{"status":"available","doknr":"OLD487788","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-25","aktenzeichen":"2 B 42/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 42/20 \n \n5 L 1024/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Dresden \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nschulaufsichtlicher Anordnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 25. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 21. Januar 2020 - 5 L 1024/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit dem \nangegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin \nnach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2019, mit \ndem dieser den von der Antragstellerin zum 1. August 2019 an ihrer Berufsschule \naufgenommenen Betrieb des Berufsgrundbildungsjahres (BGJ) Berufsbereich \nWirtschaft und Verwaltung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt hat, \nabgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde \nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, \ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der \ngerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der \nErfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Gemessen daran \nerweist sich die Untersagung des Betriebs des von der Antragstellerin an ihrer \nBerufsschule eingerichteten BGJ im Bereich Wirtschaft und Verwaltung bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden \nPrüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG dürfen Ersatzschulen nur \nmit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, die vor der Errichtung einzuholen ist, \nerrichtet und betrieben werden. Der Errichtung einer Schule steht gemäß § 4 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 3 Buchst. c SächsFrTrSchulG die Erweiterung um einen beruflichen \nBildungsgang gleich, der auf einen anderen Abschluss vorbereitet. Hier wurde der \nAntragstellerin mit Bescheid vom 26. Mai 1995 die Genehmigung zur Errichtung und \nzum Betrieb einer Berufsschule für Ernährung und Hauswirtschaft in freier \nTrägerschaft mit der Maßgabe erteilt, dass die Grundstufe der Schule als \nBerufsgrundbildungsjahr \nin \nVollzeitunterricht \ngeführt \nwird. \nNachdem \ndie \nAntragstellerin \ngegenüber \ndem \nAntragsgegner \nunter \nHinweis \nauf \nden \nGenehmigungsbescheid angezeigt hatte, ab dem Schuljahr 2019/2020 neben dem \n(genehmigten) BGJ Ernährung und Hauswirtschaft das BGJ Berufsbereich Wirtschaft \nund Verwaltung anbieten zu wollen, und den Schulbetrieb zum 1. August 2019 \naufgenommen hat, hat der Antragsgegner dies gestützt auf § 17 Abs. 1 \nSächsFrTrSchulG untersagt. Danach umfasst die Schulaufsicht die Überwachung der \nEinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft sowie \nder auf der Grundlage dieses Gesetzes oder des Schulgesetzes oder in anderen \nRechtsvorschriften für anwendbar erklärten schulrechtlichen Bestimmungen. Die \nUntersagungsverfügung ist eine aufsichtliche Maßnahme, mit der eine nach \nAuffassung der Schulaufsichtsbehörde rechtswidrige Tätigkeit des Schulträgers \nbeendet werden soll, hier der Betrieb des BGJ Berufsbereich Wirtschaft und \nVerwaltung. Die Einholung der Genehmigung ist eine der Antragstellerin gesetzlich \nobliegende Verpflichtung. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. \nDass die Genehmigung des BGJ Ernährung und Hauswirtschaft mit Bescheid vom \n26. Mai 1995 das BGJ Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung umfasst, behauptet \ndie Antragstellerin letztlich selbst nicht. Das BGJ Berufsbereich Wirtschaft und \nVerwaltung stellt vielmehr eine Erweiterung des an der Berufsschule der \nAntragstellerin bestehenden BGJ Ernährung und Hauswirtschaft (nunmehr: \nBerufsbereich Ernährung/Gästebetreuung und hauswirtschaftliche Dienstleistung) um \neinen (weiteren) beruflichen Bildungsgang dar, der i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nBuchst. c SächsFrTrSchulG auf einen anderen Abschluss vorbereitet und daher der \nGenehmigung bedarf. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss im \n3 \n4 \n\n \n \n4\nEinzelnen dargelegt (Beschlussabdruck S. 8 ff.); der Senat schließt sich diesen \nAusführungen an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nDem hält die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg entgegen, das \nVerwaltungsgericht habe § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c SächsFrTrSchulG falsch \nausgelegt, weil das BGJ nicht auf einen Abschluss vorbereite. Soweit sie dies daraus \nherleiten will, dass eine Vorbereitung auf einen Abschluss nur dann gegeben sei, wenn \n„am Ende des Bildungsgangs eine Prüfung steht, die von einer anderen Stelle \nabgenommen wird als von der Schule selbst“, was „vor allem bei den bundesrechtlich \ngeregelten Gesundheitsberufen der Fall“ sei, spricht sie der Sache nach die Regelung \nin § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d SächsFrTrSchulG an, der eine Genehmigung für \ndie Erweiterung einer Schule um einen beruflichen Bildungsgang vorsieht, der einen \nanderen Abschluss vermittelt. Darum geht es vorliegend indessen nicht. \nDas BGJ führt in keinem Berufsbereich zum Erwerb einer beruflichen Qualifikation \nbzw. zu einem Berufsabschluss. Als einjährige berufliche Grundbildung richtet es sich \nan Schüler mit einem allgemeinbildenden Schulabschluss, d. h. in erster Linie an \nSchüler der Oberschule, die gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SächsSchulG \nberufsschulpflichtig sind, aber keinen betrieblichen Ausbildungsplatz erhalten haben. \nDiese Schüler erfüllen mit dem Besuch eines BGJ ihre Berufsschulpflicht. Die \nberufliche Grundbildung im Rahmen des BGJ umfasst, auch als einjährige \nVollzeitschule, gemäß § 8 Abs. 3 SächsSchulG, § 6 Abs. 1 BSO die Ziele und Inhalte \ndes ersten Ausbildungsjahrs (Grundstufe) anerkannter Ausbildungsberufe, die einem \nBerufsbereich oder einer Berufsgruppe zugeordnet sind. Schüler des BGJ erhalten \nHalbjahresinformationen (§ 27 Abs. 2 BSO) und Zeugnisse der Berufsschule, die den \nBesuch des BGJ nachweisen; letztere enthalten die Zeugnisnoten und eine Aussage \nüber eine noch fortbestehende oder bereits erfüllte Berufsschulpflicht (§ 27 Abs. 4 \nBSO). Der erfolgreiche Abschluss des BGJ (§ 29 BSO) in vollzeitschulischer Form \nkann als erstes Ausbildungsjahr auf eine nachfolgende duale Berufsausbildung in \neinem Ausbildungsberuf des absolvierten Berufsbereichs angerechnet werden. \nAusgehend davon handelt es sich bei einem BGJ um ein schulisches Angebot mit \neiner aufgrund der Zuordnung zu einem Berufsbereich oder einer Berufsgruppe \nbesonderen fachlichen Schwerpunktbildung, die auf den Berufsabschluss in einem \nAusbildungsberuf dieses Berufsbereichs oder dieser Berufsgruppe im Rahmen eines \nBerufsausbildungsverhältnisses der dualen Ausbildung vorbereitet. Insofern hat die \n5 \n6 \n\n \n \n5\nAntragstellerin mit dem BGJ Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung ihre \nBerufsschule um einen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c SächsFrTrSchulG \ngenehmigungsbedürftigen beruflichen Bildungsgang erweitert. Darauf, ob ein Schüler \nnach Beendigung des BGJ seine Ausbildung in einem Beruf dieses Berufsbereichs \nfortsetzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie darauf, ob das \nBGJ in diesem Fall als erstes Ausbildungsjahr angerechnet wird. \nAus der mit Schreiben vom 11. Februar 2020 erfolgten Einreichung der „vollständigen \nGenehmigungsunterlagen“ beim Antragsgegner und deren Übersendung an den Senat \nim Beschwerdeverfahren kann die Antragstellerin nichts für sich herleiten. Ob das \nBGJ Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung auf dieser Grundlage genehmigt \nwerden kann, ist nicht im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu \nklären. Hierüber hat vielmehr der Antragsgegner im verwaltungsbehördlichen \nGenehmigungsverfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 und 5 SächsFrTrSchulG zu entscheiden. \nNur so kann dem verfassungsrechtlichen Grundsatz aus Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, Art. \n102 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf, wonach Ersatzschulen nur mit Genehmigung der \nSchulaufsichtsbehörde \nerrichtet \nund \nbetrieben \nwerden \ndürfen, \nund \ndem \neinfachrechtlichen Grundsatz des § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG, wonach die \nGenehmigung vor der Errichtung einzuholen ist, wirksam Rechnung getragen werden. \nSoweit die Antragstellerin den Betrieb des BGJ gleichwohl zu Beginn des laufenden \nSchuljahres ohne Genehmigung aufgenommen hat, weil eine solche nach ihrer \nAuffassung nicht erforderlich sei, geht dies daher zu ihren Lasten. \nAn dieser Beurteilung ändert nichts, dass sich die Untersagung des Betriebs des BGJ \nauch auf die Schüler, die das BGJ derzeit besuchen, auswirkt. Ob die vom \nAntragsgegner für die sofortige Vollziehung der Untersagung in dem angegriffenen \nBescheid gegebene Begründung, diesen Schülern müsse die Möglichkeit zur \nFortsetzung ihrer Ausbildung an öffentlichen Schulen oder genehmigten Ersatzschulen \nnoch vor Ende des Schulhalbjahres eröffnet werden, weil sie die Ausbildungsziele des \nBGJ im laufenden Schuljahr ansonsten nicht mehr erreichen könnten und das \nSchuljahr vollständig wiederholen müssten, die Anordnung trägt, mag zweifelhaft \nsein. Dies rechtfertigt indes keine eigene Interessenabwägung des Senats im \nBeschwerdeverfahren. Hierfür ist kein Raum, weil die Untersagungsanordnung, wie \nvorstehend dargelegt, beim derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich materiell \nrechtmäßig ist und die Erteilung der Genehmigung dem Antragsgegner obliegt. \n7 \n8 \n\n \n \n6\nInsofern kommt auch eine bis zum Ende des Schuljahres befristete Aussetzung der \nsofortigen Vollziehung nicht in Betracht, um den Schülern den Abschluss des BGJ zu \nermöglichen. Ob den Schülern durch die Fortsetzung der Ausbildung, wie die \nAntragstellerin in der Beschwerdebegründung meint, „keinerlei Nachteile“ entstehen, \nist insbesondere im Hinblick auf eine mögliche (und im Einzelfall gegebenenfalls \nerwünschte) Anrechnung des BGJ als erstes Ausbildungsjahr nach wie vor offen. \nHiervon geht letztlich die Antragstellerin selbst aus, denn sie hat bereits im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren \neingeräumt, dass die Schüler mit der \nWeiterführung des Unterrichts „das Risiko eingehen, dass ihre Ausbildungsleistung \nam Ende nicht ... angerechnet wird.“ \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der in Anlehnung \nan Nr. 38.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 \nergangenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Soweit sich der Senat in \nStreitigkeiten über schulaufsichtliche Anordnungen gegenüber privaten Schulträgern \nauf Grundlage von § 18 Abs. 1 SächsFrTrSchulG in der bis zum 31. Juli 2015 \ngeltenden Fassung, für die nach § 58 Abs. 2 und 3 SchulG die §§ 113 bis 116 \nSächsGemO entsprechend galten, am Streitwert für kommunalaufsichtliche \nStreitigkeiten gemäß Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs orientiert hat (vgl. Beschl. v. 31. \nMärz 2015 - 2 A 758/14 -, juris), hält er hieran nicht mehr fest. Mit Inkrafttreten von § \n17 SächsFrTrSchulG n. F. am 1. August 2015 liegt nunmehr eine eigenständige \nRegelung \nzum \nUmfang \nder \nSchulaufsicht, \nzu \nden \nBefugnissen \nder \nSchulaufsichtsbehörden und den Pflichten der Schulen in freier Trägerschaft vor, die \nnicht (mehr) auf §§ 113 bis 116 SächsGemO verweist. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n Henke \n \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-25/2-b-42-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-25/2-b-42-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487788","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.968827+00:00"}}