schulen organisatorisch zusammenzufassen, \nin ihrem Regelungsgehalt über die zuvor für die Grundschule und die Mittelschule des \nKlägers einzeln erteilten Genehmigungen hinaus, die allein die jeweilige \nSchule/Schulart betrafen. Dadurch wird aus den beiden bislang eigenständigen \nSchulen eine einzige einheitliche Schule. Der Beklagte hat den Vergleich vollständig \ndamit umgesetzt. Auch hat er die Erteilung der Genehmigung nicht an bestimmte \nVorgaben oder Bedingungen geknüpft, etwa daran, dass es sich inhaltlich gleichwohl \num zwei Schulen handle oder dass auf die Einhaltung der Wartefrist nicht verzichtet \nwerde. Derartiges lässt sich weder dem abgeschlossenen Vergleich noch dem \nGenehmigungsbescheid vom 3. Mai 2012 entnehmen. \nSolche Vorbehalte waren nicht mit Blick auf die vom Beklagten im \nBerufungsverfahren geäußerten Bedenken an der Recht- bzw. Verfassungsmäßigkeit \ndes Vergleichs geboten. Die im Vergleich enthaltene Verpflichtung des Beklagten zur \nGenehmigung einer die Grund- und Mittelschule umfassenden Ersatzschule entspricht \nvielmehr der Rechts- und Verfassungslage. Wie der Senat entschieden hat, ist eine \neinheitliche, die Klassenstufen 1 bis 12 umfassende und zur allgemeinen \nHochschulreife führende Schule, die als Grundschule und Gymnasium betrieben wird, \nim Freistaat Sachsen als Ersatzschule genehmigungsfähig (vgl. Urt. v. 15. März 2011 - \n2 A 273/10 -, juris Rn. 17, 21; nachfolgend bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 21. \nJuli 2011 - 6 B 29.11 -, juris). Maßgeblich hierfür ist, dass es einem freien Schulträger \nim Rahmen der verfassungsrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit unbenommen ist, \neine die Grundschule und das Gymnasium umfassende einheitliche Schule zu \nerrichten und hierbei die Klassenstufen 1 bis 4 der Grundschule und die Klassenstufen \n5 bis 12 dem Gymnasium zuzuordnen. Dies reicht aus, damit die Schule das von Art. 7 \n36 \n37 \n\n \n \n14\nAbs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf für eine Ersatzschule geforderte Mindestmaß \nan Verträglichkeit mit den im Freistaat Sachsen vorhandenen öffentlichen \nSchulstrukturen aufweist (vgl. Senatsurt. v. 15. März 2011 - 2 A 273/10 -, juris Rn. \n25).“ \nDiese Grundsätze lassen sich nicht auf das BSZ der Klägerin übertragen. Einen Antrag \nauf Genehmigung einer einheitlichen, alle berufsbildenden Schulen/Schularten \numfassenden Ersatzschule hat die Klägerin bereits nicht gestellt; demgemäß hat der \nBeklagte eine solche Genehmigung nicht erteilt oder deren Erteilung abgelehnt. Ob \neine derartige Ersatzschule, wie die Klägerin meint, genehmigungsfähig wäre, kann \ndahinstehen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhalten Schulträger staatliche \nFinanzhilfe in Form von Zuschüssen für ihre als Ersatzschulen genehmigten und \nbetriebenen Schulen. Fehlt die Genehmigung, ist der Betrieb nicht zuschussfähig und \nkönnen bei der Zusammenlegung von Schulen/Schularten zu einer Ersatzschule bereits \nabgelaufene Wartefristen einzelner Schulen nicht auf die Wartefrist einer anderen \nSchule/Schulart bzw. anderer Schulen/Schularten angerechnet werden (vgl. Senatsurt. \nv. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 18 ff.; nachfolgend bestätigt durch \nBVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 6 B 48.18 -, juris Rn. 9, zur inhaltsgleichen \nVorschrift § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Kosten \ndes Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, sind die Kosten ihres \nBevollmächtigten im Vorverfahren nicht nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO \nerstattungsfähig. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. \n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Bei der hier anzuwendenden Fassung der maßgeblichen \nAnspruchsnorm § 14 SächsFrTrSchulG handelt es sich um zum 31. Juli 2011 \nausgelaufenes Landesrecht. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n15\nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \n\n \n \n16\nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n Henke \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 108.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten im Berufungsverfahren keine \nEinwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n Henke \n \nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 06.03.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nGürtler \nJustizbeschäftigte \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-25/2-a-127-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-25/2-a-127-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487789","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.993097+00:00"}}