{"status":"available","doknr":"OLD487787","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-26","aktenzeichen":"6 B 268/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 268/19 \n \n4 L 384/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \n \nGewerbeuntersagung nach § 35 GewO; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 26. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 9. September 2019 - 4 L 384/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich beschränkt ist \n(vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen \nEntscheidung. \nDer Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs \ngegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2019. Darin untersagte ihm \ndie Antragsgegnerin die Ausübung seines Gütertransportgewerbes und erstreckte diese \nGewerbeuntersagung zugleich auf jede andere Gewerbetätigkeit, die Tätigkeit als \nVertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und die Ausübung leitender \nTätigkeiten in einem Gewerbebetrieb. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen \nRechtsschutz abgelehnt. Der angegriffene Bescheid sei mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 \nGewO, wonach die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit \ngerechtfertigt sei, vorlägen. Maßgeblich für die festgestellte Unzuverlässigkeit seien \nerhebliche Zahlungsrückstände. Der Antragsteller habe auch weder ein tragfähiges \nSanierungskonzept \ndargelegt \nnoch \nplausibel \nvorgetragen, \ndass \nsich \nseine \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nVermögenssituation verbessert habe. So seien die nach der Einleitung des \nGewerbeuntersagungsverfahrens im April 2018 bestehenden Steuerschulden des \nAntragstellers in Höhe von 5.203,55 € bis zum Erlass des Untersagungsbescheids zehn \nMonate später auf insgesamt 10.199,77 € angewachsen. Unerheblich sei es dabei, ob \ndie Steuerrückstände auf erklärten oder geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten. \nDer Antragsteller habe zwar drei Teilzahlungen auf seine Steuerschulden geleistet; \nhierdurch sei es aber nicht zu einer Rückführung der Schulden gekommen. Im Juli \n2019 habe das Finanzamt D...... in einer Auskunft mitgeteilt, dass er Steuerschulden in \nHöhe von 12.284,38 € hätte. Selbst wenn hierin eine geleistete Zahlung von 1.900 € \nnicht berücksichtigt sei, ergebe sich weiterhin eine nahezu unveränderte \nRückforderung von etwa 10.000 €. Daneben seien auch erhebliche Schulden bei der \ngesetzlichen Unfallversicherung entstanden, die im April 2018 6.679,95 € und im Juli \n2019 6.193,51 € betragen hätten. Auf eine rückständige Forderung der Stadtkasse habe \nder Antragsteller zwar insgesamt 1.000 € gezahlt und auch eine Ratenzahlung \nvereinbart. Die Stadtkasse habe aber im Juli 2019 mitgeteilt, dass zwischenzeitlich \nneue Bußgeldforderungen in Höhe von 593,50 € entstanden seien und auch die Rate \nfür den Monat Juli nicht gezahlt worden sei. Gegen die Unzuverlässigkeit des \nAntragstellers sprächen weiterhin die sich aus dem Führungszeugnis vom 11. April \n2018 ergebenden zwei strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers, wobei \njedenfalls eine Tat aus dem Jahr 2015 im Zusammenhang mit seiner gewerblichen \nTätigkeit \nstehe. \nDa \nsteuerrechtliche \nZahlungsverpflichtungen \nfür \njeden \nGewerbetreibenden gelten würden, sei es auch nicht zu beanstanden, dass eine \nerweiterte gewerberechtliche Untersagung ausgesprochen worden sei. \nDer Antragsteller wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe nicht \nberücksichtigt, dass an den Sofortvollzug einer Gewerbeuntersagung wegen des \nmassiven Grundrechtseingriffs erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Es reiche nicht \naus, bei der Ermessensentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nallein oder überwiegend auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. \nVielmehr sei eine Folgenabwägung vorzunehmen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung \nder Umstände des Einzelfalls ergebe, dass die Einstellung der beruflichen Betätigung \nals \nPräventivmaßnahme \nzur \nAbwehr \nkonkreter \nGefahren \nfür \nwichtige \nGemeinschaftsgüter schon vor der Rechtskraft der Hauptsache erforderlich sei, könne \nder Sofortvollzug Bestand haben. Hierzu verweist er auf den Beschluss des \n4 \n\n \n \n4\nBundesverfassungsgerichts vom 13. August 2003 - 1 BvR 1594/03 - (NJW 2003, 3617 \nsowie juris) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2011 \n- 22 CS 11.1928 - (juris). Danach überwiege sein Interesse, einstweilen von einer \nVollziehung verschont zu bleiben. Für ihn würde die Anordnung der sofortigen \nVollziehung das Ende seines Betriebes bedeuten. Dagegen seien die Folgen für das \nöffentliche Interesse bei einem Weiterbetrieb seines Gewerbes weniger gravierend. Er \nhabe zum einen bereits in den letzten 18 Monaten Steuerrückstände getilgt. Dies gelte \nauch für Zeiten, in denen ihm bereits der Betrieb untersagt gewesen sei. Auch \nRückstände bei der Berufsgenossenschaft habe er getilgt. Er habe auch damit \nbegonnen, Steuererklärungen abzugeben. Wenn der Betrieb wieder aufgenommen \nwerden könne, dürfte er auch in der Lage sein, offene Forderungen der \nBerufsgenossenschaft und des Finanzamtes zu tilgen. Es sei auch zu berücksichtigen, \ndass ein Teil der bisher hohen Steuerrückstände allein auf Schätzungen der Forderung \naufgrund verspätet eingereichter Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt \nzurückzuführen seien. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass es unerheblich sei, ob \ndie Steuerrückstände aus geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten, dürfte dies \nnicht gelten, wenn der Gewerbetreibende geltend mache, überhaupt keine Umsätze \nerzielt zu haben und wenn sich dies dann auch tatsächlich bewahrheite. Größere \nTilgungsleistungen als die erbrachten seien ihm nicht möglich gewesen, da ihm der \nGewerbebetrieb untersagt worden sei. Er verfüge über ein kerngesundes Unternehmen, \nfür das es an sich keines tragfähigen Sanierungskonzeptes bedürfe. Es gelte lediglich \nnoch die Steuererklärungen mit Hilfe eines Steuerberaters anzufertigen und \neinzureichen. Hier habe er bereits substanzielle Fortschritte gemacht. Aufgrund der \nunzureichenden Begründung des Sofortvollzugs sei die Anordnung der sofortigen \nVollziehung rechtswidrig. \nDieses \nVorbringen \nrechtfertigt \nkeine \nÄnderung \ndes \nBeschlusses. \nDas \nVerwaltungsgericht ist zu Recht von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers als \nGewerbetreibendem ausgegangen (1). Es hat im Anschluss daran zwar - wie der \nAntragsteller zutreffend vorträgt - keine Gesamtabwägung vorgenommen. Dies führt \naber nicht zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung, weil eine solche Abwägung im \nangegriffenen Bescheid enthalten und diese auch aus heutiger Sicht nicht zu \nbeanstanden ist (2). \n5 \n\n \n \n5\n1. Die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO sind seit \nlangem in der Rechtsprechung dahin geklärt, dass derjenige Gewerbetreibende \nunzuverlässig ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr \ndafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Die Annahme der \nUnzuverlässigkeit \nkann \nauf \neiner \nlang \nanhaltenden \nwirtschaftlichen \nLeistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die in Folge des Fehlens von Geldmitteln eine \nordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-\nrechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere \ndurch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzepts - Anzeichen für eine \nBesserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind nur dann geeignet, einen \nGewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer \nabsoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des \nGewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der \nGewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist \nvon Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist eine die gesamte Situation des \nGewerbetreibenden \neinschließlich \nseiner \nwirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit \nbewertende Prognose erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, \njuris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 23. Mai 2018 - 3 B 334/17 -, juris Rn. 7; v. \n27. März 2019 - 3 B 393/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Steuerrückstände, die zur \nAnnahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht \ngezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen \nmüssen. Die Steuern bedürfen, soweit nichts anderen vorgeschrieben ist, der \nFestsetzung durch Steuerbescheid (§ 155 AO). Dies gilt auch in den Fällen, in denen \ndie Besteuerungsgrundlage gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt \nwerden (BVerwG, Beschl. v. 12. März 1997 a. a. O. Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. \n27. März 2019 a. a. O. Rn. 7). \nNach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass \nder Antragsteller gewerberechtlich unzuverlässig ist. \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits die \nerheblichen Steuerschulden, die zum Teil seit Dezember 2010 fällig sind, seine \nUnzuverlässigkeit als Gewerbetreibender begründen. Die Steuerschulden betreffen \nsowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer sowie die Kirchensteuer des \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\nGewerbebetriebs und wurden über einen längeren Zeitraum aufgebaut. Es sind keine \nAnzeichen für eine grundlegende Besserung erkennbar. Vielmehr haben sich die \nSteuerrückstände - trotz einzelner Zahlungen des Antragstellers im Rahmen seiner \nMöglichkeiten - während des Gewerbeuntersagungsverfahrens fast verdoppelt und \nnicht verringert. Auch in dem Zeitraum, in dem ihm der Betrieb noch nicht untersagt \nwar, sind die Rückstände angestiegen. Deshalb spricht nichts dafür, dass es sich bei \ndem Betrieb des Antragstellers um ein - wie von ihm vorgetragen - gesundes \nUnternehmen, das eigentlich keines tragfähigen Sanierungskonzeptes bedürfte, \nhandelt. Die über einen längeren Zeitraum steigenden Steuerrückstände sprechen \nvielmehr dafür, dass die Schulden aus den Erträgen des Gewerbes nicht getilgt werden \nkonnten, sondern mangels ausreichender erwirtschafteter Mittel kontinuierlich \nangestiegen sind. Dass die Steuerrückstände zum Teil auf Schätzungen des \nFinanzamtes beruhen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Schätzungen der \nBesteuerungsgrundlagen erfolgten deshalb, weil der Antragsteller seiner Pflicht zur \nSteuererklärung oder -(vor)anmeldung (vgl. § 149 Abs. 1 und 2 AO, § 25 Abs. 1, 3 \nSatz 1, § 41a EStG, § 18 UStG) oder sonstigen Mitwirkung (vgl. § 90 AO) nicht \nnachgekommen ist, was ebenfalls auf seine Unzuverlässigkeit hindeutet. Der \nAntragsteller ist seinen steuerrechtlichen Pflichten, wie z. B. der Abgabe von \nSteuererklärungen, bislang immer noch nicht vollständig nachgekommen. Auch ist \nnicht \nersichtlich, \ndass \nder \nAntragsteller \nan \neinem \nerfolgversprechenden \nSanierungskonzept \narbeitet, \ndas \nerwarten \nlässt, \ndass \ndie \naufgelaufenen \nSteuerrückstände hierdurch in angemessener Zeit getilgt werden. Vielmehr vertritt der \nAntragsteller \ndie \nAuffassung, \nsein \nUnternehmen \nsei \ngesund \nund \nein \nSanierungskonzept nicht erforderlich. Bei ihm treten erhebliche Schulden bei der \nBerufsgenossenschaft sowie Schulden bei der Stadtkasse hinzu, die ebenfalls \nmehrjährige Zeiträume betreffen, und zwei Verurteilungen wegen Betrugs, wovon \nzumindest eine seine gewerbliche Tätigkeit betraf und wohl auch vor dem Hintergrund \ndes Fehlens ausreichender Geldmittel für den Gewerbebetrieb zu sehen ist. \nDie \ngewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit \nerfordert \nkein \nVerschulden \ndes \nGewerbetreibenden. Es ist daher unerheblich, welche Ursachen zu einer \nÜberschuldung geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen \nWirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden vielmehr erwartet werden, \ndass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die \n9 \n\n \n \n7\nUrsachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt \n(BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294; SächsOVG, \nBeschl. v. 30. März 2015 - 3 A 334/13 -, juris Rn. 10). \n2. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass an einen präventiven \nEingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung \nstrenge Anforderungen zu stellen sind. Für eine solche Sanktion genügt nicht schon \ndie hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis \nführen wird. Vielmehr setzt ihre Verhängung gem. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung \nmit dem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor \nRechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter \nGefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Solche Gründe müssen in \neinem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten \nbis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n2. März 1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105; v. 13. August 3003 - 1 BvR \n1594/03 - NJW 2003, 3617; v. 24. Oktober 2003 a. a. O. S. 3619 = juris Rn. 15). Ob \ndiese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der \nUmstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit \nkonkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 24. Oktober 2003 a. a. O. = juris Rn. 16). Bei dieser Prognose können auch \nnach der letzten behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände berücksichtigt \nwerden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27. Januar 2006 - 6 S 1860/05 -, juris Rn. 2 ff.). \nDiesen Anforderungen wird die vom Antragsteller angegriffene Verfügung aber \ngerecht. In der Begründung der Ermessensentscheidung wird ausgeführt, dass ein ganz \nmassiver Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Antragstellers vorliegt, aber \nvor allem im Interesse der Allgemeinheit an staatlichem Steueraufkommen zur \nWahrung des zentralen Rechtsguts der Leistungsfähigkeit des Staates sowie der \nSozialversicherungsträger \nein \nHinausschieben \nder \nWirksamkeit \nder \nGewerbeuntersagung nicht geduldet werden könne. Mit der Verhinderung eines mit \nder Fortsetzung der Gewerbetätigkeit des Antragstellers verbundenen weiteren \nAnstiegs seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungsrückstände liege ein Grund vor, der \nden Sofortvollzug rechtfertige. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden und trägt \n10 \n11 \n\n \n \n8\nauch dem Gewicht der grundrechtlich garantierten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) \ndes Antragstellers ausreichend Rechnung. \nDie \ndurch \nSteuereinnahmen \nund \nSozialversicherungsbeiträge \ngesicherte \nLeistungsfähigkeit des Staates stellt die Voraussetzung für eine sachgerechte Erfüllung \nder öffentlichen Aufgaben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -, juris \nRn. 99; Beschl. v. 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 -, juris Rn. 97) und damit ein \nwichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter das die Berufsfreiheit des Antragstellers auch \nvorläufig zurücktreten muss. Dabei ist von Bedeutung, dass hier eine besonders \nvertiefte Prüfung nicht erforderlich ist, weil - anders als in dem vom \nBundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober \n2003 a. a. O. S. 3618 = juris Rn. 22) - die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung \noffensichtlich ist. Es liegt zudem nicht - wie im vom Bundesverfassungsgericht \nentschiedenen Fall - ein in der Vergangenheit liegendes und abgeschlossenes \nFehlverhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2003 a. a. O. = juris Rn. 18) vor, \nin dem sich die Wiederholungsgefahr nicht allein aus dem abgeschlossenen Verhalten \nbegründen lässt, sondern ein bis heute fortschreitendes Geschehen. Auch im vom \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall konnte wegen einer \neingetretenen Änderung - Reduzierung der Umsätze, die zunächst zu einer \nVerringerung \nund \nspäter \nwegen \nder \n„Kleinunternehmerregelung“ \nzum \nvoraussichtlichen Entfallen der Umsatzsteuerpflicht führte (BayVGH, Beschl. v. 13. \nDezember 2011 a. a. O. Rn. 9) - nicht ohne weiteres von der Vergangenheit auf die \nZukunft geschlossen werden. \nIm vorliegenden Fall sind jedoch relevante Änderungen bis heute nicht erkennbar. Der \nSenat sieht zwar das Bemühen des Antragstellers, durch Teilzahlungen zu versuchen, \ndie Rückstände nach seinen beschränkten Möglichkeiten zurückzuführen. Dies ist ihm \naber bislang - auch während seiner aktiven gewerblichen Tätigkeit - nicht substantiell \ngelungen. Ein weiteres Ansteigen der Steuer- und Sozialversicherungsschulden ist bei \neiner Wiederaufnahme der Gewerbetätigkeit durch den Antragsteller deshalb mit sehr \nhoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aufgrund der langanhaltenden wirtschaftlichen \nLeistungsunfähigkeit seines Unternehmens ist zu prognostizieren, dass es auch künftig \ninfolge des Fehlens von Geldmitteln zu einer Verhinderung einer ordnungsgemäßen \n12 \n13 \n\n \n \n9\nBetriebsführung im Allgemeinen und einer Erfüllung öffentlich-rechtlicher \nZahlungspflichten kommen wird. Dem muss bereits jetzt entgegengewirkt werden. \nSollte es in Zukunft zu einer Änderung der wirtschaftlichen Situation des \nAntragstellers kommen, hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der \nGewerbeerlaubnis zu stellen (vgl. § 35 Abs. 6 GewO). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 \nAbs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-26/6-b-268-19","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-26/6-b-268-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487787","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.943224+00:00"}}