{"status":"available","doknr":"OLD487786","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-27","aktenzeichen":"1 C 13/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 1 C 13/18 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n1. des Herrn \n \n2. des Herrn \n \n3. der Frau \n \n4. des Herrn \n \n5. des Herrn \n \n6. der Frau \n \n7. der Frau \n \n8. des Herrn \n \n9. der Frau \n \n10. der Frau \n \n \n \n\n \n \n2 \n11. des Herrn \n \n12. des Herrn \n \n13. der Frau \n \n14. des Herrn \n \n15. der Frau \n \n16. der Frau \n \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans ........ vom 17. Mai 2018 .............. ................ \n \nhier: Normenkontrolle \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \naufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nam 27. Februar 2020 \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 15 wird der Bebauungsplan ........, \n...................................... vom 17. Mai 2018 für unwirksam erklärt. \n \nDer Antrag der Antragstellerin zu 16 wird abgelehnt. \n \n\n \n \n3 \nDie Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 16 zu 1/16 und die Antragsgegnerin \nzu 15/16. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis 15 trägt die \nAntragsgegnerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt die \nAntragstellerin zu 16 1/16. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen \nKosten selbst. \n \nFür die Antragsteller zu 1 bis 15 ist das Urteil wegen der Kosten gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \n \nFür die Antragsgegnerin ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nAntragstellerin zu 16 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nfür die Antragsgegnerin aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe \nleistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nTatbestand \nDie \nAntragsteller \nwenden \nsich \ngegen \nden \nBebauungsplan \n................................................, der im Wesentlichen die Zulässigkeit von Stellflächen \nfür Personenkraftwagen regelt. \nDie Antragsteller zu 1 bis 15 sind Bewohner von an der G.......... und der S........ Straße \ngelegenen Grundstücken. Das überplante Gebiet grenzt an ihre Wohngrundstücke oder \nendet wenige Meter davon entfernt. Die Antragstellerin zu 16 wohnt ca. 1.750 m \n(Luftlinie) vom Plangebiet entfernt und ist Eigentümerin einer Wohnung im Anwesen \nG.......... .... Zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehören auch die Antragsteller zu \n1, 7, 12 und 13. Die Antragsteller zu 10 und 11 bewohnen eine gemietete Wohnung. \nDie Antragstellerin zu 6 ist Familienmitglied eines Miteigentümers am von ihr \nbewohnten Grundstück. Die übrigen Antragsteller sind Allein- oder Miteigentümer der \nvon ihnen bewohnten Grundstücke. \nDie G.......... gehört nach den Eintragungen im Landschaftsplan der Antragsgegnerin \nzu den hoch belasteten Straßen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Anlässlich einer \nim Jahr 2017 durchgeführten Lärmkartierung, die ihren Niederschlag in dem im \nInternet abrufbaren „Themenstadtplan“ der Antragsgegnerin gefunden hat, wurde - \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n4 \nnach Mitteilung der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - \nu. a. für das Wohnhaus der Antragsteller zu 2 und 3 eine Lärmbelastung von 72 dB(A) \ntags und 65 dB(A) nachts rechnerisch modelliert. \nDer angegriffene Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a Abs. 1 BauGB) weist \neine bislang überwiegend als Grünland genutzte Fläche von ca. 0,82 ha im nördlichen \nTeil der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstücke ...... und ......... der \nGemarkung .............. als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Park+Ride-\nParkplatz“ und als Fläche für Gemeinbedarf (Flächenvorhaltung für Feuerwehr und \nRettungsdienst) aus. Zudem sind Grünflächen festgesetzt. Darüber hinaus erstreckt \nsich das Plangebiet über Teile der G.........., der S........ Straße und der N......... Straße, \nwelche als öffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen sind. Im Plangebiet sind \nferner \nVer- \nund \nEntsorgungsflächen \nfür \ndie \nGasversorgung \nund \neinen \nWertstoffsammelplatz festgesetzt. Schließlich sind zu erhaltende und anzupflanzende \nBäume ausgewiesen. \nAm 21. August 2013 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung der \nAntragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Der Aufstellungsbeschluss \nwurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin (im Folgenden: Amtsblatt) vom \n19. September 2013 erstmals bekannt gemacht. In der wiederholten öffentlichen \nBekanntmachung im Amtsblatt vom 22. November 2013 wurde festgehalten, dass der \nBebauungsplan Maßnahmen der Innenentwicklung diene und im beschleunigten \nVerfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, ohne \nAufstellung eines Umweltberichtes (§ 2a BauGB), ohne die Angabe, welche Arten \numweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) und ohne \nzusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB aufgestellt werde. \nDie \nAntragsgegnerin \nbeauftragte \nim \nPlanfeststellungsverfahren \nu. a. \nzwei \nschalltechnische \nUntersuchungen. \nDie \nschalltechnische \nUntersuchung \nvom \n9. Januar 2014 nimmt - unter der Annahme von ca. 160 Stellplätzen - allein die durch \ndie Einrichtung des Parkplatzes auf diesem und auf der S........ Straße entstehenden \nGeräusche in den Blick und hält fest, dass - insbesondere an den Immissionsorten \nentlang der G.......... und der S........ Straße - weder die Grenzwerte nach der \nVerkehrslärmschutzverordnung \n(16. BImSchV) \nnoch \ndie \ngeringeren \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5 \nOrientierungswerte nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 (Schallschutz im Städtebau) \nüberschritten würden. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. August 2014 prüft \neine Parkplatzvariante mit nur 60 Stellplätzen und der Einfahrt über die N......... \nStraße. Sie betrifft Immissionsorte an der N........., der C......... und der K......... Straße, \nnicht jedoch an der G.......... und der S........ Straße. In dieser Untersuchung wurde die \nGesamtbelastung aus vorhandenem Lärm und dem durch die Anfahrt zum Parkplatz \nund die auf dem Parkplatz zu erwartenden zusätzlichen Geräuschen untersucht und \nfestgehalten, dass - in Bezug auf die Immissionsorte - keine oder nur eine um 1 dB(A) \nerhöhte Geräuschentwicklung zu erwarten sei und die Immissionsgrenzwerte nicht \nüberschritten würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der \nUntersuchungen verwiesen. \nNachdem der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau der Antragsgegnerin \nfestgehalten hatte, dass die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit auf der \nGrundlage von § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB stattgefunden habe, erfolgte entsprechend \nder öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vom 18. Dezember 2014 die \nOffenlage des Planentwurfs in der Fassung des Beschlusses des Ausschusses für \nStadtentwicklung und Bau vom 26. November 2014 samt Begründung sowie der \nwesentlichen, bereits vorliegenden und im Einzelnen bezeichneten umweltbezogenen \nStellungnahmen. Die Unterlagen wurden in der Zeit vom 5. Januar 2015 bis \neinschließlich 5. Februar 2015 im Rathaus der Antragsgegnerin während näher \nbezeichneter \nDienstzeiten \nausgelegt. \nIn \nder \nBekanntmachung \nwies \ndie \nAntragsgegnerin darauf hin, dass während der Auslegungsfrist von jedermann \nschriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen vorgebracht werden und dass nicht \nfristgerechte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben \nkönnten. \nDie Antragsteller zu 1 bis 6, zu 8 und zu 9 sowie zu 14 äußerten sich im Rahmen der \nöffentlichen Auslegung unter dem 3. Februar 2015 über ihre Prozessbevollmächtigten. \nDabei machten sie u. a. geltend, dass sich die G.......... nach dem vom Umweltamt der \nAntragsgegnerin herausgegebenen Masterplan zur Lärmminderung und eigener \n- wohl laienhafter - Messungen bereits in einem kritischen Bereich befinde. Die \nschalltechnische Untersuchung orientiere sich offensichtlich nicht an den bestehenden \nund tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. In der Studie sei die gesamte Belastung der \n7 \n8 \n\n \n \n6 \nAnwohner \nan \nden \nHäusern, \nwelche \nsich \naus \ndem \nZusammenspiel \nder \nVerkehrsbelastung auf der G.......... und der B.................. sowie der An- und Abfahrt \nzum Stellplatz und dem Ein- und Ausparken am Stellplatz ergäben, nicht \nberücksichtigt worden. Die umliegenden Grundstücke, insbesondere das Flurstück 83 \nwerde eine unzumutbare Lärmbelastung treffen. \nDie Antragstellerin zu 15 reichte mehrere Schreiben ein. \nAm 18. April 2018 befasste sich der Ortsbeirat L........ mit dem Planentwurf und \nstimmte diesem zu. In der Folge versandten die Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller für ihre damaligen Mandanten unter dem 14. Mai 2018 eine ergänzende \nStellungnahme an alle Stadträte per Email. Hierbei handelte es sich - nach Angaben \nder Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung - um \neine Zusammenfassung der seit dem Aufstellungsbeschluss von den Antragstellern \nvorgebrachten Argumente. \nDer Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 17. Mai 2018 die im \nAbwägungsprotokoll vom selben Tage angeführten Abwägungen zu den vorliegenden \nStellungnahmen der Behörden, Träger öffentlicher Belange und Bürger, wobei das \nSchreiben vom 14. Mai 2018 keine ausdrückliche Berücksichtigung fand. In der \nBeratung hatten einzelne Stadträte auf diese Email Bezug genommen und mitgeteilt, \ndass sie sich in der Kürze der Zeit nicht mit ihr befasst hätten. Ferner beschloss der \nStadtrat den „Bebauungsplan ................................................“ in der Fassung vom 22. \nSeptember 2017, bestehend aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie \nzeichnerischen und textlichen Festsetzungen als Satzung und billigte die Begründung \nhierzu. \nIn dieser sind als Ziele des Bebauungsplanes die Einrichtung eines P+R-Platzes und \ndie Sicherung der Aufgabenerfüllung auf den Gebieten des Brandschutzes und des \nRettungsdienstes aufgeführt. Das Erfordernis eines P+R-Platzes ergebe sich aus dem \nWegfall einer entsprechend genutzten und gewidmeten Fläche, die für eine \nSchulerweiterung gebraucht worden sei. Im Ergebnis der Variantenuntersuchung habe \nsich das Plangebiet als günstigster Standort dargestellt. Für den konkreten Standort \nseien Varianten mit Offenlegung und Teiloffenlegung des L.............. geprüft worden, \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7 \ndie aber angesichts der jeweils erheblich geringeren Zahl von Stellflächen für Pkw \nnicht weiter verfolgt worden seien. Die Planung sehe Raum für 127 Pkw-Stellflächen \nvor. In .............. sei ein Bedarf von ca. 200 bis 250 Stellplätzen vorhanden. Dabei \nberücksichtige das P+R-Konzept die Einzugsgebiete S.......... Hochland (Q........ \nStraße), U......... (U........... Straße) und W..... (erweiterter Einzugsbereich B 6). Bei \neiner künftigen Straßenbahnverlängerung nach W..... werde dieses Einzugsgebiet \nwegfallen, der P+R-Platz habe dann Bedeutung für die beiden anderen \nEinzugsgebiete. \nIm \nbeschlossenen \nAbwägungsprotokoll \nist \nunter \n‚3. 8 \nImmissionsschutz / gesunde Wohnverhältnisse‘ in Bezug auf vorgetragene \nEinwendungen zum Lärmschutz u. a. festgehalten: „Im Ergebnis ist festzustellen, dass \nder geplante Parkplatz zu einer geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung der \nUmgebung führen wird und die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzwerte \neingehalten werden.“ sowie „Die Beurteilung des zulässigen Schallpegels erfolgte \nnach der Verkehrslärmschutzverordnung. Die darin benannten Immissionsgrenzwerte \nvon 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden an den untersuchten Immissionsorten \neingehalten.“ \nAm 26. Juli 2018 fertigte der Erste Bürgermeister in Vertretung des \nOberbürgermeisters der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Der ausgefertigte \nPlan stimmt in der zeichnerischen Festsetzung insoweit nicht mit dem Plan überein, \nder Gegenstand der Stadtratssitzung war, als eine Flurstücksbezeichnung des \nPlangebiets nur „281“ und nicht „281/1“ lautet. Die Bekanntmachung des Beschlusses \ndes Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt vom 9. August 2018. Es wurde darauf \nhingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, \nAbs. 2a, Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werde, wenn \nsie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der \nAntragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts \ngeltend gemacht worden seien. \nNachdem die Antragsteller bereits mit Eingang vom 16. Juli 2018 einen unter dem \nAktenzeichen 1 C 9/18 geführten Normenkontrollantrag gestellt hatten, wiederholten \nsie diesen „vorsorglich“ mit Schriftsatz vom 23. August 2018. Mit Schreiben vom \n19. September 2018 nahmen sie den Antrag aus dem Verfahren 1 C 9/18 zurück und \nteilten mit, dass sie davon ausgingen, dass der Schriftsatz vom 23. August 2018 als \n13 \n14 \n\n \n \n8 \nAntragsschriftsatz des neuen Verfahrens gelte. Zur Begründung wurde eine Abschrift \ndes ursprünglichen Antrags eingereicht. \nSie machen geltend, dass die Mitglieder des Ortsbeirates L........ vor der dort am \n18. April 2018 erfolgten Abstimmung über den Bebauungsplan nicht über die \nStellungnahmen der Anwohner informiert gewesen seien. Sowohl die darauf verfasste \nEmail vom 14. Mai 2018 als auch das Schreiben vom 3. Februar 2015 und die \nStellungnahmen des Antragstellers zu 1 aus dem Jahr 2013 seien bei der Abstimmung \nim Stadtrat unberücksichtigt geblieben. Schließlich hätten sich die Mitglieder des \nStadtrates mit der Vorlage der Verwaltung über die Abwägung der öffentlichen und \nprivaten Belange zur Vorbereitung der Stadtratssitzung vom 18. Mai 2018 nicht \nhinreichend auseinandergesetzt. \nIn der Sache sei der Standort für einen P+R-Parkplatz ungeeignet. Ein solcher \nParkplatz diene der Ableitung des ländlichen Verkehrs vor Erreichen des Stadtgebietes \nund vor Erreichen städtischer Staupunkte. Zudem müsse er in unmittelbarer Nähe zum \nöffentlichen Personennahverkehr errichtet werden. Diese Voraussetzungen lägen hier \nnicht vor, weil die potentiellen Nutzer den Kreuzungsbereich B................../ G.......... \nals Linksabbieger passieren müssten, wo sich der Berufsverkehr in der Regel 40 m bis \n100 m staue. In der Folge sei eine Auffahrt auf den Parkplatz nur über ein erneutes \nLinksabbiegen \nmöglich. \nDabei \nsei \ndie \nim \nBebauungsplan \nvorgesehene \nLinksabbiegerspur mit Platz für drei Fahrzeuge angesichts der Kapazität des \nParkplatzes von 127 Stellflächen zu gering. Eine Zustiegsmöglichkeit zum relevanten \nöffentlichen Personennahverkehr bestehe erst in 300 m Entfernung, wobei ein Zugang \nnur über „fußgängerunfreundliche Ampeln“ gewährleistet sei. Eine effiziente Eignung \nvon P+R-Parkplätzen ergebe sich erst ab einer Größe von mindestens 300 Stellplätzen. \nWeitere - näher bezeichnete - Alternativen seien nicht untersucht worden. Zudem \nwären die für die Verwirklichung des Bebauungsplanes vorgesehenen Gelder besser in \ndie Verwirklichung des Stadtbahnprojekts 2020 investiert, welches die Verlängerung \nder Stadtbahnlinie 11 bis W..... vorsehe. Dann würde der Anreiz steigen, den dortigen \nP+R-Parkplatz zu nutzen. Dies hätte zur Folge, dass ein wesentlicher Teil des \nVerkehrs gänzlich aus Bühlau herausgehalten würde. \n15 \n16 \n\n \n \n9 \nZudem sei damit zu rechnen, dass der Parkplatz von Anwohnern, von Besuchern nahe \ngelegener Gewerbebetriebe und von Pächtern der angrenzenden Kleingartenanlage \nanstatt von Pendlern benutzt werde. Hierdurch erhöhten sich Zu- und Abfahrtsverkehr \nund damit einhergehend die Lärm- und Schmutzemissionen. \nDie Breite der G.......... sei für den Ausbau mit einer Linksabbiegespur zu gering. Es \nwerde ein weiterer Staupunkt geschaffen, der zu einer erheblichen Gefährdung des \nFußgänger- und Fahrradverkehrs führen werde. Der zusätzliche Stau und Stop & Go-\nVerkehr werde darüber hinaus zu unzumutbaren Lärm- und Schmutzbelastungen \nführen. Die Lärmbelastungen seien durch Messungen an den Stellplätzen und an den \nHäusern ermittelt worden. An den Stellplätzen werde die zulässige Belastung von \n55 dB(A) tags und 45-40 dB(A) nachts mit jeweils ca. 85 dB(A) überschritten. \nAußerdem sei nicht die gesamte Belastung der Anwohner, die sich aus dem Verkehr \nauf der G.........., der An- und Abfahrt und dem Ein- und Ausparken ergebe, \nberücksichtigt worden. Die schalltechnische Untersuchung sei daher nicht verwertbar. \nDie umliegenden Grundstücke würden unzumutbar mit Lärm belastet. \nFerner stehe dem Bebauungsplan der Flächennutzungsplan entgegen, der für das \nGelände Wohnbauflächen mit hohem Grünanteil vorsehe. Derzeit sei die Fläche Teil \neines schmalen, sich bis zur Elbe hinunterziehenden Grünstreifens. Durch die \nUmsetzung des Bebauungsplanes werde die Versickerungs- und Verdunstungsfläche \nverringert und es komme zu einer lufthygienischen Belastung der Anwohner. \nIm für die Bebauung vorgesehenen Bereich siedle eine Bergmolchfamilie, die durch \ndie Verwirklichung der Planung vertrieben werde. Eine Lösung für die Umsetzung \noder Rettung werde durch den Plan nicht angeboten. Weiterhin sei nur vorgesehen, die \nVerrohrung des L.............. zu sanieren. Demgegenüber sei es aber angezeigt, den Bach \nwieder freizulegen und ein ordnungsgemäßes Bachbett zu schaffen. Das wegen der \nvorgesehenen Vollversiegelung anfallende Niederschlagswasser werde in Richtung \nL............ fließen. Damit komme es zu einer erheblichen Belastung des Grundwassers \nund des L.............., zumal die sich im Boden befindenden Altlasten ausgespült würden \nund ein Parkplatz erhebliche Schmutzpartikel der Fahrzeuge, Öl und andere \nRückstände verursache. \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\nÜberdies seien die Bodenverhältnisse für die Errichtung eines P+R-Parkplatzes \nungeeignet. So befinde sich im Gelände teilweise Felsgestein in geringer Tiefe und \nSiedlungsmüll. Ferner seien Teile des Plangebietes Altlastenverdachtsfälle. Im \nzweiten Weltkrieg habe sich im nordwestlichen Teil ein Munitionslager befunden, \nwelches nicht beräumt, sondern vermauert und eingegraben worden sei. Soweit \nvorgesehen sei, dass der Siedlungsmüll nicht zu entsorgen, sondern lediglich \nabzudecken sei, sei dies rechtlich bedenklich und aus Umweltgesichtspunkten \nundurchführbar. \nSchließlich habe das beschleunigte Verfahren nicht durchgeführt werden dürfen, weil \nEinwendungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a bis e BauGB entgegenstünden. \nDie Antragsteller beantragen, \nden Bebauungsplan ............................................... vom 17. Mai 2018 für \nunwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDie Stellungnahmen aus den Jahren 2013 und 2015 seien ausweislich der Anlagen 1 \nund 1a der Vorlage zur Stadtratssitzung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes \nberücksichtigt worden. Den Mitgliedern des Ortsbeirats hätten zur Vorbereitung der \nSitzung vom 18. April 2018 diese Unterlagen ebenfalls zur Verfügung gestanden. \nInsoweit legte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme der Ortsamtsleiterin B......../ \nL........ vor, nach der dem Ortsbeirat die nichtöffentliche Fassung der Vorlage \nentsprechend der Geschäftsordnung sechs volle Tage vor dem Sitzungstag vorgelegen \nhabe. Auch den Mitgliedern des Stadtrates hätten diese Unterlagen vorgelegen. Es \nobliege diesen jeweils selbst zu entscheiden, wie intensiv sie sich mit den Vorlagen \nauseinandersetzten. Eine unzureichende Vorbereitung einzelner Stadträte führe nicht \nzur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes. \nDie erstellten Gutachten ließen weder eine Unzumutbarkeit des entstehenden \nVerkehrslärms noch eine Gesundheitsgefährdung der Anwohner erkennen. Das \n21 \n22 \n23 \n \n24 \n \n25 \n26 \n\n \n \n11\nVerkehrsaufkommen eines P+R-Platzes sei im Vergleich zu anderen Parkflächen für \nFahrzeuge gering, da nicht wesentlich mehr als ein Parkvorgang pro Stellplatz zu \nerwarten sei. P+R-Nutzer seien zu 80 % Berufspendler, die, zueinander zeitlich \nversetzt, einmal am Tag ankämen und einmal abfahren würden. Die G.......... sei mit \n6.800 bis 7.200 Fahrzeugen je Richtung keine der am stärksten befahrenen Straßen im \nStadtgebiet, die B.................. weise beispielsweise das doppelte Verkehrsaufkommen \nauf. Das durch den Parkplatz hervorgerufene Verkehrsaufkommen bei einem \nUmschlag pro Stellplatz von weniger als zwei sei im Verhältnis zum \nVerkehrsaufkommen der anliegenden Hauptverkehrsstraßen marginal, weshalb eine \nVerschlechterung \nder \naktuellen \nSituation \nnicht \nzu \nerwarten \nsei. \nDas \nVerkehrsaufkommen werde daher nicht wesentlich erhöht, die Gefahr der Herstellung \neines Unfallschwerpunktes bestehe nicht. Der Abstand der Einfahrt in den Parkplatz \nüber die S........ zur Straße zum Knoten G........../ B.................. sei mit 170 m \nhinreichend, so dass ein Rückstau der wartenden Linksabbieger auf diesen Knoten \nnicht zu erwarten sei. \nEs habe eine Variantenauswahl stattgefunden, die übrigen Varianten, u. a. die von den \nAntragstellern favorisierten, seien mit - näher dargestellten - Nachteilen behaftet, die \nschließlich zur Auswahl des konkreten Standortes geführt hätten. Die konkrete Fläche \nsei auch für einen P+R-Platz geeignet. Insbesondere seien die Angebote des \nöffentlichen Personennahverkehrs hinreichend nah. \nDie Antragsteller könnten sich nicht darauf berufen, dass der Bebauungsplan nicht aus \ndem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Der Flächennutzungsplan enthalte in \nseiner Darstellungssystematik weder private noch öffentliche Parkplätze, mithin auch \nkeine P+R-Anlagen. Die gesunden Wohnverhältnisse würden durch den geplanten \nParkplatz nicht beeinträchtigt. \nAnders als die Antragsteller meinten, sei in der Kostenkalkulation ein Aushub nach \nDeponieklasse II von 9.000 m³ und dessen Entsorgung vorgesehen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 \nAbs. 3 VwGO auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf das Protokoll \nzur mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2020, auf die Landschaftspläne 1996 \n27 \n28 \n29 \n \n30 \n\n \n \n12\nund 2018 der Antragsgegnerin, auf die von der Antragsgegnerin überreichten \nVerwaltungsvorgänge (zwei Ordner und zwei gerollte Pläne) sowie auf die \nInternetveröffentlichung \n„Themenstadtplan“ \nder \nAntragsgegnerin \n- \ndort \nStraßenverkehrslärm - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind. \nEntscheidungsgründe \nDie Anträge der Antragsteller zu 1 bis 15 haben Erfolg, weil sie zulässig und \nbegründet sind. Der Antrag der Antragstellerin zu 16 bleibt ohne Erfolg. \nI. Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 15 sind zulässig, derjenige der Antragstellerin \nzu 16 hingegen nicht. \n1. Das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit ist durch die Rücknahme des \nAntrags im Verfahren 1 C 9/18 entfallen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 23). \n2. Die Antragsteller zu 1 bis 15 sind antragsbefugt. \nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche \noder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder \nderen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu \nwerden. Wird ein Bebauungsplan zum Gegenstand eines Normenkontrollantrags \ngemacht, ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der \nAntragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in \neinem \nsubjektiven \nRecht \nverletzt \nwird. \nAn \ndie \nGeltendmachung \neiner \nRechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu \nstellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange \n(§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit genügt es, dass der Antragsteller Tatsachen \nvorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich \nerscheinen \nlassen. \nAntragsbefugt \nist \nhiernach, \nwer \nsich \nauf \neinen \nabwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen \n31 \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n13\nBelang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei \nihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Wegen dieser tatsächlichen \nVermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine \nfehlerhafte \nBehandlung \nseiner \nabwägungserheblichen \nBelange \ndurch \nden \nSatzungsgeber als möglich erscheinen lassen. Es genügt, wenn er Tatsachen für die \nExistenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174-183, juris Rn. 12 m. w. N.). \nAllerdings sind nicht alle privaten Belange für die Abwägung erheblich, sondern nur \nsolche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben und \nschutzwürdig \nsind. \nNicht \nabwägungsbeachtlich \nsind \ndanach \ninsbesondere \ngeringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren \nFortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der \nEntscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. Senatsurt. v. 2. Februar 2017 \n- 1 C 20/12 -, juris Rn. 41; v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 30). \nDie Antragsteller zu 1 bis 15 machen als abwägungserheblichen, schutzwürdigen \nBelang ihr jeweiliges Interesse an der Vermeidung einer Lärmerhöhung geltend. Mit \nder Vermeidung der Lärmerhöhung zum Schutz der Gesundheit dieser Antragsteller \nist ein abwägungserheblicher eigener Belang (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) \nhinreichend substantiiert vorgetragen. Die Antragsteller zu 1 bis 15 sind Bewohner der \nan das Plangebiet angrenzenden Grundstücke. Diese Grundstücke werden durch die \nG.......... und die S........ Straße, die teilweise oder vollständig überplant sind, \nerschlossen. Durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes soll ein Teil des \nüberörtlichen Verkehrs unmittelbar in das Plangebiet auf den dort zu errichtenden \nP+R-Parkplatz \ngeführt \nwerden. \nDies \nhat \ndurch \ndie \nErhöhung \ndes \nVerkehrsaufkommens \nund \ndurch \ndie \nmit \ndem \nParken \nder \nFahrzeuge \nzusammenhängenden Geräusche eine Lärmerhöhung zur Folge. Die Vermeidung \ndieser Lärmerhöhung war gemäß § 1 Abs. 7 BauGB als privater Belang zu \nberücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 2. Februar 2017 a. a. O., Rn. 42). \nSoweit in der schalltechnischen Untersuchung vom 9. Januar 2014 festgehalten ist, \ndass der geplante Parkplatz - für sich gesehen - bereits an den näher zum Plangebiet \nliegenden Immissionsorten G.......... ... und... lediglich Lärm verursache, der fast 10 \ndB(A) \nunter \nden \nImmissionsgrenzwerten \nnach \n§ \n2 \nAbs. \n1 \nNr. \n2 \n36 \n37 \n\n \n \n14\nVerkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV (im Folgenden: 16. BImSchV) liege, \nsteht dies der Antragsbefugnis der in der Hinterlandbebauung G.......... ... \n(Antragsteller zu 1, 7, 12 und 13) sowie G.......... ... (Antragsteller zu 10 und 11) \nwohnenden Antragsteller nicht mit Blick auf Ziffer 2.2 TA Lärm entgegen. Allein \naufgrund der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung vom 9. Januar 2014 kann \nnicht mit hinreichender Sicherheit festgehalten werden, dass diese Antragsteller nicht \nmehr im Einwirkbereich des Parkplatzes wohnen. Die schalltechnische Untersuchung \nhat den durch den Parkplatz hervorgerufenen zusätzlichen Verkehr auf der nach den \nPlanungen durch Einfügen einer Linksabbiegespur zu verändernden G.......... \n- lt. Anlage 2.2 der schalltechnischen Untersuchung 683 Fahrzeuge - selbst nicht zum \nGegenstand. Die Antragsteller haben u. a. diesen Punkt zum Gegenstand ihrer \nAntragsbegründung gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht offensichtlich, dass der \nLärmzuwachs an den maßgeblichen Immissionsorten (vgl. hierzu: Ziffer 2.3 \nTA-Lärm) nur geringfügig sein wird, was zur Folge hätte, dass er nicht in die \nAbwägung zugunsten dieser Antragsteller einzustellen gewesen wäre und sie nicht \nantragsbefugt wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07, 4 VR 1.07 \n-, juris Rn. 5). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung \nschon eine Verkehrserhöhung um 454 Kraftfahrzeuge als ‚nicht geringfügig‘ \nangesehen worden ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 21. April 2015 - 3 S 2094/13 -, juris Rn. \n28). Die Lärmkartierung 2017 der Antragsgegnerin lässt einen gegenteiligen Schluss \nzu Lasten der Antragsteller zu 1, 7 und 10 bis 13 nicht zu. \n3. Der Antragstellerin zu 16 fehlt hingegen die Antragsbefugnis. \nSie wohnt vom Plangebiet ca. 1.750 m entfernt und kann sich daher nicht darauf \nberufen, dass ihre gesunden Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) vom \ngeplanten P+R-Parkplatz berührt werden. \nDie Antragstellerin zu 16 bringt lediglich vor, die Vermietbarkeit ihrer Wohnung auf \ndem Anwesen G.......... ... werde durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes \nbeeinträchtigt. Damit macht sie in der Sache einen drohenden Wertverlust ihres \nVermietungsobjektes geltend. Der Gesichtspunkt der Wertminderung eines \nGrundstücks eines Plannachbarn hat jedoch grundsätzlich nicht die Bedeutung eines \neigenständigen Abwägungsbelangs. Zwar kann die einen erheblichen Umfang \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n15\nerreichende Wertminderung als Indiz dafür zu werten sein, dass Eigentümerinteressen \nauf dem Spiel stehen, die in der Abwägung berücksichtigungs- und gegebenenfalls im \nVerhältnis zu entgegenstehenden Interessen durchsetzungsfähig sind (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 2. August 1993 - 4 NB 25.93 -, juris Rn. 6). Hierzu hat die Antragstellerin \nzu 16 aber nichts vorgetragen. Unter welchen Voraussetzungen durch einen \nBebauungsplan bewirkte Veränderungen ein nicht unmittelbar betroffenes Grundstück \nansonsten so stark berühren, dass das Interesse des Eigentümers, von diesen \nVeränderungen verschont zu bleiben, ein abwägungserhebliches Gewicht erlangt, \nhängt grundsätzlich von einer Würdigung des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurt. v. 15. Mai \n2018 a. a. O., Rn. 30 m. w. N.). Jedoch macht die Antragstellerin zu 16 auch insoweit \nnichts geltend. \nDie Übrigen nach Auffassung der Antragsteller - auch der Antragstellerin zu 16 - nicht \noder nicht hinreichend berücksichtigten Belange sind lediglich solche der \nAllgemeinheit ohne konkreten Bezug zur Antragstellerin zu 16. Sie eröffnen ihr \nebenfalls keine Antragsbefugnis. \nII. Der Antrag der Antragsteller zu 1 bis 15 hat in der Sache Erfolg. \nDer Antragsgegnerin ist bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung \nberührten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nach § 2 Abs. 3 \nBauGB ein beachtlicher Verfahrensverstoß unterlaufen, der zur Unwirksamkeit des \nBebauungsplanes führt. \nBeachtlich sind Verfahrensverstöße gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn entgegen \n§ 2 Absatz 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde \nbekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht \nzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich \nund auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. \n1. Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplanes gegen ihre \nPflichten aus § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, da sie die zu erwartenden Verkehrslärm-\nImmissionen unzutreffend bewertet hat. Es kann daher dahinstehen, ob zudem eine \nunzureichende Ermittlung dieser Immissionen vorliegt, weil der zu erwartende \n41 \n42 \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n16\nSummenpegel für die Anlieger der G.......... und der S........ Straße, der sich aus dem \nvorhandenen Verkehrslärm und dem durch die vom Parkplatz angezogenen Fahrzeuge \nsowie durch die vom Parkplatz ausgehenden Geräusche ergeben wird, nur \nüberschlägig durch die Fachverwaltung der Antragsgegnerin ermittelt, keiner \nsachverständigen Untersuchung zugeführt und nicht zum Abwägungsmaterial \ngenommen worden ist. \na) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die \nfür die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. \nDas Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre \nsachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die \nFeststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und \nAusmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines \nBerührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-\nberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 135. EL September 2019, § 2 BauGB Rn. 148). \nBeim Bewerten geht es darum, in welchem qualitativen und quantitativen Maß der \njeweilige Belang für sich gesehen durch die Auswirkungen der anstehenden \nBauleitplanung voraussichtlich betroffen sein wird. Relevant ist dabei u. a. die \nWertigkeit („Qualität“) des jeweils betroffenen Belangs innerhalb einer Kategorie \ngleichrangiger Belange. Dabei sind - angesichts der Situationsgebundenheit der \nWertigkeit von Belangen - die im Plangebiet oder in dessen Nachbarschaft \nvorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Zustände einschließlich vorhandener \nVorbelastungen, soweit sie den „Wert“ anheben oder mindern können, zu \nberücksichtigen (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 112. Lfg. Oktober 2019, \n§ 2 Rn. 286). Ein Bewertungsfehler liegt u. a. vor, wenn die Wertigkeit des jeweils \nbetroffenen Belangs unzutreffend beurteilt worden ist; Art, Ausmaß und Intensität der \nvoraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Belange sowie auf \nbestehende Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art unzutreffend beurteilt \nwurden; eine bestehende Vorbelastung nicht erkannt oder falsch beurteilt wurde (vgl. \nGierke a. a. O., Rn. 326). \nb) Ein solcher Fehler der letztgenannten Art ist der Antragsgegnerin unterlaufen. \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n17\nSie hat im Abwägungsprotokoll unter „Immissionsschutz/gesunde Wohnverhältnisse“ \nu. a. festgehalten: „Im Ergebnis ist festzustellen, dass der geplante Parkplatz zu einer \ngeringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung der Umgebung führen wird und die vom \nGesetzgeber vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“ sowie „Die Beurteilung \ndes zulässigen Schallpegels erfolgte nach der Verkehrslärmschutzverordnung. Die \ndarin benannten Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts \nwerden an den untersuchten Immissionsorten eingehalten.“ Damit dürfte sie \nwesentlichen Grundlagen für den Belang der gesunden Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 \nNr. 1 BauGB) fehlerhaft ermittelt haben. Jedenfalls hat sie diesem Belang im \nkonkreten Fall eine geringe Wertigkeit beigemessen. Dabei hat sie verkannt, dass die \nVorbelastung auf der G.......... nach der von ihr im Jahr 2017 erstellten Lärmkartierung \nfür einige Wohnanlieger eine Belastung oberhalb der Immissionsgrenzwerte nach § 2 \nAbs. 1 16. BImSchV aufweist, wobei - rechnerisch - zum Teil sogar nicht nur die \nGrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete, sondern sogar diejenigen für \nGewerbegebiete überschritten sind. \nInsoweit wurde dem abwägungsrelevanten Belang der gesunden Wohnverhältnisse \n(§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Zusammenhang mit dem die Gesundheit der Anwohner \nbeeinträchtigenden Verkehrslärm zu geringes Gewicht beigemessen. \nDabei gehört die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms - wovon auch die \nAntragsgegnerin ausgegangen ist - zum Abwägungsmaterial (vgl. VGH BW, Urt. v. \n24. Juli 2015 - 8 S 538/12 -, juris Rn. 38). Nach Maßgabe des § 41 BImSchG hat ein \nPlanungsträger sicherzustellen, dass durch die Änderung einer Straße keine \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden \nkönnen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt unabhängig \ndavon, auf welcher rechtlichen Grundlage der Bau der Straße beruht, also auch dann, \nwenn die Straße aufgrund einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB getroffenen \nFestsetzung geändert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07, \n4 VR 1.07 -, juris Rn. 5). § 41 BImSchG i. V. m. der zu ihrer Durchführung erlassenen \nVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV v. 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036) setzt \nder Planung insoweit eine strikte, im Wege der planerischen Abwägung nicht \nüberwindbare äußerste Grenze, die nicht überschritten werden darf (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248-260, juris Rn. 30). Auch eine \n49 \n \n50 \n51 \n\n \n \n18\nplanbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört \ngrundsätzlich zum Abwägungsmaterial (BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 2007 a. a. O.). \nStellt sich im konkreten Planungsfall die Frage eines Überschreitens der Schwelle zur \nGesundheitsgefährdung, sind also Lärmbelastungen von mehr als 70 dB(A) tags bzw. \n60 dB(A) nachts zu erwarten, ist die nach den einschlägigen lärmtechnischen \nRegelwerken sonst maßgebliche Sicht, die unterschiedlichen Lärmarten - insbesondere \nGewerbelärm und von öffentlichen Straßen ausgehenden Verkehrslärm - isoliert zu \nbetrachten, nicht mehr zulässig. In einem solchen Fall ist vielmehr auf den \nSummenpegel der für die verschiedenen Schallarten ermittelten Beurteilungspegel \nabzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, juris Rn. 35; Beschl. v. \n24. November 2010 - 4 BN 28.10 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 26. April 2018 \n- 7 B 1459/17.NE -, juris Rn. 14). \n2. Der Bewertungsmangel ist auch offensichtlich i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBauGB. \nOffensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht \nund ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für \nden Rechtsanwender erkennbar ist (Senatsurt. v. 25. März 2014 - 1 C 4/11 -, juris \nRn. 58). Solche Umstände liegen vor, weil bereits im Rahmen der Beteiligung der \nÖffentlichkeit auf den Mangel hingewiesen wurde und die allgemein zugänglichen \nUnterlagen der Antragsgegnerin die Richtigkeit der Kritik stützen. \nDie Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hatten für ihre damaligen Mandanten \nmit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 darauf hingewiesen, dass sich die G.......... nach \ndem von der Antragsgegnerin herausgegebenen Masterplan zur Lärmminderung in \neinem kritischen Bereich befinde und durch die Parkplatznutzung sowie den An- und \nAbfahrtsverkehr zusätzliche erhebliche Lärmemissionen erfolgen würden. Die \neingeholte Studie berücksichtige das Zusammenspiel von Verkehrsbelastung und \nZusatzbelastung \nnicht. \nInsbesondere \ndas \nFlurstück.. \nder \nGemarkung \n...... \n- G.......... ... - werde eine unzumutbare Lärmbelastung treffen. Sie hatten auch eigene, \nlaienhafte Messungen an nicht weiter konkretisierten Immissionsorten wiedergegeben, \nnach denen sich eine Grenzwertüberschreitung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV für \nden Tagzeitraum bereits ohne den Parkplatz ergeben hatte. \n52 \n53 \n54 \n\n \n \n19\nDieses Vorbringen wird durch die von der Antragsgegnerin veröffentlichten Daten \nbestätigt. Bei der G.......... handelt es sich um eine stark befahrene Straße. Im \nLandschaftsplan 1996 der Antragsgegnerin, welcher bei Aufstellung des hier \nstreitgegenständlichen Bebauungsplans noch galt, war die G.......... als Straße mit einer \nVerkehrsbelegung von mehr als 20.000 Kfz/24 h eingezeichnet (Synthetische \nKlimafunktionskarte). Auch wenn sich die Verkehrsbelastung reduziert hat - der \nebenfalls am 17. Mai 2018 beschlossene Landschaftsplan 2018 weist nur noch eine \nVerkehrsbelastung von mehr als 8.200 Kfz pro Tag für die G.......... aus (Abbildung 6, \nLärmbelastung) und die Antragsgegnerin geht von 6.800 bis 7.200 Fahrzeugen je \nRichtung aus - liegen die Wohnhäuser an der G.......... weiterhin in der \nImmissionszone einer stark befahrenen Straße. \nInsofern gab es hinreichend Anlass, die gesunden Wohnverhältnisse der Anwohner im \nEinwirkungsbereich des Parkplatzes durch Schutz vor Straßenverkehrslärm gehaltvoll \nzu gewichten. Bestätigung findet dieser Befund durch die aktuelle Situation. Nach \ndem über das Internet abrufbaren Themenstadtplan „Straßenverkehrslärm“ der \nAntragsgegnerin liegen einige der Wohnhäuser der Antragsteller, insbesondere das \nHaus G.......... ..., in einem Bereich, in dem der Straßenverkehrslärm nachts 60 dB(A) \nund tags 70 dB(A) erreicht oder sogar überschreitet, was auf eine bereits vorhandene \nGesundheitsgefahr hindeutet. \n3. Schließlich hatte der Bewertungsmangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis. \nAuf \ndas \nAbwägungsergebnis \nvon \nEinfluss \ngewesen \nsind \nMängel \nim \nAbwägungsvorgang, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete \nMöglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine \nsolche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der \nPlanunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit \nabzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das \nAbwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 2003 \n- 4 BN 47.03 -, juris Rn. 4). \nDa das mit der schalltechnischen Untersuchung beauftragte Ingenieurbüro im Fall der \nÜberschreitung der zutreffenden Orientierungswerte bzw. Immissionsgrenzwerte im \n55 \n \n56 \n57 \n58 \n59 \n\n \n \n20\nAnwohnerbereich Vorschläge für Schallschutzmaßnahmen formulieren sollte (jeweils \nSeite 3 der Untersuchungen) ist erkennbar, dass bei einer stärkeren Gewichtung der \nBelange der Anwohner im Hinblick auf Gesundheitsbeeinträchtigungen durch \nVerkehrslärm die konkrete Möglichkeit bestand, dass das Abwägungsergebnis bei \nzutreffender Bewertung der Anwohnerbelange ein anderes gewesen wäre. Da die \nOrientierungswerte - gemeint sind die schalltechnischen Orientierungswerte aus dem \nBeiblatt 1 der DIN 18 005 (Schallschutz im Städtebau) - mit 55 dB(A) tags und \n45 dB(A) \nnachts \nnoch \ngeringer \nals \ndie \nGrenzwerte \nnach \nder \nVerkehrslärmschutzverordnung \nsind, \nwar \nzumindest \ndie \nPlanung \nvon \nSchallschutzmaßnahmen naheliegend. Abhängig von der Überschreitung der \nGrenzwerte oder der Intensität der Überschreitung der Orientierungswerte bestand \nauch die Möglichkeit, dass bei zutreffender Bewertung von der Planung des P+R-\nPlatzes am konkreten Standort gänzlich abgesehen und dieser an einem der erwogenen \nAlternativstandorte geplant worden wäre. \nDem kann die Vorbelastung der Anliegergrundstücke als schutzmindernder \nGesichtspunkt nicht entgegengehalten werden. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass \ndie Vorbelastung der Anliegergrundstücke durch den Lärm der G.......... die Wertigkeit \ndes Belangs gesunde Wohnverhältnisse soweit reduziert, dass er im Ergebnis die von \nder Antragsgegnerin angenommene geringe Wertigkeit besitzt. Zwar mindert die \nVorbelastung den Schutz vor Immissionen (vgl. Gierke a. a. O., Rn. 314 m. w. N.). \nLärmvorbelastungen können sich aber nur insoweit schutzmindernd auswirken, wie \nsie nicht schon selbst unzumutbar sind. Wenn eine Vorbelastung die Grenze \nüberschreitet, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 \nAbs. 2 GG) verletzt wird, ist sie insoweit unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, juris Rn. 23). Eine solche Intensität der Vorbelastung \nsteht hier nach der von der Antragsgegnerin durchgeführten Lärmkartierung 2017 im \nRaum. \n4. Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBauGB unbeachtlich geworden. \nNach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 \nBauGB \nbeachtliche \nVerletzung \nder \ndort \nbezeichneten \nVerfahrens- \nund \n60 \n61 \n62 \n\n \n \n21\nFormvorschriften unwirksam, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit \nBekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber \nder Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend \ngemacht worden ist. Dabei verlangt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB Substantiierung und \nKonkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht \nwerden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten (BVerwG, Beschl. v. \n11. September 2019 - 4 BN 17.19 -, juris Rn. 6). \nDie Antragsteller haben die Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB zwar ohne Benennung \nder Vorschrift, aber inhaltlich hinreichend bestimmt geltend gemacht, indem sie die \nbereits im Schriftsatz vom 3. Februar 2015 geäußerte Kritik an der Unzulänglichkeit \nder eingeholten schalltechnischen Untersuchungen mit dem an das erkennende Gericht \ngerichteten Schriftsatz vom 16. Juli 2018, der nochmals dem Schriftsatz vom \n13. September 2018 als Antragsbegründung beigefügt war, wiederholt haben. Die \nRüge beschränkte sich nicht auf einen pauschalen Verweis der bereits im Verfahren \nder Beteiligung der Öffentlichkeit mitgeteilten Umstände, sondern schilderte erneut \ndie unzureichende Bewertung der sich für die Anwohner ergebenden Lärmbelastung, \ndie sich aus vorhandenem Verkehrslärm und dem durch den zusätzlichen Verkehr und \ndurch den Parkplatz hinzukommenden Lärm zusammensetze. Das Schreiben vom \n16. Juli 2018 wurde der Antragsgegnerin bereits im Verfahren 1 C 9/18 zugestellt und \nim hier geführten Verfahren nochmals unter dem 20. September 2018 an die \nAntragsgegnerin weitergeleitet. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist es nicht \nausgeschlossen, die Rüge im Normenkontrollverfahren zu erheben und durch das \nGericht übermitteln zu lassen, wenn die Rüge - wie hier - innerhalb der Jahresfrist bei \nder Gemeinde eingeht (vgl. Senatsurt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35). \n5. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB führt zur Unwirksamkeit des gesamten \nBebauungsplans. Die Teilunwirksamkeit stellt zur Gesamtunwirksamkeit eine von \nbesonderen \nUmständen \nabhängende \nAusnahme \ndar \n(BVerwG, \nBeschl. \nv. \n24. April 2013 - 4 BN 22.13 -, juris Rn. 3), für deren Vorliegen hier keine \nAnhaltspunkte \nbestehen. \nVielmehr \nbetrifft \nder \nAbwägungsmangel \nden \nRegelungsgegenstand des Bebauungsplanes - die Festlegung eines P+R-Parkplatzes - \nan sich. \n63 \n64 \n\n \n \n22\nEin anderes Ergebnis ergäbe sich nicht, wenn der Fehler nicht als solcher des \nBewertens des Belangs der gesunden Wohnverhältnisse nach § 2 Abs. 3 BauGB, \nsondern als ein solcher der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB anzusehen \nwäre. In diesem Fall würde es sich um einen erheblichen Mangel im \nAbwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB handeln. \n6. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass nach den Darstellungen im \nLandschaftsplan 1996 der Antragsgegnerin und dem in der mündlichen Verhandlung \nvon der Antragsgegnerin gezeigten Luftbild einiges dafür spricht, dass es sich bei dem \nPlangebiet überwiegend um eine Außenbereichsfläche (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB) \nhandelt. Für solche Flächen sind die Bestimmungen über die Aufstellung eines \nBebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich unanwendbar (vgl. hierzu: \nBVerwG, Urt. v. 4. November 2015 a. a. O., Rn. 25). \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \n \n \n65 \n \n66 \n67 \n68 \n69 \n\n \n \n23\nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \n \n\n \n \n24\nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \nVROVG Meng ist wegen \nErkrankung an der \nHinzufügung seiner Unter- \nschrift gehindert \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n Ranft \n \n \n gez.: \n \n \n \n Kober Pastor","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-27/1-c-13-18","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-27/1-c-13-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487786","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.907213+00:00"}}